Landschaftsschutzgebiet „Turracher Schwarzsee“
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Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 19. April 2022 über die Landes-Einsatzleitung
StF: LGBl. Nr. 47/2022
Aufgrund des § 4 Abs. 10 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, wird verordnet:
28.04.2022
Tirol
(1) Die Landes-Einsatzleitung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Führungsstabs (§§ 2 bis § 12), den Mitgliedern der Verbindungsbeamten (§ 13), den Mitgliedern der Personalreserve (§ 14), den Experten (§ 15) sowie allenfalls den Mitgliedern der nach § 2 Abs. 2 eingerichteten Fachgruppen und dient der Beratung und Unterstützung der Landesregierung.
(2) Für jede Funktion in der Landes-Einsatzleitung ist eine Funktionsbeschreibung mit Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen zu erstellen.
28.04.2022
Tirol
(1) Der Führungsstab besteht aus dem Leiter Führungsstab, dessen Stellvertretern, den Leitern der Stabsressorts 1 bis 8, deren Stellvertretern, dem Leiter Meldesammelstelle, dessen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern der Stabsressorts und der Meldesammelstelle.
(2) Zur Unterstützung des Führungsstabes können durch den Leiter Führungsstab nach Bedarf Fachgruppen eingesetzt und einzelnen Stabsressorts unterstellt werden. Eine Fachgruppe hat aus zumindest drei Personen zu bestehen.
(3) Die Mitglieder des Führungsstabes haben in ihrem Aufgabenbereich auf der Grundlage des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen im Rahmen der erteilten Aufträge durch den Leiter Führungsstab initiativ und selbstständig unter Beachtung ihrer Zuständigkeit zu handeln.
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter Führungsstab sind drei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Leiters Führungsstab und allen drei Stellvertretern obliegt dem Leiter des Stabsressorts 3 die Leitung des Führungsstabes.
(2) Dem Leiter Führungsstab obliegt die Leitung des gesamten Stabsbetriebes, insbesondere
(3) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf die Mitglieder des Führungsstabes oder die Mitglieder der Fachgruppen über die jeweilige Funktion hinaus in allen Bereichen der Landes-Einsatzleitung einsetzen.
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 1 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 1 obliegen insbesondere die Vorschläge für
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 2 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 2 obliegen insbesondere
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 3 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 3 obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 4 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Das Stabsressort 4 ist befasst mit der Beurteilung der Versorgungslage und der Wahrnehmung aller Versorgungs- und Nachschubangelegenheiten für die Landes-Einsatzleitung und für die im Einsatzgebiet befindlichen Hilfs- und Rettungskräfte. Insbesondere obliegen dem Stabsressort 4 die Erstellung von Vorschlägen für
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 5 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 5 obliegt die Bearbeitung der internen und externen Information in Absprache mit dem Leiter Führungsstab.
(3) Das Stabsressort 5 ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung von Vorschlägen für
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 6 sind drei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Das Stabsressort 6 ist für verantwortlich für
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 7 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 7 obliegt
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 8 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 8 obliegt
28.04.2022
Tirol
(1) Für den Leiter der Meldesammelstelle sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere sechs Mitglieder zu bestellen. Die Meldesammelstelle ist dem Leiter des Stabsressort 2 unterstellt.
(2) Von der Meldesammelstelle sind im Ablauf der Stabsarbeit in der Landes-Einsatzleitung folgende Funktionen wahrzunehmen
28.04.2022
Tirol
(1) Die als Verbindungsbeamten bestellten Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind Beauftragte des Leiters Führungsstab.
(2) Den Verbindungsbeamten obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für
28.04.2022
Tirol
Von der Behörde sind für unvorhersehbare Tätigkeiten zumindest zehn weitere Mitglieder in der Funktion „zur besonderen Verwendung“ in die Landes-Einsatzleitung zu bestellen. Diesen werden im Anlassfall vom Leiter Führungsstab bestimmte Aufgaben zugewiesen. Sie können dem Leiter Führungsstab oder einzelnen Stabsressorts unterstellt werden.
28.04.2022
Tirol
Der Leiter Führungsstab kann erforderlichenfalls zur Einholung von Expertisen Experten beiziehen.
28.04.2022
Tirol
(1) Die Einberufung der Landes-Einsatzleitung erfolgt im Einsatzfall durch die Behörde. Sie kann sich zur Einberufung des Journaldienstes der Landeswarnzentrale bedienen. Nach der Einberufung der Landes-Einsatzleitung haben sich die Mitglieder unverzüglich an dem im Zuge der Einberufung angegebenen Ort einzufinden.
(2) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf über die Landeswarnzentrale einen Bereitschaftsdienst für den Führungsstab, für einzelne Mitglieder oder für alle Mitglieder der Landes-Einsatzleitung anordnen.
(3) Der Leiter Führungsstab legt in Abstimmung mit der Behörde fest, welche Stabsressorts für die Bewältigung des der Alarmierung zu Grunde liegenden Ereignisses erforderlich sind.
28.04.2022
Tirol
(1) Die Zuständigkeit der Angelegenheiten ergibt sich aus den §§ 3 bis 12. In Ausnahmefällen und insbesondere bei ressortübergreifenden Angelegenheiten legt der Leiter Führungsstab die Zuständigkeiten fest. Darüber hinaus kann die Behörde oder der Leiter Führungsstab einzelne Mitglieder der Landes-Einsatzleitung mit der Erledigung von Geschäften betrauen, für deren Bearbeitung diese nicht zuständig wären.
(2) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung ist verpflichtet, seinen Aufträgen nachzukommen. Es steht frei, Aufträge in einem Aktenvermerk festzuhalten. Bei sachlicher Meinungsverschiedenheit ist die Entscheidung des gemeinsamen Vorgesetzten nach Anhörung der betroffenen Stellen abzuwarten.
(3) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung hat die ihm übertragenen Aufgaben zielgerichtet, nachvollziehbar, selbständig und rechtzeitig zu erledigen.
(4) Die einzelnen Stabsressorts haben sich gegenseitig zu informieren und zusammenzuarbeiten. Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung haben schriftliche, mündliche und grafische Beiträge und Fakten bereitzustellen und sich auf eine umfassende und zielgerichtete Information des Leiters Führungsstab auszurichten. Informationen, die Vermutungen und Ansichten enthalten, sind eindeutig als solche zu deklarieren. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Information und Kommunikation werden regelmäßig Stabsbesprechungen über wichtige Angelegenheiten durchgeführt. Die Stabsbesprechungen sind mittels Protokollen zu dokumentieren.
(5) Entscheidungen des anwesenden Führungsstabes bzw. der anwesenden Mitglieder der Landes-Einsatzleitung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(6) Sämtliche Entscheidungen des Führungsstabes bzw. der Landes-Einsatzleitung sind schriftlich in einem Einsatzjournal zu dokumentieren.
28.04.2022
Tirol
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Landes-Einsatzleitung, LGBl. Nr. 37/2008, außer Kraft.
28.04.2022
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 7. April 1970, mit der der Turracher Schwarzsee und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 77/1970
25.01.2024
Niederösterreich
StF: LGBl. 7300-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:
§ 1
Zweck, Bezeichnung und Sitz
§ 2
entfällt
§ 3
Fondsmittel
§ 4
Förderarten, Zielgruppen
§ 5
Richtlinien
§ 6
Fondsverwaltung/Fondsvertretung
§ 7
Fondsleitung
§ 8
Kuratorium
§ 9
Verwaltungskosten
§ 10
Fondsbericht
§ 11
Inkrafttreten
§ 12
Gleichbehandlung
08.07.2025
Niederösterreich
(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft, des Breitbandinfrastrukturausbaus, der Digitalisierung, der regionalen Infrastruktur und der regionalen betrieblichen Investitionen sowie der angewandten Forschung und Entwicklung dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.
05.08.2024
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Niederösterreich
(1) Der Fonds erhält seine Mittel aus:
(2) Die Aufnahme von Fremdmitteln gemäß Abs. 1 Z 7 bedarf der Zustimmung der NÖ Landesregierung.
(3) Der Fonds erhält für die Förderung der Durchführung aller Maßnahmen, die dem Breitbandinfrastrukturausbau dienen, aus den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Mitteln dasselbe Ausmaß an Mitteln, die der Fonds für diesen Zweck bereitstellt, maximal € 50.000.000,--, davon jährlich maximal € 10.000.000,--.
31.07.2020
Niederösterreich
(1) Förderarten:
(2) Zielgruppen von Förderungen sind
(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Förderung auch dann zulässig, wenn Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich nicht vorliegen, aber es sich um ein gemeinsames Projekt mit Rechtsträgern aus anderen Bundesländern oder Staaten handelt und ein wirtschaftlicher, technologischer oder touristischer Nutzen für eine der genannten Zielgruppen in Niederösterreich gegeben ist.
05.08.2024
Niederösterreich
(1) Für die einzelnen Förderungen erlässt die NÖ Landesregierung Richtlinien.
(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der einzelnen Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen, die Art der Gestion zu regeln und die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.
Niederösterreich
(1) Der Fonds wird von der NÖ Landesregierung verwaltet.
(2) Die Vertretung des Fonds und die rechtsverbindliche Zeichnung für diesen Fonds obliegt jenem Mitglied der NÖ Landesregierung, welches für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständig ist.
(3) (entfällt)
(4) Die Bevollmächtigung von Bediensteten zur Fondsvertretung, insbesondere jener Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, welche die Geschäfte des Fonds führt, ist zulässig.
(5) Die Gestion erfolgt durch den Fonds oder über Gesellschaften (auch mittelbar), welche die Vergabe, Verwaltung oder Abwicklung für den Fonds durchführen.
Niederösterreich
(1) Die Leitung des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung. Diese hat dem Kuratorium vor jeder Kuratoriumssitzung einen Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Kuratoriumssitzung zu geben.
(2) Die NÖ Landesregierung hat für die Fondsleitung die näheren Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere für folgende Aufgaben die Grundsätze festzulegen sind:
(3) Wird die Gestion durch Gesellschaften abgewickelt, finden die Regelungen des Abs. 2 auch für diese Anwendung.
Niederösterreich
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung
(2) Das Kuratorium besteht aus
(3) Die Landesregierung hat aus dem Kuratorium über Vorschlag jener politischen Partei, welche den Landeshauptmann stellt, den Vorsitzenden und über Vorschlag der politischen Parteien, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese die Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen.
(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion hat der Vorsitzende des Fonds dem für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied und haben die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung so zeitgerecht einzuberufen, daß – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens vierzehn Tagen liegt. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen. Bei Dringlichkeit sind Beschlüsse auch im Umlaufweg möglich.
(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, teilnimmt. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Vorsitzende (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6a) Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und Abs. 6 gelten sinngemäß.
(7) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(8) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
(9) Die Geschäfte des Kuratoriums führt sein Vorsitzender (Stellvertreter). Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.
08.07.2025
Niederösterreich
(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.
(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren und den hierfür erforderlichen Sachaufwand zu tragen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit hat die Landesregierung alljährlich bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres dem Landtag zu berichten.
Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 3, § 4, § 5, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 4 und 5, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2015 treten am 1. April 2015 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2024 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Mit Stichtag zum 1. Jänner 2024 werden dem Fonds die dem Land Niederösterreich für die Förderung von Projekten der regionalen Infrastruktur und regionalen betrieblichen Investitionen, die mit Stichtag zum 30. Juni 2024 noch laufend und nicht endabgerechnet sind, gewidmeten Mittel übergeleitet; Rückflüsse aus zum Stichtag 30. Juni 2024 laufenden Projekten stehen dem Fonds zu.
(4) § 8 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.
08.07.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2014 über Auszeichnungen für Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet der Salzburger Tourismus- und Freizeitwirtschaft (Salzburger Tourismus-Auszeichnungsverordnung)
StF: LGBl Nr 66/2014
Auf Grund des § 8 Abs 1 des Salzburger Ehrenzeichengesetzes, LGBl Nr 45/2001, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Als Anerkennung für besondere Verdienste und Leistungen auf dem Gebiet der Salzburger Tourismus- und Freizeitwirtschaft wird das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen.
Salzburg
(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich
(2) Von der Verleihung der Auszeichnung sind Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.
(3) In einem Kalenderjahr dürfen höchstens 20 Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen verliehen werden.
Salzburg
(1) Zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen sind berechtigt:
(2) Die Verleihungsvorschläge sind zu begründen.
Salzburg
(1) Das Salzburger Tourismus-Verdienstzeichen ist eine Brustdekoration am Dreieckband mit folgendem Ansehen:
(2) Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.
Salzburg
Eine Verurteilung im Sinn des § 2 Abs 2 bewirkt den Verlust einer verliehenen Auszeichnung.
Salzburg
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
Steiermark
Gesetz vom 7. November 1989 zum Schutze des Baumbestandes in der Steiermark (Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989)
Stammfassung: LGBl. Nr. 18/1990 (XI. GPStLT EZ 864)
07.02.2014
Steiermark
(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
(1) Die Gemeinde kann zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele durch Verordnung den Baumbestand des ganzen Gemeindegebietes oder Teile davon – im Bedarfsfall mit unterschiedlichen Regelungen in demselben Gemeindegebiet nach Maßgabe des biologischen Zustandes des Baumbestandes – unter Schutz stellen (Baumschutzzone), wobei Ausnahmen von der Erhaltungspflicht unter Schutz stehender Bäume zulässig sind.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Abgrenzung der Baumschutzzone vorzusehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
(1) Die Behörde hat die anzeigepflichtige Maßnahme (§ 3) mit Bescheid unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, insbesondere durch die Festlegung einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung zu genehmigen, wenn damit den Zielen des Gesetzes entsprochen wird. In der Entscheidung sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen und kann erforderlichenfalls auch die Art der Ersatzpflanzung bestimmt werden.
(1a) Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern und ist auf den Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer vorzunehmen. Zur Überprüfung der Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung und das Datum der Ersatzpflanzung binnen 14 Tage nach deren Durchführung schriftlich anzuzeigen.
(1b) Bei Entnahme eines Baumes als unaufschiebbare Maßnahme gemäß § 3 Abs. 5 ist durch den/die Grundeigentümer auf dem Grundstück, auf dem sich der Baum befunden hat oder auf angrenzenden Grundstücken des Grundeigentümers/der Grundeigentümer, binnen 12 Monate ab Meldung der unaufschiebbaren Maßnahme eine Ersatzpflanzung durchzuführen.
(2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten.
(3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies in der Ausnahmegenehmigung festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im Bescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen.
(4) Die Ausgleichszahlung orientiert sich an den jeweiligen durchschnittlichen Anschaffungs- und Pflanzungskosten für einen Baum jener Größe, wie er ansonsten als Ersatzpflanzung vorzuschreiben wäre. Die Ausgleichszahlung fließt der Gemeinde zu und ist zur Pflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.
(5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der/die Grundeigentümer die Maßnahme geduldet hat oder zumindest von ihr wissen musste.
(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung ist unzulässig, wenn der/die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist/nachweisen, sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, aus standortgerechten und heimischen Arten besteht und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies auf die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichszahlung anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
Die Ausnahmegenehmigung tritt außer Kraft, wenn mit der Entfernung bzw. nachteiligen Verwendung des pflanzlichen Lebensraumes von Bäumen nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird. Die Behörde kann diese Frist aus triftigen Gründen verlängern, wenn dies vor Ablauf der Frist beantragt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 Z 2 festgesetzten Frist verboten:
(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten unter Schutz gestellte Bäume
(4) Abs. 2 gilt nicht für das Schneiden von unter Schutz gestellten Bäumen, sofern eine Gefährdung des Bestandes ausgeschlossen ist und dies lediglich der Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(5) Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995
Steiermark
(1) In jenen Fällen, in denen der Fortbestand eines Baumes oder mehrerer Bäume durch menschliche Einwirkungen gefährdet wird und der schädigende Eingriff nicht bewilligt wurde, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer/den Grundeigentümern, dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlasst, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerlässlich sind.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände, mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird, vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen.
(3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 56/2006
07.02.2014
Steiermark
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Verfahrensführung, der Prüfung der Erhaltungspflicht des geschützten Baumbestandes und des Nachweises einer bereits vorgenommenen Pflanzung oder des Aufkommens eines natürlichen Baumbestandes sowie zur Zwecken der Kontrolle der in der Ausnahmebewilligung getroffenen Anordnungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere folgende personenbezogenen Datenarten zu verarbeiten:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 6 von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Steiermark
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, dass die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von 550 Euro bis zu 11.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 64/2021
10.06.2021
Steiermark
Auf die Erlassung einer Verordnung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i.d.g.F., sowie das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, i.d.g.F., sinngemäß anzuwenden.
06.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
02.09.2025
Steiermark
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Steiermark
(1) Die Neufassung des § 2 Abs. 2 lit. b, der §§ 2a und 3 Abs. 5, der §§ 3a, 3b, 3c, 6 und 7a und die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. c und d und des § 2 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1995 ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3 und des § 4 sowie der Entfall des § 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2021 treten § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Z 4, 7, 8, 9 und 10, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 2 bis 5, § 3b Abs. 1, § 3d, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9 und der Schlussteil sowie § 6 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021
Das LGBl.-Zitat in § 9 Abs. 2 sollte richtig "LGBl. Nr. 7/2002" lauten (Kundmachungsversehen).
10.06.2021
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 39/2016
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 76 – Blasenbergstraße ist eine Landesstraße.
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Der Verlauf der Straßenachse der L 76 – Blasenbergstraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.
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(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 39/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 39/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016, Nr. 25/2016, Nr. 26/2016, Nr. 27/2016, Nr. 28/2016, Nr. 29/2016, Nr. 30/2016, Nr. 31/2016, Nr. 32/2016, Nr. 33/2016, Nr. 34/2016, Nr. 35/2016, Nr. 36/2016, Nr. 37/2016 und Nr. 38/2016, der Ausdruck „76 Blasenbergstraße von der Liechtensteiner Straße in Feldkirch bis zum zentralen Kreisverkehr in Frastanz und vom zentralen Kreisverkehr in Frastanz bis zur Gemeindestraße „Kapfweg“ in Feldkirch-Tosters 1,3“ außer Kraft.
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