Landschaftsschutzgebiet „Ruine Landskron“
20000899Ordinance01.03.1970Originalquelle öffnen →
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 13. August 2012 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Kohfidisch vom 31. Juli 2012, ohne Zahl, mit der eine straßenpolizeiliche Regelung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Kohfidisch getroffen wird
StF: LGBl. Nr. 62/2012
Auf Grund der §§ 23 und 89 Abs. 2 Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, idgF, wird verfügt:
Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Kohfidisch vom 31. Juli 2012, ohne Zahl, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf den Grundstücken Nr. 4140 und 4189 der KG Kohfidisch erlassen wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1999, mit der im Bundesland Steiermark Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
Stammfassung: LGBl. Nr. 96/1999
Gemäß § 40 a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Steiermark
Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher steirischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Graz und Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Leobenermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2013
Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt festgelegt:
Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:
Montag bis Donnerstag
von 8 bis 12 Uhr
Freitag
von 8 bis 13 Uhr
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2013
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, mit der das Gebiet um die Ruine Landskron zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 44/1970
25.01.2024
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der feuer- und gefahrenpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung - Oö. FGP-VO)
StF: LGBl.Nr. 18/2017
Auf Grund des § 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 6, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und § 21 des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (Oö. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2014, wird verordnet:
07.03.2017
Oberösterreich
Die BVS - Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. wird im Sinn des § 20 Abs. 1 Oö. FGPG anerkannt und es werden ihr folgende Aufgaben übertragen:
Oberösterreich
Folgende Gebäude bzw. Objekte gehören der Risikogruppe im Sinn des § 10 Abs. 2 Oö. FGPG an:
Oberösterreich
Ausmaß und Inhalt der den Gemeinden im § 5 Abs. 1 Oö. FGPG zur Verpflichtung erklärten Vorkehrungen für die Brandverhütung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 16 und 17 Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung.
Oberösterreich
(1) Die Kennzeichnung des Rauchverbots sowie des Verbots des Umgangs mit offenem Licht und Feuer hat durch ausreichende Beschilderung gemäß der Anlage 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2015, zu erfolgen.
(2) Hinsichtlich der detaillierten Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Feuer- und Heißarbeiten sind die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsvorschriften (insbesondere TRVB-Richtlinien) zu beachten.
(3) Kraftfahrzeuge dürfen in Objekten oder auf Flächen nur dann abgestellt werden, wenn dort das Abstellen auch rechtlich zulässig ist.
(4) Leicht brennbare Materialien, ausgenommen Erntegüter, dürfen in nicht ausgebauten Dachräumen im geschlossen bebauten Gebiet nicht gelagert werden. Außerhalb des geschlossen bebauten Gebiets ist ihre Lagerung in geringer Menge in nicht ausgebauten Dachräumen zulässig. Der ungehinderte Zugang zu Rauch- und Abgasfängen und zu elektrischen Sicherheitselementen ist jederzeit sicherzustellen.
(5) Die großflächige, die Wärmeabfuhr erheblich behindernde Anlagerung bzw. Befestigung von brennbaren Materialien an Rauchfängen ist nicht zulässig.
(6) Für in Gebäuden vorhandene technische Brandschutzeinrichtungen wie Blitzschutzanlagen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Feuerlöschgeräte, Brandrauchentlüftungsanlagen etc. sind hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit und Wartung die einschlägigen technischen Richtlinien zu beachten. Überprüfungs- bzw. Wartungsprotokolle sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Gänge, Stiegenhäuser und Fluchtwege sind in ihrer nach den rechtlichen Vorschriften erforderlichen Breite ständig freizuhalten. Es darf auf diesen Flächen zu keiner Gefährdung von Personen durch Gegenstände (zB auf Grund des Brandverhaltens dieser Gegenstände oder der Behinderung der Flucht durch diese Gegenstände) kommen, insbesondere dürfen Fluchtwege nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können. In brandschutztechnisch abgeschlossenen Stiegenhäusern sind brennbare Lagerungen grundsätzlich unzulässig.
(8) Die Lagerung gefährlicher Stoffe, insbesondere zündfähiger, leicht brennbarer, leicht entzündlicher, explosionsgefährlicher, schwer löschbarer, brandfördernder, ätzender oder giftiger Stoffe ist nur zulässig, wenn durch technische oder organisatorische Maßnahmen ein Brandrisiko hintangehalten wird.
(9) Bei Bedingungen, die vorhersehbar eine Selbstentzündung von Erntegütern und ähnlichen Lagermaterialien begünstigen, sind regelmäßig - zumindest alle 48 Stunden - Temperaturmessungen mit geeigneten Messgeräten (zB Heusonden) durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hat sich das Lagergut auf mehr als 50 ºC erwärmt, sind die Temperaturmessungen zumindest alle acht Stunden durchzuführen. Diese sind solange fortzusetzen, bis die Temperaturen deutlich absinken. Hat sich das Lagergut auf mehr als 70 ºC erwärmt oder ist ansonsten die Gefahr einer bevorstehenden Selbstentzündung vorhersehbar, ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen. Von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer oder den an deren bzw. dessen Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten sind die erforderlichen Maßnahmen wie die Anforderung einer Brandsicherheitswache von der Feuerwehr durchzuführen.
Oberösterreich
(1) Bei Bränden mit einer Schadenssumme von mehr als 10.000 Euro sind im Rahmen der Brandursachenermittlung (§§ 8 und 9 Oö. FGPG) jedenfalls zu erfassen:
(2) Brände mit Personenschaden sind unabhängig von der Schadenssumme jedenfalls zu erfassen.
Oberösterreich
Für die gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 2 Oö. FGPG zur feuerpolizeilichen Überprüfung beizuziehenden Teilnehmenden gilt als Kostenersatz der Tarif, der der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer für die Teilnahme bei baubehördlichen Verfahren und feuerpolizeilichen Überprüfungen gebührt. Als Grundlage dafür gilt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017, LGBl. Nr. 90/2016. In diesem Tarif ist die Umsatzsteuer enthalten.
Oberösterreich
(1) Als Brandschutzbeauftragte im Sinn des § 18 Abs. 3 Oö. FGPG geeignet gelten Personen, die folgende Ausbildungen nachweisen:
(2) Die Brandschutzbeauftragtenausbildung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist jedenfalls auch von der Landes-Feuerwehrschule für Oberösterreich in Zusammenarbeit mit der BVS-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. durchzuführen. Kurse für Betreibende von Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Gaslöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Druckbelüftungsanlagen sind jedenfalls auch von der BVS-Brandverhütungsstelle für Oberösterreich reg. Genossenschaft m.b.H. durchzuführen.
(3) In Einzelfällen kann auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers des Objekts oder von der Person, die zur oder zum Brandschutzbeauftragten bestellt werden soll, von einer Ausbildung gemäß Abs. 1 abgesehen werden, wenn die erforderlichen Kenntnisse nachweislich auf andere Weise erworben wurden.
(4) Die Nachweise über die Kenntnisse gemäß Abs. 1 sind binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe der bzw. des Brandschutzbeauftragten der Behörde vorzulegen.
Oberösterreich
(1) Eine Brandschutzgruppe gemäß § 18 Abs. 7 Oö. FGPG hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Im Verpflichtungsbescheid gemäß § 18 Abs. 7 Oö. FGPG ist unter Bedachtnahme auf das Objekt und das Gefahrenpotential die Anzahl der Mitglieder einer Brandschutzgruppe festzulegen.
(3) Die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer hat gegenüber der Behörde die Leiterin bzw. den Leiter (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) der Brandschutzgruppe namhaft zu machen sowie jede wesentliche Änderung des Objekts und des Gefahrenpotentials zu melden.
(4) Als Mitglieder einer Brandschutzgruppe im Sinn des § 18 Abs. 8 Oö. FGPG geeignet gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss des Kurses für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gemäß Punkt 4 der Anlage nachweisen oder wenn sie zumindest die Ausbildung zur Gruppenkommandantin bzw. zum Gruppenkommandanten an der Oö. Landes-Feuerwehrschule für Feuerwehrmitglieder absolviert haben. Die Leiterin bzw. der Leiter (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe muss darüber hinaus die Brandschutzbeauftragtenausbildung für das jeweilige Objekt erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Die Betriebseigentümerin bzw. der Betriebseigentümer hat für die Einweisung der Brandschutzgruppe in die brandschutztechnisch relevanten Besonderheiten des Objekts zu sorgen und regelmäßig, zumindest einmal jährlich, eine praktische Brandschutzübung zu veranlassen. Die Behörde kann in begründeten Einzelfällen kürzere Intervalle bescheidmäßig festlegen, wenn dies auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials aus brandschutztechnischer Sicht unbedingt erforderlich ist. Übungsprotokolle sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Feuerpolizeiverordnung 1998, LGBl. Nr. 113/1998, außer Kraft.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, verwiesen wird, ist diese in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2015 anzuwenden.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach den bisher geltenden Vorschriften absolvierte Ausbildung als Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter oder für Mitglieder einer Brandschutzgruppe gelten als Ausbildung im Sinn der §§ 7 oder 8 dieser Verordnung.
Oberösterreich
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 26/2016
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 72 – Muntlixer Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 72 – Muntlixer Straße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 26/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 26/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016, Nr. 20/2016, Nr. 21/2016, Nr. 22/2016, Nr. 23/2016, Nr. 24/2016 und Nr. 25/2016, der Ausdruck „72 Muntlixer Straße von der Walgaustraße in Sulz bis zur Laternser Straße in Zwischenwasser-Batschuns 1,6“ außer Kraft.
Vorarlberg
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