Landschaftsschutzgebiet Pörtschacher Halbinsel
20000894Ordinance01.05.1970Originalquelle öffnen →
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juli 2012 mit der Richtlinien über Ausgestaltung und Inhalt entgeltlicher Veröffentlichungen von Rechtsträgern des Landes und der Gemeinden erlassen werden
StF: LGBl. Nr. 56/2012
Auf Grund des § 3a Abs. 2 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes - MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, wird nach Anhörung des Österreichischen Werberates als Einrichtung im Sinne von § 3a Abs. 2 zweiter Satz MedKF-TG verordnet:
Diese Richtlinien gelten für sämtliche Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz - MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, (im Folgenden „Veröffentlichungen“), die von Organen des Landes oder der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern in Auftrag gegeben werden.
(1) Bei der Beauftragung einer Veröffentlichung ist der Auftragnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, eine eindeutige Kennzeichnung vorzunehmen.
(2) Veröffentlichungen in Radio- und Fernsehprogrammen sowie in Sendungen von Abrufdiensten sind mit den Worten „entgeltliche Einschaltung des/der“ oder „Eine entgeltliche Information des/der“ oder „bezahlte Anzeige des/der“ jeweils unter Beifügung der Bezeichnung des Organs des betreffenden Rechtsträgers oder eines diesen eindeutig identifizierbaren Logos zu kennzeichnen. Veröffentlichungen in einem periodischen Druckwerk, einem wiederkehrenden elektronischen Medium oder auf einer Website sind die Worte „entgeltliche Einschaltung“ oder „bezahlte Anzeige“ deutlich sichtbar beizufügen.
(3) Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit dem redaktionellen Teil des Mediums ausgeschlossen ist.
Im Sinne von § 3a Abs. 1 erster Satz iVm Abs. 2 Z 2 MedKF-TG muss bei einer Veröffentlichung der inhaltliche Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich eines Rechtsträgers oder der Bezug zur Tätigkeit dieses Rechtsträgers eindeutig gegeben sein. Zu diesem Zweck dürfen Veröffentlichungen ausschließlich jene Aufgaben thematisieren, die zum Aufgabenbereich des Rechtsträgers zählen. Dazu zählen auch Tätigkeiten, die erst nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Wirksamkeit treten, wie etwa Informationen über den Inhalt von Begutachtungsentwürfen und Regierungsvorlagen.
(1) Im Wege von Veröffentlichungen darf ausschließlich Sachinformation vermittelt werden. In Veröffentlichungen ist daher die ausschließliche oder auch nur teilweise Vermarktung der Tätigkeit eines Rechtsträgers untersagt. Eine „Vermarktung“ liegt insbesondere dann vor, wenn die Veröffentlichung überwiegend der Imagepflege des Rechtsträgers dient.
(2) Die transportierte Sachinformation muss entweder der Deckung eines konkreten und aktuellen Informationsbedürfnisses der Allgemeinheit dienen oder sonst einen feststellbaren potentiellen Nutzen für den Adressatenkreis der Veröffentlichung bei Verwertung der Sachinformation vermitteln. Dies gilt auch bei der Bezugnahme auf vergangene, gegenwärtige oder aktuell zukünftige Tätigkeiten des Rechtsträgers.
(3) Als nach Abs. 1 und 2 zulässige Veröffentlichungen gelten insbesondere Informationen über:
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für sämtliche nach diesem Zeitpunkt verbreiteten Veröffentlichungen.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 7. April 1970, mit der die Pörtschacher Halbinsel zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 76/1970
25.01.2024
Steiermark
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007–2013
Stammfassung: LGBl. Nr. 79/2008
Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 18 Abs. 1 mit 21. April 2008 in Kraft getreten
Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragspartner genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
09.02.2014
(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 – im Folgenden als „Allgemeine Verordnung“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 12 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1 – im Folgenden als Durchführungs-Verordnung bezeichnet) in Österreich.
(2) Die Vereinbarung gilt weiters für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c Allgemeine Verordnung, an denen Österreich beteiligt ist, sofern die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
(1) Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Allgemeine Verordnung für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen.
(2) Die Vertragspartner tragen im Sinne des Art.16 Allgemeine Verordnung dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der operationellen Programme entsprechend berücksichtigt wird. Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip zu verankern. Wie die Perspektive der Geschlechtergleichstellung in die Entscheidungs- und Durchführungsprozesse einbezogen werden kann, ist von den zuständigen Entscheidungsorganen auf Ebene der einzelnen Programme festzulegen.
Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in der folgenden Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 Allgemeine Verordnung verwendet.
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 60 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen im Zuständigkeitsbereich folgender Rechtsträger beauftragt:
(2) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Bei allen aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 wird das Monitoring gemäß Art. 60 lit. c Allgemeine Verordnung einheitlich unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.
(4) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.
(5) Die Verwaltungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 61 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:
(2) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.
(4) Die Bescheinigungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(5) Die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde für den EFRE gemäß Abs. 1 einschließlich des Monitorings gemäß Art. 4 Abs. 3 werden unter der Verantwortung des Bundeskanzleramts vom ERP-Fonds wahrgenommen. Nähere Details dieser Aufgabenübertragung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.
(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.
(7) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von ihnen gemäß Abs. 3 bis 5 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm ein eigenes Konto eingerichtet. Die jeweils für ein operationelles Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 von der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Finanzen angewiesenen Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weiter geleitet und von diesem nach den Bedingungen des Art. 12 an die Begünstigten ausbezahlt. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 83 Allgemeine Verordnung ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird.
(8) Die gemäß Art. 79 Abs. 1 und Art. 89 Allgemeine Verordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird bei den operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich wie folgt vorfinanziert, sofern nicht für einzelne Programme oder Programmteile zwischen den Programmpartnern ausdrücklich anderes vereinbart wird:
(9) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.
(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 62 Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:
(2) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.
(3) Die in Abs. 1 genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. c Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.
(4) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 3 – geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.
(5) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i. d. F. Verordnung Nr. 2035/2005, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005, S. 8, werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.
(1) Für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden folgende – im weiteren als „koordinierende Prüfstellen“ bezeichnete – Stellen beauftragt, die Koordination der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung wahrzunehmen und als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden zu dienen:
(2) Für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 13 wird für Begünstigte in Österreich Folgendes festgelegt:
(3) Bei Vorhaben, in denen die gemäß Abs. 2 lit. a und b zuständigen Prüfstellen über keine ausreichende Erfahrung mit der Prüfung nach den Erfordernissen der Strukturfonds verfügen und damit eine ordnungsgemäße Prüfung nicht gewährleistet erscheint, trägt die koordinierende Prüfstelle dafür Sorge, dass
(4) Den koordinierenden Prüfstellen obliegt die Sammlung und Weiterleitung der Unregelmäßigkeitsmeldungen gemäß Art. 14 Abs. 3.
(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 63 Allgemeine Verordnung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 65 Allgemeine Verordnung. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse gemäß Art. 64 Allgemeine Verordnung erfolgt unter Einbeziehung der relevanten Partner im Sinne des Art. 11 Allgemeine Verordnung.
(2) Für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
(3) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen Programmdokumente.
(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.
(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.
(3) Werden bei einem Programm gemäß Art. 1 Abs. 2 Funktionen gemäß Art. 4 bis 8 von Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder eines Landes wahrgenommen und ist in den jeweiligen Programmdokumenten eine Kostenbeteiligung der programmbeteiligten Mitgliedstaaten oder Regionen vorgesehen, verletzen die dadurch gegebenenfalls erforderlichen Transferzahlungen zwischen Bundes- und Landesstellen nicht die Bestimmungen des § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d. F. BGBl. I Nr. 100/2003.
(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen:
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.
(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Allgemeinen Verordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungslosen Programmkoordination Folgendes vereinbart:
(4) Die jährliche Übermittlung der Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 76 Abs. 3 Allgemeine Verordnung obliegt den Bescheinigungsbehörden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen. Dazu übermitteln die Bescheinigungsbehörden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 2, sofern die Funktion der Bescheinigungsbehörde von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, dem Bundesministerium für Finanzen bis 20. April jedes Jahres die erforderlichen Angaben und sorgen für deren elektronische Übermittlung gemäß Art. 76 Abs. 4 Allgemeine Verordnung bis zum 30. April.
(5) Die Vertragspartner stellen sicher, dass an der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme auch die für die Themen Nachhaltigkeit sowie Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.
(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach den Bestimmungen der Art. 53 und 56 Allgemeine Verordnung, Art. 7 EFRE-Verordnung, Art. 11 ESF-Verordnung und Art. 48 bis 53 Durchführungs-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Programmpartnern oder den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
(2) Darüber hinausgehende programmübergreifende einheitliche Regelungen für den Bereich eines Fonds in Österreich können jeweils von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt werden.
(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.
(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit dem/der/den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren. Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 13 und 15 sind dabei die folgenden Elemente festzulegen:
(3) Wird die Kofinanzierung dem/der/den Begünstigten von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit dem Begünstigten die Auflagen und Bedingungen gemäß § 21 sowie die Rückzahlungsverpflichtungen gemäß § 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 51/2004) auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen entsprechende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts oder gleichwertige Regelungen zu Grunde zu legen.
(4) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigter ist, sind die oben genannten Elemente für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form – z. B. Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinternen Aktenvermerken – für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(5) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.
(1) Strukturfondsmittel dürfen nur für Vorhaben ausbezahlt werden, die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden. Vor vollständiger Auszahlung der Strukturfondsmittel für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung die tatsächliche Erbringung der gemäß Kofinanzierungszusage vorgesehenen Investitionen oder Leistungen – durch Kontrollen vor Ort, Einholung von Berichten oder Belegexemplaren oder andere geeignete Maßnahmen – zu überprüfen und zu bestätigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
(2) Strukturfondsmittel dürfen nur für tatsächlich getätigte Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) ausbezahlt werden, die ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Art. 12 ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Vor Berechnung der Kofinanzierung sind allfällige dem Vorhaben zurechenbare Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen. Vor Auszahlung von Strukturfondsmitteln für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung an Hand von Rechnungen und Zahlungsbelegen (soweit erforderlich: im Original), Zeitaufzeichnungen oder anderen gleichwertigen Nachweisen Folgendes zu überprüfen und zu bestätigen:
(3) Personen, welche die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 durchführen, dürfen nicht an der Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 11 und 12 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 7 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie – wenn die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden – die Verwaltungsbehörde sind berechtigt, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
(5) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind samt Zinsen auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.
(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoring zu melden.
(2) Gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und 57 Allgemeine Verordnung sind im Anlassfall die erforderlichen Informationen im Wege der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(3) Werden von der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen oder Prüfstellen gemäß Art. 7 bei der Prüfung von Vorhaben Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese nach den Verfahren, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 i. d. F. Verordnung Nr. 2035/2005 in Österreich von den jeweils zuständigen Prüfbehörden gemäß Art. 6 festgelegt wurden, samt den veranlassten Abhilfemaßnahmen zu melden.
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Art. 6 benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.
(2) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
(1) Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Strukturfondsmittel nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Haftung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Abs. 2 Allgemeine Verordnung für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Haushalt der Europäischen Union jener Vertragspartner, durch dessen Fehler oder Fahrlässigkeit der Verlust entstanden ist.
(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
(3) Die im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen in Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung festgelegten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines operationellen Programms mit dem Ende der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Art. 90 Abs. 1 lit. a Allgemeine Verordnung.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 21/2016
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 67 – Gampelüner Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 67 – Gampelüner Straße ist in den Anlagen 1 bis 6 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 21/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 21/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016, Nr. 16/2016, Nr. 17/2016, Nr. 18/2016, Nr. 19/2016 und Nr. 20/2016, der Ausdruck „67 Gampelüner Straße von der Vorarlberger Straße in Frastanz über Frastanz-Gampelün bis zur Vorarlberger Straße in Nenzing 9,9“ außer Kraft.
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