Landschaftsschutzgebiet „Millstätter See-Süd“
20000890Ordinance01.03.1970Originalquelle öffnen →
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2021 über das Dienstabzeichen und die Dienstausweise der Organe der öffentlichen Aufsicht nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001
StF: LGBl. Nr. 172/2021
Aufgrund der §§ 60c Abs. 3 und 60f Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird verordnet:
07.12.2021
Tirol
(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen und ist aus Metall in silbergrauer Tönung und in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von 55 Millimetern herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Das Dienstabzeichen ist sichtbar zu tragen.
07.12.2021
Tirol
(1) Der Dienstausweis nach § 60c Abs. 3 TGO hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster und der Dienstausweis nach § 60f Abs. 5 TGO dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Dienstausweise sind mit den Abmessungen von 110 mal 210 Millimetern zweifach faltbar, aus widerstandsfähigem Material herzustellen.
07.12.2021
Tirol
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
07.12.2021
Tirol
07.12.2021
Tirol
07.12.2021
Tirol
01.02.2024
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, mit der der südliche Teil des Millstätter Sees und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet „Millstätter See-Süd“ erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 50/1970
25.01.2024
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2017)
StF: LGBl.Nr. 90/2016
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, wird verordnet:
12.01.2017
Oberösterreich
(1) Für die Überprüfung und erforderlichenfalls Reinigung von Fängen und Verbindungsstücken gemäß den §§ 32 bis 35 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002, LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/2016, dürfen pro Überprüfungstermin höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1 bis 8 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Überprüfungstarif unter Berücksichtigung der allgemeinen und der bei der jeweiligen Tarifpost angeführten Zu bzw. Abschläge zusammen. In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Der Überprüfungstarif gebührt pro Überprüfung und erforderliche Reinigung eines zur Abführung der Verbrennungsgase einer oder mehrerer Feuerstätte(n) bestimmten Fanges einschließlich der erforderlichen Überprüfung und gegebenenfalls Reinigung der zur Einleitung der Verbrennungsgase von den Feuerstätten in den Fang bestimmten Verbindungsstücke sowie die Entleerung der Fangsohle in ein vom Kunden bereitzustellendes Gefäß. Bei den nach Tarifposten 5 bis 8 abzurechnenden Leistungen ist eine Verrechnung einer längeren Arbeitszeit als einer Viertelstunde nur bei Vorliegen eines vom Kunden bestätigten Belegs über die Dauer der Arbeitszeit zulässig.
(4) Der Objekttarif gebührt für die notwendigen Verwaltungsarbeiten und anteiligen Wegekosten pro Überprüfung einer Wohn-, Geschäfts- oder Betriebseinheit. Werden an einem Termin mehrere Leistungen erbracht, steht nur ein Objekttarif zu.
(5) Bei Gebäuden, die nur zu Fuß erreichbar sind, und solchen, die sich außerhalb des Kehrgebiets eines beauftragten Rauchfangkehrers befinden und nicht in den betrieblichen Überprüfungsablauf eingegliedert werden können, darf bei den Tarifposten 1 bis 4 an Stelle des Objekttarifs in Rechnung gestellt werden:
(6) Bei den nach Tarifposten 5 bis 8 abzurechnenden Leistungen gebührt als Objekttarif für die Anfahrt das amtliche Kilometergeld und für die Fahrtzeit eine Vergütung entsprechend dem Überprüfungstarif gemäß TP 5.
Oberösterreich
Kann eine nach der Anlage zu verrechnende Leistung zum bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Termin aus Verschulden der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person nicht vorgenommen werden, dürfen die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten gegen Nachweis in Rechnung gestellt werden.
Oberösterreich
Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
Oberösterreich
Die mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2017 festgelegten Beträge sind jährlich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und die Interessen der Leistungsempfänger mit Verordnung anzupassen. Ausgangsbasis jeder Anpassung sind die Augustwerte des Jahres 2016 des Harmonisierten Verbraucherpreisindex und des Tariflohnindex für Arbeiter und Arbeiterinnen im Gewerbe und Handwerk. Als neuer Bezugswert gilt der Augustwert des jeweils folgenden Jahres. Die Veränderung wird mit 40 % beim Harmonisierten Verbraucherpreisindex und 60 % beim Tariflohnindex gewichtet. Das Ergebnis ist jeweils auf volle Zehn-Cent-Beträge zu runden.
Oberösterreich
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifverordnung 2016, LGBl. Nr. 154/2015, außer Kraft.
Oberösterreich
16.12.2025
Steiermark
Gesetz vom 7. Oktober 1969 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz — GSLG 1969)
Stammfassung: LGBl. Nr. 21/1970 (VI. GPStLT EZ 825)
09.02.2014
Steiermark
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
(3) Das Bringungsrecht ist als Realrecht ein Zubehör des berechtigten Grundstückes.
(4) Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
08.02.2014
Steiermark
(1) Auf Antrag der Eigentümer, Nutzungsberechtigten (einschließlich jener nach dem Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 1/1983) oder Bestandnehmer von Grundstücken ist ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn
(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Zuständigkeit diese Angelegenheit fällt. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Anfallende Kosten hat der Bringungsrechtswerber zu tragen.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. Durch oder über einen Hofraum oder zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten darf ein Bringungsrecht nur mit Zustimmung des Eigentümers oder dann eingeräumt werden, wenn infolge der Geländebeschaffenheit keine andere Bringungsmöglichkeit besteht.
(4) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes kann auch durch ein Parteienübereinkommen eingeräumt werden. Dieses Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Agrarbehörde; diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 und des § 3 vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 71/2017
01.08.2017
(1) Art, Inhalt und Umfang der Bringungsrechte sind so festzusetzen, daß
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.
(3) Die Agrarbehörde hat Bringungsrechte, die auf Antrag der Nutzungsberechtigten oder Bestandnehmer eingeräumt werden, auf die Dauer dieses Rechtsverhältnisses zu beschränken. Die Einräumung bedarf der Zustimmung des Eigentümers der in Nutzung oder Bestand gegebenen Grundstücke, dem im gesamten Verfahren Parteistellung zukommt. Er kann die Zustimmung nur dann versagen, wenn bei Einräumung des Bringungsrechtes Weganlagen errichtet bzw. ausgebaut werden, die nach Beendigung des Nutzungs- oder Pachtverhältnisses für die Bewirtschaftung seiner Liegenschaft nicht erforderlich sind.
Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nichtöffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (z. B. Seilriesen).
(1) Auf Seilwegen, deren technische Ausstattung hinreichend Sicherheit bietet (§ 6 Abs. 3), ist von der Agrarbehörde die unentgeltliche Beförderung folgender Personen zu gestatten:
(2) Dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis steht auch die Benützung eines unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Weges zu.
(1) An die Bewilligung der Agrarbehörde sind gebunden:
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 Z 1 hat Vorschreibungen über den Betrieb (Abs. 3 und 4), die Erhaltung (Abs. 5) und Beaufsichtigung (Abs. 6) zu enthalten.
(3) Die Benützung von Seilwegeanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Für Seilwege sind Vorschriften hinsichtlich des Bauverbots- und Sicherheitsbereiches, des Bauentwurfes, der allgemeinen Bauvorschriften, der Stationsbauwerke, der Streckenbauwerke, der maschinellen Ausrüstung, der Seile und Seilbefestigungen, der Fahrbetriebsmittel, der Sicherheits-, Signal- und Bergeeinrichtungen, der Wartung sowie hinsichtlich des Betriebspersonals und der Betriebsvorschriften von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(4) Eine Personenbeförderung im Sinne des § 5 ist nur dann zulässig, wenn sie in dem nach Abs. 1 Z 2 zu erlassenden Bescheid ausdrücklich gestattet wird.
(5) Seilwegeanlagen sind stets im konsensmäßigen Zustand zu erhalten. Wird eine solche Anlage von mehreren Personen betrieben, ohne daß eine Bringungsgemeinschaft vorliegt, sind in dem nach Abs. 1 Z 1 ergehenden Bescheid Regelungen hinsichtlich der Erhaltungspflicht zu treffen.
(6) Wenn die Agrarbehörde bei einem Seilweg, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet wurde, Mängel feststellt, sind von dieser die zur Behebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Agrarbehörde bis zur Behebung der Mängel die Benützung einzuschränken oder zu untersagen.
(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung.
(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, hat die Agrarbehörde eine Geldentschädigung festzusetzen, bei deren Bemessung zu berücksichtigen sind:
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung der Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.
(3) Der Einlösungspreis ist, soweit hier-über ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, von der Agrarbehörde auf Grund des Verkehrswertes unter Berücksichtigung der im § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 angeführten Umstände festzusetzen.
(4) Findet die Einlösung nach Abs. 1 statt, erIöschen hinsichtlich der eingelösten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung des Einlösungspreises hat unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu erfolgen.
(5) Wird die Einlösung nach Abs. 2 begehrt, so hat der Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes nachzuweisen.
(6) Verträge zur Einlösung von Grundflächen (Abs. 1 bis 5) können vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden und sind von Amts wegen durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) enteignet werden, wenn nach § 8 Abs. 1
(2) Für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung hat sich deren Ermittlung sinngemäß nach den Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu richten.
(3) Findet die Enteignung nach Abs. 1 statt, erlöschen hinsichtlich der enteigneten Grundflächen die darauf haftenden Pfandrechte und Reallasten. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung (Abs. 2) hat unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(2) Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes zukommt.
(3) Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen.
(4) Für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke gebührt eine Entschädigung nach § 7.
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung oder Begründung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf An-trag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.
(2) Die Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes kann auch im Wege eines Parteienübereinkommens erfolgen. Ein solches Übereinkommen bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 Bedacht zu nehmen.
(3) Im Falle des Abs. 1 können auf Antrag die Beseitigung der Bringungsanlage sowie die Rückgabe der eingelösten oder enteigneten Grundflächen angeordnet werden. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich sind oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. In diesem Fall ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.
(4) Ist die weitere Erhaltung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse der Anrainer erforderlich, so können die Gebietskörperschaften oder die Anrainer die Überlassung dieser Anlage in ihr Eigentum gegen eine Entschädigung nach § 7 verlangen. Die weitere Erhaltung obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(5) Die Rückgabe eingelöster oder enteigneter Grundstücke an den früheren Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger hat gegen eine Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, zu erfolgen.
(6) Bringungsrechte können nicht ersessen werden. Eine Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt.
Felddienstbarkeiten können ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung geregelt oder aufgehoben werden, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes teilweise oder ganz entbehrlich werden.
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 geleisteten Entschädigung die Verwendung der bei der Herstellung der Anlage anfallenden Baustoffe (z. B. Steine, Schotter, Humus) für die Zwecke dieser Anlage zu dulden. Dies gilt nicht für das bei der Schlägerung einer Bringungstrasse anfallende Holz. Eine Verwendung des gesamten Materials für Teile der Bringungstrasse, die nicht auf Grundstücken des Eigentümers liegen, ist mit Genehmigung der Agrarbehörde gegen angemessene Entschädigung (§ 7 Abs. 2) zulässig; dasselbe gilt für Material, das sich neben der Bringungstrasse befindet.
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Die Bringungsgemeinschaft entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Bringungsrecht eingeräumt wird. Dieser Bescheid hat auch das Arbeitsverhältnis (§ 16 Abs. 2) zu bestimmen.
(2) In eine Bringungsgemeinschaft können die Eigentümer auch anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke von Amts wegen als Mitglieder einbezogen werden, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht.
(3) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen, wobei sie hinsichtlich ihrer Aufgaben den Rahmen dieses Gesetzes nicht überschreiten darf. Kommt über das Ausmaß der Aufwendungen eine Einigung nicht zustande, hat die Agrarbehörde hierüber bescheidmäßig zu entscheiden.
(4) Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(1) Organe der Bringungsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und ein Ausschuß, bestehend aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer und allfälligen weiteren Mitgliedern, welcher von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist. Dem Ausschuß darf höchstens die Hälfte der Mitglieder angehören; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn wegen einer geringen Anzahl von Mitgliedern die Funktionen des Obmannes, Obmannstellvertreters, Kassiers und Schriftführers nicht besetzt werden können.
(2) Liegt die Zahl der Mitglieder der Bringungsgemeinschaft unter 10, so sind neben dem Obmann, Obmannstellvertreter und Kassier weitere Organe nur bei Bedarf zu bestellen; mehrere Funktionen können vereinigt werden, wobei jedoch die Funktion des Obmannes stets von der des Kassiers getrennt sein muß.
(3) Die Agrarbehörde hat die Mitgliederversammlung zur Wahl der Organe und zur Beschlußfassung über die Satzung mit dem nach § 14 Abs. 1 ergehenden Bescheid einzuberufen.
(4) Die Organe nach Abs. 1 und 2 sind nach folgenden Grundsätzen zu wählen:
(5) Die Satzung darf dem Inhalt dieses Gesetzes nicht widersprechen und hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(6) Dem Ausschuß, falls kein solcher besteht der Mitgliederversammlung, obliegt die Beschlußfassung über jene Angelegenheiten, die laut Satzung von der Besorgung durch den Obmann oder andere Organe ausgenommen sind.
(7) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschußmitglied vorzunehmen; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.
(1) Die Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs. 1 und 2 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Das Anteilsverhältnis, das ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist entweder im Wege eines Parteienübereinkommens oder von Amts wegen festzulegen. Hiebei ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche und Wegbenützung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung, durch Austritt mit Zustimmung der Bringungsgemeinschaft oder durch agrarbehördliche Verfügung. Eine solche Verfügung hat bescheidmäßig zu erfolgen und ist dann zu erlassen, wenn die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für ein Bringungsrecht nicht mehr vorliegen.
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Beitragsleistung mit Ausnahme allfälliger Rückstände erlischt mit dem Ausscheiden aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzuIegen.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172. Den Bringungsgemeinschaften wird gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung dieser Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege gewährt.
(1) Wenn die Agrarbehörde feststellt, daß eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, vernachlässigt, ist die Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde zu verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft zu bewerkstelligen oder die Benützung der Anlage zu untersagen.
(2) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft betrauen.
(1) Zur Durchführung diese Gesetzes ist die Agrarbehörde zuständig.
(2) Auf Antrag ist unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
09.02.2014
(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen sowie Vermessungszeichen anzubringen. Der Grundeigentümer ist vom Betreten der Grundstücke vorher mündlich oder schriftlich zu verständigen; bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
(2) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.
(3) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 2 sind die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(1) Der Bestand und die Wirksamkeit eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(2) Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.
(4) Die nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBI. Nr. 53/1934, im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und die Ersichtlichmachungen der Zugehörigkeit zu einer Güter- und Seilwegegenossenschaft sind von Amts wegen zu löschen; die Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß von der Löschung einer Dienstbarkeit auch die Agrarbehörde zu verständigen ist. Die Löschung hat die Aufhebung des Bringungsrechtes nicht zur Folge (§ 27 Abs. 3).
(1) Die zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- und Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem solche Maßnahmen verfügt werden, dem Gericht und dem Vermessungsamt einzusenden.
(2) Die durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen sind auf Grund der von der Agrarbehörde übermittelten Urkunden von Amts wegen anzuordnen. Bei solchen Eintragungen findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
Wer
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/1983, LGBl. Nr. 58/2000
08.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
03.09.2025
Steiermark
(1) Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 12. März 1970 in Kraft getreten.
(2) Gleichzeitig verliert das Gesetz vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, seine Geltung.
(3) Bringungsrechte und Bringungsgenossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1934, LGBI. Nr. 53, gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die gemäß § 14 Abs. 6 und § 21 Abs. 1, LGBl. Nr. 53/1934, entstandenen Vorzugspfandrechte sind aufgehoben; diesbezügliche Eintragungen im Grundbuch sind von Amts wegen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 132 bis 135 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBI. Nr. 39, zu löschen.
(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 bei den Agrarbehörden anhängig werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001
08.02.2014
Steiermark
(1) Die Neufassung des § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 25 Abs. 1 sowie die Aufhebung der Überschrift,1. Abschnitt‘ im Artikel I, des § 19 Abs. 3 und 4, des § 25 Abs. 2 und 3 und der Bezeichnung,Abs.1‘ und des § 26 und dessen Überschrift sowie der Überschrift,2. Abschnitt‘ durch die Novelle LGBl. Nr. 2/1983 ist am 28. Jänner 1983 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 25 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 2 Abs. 2 und 3 erster Satz und des § 27 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2 und 3, der Überschrift des III. Hauptstücks, des § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 sowie der Entfall des § 20 Abs. 3 Z 2 und die Einfügung des § 19a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 2 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 71/2017
01.08.2017
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 17/2016
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 63 – Röthner Treietstraße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 63 – Röthner Treietstraße ist in den Anlagen 1 bis 3 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 17/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 17/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016, Nr. 12/2016, Nr. 13/2016, Nr. 14/2016, Nr. 15/2016 und Nr. 16/2016, der Ausdruck „63 Röthner Treietstraße von der Vorarlberger Straße in Röthis bis zur Walgaustraße in Röthis 2,8“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2012 über die Ausgestaltung der Wahlkarten nach der Gemeindewahlordnung 1992 (Wahlkartenverordnung 2012)
StF: LGBl. Nr. 50/2012
Auf Grund des § 30b Abs. 2 und 3 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird verordnet:
03.08.2012
(1) Die Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 1 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(2) Die Wahlkarte für die engere Wahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(3) Die Wahlkarte für die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
(4) Die Wahlkarte für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 4 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
Die Wahlkarten gemäß § 1 sind im Format DIN E5 (200 x 280 mm) herzustellen und haben auf der Rückseite jeweils den in Anlage 5 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.
Das Überkuvert für die Wahlkarte ist in einer Größe herzustellen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.
Burgenland
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wahlkartenverordnung, LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.
(3) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 42/2017
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 30/2022
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 27/2026
19.03.2026
Burgenland
LGBl. Nr. 27/2026
19.03.2026
Burgenland
LGBl. Nr. 27/2026
19.03.2026
Burgenland
LGBl. Nr. 27/2026
19.03.2026
Burgenland
LGBl. Nr. 27/2026
19.03.2026
Burgenland
LGBl. Nr. 27/2026
19.03.2026
Burgenland
LGBl. Nr. 27/2026
19.03.2026
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