Landschaftsschutzgebiet Lendspitz-Siebenhügel
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Burgenland
Gesetz vom 29. März 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012)
StF: LGBl. Nr. 46/2012 (XX. Gp. RV 439 AB 460) [CELEX Nr. 32000L0060, 32003L0035, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0123, 32009L0128, 32011L0051]
Der Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 49 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 88/2009 und der Grundsatzbestimmungen §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, beschlossen:
22.06.2012
(1) Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen, die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verwendung von flüssigem Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7. Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Dieses Gesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien, Anwendung und fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren, wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:
(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.
(1) Pflanzenschutzmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sind, oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 dürfen nur von sachkundigen beruflichen Verwenderinnen oder beruflichen Verwendern oder von sonstigen sachkundigen Personen verwendet werden.
(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:
(3) Die Ausbildungskurse nach Abs. 2 Z 1 müssen mindestens 20 Stunden umfassen und Grundkenntnisse in den Gegenständen Ökologie, Toxikologie, Pflanzenschutzmittelkunde, Schädlings- und Nützlingskunde, Applikationstechnik und integrierter Pflanzenschutz sowie Grundkenntnisse über Rechtsvorschriften, die Pflanzenschutzmittel betreffen und Kenntnisse über notwendige Sofort- und Gegenmaßnahmen bei Unfällen vermitteln. Die Ausbildungskurse schließen mit einer Überprüfung der vermittelten Kursinhalte ab.
(4) Als sachkundig gelten auch Personen, die nach der Gewerbeordnung 1994 zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt sind, Beraterinnen oder Berater gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sowie ausgebildete Verkaufsberaterinnen oder Verkaufsberater gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
(1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in dem Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung. Jede Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu dokumentieren. Hiebei sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen mindestens die Bezeichnung des Grundstücks, die Kulturpflanze, das angewendete Pflanzenschutzmittel und die Aufwandmenge pro Hektar oder die Konzentration und Brühmenge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Anwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Dies gilt insbesondere für alle Zulassungsauflagen in Bezug auf den Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers. Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen. Berufliche Verwenderinnen oder berufliche Verwender haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anzuwenden. Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist dafür zu sorgen, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt nach den jeweiligen Erkenntnissen der Wissenschaft zuverlässig vermieden wird. Nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind zu vermeiden. Wenn solche Einwirkungen erkennbar dennoch eingetreten sind, so ist hievon die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(3) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(4) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Originalverpackungen vorrätig zu halten. Wenn dies nicht möglich ist, hat die Aufbewahrung und Lagerung in geeigneten verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum unbeabsichtigten Austritt des Pflanzenschutzmittels und zur Verwechslung mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungefährlichen Waren des täglichen Gebrauchs geben können, zu erfolgen. Diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie Handelspackungen zu kennzeichnen. Allfällige Beipacktexte sind mit diesen Behältnissen aufzubewahren. Ein Umfüllen in andere Behältnisse ist verboten. Es sind bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen und die auf den Originalpackungen und in den Beipacktexten angegebenen Sicherheitshinweise jedenfalls zu befolgen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie - neben der Originalkennzeichnung - eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(5) Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die so beschaffen und gewartet sind, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder auf die Umwelt entstehen können. Durch das Pflanzenschutzgerät dürfen Pflanzenschutzmittel nur in einem für eine wirksame Schädlingsbekämpfung notwendigen Ausmaß zur Ausbringung gelangen. Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Pflanzenschutzgeräte sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und die Reinigungsrückstände schadlos zu beseitigen.
(6) Das Befüllen und Reinigen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Eintrag in Grund- und Oberflächengewässer sowie in Kanalsysteme verhindert wird. Ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(7) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen. Das bei Reinigungsvorgängen anfallende Abwasser ist großflächig auf die mit diesem Mittel behandelten landwirtschaftlichen Nutzflächen auszubringen.
(8) Pflanzenschutzmittel müssen sicher und als solche gekennzeichnet gelagert und aufbewahrt werden. Unbefugten, insbesondere Kindern, ist der Zugriff auf Pflanzenschutzmittel zu verwehren. Die Lagerung und Aufbewahrung von verwendeten sehr giftigen (T+), giftigen (T), explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Pflanzenschutzmitteln durch berufliche Verwenderinnen oder berufliche Verwender hat in jeweils als Pflanzenschutzlagerstellen gekennzeichneten Metallschränken oder in geeigneten Lagerräumen oder in Metallcontainern im Freien zu erfolgen. Metallschränke und Metallcontainer müssen unbrennbar, Lagerräume müssen brandbeständig mit einer brandhemmenden Tür ausgeführt sein. Sie haben flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden und eine ausreichende Be- und Entlüftung aufzuweisen und sind versperrt zu halten.
(9) Die Landesregierung kann, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte im Burgenland, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel und damit in Zusammenhang stehender Meldepflichten erlassen.
(10) Die Frist für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände eines Pflanzenschutzmittels beträgt, sofern von der Zulassungsbehörde nichts anderes festgelegt wird, nach Beendigung der Frist für den Verkauf und Vertrieb höchstens ein Jahr.
(11) Pflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an die Abgeberin oder den Abgeber dient.
(12) Nicht berufliche Verwenderinnen oder nicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die gemäß § 11 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind.
Burgenland
(1) Beantragt die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, so hat diese eine solche auszustellen, wenn diese Person
(2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die unter § 3 festgesetzten Voraussetzungen für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender.
(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. b gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren
(4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) und über die Verlässlichkeit (Abs. 3) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine wahrheitsgemäße schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.
(5) Der Ausbildungskurs gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 ist von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt und verliert ihre Gültigkeit durch Zeitablauf. Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag vor Ablauf ihrer Gültigkeit um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird. Bei einer neuerlichen Beantragung nach Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung ist die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von fünf Stunden nachzuweisen. Die Fortbildungskurse sind von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer kann darüber hinaus festlegen, welche sonstigen Fortbildungsveranstaltungen in welchem Umfang auf die Teilnahme an einem Fortbildungskurs angerechnet werden. Sie hat Art und Umfang der anrechenbaren Fortbildungsveranstaltungen festzulegen und der Landesregierung vorweg zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Behörde zurückzustellen.
(8) Beraterinnen oder Berater gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 unterliegen ebenfalls der Fortbildungsverpflichtung gemäß Abs. 6.
(9) Die Aufgaben der Burgenländischen Landwirtschaftskammer nach den Abs. 5 und 6 sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Burgenländische Landwirtschaftskammer ist bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(10) Gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sowie Bescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes sind einer Ausbildungsbescheinigung gemäß dieser Bestimmung gleichwertig.
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(2) Ausstellende Stelle im Sinne des Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist verpflichtet, ein Inhaberregister der ausgestellten Bescheinigungen gemäß § 5 Bgld. PSMG 2012 (Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG) zu führen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
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(1) Die Landesregierung hat auf schriftlichen Antrag
(2) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind von den nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls Bescheinigungen über die Berufsausübung anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(3) Die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(5) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen vier Monaten, zu entscheiden. Die Anerkennung gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb von vier Monaten erlassen wurde.
(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens vierstündigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß § 3 unterscheiden.
(7) Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:
(8) Fächer im Sinne des Abs. 6, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 3 geforderten Ausbildung aufweist.
(9) Die Landesregierung hat bei einer Vorschreibung gemäß Abs. 6 festzulegen:
(10) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die antragstellende Person die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in Abs. 1 genannten Staat oder einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat, die für die Ausübung des Berufes wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen werden können.
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(12) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(13) Kann die antragstellende Person keinen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis erbringen, hat sie eine Ausbildung gemäß § 3 zu absolvieren.
LGBl. Nr. 23/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 31/2021, LGBl. Nr. 58/2025
04.08.2025
Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
Die Landesregierung hat die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen. Alle erforderlichen Maßnahmen sind im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/128/EG durchzuführen.
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(1) Die Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und erfolgt gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetzes - Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007.
(2) Personenbezogene Daten, die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes ermittelt worden sind, sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit in personenbezogener Form zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche bilden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 58/2025
04.08.2025
(1) Die Landesregierung kann für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 110 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37) zu Überwachungsaufgaben heranziehen.
(2) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
(3) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
(4) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen.
(5) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen sowie die Erhebung von Daten gemäß § 10 Abs. 1 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der bestellten Aufsichtsorgane gemäß Abs. 1 bis 3 oder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu bedienen. Die mit der Überwachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Die mit der Überwachung mittels Bescheid bestellten Organe haben auf Verlangen den ihrer Bestellung zugrunde liegenden Bescheid den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorzuweisen.
(6) Die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen
(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Überwachungsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder den von diesen befugten Personen als Gegenprobe zu überlassen.
(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(9) Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung sind den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen nicht eingehalten werden.
(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet wurden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wurde, haben die Überwachungsorgane - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
(2) Die Überwachungsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn
(3) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung (Abs. 1) nicht oder nicht innerhalb festgesetzter Frist Folge geleistet wurde oder wenn der begründete Verdacht eines Verstoßes nach Abs. 1 und 2 vorliegt. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinne des § 10 Abs. 2, 5, 6, 7, 8 und 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vorzugehen.
(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(5) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswerter Faktoren notwendig ist. Die Kosten der Maßnahmen haben die Verwenderinnen oder Verwender oder die Nutzungsberechtigten der Grundstücke zu tragen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn,
(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist den Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, der biologischen Vielfalt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Förderung nichtchemischer Methoden zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 umfasst insbesondere ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Falle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich verringert wird. Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen sind zu bevorzugen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind zu treffen.
(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
(9) Der Entwurf eines Aktionsplans und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte, fachlich fundierte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.
(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem zuständigen Bundesministerium bis längstens 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem zuständigen Bundesministerium zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(12) Durch den Aktionsplan werden weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet.
Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
Burgenland
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/2014
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 23/2016
02.04.2024
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar. Eine Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt ein Jahr.
Burgenland
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 45/2014, LGBl. Nr. 23/2016
02.04.2024
(1) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Herkunftsland noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis längstens 31. Dezember 2014 beseitigt, gelagert und verbraucht werden.
(2) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von Verwenderinnen oder Verwendern, die sachkundig im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, sind, ohne Ausbildungsbescheinigung gemäß § 5 verwendet werden.
Burgenland
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz), LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, außer Kraft.
(3) § 5 Abs. 3 und 7, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) § 5 Abs. 10, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 7, 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) § 17 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 45/2014
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 23/2016
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 31/2021
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 16/2024
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 58/2025
04.08.2025
Niederösterreich
Verordnung über das Landesstraßenplanungsgebiet B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost Teil 2
StF: LGBl. 8501/5-0
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Dezember 2010 aufgrund des § 6 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500–2, verordnet:
Niederösterreich
Das in den Plänen der Anlagen 1 und 2 grau gekennzeichnete Gebiet wird zum Landesstraßenplanungsgebiet B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost Teil 2 erklärt.
Niederösterreich
Landesstraßenplanungegebiet B 17 Umfahrung Wiener Neustadt Ost Teil 2
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Niederösterreich
Pläne 01-13
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 7. April 1970, mit der das Gebiet Lendspitz-Siebenhügel zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 68/1970
25.01.2024
Steiermärkisches Landwirtschaftliches Siedlungs-Landesgesetz 1991 – StLSG 1991
Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1991 (WV)
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
(2) Die im Abs. 1 Z 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im Abs. 2 genannten physischen und juristischen Personen durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, agrargemeinschaftlichen bzw. genossenschaftlichen Anteilsrechte oder Nutzungsrechte oder Miteigentumsanteile obliegt den Parteien.
(4) Die im Abs. 2 lit. a genannten Personen müssen eine ordentliche Bewirtschaftung eines bäuerlichen Betriebes gewährleisten und auch in der Lage sein, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Art der Siedlungsmaßnahme angemessenen Eigenmittel – mindestens 25% des Gesamtaufwandes – aufzubringen.
(5) Das Gebiet, in dem der Betrieb liegt oder liegen soll, muß für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet und gesichert sein.
(6) Antragsberechtigte im Sinne des Abs. 2 lit. d sind juristische Personen, die als Siedlungsträger anerkannt sind. Die Anerkennung kann durch ein Landesgesetz oder durch einen Bescheid der Agrarbehörde ausgesprochcn werden, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden Vorschrift und nach seiner Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß seine Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(7) Die nach Abs. 6 durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung als Siedlungsträger ist zurückzunehmen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Parteien im Siedlungsverfahren sind
(1) Mehrere der im § 3 Abs. 2 lit. a genannten Personen können von der Agrarbehörde mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist. Die Siedlungsgemeinschaften sind mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(3) Die körperschaftliche Einrichtung der Siedlungsgemeinschaft wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Satzung bestimmt, für deren Aufstellung die Bestimmungen über die Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften, § 43 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz – StAgrGG 1985, LGBI. Nr. 8/1986, sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft werden, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Organ zu besorgen sind, durch Bcschlußfassung in der Vollversammlung der Mitglieder geordnet. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.
(1) Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag in einem Exekutionsverfahren durch Erteilung eines Zuschlages oder im Falle eines Überbotes oder Übernahmsantrages die im Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.
(5) Bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 ist vor Erlassung eines Bescheides über die persönliche und fachliche Eignung der Partei, die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse und die Frage der agrarpolitischen Zweckmäßigkeit des Vorhabens eine Stellungnahme der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark einzuholen, sofern eine solche Stellungnahme im Gegenstand nicht schon vorliegt.
(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen, sofern es sich um den Erwerb eines Grundstückes handelt.
(7) Im Falle des § 8 Abs. 1 sind die Grundbuchbeschlüsse auch der Agrarbehörde zuzustellen.
(1) Bei Siedlungsmaßnahmen der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Art dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die Gegenstand eines Siedlungsverfahrens bilden, durch 15 Jahre, von dem Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Siedlungsbescheides an gerechnet, ohne Zustimmung der Agrarbehörde an andere Personen als den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Miteigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weder ganz noch teilweise veräußert oder überhaupt dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Agrarbehörde kann bei Siedlungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 7 ein Veräußerungsverbot im Sinne des Abs. 1 aussprechen, wenn dies zur Sicherung des Siedlungserfolges notwendig ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Das Veräußerungsverbot nach Abs. 1 und 2 ist im Grundbuch einzutragen, wenn es sich auf ein grundbücherlich eingetragenes Recht bezieht; in berücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Todesfall, Naturkatastrophe) hat die Agrarbehörde schon vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist die Einwilligung zur Einverleibung der Löschung zu erteilen.
(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 55 bis 60 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBI. Nr. 8/1986, sind sinngemäß anzuwenden .
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46, 49, 51, 52, 53 und 54 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes – StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, sinngemäß anzuwenden.
Bescheide, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
(1) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Siedlungsgemeinschaften im Sinne des Gesetzes vom 27. November 1964, LGBl. Nr. 46/1965, gelten als Siedlungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
Salzburg
Zu LGBl Nr 60/2015: DFB
Im Titel der Verordnung hat das Datum anstelle „24. Jänner 2014“ richtig „22. Jänner 2014“ zu lauten.
Verordnung der Salzburger Landesregierung 24. Jänner 2014 über die Umlegung der Landesstraße B 159 Salzachtal Straße im Bereich Langwies in der Gemeinde Bad Vigaun (Straßenumlegungsverordnung – Umfahrung Eisenbahnkreuzung Bad Vigaun)
StF: LGBl Nr 3/2014
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24. April 2002, LGBl Nr 61, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, in Verbindung mit § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl Nr 142/2000, dieses einschließend, wird verordnet:
Salzburg
(1) Die Landesstraße B 159 Salzachtal Straße wird im Bereich Langwies in der Gemeinde Bad Vigaun wie folgt umgelegt: Die neue Straße beginnt bei Straßenkilometer 11,355 der Landesstraße B 159 Salzachtal Straße, verläuft zuerst parallel zur Salzach, schwenkt in der Folge südöstlich Richtung Bahndamm, überführt die Bahnstrecke Salzburg-Wörgl mit einer einfeldrigen Straßenbrücke und bindet über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr bei Straßenkilometer 12,433 (neu) bzw 12,277 (alt) wieder in den Bestand der B 159 ein.
(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse der B 159 aus den beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Gemeinde Bad Vigaun aufliegenden Planunterlage (Plan Nr 2628.116 im Maßstab 1 : 1.000) zu ersehen.
(3) Das dem Bauvorhaben zugrunde liegende Einreichprojekt vom 6. Mai 2010 sowie die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe liegen gemeinsam mit der im Abs 2 bezeichneten Planunterlage zur allgemeinen Einsicht auf.
Salzburg
Mit der Inbetriebnahme des neuen Straßenteils gemäß § 1 Abs 1 und 2 wird die bestehende Landesstraße B 159 Salzachtal Straße zwischen Straßenkilometer 11,355 und Straßenkilometer 12,433 (neu) bzw 12,277 (alt) als Landesstraße B aufgelassen.
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
StF: LGBl.Nr. 70/2016
Auf Grund des § 85 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
06.12.2016
Oberösterreich
Als Gebiet im Sinn des § 85 Abs. 3 Z 2 des Luftfahrtgesetzes, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Oberösterreich festgelegt, ausgenommen
Oberösterreich
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, LGBl. Nr. 90/1995, außer Kraft.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 13/2016
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 59 – Montlinger Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 59 – Montlinger Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 13/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 13/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016, Nr. 9/2016, Nr. 10/2016, Nr. 11/2016 und Nr. 12/2016, der Ausdruck „59 Montlinger Straße von der Vorarlberger Straße in Götzis bis zur Landesgrenze in Koblach 3,0“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
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