Landschaftsschutzgebiet Kreuzbergl
20000883Ordinance01.05.1970Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 7. April 170, mit der das Kreuzbergl zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 67/1970
25.01.2024
Salzburg
Zu LGBl Nr 60/2015: (DFB)
LGBl Nr 4/2014: im Titel der Verordnung hat das Datum anstelle „24. Jänner 2014“ richtig „22. Jänner 2014“ zu lauten.
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. Jänner 2014 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Salzburg – Projekt an der Europastraße)
StF: LGBl Nr 4/2014
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 - ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 1370 KG 56528 Lieferung II für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte (§ 32 Abs 3 Z 4 ROG 2009) bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 15.550 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Salzburg
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
Salzburg
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 10/2016
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 56 – Götzner Lastenstraße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 56 – Götzner Lastenstraße ist in den Anlagen 1 bis 3 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 10/2016, tritt am 1.3.2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 10/2016, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015, Nr. 102/2015, Nr. 103/2015, Nr. 104/2015, Nr. 105/2015, Nr. 106/2015, Nr. 107/2015, Nr. 108/2015, Nr. 109/2015, Nr. 110/2015, Nr. 111/2015, Nr. 112/2015, Nr. 113/2015, Nr. 114/2015, Nr. 115/2015, Nr. 6/2016, Nr. 7/2016, Nr. 8/2016 und Nr. 9/2016, der Ausdruck „56 Götzner Lastenstraße von der Koblacher Straße in Altach über die Mäderer Straße bis zur Montlinger Straße in Koblach 1,8“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung zur Erstellung externer Notfallpläne
StF: LGBl.Nr. 60/2016
Auf Grund des § 24 Abs. 2 des Oö. Katastrophenschutzgesetzes (Oö. KatSchG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015, wird verordnet:
05.10.2016
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung ist auf Seveso-Betriebe der oberen Klasse (§ 2 Z 6 lit. b Oö. KatSchG) sowie sinngemäß auf Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß § 24a Oö. KatSchG anzuwenden.
(2) Ein Industriepark (§ 2 Z 17 Oö. KatSchG) ist - unbeschadet der behördlichen Zuständigkeit nach § 27 Abs. 1 Oö. KatSchG - hinsichtlich der Einteilung der Gefahrenstufen (§ 3), der Erstmaßnahmen bei Eintritt eines Ereignisses (§ 4) und der Vorsorglichen Information (§ 5) einem Seveso-Betrieb nach Abs. 1 insoweit gleichgesetzt, als keine speziellen Regelungen in den §§ 4 und 5 bestehen. Die Maßnahmen gemäß den §§ 4 und 5 hat jeweils jener zum Industriepark gehörende Betrieb, auf dessen Gelände das Ereignis eintritt, zu treffen. Ein „schwerer Unfall“ (§ 2 Z 14 Oö. KatSchG) kann in jeder Gefahrenstufe (§ 3) vorliegen, wenn ernste Gefährdungen im Sinn des § 3 Z 3 außerhalb des Betriebsgeländes, jedoch innerhalb des Industrieparks gegeben oder zu erwarten sind.
Oberösterreich
(1) Externe Notfallpläne haben zu enthalten:
(2) Jedem externen Notfallplan sind als Übersicht voranzustellen:
(3) Die Landesregierung hat zur Unterstützung der nachgeordneten Behörden für die Erstellung und Überarbeitung externer Notfallpläne entsprechende Informationen, vor allem im Hinblick auf einschlägige fachliche Erkenntnisse oder organisatorische Gegebenheiten, zur Verfügung zu stellen.
Oberösterreich
Oberösterreich
(1) Bei Gefahrenstufe I sind vom Betrieb folgende Maßnahmen zu treffen:
(2) Bei Gefahrenstufe II sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:
(3) Bei Gefahrenstufe III sind vom Betrieb bzw. von der Katastrophenschutzbehörde folgende Maßnahmen zu treffen:
(4) Bei Gefahrenstufe IV hat die Katastrophenschutzbehörde zusätzlich zu den Maßnahmen bei Gefahrenstufe III erforderlichenfalls die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und unverzüglich die Landesregierung zu informieren (§ 27 Abs. 1 Oö. KatSchG).
(5) Bei Eintritt eines Ereignisses in einem Industriepark ist unabhängig von der konkret anzunehmenden bzw. gegebenen Gefahrenstufe jedenfalls dessen gemeinsames Notfallmanagementsystem anzuwenden und hat die zuständige Katastrophenschutzbehörde ungeachtet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls zuständigen Behörden unverzüglich zu prüfen, ob die im Rahmen des gemeinsamen Notfallmanagementsystems eingeleiteten Maßnahmen ausreichend sind. Erforderlichenfalls hat die Behörde weitere Maßnahmen zu setzen.
(6) Für die Meldung eines Ereignisses bzw. schweren Unfalls sind - je nach konkretem Ereignis - vom Betrieb als Grundlage die in den Anlagen 1, 2 und 3 dieser Verordnung angeführten Formulare zu verwenden. Bei Vorliegen eines Industrieparks sind die Anlagen 1a, 2a und 3a zu verwenden.
Oberösterreich
Informationen über absehbare Betriebszustände, durch die voraussichtlich Auswirkungen verursacht werden, die außerhalb des Betriebsgeländes optisch, akustisch, durch Geruch oder sonstige Sinneseindrücke deutlich wahrnehmbar sein werden, sind mit dem Formular „Vorsorgliche Information“ (Anlage 4 bzw. bei Vorliegen eines Industrieparks Anlage 4a) zu übermitteln.
Oberösterreich
(1) Externe Notfallpläne müssen jedenfalls Maßnahmen bis zu jener Entfernung vom Betrieb vorsehen, innerhalb der mit Auswirkungen eines schweren Unfalls gerechnet werden muss, die das Leben, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährden könnten. Grundlage sind die für möglich gehaltenen Auswirkungen schwerer Unfälle, wie sie im Sicherheitsbericht beschrieben sind.
(2) Die Planung von konkreten Abhilfemaßnahmen richtet sich nach der Art des Betriebs und der Reichweite der für möglich gehaltenen Auswirkungen schwerer Unfälle im Sinn des Abs. 1.
(3) Die Katastrophenschutzbehörde hat in geeigneter Weise wie etwa in Form von Plänen den Betrieb und seine Umgebung einschließlich der infrastrukturellen Einrichtungen, wie zB Verkehrs-einrichtungen, öffentliche Gebäude ua, so darzustellen, dass die für die Planung von konkreten Abhilfe-maßnahmen auf und außerhalb des Betriebsgeländes relevanten Informationen darin enthalten sind.
(4) Bei der Planung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes sind jedenfalls auch die von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb sonst zuständigen Behörden gemäß § 26 Abs. 1 und 1a Oö. KatSchG zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen.
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Erstellung externer Notfallpläne, LGBl. Nr. 60/2007, außer Kraft.
Oberösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Oberösterreich
Niederösterreich
Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Amstetten
StF: LGBl. 8795/6-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 13. März 2006 auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2005, verordnet:
Niederösterreich
(1) Der Stadtgemeinde Amstetten wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Amstetten die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.
(2) Die Stadtgemeinde Amstetten hat somit
Niederösterreich
Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Amstetten zu bedienen.
Niederösterreich
Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. September 2021 zum Schutz der Tiefbrunnen Stangl I und II der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl (Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II)
StF: LGBl. Nr. 133/2021
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
30.09.2021
Tirol
(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl genutzten Wasservorkommen der Tiefbrunnen Stangl I und II wird das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet mit einer Gesamtfläche von 31,80 ha in der Stadtgemeinde Wörgl zum Wasserschongebiet erklärt.
(2) Das Wasserschongebiet besteht aus zwei unmittelbar aneinander angrenzenden Zonen, wobei die Zone 1 von der Zone 2 weitgehend umschlossen wird. Die Zone 1 ist mit einer orangen Begrenzungslinie sowie orange schraffiert dargestellt. Die Zone 2 ist nach außen durch eine grüne Linie begrenzt sowie grün schraffiert dargestellt; die innere Begrenzung in jenem Bereich, wo sie die Zone 1 umschließt, ergibt sich aus den Außengrenzen der Zone 1. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Mai 2000, Zl. IIIa1-14.218/9, für den unmittelbaren Bereich der Tiefbrunnenanlagen Stangl I und II festgelegte Schutzgebiet gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 (GSt. Nr. 574/2 und 574/3, beide KG Wörgl-Rattenberg, Koordinatenpunkte 2 bis 5 bzw. 6 bis 9) ist nicht Teil des Wasserschongebietes. Die genaue Begrenzung der Zonen 1 und 2 sowie des Schutzgebietes ergibt sich aus der direkten geradlinigen Verbindung der in der Anlage 2 aufgelisteten, chronologisch nummerierten Koordinatenpunkte, definiert durch einen Rechts- und Hochwert gemäß Gauss-Krüger-System (Gauss-Krüger Central / M31, EPSG Code 31255).
(3) Die von den Zonen 1 und 2 des Wasserschongebietes jeweils berührten Grundstücke sind in der Anlage 3 dargestellt.
(4) Die in der Anlage 1 kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Stadtgemeinde Wörgl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.
30.09.2021
Tirol
In der Zone 1 sind folgende Maßnahmen verboten:
30.09.2021
Tirol
In der Zone 1 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
30.09.2021
Tirol
In der Zone 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
30.09.2021
Tirol
(1) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.
(2) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf
30.09.2021
Tirol
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
30.09.2021
Tirol
30.09.2021
Tirol
30.09.2021
Tirol
30.09.2021
Steiermark
Steiermärkisches Zusammenlegungsgesetz 1982 – StZLG 1982
Stammfassung: LGBl. Nr. 82/1982 (WV)
08.02.2014
Steiermark
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001
09.02.2014
Steiermark
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feldgehölze und landschaftsgestaltende Einzelbäume). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
Steiermark
(1) Das Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich erfordern.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in Grundstücke,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
Steiermark
(1) Das Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden Gemeinden mit Verordnung einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen.
(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens sowie über die nach Abs. 4 zu erfolgende Bekanntgabe von Rechten in einer Versammlung aufzuklären; jene, die zu dieser Versammlung nicht erschienen sind, sind im Wege einer schriftlichen Information aufzuklären.
(4) Die Verordnung hat auch die Aufforderung zu enthalten, alle an Grundstücken des Zusammenlegungsgebietes bestehenden, jedoch im Grundbuch nicht feststellbaren Rechte, binnen einer Frist von sechs Wochen der Agrarbehörde schriftlich bekanntzugeben.
(5) In der Verordnung sind die Bundes-, Landes- und Gemeindedienststellen aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihre Wünsche und ihre im Zusammenlegungsgebiet geplanten Maßnahmen der Agrarbehörde bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
Steiermark
(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.
(2) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken eines Betriebes für diesen ein größerer volks- und betriebswirtschaftlicher Erfolg erreicht, die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen ermöglicht oder erleichtert wird, die ökologischen Erfordernisse dafür sprechen oder eine bessere Arrondierung des Zusammenlegungsgebietes allenfalls zur Durchführung der Vermessung herbeigeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
(1) Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.
(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, und der §§ 64 bis 66 abzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:
(2) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, sofern die im Einzelfall vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, zur Vorbereitung und zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstuck dinglich Berechtigten für alle mit Vorbereitungshandlungen nach Abs. 2 unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen.
(4) Für die Ermittlung der Entschädigung nach Abs. 3 sind die Vorschriften des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe der Entschädigung auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen (§ 52 AVG) von der Agrarbehörde mit Bescheid zu bestimmen ist und daß an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten kann, wenn dies wirtschaftlich zweckmäßiger und zumutbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat oder gemäß § 6 Abs. 1 das Verfahren eingestellt wird.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen sowie ökologischen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach dem von der Agrarbehörde nach § 23 Abs.1 festzulegenden Beitragsschlüssel diese, wie auch die Kosten ihrer Geschäftsführung, auf ihre Mitglieder umzulegen (§§ 64 bis 66).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (Mitglieder).
(3) Dem Ausschuß gehören der Obmann, der Kassier, der Schriftführer sowie weitere Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke, deren Anzahl in der Ausschreibung zur Wahl von der Agrarbehörde festzulegen ist, an. Im Falle der Verhinderung des Obmannes, Kassiers oder Schriftführers kommen deren Rechte und Pflichten deren Stellvertretern zu. Bei Verhinderung eines weiteren Mitgliedes des Ausschusses wird dieses vom Ersatzmitglied vertreten.
Steiermark
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten
(2) Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über
(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
(1) Die Tätigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft ist näher durch eine Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung dem Gesetz widersprechende Regelungen enthält.
(2) Die Satzung ist von der Agrarbehörde zu erlassen, wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft diese nicht innerhalb von drei Monaten nach der Kundmachung der Einleitungsverordnung der Agrarbehörde vorlegt.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen zu bestellen:
(2) Die Agrarbehörde hat mit Verordnung eine Neuwahl aller Organe auszuschreiben, wenn die Funktionsdauer aller Organe endet, oder wenn die Vollversammlung eine Neuwahl aller Organe verlangt, oder wenn die Anzahl der gewählten Ausschußmitglieder trotz Einberufung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte sinkt oder der Ausschuß mit Mehrheitsbeschluß zurücktritt. Eine Neuwahl aller Organe ist auch bei wesentlicher Änderung des Zusammenlegungsgebietes, sofern diese Änderung mehr als ein Viertel ausmacht, auszuschreiben. Endet die Funktionsdauer einzelner Organe oder Mitglieder des Ausschusses, ist ihre Neuwahl für den Rest der Funktionsdauer von der Agrarbehörde auszuschreiben.
(3) Die Funktionsdauer eines Organs endet
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, binnen zwei Wochen einzuberufen, die vom Tag der Einbringung des Verlangens an gerechnet, binnen drei Wochen stattzufinden hat.
(2) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn der Obmann (§ 10 Abs. 3) und wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, so ist die Vollversammlung nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlußfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann und wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Der Obmann stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) In der Vollversammlung kommt jedem Mitglied eine Stimme zu; Miteigentümer haben zusammen nur eine Stimme; sofern nicht bereits nach § 5 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde, ist für die Abgabe der Stimme ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Kommen die Parteien dieser Verpflichtung vor der Stimmabgabe nicht nach, sind sie vom Stimmrecht ausgeschlossen, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(5) Der Obmann hat die Beschlüsse unverzüglich der Agrarbehörde mitzuteilen. Der Abschluß von Verträgen oder die Ansuchen um Aufnahme von Darlehen und Krediten durch die Zusammenlegungsgemeinschaft bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde; die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft oder eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges eintreten würde.
(6) Die Agrarbehörde ist zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nimmt daran mit beratender Stimme teil; ihr ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
(7) Die im Zusammenlegungsgebiet liegenden Gemeinden und im Zusammenlegungsgebiet bestehenden Einforstungsgemeinschaften sind, sofern deren Interessen berührt werden, zur Vollversammlung und zu den Sitzungen des Ausschusses einzuladen. Sie nehmen daran mit beratender Stimme teil; ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann hiezu einen geeigneten Sachwalter bestellen, der mit den Befugnissen eines oder mehrerer Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen ist.
(3) Werden trotz ordnungsgemäßer Ausschreibung und Einberufung der Wahl alle oder einzelne Organe nicht gewählt, so kann die Agrarbehörde einen Sachwalter im Sinne des Abs. 2 bestellen.
(4) Die durch die Bestellung eines Sachwalters erwachsenden Kosten hat die Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.
(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, und deren Eigentümer festzustellen, den alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Weiters sind allfällige Bergbauberechtigungen festzustellen.
(2) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. Dieser hat nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke, getrennt von den in Anspruch zu nehmenden Grundstücken, zu enthalten, sowie
(3) Sind die nach Abs. 1 festzustellenden Rechtsverhältnisse strittig, entscheidet hierüber die Agrarbehörde, sofern die Angelegenheit nach § 50 Abs. 4 nicht von ihrer Zuständigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Der Besitzstandsausweis kann auch gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 20) erlassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
(1) Die Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Schätzung nach gleichartigen für jedes Grundstück unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und nach unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen (Abs. 3) zu schätzen. Der Ermittlung können auch Ergebnisse durchgeführter amtlicher Bodenschätzungen zugrunde gelegt werden. Die Anzahl der Schätzer und ihrer Stellvertreter für das Zusammenlegungsgebiet wird von der Agrarbehörde bestimmt; sie sind nach Anhörung des Ausschusses zu bestellen und anzugeloben.
(2) Bei der amtlichen Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstückteil, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, nach dem Ertragswert zu schätzen, das ist nach dem Nutzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen
(4) Die im § 28 genannten Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen, das ist nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände, jedoch ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung zu erzielen wäre
(5) Bei einer Bewertung nach Abs. 2 sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
(6) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart ist, sind die im Abs. 5 genannten nicht berücksichtigten Verhältnisse und Gegenstände gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen, wobei folgendes zu gelten hat:
(7) Für unfruchtbare und überaltete Obstbäume ist kein Geldausgleich zu leisten. Der bisherige Eigentümer darf sie in angemessener Frist entfernen.
(8) Für die Geldausgleiche gemäß Abs. 6 hat die Zusammenlegungsgemeinschaft nach Anhören des Ausschusses aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat auch im Rahmen der gemeinsamen Maßnahmen für die Beseitigung der Gegenstände zu sorgen, die der bisherige Eigentümer nicht entfernt hat und der neue Eigentümer nicht übernehmen will.
(9) Die Parteianträge nach Abs. 6 sind binnen drei Monaten nach dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Die Agrarbehörde hat über solche Anträge nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu entscheiden.
(10) Die Bewertung gemäß Abs. 4 und Abs. 6 hat sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 1 zu erfolgen.
(11) Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, sind im Sinne der Bestimmungen des § 20 Abs. 3 (Neubewertung) bzw. des § 29 Abs. 2 (Nachbewertung) zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß § 41 Abs. 2 liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
(2) Die Bestände sind gemäß § 17 Abs. 8 in Geld abzulösen.
Die Abfindungswünsche der Parteien sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus
(3) Treten insbesondere durch Elementarereignisse, Straßenbauten, Änderungen des Flächenwidmungsplanes oder durch gemeinsame Maßnahmen und Anlagen nach Rechtskraft des Bewertungsplanes, jedoch vor der Übernahme der Grundabfindungen Bodenwertänderungen ein, so ist für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen. Anträge der Parteien auf Neubewertung sind spätestens zwei Monate nach der Übernahme der Grundabfindungen zu stellen. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen.
(4) Der Bewertungsplan kann auch gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 16) erlassen werden.
Steiermark
(1) Gemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiebei sind, wenn allgemeine öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, bestehende Anlagen und Objekte umzugestalten, zu verlegen oder aufzulassen, mit Ausnahme der unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen. Weiters sind im Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen bodenverbessernden gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, unter Bedachtnahme auf ökologische Erfordernisse durchzuführen. Naturnahe Strukturelemente der Flur (wie z. B. Bestandteile von Biotopverbundsystemen, Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine, Feuchtflächen und Feldgehölze) sind zu erhalten, neu zu strukturieren oder neu zu schaffen. Das Ausmaß dieser Flächen ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosions- und Naturschutzes den örtlichen Voraussetzungen entsprechend festzulegen.
(2) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 25 Abs. 1 verwendet werden.
(4) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden.
(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 Abs. 2 abgetreten werden.
(6) Die Parteien haben auch jene Grundflächen zu übernehmen, die nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen für ursprünglich vorgesehene gemeinsame Anlagen nicht mehr beansprucht werden, wenn hiefür keine neuen Abfindungsgrundstücke gebildet werden können. Die Parteien haben hiefür den Verkehrswert an die Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.
(7) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 1 und 5 genannten Stellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001
08.02.2014
Steiermark
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(2) Vor Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 21b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 4 lit. b bis d zuständig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006
08.02.2014
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Die Agrarbehörde hat die Umweltverträglichkeitserklärung nach Fertigstellung unverzüglich dem Umweltanwalt und den Standortgemeinden zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltanwalt und die Standortgemeinden können innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat den Standortgemeinden, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in den Standortgemeinden, in der “Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark” oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid) ist zu begründen und in den Standortgemeinden mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die nach § 8 vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt mit den Rechten nach Abs. 9, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012, mit den Rechten nach Abs. 10. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und ob die Umweltorganisation in der Steiermark zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gelten die Bestimmungen des § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2012.
(9) Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs. 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 21b Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den Bescheid, mit welchem der Plan ergänzt wurde, steht dem Umweltanwalt des Landes Steiermark das Beschwerderecht zu.
(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von anderen Behörden nach § 50 Abs. 4 lit. b bis d erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden. Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, allenfalls schon vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind spätestens im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften bereits bestehende oder zu bildende Körperschaften zu sorgen haben, sind – insoweit sie nicht von Gebietskörperschaften übernommen werden – diesen in das Eigentum zu übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen sowie die Entschädigung gemäß § 21 Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Parteien nach dem gemäß § 21 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen. Befreiungen sind von der Agrarbehörde nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemeinsam mit der Umrechnung eines allfälligen vorläufigen Kostenschlüssels (§ 65) mit Bescheid zu regeln. Diese Regelung kann hinsichtlich einzelner Parteien geändert werden, wenn eine Änderung der gemeinsamen Anlagen oder der Neueinteilung eingetreten ist.
(2) Im Falle der Verlegung von nicht unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen, sowie bei Änderung von anderen Anlagen und Objekten ist den Erhaltungspflichtigen ein Kostenbeitrag aufzuerlegen, der dem zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen und Objekte entspricht.
(3) Den Eigentümern von in- und außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstücken, die nicht der Grundzusammenlegung unterzogen werden und die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen.
(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z 2) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 5) vorliegen.
(2) Sind diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet nicht Grundeigentümer und können sie diesen Grund auch nicht erwerben, so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 27) nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.
(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Steiermark
(1) Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts, Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen der §§ 1 und 2 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges (§ 1) können im Zusammenlegungsplan oder mit gesondertem Bescheid Teilungen der Grundabfindungen auf höchstens 20 Jahre untersagt werden. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung der Agrarbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges nicht mehr besteht.
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden, bei deren Ermittlung insbesondere die Bodenart, die Bodengüte, die Flächenform, die Lage (wie Hanglage), Benutzungsart oder ein besonderer Wert (§ 28) zu berücksichtigen sind. Miteigentümern steht nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 zu verwenden.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 müssen sich auch auf die Hohe der Geldabfindungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten (§ 33 Abs. 5).
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen Eigentümern begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleiche (Abs. 7) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1)
(7) Der Unterschied zwischen dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 20 Abs.3 in Geld ausgeglichen werden.
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig. Bei der Beurteilung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit von Grundstücken sind insbesondere auf den Stand der Technisierung des Betriebes, auf das Fruchtartenverhältnis, auf die Eignung der Flächen zu bestimmten Nutzungsarten, wie z. B. für die anerkannte biologische Bewirtschaftung, und auf die Entfernung zur Hofstelle Bedacht zu nehmen.
(9) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehren.
(10) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg (Abs. 8). Dabei ist der bei ordnungsgemäßer nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
(11) Der Ersatz ist vom Land Steiermark zu leisten. Dem Land Steiermark kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere
(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 17 und § 21 Abs. 3 zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.
(2) Treten nach der Übernahme (vorläufigen Übernahme) Bodenwertänderungen der Grundabfindungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen ein, ist für die betroffenen Grundstücke eine Nachbewertung im Sinne des § 17 durchzuführen. Über das Ergebnis der Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan) zu erlassen. Die eingetretenen Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen.
Steiermark
Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
08.02.2014
Steiermark
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem die genannten rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige Übernehmer ist verpflichtet, nichts zu unternehmen, was den Übergang seiner Grundabfindungen an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei durch Überleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten Änderungen, zum Beispiel in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen (Abs. 1 Z 4) mit Neumessungsgenauigkeit erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme in die Behelfe (Pläne) gemäß § 61 Abs. 1 geeignet sind; dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.
(5) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche und unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist, daß die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen wird.
(6) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsverfügungen im Sinne des § 56 zu regeln. Die Überleitungsverfügungen sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu erlassenden Bescheides.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern eine vorläufige Übernahme (§ 32) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den bisherigen Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 36 Abs. 2) festzulegen hat.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 27 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Geldabfindungen sind, wenn die Zustimmungserklärung im Sinne des § 27 Abs. 4 abgegeben worden ist, von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen; Parteien, deren Abfindungsanspruch sich im Zusammenhang mit der Geldabfindung erhöht (§ 21 Abs. 6), haben diese Geldabfindung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.
Steiermark
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, oder aus volkswirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.), ausgenommen die an einer Agrargemeinschaft, geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, mit denen die Mitgliedschaft verbunden ist.
(5) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten, wobei Ausmaß, Kulturgattung oder Benützungsart und Bonität möglichst dem bisherigen Pachtgrundstück entsprechen sollen.
(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Steiermark
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
(1) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstuckes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und wenn dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
(2) Der Wertausgleich durch den früheren Eigentümer entfällt, wenn eine Neubewertung (§ 20 Abs. 3) vorgenommen wird.
Steiermark
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich oder zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 32 Abs. 3), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebs- und volkswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch diese Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
(1) Auf eine Weingärtenzusammenlegung finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 des § 40 sinngemäß Anwendung.
(2) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im Ausmaß von über 100 m² zu verstehen, die zur Erzeugung von Kelter- und Tafeltrauben (Ertragsweingarten) oder zur Erzeugung von Unterlagsreben (Schnittweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist.
(3) Das Zusammenlegungsgebiet hat sich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 auf einen oder mehrere vorwiegend dem Weinbau dienende Riede oder Teile hievon zu erstrecken.
(1) Der Bewertung der Weingartenböden und der für Weinkulturen geeigneten Flächen ist die Annahme zugrunde zu legen, daß sie ausschließlich dem Weinbau dienen.
(2) Alle anderen Grundflächen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zu bewerten.
(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern (§ 17 Abs. 1) zu bewerten.
(4) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 27 zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (Abs. 3). Der Ersatz hat, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen; ansonsten hat der Ersatz durch Geldausgleich zu erfolgen.
(5) Ein Fehlbetrag beim Geldausgleich, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 8 auf ihre Mitglieder umzulegen.
(1) Auf die Zusammenlegung von Waldgrundstücken finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Abs. 2 und der §§ 42 bis 45 sinngemäß Anwendung.
(2) Das Zusammenlegungsgebiet hat überwiegend aus Waldgrundstücken im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen zu bestehen.
Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich mit höchstens drei Jahren begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Diese sind jedoch vorzeitig aufzuheben, falls die Bewertung und die Ermittlung der Abfindungen früher beendet sind. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen können nur in begründeten Fällen (z. B. aus Gründen des Forstschutzes oder bei Ereignissen, die die Existenz des Betriebes gefährden) bewilligt werden.
Steiermark
(1) Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzern (§ 17 Abs. 1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.
(3) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
(1) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 21 Abs. 1), soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist, sowie die Kosten der Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und der Errichtung der gemeinsamen Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Parteien im Verhältnis der Vorteile aufzubringen, die sich für ihre Abfindungen aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.
(2) Vorschüsse zu den im Abs. 1 genannten Leistungen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich werden, in dem die neue Flureinteilung noch nicht feststeht, sind von den Parteien im Verhältnis der Vorteile zu erbringen, die sich für ihre der Waldzusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus den genannten Maßnahmen und Anlagen ergeben.
(1) Der den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke (§ 27 Abs.1) ist gemäß § 43 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.
(2) Mit Zustimmung der Parteien darf anstelle einer flächengleichen Änderung des Wirtschaftswaldes auch eine wertgleiche Änderung vorgenommen werden. Sollte eine Zustimmung nicht erreicht werden, so kann, wenn damit keine erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung eintritt, auch ohne Zustimmung bis zu 5% der Waldfläche verändert werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine besonderen forstrechtllchen Beschränkungen lasten und die nicht Waldboden außer Ertrag sind.
(3) Wertausgleiche gemäß § 27 Abs. 2 können auch in Holz erfolgen.
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder allfällige nachteilige Folgen zu beseitigen.
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
Steiermark
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).
(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 72/2010
09.02.2014
Zusammenlegungen sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
(1) Die Einleitung und der Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung zu erfolgen. Das Verfahren beginnt bzw. endet mit dem der Kundmachung folgenden Tag, worauf in der Verordnung hinzuweisen ist. Die Einleitung und der Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständigen Grundbuchgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden, Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft und Vermessungsämtern, dem Umweltanwalt des Landes Steiermark, den zuständigen Bezirksnaturschutzbeauftragten sowie den nach dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 36/1999, in Betracht kommenden Behörden mitzuteilen. Für die Einleitung und den Abschluss von Flurbereinigungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 47 und § 48.
(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Verfahrens bis zu dessen Abschluß, sofern sich gemäß Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Durchführung der Zusammenlegung (Flurbereinigung) in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(3) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und über die Gegenleistungen für die Benutzung solcher Grundstücke.
(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022
28.11.2022
(1) Die Agrarbehörde entscheidet über Angelegenheiten, die nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 9 bis § 15 zu regeln sind.
(2) Sie entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 37 und § 56 Abs. 2 nach Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
(1) Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 und § 47 Z 5 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen nach § 19 Abs. 3 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013 gebildeten Senat, dem als fachkundige Laienrichter ein in agrartechnischen Angelegenheiten, ein in forstlichen Angelegenheiten und ein in landwirtschaftlichen Angelegenheiten erfahrenes Mitglied angehören.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen aller in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(2) Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels tntt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Kennzeichnungen der Grenzen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 55 Abs. 2 von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 1, § 36 und § 43 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013, vorzunehmen. Nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens sind Grundstücke, wie insbesondere Straßen und Gewässer, die sich über das Zusammenlegungsgebiet hinaus erstrecken, im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu teilen.
(2) Die Agrarbehörde kann Pläne, Messungen und Berechnungen, die inner- oder außerhalb des Zusammenlegungsverfahrens von anderen befugten Personen verfaßt und ausgeführt wurden, dem Verfahren zugrunde legen, wenn diese Unterlagen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen und ihre Übernahme der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Steiermark
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die Zusammenlegungsgemeinschaft von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen Arbeiten können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
08.02.2014
Steiermark
(1) Die Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen nach Abs. 1 im Bezüge der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von den früheren Eigentümern dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
(3) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf deren Antrag bekanntzugeben, welche ihrer grundbücherlich zugeschriebenen der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(4) Diese Gegenüberstellung ist in über solche Abfindungsgrundstücke errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden anzuführen.
(5) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
09.02.2014
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (§ 50 Abs. 1) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.
(3) Bei der Ab- und Zuschreibung einbezogener Grundstücke oder bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage aus einbezogenen Grundstücken hat das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens mitzuübertragen; es hat den Inhalt einer neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlaß eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbeschluß vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchssteller, dem bücherlichen Eigentümer und demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Die Vorschriften der §§ 57 bis 59 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne) hat die Agrarbehörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden. Die Pläne haben den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013 zu entsprechen.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden.
(4) Die Agrarbehörde kann im Falle einer vorläufigen Übernahme (§ 32) in einem Zusammenlegungsverfahren schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von Beschwerden nicht zu erwarten ist.
(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des Beschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Erscheint im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(1) Die Agrarbehörde hat der Zusammenlegungsgemeinschaft die von ihren Mitgliedern zu tragenden Kosten mit Bescheid vorzuschreiben. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft hat diese Kosten nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 auf die Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft umzulegen; wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt oder innerhalb von drei Monaten nicht erfüllt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
(2) Wenn der Ausschuß erklärt, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft außerstande ist, die Umlage der Kosten vorzunehmen, oder der Ausschuß dies innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Kostenvorschreibungsbescheides gemäß Abs. 1 nicht vornimmt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden.
(1) Die Agrarbehörde kann bis zur Feststellung der Werte der Grundabfindungen der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Deckung der von den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragenden Kosten einen Vorschuß mit Bescheid, in dem auch ein vorläufiger Beitragsschlüssel insbesondere nach dem Flächenausmaß der der Zusammenlegung zu unterziehenden Grundstücke festzulegen ist, vorschreiben. Die Vorschüsse sind unter sinngemäßer Anwendung des § 64 umzulegen.
(2) Diese Vorschüsse sind nach Ermittlung des endgültigen Beitragsschlüssels zu verrechnen.
(3) Der vorläufige bzw. endgültige für die Umlage der Kosten festgesetzte Beitragsschlüssel gilt auch für die Kosten der Vermessung und Kennzeichnung der Grenzen, ausgenommen jedoch für Fälle, bei denen bereits vorliegende Vermessungsergebnisse von der Agrarbehörde zu übernehmen sind (§ 54 Abs. 2).
Die Kosten für die Herstellung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen, die eine Benützbarkeit nur einzelner Abfindungsstücke zu erhöhen bestimmt sind, haben die betreffenden Parteien allein zu tragen, sofern diese gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht dazu dienen, Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 zu schaffen.
Steiermark
Wer
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 58/2000
09.02.2014
Das im § 14 Abs. 7 und § 22 Abs. 1 der Gemeinde eingeräumte Recht wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
Steiermark
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28. 1. 2012, S. 1 umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 139/2013
08.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
04.09.2025
Die Stammfassung des Gesetzes ist mit 28. Dezember 1982 in Kraft getreten.
Steiermark
(1) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 und 2 erster Halbsatz, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 lit. c und letzter Absatz, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 Z 6, § 13 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 3, 4 und 7, § 17 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 lit. a, Abs. 6 lit. b und Abs. 7, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 8, 9, 10 und 11, § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 31 Abs. 2 lit. e, § 32 Abs. 1, 3 erster Satz und Abs. 5 erster Halbsatz, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2 erster Satz, § 43 Abs. 2, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 1 vierter Satz und Abs. 4 lit. b, § 52, § 53 Abs. 1 erster Satz, § 55 Abs. 2 erster Satz, § 56 Abs. 1, § 67 Z 2 und des § 69 durch die Novelle LGBl. Nr. 26/1995 ist am 25. März 1995 in Kraft getreten.
(2) § 21 Abs. 1 findet auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 26/1995 anhängigen Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung.
(3) Die Neufassung des § 30 und des § 67 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Änderung bzw. Neufassung des § 1 Abs. 1 und 2 Z 1, § 21 Abs. 7, § 21a, § 21b, § 22 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 fünfter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 21a und 21b finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 abgeschlossen ist, keine Anwendung.
(6) Die Änderung des § 14 Abs. 4, § 21a Abs. 4 und des § 21b Abs. 8 sowie die Einfügung des § 21b Abs. 9 und 10 und des § 69a durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 48 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 21b Abs. 8, 9 und 10, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 9, § 32 Abs. 1, der Überschrift und der Unterüberschrift des II. Hauptstücks, des § 49, § 50 Abs. 2, 3 und 4 sowie Abs. 4 lit. d, § 51 Abs. 1, § 52, § 54 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1, 4 und 5, § 69a sowie die Einfügung des § 51a und der Entfall des § 50 Abs. 1 vierter Satz und § 62 durch die Novelle LGBl. Nr. 139/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, tritt § 50 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006, LGBl. Nr. 72/2010, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022
In Abs. 8 ist § 13 nicht erwähnt; er tritt daher mit dem der Kundmachung folgenden tag, das ist der 3. 12.2013 in Kraft.
28.11.2022
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.