Landschaftsschutzgebiet „Gösseldorfer See“
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Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. November 2013 über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt
StF: LGBl Nr 83/2013
Auf Grund des § 3 Abs 1 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die allgemeinen Wahlen der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen der Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt werden für Sonntag 9. März 2014 (Wahltag) ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 19. Dezember 2013 zu gelten.
Als Tag, an dem eine allenfalls erforderliche engere Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin einer Gemeinde stattzufinden hat, wird Sonntag 23. März 2014 bestimmt.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, mit der der Gösselsdorfer See und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 51/1970
24.01.2024
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2021 über die Erklärung eines Teiles des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, der Naturschutzgebiete Fließer Sonnenhänge und Kauns – Kaunerberg – Faggen, der Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm, Riegetal und Kaunergrat sowie des Naturdenkmals Piller Moor zum Naturpark (Naturpark Kaunergrat)
StF: LGBl. Nr. 47/2021
Aufgrund des § 12 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird verordnet:
28.04.2021
Tirol
Der nicht im Naturpark Ötztal gelegene Teil des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, die Naturschutzgebiete Fließer Sonnenhänge und Kauns – Kaunerberg – Faggen, die Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm, Riegetal und Kaunergrat sowie das Naturdenkmal Piller Moor werden zum Naturpark erklärt (Naturpark Kaunergrat).
28.04.2021
Tirol
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 1. Juli 2003 über die Erklärung von Teilen des Ruhegebietes Ötztaler Alpen, des Naturschutzgebietes Fließer Sonnenhänge und der Landschaftsschutzgebiete Arzler Pitzeklamm und Riegetal zum Naturpark, LGBl. Nr. 56/2003, außer Kraft.
28.04.2021
Niederösterreich
StF: LGBl. 6645-0 (WV)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2023 beschlossen:
07.09.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
(2) Die in Abs. 1 Z 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn dieser nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im § 5 Abs. 1 genannten physischen oder juristischen Personen durchzuführen.
(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(3) In gleicher Weise wie gemäß Abs. 2 hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.
(4) Von den stattgebenden oder ablehnenden Entscheidungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
(3) Siedlungsträger gemäß Abs. 1 Z 4 ist die land- und forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H. Der Siedlungsträger hat die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.
07.09.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z 1 genannten Personen können auf Antrag mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler (Mitglieder der Gemeinschaft) erforderlich ist.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung Gewähr dafür bietet, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck gemäß Abs. 1 erfüllen kann. Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.
(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie gegebenenfalls zu Gunsten von Siedlungsträgern Wiederkauf- und Vorkaufsrechte begründet werden. Weiters kann eine Kulturumwandlung von der Zustimmung der Behörde abhängig gemacht werden.
(2) Diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 25 Jahren zu befristen.
(3) Veräußerungs- und Belastungsverbote können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann auch gegen Dritte wirksam.
(4) Entscheidungen, mit denen Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte (Abs. 1) begründet werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl.Nr. 39/1955.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln, in welchen Siedlungsverfahren die im Abs. 1 angeführten Verbote oder Rechte grundbücherlich sicherzustellen sind. Hiebei sind die Bedeutung der Siedlungsmaßnahme und das Ausmaß der Förderung (§ 12) sowohl im Einzelfalle als auch für ein bestimmtes Gebiet zu berücksichtigen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf die Ziele des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß des Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der §§ 96 bis 101 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl.Nr. 208/1934, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 221/1971, sind sinngemäß anzuwenden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bescheide nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit.d AVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950).
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.
(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.
(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach § 53a AVG.
Niederösterreich
Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu entrichten.
07.09.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) § 5 Abs. 3 und § 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten Teil II., III. und IV. außer Kraft.
(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt gehen die Rechte und Pflichten und somit auch alle Forderungen und Verbindlichkeiten des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds auf das Land Niederösterreich als Rechtsnachfolger über. Das gesamte vorhandene Vermögen geht ohne Zweckbindung auf den Rechtsnachfolger über.
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Niederösterreich
07.09.2023
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype (Oö. Betriebstypenverordnung 2016 - Oö. BTypVO 2016)
StF: LGBl.Nr. 27/2016
Auf Grund des § 21 Abs. 3 Z 1 und des § 30 Abs. 7 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
10.05.2016
Oberösterreich
(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur leichteren Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz Oö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.
(2) Die im Abs. 1 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.
(3) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 Oö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabs nach Abs. 2 zu erfolgen.
(4) Die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 Oö. ROG 1994 bleibt von den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungen unberührt.
(5) Für Betriebe des Gastgewerbes in bestimmten Gebieten des Baulands gilt Anlage 3. Im Übrigen gelten für Betriebe des Gastgewerbes die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sowie des § 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anlage 1 jeweils die Anlage 3 tritt.
Oberösterreich
Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie zB auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebs vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.
Oberösterreich
In „Gemischten Baugebieten“ dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben „M“ gekennzeichneten Betriebe errichtet werden.
Oberösterreich
In „Betriebsbaugebieten“ dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben „B“ gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Gemischtes Baugebiet „M“ zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.
Oberösterreich
In Industriegebieten dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben „I“ gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. In Industriegebieten dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype der Kategorie Betriebsbaugebiete „B", nicht jedoch die der Kategorie Gemischtes Baugebiet „M", zuzuordnenden Betriebe errichtet werden.
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die O.ö. Betriebstypenverordnung 1997, LGBl. Nr. 111/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 72/2001, außer Kraft.
Oberösterreich
Oberösterreich
04.08.2020
Oberösterreich
Steiermark
Gesetz vom 18. Mai 1999 über das Fischereirecht in Steiermark (Steiermärkisches Fischereigesetz 2000)
Stammfassung: LGBl. Nr. 85/1999 (XIII. GPStLT EZ 149)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
(1) Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes besteht in der ausschließlichen Berechtigung, in jenen Gewässern, auf die sich das Recht räumlich erstreckt (Fischwasser), Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Die Hege umfasst das Recht und die Pflicht, einen nach Art und Menge angemessenen Bestand an Wassertieren zu erhalten und jeder Störung der Lebensgrundlagen für die Wassertiere, wie insbesondere einer nachhaltigen Beeinträchtigung der natürlichen Nahrung derselben, entgegenzuwirken. Insbesondere dürfen für die Nahrung der Wassertiere geeignete Tiere und Pflanzen nur vom Fischereiberechtigten entnommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1a) Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümer haben gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde den Nachweis ihres Fischereirechtes unter Anführung des Rechtstitels zu erbringen. Änderungen am Rechtsbestand sind von den Fischereirechtseigentümerinnen/Fischereirechtseigentümern – bei rechtsgeschäftlicher Übertragung von Fischereirechten auch von der Rechtsnachfolgerin/vom Rechtsnachfolger – unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Besteht an einem öffentlichen oder privaten Gewässer kein Fischereirecht eines Dritten, so steht dieses Fischereirecht in öffentlichen Gewässern innerhalb der Gemeindegrenzen der Gemeinde, in privaten Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbettes zu.
(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9b) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9b) besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
(1) Fischwässer sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen.
(2) Natürliche Gerinne oder natürliche Wasseransammlungen sind solche, die ohne menschliche Einwirkung entstanden sind.
(3) Werden natürliche Gerinne und natürliche Wasseransammlungen durch Regulierungsbauten, Stauwerke, Durchstiche u. dgl. verändert, so verlieren sie aus diesem Grunde nicht die Eigenschaft eines natürlichen Gewässers.
(4) Künstliche Gerinne sind Anlagen, durch die aus einem Gerinne oder aus einer Wasseransammlung Wasser für besondere Zwecke abgeleitet wird.
(5) Künstliche Wasseransammlungen sind Anlagen, in denen das Wasser aus Niederschlägen, aus dem Grundwasser oder Gerinnen gespeichert oder freigelegt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Dieses Gesetz findet auf landwirtschaftliche Betriebe in Form von Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten mit Ausnahme des Abs. 2 und der §§ 6 Abs. 5 und 13 Abs. 2 keine Anwendung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11.6.2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur, ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S.1, ist im Rahmen dieses Landesgesetzes zu vollziehen. Zuständige Behörde für die Bewilligung der Einführung nicht heimischer und der Umsiedlung gebietsfremder Arten in Aquakulturanlagen sowie für die Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Beratender Ausschuss ist das Bundesamt für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie und Fischereiwirtschaf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
In Gewässern nach § 3 Abs. 3, 4 und 5 steht das Fischereirecht dem Fischereiberechtigten des Hauptgewässers zu. In künstlichen Wasseransammlungen gilt das nur dann, wenn eine den Fischzug gestattende Verbindung mit dem Hauptgewässer zumindest zeitweise besteht und die künstliche Wasseransammlung nicht ausschließlich teichwirtschaftlichen Zwecken dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) hat sein Fischwasser so zu bewirtschaften, dass der für sein Fischwasser natürliche Bestand an Wassertieren nach Art, Zusammensetzung, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Beabsichtigte Besatzmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Art, Größe, Herkunft, Menge und Besatzstrecke spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Durchführung des Besatzes aus den Gründen der Abs. 3 und 4 untersagen und dem Fischereiberechtigten vorschreiben, zur Sicherung einer Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist einen nach Art und Menge zu bestimmenden Fischbesatz vorzunehmen. Der Landesfischereiverband hat auf Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde zu den beabsichtigten Besatzmaßnahmen eine fachliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungfische) hat für das betroffene Fließgewässer ausschließlich mit heimischen oder bereits eingebürgerten Tieren zu erfolgen.
(4) Der Besatz mit Wassertieren (einschließlich Eier, Brut, Setzlinge, Jungtiere), die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Vervielfachung des Chromosomensatzes und durch Festlegung auf ein Geschlecht oder die durch Kreuzen verschiedener Arten entstanden sind, ist ausnahmslos verboten.
(5) Bei Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten ist durch geeignete Vorrichtungen sicherzustellen, dass keine gebietsfremden Wassertiere in Fließgewässer eingebracht werden.
(6) Der Landesfischereiverband hat jährlich freiwillige Schulungskurse für Fischereiberechtigte zu veranstalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
(1) Die/Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, für eine hinreichende Beaufsichtigung ihres/seines Fischwassers zu sorgen. Die Fischereiaufsicht umfasst den Schutz der Wassertiere sowie des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide. Fischereiaufsichtsorgane sind von der/vom Fischereiberechtigten in einer solchen Anzahl zur Bestellung namhaft zu machen, dass der Fischereischutz gewährleistet ist. Die Aufsicht kann die/der Fischereiberechtigte auch selbst vornehmen. § 8 gilt sinngemäß, wenn die/der Fischereiberechtigte die Fischereiaufsicht selbst ausübt.
(2) Kommt die/der Fischereiberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer ausreichenden Anzahl von Fischereiaufsichtsorganen trotz Aufforderung der Behörde binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde die Bestellung ersatzweise vorzunehmen. Die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde endet mit der Bestellung der von der/vom Fischereiberechtigten namhaft gemachten Fischereiaufsichtsorgane. Die/der Fischereiberechtigte hat den ersatzweise bestellten Fischereiaufsichtsorganen die durch ihre Aufsichtstätigkeit entstandenen Barauslagen zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Jede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in § 4 StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen
(3) Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
(5) Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung ihres Dienstes folgende Aufgaben und Befugnisse:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans
11.10.2024
Steiermark
(1) Die öffentliche Berechtigung zum Ausüben des Fischfanges ist an den Besitz einer Fischerkarte oder Fischergastkarte gebunden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über Inhalt, Form und technische Umsetzung der Fischerkarte und Fischergastkarte erlassen. Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers, ausüben.
(2) Die Fischerkarte wird auf den Namen der Inhaberin/des Inhabers ausgestellt und gilt für die ganze Steiermark. Die Fischergastkarte wird für bestimmte Fischwässer mit einer Gültigkeitsdauer von vier Wochen ausgestellt bzw. ausgegeben. Im Zusammenhang mit den entsprechenden Erlaubnisscheinen (§ 11) ist die Fischergastkarte im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer auch für andere Fischwässer eines Verwaltungsbezirkes gültig.
(3) Der Antrag auf Ausstellung einer Fischerkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden. Der Antrag auf Ausstellung einer Fischergastkarte ist bei der für das jeweilige Fischwasser zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Der erstmaligen Ausstellung einer Fischerkarte hat eine erfolgreich abgelegte schriftliche Prüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde voranzugehen. Die Prüfung hat sich auf Fischkunde, Gewässerkunde, Fischhege und Tierschutz (Behandlung der gefangenen Fische), Natur- und Umweltschutz sowie auf einschlägige bundes- und landesrechtliche Vorschriften zu erstrecken. Der Nachweis einer anderen erworbenen diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen; dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Der Landesfischereiverband hat freiwillige Ausbildungskurse (Theorie und Praxis) zu veranstalten. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, deren Ablauf, die Form der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sowie über die Höhe der Prüfungsgebühr sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(3a) Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Fischerkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:
(3b) Der Inhaber einer Fischerkarte hat diese bei Ausübung der Fischerei mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Fischereiaufsichtsorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:
(4) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind der/dem Fischereiberechtigten auf ihren/seinen Antrag Fischergastkarten als Block zu 20 Stück ohne Angabe des Namens des Fischergastes gegen Entrichtung einer Abgabe von 24 Euro auszufolgen. Die/Der Fischereiberechtigte hat vor Ausstellung und Weitergabe der Fischergastkarte an den Gast dessen Namen, Hauptwohnsitz, den Tag der Ausfolgung der Karte und die Bezeichnung des Fischwassers auf dauerhafte Weise einzutragen und hierüber laufend Aufzeichnungen zu führen, die sie/er der Behörde über jederzeitiges Verlangen vorzuweisen hat.
(5) Die Abgabe für die Fischerkarte beträgt € 29,00. Minderjährige, Behinderte im Sinn des Behindertengesetzes, ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten sowie beeidete Aufsichtsfischer haben, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer des Fischereirechtes sind, Anspruch auf eine Ermäßigung von 50 % dieser Abgabe. Diese Personen sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Fischerkarte bekanntzugeben.
(6) Der Ertrag der Fischerkartenabgabe fließt dem Land zu. Mindestens 10 % des Abgabenertrages sind für die Förderung der Fischerei zweckgebunden. 60 % des Abgabenertrages fließen dem Landesfischereiverband zur Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung jährlich bis 31. März über seine Tätigkeiten sowie die widmungsgemäße, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der zugeflossenen Mittel zu berichten. Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung des Landesfischereiverbandes mit diesen Mitteln zu prüfen. Der Landesfischereiverband hat der Landesregierung über Aufforderung alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen im Original vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Mittel, die nicht im Sinne dieser Bestimmung verwendet wurden, sind vom Landesfischereiverband unverzüglich an das Land zurückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024, LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
Der Landesfischereiverband hat die ihm übertragenen Aufgaben als Interessenvertretung der Fischerkartenbesitzerinnen/Fischerkartenbesitzer und Fischereiberechtigten wahrzunehmen. Er hat neben den ihm nach sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben folgende Aufgaben:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
(1) Die Fischerkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht dem Inhaber, der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesfischerkarte). Auf Verlangen kann dem Inhaber einer digitalen Fischerkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Fischerkarte ausgestellt werden. Die Fischerkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.
(2) Die digitale Fischerkarte hat folgende Daten zu enthalten:
(3) Der in Abs. 1 genannte Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 22 Abs. 3 geführten Fischerkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten seiner aktuellen Fischerkarte Einsicht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 9b) ist der ausstellenden Behörde zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag des Fischerkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
Die Ausstellung einer Fischerkarte ist bescheidmäßig zu verweigern:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet der Inhaber der Fischerkarte seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 10 eintritt oder bekannt wird. Sofern der Inhaber einer Fischerkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Fischerkarte ausgestellt hat. Wurde dem Inhaber ein physischer Nachweis (§ 9b) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss die Fischerkarte als Ausweis bei sich führen. Ist er nicht fischereiberechtigt, hat er sich überdies mit einer auf seinen Namen lautenden schriftlichen Erlaubnis des Fischereiberechtigten auszuweisen, welche die Bezeichnung der Fischwasserstrecke, der Wassertiere, der erlaubten Fangart und die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis sowie die Ausstellungsdaten der Fischerkarte des Inhabers zu enthalten hat.
(2) Die Fischereiberechtigten haben sich vor Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu vergewissern, ob diese Person eine gültige Fischerkarte oder Fischergastkarte besitzt. Sie haben eine Liste der von ihnen ausgestellten Erlaubnisscheine zu führen, in die die Behörde jederzeit Einsicht nehmen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Für bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates und des Landesfischereiverbandes durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (§ 6 Abs. 1) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Abs. 1 festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in der Steiermark – Schonzeiten und Mindestfanglängen
11.10.2024
Steiermark
(1) Der Fischfang ist weidgerecht auszuüben. Die Ausübung des Fischfanges ist weidgerecht, wenn sie den fischereikundlichen Erkenntnissen entspricht und unter Verwendung geeigneter Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel ausgeübt wird. Fangarten, Fangmittel oder Fangvorrichtungen, die den Fischbestand nachhaltig zu schädigen vermögen, insbesondere Schlingen, Fischstechen, Sprengstoffe, gentechnisch veränderte Köder, Gifte und betäubende Mittel sowie die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder sind verboten. Die Landesregierung kann Näheres durch Verordnung regeln. Die Landesregierung kann unter den Voraussetzungen des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt der EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, nach Anhörung des Landesfischereiverbandes zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
(2) Die Durchführung des Fischfanges im Rahmen von Wettbewerben (z. B. Wettfischen, Preisfischen) ist in Fließgewässern generell und in stehenden Gewässern dann verboten, wenn eine Verwertung der entnommenen Fische nicht erfolgt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
(1) Der Fischfang in Fischpässen (Fischleitern, Umgehungsgerinnen) sowie in deren Ein- und Ausstiegsbereich und in Laichbiotopen, die im Zuge wasserbaulicher Maßnahmen errichtet und als solche gekennzeichnet wurden, ist verboten. Aus den in § 15 Abs. 2 genannten Gründen kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes Ausnahmen von diesem Verbot gewähren.
(2) In Wehrdurchlässen und Schleusen, bei Ein- und Ausflüssen von Seen, bei Einmündung eines Nebenflusses, Alt- und Nebenarmes dürfen Reusen, Fischkörbe und andere Fangvorrichtungen zum Selbstfangen der Fische nicht eingehängt werden.
(3) Die Verwendung von Fischsenken (Traupen, Daubel) und Netzen in fließenden Gewässern ist verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können aus den im § 15 Abs. 2 genannten Gründen von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der fischereiberechtigten Ober- und Unterlieger, jedoch nicht für die Schonzeit, bewilligt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
(1) Der Elektrofischfang ist, abgesehen von den in den folgenden Absätzen geregelten Ausnahmen, verboten.
(2) Aus Gründen der Pflege des Gewässers und des Fischbestandes, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Wahrung der Fischereiinteressen allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger zeitlich beschränkte Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Ist der Antragsteller nicht zugleich Fischereiberechtigter, ist dem Antrag dessen schriftliche Zustimmung anzuschließen.
(3) Die Ausnahmegenehmigung ist erforderlichenfalls an Auflagen zu binden, die der Sicherung der im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen dienen.
(4) Ober- und Unterlieger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, deren Fischereiinteressen durch die geplante Maßnahme gefährdet werden könnten. Die Namen und Anschriften allfällig vorhandener Ober- und Unterlieger sind vom Antragsteller der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
(5) Unter den Voraussetzungen des § 21 ist die Bewilligung ohne Einschränkung zu erteilen.
(6) Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Elektrobefischung mit dafür vorgesehenen geprüften Elektrofanggeräten durchgeführt wird und die Handhabung des Elektrofanggerätes durch eine fachkundige Person gewährleistet ist.
(7) Bei akuter Gefahr für den Fischbestand, zum Beispiel bei seuchenhafter Erkrankung, bei Austrocknen oder Versiegen von Gewässern durch Wettereinflüsse, Wehrbruch, Dammbruch usw., bedarf es zur Fischrettungsaktion mittels Elektrofischfanges keiner Ausnahmebewilligung. Die getroffenen Maßnahmen sind jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(8) Elektrobefischungen, die
(9) Abs. 8 1. Satz gilt nicht, wenn, in den letzten 12 Monaten eine Fischbestandsuntersuchung gemäß der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 479/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2010, mittels Elektrobefischung im betreffenden Fischwasser durchgeführt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen durch Naturereignisse, wie insbesondere Hochwässer oder Fischsterben, eingetreten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiaufseher und die Inhaber einer Fischerkarte sind verpflichtet, das Auftreten von Krankheiten bei Wassertieren der nach der Lage des Fischwassers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde dem Landesfischereiverband und der örtlichen Polizeiinspektion unverzüglich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
Wassergeflügel darf nur in die bei Ortschaften oder Gehöften befindlichen, dem Tierhalter gehörigen Schwemmplätze eingelassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Zur Ausübung des Fischereirechtes gehört auch das Recht zur Begehung der Ufergrundstücke. Eigentümern oder Pächtern von Fischereirechten steht zur Durchführung von Besatzmaßnahmen oder des Elektrofischfanges bei vorheriger Verständigung des Grundeigentümers auch das Recht zum Befahren bestehender privater Wege zu.
(2) Bei Grundstücken, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind oder durch Mauern, Gitter und ähnliche erhebliche Hindernisse vor dem Zutritt Dritter abgeschlossen sind, ist das Betreten zur Ausübung des Fischereirechtes nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder bei den Bestandnehmern gestattet; diesen steht das Recht zu, bei der Ausübung ohne Beeinträchtigung derselben anwesend zu sein.
(3) Der durch das Betreten fremder Grundstücke, das Befahren von Wegen und das An- und Einbringen von Fangvorrichtungen nachweislich angerichtete Schaden ist zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
Bei Überflutung fremden Grundbesitzes durch das Fischwasser des Fischereiberechtigten ist dieser auch außerhalb seines Fischwassers in den auf fremdem Grund entstandenen Wasseransammlungen gegen Ersatz des durch den Fischfang verursachten Schadens zu fischen berechtigt. Der Grundbesitzer darf die Rückkehr der Fische in das Gewässerbett nicht hindern. Der Fischereiberechtigte behält nach Ablauf des Wassers das Recht, sich die auf dem überfluteten Grundstück zurückbleibenden Fische anzueignen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
Jeder Fischereiberechtigte, Fischereiaufseher und Inhaber einer Fischerkarte ist verpflichtet, wahrgenommene Verunreinigungen eines Fischwassers oder ein Fischsterben sofort der Bezirksverwaltungsbehörde und der örtlichen Polizeiinspektion anzuzeigen und nach Möglichkeit Wasserproben aus der Verunreinigungsstelle sowie aus ihrem näheren Umkreis zu entnehmen und der Anzeige anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Bei Trockenlegung (Abkehr) von Gewässern oder Ausleitungen darf der Fischereiberechtigte nicht daran gehindert werden, über die darin befindlichen Fische zu verfügen.
(2) Der zur Ableitung des Wassers oder Trockenlegung Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen und die Maßnahme derart durchzuführen, dass der Schaden am Fischwasser und der Mehraufwand für den Fischereiberechtigten möglichst gering ist. Handelt es sich um einen Notfall, ist der Fischereiberechtigte unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Erstreckt sich ein Fischwasser über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Teil des Fischwassers gelegen ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in fischereiwirtschaftlichen Fragen, soweit es die Art und der Umfang des Gegenstandes erfordern, nach Anhörung eines sachverständigen Fischereiberechtigten vorzugehen.
(4) Die sachverständigen Fischereiberechtigten sind von der Landesregierung über Vorschlag des Landesfischereiverbandes für einen Zeitraum von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.
(5) Voraussetzung für die Bestellung zum sachverständigen Fischereiberechtigten ist die Absolvierung eines vom Landesfischereiverband veranstalteten Fachausbildungskurses. Über die Kursabsolvierung ist vom Landesfischereiverband eine Bescheinigung auszustellen. Nach Absolvierung des Fachausbildungskurses ist längstens alle fünf Jahre ein vom Landesfischereiverband veranstalteter Fortbildungskurs zu besuchen. Im Fall einer Wiederbestellung darf der Fachausbildungskurs oder der Fortbildungskurs nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, insbesondere über
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 91/2024
Durch die Novelle LGBL. Nr. 52/2014 sind alle Paragrafenüberschriften entfallen und die Paragrafen haben die im Inhaltsverzeichnis festgelegten Überschriften enthalten. Dieser Paragraf hatte schon vor der Novelle LGBL. Nr. 52/2014 die gleichlautende Überschrift.
11.10.2024
Steiermark
(1) Zur Beratung in fischereilichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Fischereibeirat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht. Die Mitglieder sind von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die bestehenden Vereine von überregionaler Bedeutung zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen über besondere Sachkenntnis auf dem Gebiet des Fischereiwesens verfügen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für jedes ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(2) Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Fischereibeirates beträgt fünf Jahre. Der Beirat bleibt aber jedenfalls bis zur Konstituierung des neuen Fischereibeirates im Amt. Die Landesregierung hat den Fischereibeirat innerhalb von vier Wochen nach Bestellung seiner Mitglieder zur Konstituierung einzuberufen. Anlässlich der konstituierenden Sitzung sind aus dem Kreis der Teilnehmer ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, der dem Vorsitzenden schriftlich bekannt zu geben ist. Für das ausscheidende Mitglied (Ersatzmitglied) ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat den Fischereibeirat vor Beschlussfassung von die Belange der Fischerei berührenden Gesetzesvorschlägen und Verordnungen zu hören. Für sonstige Angelegenheiten kann sie ihn mit der Abgabe von Stellungnahmen beauftragen.
(4) Der Fischereibeirat ist zur Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen in fischereilichen Angelegenheiten berufen. Insbesondere obliegt ihm die Erstattung von Vorschlägen über die Verwendung der für die Fischerei vorgesehenen Förderungsmittel.
(5) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Vertreter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hat das Recht, an den Sitzungen des Fischereibeirates teilzunehmen. Ferner kann der Fischereibeirat den Beratungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(6) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf die Reisekosten nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie über die Geschäftsführung sind in einer von der Steiermärkischen Landesregierung nach Anhörung des Fischereibeirates zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
Die im § 2 Abs. 2 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,– zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 88/2025
Durch die Novelle LGBL. Nr. 52/2014 sind alle Paragrafenüberschriften entfallen und die Paragrafen haben die im Inhaltsverzeichnins festgelegten Überschriften enthalten. Dieser Paragraf hatte schon vor der Novelle LGBL. Nr. 52/2014 die gleichlautende Überschrift.
12.12.2025
Steiermark
(1) Die Strafe des Verfalls von Wassertieren, Angelgeräten oder anderen zum Fischen dienenden Gegenständen ist von der Behörde auszusprechen, wenn eine Person
(2) Kann eine bestimmte Person nicht verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbstständig erkannt werden.
(3) Verfallene Gegenstände und Wassertiere sind entweder zu veräußern, einer mit der Fischereiausbildung betrauten Einrichtung für Lehrzwecke zu übergeben oder zu vernichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
(1) Mit diesem Gesetz wird folgende Verordnung durchgeführt:
(2) Mit diesem Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Verfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen. Wird jedoch in einem solchen Verfahren ein Bescheid in erster Instanz erst nach diesem Zeitpunkt erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach der neuen Rechtslage.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005
Steiermark
(1) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten ermäßigten Fischerkarten (§ 9 in Verbindung mit der Anlage B) behalten ihre Gültigkeit, solange die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 geltenden Voraussetzungen für die Ermäßigung erfüllt werden.
(2) Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 durchgeführten Bestellungen zu Fischereiaufsichtsorganen bleiben in Geltung. Diesen Aufsichtsorganen stehen die Befugnisse des § 8 Abs. 5 zu. Sofern sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 an Fortbildungskursen gemäß § 8 Abs. 3 teilnehmen und dies der Behörde innerhalb dieser Frist bescheinigen, erlischt ihre Bestellung ex lege.
(3) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 52/2014 von den Bezirksverwaltungsbehörden geführte Fischereikataster gemäß der bisher bestehenden Anlage D kann bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Novelle in der bisherigen Form weitergeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014
Steiermark
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2024 gemäß § 30 Abs. 6 Z 2
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2024
11.10.2024
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
01.09.2025
Steiermark
(1) Die Behörde stellt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2025 gültigen Fischerkarten auf die digitale Form um. Zu diesem Zweck ist die Behörde berechtigt, die Register gemäß § 9 Abs. 3a mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten. Der Inhaber einer Fischerkarte, der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, kann die digitale Fischerkarte über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation abrufen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige Fischerkarte gilt als physischer Nachweis nach § 9b.
(2) Konnte keine digitale Fischerkarte erstellt werden, gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2025 gültige Fischerkarte weiter. Der Inhaber einer Fischerkarte kann die Erstellung der digitalen Fischerkarte bei der Behörde beantragen. Dabei hat er jene Unterlagen und Informationen beizubringen, die für die Ausstellung der digitalen Fischerkarte nach Abs. 1 gefehlt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2025
12.12.2025
Steiermark
Dieses Gesetz ist mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005
Steiermark
(1) Die Änderung der §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1 sowie des Artikels II und die Einfügung der §§ 28 und 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 9 Abs. 4 und 5 durch die Novelle, LGBl. Nr. 26/2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 23 Abs. 1 und des § 26 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 2 Abs. 3, des § 4, § 6 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5, des § 7, des § 8, des § 9 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 fünfter Satz und Abs. 4, des § 10, des § 11 Abs. 2, des § 12 Abs. 1 dritter Satz, des § 15 Abs. 4, 6 und 7 letzter Satz, des § 16, des § 20, des § 22, des § 26 Abs.1 lit. c und lit. i und des § 27, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, der im Inhaltsverzeichnis für die Paragrafen festgelegten Überschriften, des § 2 Abs. 1a, des § 10a, des § 13 Abs. 1 erster und zweiter Satz, des § 15 Abs. 8 und 9, des § 26 Abs. 1 lit. ba, des § 26a, des § 27a, des § 27b und des § 28a sowie der Entfall der Überschrift „Artikel I Fischereirecht, Fischwasser“, des Artikel II und aller Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) durch die Novelle LGBl. Nr. 52/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2014, in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis und § 22 Abs. 3, 3a und 3b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2024 treten in Kraft:
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2025 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz, Abs. 3a, Abs. 3b und Abs. 5 letzter Satz, § 9b, § 9c, § 10a, § 22 Abs. 3 Z 5, § 26 Abs. 1 lit. e und § 28c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. November 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 26/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2024, LGBl. Nr. 88/2025
Durch die Novelle LGBL. Nr. 52/2014 sind alle Paragrafenüberschriften entfallen und die Paragrafen haben die im Inhaltsverzeichnis festgelegten Überschriften enthalten. Dieser Paragraf hatte schon vor der Novelle LGBL. Nr. 52/2014 die gleichlautende Überschrift.
12.12.2025
Steiermark
(Anm: Die Fischerkarte ist als PDF dokumentiert.)
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