Landschaftsschutzgebiet „Flatschacher See-Krahkogel“
20000868Ordinance01.05.1970Originalquelle öffnen →
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987, mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1987
Auf Grund § 2 Abs. 6 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBI. Nr. 66/1987, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer verordnet:
(1) Zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Boden mit Schadstoffen sind laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.
(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Untersuchungsstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen. Weiters ist bei der Festlegung der Untersuchungsstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.
(1) Die landwirtschaftlichen Böden in Steiermark sind gemäß der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Untersuchungsregionen einzuteiIen. In jeder Untersuchungsregion sind mindestens 10 Standorte einzurichten. Dabei sind die regional vorherrschenden 2 Bodentypen mit zumindest je 3 Untersuchungsstandorten zu berücksichtigen.
(2) Von jedem Untersuchungsstandort sind 2 Jahre hindurch Proben zu ziehen. Im ersten Jahr ist ein Bodenprofil aufzunehmen, wobei die Bodenproben von 3 verschiedenen Bodenhorizonten zu entnehmen sind. Im zweiten Jahr ist die Probe zumindest aus dem Oberboden zu ziehen.
(3) Der Zustand des Bodens der Untersuchungsstandorte ist nach der Zustandserhebung gemäß Abs. 2 durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Wiederholungsuntersuchungen haben zumindest jene Untersuchungsparameter gemäß § 5 zu umfassen, welche eine steigende Tendenz aufweisen oder sehr nahe an den Bodengrenzwerten gemäß § 3 Abs. 2 der Klärschlammverordnung, LGBI. Nr. 89/1987, liegen.
Die gemäß § 2 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes erforderlichen Pflanzenproben sind vor der Ernte zu ziehen. Sie haben Proben von 3 typischen Kulturgattungen der Untersuchungsregion zu umfassen. Bei Grünland sind zumindest 2 Schnitte zu nehmen; die Proben haben in Art und Menge der Pflanzen die gleiche Zusammensetzung aufzuweisen.
(1) Die genaue Festlegung der Untersuchungsstandorte in den Untersuchungsregionen hat ein beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzurichtender Koordinationsausschuß, bestehend aus je einem Vertreter der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, Außenstelle Graz, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der Fachabteilung für das Forstwesen, der für allgemeine technische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion und einem Vertreter der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden vorzunehmen. Die Bestellung der Mitglieder des Koordinationsausschusses erfolgt durch die Steiermärkische Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren.
(2) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt.
(3) Die Mitglieder des Koordinationsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.
(4) Der Koordinationsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(5) Der Koordinationsausschuß hat die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln.
(1) Bei Bodenprobcn sind folgende Parameter zu untersuchen:
pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium in mg je 100 g Feinboden
pH-Wert
Karbonate (in Prozenten)
Humus (in Prozenten)
Korngrößenverteilung (in Prozenten; im ersten Untersuchungsjahr)
austauschbare Kationen in mg je 100 g Feinboden (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium)
Spurenelemente in mg je 1000 g Feinboden:
Azetat-Auszug: Bor
EDTA-Auszug: Kupfer, Zink, Mangan, Eisen
zusätzlich Königswasseraufschluß: Kupfer und Zink
Schwermetalle und Schadstoffe in mg je 1000 g Trockensubstanz:
Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (wasserlöslich)
organische Schadstoffe:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol,
chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen
zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau Triazinherbizidrückstände
(2) Bei Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen.
(3) Bei Pflanzenproben sind folgende Parameter zu untersuchen:
Spurenelemente in mg je 1000 g Trockensubstanz:
Zink und Kupfer
Schwermetalle und Schadstoffe in mg pro 1000 g Trockensubstanz:
Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (gesamt)
organische Schadstoffe:
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol,
chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen
zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau
Triazinherbizidrückstände bei Silomais
Bei Pflanzenproben von Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.
Ennstal:
Moorböden
Auböden
Kalkböden
Braunerdeboden
Mur-Mürz-Furche:
II. 1. Mur:
Auböden an der Mur
Braunerden (Murterrassen)
Braunerden auf Schiefergesteinen
II. 2. Mürz:
Auböden an der Mürz
Braunerden in der Niederung
Braunerden auf Schiefergesteinen
Inneralpine Gebiete:
Veitsch
Palten- und Liesingtal
Breitenau
Neumarkt
Murtal (Frohnleiten bis Staatsgrenze):
Graue Auböden
Braune Auböden
Braunerden auf Terrassen
Pseudogleye
Steirischer Randgebirgszug (Raum Soboth bis Wechselgebiet):
V. 1. Weststeirisches Becken:
Auböden
leichte Gleyböden
schwere Gleyböden
Pseudogleye – Quartär
Pseudogleye – Tertiär
Braunerden – Tertiär
kalkige Braunerden – leicht
kalkige Braunerden – schwer
kalkfreie Braunerden – leicht
kalkfreie Braunerden – schwer
Braunerden auf Tonen
Braunerden auf Schiefergesteinen
Braunlehme auf Kalk
V. 2. Oststeirisches Becken:
Auböden
mittelschwere Gleyböden
schwere Gleyböden
Pseudogleye – Quartär
Pseudogleye – Tertiär
kalkfreie Braunerden – leicht
kalkfreie Braunerden – schwer
Braunerden auf Schiefergesteinen
Braunlehm auf Kalk
Niederösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1977 über die Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers
StF: LGBl. 6850/1-0
Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird verordnet:
Niederösterreich
Die Marke des behördlichen Waldhammers hat entsprechend der nachstehenden Abbildung einen Kreis mit 35 mm Durchmesser und darin den Buchstaben “N” und eine Kennzahl darzustellen.
/Dokumente/Landesnormen/LNO40008537/image001.png
Niederösterreich
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1964, LGBl. Nr. 39, außer Kraft.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 7. April 1970, mit der das Gebiet um den Flatschacher See und den Krahkogel zum Landschaftsschutzgebiet „Flatschacher See-Krahkogel“ erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 79/1970
24.01.2024
Burgenland
Kundmachung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Feber 2012 über die Aufhebung des § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr
StF: LGBl. Nr. 12/2012
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. f des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
21.02.2012
Burgenland
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. September 2011, V 43-45/10-17, in Verbindung mit der Berichtigung vom 29. November 2011, V 43-45/10-20, § 2 Abs. 1 erster Satz der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Jois vom 22. April 1993 über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr als gesetzwidrig aufgehoben.
20.02.2012
Vorarlberg
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP
StF: LGBl.Nr. 138/2015
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Vorarlberg
(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP – im Folgenden als GIP bezeichnet – als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.
(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ – im Folgenden als Verein bezeichnet – trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen:
(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten – sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen – ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.
(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.
Vorarlberg
(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.
(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.
(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.
Vorarlberg
(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.
(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.
Vorarlberg
(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.
Vorarlberg
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem
(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
Vorarlberg
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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