Landschaftsschutzgebiet Dobratsch (Villacher Alpe)
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Burgenland
Gesetz vom 17. November 2011 über allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie im Land Burgenland (Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz - Bgld. LDLG)
StF: LGBl. Nr. 81/2011 (XX. Gp. RV 1306 AB 1310) [CELEX Nr. 32006L0123]
Der Landtag hat beschlossen:
13.01.2012
Burgenland
Dieses Gesetz gilt für Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie, die im Gebiet des Landes Burgenland von einer oder einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringerin oder Dienstleistungserbringer angeboten werden oder angeboten werden sollen, soweit diese Dienstleistungen Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
Burgenland
(1) Für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein einheitlicher Ansprechpartner eingerichtet. Im Verfahren der Verwaltungsinstanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende oder den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der oder des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 24/2016
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 40/2018
01.08.2018
Burgenland
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat sowohl den Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern als auch den Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfängern folgende allgemeine und aktuelle Informationen in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die in Abs. 1 genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger an die zuständige Stellen oder Behörden zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und die Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage hat der einheitliche Ansprechpartner einer Dienstleistungserbringerin oder einem Dienstleistungserbringer den Verfahrensstand bei der Behörde so schnell wie möglich mitzuteilen.
Burgenland
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 3 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
Burgenland
(1) Die Behörde hat den Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine und aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 so schnell wie möglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfängerinnen oder Dienstleistungsempfänger in Kenntnis zu setzen, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
Burgenland
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AVG vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
Burgenland
(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer
(2) Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.
Burgenland
(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wurde.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist den Parteien des Verfahrens mitzuteilen.
(3) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 2 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(4) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, hat die Behörde den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 von Amts wegen schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(5) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
Burgenland
(1) Die zuständige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
Burgenland
(1) Die Behörden sind in jenen Fällen, in denen sie sachlich und örtlich zuständig sind, zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Staaten verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
Burgenland
(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(2) Treten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinne des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Zuge der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 16 und 17 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
(6) Die Verbindungsstellen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 Auftragsverarbeiter im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 40/2018
01.08.2018
Burgenland
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Unionsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
Burgenland
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten im Sinne der §§ 14 bis 17 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, sofern sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EWR-Staates angeforderten Informationen nur übermitteln, sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat, widrigenfalls das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen ist. Die von der Behörde eines anderen EWR-Staates übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie gemäß den §§ 14 bis 17 angefordert oder übermittelt wurden.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
(5) Informationen gemäß den §§ 14 bis 17 sind grundsätzlich im Wege des Binnenmarktinformationssystems der EU (IMI) auszutauschen. In dringenden Fällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EWR-Staaten angeforderte Informationen sind so schnell wie möglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den §§ 14 bis 17 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
Burgenland
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassene Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EWR-Staat erbracht wurde oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder eine Dienstleistungserbringerin, der oder die im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassen ist und in einem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer oder eine Dienstleistungserbringerin, der oder die im Gebiet des Landes Burgenland niedergelassen ist und in diesem anderen EWR-Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
Burgenland
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EWR-Staates in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer, die oder der in diesem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Burgenland eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer, die oder der in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist und im Gebiet des Landes Burgenland eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses EWR-Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, sofern dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen EWR-Staates ersuchen, über die Einhaltung von dessen Vorschriften zu informieren.
Burgenland
(1) Beabsichtigt eine Behörde gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, hat sie zunächst im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(2) Nach Beantwortung des Ersuchens nach Abs. 2 durch die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates hat die Behörde im Wege der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und mitzuteilen,
(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens fünfzehn Werktage nach Absendung der in Abs. 3 genannten Mitteilung getroffen werden.
(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 2 bis 4 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungsrichtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Wege der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass des Ersuchens eines anderen EWR-Staates gemäß Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungsrichtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen wurden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
Burgenland
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten einer Dienstleistungserbringerin oder eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie im Wege der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EWR-Staaten und die Europäische Kommission zu informieren, sofern eine solche Meldung erforderlich ist. Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Meldungen anderer EWR-Staaten gemäß Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie betreffend eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer, von der oder dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, sind von den Verbindungsstellen entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn es zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Wege der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EWR-Staaten und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an diese richten.
(4) Die Behörde hat die betroffene Dienstleistungserbringerin oder den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung gemäß Abs. 1 oder 3 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Burgenland
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(2) Die in diesem Gesetz zitierte unionsrechtliche Vorschrift steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Burgenland
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.
Burgenland
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Änderungen des § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
LGBl. Nr. 24/2016
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 40/2018
01.08.2018
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2003 (CELEX-Nr. 32001L0032, 32002L0029)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora).
Wirtspflanzen des Feuerbrandes sind die Pflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen:
Amelanchier
(Felsenbirne)
Aronia
(Apfelbeere)
Chaenomeles
(Zierquitte)
Cotoneaster
(Zwergmispel)
Crataegus
(Weiß- oder Rotdorn)
Cydonia
(Quitte)
Eriobotrya
(Wollmispel)
Malus
(Apfel)
Mespilus
(Mispel)
Photinia davidiana
(Lorbeermispel)
Pyracantha
(Feuerdorn)
Pyrus
(Birne)
Sorbus
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2003, LGBl. Nr. 51/2009
(1) Die Produktion, die Auspflanzung und das Verbringen von Wirtspflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen sind verboten:
(2) Ausgenommen vom Verbot der Produktion und des Verbringens sind Wirtspflanzen gemäß Abs. 1, wenn sie von registrierten Baumschul- und Gartenbaubetrieben zum Auspflanzen außerhalb der Steiermark erzeugt und von diesen nachweislich in Gebiete außerhalb der Steiermark verbracht werden. Zur Dokumentation dieser Produktion sind laufend Aufzeichnungen über die erzeugten Wirtspflanzen (Arten, Mengen etc.) zu führen. Zum Nachweis des Verbringens in Gebiete außerhalb der Steiermark sind ebenfalls laufend Aufzeichnungen (Listen mit Art und Menge der verbrachten Pflanzen sowie mit Namen und Adressen der Empfänger) zu führen und mit geeigneten Unterlagen (Lieferscheinen, Rechnungen etc.) zu belegen. Die Aufzeichnungen und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf des auf die Produktion und das Verbringen folgenden Jahres aufzubewahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2003, LGBl. Nr. 42/2004, LGBl. Nr. 51/2009, LGBl. Nr. 109/2013
Der Eigentümer oder die verfügungsberechtigte Person im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes ist verpflichtet, jeden Verdacht von Feuerbrandbefall der Behörde zu melden.
(1) Solange das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus gemäß Richtlinie 2001/32/EG, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, Seite 26 unterliegt, hat die Behörde zur Feststellung des Auftretens des Feuerbrandes unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Feuerbrandes und der angebauten landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetation systematische Untersuchungen (Monitoring) durchzuführen.
(2) Wenn das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus nicht unterliegt, hat die Behörde stichprobenartige Untersuchungen durchzuführen.
(1) Wenn der Behörde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls bekannt wird, so hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
(1) Befallene Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Behörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(2) Besteht der berechtigte Verdacht, dass Wirtspflanzen, die in unmittelbarer Nähe zu befallenen Pflanzen stehen, ebenfalls befallen sind, sind auch diese zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(3) Die Behörde hat im Anschluss an die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen Untersuchungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Maßnahmen wirkungsvoll waren.
Bei jedem Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen und insbesondere bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignete Hygienemaßnahmen (z. B. die Desinfektion von Händen, Werkzeugen, Kleidungsstücken und Schnittstellen am Baum) anzuwenden.
(1) Zum Schutz von Erwerbsobstanlagen (Kernobst) und von Baumschulen, die Wirtspflanzen erzeugen, kann die Behörde anordnen, dass wild wachsende Wirtspflanzen in einer zumindest 100 m breiten Zone rund um die Anlagen oder Baumschulen vorsorglich zu entfernen sind.
(2) (Anm.: entfallen)
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077, Seite 26 umgesetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2003, in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2003, LGBl. Nr. 42/2004, LGBl. Nr. 151/2006, LGBl. Nr. 25/2008, LGBl. Nr. 51/2009, LGBl. Nr. 109/2013
(1) Die Änderung des § 2 und des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2003 tritt mit 4. Oktober 2003 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 3 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 28. August 2004 in Kraft.
(4) Die Änderung der §§ 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 151/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Dezember 2006, in Kraft.
(5) Der Entfall der §§ 7 und 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. März 2008, in Kraft.
(6) Die Änderung der §§ 2, 3 sowie der Entfall des § 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 51/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2009, in Kraft.
(7) Die Änderung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 109/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2013, in Kraft.
Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 109/2013
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 21. Juni 1999 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark, LGBl. Nr. 71/1999, außer Kraft.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2021, mit der nähere Regelungen zur Fischerei in Tirol getroffen werden (Tiroler Fischereiverordnung)
StF: LGBl. Nr. 7/2021
Aufgrund der §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9, 20 Abs. 5, 21 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 1, 30 Abs. 7, 31 Abs. 8, 32 Abs. 1, 33 Abs. 4 und 9, 38 Abs. 4, 39 Abs. 7 sowie 42 Abs. 1, 9, 10, 11 und 12 des Tiroler Fischereigesetzes 2020, LGBl. Nr. 3/2021, wird verordnet:
04.03.2021
Tirol
(1) Die Tiroler Fischerkarte ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86 x 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
(2) Die Tiroler Fischerkarte hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
04.03.2021
Tirol
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nach Bedarf Vorbereitungskurse im Ausmaß von zumindest 14 Stunden durchzuführen. Diese haben Lehrveranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur erfolgreichen Ablegung der Fischerprüfung zu umfassen.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat auf seiner Internetseite rechtzeitig, zumindest aber zwei Wochen im Vorhinein, auf Vorbereitungskurse unter Angabe der Termine und des Kursortes hinzuweisen.
(3) Der Tiroler Fischereiverband hat Personen, die an einem Vorbereitungskurs zumindest zu 80 v.H. der Lehrveranstaltungszeit anwesend waren, eine Bestätigung über die Teilnahme am Vorbereitungskurs auszustellen.
04.03.2021
Tirol
(1) Die Fischerprüfung ist zumindest zweimal im Jahr abzuhalten. Der Tiroler Fischereiverband hat der Landesregierung Ort und Zeit der Prüfung so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Kundmachung mindestens einen Monat vor dem Beginn der Prüfung im Bote für Tirol möglich ist, und auf seiner Internetseite bekannt zu machen. Die Landesregierung hat die Prüfung im Bote für Tirol unter Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie des Zeitpunktes, bis zu welchem der Antrag um Zulassung zur Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens einzubringen ist, kundzumachen.
(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage der Geburtsurkunde oder eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem sein Alter hervorgeht, sowie einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs des Tiroler Fischereiverbandes nach § 2 Abs. 3 schriftlich anzusuchen. Handelt es sich um einen Antrag zum Zweit- oder Drittantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann und vor welcher Prüfungskommission der Erst- und allenfalls der Zweitantritt zur Prüfung erfolgte.
(3) Anstelle der Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs nach § 2 Abs. 3 kann auch eine Bestätigung über die Absolvierung einer fischereifachlichen Ausbildung im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität, deren Lehrinhalt den Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und den Bestimmungen dieser Verordnung über den Lehrinhalt der Fischerprüfung entspricht, vorgelegt werden.
04.03.2021
Tirol
(1) Die Fischerprüfung ist vor einer beim Tiroler Fischereiverband eingerichteten, von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 17 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bestellten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsstoff hat die folgenden Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(4) Die Fischerprüfung ist schriftlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Die Durchführung der Prüfung mittels standardisierter Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten ist zulässig und kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission aufgrund eines Bewertungsvorschlages eines ihrer Mitglieder in nichtöffentlicher Sitzung. Die Verteilung der Bewertung der Prüfungsaufgaben auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 3 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Die Fischerprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
(7) Über die bestandene Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.
04.03.2021
Tirol
(1) Die Besatzmeldung hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Fangverzeichnis hat dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen.
04.03.2021
Tirol
(1) Durch das Aussetzen der in Anlage 5 angeführten Wassertiere ist keine Beeinträchtigung der Ziele nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und des Naturhaushaltes zu erwarten.
(2) Das Aussetzen der in Anlage 6 angeführten Wassertiere kann die Ziele nach § 1 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bzw. des Naturhaushaltes beeinträchtigen.
04.03.2021
Tirol
(1) Soweit es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwässern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist und anderweitige zufriedenstellende Möglichkeiten zur Schadensabwehr nicht in Betracht kommen, dürfen nach Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde Graureiher, Kormorane und Gänsesäger durch folgende Mittel, Einrichtungen und Methoden vom Fischwasser ferngehalten oder vertrieben werden:
(2) Die Mittel, Einrichtungen und Methoden nach Abs. 1 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzusetzen.
(3) In der Anzeige nach Abs. 1 ist anzuführen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden örtlich, zeitlich und in welchem Ausmaß beabsichtigt sind.
(4) Die Fischereischutzorgane haben die Einhaltung der Abs. 1 bis 3 zu kontrollieren.
04.03.2021
Tirol
Die Meldungen nach § 30 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 über die erteilten Jahreslizenzen, die Anzahl aller erteilten Tageslizenzen und die allfällige Ausübung des Fischfangs durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst, haben dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu entsprechen.
04.03.2021
Tirol
(1) Die Gastfischerkarte hat dem in der Anlage 8 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Die Gastfischerkarte kann auch automationsunterstützt ausgestellt werden.
04.03.2021
Tirol
(1) Für die in der Anlage 9 angeführten Wassertiere gelten die dort festgelegten Mindestmaße (Brittelmaße), die von der Kopfspitze bis zum Schwanzende zu messen sind.
(2) Für die in der Anlage 10 angeführten Wassertiere gelten die dort festgelegten Schonzeiten.
(3) Die Festlegung strengerer Schonzeiten oder Brittelmaße als in den Anlagen 9 und 10 angeführt, einschließlich der Festlegung von Schonzeiten und Brittelmaßen für nicht in den Anlagen 9 oder 10 genannten Wassertieren – ausgenommen invasive gebietsfremder Arten –, durch den Fischereiausübungsberechtigten ist zulässig. Eine solche Festlegung gilt nur im Innenverhältnis bei der Bewirtschaftung des Fischereireviers.
04.03.2021
Tirol
Als nicht weidgerecht gilt die Verwendung von
04.03.2021
Tirol
(1) Der Tiroler Fischereiverband hat auf seiner Internetseite rechtzeitig, zumindest aber vier Wochen im Vorhinein, auf Ausbildungslehrgänge unter Angabe der Termine und des Kursortes hinzuweisen.
(2) Der Tiroler Fischereiverband hat Personen, die an einem Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 v.H. der Lehrveranstaltungszeit anwesend waren, eine Bestätigung über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang auszustellen.
04.03.2021
Tirol
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist zumindest alle zwei Jahre abzuhalten. Die Landesregierung hat die Ausschreibung der Prüfung im Bote für Tirol zumindest zwei Monate vor deren Beginn unter Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie des Zeitpunktes, bis zu welchem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens einzubringen sind, kundzumachen. Der Tiroler Fischereiverband hat die Ausschreibung der Prüfung auf seiner Internetseite bekannt zu machen.
(2) Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage der Geburtsurkunde oder eines amtlichen Lichtbildausweises, aus dem sein Alter hervorgeht, der gültigen Tiroler Fischerkarte sowie einer Bestätigung über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang des Tiroler Fischereiverbandes nach § 12 Abs. 2 schriftlich zu beantragen. Handelt es sich um einen Antrag zum Zweit- oder Drittantritt zur Prüfung, hat der Prüfungswerber gleichzeitig bekanntzugeben, wann der Erst- und allenfalls der Zweitantritt zur Prüfung erfolgte.
04.03.2021
Tirol
(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten, von der Landesregierung nach § 42 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bestellten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Die Einberufung der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist beschlussfähig, wenn die Kommissionsmitglieder oder deren Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsstoff hat die folgenden Prüfungsgegenstände zu umfassen:
(4) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist mündlich abzulegen und darf je Prüfungswerber die Dauer von einer Stunde nicht überschreiten. Die Verteilung der Bewertung der Aufgaben verschiedener Prüfungsgegenstände auf mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zur Erstattung eines gemeinsamen Bewertungsvorschlages ist zulässig.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung. Das Prüfungsergebnis hat auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Beurteilung hat auf „Bestanden“ zu lauten, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 3 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen wurden. Die Prüfung gilt als „Nicht bestanden“, wenn der Prüfungswerber auch nur in einem der Prüfungsgegenstände nicht die erforderlichen Kenntnisse aufweist oder während der Prüfung zurücktritt. Die Beurteilung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(6) Die Fischereiaufsichtsprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wobei jeweils die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.
(7) Über die bestandene Prüfung ist ein von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigendes Zeugnis entsprechend der Anlage 11 auszustellen.
04.03.2021
Tirol
(1) In anderen Ländern oder Staaten abgelegte Prüfungen ersetzen die Fischereiaufsichtsprüfung insoweit, als deren Prüfungsstoff und das Ausmaß der geforderten Kenntnisse den im § 14 Abs. 3 festgesetzten Prüfungsgegenständen entspricht. Über die weiteren Prüfungsgegenstände ist eine Ergänzungsprüfung abzulegen. Über den Prüfungsstoff nach § 14 Abs. 3 lit. d ist jedenfalls eine Ergänzungsprüfung abzulegen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat mit der Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung über den Umfang der Ergänzungsprüfung zu entscheiden.
(3) Dem Antrag ist das entsprechende Prüfungszeugnis beizulegen ist.
04.03.2021
Tirol
(1) Prüfungswerber haben vor Beginn der Fischereiaufsichtsprüfung die Prüfungsgebühr von € 36,50 zu entrichten.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission erhalten für die Abnahme der Prüfung eine Entschädigung für den Zeitaufwand und Verdienstentgang in Höhe von € 23,50 für jede angefangene Stunde.
(3) Die nicht dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörigen Mitglieder der Prüfungskommission haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
04.03.2021
Tirol
(1) Der Dienstausweis für Fischereiaufsichtsorgane und Fischereibeauftragte ist entsprechend den Anlagen 12 und 13 aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 105 x 148 mm, einfach faltbar, herzustellen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall (Bronze) entsprechend Form und Größe nach den Anlagen 14 und 15 herzustellen.
(3) Das Dienstabzeichen ist bei der Ausübung des Dienstes vom Fischereiaufsichtsorgan bzw. vom Fischereibeauftragten sichtbar zu tragen.
(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Behörde unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestätigung der Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan bzw. als Fischereibeauftragter von der Behörde widerrufen wird.
04.03.2021
Tirol
(1) Der Nachweis der Kenntnisse in Erster Hilfe gemäß § 39 Abs. 2 lit. d des Tiroler Fischereigesetzes 2020 ist durch die Vorlage einer Bestätigung über die Teilnahme an einem zumindest sechsstündigen Lehrgang in Erster Hilfe einer anerkannten Ausbildungsinstitution zu erbringen.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Behörde nicht älter als fünf Jahre sein.
04.03.2021
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 69/2002, und die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 70/2002, außer Kraft.
04.03.2021
Tirol
29.10.2021
Tirol
04.03.2021
Tirol
04.03.2021
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04.03.2021
Tirol
04.03.2021
Tirol
04.03.2021
Tirol
04.03.2021
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Tirol
04.03.2021
Tirol
04.03.2021
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Beschaffenheit der Pflegeheime (Heimbauverordnung - HBV)
StF: LGBl.Nr. 129/2015
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Pflegeheimgesetzes, LGBl.Nr. 16/2002, wird verordnet:
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Pflegeheime, mit Ausnahme stationärer Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung, müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgeführt sein. Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, müssen der Bau und die Einrichtung den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen und technischen Wissenschaften und den aktuellen Pflegestandards entsprechen.
(2) Die Baubehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers eines Pflegeheimes in einzelnen Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften bewilligen, wenn gesundheitliche oder sicherheitstechnische Bedenken nicht bestehen und dadurch eine besonders ins Gewicht fallende Kostenersparnis erzielt wird. Diese Ausnahmebestimmung gilt für § 3 nur bei Umbauten bereits bestehender Altersheim- und Pflegezimmer.
(3) Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen des Baugesetzes und der aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen nicht berührt.
(4) Bei der Errichtung von Pflegeheimen sind nach Möglichkeit folgende Ziele zu beachten:
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Pflegeheime müssen mindestens 54 Betten aufweisen und sind in Wohnbereiche zu gliedern. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie insbesondere einem geringeren regionalen Bedarf oder entsprechend ausgearbeiteter Konzepte oder Kooperationen, kann die Anzahl der Betten reduziert werden.
(2) Wohnbereiche sind als Wohngruppen für bis zu 22 Personen und in einer Geschossebene auszuführen.
(3) Ein Wohnbereich hat zu umfassen:
Die unter lit. b bis f und i bis j angeführten Räume und Bereiche können für Wohnbereiche gemeinsam eingerichtet werden. Für Diensträume für Pflegekräfte ist dies aber nur dann zulässig, wenn die Wohnbereiche auf derselben Geschossebene liegen.
(4) Jeder Wohnbereich muss über eine ins Freie führende Verbindung, die mit einer Normtrage benützt werden kann, verfügen.
(5) Jeder Wohnbereich muss mit einer optisch-akustischen Rufanlage, die bei Netzausfall unterbrechungslos von einer Batterie gespeist wird, ausgestattet sein. Diese muss von jedem Pflegebett und den zugeordneten Sanitäreinheiten aus betätigt werden können. Die Diensträume für Pflegekräfte und die Gänge sind in die optisch-akustische Rufanlage einzubeziehen.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Pflegezimmer sind rollstuhlgerecht als Einzelzimmer mit Sanitäreinheit einzurichten. Doppel- und Mehrbettzimmer sind in Ausnahmefällen nach Maßgabe des Leistungskataloges zulässig.
(2) Die Mindestgröße für ein Pflegezimmer einschließlich Sanitäreinheit beträgt 22 m². Jedes Pflegebett muss fahrbar und auf drei Seiten zugänglich sein. Der Mindestabstand vom Fußende des Bettes zur Wand darf 120 cm nicht unterschreiten. Mobile Einrichtungsgegenstände (Tische, Sessel, etc.) können aufgestellt werden. Der Freiraum an den Längsseiten muss mindestens 90 cm, jener am Fußende mindestens 80 cm betragen.
(3) Türen zu Pflegezimmern müssen eine Durchgangslichte von mindestens 100 cm aufweisen. Türen zu Wohn-, Schlaf-, Pflege- und Sanitärräumen müssen im Notfall durch das Personal von außen zu entriegeln sein (z.B. Hotelzylinder).
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Jedes Pflegezimmer muss mit einer Sanitäreinheit, die eine barrierefreie Dusche, ein Waschbecken und ein WC umfasst, ausgestattet sein. Dusche und Waschbecken sind mit einem Verbrühungsschutz (40 °C) auszustatten.
(2) Im Pflegebad sind eine freistehende unterfahrbare Hubbadewanne, eine barrierefreie Dusche, ein an der Wand hängendes rollstuhlgerechtes WC und ein unterfahrbares Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung einzurichten. Die Hubbadewanne muss auf drei Seiten frei zugänglich sein.
(3) Die Wasserauslässe in den Arbeitsräumen unrein müssen ohne Handkontakt bedienbar sein. In den Arbeitsräumen unrein ist je ein Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung anzubringen.
28.12.2015
Vorarlberg
Es ist geeigneter Raum für die Therapieangebote eines Pflegeheimes zu schaffen. Es sind mehrfach nutzbare Räumlichkeiten zu schaffen, um die Vernetzung von ambulanter und stationärer Versorgung zu unterstützen.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Für die Sicherstellung der Pflege und Betreuung der Bewohnenden sind Diensträume für Pflegekräfte einzurichten.
(2) Von einem Dienstraum für Pflegekräfte aus können mehrere Wohnbereiche (Wohngruppen) betreut werden.
(3) In Diensträumen für Pflegekräfte muss Raum für die Einrichtung der auf den gesetzlichen Grundlagen vorgeschriebenen Medikamentenorganisation, sowie einer genügend großen Arbeitsfläche zum Vorbereiten von Medikamenten vorhanden sein. Weiters ist ein Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung anzubringen.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Für die Verwaltung und Pflegedienstleitung sind nach Bedarf entsprechende Räume bereitzustellen.
(2) Für das Personal sind Personalaufenthaltsräume und Umkleideräume nach den gesetzlichen Vorgaben einzurichten.
28.12.2015
Vorarlberg
Die Küche ist in Abstimmung auf das Betriebskonzept zu gestalten. Jedenfalls muss ein Bereich eingerichtet werden, der besondere Zubereitungen und kleine Mahlzeiten zu individuellen Zeiten zur Versorgung der Bewohnenden ermöglicht.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Wenn potenziell infektiöse Wäsche im Haus gewaschen wird, muss die Waschküche in einen reinen und einen unreinen Bereich getrennt werden. Es ist sicherzustellen, dass bei allen Betriebszuständen der Waschmaschinen kein Lufttransport vom unreinen zum reinen Bereich erfolgt. Die Verbindung vom reinen in den unreinen Bereich darf nur über eine einkammerige Schleuse erfolgen. In der Schleuse ist eine Vorrichtung zur Händedesinfektion anzubringen.
(2) Abwurfschächte sind nur dann zulässig, wenn eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Abwurfschächte sichergestellt werden kann.
(3) Wird nur Haushaltswäsche im Haus gewaschen, ist ein Lagerraum für Schmutzwäsche einzurichten. In der Waschküche sind Spender für Seife und Händedesinfektionsmittel sowie eine hygienisch einwandfreie Handtrocknungsmöglichkeit anzubringen.
(4) Im unreinen Bereich der Waschküche ist ein Waschbecken der Kategorie B gemäß § 3 lit. b Spitalbauverordnung anzubringen.
(5) Für das Bügeln, Flicken und zur eventuellen Lagerung der Wäsche ist ein eigener Raum bereitzustellen.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Alle Räume, Ein- und Ausgänge und sonstigen Verkehrswege sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu beleuchten. Weiters sind die Flucht- und Rettungswege, die gemeinsamen Aufenthaltsbereiche bzw. -räume (Mehrzweckräume) und der Hauptverteilerraum der Stromversorgung mit einer Sicherheitsbeleuchtung entsprechend dem Stand der Technik auszustatten.
(2) Zur Versorgung wichtiger Verbraucher bei Netzausfall sind durch ortsveränderliche Ersatzstromerzeuger Notstromanschlüsse gemäß dem Stand der Technik zu errichten.
28.12.2015
Vorarlberg
Für Katastrophenfälle ist sicherzustellen, dass von Rettungs- und Hilfskräften Verbindungen zum und vom Pflegeheim über öffentliche Kommunikationssysteme hergestellt werden können.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Pflegeheime müssen mit einer zentralen Heizungsanlage versehen oder an eine solche angeschlossen sein.
(2) Die Heizungsanlage muss so bemessen sein, dass die Raumtemperatur in Baderäumen auf 27 °C, in anderen von Bewohnenden benützten Aufenthaltsräumen auf 25 °C und in allen übrigen beheizten Räumen auf 20 °C gehalten werden kann.
(3) In den Sanitäreinheiten sind Flächenheizungen einzubauen.
28.12.2015
Vorarlberg
Für die Legionellenprophylaxe sind Leitungen, Armaturen und Behälter so auszuführen, dass beim letzten Wasserauslass nach dem Warmwasserspeicher eine Temperatur gemäß den geltenden Bestimmungen erreicht werden kann.
28.12.2015
Vorarlberg
Bei einem mehrgeschossigen Bauwerk ist ein bettengängiger Aufzug, der alle Geschosse erschließt, einzubauen. Dieser ist mit einem Notsitz auszustatten.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) In allen für Bewohnende bestimmten Räumen müssen die Wände glatt und bis zu einer Höhe von 2 m mit einer feucht wischfesten und nicht saugenden Oberfläche ausgestattet sein.
(2) Fußböden müssen rutschhemmend, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Das Fugenmaterial muss glatt und wasserdicht sein.
(3) Bezüglich der Durchgangsbreite der Stiegen ist darauf zu achten, dass zwei Personen nebeneinander Platz haben.
(4) Gänge sind beidseitig mit Handläufen in runder Ausführung und abgerundetem Endstück auszustatten. Bei Hauptstiegen muss beidseitig und durchgehend ein Handlauf angebracht werden.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Jede nicht im Erdgeschoss gelegene brandschutztechnisch zusammenhängende Fläche darf höchstens 800 m² betragen und muss zumindest über ein Hauptstiegenhaus oder eine Außenstiege verfügen.
(2) Bei Gebäuden mit mehr als vier Obergeschossen, wobei Erd- und Hanggeschosse als Obergeschosse zählen, sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, sofern dies im Hinblick auf deren Größe und Lage erforderlich ist.
(3) Im Gebäude ist eine automatische Brandmeldeanlage (Vollschutz) zu installieren, deren Alarmweitergabe an eine ständig besetzte Stelle, die vom Landesfeuerwehrverband zur Entgegennahme von Feuerwehr-Notrufen bestimmt ist, sichergestellt sein muss.
(4) Hinsichtlich der Ausführung der für die Feuerwehr erforderlichen Brandbekämpfungseinrichtungen (Zufahrtswege, Aufstellungsflächen, Löschwasserbedarf usw.) ist das hiezu befugte und bestellte Organ der zuständigen Feuerwehr zu hören. Für die erste und erweiterte Löschhilfe sind entsprechende, den jeweiligen Verhältnissen angepasste Einrichtungen bereitzustellen.
(5) Tragende Konstruktionen und Geschossdecken sind unter Berücksichtigung der rechnerischen Nutzlast derart auszubilden, dass sie im Brandfall während mindestens 90 Minuten nicht zusammenbrechen. Wand- und Deckenverkleidungen müssen in Stiegenhäusern nichtbrennbar sein. Im Bereich von Fluchtwegen und Gängen dürfen nur Wand- und Deckenverkleidungen verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.
(6) In Stiegenhäusern müssen die Bodenbeläge nichtbrennbar ausgeführt sein. In Fluchtwegen dürfen für Fußböden und Beläge nur derartige Stoffe verwendet werden, die weder zu einer Beeinträchtigung der Flucht- und Bergemöglichkeit durch Feuer und Rauch führen noch die Brand- und Rauchausbreitung begünstigen.
(7) Hauptstiegenhäuser müssen im Brandfall während mindestens 90 Minuten benützbar sein und einen direkten Ausgang ins Freie aufweisen. Sie sind gegen Kellergeschosse und Dachräume mit Bauteilen abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten sowie Wärmestrahlung wirksam verhindern. Gegenüber den sonstigen Geschossen sind sie durch Bauteile abzutrennen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern. Hauptstiegenhäuser müssen zumindest ab dem ersten Obergeschoss in jedem Geschoss öffenbare Fenster haben. Stiegenhäuser müssen an der obersten Stelle eine Rauchabzugsöffnung mit einem Öffnungsquerschnitt von 5 % der Stiegenhausgrundfläche, mindestens jedoch 1 m², aufweisen und vom Erdgeschoss und obersten Geschoss aus öffenbar sein oder bei Auftreten von Brandrauch selbsttätig öffnen. Die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugsöffnungen sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(8) Gänge sind längstens nach 40 m durch Bauteile zu unterteilen, die im Brandfall während mindestens 30 Minuten das Durchdringen von Feuer, Rauch und gasförmigen Zersetzungsprodukten wirksam verhindern. Verbindungsgänge zwischen mehreren Häusern sind an den Enden in gleicher Weise zu trennen. Vom Ausgang eines nicht im Erdgeschoss befindlichen Aufenthaltsraumes darf der Gehweg zu einem im gleichen Geschoss gelegenen brandschutztechnisch getrennten Evakuierungsbereich, zu einem brandschutztechnisch getrennten Stiegenhaus oder zu einer Außenstiege nicht mehr als 20 m betragen. Fluchtwege sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
28.12.2015
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Heimbauverordnung, LGBl.Nr. 29/2003, außer Kraft.
28.12.2015
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, mit der der Dobratsch (Villacher Alpe) zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 45/1970
24.01.2024
Oberösterreich
Verordnungen, mit denen die Aufwertungszahlen und Aufwertungsfaktoren sowie die Höchstbemessungs- und Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr .... festgesetzt werden (Oö. Wertanpassungsverordnung ....) sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.
Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.
RIS-Information: Verordnung, mit der die Aufwertungszahlen und Aufwertungsfaktoren sowie die Höchstbemessungs- und Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr .... festgesetzt werden (Oö. Wertanpassungsverordnung ....)
07.03.2016
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Horn, Gars/Kamp, Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp
StF: LGBl. 6900/55-0
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. November 2013 aufgrund des § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zum Schutze des Grundwassers in dem im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Horn, Gars/Kamp und Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp sind in diesem Gebiet
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Soweit die angeführten Grenzen entlang von Straßen- und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Übertretungen des § 1 werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
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