Landschaftsschutzgebiet Burgberg Straßfried
20000857Ordinance01.12.1971Originalquelle öffnen →
Niederösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Jänner 1983 über die Erlassung eines Badeverbotes für die Donau und dieNeue Donau
StF: LGBl. 6950/11-0
Auf Grund des § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215, in der Fassung BGBl.Nr. 207/1969 wird verordnet:
Niederösterreich
Zur Vermeidung einer Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen ist das Baden
Niederösterreich
Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 550 cm, gemessen am Pegel Wien-Reichsbrücke ist darüber hinaus in der Neuen Donau im Bereich zwischen Gerinne-km 21,240 (Strom-km 1937,950) und Gerinne-km 19,290 (Strom-km 1936,000) “Landesgrenze NÖ-Wien” das Baden verboten.
Niederösterreich
Übertretungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
Niederösterreich
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1979 über die Erlassung eines Badeverbotes in Langenzersdorf, am linken Donauufer und im Entlastungsgerinne des Donauhochwasserschutzes Wien, LGBl. 6950/11-0, wird aufgehoben.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 141/2020
Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
21.01.2021
Tirol
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 wird mit 1,035 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 949,46 Euro.
21.01.2021
Tirol
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
21.01.2021
Tirol
Anlage in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. Dezember 2020, LGBl. Nr. 150/2020
21.01.2021
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 29. November 1971, mit der der Burgberg Straßfried zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 91/1971
24.01.2024
Steiermark
Gesetz vom 27. Jänner 1965 über die Errichtung eines landwirtschaftlichen Grundauffang Fonds für das Land Steiermark
Stammfassung: LGBl. Nr. 107/1965 (V. GPStLT EZ 443)
07.02.2014
Steiermark
(1) Zur Förderung von Maßnahmen gemäß § 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen SiedlungsLandesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970, wird ein Fonds geschaffen. Er führt den Namen „Landwirtschaftlicher GrundauffangFonds für das Land Steiermark“ und hat seinen Sitz in Graz. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds ist ein Siedlungsträger im Sinne des § 3 Abs. 6 des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen SiedlungsLandesgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
07.02.2014
Der Fonds erhält seine Mittel aus
Steiermark
Der Fonds erfüllt seine Aufgaben
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
06.02.2014
Steiermark
(1) Die Verwaltung des Fonds obliegt einem Kuratorium.
(2) Das Kuratorium besteht kraft Gesetzes aus dem für die Land und Forstwirtschaftsangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und dem Vorstand der Rechtsabteilung für Land und Forstwirtschaft des Amtes der Landesregierung. Die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt, und zwar je ein Vertreter der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und zwei Mitglieder nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung vom Vorstand der Rechtsabteilung für Land und Forstwirtschaft als Vorsitzender vertreten. Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Ersatzmann) und mindestens drei Mitglieder (oder dessen Stellvertreter) anwesend sind. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung, für welche der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Die Vertretung des Fonds nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums (Ersatzmann). Rechtsverbindliche Erklärungen sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterfertigen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluß der ihm obliegenden Rechtsgeschäfte trifft das Kuratorium durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Diese ist zu versagen, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
(6) Die Geschäftsführung des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Den durch die Geschäftsführung entstehenden Sachaufwand trägt der Fonds.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
07.02.2014
Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte über die Gebarung zu geben und jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Steiermark
Der Fonds hat die nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftlichen. Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1965, angefallenen Förderungsanträge und Geschäfte zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
06.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. November 2011 betreffend den Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten
StF: LGBl. Nr. 65/2011
Gemäß § 2 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, wird kundgemacht:
30.11.2011
Burgenland
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marküberwachung von Bauprodukten, LGBl. Nr. 69/2010, tritt für das Land Salzburg gemäß Art. 13 Abs. 3 der genannten Vereinbarung mit 11. Dezember 2011 in Kraft.
01.12.2011
Oberösterreich
Verordnungen betreffend Einreihung bzw. Aufhebung der Einreihung als Landesstraße bzw. Gemeindestraße sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.
Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.
01.02.2016
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