Landschaftsschutzgebiet „Bodensdorf“
20000856Ordinance01.03.1970Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 1970, mit der der Jammernspitz zum Landschaftsschutzbiet „Bodensdorf“ erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 25/1970
24.01.2024
Oberösterreich
Verordnungen betreffend Raumordnungsprogramme über die Verwendung von Grundstücken als Gebiet für Geschäftsbauten sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.
Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.
01.02.2016
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Oktober 2011, mit der der Beginn der Semesterferien in den landwirtschaftlichen Fachschulen des Burgenlandes im Schuljahr 2011/2012 festgelegt wird
StF:LGBl. Nr. 60/2011
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Burgenländischen Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2009, wird verordnet:
Der Beginn der Semesterferien in den landwirtschaftlichen Fachschulen des Burgenlandes im Schuljahr 2011/2012 wird mit 13. Februar 2012 festgelegt. Das zweite Semester beginnt am 20. Februar 2012.
Niederösterreich
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Februar 1980 betreffend die Bestimmung eines Schongebietes für die Wasserspender der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten
StF: LGBl. 6950/20-0
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:
05.12.2014
Niederösterreich
(1) Zum Schutze der auf den Grundstücken Nr. 123, KG Völtendorf, 30/1, 30/4, 184, 195, 303/1 und 1282, KG Spratzern, gelegenen Wasserspender (Brunnen) der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten wird ein Grundwasserschongebiet mit folgender Umgrenzung bestimmt:
(2) Die im Absatz 1 beschriebenen Grenzen des Schongebietes sind in Karten 1 : 50.000 ersichtlich gemacht, die beim Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1-Wasserrecht), bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, beim Magistrat der Stadt St. Pölten sowie bei den Gemeindeämtern Phyra und Ober-Grafendorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen.
05.12.2014
Niederösterreich
(1) Im Grundwasserschongebiet (§ 1) bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Schotter- und Lehmgewinnungsbetrieben, von Tanklagern und Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe, von Halden, Müllablagerungsplätzen und Abwassersammelbehältern sowie unterirdische Sprengungen jeder Art vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
(2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 werden zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde St. Pölten im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffene Anordnungen (Brunnenschutzgebiete) nicht berührt.
05.12.2014
Niederösterreich
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
05.12.2014
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