Landschaftsschutzgebiet Alpenrosen-Hain Lendorf und Umgebung
20000854Ordinance01.12.1971Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 29. November 1971, mit der der Alpenrosen-Hain Lendorf und seine Umgebung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 88/1971
24.01.2024
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juni 2009, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz bestimmt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2009
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.F. BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Schöckl Alpenquell und der Gemeinden Naas, Mortantsch, Thannhausen und der Stadtgemeinde Weiz wird ein Schongebiet bestimmt.
(1) Grenzbeschreibung Zone I:
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich nordwestlich von Edelschachen in der Nähe der Ortsbezeichnung „Flach“ östlich des Ursprunges des Pötzlbaches an der Grenze der Gst. Nr. 599/1 und 594, beide KG. 68018 Naintsch.
Von hier aus führt die Grenze entlang eines unbenannten Weges zunächst nach Südwesten, Norden, Nordosten, Westen, Südwesten, Nordwesten, und führt wenig nördlich vom Zetz (1274 m) weiter nach Eibisberg, wo sie auf den Weg „Schönes Kreuz“ mündet. Der Verlängerung dieses Weges folgt sie westwärts bis zu einem namenlosen Gerinne. Entlang dieses Gerinnes führt die Grenze nach Südwesten, bis sie auf den Hinterleitenweg trifft, und diesem entlang nach Süden bis zum Eibisbergweg folgt. Dem Eibisbergweg entlang verläuft sodann die Grenze nach Westen, Nordwesten, Südwesten und ab der Kreuzung mit dem Greithweg diesem entlang nach Osten, bis er ein namenloses Gerinne quert. Entlang dieses Gerinnes führt die Grenze nach Südwesten bis in den Talgraben und den Talgrabenbach entlang bis zur Kote 621 an der Kreuzung der L 353 Heilbrunner Straße mit der B 64 Rechbergstraße am nördlichen Ausgang der Weizklamm. Ab hier führt die Grenze der B 64 Rechbergstraße entlang etwa 300 m nach Nordwesten und biegt sodann links in einen unbenannten Weg nach Südwesten ab. Nach der Kreuzung mit dem Weizebenweg verläuft die Grenze nach Westen und biegt nach etwa 300 m links in den Haufenreithweg ein. Diesem entlang führt der Grenzverlauf nun nach Südwesten, dann Westen, bis der Weg beim Raabweg endet. Nun wendet sich der Grenzverlauf nach Süden und folgt dem Raabweg bis nach Arzberg, wo er auf die Raab trifft. Ab hier bildet die Raab die Südwestgrenze bis kurz vor Kote 520. Hier biegt die Grenze links ab und folgt einem unbenannten Gerinne nach Nordosten bis nach Grillbichl, wo das Gerinne auf den Knappweg I trifft. Diesem folgt sie wenige Meter nach Süden und wechselt dann nach Osten in den Mortantschdorfweg, der in den Katerlochweg mündet. Diesem entlang verläuft die Grenze nun nach Nordwesten und dann nach Norden bis zum Haselbach. Diesem entlang führt nun die Grenze nach Nordosten bis zum Hartweg. Hier wendet sich die Grenze nach Westen und folgt dem Hartweg nach Westen, Norden und mündet sodann in den Strosserweg und folgt diesem sodann nach Westen, Norden, Nordosten und mündet wiederum in die Lärchsattelstraße, der entlang sie nach Norden bis zur Kote 864 führt und dann nach Südosten folgt. Etwa 500 m nach der Kote 864 biegt die Grenze links auf einen unbenannten Weg nach Norden ab und wendet sich kurz darauf nach Osten und schließlich nach Nordwesten, bis dieser Weg den Greitherbach kreuzt. Diesem Bach entlang verläuft nun die Grenze nach Nordosten bis der Bach in den Weizbach mündet. Weiter führt sie entlang des Weizbaches etwa 150 m nach Nordwesten und folgt dann dem Gösserbach nach Nordosten, Osten, Nordosten, Norden bis zum Patschabauern. Hier verläuft die Grenze entlang der Ostgrenze der Gst. Nr. 512 und 513, beide KG. 68238 Naas, zur Patschastraße II, der sie nach Osten bis zum Voglhüttenweg folgt.
Diesem entlang führt nun die Grenze zunächst nach Südosten und dann entlang der Schwarzwaldstraße nach Süden bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 473/1 KG. 68238 Naas, etwa 400 m westlich des Hirschkogels. Hier folgt die Grenze der Grundstücksgrenze nach Nordosten und verläuft sodann entlang der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 422, KG. 68251 Ponigl, zunächst nach Südosten und dann nach Nordosten. Weiters folgt sie der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 324/1, KG. 68251 Ponigl, nach Südosten und sodann nach Nordosten, folgt zirka 170 m einem unbenannten Weg nach Südosten und führt entlang der südöstlichen Grundstücksgrenzen der Gst. Nr. 321 und 325/1, beide KG. 68251 Ponigl, zum Schurer-Eisnerweg. Diesem entlang verläuft die Grenze nach Südosten, Süden, Nordosten bis zur Kote 660. Von dort geht die Grenze etwa 100 m nach Norden auf der Poniglstraße und biegt sodann nach rechts ab und folgt der südöstlichen Grenze der Gst. Nr. 99 und 100, sowie der südwestlichen und südöstlichen Grenze des Gst. Nr. 4/1, alle KG. 68251 Ponigl, nach Nordosten, Südwesten, Nordosten, Osten bis zur Kote 1264 (Hoher Zetz). Ab hier folgt die Grenze der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 991/1, KG. 68018 Naintsch, entlang mehrerer Wegkreuze nach Nordwesten, Nordosten und entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Gst. Nr. 600/2, 599/2 und 599/1, alle KG. 68018 Naintsch, zu einem unbenannten Weg, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
(2) Grenzbeschreibung Zone II:
Der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung befindet sich nordwestlich von Edelschachen in der Nähe der Ortsbezeichnung „Flach“ östlich des Ursprunges des Pötzlbaches an der Grenze der Gst. Nr. 599/1 und 594, beide KG. 68018 Naintsch.
Von hier aus führt die Grenze entlang eines unbenannten Weges zunächst nach Osten, Süden, Osten zum „Harlbertl“ und mündet dort in den Derlerweg. Diesem folgt sie nach Süden, Osten, Norden, Osten, Süden bis zum Steinbauerweg. Entlang dieses Weges führt sie weiter nach Südosten, an der Kote 818 vorbei, bei einem Wegkreuz zum Edelschachenweg. Diesem folgt sie nach Südosten, Südwesten, Nordwesten bis zum Edelschachenbach, dem sie sodann bis zum Südosten bis zur Mündung in den Zetzbach folgt. Von hier folgt die Grenze weiter einem unbenannten Gerinne folgend nach Südosten, das wiederum einen unbenannten Weg kreuzt. Diesen entlang führt sie weiter nach Westen und Südwesten bis zum Hart-Gschnaidweg, dem sie in einigen Kurven nach Süden und nach der Kote 584 nach Südosten folgt, bis sie auf die Eisenbahntrasse trifft. Dieser entlang führt sie nun in mehreren Schleifen etwa 4 km nach Südwesten. Bei der Eisenbahnbrücke über den Nöstlbach verlässt die Grenze die Eisenbahntrasse und folgt zunächst dem Büchl-Nöstlweg, dann dem Pammer-Fankweg und schließlich wieder dem Büchl-Nöstlweg nach Südwesten bzw. Westen. Dieser geht sodann in den Büchlweg II über und führt diesem entlang nach Nordwesten zur Teichstraße und auf dieser nach Tannhausen. Hier wendet sich die Grenze für zirka 200 m auf der Poniglstraße nach Norden, ehe sie den Schlossgrabenweg entlang nach Südwesten führt. Hier trifft sie auf die Grenze der KG. Landscha und führt immer dieser entlang in einigen Kurven nach Südwesten, Nordwesten, und an der Kote 483 vorbei, ehe sie scharf nach links entlang der Grenze der KG. Affenthal für etwa 250 m nach Südwesten schwenkt. Hier kreuzt diese die B 64 Rechbergstraße, der entlang die Grenze nach Südosten bis zum Schlossweg-Pichlerweg führt. Auf diesem führt sie nach Südosten bis sie in den Sturmbergweg I übergeht. Bei der Waldgasse I wendet die Grenze sich nach rechts nach Westen und erreicht den Zattachweg, dem sie nach Westen, Nordwesten, Südwesten zur Kote 575 folgt. Ab hier verläuft die Grenze nach Südwesten auf dem Auweg, bis dieser auf dem Katerlochweg stößt. Hier wendet sich die Grenze für zirka 3 km nach Nordwesten, führt durch Leska und dann nach Norden zum Haselbach. Diesem entlang führt nun die Grenze nach Nordosten bis zum Hartweg. Hier wendet sich die Grenze nach Westen und folgt dem Hartweg nach Westen, Norden und mündet sodann in den Strosserweg und folgt diesem sodann nach Westen, Norden, Nordosten und mündet wiederum in die Lärchsattelstraße, der entlang sie nach Norden bis zur Kote 864 führt und dann nach Südosten folgt. Etwa 500 m nach der Kote 864 biegt die Grenze links auf einen unbenannten Weg nach Norden ab und wendet sich kurz darauf nach Osten und schließlich nach Nordwesten, bis dieser Weg den Greitherbach kreuzt. Diesem Bach entlang verläuft nun die Grenze nach Nordosten bis der Bach in den Weizbach mündet. Weiter führt sie entlang des Weizbaches etwa 150 m nach Nordwesten und folgt dann dem Gösserbach nach Nordosten, Osten, Nordosten, Norden bis zum Patschabauer. Hier verläuft die Grenze entlang der Ostgrenze der Gst. Nr. 512 und 513, beide KG. 68238 Naas, zur Patschastraße II, der sie nach Osten bis zum Voglhüttenweg folgt.
Diesem entlang führt nun die Grenze zunächst nach Südosten, und dann entlang der Schwarzwaldstraße nach Süden bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 473/1 KG. 68238 Naas, etwa 400 m westlich des Hirschkogels. Hier folgt die Grenze der Grundstücksgrenze nach Nordosten und verläuft sodann entlang der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 422, KG. 68251 Ponigl, zunächst nach Südosten und dann nach Nordosten. Weiters folgt sie der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 324/1, KG. 68251 Ponigl, nach Südosten und sodann nach Nordosten, folgt zirka 170 m einem unbenannten Weg nach Südosten und führt entlang der südöstlichen Grundstücksgrenzen der Gst. Nr. 321 und 325/1, beide KG. 68251 Ponigl, zum Schurer-Eisnerweg. Diesem entlang verläuft die Grenze nach Südosten, Süden, Nordosten bis zur Kote 660. Von dort geht die Grenze etwa 100 m nach Norden auf der Poniglstraße und biegt sodann nach rechts ab und folgt der südöstlichen Grenze der Gst. Nr. 99 und 100, sowie der südwestlichen und südöstlichen Grenze des Gst. Nr. 4/1, alle KG. 68251 Ponigl, nach Nordosten, Südwesten, Nordosten, Osten bis zur Kote 1264 (Hoher Zetz). Ab hier folgt die Grenze der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 991/1, KG. 68018 Naintsch, entlang mehrerer Wegkreuze nach Nordwesten, Nordosten und entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Gst. Nr. 600/2, 599/2 und 599/1, alle KG. 68018 Naintsch, zu einem unbenannten Weg, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
(1) In der Zone I (§ 2 Abs. 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
(2) In der Zone II (§ 2 Abs. 2) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 84/2012
Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde und dem nächst gelegenen Wasserversorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle bzw. Jauche.
(1) Die Begrenzung des in § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
(2) Alle in § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichkarte 1 : 50000.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2009, in Kraft.
Die Änderungen der Überschrift des § 4 sowie des Einleitungssatzes des § 4 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2012, in Kraft.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 84/2012
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2011 über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch optische Strahlung (L-VOPST)
StF: LGBl. Nr. 54/2011 [CELEX Nr.32006L0025]
Auf Grund der § 3 Abs. 6, §§ 6, 7, 8, 11, 12, 14, 18 Abs. 2 Z 4, § 20 Abs. 3, § 26 Abs. 5, § 31 Abs. 5, § 36 Abs. 1, §§ 63, 66, 67, 69 Z 3, 5 und 6 sowie § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 (Bgld. BSchG 2001). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/25/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 38, umgesetzt.
(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung optische Strahlung - VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, sind mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
soweit im
auf Bestimmungen der
diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der
§ 4 Abs. 4 Z 3
§ 5
§ 12
§ 5 Abs. 5
§ 4 Abs. 4 und 5
§ 11 Abs. 4 und 5
§ 6 Abs. 1
§§ 12 und 14
§§ 6 und 8
§ 6 Abs. 2
§ 13
§ 7
§ 7 Abs. 2
§ 7
§ 5
§ 7 Abs. 3
§ 4 Abs. 3
§ 11 Abs. 3
§ 10
§§ 4, 5, 12 bis 15, 33 Abs. 5, 66, 69 und 70
§§ 11, 12, 6 bis 8, 14, 31 Abs. 5, §§ 63, 66 und 67
VOPST
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) verwiesen wird,
Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind und
(2) Verweise auf die VOPST beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(1) Der Dienstgeber hat in den Fällen, in denen das Ergebnis der Bewertung und Messung von künstlicher optischer Strahlung eine Gefährdung der Gesundheit der Bediensteten erkennen lässt, eine angemessene Gesundheitsüberwachung sicherzustellen.
(2) § 5 Abs. 1 Z 4 sowie die auf Untersuchungen bei Einwirkungen durch künstliche optische Strahlung Bezug nehmenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 221/2010, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass für die Bediensteten, die der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 und 2 unterliegen, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass die arbeitsmedizinische Betreuung (§§ 70 bis 74 Bgld. BSchG 2001) Zugang zu den Ergebnissen der Risikobewertung (§§ 4 und 5 VOPST) hat. Die einzelnen Bediensteten erhalten auf Verlangen Einsicht in ihre persönlichen Gesundheitsakten.
(4) Wurde im Rahmen der Risikobewertung (§§ 4 und 5 VOPST) festgestellt, dass Bedienstete einer Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte (§ 3 VOPST) ausgesetzt sind oder bei einzelnen oder mehreren von ihnen bestimmte gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) auftreten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zurückzuführen sind, hat der Dienstgeber eine ärztliche Untersuchung nach § 49 Bgld. BSchG 2001 sicherzustellen. Dabei ist zu gewährleisten, dass
Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten vor Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären
StF: LGBl.Nr. 47/2004
Auf Grund der §§ 7 und 11 lit. f des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeits- und sonstige Betriebsräume gemäß § 2 Abs. 1 lit. e bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, an denen die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände durch das mögliche Auftreten von explosionsfähigen Atmosphären (§ 2) gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
Vorarlberg
Im Sinne dieser Verordnung sind explosionsfähige Atmosphären ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Vorarlberg
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
Vorarlberg
(1) Die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind bei der Beurteilung der spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, ebenfalls zu berücksichtigen.
Vorarlberg
(1) Folgende technische bzw. organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen und zum Schutz vor Explosionen sind vom Dienstgeber in der angegebenen Reihenfolge zu treffen:
(2) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten, die die Gesundheit und Sicherheit von dort anwesenden Personen gefährden können, sind unter Berücksichtigung der Risikobewertung erforderlichenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Vorarlberg
Wenn in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete aus anderen Dienststellen oder Betrieben oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber tätig sind, ist jeder Dienst- oder Arbeitgeber für die Bereiche verantwortlich, die seiner Kontrolle unterstehen. Derjenige Dienst- oder Arbeitgeber, der die Verantwortung über die Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle hat, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und dokumentiert diese in seinem Explosionsschutzdokument.
Vorarlberg
(1) Der Dienstgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend seinen Verpflichtungen nach § 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes und nach § 4 dieser Verordnung festgestellten Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 5 dieser Verordnung in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen. Dieses Dokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(2) Das Explosionsschutzdokument hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Vorarlberg
Arbeitsmittel, die in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen des Anhangs II Abschnitte A und B entsprechen.
Vorarlberg
(1) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Arbeitsmittel, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften des Anhangs II Abschnitt A entsprechen.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 2013, über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im alpinen Gebiet erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung (Verordnung Bergrettungsdienst)
StF: LGBl Nr 52/2013
Auf Grund des § 5b des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nur auf das Einsatzpersonal und die Einsatzstellen im Rahmen des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im alpinen Gebiet (Bergrettungsdienst) anzuwenden.
(1) Im Bergrettungsdienst dürfen nur Personen eingesetzt werden, die
(2) Die physische oder psychische Eignung ist durch einen zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Österreich berechtigten Arzt festzustellen, wenn darüber Zweifel bestehen.
(3) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Freiheitsstrafe nicht getilgt ist.
(1) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die
(2) Im Bereich Wasser führender Schluchten dürfen nur Personen zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und eine mindestens vier Tage dauernde Canyoningausbildung absolviert haben.
(3) Einsätze im Rahmen des Bergrettungsdienstes darf nur leiten, wer
(4) Im Rahmen des Bergrettungsdienstes dürfen nur Hundeführer mit Rettungshunden zum Einsatz kommen, die die Voraussetzungen gemäß Abs 1 erfüllen und folgende Ausbildungen absolviert haben:
(1) Die Ausbildung im winterlichen Gelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, Alpinausrüstung, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (Lawinenmedizin, Kälteschäden, Hypothermie), Funksprechverkehr, Grundeinweisung Hubschrauber, Knoten- und Anseilarten, Lawineneinsatz, Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Sicherungstheorie und Sicherungspraxis, Tourenplanung und -führung, Tourenschilauf, Verankerungen sowie Wetterkunde im Winter.
(2) Die Ausbildung im felsigen Gelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, Alpinausrüstung, alpine Gefahren, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (bei Seilsturz, Sonne- und Hitzeschäden), Funksprechverkehr, Einweisung Hubschrauber, Klettern im Fels, Orientierungskunde, Sicherungsanlagen, Sicherungstheorie und -praxis, Tourenplanung und -führung, Verankerungen sowie Wetterkunde im Sommer.
(3) Die Ausbildung im Eis- und Gletschergelände hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, alpine Gefahren, alpine Ausrüstung, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsatz, Erste Hilfe (bei Seilsturz, Sonne- und Hitzeschäden), Gletscherkunde, Klettern im Eis und Firn und im kombinierten Gelände, Orientierungskunde, Sicherungstheorie und -praxis, Tourenplanung und -führung sowie Verankerungen.
(4) Die Ausbildung in alpinmedizinischer Basisversorgung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Basic-Life-Support, Erste Hilfe (Theorie und Praxis in alpiner Traumatologie, interner und neurologischer Notfall, spezielle Themen der Alpinmedizin), Psychologie im Bergrettungsdienst sowie Sanitätsmaterial und -ausrüstung.
(5) In den Fortbildungskursen sind spezifisch regionale Kenntnisse zu vermitteln und koordinierte Einsatzabläufe sowie Bergungsarbeiten im schwierigen Gelände nach dem Stand der Bergetechnik zu trainieren.
(6) Die Canyoningausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Abseilen, alpine Gefahren, Anseilarten, behelfsmäßige Bergungen, Bergeeinsätze, Bewegen in der Schlucht, Bewegen im Wasser, Canyoningausrüstung, Einsatzplanung und -leitung, Erste Hilfe (Ertrinken, Unterkühlung, Versorgung), Gewässer- und Strömungskunde, Funksprechverkehr, Seil- und Knotenkunde, Tourenplanung und -führung, Umwelt- und Naturschutz, Verankerungen, Wassergefahren sowie Wetterkunde.
(7) Die Einsatzleiterausbildung hat folgende Ausbildungsinhalte zu umfassen: Grundlagen der Einsatzleitung, Erstellung von Planungsunterlagen für Einsätze, rechtliche Grundlagen, Befugnisse des Einsatzleiters sowie Strukturen anderer Einsatzorganisationen.
(8) Die Ausbildungen für Hundeführer mit Rettungshunden haben folgende Inhalte zu umfassen:
Die Einsatzstellen des Bergrettungsdienstes sind nach Maßgabe der regionalen Gegebenheiten so auszustatten, dass sie jederzeit in der Lage sind, einen Rettungseinsatz im alpinen Gebiet unter Berücksichtigung des Standes der Bergetechnik und der alpinmedizinischen Basisversorgung durchzuführen. Zur Sicherstellung der Einsatzalarmierung durch das Leitstellennetzwerk im Land Salzburg sowie zur weiteren Kommunikation im Rahmen von Einsätzen ist für eine zweckentsprechende Mobilfunkausstattung zu sorgen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
StF: LGBl.Nr. 155/2015
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, wird verordnet:
12.01.2016
Oberösterreich
(1) Die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden der Leiterin oder des Leiters zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls durch Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in zumindest zwei oberösterreichischen Tageszeitungen zu erfolgen. Die Ausschreibung kann überdies auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens drei Wochen ab dem Tag der Verlautbarung auf der Homepage des Landes Oberösterreich betragen muss.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
Oberösterreich
Bewerberinnen oder Bewerber für die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Oö. Kinder- und Jugendanwaltschaft müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
Oberösterreich
Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der Oö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Das Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen (§ 2) der Bewerberin oder des Bewerbers Aufschluss geben.
Oberösterreich
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der gemäß § 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 102/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014, eingerichteten Begutachtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Reihungsliste sowie die Reihungsliste samt Begründung unterliegen der Vertraulichkeit.
Oberösterreich
(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben keinen Rechtsanspruch auf Besetzung der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerberinnen oder Bewerbern ist die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
Oberösterreich
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser in Teilen des Marchfeldes
StF: LGBl. 6950/22-0
Der Landeshauptmann von Niederösterrreich hat am 7. Novemer 2013 aufgrund des § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teil der Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf sind in diesem Gebiet
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden beschriebene Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1 : 50.000; Blatt 42, vollständige Kartenrevision 1972; Blatt 60, Nachträge 1969 und Blatt 61, Nachträge 1971):
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und die Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf haben während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Auskunft über die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes zu erteilen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Eine Bewilligung nach § 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Grundwasserschongebiet gewährleistet bleibt.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.
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