Erklärung des Gebietes der Vellacher Kotschna zum Naturschutzgebiet
20000839Ordinance01.06.1959Originalquelle öffnen →
Burgenland
Gesetz vom 24. Feber 2011 über die Anwendung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (Burgenländisches EVTZ-Gesetz - Bgld. EVTZG)
StF: LGBl. Nr. 30/2011 (XX. Gp. RV 123 AB 144) [CELEX Nr. 32006R1082]
Der Landtag hat beschlossen:
Burgenland
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31.07.2006 S. 19, in der Fassung der Verordnung 1302/2013/EU, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung), erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
Burgenland
(1) Die Genehmigung und die Untersagung der Teilnahme gemäß Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung betreffend die Teilnahme oder des Beitritts
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(3) Die Genehmigung der Teilnahme gemäß Abs. 1 kann durch die Landesregierung unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013 (entfallen)
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/2014
18.12.2014
Burgenland
(1) Die Gründung eines EVTZ, dessen Sitz im Burgenland sein soll, ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind
(2) Auf Grund der Anzeige nach Abs. 1 registriert die Landesregierung gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung die Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland. Zu diesem Zweck richtet sie beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein öffentliches EVTZ-Register ein, welches neben der Übereinkunft und der Satzung auch Angaben über die Bezeichnung des EVTZ, seiner Ziele, seiner Mitglieder und seines Sitzes beinhaltet. In dieses Register kann jedenfalls während der Amtsstunden des Amtes der Burgenländischen Landesregierung von jeder Person Einsicht genommen werden und es ist auf der Internetseite des Landes Burgenland zu veröffentlichen. Auf Verlangen stellt die Landesregierung eine Bestätigung über die Registrierung aus. Über eine Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(3) Der Bundeskanzler ist von einer erfolgten Registrierung unverzüglich zu unterrichten.
(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(5) Für Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Satzung eines EVTZ mit Sitz im Burgenland aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013 (entfallen)
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 66/2014
18.12.2014
Burgenland
Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet mittels Bescheid über
Burgenland
(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz im Burgenland.
(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen, wenn
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenweise Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:
(5) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Landesregierung bestimmt als zuständige Behörde im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung externe unabhängige Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer mittels Bescheid, sofern solche nicht bereits in der Satzung des EVTZ benannt werden. Die Kosten der zu bestellenden externen unabhängigen Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sind vom EVTZ zu tragen.
(7) Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet gegebenenfalls nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
zu Abs. 6: LGBl. Nr. 66/2014
zu Abs. 8: LGBl. Nr. 79/2013 (entfallen)
18.12.2014
Burgenland
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 8.
(3) §§ 1, 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 5 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 19. Mai 1959, mit der das Gebiet der Vellacher Kotschna zum Naturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 34/1959
23.01.2024
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 10. August 2020 über die Abschlussprüfung an drei- und vierstufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen (Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 93/2020
Aufgrund des § 95 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:
28.08.2020
Tirol
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren landwirtschaftlichen Fachschulen, die nach § 3 Abs. 1 lit. f Z 2 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012 drei- und vierstufig geführt werden, und regelt die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen.
28.08.2020
Tirol
(1) Die Abschlussprüfung umfasst die im 2. Teil dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen genannten Prüfungsgegenstände und hat jedenfalls aus einer Hauptprüfung zu bestehen, die
(2) Prüfungskandidaten sind von der Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen auf Antrag zu befreien, wenn der Prüfungskandidat den betreffenden Prüfungsgegenstand an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Abschlussprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat und diese nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes und –inhaltes der einzelnen Fachrichtungen als gleichwertig anerkannt wird.
28.08.2020
Tirol
Ein Prüfungsgegenstand umfasst den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Unterrichtsgegenstände können in mehrere Prüfungsgegenstände gegliedert werden, sofern der vom Prüfungsgegenstand umfasste Teil des Pflichtgegenstandes zumindest drei Wochenstunden entspricht und der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.
28.08.2020
Tirol
(1) Wurden die Leistungen eines Schülers in der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe in einem Pflichtgegenstand, der nicht aufgrund des 2. Teiles dieser Verordnung bereits Teil der Hauptprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist, mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist dieser Pflichtgegenstand als zusätzlicher Prüfungsgegenstand im Rahmen der Abschlussprüfung abzulegen (Jahresprüfung).
(2) Eine Jahresprüfung nach Abs. 1 umfasst den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe und ist im Rahmen der Hauptprüfung
(3) Die Jahresprüfung ist zusätzlich zu Abs. 2 jedenfalls als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischem Inhalt.
(4) Die Beurteilung der Jahresprüfung ist im Abschlussprüfungszeugnis festzuhalten und in der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen.
03.02.2023
Tirol
(1) Vorprüfungen sind nur auf Antrag des Schülers durchzuführen.
(2) Anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins hat der Schulleiter die Schüler aufzufordern, eine allenfalls gewählte Vorprüfung nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, den Prüfungsgegenstand der Vorprüfung und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat.
(3) Werden Vorprüfungen nach den §§ 13, 16 oder 19 durchgeführt, so haben diese in der letzten Schulstufe bis zur Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung zu erfolgen.
28.08.2020
Tirol
Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung schriftlich bekannt zu geben. Dabei ist ein Formular zu verwenden, das jedenfalls den Namen des Prüfungskandidaten, die Prüfungsgegenstände sowie einen Hinweis auf die Wahlmöglichkeit und die Frist für die Abgabe des Formulars zu enthalten hat. Die Prüfungsgegenstände, welche nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung für die abschließende Arbeit, Vorprüfung, Klausurprüfung und mündliche Prüfung ausgewählt werden, müssen verschieden sein.
28.08.2020
Tirol
(1) Der Schulleiter hat den Schülern zu Beginn des Schuljahres der letzten Schulstufe jene lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände nachweislich zur Kenntnis zu bringen, die dem Prüfungskandidaten für die Erstellung einer abschließenden Arbeit zur Auswahl stehen. Ebenso sind den Schülern die Modalitäten zur Einreichung der Arbeit bekannt zu geben.
(2) Abschließende Arbeiten sind selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen und spätestens drei Wochen vor der Konferenz über die Zulassung zur Abschlussprüfung in schriftlicher Form entsprechend den Modalitäten nach Abs. 1 vorzulegen. Abschließende Arbeiten können einzeln oder in Gruppen erstellt werden.
(3) Bei abschließenden Arbeiten sind im Rahmen der Bearbeitung die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und der Arbeitsablauf zu dokumentieren. Erstellte Konstruktionen, Laborberichte, betriebswirtschaftliche Kalkulationen, Entwürfe, informationstechnische Ausarbeitungen, Angaben zu den Methoden des Projektmanagements oder vergleichbare Ausarbeitungen sind der Arbeit schriftlich beizulegen.
28.08.2020
Tirol
Die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Klausurprüfung haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Auftrag und einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; die Arbeitsformen müssen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Bei den praktischen Prüfungen ist die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.
28.08.2020
Tirol
(1) Die dem Prüfungskandidaten schriftlich vorzulegende Prüfungsaufgabe hat mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen zu enthalten.
(2) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsschritte mit Teilaufgaben gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Prüfungsaufgabe kann an einzelne oder an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden.
28.08.2020
Tirol
(1) Die mündlichen Prüfungen sind in Anwesenheit aller Mitglieder der Prüfungskommission abzunehmen.
(2) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Prüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Eine mündliche Prüfung kann während der Vorbereitungszeit anderer Prüfungskandidaten stattfinden.
(3) Prüfungskandidaten, die gemeinsam eine abschließende Arbeit erstellt bzw. im Rahmen des Unterrichts eine fachspezifische Themenstellung behandelt haben, dürfen bei mündlichen Prüfungen zur selben Zeit geprüft werden, sofern eine getrennte Leistungsbeurteilung der einzelnen Prüfungskandidaten möglich ist.
(4) Für die Prüfung darf nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidat betragen.
(5) Bei mündlichen Prüfungen, die einen Präsentations- und/oder Diskussionsteil vorsehen, sowie bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach § 4 Abs. 3 kann die Prüfungsdauer um höchstens zehn Minuten pro Prüfungskandidat verlängert werden.
(6) Für die Durchführung der mündlichen Kompensationsprüfung nach § 2 Abs. 1 lit. b gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer höchstens 25 Minuten pro Prüfungskandidat betragen darf.
(7) Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung haben
(8) Die Aufgabenstellung nach Abs. 6 lit. a oder b hat jeweils mindestens eine Aufgabe zu enthalten.
03.02.2023
Tirol
(1) Der Schulleiter hat alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen und den Prüfungskandidaten alle organisatorischen Maßnahmen spätestens zu Beginn des letzten Semesters nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Abschlussprüfung hat nach Maßgabe des 2. Teiles dieser Verordnung mit einer schriftlichen Klausurarbeit zu beginnen. Die Klausurarbeit darf die Dauer von fünf Stunden nicht überschreiten.
(3) Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zum Haupttermin können nach Bedarf Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung eingerichtet werden. Zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung müssen zumindest zehn Tage liegen.
(5) Über jede Hauptprüfung ist vom Vorsitzenden oder von einem anderen, von ihm bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten ist. Die Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung sind ebenso in die Niederschrift aufzunehmen.
28.08.2020
Tirol
(1) Die Prüfer haben die Klausurarbeiten und die praktischen Arbeiten unverzüglich zu überprüfen, Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Arbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen. Daraufhin sind die Arbeiten dem Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zugänglich zu machen. Die Leistungsbeurteilung bei den mündlichen Prüfungen hat aufgrund eines begründeten Beurteilungsantrages des jeweiligen Prüfers zu erfolgen.
(2) Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des Beurteilungsantrages des Prüfers zu keinem Einvernehmen, so ist über diesen Antrag abzustimmen. Jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der einfachen Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Aufgrund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ist die Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Die Noten des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die Gesamtbeurteilung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und von allen übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Wird im Rahmen der Klausurprüfung eine schriftliche Klausurarbeit nach den §§ 14 Abs. 1 lit. a und b, 17 Abs. 1 lit. a und b oder 20 lit. a und b mit „Nicht genügend“ beurteilt, hat der Prüfungskandidat im betreffenden Prüfungsgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung abzulegen (Kompensationsprüfung). Bei mit „Nicht genügend“ beurteilten grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten nach den §§ 14 Abs. 1 lit. c, 17 Abs. 1 lit. c und 20 lit. c besteht die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung nicht.
(5) Eine mit „Nicht Genügend“ beurteilte Vorprüfung steht der Zulassung zur Abschlussprüfung zum Haupttermin nicht entgegen, allerdings hat die Gesamtbeurteilung der Abschlussprüfung auf „Nicht bestanden“ zu lauten. Der Prüfungskandidat ist zu einer Wiederholungsprüfung der Vorprüfung zum nächstfolgenden Nebentermin im darauffolgenden Schuljahr zuzulassen.
(6) Die Note der abschließenden Arbeit setzt sich aus jener der schriftlichen Arbeit, der Präsentation und der Diskussion zusammen. Wird im Rahmen der abschließenden Arbeit einer dieser Teilbereiche mit „Nicht Genügend“ beurteilt oder nicht erbracht, so hat die Gesamtnote der abschließenden Arbeit auf „Nicht Genügend“ zu lauten. Im Fall, dass bereits die schriftliche Arbeit mit „Nicht Genügend“ beurteilt wurde, hat die Durchführung der Präsentation und Diskussion zu unterbleiben.
03.02.2023
Tirol
Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Küchenführung“ oder „Service“.
28.08.2020
Tirol
(1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Die Prüfungsgegenstände „Produktveredelung und Direktvermarktung“ und „Dienstleistungen“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen“.
(3) Die Prüfungsgegenstände „Landwirtschaft“ und „Gartenbau“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Landwirtschaft und Gartenbau“.
(4) Die Prüfungsgegenstände „Küchenführung“ und „Service“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Küchenführung und Service“.
28.08.2020
Tirol
Die mündliche Prüfung umfasst
28.08.2020
Tirol
Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgegenstand „Küchenführung“ oder „Service“.
28.08.2020
Tirol
(1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Die Prüfungsgegenstände „Produktveredelung und Direktvermarktung“ und „Dienstleistungen“ ergeben sich aus dem Unterrichtsgegenstand „Produktveredelung, Direktvermarktung und Dienstleistungen“.
28.08.2020
Tirol
Die mündliche Prüfung umfasst
28.08.2020
Tirol
Die Vorprüfung umfasst eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit in einem der folgenden praktischen Pflichtgegenstände:
28.08.2020
Tirol
Die Klausurprüfung umfasst
28.08.2020
Tirol
Die mündliche Prüfung umfasst
28.08.2020
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 177/2014, außer Kraft.
28.08.2020
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 103/2015
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 40 – Brugger Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 40 – Brugger Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 103/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 103/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015, Nr. 97/2015, Nr. 98/2015, Nr. 99/2015, Nr. 100/2015, Nr. 101/2015 und Nr. 102/2015, der Ausdruck „40 Brugger Straße von der Rheinstraße in Lustenau bis zur Schweizer Straße in Höchst 1,7“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Niederösterreich
Verordnung über die Vollziehung der StVO 1960 in Neunkirchen
StF: LGBl. 8790/15-0
Die NÖ Landesregierung hat am 18.11. 2003 auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2002, verordnet:
Niederösterreich
Der Stadtgemeinde Neunkirchen werden die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 94b Abs. 1 lit.a) StVO 1960 zu besorgenden Angelegenheiten, die nur das Gebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen betreffen, zur Vollziehung hinsichtlich der Landes- und Gemeindestraßen im Gemeindegebiet Neunkirchen übertragen.
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