Erklärung des Gebietes der Spintik-Teiche zum Naturschutzgebiet
20000834Ordinance01.05.1959Originalquelle öffnen →
Verordnung der Landesregierung vom 10. März 2011 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50 Burgenland Straße (Umfahrung Schützen am Gebirge) und der Änderung des Straßenverlaufes der L 209 Oggauer Straße und der Verlängerung der L 313 Osliper Straße
StF: LGBl. Nr. 25/2011
Aufgrund von § 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2007 und der Kundmachung LGBl. Nr. 20/2007, wird verordnet:
(1) Der Straßenverlauf der B 50 Burgenland Straße wird im Bereich der Gemeinde Schützen am Gebirge geändert und nunmehr wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse der B 50 beginnt bei km 39,004. An diesem Punkt kommt es zu einer Ausbildung einer 4-armigen Kreisverkehrsanlage, dem Kreisverkehr „Schützen“. An diesen Kreisverkehr binden neben der Trasse der Umfahrung von Schützen am Gebirge der Bestand der B 50 (die künftige L 273 Schützener Ortsstraße, B 50 alt) sowie die verlegte L 209 Oggauer Straße an. Vom Kreisverkehr „Schützen“ führt die Trasse der Umfahrung Schützen am Gebirge in Richtung Westen vom Bestand der B 50 weg, um in einem Abstand von rund 800 m das Ortsgebiet von Schützen am Gebirge zu umfahren und bei Bestandskilometer 44,172 wieder in den Bestand der B 50 einzubinden. Bei km 43,530 wird mit dem Kreisverkehr „Oslip“ eine weitere 4-armige Kreisverkehrsanlage ausgebildet, die der Anbindung der künftigen L 273 Schützener Ortsstraße und eines Wirtschaftsweges dient. Die Trassenlänge der Umfahrung Schützen am Gebirge beträgt rund 5,168 km.
(2) Der Straßenverlauf der L 209 Oggauer Straße wird im Bereich der Gemeinde Donnerskirchen wie folgt geändert: Beginnend mit km 8,337 an der Eisenbahnkreuzung L 209 / ÖBB Strecke 195 wird die L 209 mit einem Linksbogen um rund 190 m Richtung Süden verschwenkt um in km 8,639 an den künftigen Kreisverkehr „Schützen“ anzubinden. Die Länge der Verlegung beträgt rund 0,302 km.
(3) Der Straßenverlauf der L 273 Schützener Ortsstraße wird im Bereich der Gemeinde Oslip durch die Errichtung des neuen Kreisverkehrs „Oslip“ geändert. Der zwischen dem künftigen Kreisverkehr „Schützen“ und dem Kreisverkehr „Oslip“ verbleibende Bestand der B 50 wird künftig als L 273 Schützener Ortsstraße (B 50 alt) im Landesstraßennetz geführt. An der Kreuzung L 273 (B 50 alt) / L 313 springt die Verlegung der L 273 in rechtem Winkel in Richtung Norden von der L 273 (B 50 alt) ab. Über eine Gerade und einen darauf folgenden Linksbogen wird die L 273 an den Kreisverkehr „Oslip“ angebunden. Die Verlängerung der L 273 erstreckt sich von L 273 km 43,587 bis L 273 km 43,740 und weist eine Länge von rund 0,153 km auf.
(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrassen aus der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aufliegenden Planunterlage (Zl. 5-V-A1651/305-2011) zu ersehen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist diese Planunterlage auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(2) Die neuen Straßen und Straßenabschnitte sind ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung öffentliche Straßen und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet.
Die Änderung des § 1 Abs. 1 durch die Verordnung LGBl. Nr. 61/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 7. April 1959, mit der das Gebiet der Spintik-Teiche zum Naturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 18/1959
23.01.2024
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. März 2007 über die Erklärung des Gebietes „Demmerkogel-Südhänge, Wellinggraben mit Sulm-, Saggau- und Laßnitzabschnitten und Pößnitzbach“ (AT 2225000) zum Europaschutzgebiet Nr. 16
Stammfassung: LGBl. Nr. 19/2007 (CELEX-Nr. 31979L409, 32003R0807, 31992L0043, 32003R1882)
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet:
07.02.2014
Steiermark
Der in den Gemeinden Gleinstätten, Leutschach an der Weinstraße, Arnfels, Oberhaag, Sankt Johann im Saggautal, Großklein, Kitzeck im Sausal, Sankt Andrä-Höch, Heimschuh, Leibnitz, Wagna, Ehrenhausen an der Weinstraße, Straß in Steiermark, Tillmitsch, Lang, Hengsberg, Sankt Nikolai im Sausal, Preding, Wettmanstätten gelegene Bereich des Demmerkogels, Wellinggrabens mit Sulm-, Saggau- und Laßnitzabschnitten sowie Pößnitzbaches wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 16 „Demmerkogel-Südhänge, Wellinggraben mit Sulm-, Saggau- und Laßnitzabschnitten und Pößnitzbach“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2016
19.07.2016
Steiermark
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A).
07.02.2014
Steiermark
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:90.000 (Anlage B), eines Detailplanes im Maßstab 1:5000 (Anlage C), eines Planes mit Position der Erweiterungspläne im Maßstab 1:75.000 (Anlage D) und von den Erweiterungsplänen E bis G im Maßstab 1:5000.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan (Anlage C) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(3) Der Plan mit Position der Erweiterungspläne (Anlage D) und die Erweiterungspläne E bis G werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2007, LGBl. Nr. 2/2017
03.01.2017
Steiermark
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2016
19.07.2016
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2007, in Kraft.
07.02.2014
Steiermark
(1) Die Änderung des § 3 und der Anlage A sowie die Neuerlassung der Anlage C durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2007, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 12/2016 tritt die Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2016, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2016 treten § 1, § 4 und Anlage A Tabelle Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2017 treten § 3 Abs. 1 und 3 und Anlagen D bis G mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Jänner 2017, in Kraft.
(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2007, LGBl. Nr. 12/2016, LGBl. Nr. 82/2016, LGBl. Nr. 2/2017, LGBl. Nr. 75/2021
22.07.2021
Steiermark
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3130
Schlammfluren
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3270
Zweizahnfluren schlammiger Ufer
6210
Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
91F0
Hartholzau
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1303
Kleine Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros
1304
Große Hufeisennase
Rhinolophus ferrumequinum
1307
Kleines Mausohr
Myotis blythii
1321
Wimperfledermaus
Myotis emarginatus
1324
Großes Mausohr
Myotis myotis
1355
Fischotter
Lutra lutra
Amphibie nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpen-Kammmolch
Triturus carnifex
Fische nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1105
Huchen
Hucho hucho
1130
Schied (Rapfen)
Aspius aspius
1138
Semling (Hundsbarbe)
Barbus meridionalis
2484
Ukrainisches Neunauge
Eudontomyzon mariae
5329
Weißflossengründling
Romanogobio vladykovi
6143
Kesslergründling
Romanogobio kesslerii
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1037
Grüne Keiljungfer
Ophiogomphus cecilia
4046
Große Quelljungfer
Cordulegaster heros
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A072
Wespenbussard
Pernis apivorus
A229
Eisvogel
Alcedo atthis
A234
Grauspecht
Picus canus
A236
Schwarzspecht
Dryocopus martius
A321
Halsbandschnäpper
Ficedula albicollis
A338
Neuntöter
Lanius collurio
A868
Mittelspecht
Leiopicus medius
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A099
Baumfalke
Falco subbuteo
A168
Flußuferläufer
Actitis hypoleucos
A207
Hohltaube
Columba oenas
A233
Wendehals
Jynx torquilla
A251
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
A274
Gartenrotschwanz
Phoenicurus phoenicurus
A276
Schwarzkehlchen
Saxicola torquatus
A337
Pirol
Oriolus oriolus
A738
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2007, LGBl. Nr. 12/2016, LGBl. Nr. 82/2016, LGBl. Nr. 75/2021
22.07.2021
Steiermark
(Anm.: Der Plan D mit Position der Erweiterungspläne ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2017
03.01.2017
Steiermark
(Anm.: Der Erweiterungsplan E ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2017
03.01.2017
Steiermark
(Anm.: Der Erweiterungsplan F ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2017
03.01.2017
Steiermark
(Anm.: Der Erweiterungsplan G ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2017
03.01.2017
Salzburg
Gesetz vom 23. Jänner 2013 über den Landeshaushalt für das Jahr 2013 (Landeshaushaltsgesetz 2013)
StF: LGBl Nr 10/2013 (Blg LT 14. GP: RV 117, RV 259, AB 175, AB 261, jeweils 5. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Der Landeshaushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu vollziehen. Dabei ist auch auf die konjunkturelle Entwicklung, vor allem auf die Beschäftigungs- und Auftragslage im Land, Bedacht zu nehmen.
(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2014 einzuholen.
(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.
(6) Für im Jahr 2013 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.
Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Bedeckung der im ordentlichen Haushalt vorgesehenen Ausgaben die dafür als Einnahmen veranschlagten Finanzschulden aufzunehmen. Die Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten hat gemäß den im Art VII Abs 3 festgelegten Bedingungen zu erfolgen.
(1) Im Ordentlichen Landesvoranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:
Ansatz
Bezeichnung
Erhöhung
in Euro
Neuer Betrag
in Euro
1/441005
Behebung von Katastrophenschäden; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb.
6.000.000
7.000.000
1/482008
Wohnbauförderungsgesetz, Zuschüsse und Darlehen; Sonstige Sachausgaben, Pflicht
88.412.000
90.527.700
1/611209
Landesstraßen, Gemeinsame Kosten/Betriebliche Erhaltung; Sonstige Sachausgaben, Ermessen
911.000
13.019.500
1/631005
Regulierung Konkurrenzgewässer/Kulturt. Maßnahmen; Förderungsausgaben Ermessen, Lauf.Geb.
200.000
586.500
1/970009
Verstärkungsmittel, Sonstige Sachausgaben, Ermessen
114.803.000
127.863.000
Die Erhöhungen bei den Ansätzen 1/441005, 1/611209 und 1/631005 dienen der Finanzierung von Beihilfen und Sofortmaßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013, jene beim Ansatz 1/482008 der teilweisen Begleichung einer Forderung des Landeswohnbaufonds in Höhe von 201,707 Mio € gegen das Land aus der vorübergehenden Bereitstellung vorzeitig zurückgezahlter Wohnbaudarlehen und jene beim Ansatz 1/970009 der Vorsorge für zahlreiche zusätzliche Ausgabenerfordernisse, deren Höhe zu einem erheblichen Teil nicht genau feststeht (zB Begleichung von Steuerschulden, Leistung von Steuervorauszahlungen, Rückzahlung zu Unrecht beanspruchter Katastrophenfondsmittel und Begleichung damit in Zusammenhang stehender Nebenansprüche, Verzinsung und Rückerstattung von Veranlagungen aus der durchlaufenden Gebarung, Begleichung von Expertenhonoraren, Mehrerfordernisse in der Grundversorgung, Grundablöse Straßwalchen, Mehrausgaben für die Sole/Salzanlage beim Neu-/Umbau einer Straßenmeisterei, Restzahlung für den Erweiterungsbau der Fachhochschule Urstein, Leistung von Entwicklungs- und Betriebskosten für das Zentrale Personenstandregister, Abgänge bei den Gemeindespitälern, Zusatzerfordernis für die Parteienförderung nach der Landtagswahl 2013).
(2) Im Ordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmeneinsatz 2/950005 mit dem Betrag 229.892.100 € dotiert.
(3) Im Außerordentlichen Voranschlag werden folgende Ausgabenansätze erhöht:
Ansatz
Bezeichnung
Erhöhung
in Euro
Neuer Betrag
in Euro
5/561405
Krankenanstalten anderer Rechtsträger, Errichtung und Ausgestaltung, Krankenhaus Zell am See; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb.
8.425.000
14.425.000
5/631005
Regulierung von Konkurrenzgewässern; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb.
2.300.000
3.550.000
5/633005
Beiträge zur Wildbachverbauung; Förderungsausgaben, Ermessen, Lauf.Geb.
1.500.000
5.170.000
Die Erhöhung beim Ansatz 5/561405 dient der Vorfinanzierung von Investitionszuschüssen des SAGES, die Erhöhungen bei den Ansätzen 5/631005 und 5/633005 der Finanzierung von Förderungen für Maßnahmen infolge des Hochwassers vom Juni 2013.
(3a) Im außerordentlichen Voranschlag wird der Ausgabenansatz 5/616055 Sonstige Sachausgaben, Ermessen neu vorgesehen und mit dem Betrag 166.100 € dotiert.
(4) Im Außerordentlichen Landesvoranschlag wird der Einnahmenansatz 6/982009 um den Betrag von 12.391.100 € zur Finanzierung von Mehrausgaben im Ausmaß bis zu diesem Betrag erhöht.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abwicklung der zusätzlich anfallenden Ausgaben und Einnahmen folgende Haushaltsansätze im ordentlichen Voranschlag vorzusehen:
(6) (Verfassungsbestimmung) Art IV Abs 2 vorletzter Satz steht der Dotierung des Einnahmenansatzes 2/950005 aus saldierten Einmalerlösen aus der Rückführung des Finanzportfolios gemäß Abs 2 und Verwendung des dotierten Betrages zur Abdeckung von Mehrausgaben und Mindereinnahmen nicht entgegen.
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfes bei der Vollziehung des Landeshaushaltes
(2) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, im Rahmen ihres Finanzmanagements Umschuldungen vorzunehmen. Abgeleitete Finanzgeschäfte können durchgeführt werden, soweit diese den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements sowie den Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Bestimmungen des § 79 Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl Nr 139/2009, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 35/2012, dieses einschließend, sind sinngemäß anzuwenden, wobei eine solche Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 35 Mio € nicht übersteigen darf. Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Rückführung des Finanzportfolios Wertpapiere aus dem Finanzportfolio zu veräußern. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios Mehraufwendungen, so wird die Landesregierung ermächtigt, beim Haushaltsansatz 2/982009 zur Abdeckung der Mehraufwendungen zusätzliche Darlehen im Höchstausmaß von 35 Mio € aufzunehmen. Entstehen aus der Rückführung des Finanzportfolios saldiert Einmalerlöse, so sind diese zur Reduktion der Finanzschulden des Landes heranzuziehen, soweit sie nicht für weitere Absicherungsgeschäfte nach den Grundsätzen eines risikoaversen Finanzmanagements verwendet werden. Über den Stand der Entwicklung des Finanzportfolios ist von der Landesregierung dem Landtag monatlich zu berichten.
(3) Die Abs 1 und 2 gelten auch für die aktive Verwaltung des Finanzvermögens des Landeswohnbaufonds.
(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen:
(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.
(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit. e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2013 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.
(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.
(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt worden ist.
(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2013 zulässig.
(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art IIIa und Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wird, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2014 gewahrt.
(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite für den Landeswohnbaufonds nach Maßgabe der folgenden Bedingungen unter Beachtung von Art VII Abs 3 aufzunehmen:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 seine Wirksamkeit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art II Abs 6, Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IIIa, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.
(3) Die auf Grund des gesetzlichen Haushaltsprovisoriums (Art 44 Abs 3 L-VG) seit dem 1. Jänner 2013 vollzogenen Gebarungen sind zugunsten und zulasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Landesvoranschlags 2013 zu überrechnen.
(4) Der erste Bericht gemäß Art IV Abs 2 letzter Satz ist mit Stand 28. Februar 2013 zu erstatten.
(1) Die Art IIIb, IV Abs 1 und IVa in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht im Hinblick auf Art IIIb Abs 6 und Art IV Abs 1 im Verfassungsrang. Art IVa tritt mit 31. Dezember 2014 außer Kraft."
(2) Die von den Erhöhungen der Haushaltsansätze im Art IIIb in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2013 berührten Gruppen- und Abschnittssummen sowie die Gesamtbeträge des Ordentlichen Landesvoranschlages, des Außerordentlichen Landesvoranschlages und des Gesamthaushalts gelten als entsprechend abgeändert.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sicherstellung von Unterbringungsmöglichkeiten im Bereich der Grundversorgung sowie von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten (Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung)
StF: LGBl.Nr. 90/2015
Auf Grund § 2 Abs. 1 Oö. Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2015, wird verordnet:
14.07.2015
Oberösterreich
(1) Bauwerke und Anlagen, die im öffentlichen Interesse für die Unterbringung der von Art. 2 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl.Nr. 93/2004, erfassten Personen sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sachen benötigt werden, können im Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) und auf geeigneten sonstigen Flächen (§ 29 und § 30 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) errichtet und für diese Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden. Es dürfen auch bestehende Gebäude und Liegenschaften verwendet werden, nach deren Widmung das Wohnen überhaupt oder dieser Personen nicht zulässig wäre. Zur Unterbringung von landesgrundversorgt asylwerbenden Personen, vorübergehend Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten besteht ein Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort. Im Fall einer Massenfluchtbewegung gemäß Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 93/2004, kann der Höchstumfang von 100 Personen je Unterbringungsstandort auch überschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2016, 132/2022)
(2) Abs. 1 gilt für Bauwerke und Anlagen, die für die Unterbringung der jeweiligen Anzahl von Personen unter Bedachtnahme auf die besondere Situation, insbesondere die voraussichtliche Dauer der Benutzung, sowie deren konkrete bauliche und räumliche Beschaffenheit einschließlich der infrastrukturellen Aufschließung (Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanschlüsse) unter Bedachtnahme auf die Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und die Nutzungssicherheit geeignet sind oder durch Adaptions- und sonstige ergänzende Maßnahmen geeignet gemacht werden können.
(3) Bei der Festlegung von Quartierstandorten nach Abs. 1 ist insbesondere auf eine ausgewogene regionale Verteilung, soziale Kriterien, mögliche gegenseitige Beeinträchtigungen sowie eine allfällige Stellungnahme der Gemeinde Bedacht zu nehmen. Die demnach bestehenden Interessen sind mit den öffentlichen Interessen abzuwägen, die sich aus den Unterbringungsverpflichtungen des Landes, den humanitären Notwendigkeiten sowie den finanziellen Rahmenbedingungen und den überhaupt und in zeitlicher Hinsicht verfügbaren Quartiersangeboten ergeben.
03.01.2023
Oberösterreich
(1) Die konkrete Zuweisung der Quartierstandorte erfolgt durch das Amt der Landesregierung. Die für die Vollziehung des Oö. Grundversorgungsgesetzes zuständige Organisationseinheit des Amts der Landesregierung hat diese jedenfalls unter Mitbeteiligung jener Organisationseinheiten des Amts der Landesregierung, die für die Vollziehung der Oö. Bauordnung 1994 und des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 zuständig sind, vorzunehmen.
(2) Die Gemeinde, in deren Gebiet ein Quartierstandort in Betracht gezogen wird, ist - außer bei gegebener außerordentlicher Dringlichkeit - von der zuständigen Organisationeinheit davon unter Angabe der Lage, der geplanten Höchstanzahl unterzubringender Personen und voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen. Der Gemeinde ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben, sie ist von der Inbetriebnahme eines Quartiers zu informieren.
Oberösterreich
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020 über die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen
StF: LGBl. Nr. 78/2020
Aufgrund des § 21 Abs. 8 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
06.08.2020
Tirol
Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung:
06.08.2020
Tirol
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft.
06.08.2020
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 98/2015
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 13 – Kennelbacher Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 13 – Kennelbacher Straße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 98/2015, tritt am 1.12.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 98/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015, Nr. 75/2015, Nr. 76/2015, Nr. 77/2015, Nr. 78/2015, Nr. 79/2015, Nr. 80/2015, Nr. 81/2015, Nr. 82/2015, Nr. 83/2015, Nr. 84/2015, Nr. 85/2015, Nr. 93/2015, Nr. 94/2015, Nr. 95/2015, Nr. 96/2015 und Nr. 97/2015, der Ausdruck „13 Kennelbacher Straße von der Langener Straße in Bregenz über Kennelbach bis zur Hofsteigstraße in Wolfurt 3,1“ außer Kraft.
Vorarlberg
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.