Erklärung des Gebietes Grünsees und dessen Umgebung (Gemeinde Landskron) zum Naturschutzgebiet
20000815Ordinance01.01.1964Originalquelle öffnen →
Steiermark
Verordnung über die Ermächtigung des Bürgermeisters der Gemeinde Aibl, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Gressenberg, Großradl, Groß Sankt Florian, Gundersdorf, Hollenegg, Kloster, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Rassach, Sankt Josef (Weststeiermark), Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Oswald ob Eibiswald, Sankt Peter im Sulmtal, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Soboth, Stainz, Stainztal, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wielfresen und Wies zu bestimmten passrechtlichen Amtshandlungen
Stammfassung: GZ S. 695/2001
Gemäß den §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2001 wird verordnet:
Steiermark
Personen, die in der Gemeinde Aibl, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Gressenberg, Großradl, Groß Sankt Florian, Gundersdorf, Hollenegg, Kloster, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Rassach, Sankt Josef (Weststeiermark), Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Oswald ob Eibiswald, Sankt Peter im Sulmtal, Sankt Stefan ob Stainz, Schwanberg, Soboth, Stainz, Stainztal, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wielfresen und Wies einen Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister einbringen.
Steiermark
Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.
Steiermark
Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.
Steiermark
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.
Steiermark
Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. November 2001, in Kraft.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 3. Dezember 1963, mit der das Gebiet des Grünsees und dessen Umgebung zum Naturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 2/1964
23.01.2024
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 9. November 2010, mit der Teile der KG Großhöflein zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 72/2010 [CELEX Nr 31992L0043, 31997L0062, 32006L0105]
Auf Grund § 22a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2009, wird verordnet:
(1) Das Grundstück Nr.5317 der KG Großhöflein wird zum „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ erklärt.
(2) Die Grenzen des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Die Kundmachung erfolgt gemäß §7 Abs.2.
Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes im Bereich des „Geschützten Lebensraumes Weißes Kreuz“ in der KG Großhöflein.
(1) In dem in §1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des §2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
Im Einzelfall können Eingriffe in den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
(1) Das Befahren des Schutzgebietes ist Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern angrenzender Grundstücke gestattet. Die Zulässigkeit der Benutzung des Weges, der durch den „Geschützten Lebensraum Weißes Kreuz“ führt, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(2) Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet (Wegegebot). Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Ausgenommen vom Wegegebot sind Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter angrenzender Grundstücke.
(1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§3 und 5 sind ausgenommen:
(2) Die in Abs.1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist, oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Kundmachung der Anlage (Übersichtsplan) gemäß §1 Abs.2 erfolgt gemäß §6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes1990 und ist für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der Gemeinde gemäß §1 Abs.1, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des NG1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 2020 über die Durchführung der Totenbeschau und über die Erfordernisse des Totenbeschaubefundes (Totenbeschauverordnung)
StF: LGBl. Nr. 26/2020
Auf Grund des § 28 Abs. 3 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:
27.02.2020
Tirol
(1) Über die durchgeführte Totenbeschau ist ein Totenbeschaubefund durch den Totenbeschauer zu erstellen und entsprechend zu unterfertigen. Dafür ist ein Dokument zu verwenden, welches hinsichtlich Form und Inhalt der Anlage 1 zu entsprechen hat. Soweit die Erstellung des Dokuments automationsunterstützt erfolgt, kann das Formular den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepasst werden.
(2) Eine Kopie des Totenbeschaubefundes ist der Gemeinde des Sterbeortes sowie über Anfrage dem Bestattungsunternehmen, welches die Bestattung durchführt, ehestmöglich zu übermitteln.
(3) Der Totenbeschaubefund ist vom Totenbeschauer mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
27.02.2020
Tirol
Die Durchführung der Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu dokumentieren. Dieses Protokoll über die Totenbeschau ist vom Totenbeschauer zu unterfertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
27.02.2020
Tirol
Für den Fall, dass der Totenbeschaubefund dem Bestattungsunternehmen vor Ort nicht direkt ausgefolgt werden kann, ist zum Nachweis der durchgeführten Totenbeschau zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort eine vom Totenbeschauer erstellte Bestätigung für das Bestattungsunternehmen bei der Leiche zu hinterlassen, dass die Totenbeschau stattgefunden hat. Diese Bestätigung ist vom Totenbeschauer zu unterzeichnen und hat jedenfalls zu enthalten:
27.02.2020
Tirol
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
27.02.2020
Tirol
27.02.2020
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 76/2015
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 23 – Reichitzer Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 23 – Reichitzer Straße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 76/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 76/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015, Nr. 73/2015, Nr. 74/2015 und Nr. 75/2015, der Ausdruck „23 Reichitzer Straße von der Hittisauer Straße in Riefensberg-Reichitzer bis zur Riefensberger Straße in Riefensberg 1,1“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
StF: LGBl. Nr. 27/2015
Auf Grund § 4 Abs. 2 des Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetzes, LGBl. Nr. 18/1960, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Oberösterreich
Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem einfachen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Lebensrettung“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß.
Oberösterreich
(1) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille wird in Silber und in Bronze verliehen.
(2) Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille in Silber kann nur Personen verliehen werden, die wiederholt eine Rettungstat gesetzt haben.
Oberösterreich
(1) Auszeichnungswürdig im Sinn des § 2 Oö. Lebensrettungs- und Katastropheneinsatzmedaillengesetz ist ein persönlicher, aufopfernder und uneigennütziger Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen dann, wenn im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zur Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen beigetragen wird.
(2) Ein Einsatz in persönlichem Interesse oder nach Ablauf der Katastrophe zur Beseitigung von Schäden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille.
Oberösterreich
Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem strahlenförmigen Rautenmuster, die Aufschrift „Dank des Landes Oberösterreich für Katastropheneinsatz“. Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß. Zusätzlich kann auf das Band eine Plakette aufgebracht werden, deren Gravur die Katastrophe bezeichnet, zu deren Abwehr ein Beitrag im Sinn des § 3 Abs. 1 geleistet wurde.
Oberösterreich
Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird nur in Bronze verliehen.
Oberösterreich
(1) Die Medaillen werden von Amts wegen oder über Vorschlag verliehen.
(2) Jede Person ist berechtigt, die Verleihung einer Medaille für andere Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschlagen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, eingetreten ist.
(3) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille an Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive, einer Feuerwehr oder an Angehörige der nach § 5 Oö. Katastrophenschutzgesetz anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind, wenn die auszeichnungswürdige Tat in Ausübung des Dienstes gesetzt wurde, vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen.
(4) Vorschläge auf Verleihung einer Medaille sind innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, einzubringen.
Oberösterreich
Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.
Oberösterreich
(1) Die Medaillen gehen in den Besitz und das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Über die erfolgte Verleihung wird der Person, in deren Besitz und Eigentum die Medaille übergeht, eine Verleihungsurkunde ausgefolgt.
Oberösterreich
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Juli 1962 betreffend das Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl. Nr. 28/1962, außer Kraft.
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