Naturschutzgebiet Flattnitzbach-Hochmoor
20000813Ordinance01.05.1972Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Dezember 2010 über die Auflösung des Standesamtsverbandes Schachendorf
StF: LGBl. Nr. 73/2010
Auf Grund des § 63 des Personenstandsgesetzes, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:
Der aus den Gemeinden Schachendorf und Schandorf bestehende Standesamtsverband Schachendorf wird aufgelöst.
Die vom Standesamtsverband Schachendorf bis zum 31. Dezember 2010 geführten Personenstandsbücher verbleiben bei der Gemeinde Schachendorf.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
Steiermark
Verordnung des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 28. April 2011 über die Erklärung von Teilen des Edlacher Moores zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 248/2011
Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, zuletzt i. d. F. LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:
Steiermark
Die in der Gemeinde Rottenmann, KG Edlach, gelegenen Teile des Edlacher Moores werden mit einem Gesamtausmaß von derzeit ca. 17,194 ha in dem in der Anlage A festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet „Teile des Edlacher Moores“ erklärt.
Steiermark
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Moores mit der charakteristischen Moorvegetation.
Steiermark
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Pflanzenbestand des Moores zu gefährden oder zu schädigen. Solche Handlungen sind insbesondere: das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
(2) Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.
Steiermark
Ausnahmen von den im § 3 Abs. (1) lit. a) bis g) genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2011, in Kraft.
Steiermark
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen über die Erklärung eines Teiles des Edlacher Moores zum geschützten Landschaftsteil (Bestandsschutzgebiet für Karlszepter und Strauchbirke) vom 6. Mai 1968, GZ: 7 E 3/11-1968, außer Kraft.
Steiermark
(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)
Niederösterreich
StF: LGBl. 5310-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 29. Juni 2006 beschlossen:
Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.
(3) Die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes, den Angelegenheiten des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, werden von diesem Gesetz nicht berührt.
Niederösterreich
(1) Die Landesregierung darf auf Antrag der Leitung einer öffentlichen Ausstellung dem Leihgeber oder der Leihgeberin die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen, wenn
(2) Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn das betreffende Kulturgut
Niederösterreich
Die Immunitätszusage muss schriftlich und unter Gebrauch der Worte “rechtsverbindliche Immunitätszusage” erteilt werden.
Niederösterreich
(1) Die zivil- und prozessrechtlichen Wirkungen der Immunitätszusage richten sich nach dem Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck der öffentlichen Ausstellung, BGBl. I Nr. 133/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2006.
(2) Die Immunitätszusage kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.
Niederösterreich
Die Gesamtdauer aller für ein bestimmtes Kulturgut erteilten Immunitätszusagen darf wirksam höchstens ein Jahr ab der Einfuhr betragen.
Niederösterreich
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage erteilen.
(2) Wird die Immunitätszusage nach Auskunftserteilung erteilt oder verlängert, ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen, wenn eine Auskunft gemäß Abs. 1 erteilt wurde.
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 24. April 1972, mit der das Flattnitzbach-Hochmoor zum Naturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 29/1972
23.01.2024
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 74/2015
Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
Vorarlberg
Die L 21 – Sulzberger Straße ist eine Landesstraße.
Vorarlberg
Der Verlauf der Straßenachse der L 21 – Sulzberger Straße ist in den Anlagen 1 bis 7 in gelber Farbe dargestellt.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 74/2015, tritt am 1.11.2015 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 74/2015, tritt im § 1 der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015, Nr. 6/2015, Nr. 7/2015, Nr. 8/2015, Nr. 9/2015, Nr. 63/2015, Nr. 64/2015, Nr. 65/2015, Nr. 66/2015, Nr. 67/2015, Nr. 68/2015, Nr. 69/2015, Nr. 70/2015, Nr. 71/2015, Nr. 72/2015 und Nr. 73/2015, der Ausdruck „21 Sulzberger Straße von der Vorderwälder Straße in Sulzberg-Fahl über Sulzberg – Dorener Straße bis zur Hittisauer Straße in Riefensberg-Springen 13,9“ außer Kraft.
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Vorarlberg
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 2020 über die Aufteilung von Finanzzuweisungen auf die Gemeinden Tirols
StF: LGBl. Nr. 19/2020
Aufgrund des § 3 des Tiroler Finanzzuweisungsgesetzes 2020, LGBl. Nr. 7/2020, wird verordnet:
11.02.2020
Tirol
(1) Die Gemeinden werden zum Zweck der Aufteilung der Finanzzuweisung nach dem Verhältnis der Gemeinde-Kopfquote zur Landes-Durchschnittskopfquote in folgende Finanzkraftklassen eingeteilt:
Klasse 1 – bis 80 v.H.
Klasse 2 – mehr als 80 v.H. bis 90 v.H.
Klasse 3 – mehr als 90 v.H. bis 100 v.H.
Klasse 4 – mehr als 100 v.H. bis 120 v.H.
Klasse 5 – mehr als 120 v.H.
(2) Den Gemeinden einer Finanzkraftklasse gebührt aus der Finanzzuweisung zunächst jeweils ein Betrag in Höhe des folgenden Anteiles ihrer Beiträge nach § 3 Abs. 1 lit. e des Tiroler Finanzzuweisungsgesetzes 2020:
in der Klasse 1 – 30 v.H.
in der Klasse 2 – 20 v.H.
in der Klasse 3 – 10 v.H.
in der Klasse 4 – 5 v.H.
in der Klasse 5 – 3 v.H.
(3) Wird dabei die Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Restbetrag auf jene Gemeinden aufzuteilen, deren Gemeinde-Kopfquote unterhalb der Landes-Durchschnittskopfquote liegt. Dabei ist zunächst der Unterschiedsbetrag zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft jeder dieser Gemeinden zu ermitteln. Sodann ist der verbleibende Restbetrag durch die Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft dieser Gemeinden zu teilen. Der so errechnete Betrag ist mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Finanzbedarf und der Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren.
(4) Die Summe der für jede Gemeinde nach den Abs. 1, 2 und 3 errechneten Beträge ist auf volle Euro kaufmännisch zu runden und den Gemeinden als Finanzzuweisung zu gewähren.
17.12.2024
Tirol
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
11.02.2020
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 2012 über die für das Halten von Hunden erforderliche Ausbildung
StF: LGBl Nr 82/2012
Auf Grund des § 21 Abs 5 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes -S.LSG, LGBl Nr 57/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
30.10.2012
Salzburg
(1) Die für das Halten von nicht gefährlichen Hunden erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zwei Kursstunden zu umfassen. Die Kursstunden können auch in Form von Online-Modulen absolviert werden.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls folgende Themenbereiche zu beinhalten:
(3) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat sich bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte nach Abs 2 Z 2 eines Tierarztes oder einer Tierärztin zu bedienen, so sie nicht selbst Tierarzt oder Tierärztin ist.
30.06.2021
(1) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Ausbildung des Hundehalters oder der Hundehalterin hat mindestens zehn Kursstunden zu umfassen.
(2) Die Ausbildung hat jedenfalls zu beinhalten:
Vertreter der zur Vollziehung des Landessicherheitsgesetzes zuständigen Dienststelle des Amtes der Landesregierung, Amtstierärzte der Landesveterinärdirektion oder der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Tierschutzombudsmann gemäß § 41 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, haben das Recht, bei Ausbildungen nach den §§ 1 und 2 anwesend zu sein und auf deren Abhaltung im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung hinzuwirken.
(1) Die gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassene Person hat Personen, die die Ausbildung nach § 1 oder § 2 absolviert haben, über die Absolvierung der jeweiligen Ausbildung eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die Bescheinigung hat Angaben über die absolvierte Ausbildung, den Namen des Kursteilnehmers oder der Kursteilnehmerin, den Namen der gemäß § 21 Abs 4 S.LSG zugelassenen Person sowie die Unterschrift der die Ausbildungsinhalte vermittelnden Personen zu beinhalten. Aus einer Bescheinigung über eine Ausbildung nach § 2 muss weiters zweifelsfrei hervorgehen, mit welchem Hund die Ausbildung absolviert worden ist.
(1) Als dem § 1 zumindest gleichwertige Ausbildung gilt jedenfalls eine Ausbildung gemäß § 2.
(2) Als Personen mit einer den §§ 1 und 2 zumindest gleichwertigen Ausbildung gelten:
(3) Als gleichwertige Ausbildungen gelten auch solche, die den in den Abs 1 und 2 aufgezählten Ausbildungen, Tätigkeiten oder Prüfungen entsprechen und in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedsstaaten) oder in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) von österreichischen oder von Staatsangehörigen der anderen genannten Staaten erworben, ausgeübt oder abgelegt worden sind.
Salzburg
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung, LGBl Nr 104/2009, außer Kraft.
(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2021 tritt mit 26. Juni 2021 in Kraft.
30.06.2021
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