20000722•Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV
20000722Ordinance16.09.2020
Steiermark
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 24. August 2009, mit der Tatbestände betreffend Übertretungen der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 578/2009
Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
Steiermark
Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c vorliegen – die Bestimmungen des § 49a VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass
Steiermark
Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Burgenland
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. März 2009 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
StF: LGBl. Nr. 27/2009
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Burgenland
19.10.2020
Burgenland
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
LGBl. Nr. 51/2024
29.08.2024
Burgenland
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Aba. 1 und 2: LGBl. Nr. 51/2024
29.08.2024
Burgenland
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
LGBl. Nr. 51/2024
29.08.2024
Burgenland
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Burgenland
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Burgenland
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
Burgenland
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Burgenland
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Burgenland
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
LGBl. Nr. 66/2012, LGBl. Nr. 24/2015, LGBl. Nr. 53/2017, LGBl. Nr. 51/2024
29.08.2024
Burgenland
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung am 30. Oktober 2008 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Burgenland
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
LGBl. Nr. 51/2024
29.08.2024
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 8. September 2020 betreffend Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV)
StF: LGBl. Nr. 76/2020
Auf Grund des § 35 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, idF. LGBl. Nr. 104/2019 wird verordnet:
15.01.2024
Kärnten
(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder Anwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden:
(2) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges
(3) Nicht als weidgerecht gilt
15.01.2024
Kärnten
(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges mit Netzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erlaubt ist die Ausübung des Fischfanges mit Netzen
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist verboten:
(4) Im Rahmen der Ausübung der Netzfischerei und Reusenfischerei sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:
16.12.2024
Kärnten
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie des Rates 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S 193, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7, in der Fassung der Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42, umgesetzt.
15.01.2024
Kärnten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung, betreffend die Beschränkung von Fanggeräten, Fangvorrichtungen, Fangmitteln und Fangmethoden bei der Ausübung des Fischfanges (Kärntner Fischereiweidgerechtheitsverordnung – K-FWV), LGBl. Nr. 30/2003, außer Kraft.
15.01.2024
Niederösterreich
Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind)
StF: LGBl. 8001/1-0
Die NÖ Landesregierung hat am 27. August 2024 aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 20 Abs. 3b des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, verordnet:
03.09.2024
Niederösterreich
Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:25.000 (Anlagen 3 bis 77).
03.09.2024
Niederösterreich
Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Klima- und Energiefahrplanes 2020 bis 2030 zu erreichen.
03.09.2024
Niederösterreich
(1) Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlagen” darf nur in den in den Anlagen 3 bis 77 dargestellten Zonen festgelegt werden.
(2) Innerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Wohnbauland, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.
(3) Außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 20 Abs. 3a Z 2 des NÖ ROG 2014 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.
(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlagen außerhalb der in den Anlagen 3 bis 77 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 26 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 33 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 34 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 35 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 36 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 37 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 38 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 39 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 40 ist als PDF dokumentiert.)
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Niederösterreich
(Anm.: Anlage 41 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 42 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 43 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 44 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 45 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 46 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 47 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 48 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 49 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 50 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 51 ist als PDF dokumentiert.)
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Niederösterreich
(Anm.: Anlage 52 ist als PDF dokumentiert.)
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Niederösterreich
(Anm.: Anlage 53 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 54 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 55 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 56 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 57 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 58 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 59 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 60 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 61 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 62 ist als PDF dokumentiert.)
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Niederösterreich
(Anm.: Anlage 63 ist als PDF dokumentiert.)
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Niederösterreich
(Anm.: Anlage 64 ist als PDF dokumentiert.)
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Niederösterreich
(Anm.: Anlage 65 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
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(Anm.: Anlage 66 ist als PDF dokumentiert.)
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Niederösterreich
(Anm.: Anlage 67 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 68 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 69 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 70 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 71 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 72 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 73 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 74 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 75 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 76 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Niederösterreich
(Anm.: Anlage 77 ist als PDF dokumentiert.)
03.09.2024
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2011 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde St Gilgen am Wolfgangsee für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde St Gilgen - Projekt an der B 158 Wolfgangsee Straße)
StF: LGBl Nr 34/2011
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 519/1 und 520, jeweils KG 56107 St Gilgen, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 32 Abs 3 Z 1 ROG 2009 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Gemeindeamt der Gemeinde St Gilgen am Wolfgangsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde St Gilgen am Wolfgangsee über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Die Standortverordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 20/2012
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 454/3, GB Lochau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.200 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 850 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
21.12.2015
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Sachkundeausweis gemäß Oö. Bodenschutzgesetz 1991
StF: LGBl.Nr. 27/2013
Auf Grund des § 17 Abs. 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
(1) Der Sachkundeausweis hat die gemäß § 17 Abs. 5 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 aufgelisteten Angaben und Merkmale zu enthalten. Er kann zusätzlich mit einem Logo der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als ausstellende Stelle und einem Logo des Landes Oberösterreich versehen werden.
(2) Der Sachkundeausweis ist in Form einer aus Kunststoff gefertigten Karte im sogenannten „Scheckkartenformat“ (etwa 85,6 x 54 mm) auszuführen.
(3) Der Sachkundeausweis wird ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Stelle unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin bzw. den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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