Bringungsanlagen - Sicherheitsvorkehrungen
20000082Law20.01.1971Originalquelle öffnen →
Salzburg
Gesetz vom 7. Juni 2000 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände beschäftigten Bediensteten (Bediensteten-Schutzgesetz – BSG)
StF: LGBl Nr 103/2000 (Blg LT 12. GP: RV 329, AB 709, jeweils 2. Sess)
[CELEX-Nr: 32022L0431]
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Schutzpflicht des Dienstgebers
§ 4Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung); Festlegung von Maßnahmen
§ 5Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6Einsatz der Bediensteten
§ 7Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8Koordination
§ 9Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung
§ 10Information
§ 11Anhörung
§ 12Unterweisung
§ 13Pflichten der Bediensteten
§ 13aVerbotene Benachteiligung von Bediensteten
§ 14Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
§ 15Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 16Verordnungen über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 17Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 18Amtsgebäude
§ 19Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 20Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 21Brandschutz und Explosionsschutz
§ 22Erste Hilfe
§ 23Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§ 24Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 25Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen
§ 26Nichtraucherschutz
§ 27Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 28Allgemeine Bestimmungen
§ 29Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
§ 30Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 31Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 32Sonstige besondere Untersuchungen
§ 33Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 34Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen
§ 35Kosten der Untersuchungen
§ 36Pflichten der Dienstgeber
§ 37Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
§ 38Allgemeine Bestimmungen
§ 39Lärm
§ 40Bildschirmarbeitsplätze
§ 41Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 42Handhabung von Lasten
§ 43Schutz von jugendlichen Bediensteten
§ 44Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 45Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
§ 46Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivdienste
§ 47Meldung von Missständen
§ 47aVerbotene Benachteiligung von Präventivkräften
§ 48Kommission
§ 49Geschäftsführung der Kommission
§ 50Kontrollorgane
§ 51Befugnisse der Kontrollorgane
§ 52Sofortige Abhilfe
§ 53Sonstige Maßnahmen
§ 54Kontrollorgane
§ 55Verweisungen auf Bundesgesetze
§ 56Umsetzung von EU-Recht
§ 57Inkrafttreten
§ 58Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 27 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
Die Bestimmungen des 4. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 37 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
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(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
(3) Betriebe im Sinn des Abs. 2 sind selbstständige Einrichtungen, die
(4) Dieses Gesetz und die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen so weit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
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Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
09.05.2016
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(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten zu sorgen. Der Dienstgeber hat alle Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, dass die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
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(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete, für die ein besonderer Personenschutz besteht, ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen so weit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
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Der Dienstgeber ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Bediensteten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Diese Festlegung kann für Arbeitsplätze mit gleich gelagerten Gefahren zusammengefasst werden.
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(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
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Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung zu beachten:
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Werden in einer Dienststelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber unbeschadet dessen bzw deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Dabei hat der Dienstgeber insbesondere
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(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers (§ 3 Abs. 1) ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß den Bestimmungen des Landes-Personalvertretungsgesetzes, des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes bzw des Magistrats-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten.
(2) Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie der für die erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen hat das zuständige Organ der Personalvertretung nach dem für ihn geltenden Personalvertretungsgesetz mitzuwirken.
(3) Die Organe der Personalvertretung, die Dienstgeber, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind im Bereich des Bedienstetenschutzgesetzes zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.
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(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Information der Bediensteten über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen. Diese Information muss während der Dienstzeit erfolgen und die Bediensteten in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Falls erforderlich, sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
(2) Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies auf Grund dienstlicher Änderungen erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Bedienstetenschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, sind unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(4) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind, diese entsprechend informiert wurden und deren Information zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Dabei sind Inhalt und Zweck der Information sowie die bestehenden Gefahren und dienstlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
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Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
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(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit erfolgen. Falls erforderlich, sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder am Arbeitsplatz auszuhängen.
(2) Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Bediensteten ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
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(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Jeder Bedienstete ist verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen eines Vorgesetzten die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihm zur Verfügung gestellte, persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen.
(3) Bedienstete dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen eines Vorgesetzten die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Bedienstete dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Jeder Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeder an den Schutzsystemen festgestellte Defekt ist unverzüglich den Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn Bedienstete bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihren Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind sie verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbedingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Bediensteten zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Bedienstete haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, der Präventivdiensten, den zuständigen Organen der Personalvertretung, der Kommission und den Kontrollorganen darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Bediensteten vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und die Dienstgeber gewährleisten, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
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Bedienstete, die keine mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 4 verbundenen besonderen Dienstpflichten, insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr, treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn Bedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
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(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen:
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind den berechtigten Personen (§ 46 Abs. 3, § 51 Abs. 4) zugänglich zu machen.
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(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instandgehalten und gereinigt werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Gesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten ist dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
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Die Landesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente näher zu regeln, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe der Dienststelle zu berücksichtigen sind.
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(1) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(3) Der Verkehr innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, dass Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht betriebliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekannt zu machen.
(4) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, dass Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(5) Arbeitsstätten und Baustellen, in oder auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
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(1) Amtsgebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessene künstliche Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen. Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore müssen so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können, sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore und sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benutzt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genutzt, gilt Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benutzt werden.
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(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der körperlichen Belastung der Bediensteten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung
mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(4) Falls erforderlich, müssen Arbeitsräume während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen des Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
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(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 18 Abs. 1 bis 4. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Büros und Werkstätten, gilt § 19 Abs. 1 bis 4. Räume auf Baustellen, in denen zwar keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet sind, in denen aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden, müssen den Anforderungen des § 19 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
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(1) Durch geeignete Vorkehrungen ist das Entstehen eines Brandes und im Fall eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. Für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Bediensteten ist vorzusorgen. Gleiches gilt für Explosionen. Dabei sind die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte und die Anzahl der dort beschäftigten Bediensteten entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Eine ausreichende Anzahl von Bediensteten muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein. Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(3) Besonders ausgebildete Personen sind als Brandschutzorgane zu bestellen. In regelmäßigen Zeitabständen sind Einsatzübungen durchzuführen. Über diese Einsatzübungen sind Vormerke zu führen.
(4) Für Baustellen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
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(1) In jeder Arbeitsstätte sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet werden kann. Dabei sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) In jeder Arbeitsstätte sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Dienstzeit entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Bediensteten für die erste Hilfe zuständige Personen in ausreichender Anzahl anwesend sind.
(4) Für die erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für Baustellen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies auf Grund der Lage der Baustelle und der Anzahl der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter und dritter Satz.
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(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume und Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Arbeitsvorgänge oder hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern. Sind gemeinsame Wasch- und der Umkleideräume für Frauen und Männer vorgesehen, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen. Im Umkleideraum ist jedem Bediensteten ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und der Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, dass die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann.
(2) Wenn Umkleideräume nicht erforderlich sind, muss für jeden Bediensteten eine Kleiderablage vorhanden sein.
(3) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muss eine Waschgelegenheit gegeben sein, wenn sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Dienststelle regelmäßig mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete beschäftigt, hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.
(4) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
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(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien. Dies gilt nicht bei Beschäftigung in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen.
(2) In Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten, in denen keine Betriebsküche eingerichtet ist, sind den Bediensteten in den Aufenthaltsräumen oder, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen Sitzgelegenheiten und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme von Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen.
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume sowie Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen darüber hinaus leicht erreichbar und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein. Räume, die den Bediensteten zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen auch über geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten verfügen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienstwohnungen.
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(1) Den Bediensteten müssen im gebotenen Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist.
(2) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
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(1) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen, der nur von Bediensteten genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten, wenn die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch ausreichend geschützt werden können.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
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(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(2) In der Verordnung sind für Amtsgebäude oder Teile von solchen, die bereits am 1. Jänner 1993 als solche genutzt wurden, die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Dabei sind für diese Amtsgebäude bzw Teile derselben jene Maßnahmen festzulegen, die unter den gegebenen Umständen mit einem vertretbaren Kostenaufwand zur Verbesserung des Bedienstetenschutzes führen. Missstände, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenkundig gefährdet werden, sind jedenfalls zu beseitigen. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Amtsgebäude bzw Teile derselben die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.
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(1) Als Benutzung von Arbeitsmitteln gilt jede ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeit wie zB In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(2) Jeder Dienstgeber muss sich bei allen Arbeitsstoffen vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Die Eigenschaften der Arbeitsstoffe sind gemäß § 40 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen.
(3) Jeder Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Dazu sind insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Im Zweifel sind Auskünfte der Hersteller oder Importeure einzuholen.
(4) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe zur Verfügung stellen, die
(5) Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel und -stoffe sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel und -stoffe eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering als möglich gefährden.
(6) Wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benutzung eines Arbeitsmittels oder -stoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere ist auch dafür Sorge zu tragen, dass Bedienstete die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels oder - stoffes verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
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(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:
10.07.2024
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(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, dürfen Bedienstete nur beschäftigt werden, wenn
(2) Abs. 1 gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen, und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
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Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, können sich auf eigenen Wunsch in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
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(1) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, ist dafür zu sorgen, dass Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(2) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind solche, bei denen Bedienstete
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(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn des § 45 verfügen.
(2) Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
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Die untersuchenden Ärzte haben bei der Durchführung von Untersuchungen der Hörfähigkeit (§ 31) und bei sonstigen besonderen Untersuchungen wie folgt vorzugehen:
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(1) Die Kosten von Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Die Kosten von sonstigen besonderen Untersuchungen hat der Dienstgeber zu tragen, soweit sie nicht auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen.
(3) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
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(1) Den untersuchenden Ärzten ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zB Messergebnissen, zu gewähren.
(2) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(3) Über jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen mit folgendem Inhalt zu führen:
(4) Die Unterlagen gemäß Abs. 3 sind nach dem Ausscheiden des Bediensteten für mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(5) Die Dienstgeber müssen unbeschadet der §§ 8 und 9 jedem Bediensteten zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren.
Salzburg
Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
10.07.2024
Salzburg
(1) Arbeitsvorgänge müssen so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass die Bediensteten möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können.
(3) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind (zB Sprengarbeiten), dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
Salzburg
(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, dass die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4) ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
§ 39 Abs 2 und 3 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 44 Z 3
zu erlassenden Verordnung, § 39 Abs 4 gleichzeitig mit der gemäß
§ 44 Z 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
Salzburg
(1) Bildschirmgerät im Sinn dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinn dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die
dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, dass eine Reflexion und eine Blendung vermieden werden.
(4) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte ist Abs. 2 und 3 anzuwenden, wenn sie regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachfolgend angeführten Einrichtungen bzw Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Abs. 2 und 3 zulässig:
Salzburg
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem wesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt Folgendes:
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
(5) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(6) Auf die in § 40 Abs. 5 angeführten Einrichtungen bzw Geräte ist Abs. 2 nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
Salzburg
(1) Als manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder, dass solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
23.06.2021
Salzburg
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
23.06.2021
Salzburg
Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
23.06.2021
Salzburg
(1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in ausreichender Anzahl zu bestellen. Soweit geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, können die Aufgaben einer Präventivkraft auch externen Fachleuten übertragen werden.
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Präventivdiensten die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit einzuräumen und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nachweisen.
(4) Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen bestellt werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1998 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
Salzburg
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane, die Kommission und die Kontrollorgane auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den im Abs. 1 genannten Personenkreis auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Der Dienstgeber hat den Präventivdiensten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Präventivdienste sind gesondert zu informieren, wenn Bedienstete aufgenommen oder auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Salzburg
(1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber, der Kommission und den zuständigen Personalvertretungsorganen mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienstgeber, die Kommission und die zuständigen Personalvertretungsorgane zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
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Präventivfachkräfte und Bedienstete, die als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.
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(1) Für die Dienststellen des Landes obliegt die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Kommission.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss das Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Der Vorsitzende wird von der Kommission aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen von einem Kommissionsmitglied ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung der Bediensteten des Landes zu bestellen, wofür zwei Mitglieder vom Zentralausschuss der Personalvertretung aus dem Kreis der gewählten Personalvertreter namhaft gemacht werden. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei einer Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(8) Die Mitglieder der Kommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
Salzburg
(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von der Landesregierung oder von einem Mitglied der Kommission unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Erforderlichenfalls können zusätzlich Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Salzburg
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Kommission selbst, einzelne Mitglieder und Ersatzmitglieder oder andere geeignete Bedienstete in Betracht. Die Betrauung mit solchen Überprüfungen erfolgt durch die Kommission.
(2) Die Kontrollorgane sind im erforderlichen Ausmaß vom Dienstgeber freizustellen und einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten. Sie hat ein Kontrollorgan abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
12.10.2011
Salzburg
(1) Die Kontrollorgane sind berechtigt, die Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebes zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten sowie einem Vertreter des zuständigen Personalvertretungsorganes steht es frei, das Kontrollorgan bei der Überprüfung der Dienststelle zu begleiten. Die genannten Organe sind so rechtzeitig von der Überprüfung zu verständigen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(3) Das Kontrollorgan ist befugt, vom Dienststellenleiter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Die Befragten sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sowie in die Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle zu gewähren.
(5) Den Kontrollorganen sind folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
(6) Die Kontrollorgane sind über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
Salzburg
(1) Stellt das Kontrollorgan einen das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten gefährdenden Missstand fest, der eine sofortige Abhilfe erfordert, hat es den Dienststellenleiter bzw dessen Bevollmächtigten möglichst noch bei der Überprüfung auf diesen Umstand hinzuweisen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen. Fällt die Beseitigung dieses Missstandes in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, ist dieser Hinweis auch an diese zu richten.
(2) Wird der gemäß Abs. 1 aufgezeigte Missstand nicht unverzüglich behoben, hat die Kommission den Missstand der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Je eine Ausfertigung davon ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten Personalvertretungsorgan und dem Dienststellenleiter zu übermitteln.
Salzburg
Ergeben sich bei einer Überprüfung Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen, hat die Kommission dies dem Leiter der überprüften Dienststelle und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung davon ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten Personalvertretungsorgan zukommen zu lassen.
Salzburg
(1) In den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen durch Kontrollorgane zu überwachen. Die Kontrollorgane sind nach Anhörung des zuständigen Personalvertretungsorganes für Dienststellen der Gemeinden vom Bürgermeister und für Dienststellen der Gemeindeverbände vom Verbandsobmann aus dem Kreis der Bediensteten für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Kontrollorgane sind in ausreichender Anzahl zu bestellen; in größeren Dienststellen sind je nach Erfordernis mehrere Kontrollorgane zu bestellen.
(3) Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden.
(3a) Die Gemeindevertretung bzw der Gemeinderat der Stadt Salzburg oder die Verbandsversammlung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit der Kontrollorgane zu unterrichten.
(4) Die Bestellung zum Kontrollorgan ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, bei (vorläufiger) Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten sowie während der Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Kontrollorgane sind von der Gemeindevertretung oder in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat bzw von der Verbandsversammlung abzuberufen, wenn
(6) Die Bestellung erlischt, wenn
(7) Im Übrigen sind hinsichtlich der Freistellung, der Schulung, der Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane die §§ 50 Abs. 2 und 51 bis 53 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berichte an die Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg an den Stadtsenat zu erstatten sind.
12.10.2011
Salzburg
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
27.12.2024
Salzburg
(1) Der Dienstgeber kann im Einzelfall zulassen, dass ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen abgewichen wird, sofern
(2) Vor der Zulassung von Ausnahmen nach Abs 1 ist einzuholen:
(3) Ausnahmen nach Abs 1 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs 1 Z 3 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs 3 sind vom Dienstgeber aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.
18.07.2022
Salzburg
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
6.Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl Nr L 177 vom 5. Juli 1991, in der Fassung der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl Nr L 38 vom 9. Februar 2006;
30.12.2025
Salzburg
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 27 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes treten gleichzeitig mit den gemäß § 37 zu erlassenden Verordnungen in Kraft.
(4) § 39 Abs. 2 und 3 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 44 Z 3 zu erlassenden Verordnung, § 39 Abs. 4 gleichzeitig mit der gemäß § 44 Z 4 zu erlassenden Verordnung in Kraft.
(5) Die Bestimmungen des 6. Abschnittes treten am 1. Jänner 2001 in Kraft.
Salzburg
(1) Die §§ 2, 6 Abs. 3, 13a, 21 Abs. 3, 22 Abs. 3, 38 Abs. 3, 47a, 48 Abs. 5 und 54 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 48 Abs. 5 und 8 und 50 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 48 Abs. 8 und 50 Abs. 3 im Verfassungsrang.
(3) Die §§ 50 Abs 3 und 4 und 54 Abs 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht im Verfassungsrang.
(4) Die §§ 2, 29, 37, 44 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2016 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5) Die §§ 42, 43, 44 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft. Auf die geänderten Bestimmungen gestützte Verordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Mai 2021 in Kraft treten.
(6) § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(7) Die §§ 29 Abs 2, 37 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Die §§ 55 und 56 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(9) § 56 Z 12 und 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 treten mit 9. April 2026 in Kraft. § 56 Z 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 132/2025 tritt mit 21. Dezember 2025 in Kraft.
30.12.2025
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 1970 betreffend die Sicherheit bei der Benützung von Bringungsanlagen und die Abwehr von mit Bringungsanlagen verbundenen Gefahren
StF: LGBl Nr 2/1971
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Steigungen
§ 3 Fahrbahnbreite
§ 4 Ausweichstellen
§ 5 Kehren (Kurven)
§ 6 Sicherheitsvorkehrungen bei Gefahrenstellen
§ 7 Brücken und ähnliche Objekte
§ 8 Wasserhaltung
§ 9 Lageplan und andere technische Unterlagen
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
Bau und den Betrieb
§ 11 Art der Ausführung
§ 12 Meldepflicht
§ 13 Bauverbots- und Sicherheitsbereich
§ 14 Bauentwurf
§ 15 Bauabstand
§ 16 Allgemeine Bauvorschriften
§ 17 Lichtraumprofil und Spurweite
§ 18 Belastungsgrößen und Sicherheiten
§ 19 Stationsbauwerke
§ 20 Maschinelle Ausrüstung der Stationen
§ 21 Streckenbauwerke
§ 22 Seile
§ 23 Seilscheiben und Seilrollen
§ 24 Verankerung und Spannung der Seile
§ 25 Fahrbetriebsmittel (Wagen)
§ 26 Elektrische Sicherheits- und Signaleinrichtungen
§ 27 Bergeeinrichtungen
§ 28 Betriebspersonal
§ 29 Betriebsvorschriften
§ 30 Wartung
Auf Grund des § 5 Abs 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl Nr 46, wird verordnet:
Kärnten
l. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
(l) Diese Verordnung gilt für nichtöffentliche Wege (Güterwege) und für Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege). Sie ist sinngemäß auch für andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen (zum Beispiel Seilriesen) anzuwenden. Es muß sich in allen Fällen um Bringungsanlagen im Sinne des § 4 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969 - im folgenden kurz GSLG genannt - handeln.
(2) Die Behörden haben diese Verordnung bei den Bau- und Benützungsbewilligungen im Sinne des § 5 GSLG zu beachten.
Kärnten
Güterwege
§ 2
Steigungen
(l) Bei der Festlegung von Steigungen ist auf die Geländegestaltung, die Bodenbeschaffenheit, den Verkehrsbedarf (Verkehrsdichte) und auf die Art der Verkehrsmittel Bedacht zu nehmen.
(2) Die Steigungen sind möglichst niedrig zu halten. In der Regel sollen 12 Prozent nicht überschritten werden.
Kärnten
§ 3
Fahrbahnbreite
Es ist eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m anzustreben. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere wenn der Zweck des Weges eine geringere Fahrbahnbreite vertretbar erscheinen läßt.
Kärnten
§ 4
Ausweichstellen
Der Baubescheid hat, wenn erforderlich, Bestimmungen über die Errichtung von Ausweichstellen (Ausweichen) zu enthalten.
Kärnten
§ 5
Kehren (Kurven)
(l) In der Regel ist der Achsradius (Krümmungsradius) nicht unter 7 m zu bemessen.
(2) In den Kehren und Kurven ist nach Möglichkeit die Fahrbahn zu verbreitern und die Steigung zu ermäßigen.
Kärnten
§ 6
Sicherheitsvorkehrungen bei Gefahrenstellen
Gefahrenstellen sind als solche zu kennzeichnen und, bei stärkerem Verkehr, hinreichend abzusichern, etwa durch Anbringen von Geländern, Leitplanken, Leitschienen, Leitpflöcken, Mauern usw.
Kärnten
§ 7
Brücken und ähnliche Objekte
(l) Die Tragfähigkeit von Brücken und ähnlichen Obiekten hat mindestens 16 t zu betragen. Bei Wegen ohne LKW-Verkehr kann eine geringere Tragfähigkeit vorgesehen werden.
(2) Vor Brücken und ähnlichen Objekten ist die Tragfähigkeit durch Verkehrszeichen zu kennzeichnen; bei mehreren Objekten genügt ein einmaliger Hinweis.
Kärnten
§ 8
Wasserhaltung
Auf die schadlose Ableitung der Oberflächenwässer ist Bedacht zu nehmen. Die notwendigen Maßnahmen der Wasserhaltung sind anzuordnen (Durchlässe, Sickerschlitze, Drainagen usw).
Kärnten
§ 9
Lageplan und andere technische Unterlagen
(l) Zur Erlangung der Baubewilligung ist die Vorlage eines Lageplanes im Katastermaßstab, mit eingezeichneter Trasse, notwendig.
(2) Bei Brücken, Stützkonstruktionen und anderen wichtigen Objekten kann die Behörde die Vorlage weiterer technischer Unterlagen anordnen (technischer Bericht, statische Berechnungen usw).
Kärnten
Seilwege
§ 10
Allgemeine Bestimmungen
(l) Hinsichtlich der Seilschwebebahnen für Materialtransport (Materialseilbahnen) wird die ÖNORM V 4001 für verbindlich erklärt.
(2) Für Seilbahnen mit Personenbeförderung (§ 6 GSLG) — in der Folge kurz Seilbahnen genannt — gelten außerdem die Bestimmungen dieser Verordnung.
Kärnten
l. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen über den Bau
und den Betrieb
§ 11
Art der Ausführung
(l) Seilbahnen müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und betrieben werden.
(2) Seilbahnen können als ein- oder zweispurige Seilbahnen ausgeführt werden. Sie dürfen kein offenes Zugseil besitzen und müssen im Pendelverkehr betrieben werden.
Kärnten
§ 12
Meldepflicht
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere Unfälle, sind der Behörde zu melden.
Kärnten
§ 13
Bauverbots- und Sicherheitsbereich
(l) Der seitliche Abstand zwischen dem Lichtraumprofil und Bauwerken, die nicht zur Seilbahn gehören, hat mindestens 6 m, zwischen diesen und Stationsbauwerken mindestens 4 m und zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern u. dgl. mindestens l m zu betragen.
(2) Gebäude dürfen von Seilbahnen nicht überquert werden. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um Bauwerke untergeordneter Bedeutung handelt.
(3) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf unter Berücksichtigung der Normalschneelage 2,50 m nicht unterschreiten. Wenn der Gefährdungsbereich eingezäunt wird, kann die Behörde jedoch einen geringeren Abstand zulassen. Unbeschadet einer Bewilligungspflicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften muß dieser Abstand bei Überquerung von Straßen mindestens 4,50 m betragen. Mit Zustimmung des Straßenerhalters kann ein geringerer Abstand zugelassen werden, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist.
(4) Bei Spannfeldern von über 100 m Länge müssen die in Abs 3 genannten Abstände auch unter Einrechnung eines Zuschlages von 10 Prozent zum größten errechneten Durchhang vorhanden sein.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen des Abs 1 Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist.
Kärnten
Bestimmungen über den Bau
§ 14
Bauentwurf
(l) Dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Abänderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten:
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
Kärnten
§ 15
Bauabstand
Der Abstand der Stationsbauwerke und Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 4 m zu betragen, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt.
Kärnten
§ 16
Allgemeine Bauvorschriften
(l) Die Achse der Seilbahn muß im Grundriß geradlinig verlaufen.
(2) Bei Überquerung von Straßen sind, soweit die Straßenverkehrsordnung nichts anderes bestimmt, Hinweise auf die Seilbahnkreuzung anzubringen.
(3) Die Fahrgeschwindigkeit darf 4 m pro Sekunde nicht überschreiten.
(4) Für die Anfertigung aller Teile, bei deren Bruch Menschenleben gefährdet werden können, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Güteeigenschaften nachgewiesen sind.
(5) Alle nicht wetterbeständigen Bauteile sind, soweit sie der Witterung ausgesetzt sind, entsprechend zu schützen. Brennbare Teile der Stationen sind mit einem schwer entflammbaren Anstrich zu versehen.
(6) Die mit dem Bau der Seilbahn beauftragten Firmen haben über die fachgemäße Ausführung sowie über die Einhaltung der von der Behörde erlassenen Vorschreibungen schriftliche Erklärungen abzugeben.
(7) Zur Leitung des gesamten Bauvorhabens ist ein im Bau von Seilbahnen erfahrener Bauleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
Kärnten
§ 17
Lichtraumprofil und Spurweite
(l) Zur Bestimmung des lichten Raumes für die Fahrbetriebsmittel ist eine Querpendelung von 20 Prozent und eine Längspendelung von 30 Prozent des Fahrbetriebsmittels anzunehmen.
(2) Bei besonders steilen Bahnen kann das Maß der anzunehmenden Längspendelung durch die Behörde verringert werden.
(3) Die Fahrbetriebsmittel müssen auf der Strecke unter Berücksichtigung einer Querpendelung von 20 Prozent von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahn gehören, einen Mindestabstand von 50 cm besitzen. Sofern im Bereich der verzögerten Einfahrt dieser freie Abstand bei Stützen nicht erreicht werden kann, sind Führungen anzubringen, die so anzuordnen sind, daß eine Auspendelung der Wagen zur Stütze bis mindestens 12 Prozent möglich ist.
(4) In den Stationen sind Einrichtungen anzubringen, die den längs- und querpendelnden Wagen sicher einführen und ein Querpendeln beim Ein- und Aussteigen verhindern.
(5) Bei zweispurigen Seilbahnen muß die Mindestspurweite so groß sein, daß zwischen den sich begegnenden, um 20 Prozent zueinander ausgependelten Fahrbetriebsmitteln ein freier Abstand von mindestens l m verbleibt. In Seilfeldern, in denen keine Begegnung stattfindet, und bei einspurigen Anlagen ist zwischen dem um 20 Prozent ausgependelten Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden nicht ausgependelten Seil ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
(6) In Seilfeldern von über 300 m Länge sind die im § 13 Abs 1 und § 17 Abs 5 geforderten Abstände je 100 m Mehrlänge um 20 cm zu vergrößern.
(7) Bei einspurigen Bahnen sind die Abstände des Zugseiles auf der Leerseite gemäß § 13 Abs 1 gleich wie auf der Fahrbahnseite einzuhalten.
(8) Der infolge Änderung der Spurweite bei den Seilauflagern auftretende horizontale Ablenkwinkel darf l Prozent nicht überschreiten.
Kärnten
§ 18
Belastungsgrößen und Sicherheiten
(l) Für die Berechnung und Ausführung der Hochbauten, soweit sie der Verankerung, Abstützung und Ablenkung der Seile oder der Verankerung und Abstützung der maschinellen Ausrüstung der Stationen dienen, der Fundamente und der Streckenbauwerke sind folgende Belastungsgrößen zugrunde zu legen:
Für Seile und Drähte c = 1,2
Streckenbauwerke
(Tragwerke) etc. c = 0,4 bis 2,8
(2) Unter Zugrundelegung der Belastungsgrößen nach Abs 1 müssen Fundamente mindestens eine l,5fache Standsicherheit aufweisen, hiebei braucht der dynamische Beiwert von 1,3 nicht berücksichtigt zu werden. Die Erdauflast und die Wirkung des passiven Erddruckes darf außer bei festem Fels nicht berücksichtigt werden.
(3) Für die Bemessung der Tragwerksteile werden die in den jeweiligen ÖNORMEN festgelegten zulässigen Beanspruchungen für verbindlich erklärt.
(4) Für die maschinelle Ausrüstung der Stationen muß eine mindestens fünffache Sicherheit gegen Bruch gegeben sein.
(5) Die Bemessung der Fahrbetriebsmittel hat so zu erfolgen, daß bei Beförderung von Personen eine mindestens fünffache, bei Beförderung von Gütern eine mindestens 3,5 fache Sicherheit gegen Bruch gewährleistet ist.
Kärnten
§ 19
Stationsbauwerke
(l) Stationsbauwerke sind so zu erstellen, daß sie den Anforderungen des Bahnbetriebes und des Brandschutzes entsprechen.
(2) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Wagenhalle vorzusehen. Eine Notbeleuchtung muß in beiden Stationen vorhanden sein.
(3) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.
(4) In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.
(5) Auf die Zahl der Personen, die in einem Fahrbetriebsmittel befördert werden dürfen, das zulässige Ladegewicht, die zulässige Höhe, Breite und Länge der Förderlast sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen.
Kärnten
§ 20
Maschinelle Ausrüstung der Stationen
(l) Seilbahnen sind mit einem motorischen Antrieb auszustatten. Bei Überprüfungsfahrten muß eine Geschwindigkeit von 0,3 m/s dauernd eingehalten werden können.
(2) Der Antrieb muß möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein.
(3) Der Führerstand ist so anzubringen, daß der Seilbahnwärter die Aus- und Einfahrt, die Anzeige- und Meßeinrichtungen sowie einen möglichst großen Teil der Strecke übersehen und alle für den Betrieb notwendigen Schaltbewegungen ausführen kann.
(4) Alle bewegten Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unbeabsichtigtes Berühren gesichert sein.
(5) Zur Kraftübertragung auf die Antriebsscheibe dürfen keine Flachriemen verwendet werden.
(6) Die Rutschsicherheit an der Antriebsscheibe muß so groß sein, daß die l,5fache größte auftretende Umfangskraft übertragen werden kann. Der Berechnung der Rutsch-Sicherheit ist bei mit Gummi gefütterten Seilrille ein Reibwert von 0,22 zugrunde zu legen. Als Treibscheibenfütterung sind nur Gummi oder synthetische Werkstoffe zulässig.
(7) Der Antrieb ist mit einer Betriebs- und einer Hauptbremse auszustatten, die als Doppelbackenbremsen oder Scheibenbremsen auszuführen sind. Eine Bremse muß auch als regulierbare Hand- oder Fußbremse verwendbar sein.
(8) Die Betriebsbremse muß automatisch wirksam werden, wenn
(9) Die Hauptbremse muß unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken und mechanisch ausgelöst oder betätigt werden können.
(10) Jede Bremse muß so gebaut sein, daß sie die Wagen in jeder Laststellung anzuhalten vermag. Jede Bremse ist für eine Bremsverzögerung von 0,4 m/s2 auszulegen.
(11) Am Führerstand ist ein nachstellbarer Wagenstandsanzeiger anzubringen. Am Wagenstandsanzeiger sind die Standorte der Stützen und Stationen kenntlich zu machen.
Kärnten
§ 21
Streckenbauwerke
(l) Die Stützen sind als Stahl- oder Stahlbetonstützen auszubilden und standsicher zu verankern.
(2) Das Abspannen der Stützen mit Abspannseilen ist unzulässig.
(3) Der Leerseilablenkwinkel darf + 2 Prozent nicht unterschreiten. Wenn es die Auflagesicherheit des Tragseiles erfordert, sind Niederhaltekappen anzubringen; durch diese darf die Bewegung des Seiles in der Seilschuhrille nicht behindert werden.
(4) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 200-fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Das Quadrat der Fahrgeschwindigkeit in m/s, geteilt durch den Seilschuhradius in m, darf den Wert 2,5 nicht überschreiten.
(5) Die Seilrille für das Tragseil muß dem Seildurchmesser angepaßt und so beschaffen sein, daß ein Herausdrücken des Tragseiles vermieden wird. Die Tragseilschuhrillen müssen glatt bearbeitet sein und erforderlichenfalls eine Schmiermöglichkeit, besitzen.
(6) Zur Führung des Zugseiles auf den Stützen müssen Zugseiltragrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel einer Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muß mindestens 200 mm betragen.
(7) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in diese zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(8) Bei der Konstruktion der Stützen ist ein Ausschwingen der Fahrbetriebsmittel in Fahrtrichtung um 30 Prozent zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind unter den Zugseiltragrollen Führungsleisten und am Wagendach Schleifleisten anzubringen.
(9) Die Freigängigkeit der Fahrbetriebsmittel bei den Streckenbauwerken muß für die größtzulässige Längs- und Querpendelung unter Berücksichtigung einer Abnützung der Zugseiltragrollen und Laufwerkrollen von l cm vorhanden sein.
(10) Die Führungen bei den Stützen müssen so angebracht sein, daß die Fahrbetriebsmittel bei einer Quer- und Längspendelung gemäß § 17 Abs 1 bis 3 nicht aufsitzen und sich nicht verhängen können.
(11) Zwischenstationen können entweder mit festen oder beweglichen Zusteigebühnen versehen werden. Bei festen Bühnen müssen diese so angebracht werden, daß eine Gefährdung von Personen beim Durchfahren der Fahrbetriebsmittel möglichst ausgeschlossen ist. An absturzgefährlichen Stellen sind Geländer oder Auffangnetze anzubringen. Bei beweglichen Bühnen darf die Bühnenbewegung nur dann möglich sein, wenn das Fahrbetriebsmittel bei der Stütze steht.
(12) Wenn die Querpendelung des Fahrbetriebsmittels (§ 17 Abs 1 und 3) durch die Einrichtung einer Zwischenhaltestelle behindert wird, muß diese Stelle mit verminderter Geschwindigkeit überfahren werden.
(13) Die Stützen müssen zur Vornahme von Überprüfungen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend berg- und talseitig zu numerieren.
Kärnten
§ 22
Seile
(l) Als Tragseile dürfen nur verschlossene oder Litzenspiralseile verwendet werden. Sie müssen aus einem Stück bestehen.
(2) Als Zug- und Gegenseile müssen Rundlitzenseile, die in drall- und spannungsarmer Ausführung hergestellt sind, verwendet werden. Spannseile müssen als Kreuzschlagseile mit nur einer Litzenlage ausgeführt sein. Die Litzen dürfen keine Drahtkreuzungen besitzen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Gütewerte der Drahtseile ist durch Attest einer behördlich autorisierten Versuchsanstalt zu erbringen. Es darf nur Seildraht in Sondergüte nach ÖNORM M 9503 verwendet werden.
(4) Die Zugsicherheit darf gegenüber der rechnerischen Bruchlast und der Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseil 3,5
Zugseil 5,0
Spannseil 5,5
(5) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muß bei Personenbeförderung mindestens das zehnfache, bei Güterbeförderung mindestens das achtfache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).
(6) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf bei Personenbeförderung 1/60 und bei Güterbeförderung 1/48 nicht übersteigen (Radlastverhältnis).
(7) Die Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen fachgemäß und so ausgeführt sein, daß sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht gestattet. Vergußkegel sind mindestens alle vier Jahre zu erneuern.
(8) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
Kärnten
§ 23
Seilscheiben und Seilrollen
(l) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Mindestwerte:
x-facher Durchmesser
Verwendungs- Seilmach- Verwendungs- vom
zweck art stelle Seil Außendraht
verschlossenes Verankerungs- 80 -
Seil trommel
Tragseil Verankerungs-
trommel 65 -
Litzenspiral-
seil
Spannscheibe 80 1000
Antriebs-,
Spann-,
Zugseil Litzenseil Ablenk- und
Umleitungs-
scheibe 80 800
Spannseil Litzenseil Spannscheibe 40 600
(2) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind mit Eiskratzern zu versehen.
(3) Die Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.
(4) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 2,5-fache des Seildurchmessers zu betragen.
Kärnten
§ 24
Verankerung und Spannung der Seile
(l) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch eine selbsttätige Spanneinrichtung gespannt sein.
(2) Das Zugseil ist durch eine selbsttätige Spanneinrichtung zu spannen. Bei Anlagen mit Antrieb in der Bergstation kann die Behörde vom Erfordernis einer selbsttätigen Spanneinrichtung absehen, wenn es die Längenschnittverhältnisse zulassen und wenn eine geeignete Nachspanneinrichtung vorhanden ist.
(3) Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das freie Seilende ist mittels zweier Seilklemmen zu sichern, wobei die zweite Klemme als Kontrollklemme dienen muß.
(4) Der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg muß so groß sein, daß unter Berücksichtigung der Temperatur-Schwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(5) Der Spanngewichtsschacht muß trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit dem Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserabfuhrmöglichkeit besitzen.
Kärnten
§ 25
Fahrbetriebsmittel (Wagen)
(l) Die Behörde hat bei jeder Seilbahn das zulässige Ladegewicht und die Anzahl der Personen, die in einem Wagen befördert werden dürfen, festzusetzen. Hiebei hat sie auf die Betriebssicherheit und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Vollbelastung eine Bergung der beförderten Personen möglich ist.
(2) Die Wagen müssen so beschaffen sein, daß die Personen sitzend oder stehend befördert werden können. Bei geschlossenen Wagen müssen sämtliche Fenster aus splitterfreiem Glas bestehen. Auch bei offener Bauweise sind die Wagen mit einem Dach zu versehen.
(3) Wenn die Personen in offenen Wagen sitzend befördert werden, sind die Wagen bis zu einer Höhe von mindestens 40 cm über dem Sitz, wenn sie stehend befördert werden, bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden voll zu verkleiden.
(4) Wagen in geschlossener Bauweise müssen mit einer verschließbaren Einsteigöffnung im Dach oder einem aushebbaren Fenster auf der Bergseite des Wagens und mit einer verschließbaren Bodenöffnung versehen sein. Der Verschluß der Einsteigöffnung muß auch von außen geöffnet werden können.
(5) Das Wagendach muß mit einer Regenrinne, die erforderlichenfalls bis zur Wagenunterkante führt, versehen sein.
(6) Wenn Personen stehend befördert werden, ist eine Bodenfläche von mindestens 0,25 Quadratmeter pro Person, wenn sie sitzend befördert werden, eine Sitzbreite von mindestens 50 cm pro Person anzunehmen.
(7) Für die zulässige Nutzlast der in einem Wagen mitgeführten Personen ist das Gewicht einer Person mit 80 kg zugrunde zu legen.
(8) Die Wagen sind vorne und hinten mit Rückstrahlern zu versehen.
(9) Die Türen von Wagen in geschlossener Bauweise müssen von außen und innen verschließbar sein.
(10) Im Wagen sind das zulässige Ladegewicht, die zulässige Personenzahl, das Rauchverbot sowie Verhaltungsmaßregeln, insbesondere für den Fall der Bergung deutlich und dauerhaft anzuschlagen.
(11) Zur Verhütung von Entgleisungen sind die Laufwerke mit einem Entgleisungsschutz auszustatten.
(12) Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugseil so zu befestigen, daß es sich nicht selbsttätig lösen kann. Die Befestigung mit Backenzahnklemmen ist unzulässig. Bei Verwendung von Seilklemmen ist je Klemme eine Sicherheitsklemme anzubringen.
(13) Zwischen der Seilklemme und dem Zugseil muß bei ungünstigster Laststellung noch eine mindestens dreifache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.
(14) Die Seilklemme muß so beschaffen sein, daß das Seil an den Austrittstellen möglichst geschont wird. Die Klemmstellen müssen verschoben werden können.
(15) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (§ 22 Abs 6) festzulegen. Das Gewicht des Fahrbetriebsmittels soll möglichst gleichmäßig auf die Laufrollen verteilt sein, diese dürfen unter der Wirkung des Zug- oder Gegenseiles nicht entlastet werden.
Kärnten
§ 26
Elektrische Sicherheits- und Signaleinrichtungen
(l) Jede Seilbahn ist mit einem nach dem Ruhestromprinzip arbeitenden Sicherheitsstromkreis und mit nachstehenden elektrischen Sicherheitseinrichtungen auszustatten:
(2) Zur Unterbrechung des Sicherheitsstromkreises müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
(3) Die Antriebs- und Gegenstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen durch eine Fernsprechanlage verbunden sein.
Kärnten
§ 27
Bergeeinrichtungen
(l) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei Betriebsausfall die in den Wagen befindlichen Personen zu bergen.
(2) In jedem Wagen sind ständig ein Sicherheitsgürtel und eine Rettungsleine mitzuführen.
Kärnten
Bestimmungen über den Betrieb
§ 28
Betriebspersonal
(l) Die Führung des Seilbahnbetriebes obliegt dem Seilbahnwärter und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter.
(2) Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(3) Die Bestellung des Seilbahnwärters und des Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Diese Personen sind von der Behörde auf ihre Eignung zu prüfen.
Kärnten
§ 29
Betriebsvorschriften
(l) Beim Betrieb der Seilbahn sind die von der Behörde zu erlassenden Betriebsvorschriften einzuhalten.
(2) Die Betriebsvorschriften haben Bestimmungen über die Personenbeförderung, die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Fahrbetriebsmittel, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu enthalten.
Kärnten
§ 30
Wartung
(l) Trag- und Zugseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn
auf l m Seillänge mehr als 10 Prozent der Außendrähte oder
auf 10 m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind; Spannseile, wenn auf l m Seillänge mehr als 25 Prozent der Außendrähte gebrochen sind.
(2) Ein Seil oder Seilstück ist auch zu entfernen, wenn sonstige, die Sicherheit des Seiles gefährdende Schäden, wie starke Seilabnützung, innere Korrosion und Störungen im Seilverband oder dergleichen, eingetreten sind.
(3) Der Inhaber der Seilbahnanlage hat dafür zu sorgen, daß diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich durch von der Behörde zu bestellende Sachverständige überprüft wird. Die Prüfberichte sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.
(4) Wenn die Seilbahn abgetragen oder länger als ein Jahr nicht betrieben wird, ist dies der Behörde anzuzeigen.
Vorarlberg
Gesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Landes-Umweltinformationsgesetz - L-UIG)
StF.: LGBl.Nr. 56/2005 (RL 2003/4/EG vom 28. Jänner 2003, ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26–32 [CELEX-Nr. 32003L0004])
§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Umweltinformationen
§ 3 Informationspflichtige Stellen
§ 4 Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 5 Mitteilungspflicht
§ 6 Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe
§ 7 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 8 Rechtsschutz
§ 9 Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 10 Übermittlungspflicht
§ 11 Abgabenbefreiung
§ 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
(2) Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.
09.12.2015
Vorarlberg
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 lit. c liegt vor, wenn
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Abs. 1 lit. a oder b genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit festlegen, dass informationspflichtige Stellen auch für andere informationspflichtige Stellen die Mitteilungspflicht wahrnehmen müssen.
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Jede natürliche oder juristische Person hat freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
Der § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Präzisierung des Begehrens aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.
(3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß § 2 lit. b auch mit, wo Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (§ 9), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monate verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 97/2016
05.12.2016
Vorarlberg
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn das Informationsbegehren
Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters unterbleiben, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach § 5 Abs. 5 nicht geleistet wird.
(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss unterbleiben, wenn es sich um andere als im § 4 Abs. 2 genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
*) Fassung LGBl.Nr. 97/2016, 37/2018
17.07.2018
Vorarlberg
(1) Wenn die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. d berühren könnte, dann haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Wenn sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen hat und wenn die begehrten Informationen dennoch mitgeteilt werden, dann ist der Betroffene von der Mitteilung an die informationssuchende Person schriftlich zu verständigen.
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist. Andernfalls ist die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle zuständig, in sonstigen Fällen die Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat; in diesen Fällen hat die informationspflichtige Stelle das Begehren ohne unnötigen Aufschub zur Entscheidung weiterzuleiten.
(2) Personen, die sich durch eine Mitteilung nach § 5 Abs. 6 in ihren Rechten verletzt erachten, können binnen vier Wochen ab Kenntnis der Mitteilung eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Mitteilung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren beantragen. Die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides richtet sich nach Abs. 1 zweiter und dritter Satz.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 97/2016
05.12.2016
Vorarlberg
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie der § 5 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, sollte nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.
(5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 6 sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 5) prakti-sche Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
09.12.2015
Vorarlberg
Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
09.12.2015
Vorarlberg
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
09.12.2015
Vorarlberg
Die Information über Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als die Gemeinden landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
09.12.2015
Vorarlberg
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landes-Umweltinformationsgesetz, LGBl.Nr. 55/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 44/1999, außer Kraft.
(3) Art. XVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
09.12.2015
Steiermark
Gilt ab 1. Jänner 2020 als partikuläres Bundesrecht weiter (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 2006 über die Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission (Landwirtschaftliche Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr 119/2006
Auf Grund des § 299 Abs. 4 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2006, wird verordnet:
08.02.2014
Steiermark
Den Vorsitz in der Kommission führt der Landeshauptmann oder eine/ein von ihm damit betraute/betrauter Beamtin/Beamter des Amtes der Landesregierung.
08.02.2014
Steiermark
(1) Der Kommission gehören neben der/dem Vorsitzenden folgende Mitglieder an:
(2) Für jedes der in Abs. 1 lit. a bis e genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Funktion aus oder reicht deren Anzahl zur Besetzung der Ausschüsse (§ 15) nicht aus, so sind unverzüglich Besetzungsvorschläge für die erforderliche Zahl von Mitgliedern einzuholen.
08.02.2014
Steiermark
Die/der Vorsitzende hat den Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
08.02.2014
Steiermark
(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der/vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. In diesem Antrag, der schriftlich bei der Kommission einzubringen ist, ist die gewünschte Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder der Kommission sowie die sonstigen Fachleute, deren Beiziehung die/der Vorsitzende beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten; vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Kommission einzubringen; Gleiches gilt für Anträge von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung sonstiger Fachleute. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich in Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4) Ein zu einer Sitzung geladenes Mitglied der Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig das für ihn bestellte Ersatzmitglied zu verständigen.
(5) Ist ein Mitglied voraussichtlich für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es dies der/dem Vorsitzenden zu melden. Bis zur Meldung der Beendigung der Verhinderung ist das für das verhinderte Mitglied bestellte Ersatzmitglied zu laden.
(6) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an Sitzungen der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
08.02.2014
Steiermark
(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für Beschlüsse der Kommission ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die die/der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die/der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
08.02.2014
Steiermark
(1) Unter der Leitung der/des Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte Bedienstete aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung zu betrauen.
(2) Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere
(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen der Kommission mündlich oder schriftlich zu berichten. Die/der Vorsitzende kann aus dem Personenkreis des Abs. 1 eine/einen BerichterstatterIn bestimmen.
08.02.2014
Steiermark
(1) Auf Antrag der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 10 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Diskriminierung zu behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu erstatten.
(2) Der Antrag ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen. War die Vorbereitung der Angelegenheit nicht möglich, so ist dieser Tagesordnungspunkt zu vertagen.
(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat eines der von der/vom AntragstellerIn vorgeschlagenen Mitglieder die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht darüber zu informieren. Bei amtswegigen Verfahren ist dieses Mitglied vom Vorsitzenden zu bestimmen.
08.02.2014
Steiermark
Gelangt die Kommission zur Auffassung, dass diese Angelegenheit nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so ist dies der/dem AntragstellerIn schriftlich mitzuteilen.
08.02.2014
Steiermark
(1) Ist die Zuständigkeit der Kommission gegeben und soll die Erledigung der Angelegenheit durch Gutachten erfolgen, so kann die Kommission, sofern das zu erstellende Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung auf Antrag der/des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes die Bildung eines Arbeitsausschusses und dessen Zusammensetzung beschließen.
(2) Einem Arbeitsausschuss im Sinne des Abs. 1 haben die/der Vorsitzende und je ein Mitglied der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen anzugehören.
(3) Den Beratungen des Arbeitsausschusses sind VertreterInnen der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen. Die §§ 4 und 5 gelten sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuss hat den Entwurf eines Gutachtens auszuarbeiten, der der Kommission zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen ist; Abs. 3 erster Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Gutachten der Kommission können in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ verlautbart werden.
08.02.2014
Steiermark
(1) Auf Antrag einer/eines betroffenen Dienstnehmerin/Dienstnehmers, Dienstgeberin/Dienstgebers, des zuständigen Betriebsrates oder einer der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Einrichtungen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Die Prüfung im Einzelfall kann die Kommission auch von Amts wegen durchführen.
(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind bei der Kommission schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben; § 8 gilt sinngemäß.
08.02.2014
Steiermark
(1) Die/der Vorsitzende hat die einlangenden Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Hält die/der Vorsitzende die Zuständigkeit der Kommission für gegeben, so hat sie/er die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes der/dem DienstgeberIn nachweislich schriftlich bekanntzugeben und sie/ihn gleichzeitig aufzufordern, zu der Behauptung innerhalb einer mit drei Wochen festzusetzenden Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Die/der Vorsitzende hat, falls erforderlich, weitere Auskünfte von der/vom AntragstellerIn, DienstgeberIn oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte des Betriebes und dergleichen) einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Ansicht der/des Vorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.
08.02.2014
Steiermark
Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies unverzüglich der/dem DienstgeberIn, der/dem DienstnehmerIn und, sofern diese/dieser nicht die/der betroffene DienstnehmerIn ist, auch dieser/diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
08.02.2014
Steiermark
(1) Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben ist, so hat sie der/dem DienstgeberIn nachweislich schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und sie/ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(2) Der Auftrag an die/den DienstgeberIn gemäß Abs. 1 ist der/dem AntragstellerIn und, sofern diese/dieser nicht die/der betroffene DienstnehmerIn ist, auch dieser/diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die/der DienstgeberIn hat die Kommission längstens innerhalb eines Monats von den von ihr/ihm zur Beendigung der Diskriminierung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; ebenso hat der zuständige Betriebsrat der Kommission darüber zu berichten.
(4) Kommt die/der DienstgeberIn diesem Auftrag innerhalb eines Monates nicht nach, so kann jede der in § 295 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen. Diese Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallsfristen wird bis zum Ende eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(5) Die/der DienstnehmerIn kann die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage oder durch Anrufung der Gleichbehandlungskommission geltend machen. Wurde die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes durch das Gericht festgestellt, so ist die/der DienstnehmerIn auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(6) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne der Abs. 6 und 7, die eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 298 Abs. 6 durch die/den DienstgeberIn auf deren/dessen Kosten vorzunehmen.
08.02.2014
Steiermark
Die/der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat in Angelegenheit der Gleichstellung sowie der Gleichbehandlung von Personen mit Behinderungen in der Arbeitswelt die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken.
08.02.2014
Steiermark
(1) Die Kommission kann mit Beschluss die Behandlung von Anträgen gemäß § 10 Abs. 1 einem Ausschuss übertragen.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines solchen Ausschusses ist von der Kommission zu beschließen, wobei jeder Ausschuss aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat. Den Vorsitz hat eine/ein von der/vom Vorsitzenden der Kommission damit betraute/betrauter Beamtin/Beamter des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Die übrigen Mitglieder sind von der/vom Vorsitzenden der Kommission zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder, zur Hälfte aus dem Kreise der im § 2 Abs. 1 lit. c und d genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. Die/der Vorsitzende ist an einen Vorschlag, der im § 2 Abs. 1 lit. a bis d genannten Mitglieder, der mit Stimmenmehrheit zu erstellen ist, gebunden. Liegt kein Vorschlag vor, so hat die/der Vorsitzende die erforderlichen Mitglieder zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist tunlichst auf örtliche und fachliche Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
(4) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch mehrere Ausschüsse errichten.
(5) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten die §§ 4, 5, 6, 11 Abs. 1, 12, 13 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Auftrag an die/den DienstgeberIn gemäß § 13 unverzüglich der Kommission zur Kenntnis zu bringen ist. Die Kommission kann jederzeit die einem Ausschuss übertragene Durchführung mit Beschluss wieder an sich ziehen.
08.02.2014
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2006, in Kraft.
08.02.2014
Steiermark
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Februar 1982 über die Geschäftsordnung der Gleichbehandlungskommission, LGBl. Nr. 9/1982, außer Kraft.
08.02.2014
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