WRG 1959: Heilquelle "Königsquell" in Trebesing
10000041Law04.07.1970Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Dezember 1959 zur Durchführung des Gesetzes vom 20. Oktober 1959, LGBl. Nr. 21, über die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, auf Vertragsbedienstete der Gemeinden
StF: LGBl. Nr. 1/1960
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1959, LGBl. Nr. 21, wird verordnet:
Burgenland
Soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Bediensteten die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, die Verordnungen zur Durchführung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der in diesen Verordnungen festgesetzten Zuständigkeitsbestimmungen und Befugnisse zur Mitwirkung bei dienstrechtlichen Maßnahmen gilt § 2 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1959, LGBl. Nr. 21.
Burgenland
(1) Die §§ 7 bis einschließlich 10 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, sind auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 auf Gemeindevertragsbedienstete, die vor dem 1. Jänner 1960 aufgenommen worden sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1960 in Kraft.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 1953 zur
Durchführung des Gesetzes vom 27. Februar 1952, LGBl. Nr. 25,
über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche
Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens
StF: LGBl Nr 26/1953
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Gesetzes vom 27. Februar 1952, LGBl. Nr. 25, über die Schaffung von Ehrenzeichen für eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Die Ehrenzeichen führen den Namen "Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens im Lande Salzburg". Sie werden in gesonderter Ausstattung für eine 25jährige und für eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiete verliehen.
Salzburg
§ 2
(1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Salzburger Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranze, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
(2) Das Ehrenzeichen für ein 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift "40" enthält.
(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefaltenen orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit.
Salzburg
§ 3
(1) Für die Verleihung der Ehrenzeichen kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Lande Salzburg dienenden Organisation angehören, während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen:
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 lit. a zieht auch den Verlust eines bereits verliehenen Ehrenzeichens nach sich.
Salzburg
§ 4
(1) Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen:
(2) Als Unterbrechung gelten nicht:
Salzburg
§ 5
(1) Die Ehrenzeichen werden auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, verliehen. Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.
Kärnten
Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juni 1970 zum Schutze des Mineralwasservorkommens der Heilquelle "Königsquell" in der KG. Trebesing
StF: LGBl Nr 109/1970
Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, wird verordnet:
Kärnten
§ 1
(1) In dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen I bis IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Zonen I und II
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der hiefür erforderlichen Maßnahmen.
Zone III
Zone IV
(2) Eine nach Abs 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.
Kärnten
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 geahndet.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.