Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG
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Kärnten
Gesetz vom 5. Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte
(Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG)
StF: LGBl Nr 157/1962
Auf Antrag des Eigentümers sind ortsgebundene natürliche Vorkommen (wie Quellen, Peloide, Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft, Moorwasser) zu Heilvorkommen zu erklären, wenn sie ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.
Kärnten
(1) Eine Quelle ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 dann zum Heilvorkommen (Heilquelle) zu erklären, wenn
(2) Ein Peloid (Moor, Schlamm, Schlick) ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 dann zum Heilvorkommen (Heilpeloid) zu erklären, wenn es
(3) Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft sind zum Heilvorkommen zu erklären, wenn sie Radon (Rn) in der Mindestmenge entsprechend 1.10-9 Curie (Ci) = 37 Becquerel (Bq) je Liter aufweisen.
(4) Sonstige natürliche Vorkommen sind als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt.
19.04.2021
Kärnten
(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) (entfällt)
19.04.2021
Kärnten
§ 4
Erklärung von Amts wegen
Wenn der Eigentümer keinen Antrag stellt, kann die Landesregierung ortsgebundene natürliche Vorkommen auch von Amts wegen zum Heilvorkommen erklären, wenn die Ausnützung des Vorkommens im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist und der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt.
Kärnten
§ 5
Einholung von Gutachten und Kundmachung
(1) Vor der Erklärung zum Heilvorkommen ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen eine solche Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(2) Wird ein Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, so ist dies im amtlichen Teil der "Kärntner Landeszeitung" kundzumachen.
(1) Wenn die Erklärung zum Heilvorkommen ausgesprochen wird, ist die Bezeichnung des Heilvorkommens festzulegen und seine örtliche Lage genau zu umschreiben.
(2) In der Bezeichnung müssen der eventuelle Eigenname (Markenname), die örtliche Lage und die Merkmale, die für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebend sind, aufscheinen.
(3) Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale einer Heilquelle sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 5 zu bezeichnen.
(4) Es ist verboten, im öffentlichen Verkehr für ein Heilvorkommen eine Bezeichnung, die von der nach Abs. 1 festgelegten abweicht, zu verwenden.
Kärnten
(1) Ist die Erklärung zum Heilvorkommen auf Antrag des Eigentümers ergangen, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Heilvorkommens der Landesregierung die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung (Bescheid oder Erkenntnis) bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt über die medizinische Richtigkeit der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen anzuschließen. Die Analyse ist von solchen Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Auf Verlangen haben diese Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen. Die Pflicht zur Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes betrifft auch später bekannt werdende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll.
(2) Wurde das Vorkommen von Amts wegen zum Heilvorkommen erklärt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die im Abs. 1 geforderte Meldung spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Nutzungsbewilligung (§ 8) zu erstatten.
(3) Die Landesregierung hat zu der nach Abs. 1 oder 2 einlangenden Meldung ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die bekanntgegebene Indikation und therapeutische Anwendungsform vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(4) Die Landesregierung hat die Anführung der gemeldeten Indikationen und die Anwendung der gemeldeten Therapien zu untersagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen. Erfolgt die Untersagung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Meldung, gelten die gemeldeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen als anerkannt.
19.04.2021
Kärnten
(1) Die Nutzung eines Heilvorkommens bedarf der Bewilligung. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung kann vom Eigentümer des Heilvorkommens oder vom Nutzungsberechtigten gestellt werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig
(2) Die Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(2a) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 und 3 durch ein Gutachten einer Anstalt gemäß § 10 Abs. 4 oder eines hierzu befugten Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(3) Vor Erteilung der Nutzungsbewilligung ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die Bewilligung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(4) Bei Erteilung der Nutzungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen einer einwandfreien Nutzung des Heilvorkommens notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
19.04.2021
Kärnten
(1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Eigentümer (Nutzungsberechtigten) als Heilprodukt unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften erwerbsmäßig nur auf Grund einer Bewilligung vertrieben oder versendet werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(2a) Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 durch ein Gutachten einer Anstalt gemäß § 10 Abs. 4 oder eines hierzu befugten Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, ob gegen die Bewilligung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(4) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(5) Naturbelassenes und ohne Zusatz von Kohlensäure zum Versand gelangendes Wasser von Heilquellen darf als “natürlich abgefülltes Heilwasser” bezeichnet werden.
(6) Produkte, die nicht von Heilvorkommen stammen, dürfen mit einer Bezeichnung, die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte von Heilvorkommen handelt, nicht in Verkehr gesetzt werden.
(7) Der Entzug von unerwünschten Mineralstoffen (Dekontation) aus Wassern von Heilquellen darf nur insoweit erfolgen, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale nicht verändert werden. Der Entzug von Mineralstoffen ist auf der Etikette unter Angabe des entzogenen Bestandteiles (z. B. entschwefelt, entfluorisiert) deutlich lesbar zu vermerken.
(8) Bei Erteilung der Vertriebs- und Versandbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
19.04.2021
Kärnten
(1) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse durchführen zu lassen.
(2) Die Vollanalyse hat bei Heilquellen, wenn im Falle ihrer Nutzung als Heilbad die Zahl der Übernachtungen in dem betreffenden Gebiet (Kurort) jährlich 100.000 überschreitet oder im Falle ihrer sonstigen Nutzung jährlich mehr als 500.000 Liter abgefüllt werden, einer Großen Heilwasseranalyse (Anlage 6), in den anderen Fällen einer Kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3) zu entsprechen. Für einfache kalte Quellen (Akratopegen) ist eine Vollanalyse nicht erforderlich.
(3) Vollanalysen und Kontrollanalysen von Heilvorkommen, die weder Quellen noch Peloide sind, sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 durchzuführen.
(4) Als Analysen gelten nur solche Untersuchungen, die durch geeignete Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten für balneologische, radiologische, bakteriologisch-hygienische, pharmakologische, klimatologische oder chemische Untersuchungen durchgeführt worden sind. Analysebefunde von Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten, die nicht unter der Leitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, sind bei der Schlussbewertung unter Beiziehung eines solchen abschließend zu bewerten.
(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.
19.04.2021
Kärnten
§ 11
Werbung
(1) Jede aufdringliche, jede den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechende und jede aus Laienurteilen über Behandlungserfolge bestehende Werbung für Heilvorkommen ist verboten.
(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen dürfen nach Ablauf der im § 7 Abs 1 und 2 genannten Frist nur jene Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen in Werbungen anführen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung oder Anwendung nicht untersagt worden ist.
Kärnten
Enteignung
§ 12
Voraussetzung der Enteignung
(1) Die Landesregierung kann das Eigentum an Grundstücken, auf denen ein Heilvorkommen vorhanden ist, die zu seiner Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücke sowie die Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn die Ausnützung von Heilvorkommen erschwert wird oder das Heilvorkommen nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenützt wird und auch nicht binnen zwei Jahren nach entsprechender Aufforderung durch die Landesregierung mit einer zureichenden Ausnützung begonnen wird, seine Ausnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist; ebenso ist eine solche Enteignung zugunsten anderer juristischer oder physischer Personen zulässig, wenn diese bereits mit der Pflege oder Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich befaßt sind.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach einem Bundesgesetz ein Enteignungsrecht besteht, können nur enteignet werden, wenn das zur Vollziehung jenes Bundesgesetzes zuständige Bundesministerium der Landesregierung mitgeteilt hat, daß von jenem Enteignungsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
(3) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn und insoweit das im Abs 1 bezeichnete Ziel nicht auf andere Art in angemessener Frist erreicht werden kann.
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Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:
(1) Einrichtungen, die der Nutzung von ortsgebundenen erklärten Heilvorkommen, von dessen Produkten oder von klimatischen Faktoren zur stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen (Kuranstalten und Kureinrichtungen), dürfen nur mit Bewilligung betrieben werden. Zur Erlassung des Bescheides ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten und Kureinrichtungen auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
(3) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
(4) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
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§ 15
Persönliche Voraussetzungen
Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 - zu erteilen, wenn gegen den Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, deren gesetzlichen Vertreter keine Ausschließungsgründe im Sinne der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.
Kärnten
(1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 - zu erteilen, wenn
(2) Bei Erteilung der Betriebsbewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
19.04.2021
Kärnten
(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Betriebsbewilligung folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Im Falle der Nutzung von klimatischen Faktoren hat der Bewerber weiters eine Klimabeschreibung, aus der die im § 24 geforderten Einzelheiten ersehen werden können, beizubringen. Hinsichtlich der Verfassung der Klimabeschreibung gilt § 24 Abs. 3 sinngemäß.
19.04.2021
Kärnten
§ 18
Einholung von Gutachten und Stellungnahmen
(1) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die Erteilung der Bewilligung vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
(2) Die gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe ist vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
Kärnten
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln. Dabei sind die in der Vereinbarung zur Sicherung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl Nr 49/1999, festgeschriebenen Rechte zu berücksichtigen.
(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Regelungen über folgende Bereiche zu enthalten:
(3) Nähere Vorschriften über den Inhalt der Kuranstaltsordnung kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
(4) Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Entspricht diese nicht den Regelungen im Sinne von Abs. 1 und 2 und einer allfällig von der Landesregierung erlassenen Verordnung nach Abs. 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bedenken dem Rechtsträger mit Bescheid mitzuteilen. Wenn binnen vier Wochen ab dem Einlangen der Kuranstaltsordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde von dieser keine Bedenken vorgebracht werden, gilt die Kuranstaltsordnung oder deren Änderung als bedenkenfrei.
(5) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist.
19.04.2021
Kärnten
(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur Wahrung der Belange der Hygiene eine für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person zu bestellen. Diese Person ist fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Kuranstalt zu richten.
(2) Die für Hygiene in der Kuranstalt zuständige Person hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die zuständige Person einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, zu erstellen.
19.04.2021
Kärnten
(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur Wahrung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Kuranstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen eine fachlich geeignete sicherheitsbeauftragte Person zu bestellen. Eine sicherheitsbeauftragte Person ist fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der technischen Sicherheit verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Kuranstalt zu richten.
(2) Die sicherheitsbeauftragte Person hat die medizinisch-technischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Kuranstalt regelmäßig zu überprüfen und festgestellte Mängel zu beheben. Das zeitliche Intervall der Überprüfungen hat sich nach den maßgeblichen technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften zu richten.
19.04.2021
Kärnten
§ 19
Änderung der Anlage
(1) Räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, sind vor der Durchführung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wird durch die Änderung die Heilbehandlung maßgeblich beeinflusst, ist die Änderung nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
(2) Für die Erteilung der Änderungsbewilligung im Sinne von Abs 1 gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 sinngemäß.
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§ 19a
Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten oder in Ausbildung befindlichen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen oder über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt und endet auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt oder Kureinrichtung.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, insoweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die Offenbarung eines Geheimnisses von einer Behörde (einem Gericht) gefordert wird. Eine Behörde (ein Gericht) kann die Offenbarung eines Geheimnisses fordern, soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Für Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
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§ 20
Verpachtung und Übergang; Fortbetriebsrecht
(1) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 15 gegeben sind.
(2) Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung der Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und die Witwe nicht den Voraussetzungen des § 15 entspricht, so hat sie, oder falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter, für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 15 geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im Sinne des § 15 geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
(3) Sind bezüglich eines Pächters oder eines anderen Rechtsträgers (Abs 1 ) die Voraussetzungen gemäß § 15 nicht gegeben, oder wird in den Fällen des Abs 2 ein geeigneter Stellvertreter binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten, nicht bestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu untersagen, oder, falls dies im öffentlichen Interesse nicht angängig ist, auf Kosten und Gefahr des Rechtsträgers einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, unbeschadet der Bestimmung des § 20 Abs. 3, die Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu verfügen, wenn
(2) Die Sperre ist, sobald der Mangel behoben wurde, auf Antrag aufzuheben.
(1) Auf Antrag der Gemeinde ist derjenige Teil ihres Gebietes, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines erklärten Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, und die Voraussetzungen hiefür vorliegen, zum Kurort zu erklären. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.
(2) Erstreckt sich das Gebiet, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines Heilvorkommens oder von klimatischen Faktoren vorhanden sind, über den Bereich einer Gemeinde hinaus, so ist der Antrag auf Erklärung zum Kurort von den in Betracht kommenden Gemeinden gemeinsam zu stellen.
(3) Die Antragstellung nach Abs. 1 und 2 fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(4) In der Erklärung nach Abs. 1 ist die Bezeichnung des Kurortes festzulegen. Der Kurort ist als Heilbad oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie etwa Thermalbad, Moorbad und dergleichen, als heilklimatischer Kurort (§ 24 Abs. 1) oder Luftkurort (§ 24 Abs. 2) zu bezeichnen.
(5) Die Erklärung zum Kurort ist im amtlichen Teil der “Kärntner Landeszeitung” kundzumachen.
(6) Der Umfang des Kurortes (Kurbezirk) ist durch Verordnung der Landesregierung genau festzulegen. Die Grenzen des Kurbezirkes sollen nach Möglichkeit nicht über die Gemeindegrenzen hinausgehen.
Kärnten
(1) Ein Gebiet darf nur dann zum Kurort erklärt werden, wenn in ihm
(2) Dem Antrag auf Erklärung zum Kurort sind Nachweise über das Vorhandensein der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen anzuschließen.
(3) Vor der Erklärung zum Kurort ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.
19.04.2021
Kärnten
(1) Zum heilklimatischen Kurort ist ein Gebiet dann zu erklären, wenn in ihm natürliche, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte klimatische Faktoren vorhanden sind, welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern. Hiezu gehören:
(2) Zum Luftkurort ist ein Gebiet dann zu erklären, wenn in ihm natürliche ortsgebundene klimatische Faktoren vorhanden sind, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern.
Hiezu gehören:
(3) Dem Antrag auf Erklärung zum heilklimatischen Kurort oder Luftkurort ist, unbeschadet der Bestimmung des § 23 Abs. 2, eine Klimabeschreibung anzuschließen, aus der das Vorhandensein der im Abs. 1 oder 2 genannten klimatischen Faktoren hervorgeht. Als Klimabeschreibung gilt nur eine solche Untersuchung, die durch geeignete Anstalten oder Sachverständige durchgeführt worden ist.
20.04.2021
Kärnten
(1) Binnen sechs Monaten nach der Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort hat die Gemeinde die Indikationen der Landesregierung bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 über die medizinische Richtigkeit der Indikationen anzuschließen. § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Kurorte haben mindestens alle zehn Jahre den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 noch vorliegen. Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben darüber hinaus mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 einzuholen, woraus ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 noch gegeben sind. Alle zehn Jahre haben heilklimatische Kurorte und Luftkurorte den Staubgehalt und die Luftverunreinigung durch eine ganzjährige Messung zu prüfen und dem Gutachten beizulegen.
Aus diesem Gutachten muß ersichtlich sein, daß die für die Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort geforderten Voraussetzungen noch vorliegen. Die Gutachten sind stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
20.04.2021
Kärnten
§ 25
(überholt)
(1) Die Landesregierung hat
zu widerrufen, wenn eine für die Erklärung oder die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt, oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt.
(2) Ferner hat die Landesregierung eine Erklärung oder Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die erwartete Heilwirkung beeinträchtigen können, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(3) Die Bewilligung des Betriebs einer Kuranstalt oder Kureinrichtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel hervorkommt oder der Landeshauptmann die Aufhebung aus dem Titel der sanitären Aufsicht beantragt. Ferner ist die Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu widerrufen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden oder eine Auflage nicht fristgerecht erfüllt wurde.
(4) Für den Widerruf der Erklärung nach Abs. 1 Z 1 und 4 gelten die §§ 5 Abs. 2 und 22 Abs. 5 sinngemäß.
Kärnten
Eine Abschrift jedes Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder Erkenntnisses erteilt, ein ortsgebundenes natürliches Vorkommen zum Heilvorkommen erklärt, eine Anführung von Indikationen oder die Anwendung von Therapien untersagt wird, ein Gebiet zum Kurort erklärt wird oder eine Zurücknahme nach § 26 verfügt wird, ist dem Landeshauptmann unverzüglich zu übermitteln.
Kärnten
(1) Wer
(2) Im Falle der Werbung durch Prospekte trifft die Strafe nach Abs. 1 Z 3 den für den Inhalt des Druckwerkes presserechtlich Verantwortlichen.
20.04.2021
Kärnten
§ 29
Übergangsbestimmungen
(1) Quellen, die nach den Bestimmungen des Heilquellen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr 43/ 1930, zu Heilquellen erklärt wurden oder am 1. Jänner 1930 behördlich anerkannt waren, gelten dann, wenn bis zum 1. Jänner 1963 kein Widerruf der Erklärung oder der behördlichen Anerkennung erfolgt ist, als Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Nutzung einer im Sinne des Abs.1 als Heilvorkommen geltenden Quelle und der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen bedarf dann keiner Bewilligung nach diesem Gesetze, wenn eine solche Bewilligung bereits nach dem Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr 43/ 1930, erteilt und bis zum 1. Jänner 1963 nicht widerrufen wurde.
(3) Die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Gesetzes vorliegende Erklärung einer Quelle zur Heilquelle oder deren behördliche Anerkennung ist dann zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs 1 nicht gegeben sind.
(4) Die nach dem Heilquellen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr 43/ 1930, erteilten Bewilligungen zur Nutzung einer Heilquelle oder zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung sind dann zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen zu einer solchen Bewilligung nach diesem Gesetze nicht vorliegen und die Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden.
(5) Gebiete, die nach den Bestimmungen des Heilquellen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr 43/ 1930, zum Kurort erklärt wurden, gelten dann, wenn bis zum 1. Jänner 1963 kein Widerruf der Erklärung erfolgt ist, als Kurorte im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Die nach den Bestimmungen des Heilquellen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr 43/ 1930, ausgesprochene Erklärung zum Kurort ist von der Landesregierung dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine solche Erklärung nach diesem Gesetze nicht vorliegen und die Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht behoben werden.
(7) (überholt)
(8) (überholt)
(9) (überholt)
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§ 30
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Kärnten
ANM zu §§ 2, 3, 6, 10: Auf den Abdruck der Anlagen 1 bis 6 wird verzichtet.
ANM zu § 29: Eine Übersicht der Heilvorkommen nach der Übergangsregelung des § 29 und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet man bei F. Kahler, “Die natürlichen Heilvorkommen Kärntens”, in: “Raumordnung in Kärnten”, Bd. 10.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 77/2001 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 58/2003 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bewilligungen und Genehmigungen, die von der Landesregierung den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilt wurden, bleiben bestehen.
(3) Bewilligungen und Genehmigungen betreffend Kuranstalten und Kureinrichtungen des II. Teils des K-HKG, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, sind bis 1. Jänner 2030 auf Antrag an Art. I dieses Gesetzes anzupassen. Erfolgt keine Anpassung, sind die entsprechenden Bewilligungen zu widerrufen.
(4) Art. I Z 28 (betreffend § 28 Abs. 1 Schlussteil) ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) begangen werden.
19.04.2021
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