Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG
10000019Law01.01.1959Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der burgenländischen Landesregierung vom 22. März 1949, betreffend die Wiederverlautbarung des Fischereigesetzes
StF: LGBl. Nr. 1/1949
Burgenland
Auf Grund des Art. III., des Gesetzes vom 15. April 1947, wird in der Anlage der Text des Gesetzes, betreffend das Fischereirecht (Fischereigesetz) LGBl. Nr. 28/1935 in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes LGBl. Nr. 41/1937 und des Art. I. des Gesetzes vom 15. April 1947 LGBl. Nr. 2/1948 wiederverlautbart.
Burgenland
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als Fischereigesetz 1949 zu bezeichnen.
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Gesetz vom 21. November 1958 über die Abgaben für die Benützung
öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen
Luftraumes durch Gemeindeunternehmen (Kärntner Gemeindegrund-Benützungsabgabegesetz - K-GGBG)
StF: LGBl Nr 2/1959
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Anlagen ihrer eigenen, der Versorgung mit Energie (z.B. Elektrizität und Wärme), Gas und Wasser dienenden Unternehmen sowie ihrer eigenen Verkehrsbetriebe eine Abgabe zu erheben. Als Gemeindeunternehmen gelten auch jene Unternehmen, an denen die Gemeinde mit mehr als 50vH der Anteile bzw. des Kapitals beteiligt ist.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Abgabe ist nach einem Hundertsatz der Nettoerlöse aus den jeweiligen Versorgungsleistungen des betreffenden Unternehmens im Gemeindegebiet zu bemessen. Der Hundertsatz darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten. Pauschalvereinbarungen sind zulässig.
(2) Die Abgabe wird für jedes Jahr mit 31. Jänner des nachfolgenden Jahres fällig. Vorauszahlungen können im Vereinbarungswege festgesetzt werden.
(3)Über Streitigkeiten aus Vereinbarungen gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.
(1) Abgabepflichtiger ist das betreffende Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1.
(2) Werden über Versorgungsleitungen des Abgabepflichtigen gemäß Abs. 1 auch Versorgungsleistungen anderer Unternehmen im Gemeindegebiet erbracht, ist die Abgabe auch für diese Benützungen zu entrichten. Dabei ist die Abgabe zugrunde zu legen, welche der Abgabenpflichtige gemäß Abs. 1 für die von ihm selbst erbrachten Leistungen zu entrichten hat.
(3) Der Abgabepflichtige hat die auf der jeweiligen Versorgungsleistung lastende Abgabe zusätzlich zu den Systemnutzungstarifen und allfälligen Zuschlägen weiter zu verrechnen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
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