Teilnaturschutzgebiet, Zurndorfer Eichenwald und die anschließende Hutweide
20000573Ordinance23.08.1969Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über die Bodenseefischerei
StF: LGBl.Nr. 1/2002
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt: Ausübung der Fischerei
Unterabschnitt: Allgemeines
§ 3 Berechtigung, Art der Ausübung
§ 4 Besondere fischereipolizeiliche Vorschriften
§ 5 Mitführen von Urkunden
§ 6 Haldenpatent, Hochseepatent, Alterspatent
§ 7 Beschränkungen der Patente
§ 8 Ausstellung und Entzug der Patente
§ 9 Hilfskräfte des Patentinhabers
§ 9a Stellvertretung
§ 10 Erlaubnis
§ 11 Erteilung der Erlaubnis Untersagung der Angelfischerei
§ 11a Fischerausweis
§ 12 Organe der Fischereiaufsicht
§ 13 Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane
§ 15 Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei
§ 16 Ausmaß
§ 17 Fälligkeit und Entrichtung
§ 18 Behörde
§ 18a Fischereiverband für das Land Vorarlberg
§ 19 Fischereirevierausschuss für den Bodensee
§ 19a Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 19b Einzelfallentscheidungen, Nachträgliches Beschwerderecht
§ 20 Strafbestimmungen
§ 21 Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 21a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
§ 21b Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 75/2021
§ 23 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
LGBl. Nr. 1/2002: Neukundmachung
25.05.2016
Vorarlberg
(1) Die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstige Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat.
(2) Dieses Gesetz findet
(3) Soweit Vereinbarungen, übereinstimmende Übungen oder gemeinsame Empfehlungen der Bodenseeuferstatten über die Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht am Bodensee bestehen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Vorschriften im Zweifel im Sinne solcher Vereinbarungen, Übungen oder Empfehlungen auszulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
Vorarlberg
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019
11.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Fischerei darf nur aufgrund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1), eines Alterspatentes (§ 6 Abs. 1), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1) oder einer Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen.
(2) Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet, den Grundsätzen des Tierschutzes und den fischereikundlichen Erkenntnissen entsprochen, ein wertvoller und artenreicher Bestand an Fischen einschließlich ihrer Lebensgrundlagen erhalten und die sonst im und am Bodensee lebende Tierwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Insbesondere ist die Fischerei, soweit Fischarten nach Art. 14 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) geschützt sind, auf ein Ausmaß zu beschränken, dass für diese Arten der günstige Erhaltungszustand im Sinne dieser Richtlinie gewahrt oder wiederhergestellt wird.
(3) Fischarten, die im Bodensee oder in seinen Zuflüssen nicht heimisch sind, dürfen dort nur mit Bewilligung der Landesregierung eingesetzt werden. Die Bewilligung darf, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, nur erteilt werden, wenn durch das Einsetzen Vorteile für den Fischbestand im Bodensee zu erwarten sind und die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sowie die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nicht geschädigt werden; Beschränkungen für das Einsetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2004, 81/2016, 67/2019
11.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen insbesondere über
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für Zwecke der künstlichen Fischzucht, für wissenschaftliche Zwecke oder aus sonstigen besonders wichtigen Gründen durch Verordnung oder schriftlichen Bescheid der Behörde Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. 1 zugelassen werden können; insbesondere kann auch festgelegt werden, dass Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 14 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützte Art zugelassen werden können, soweit dies mit Art. 16 dieser Richtlinie vereinbar ist. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
(3) In einer Bewilligung nach Abs. 2 ist erforderlichenfalls durch Auflagen, Bedingungen und Befristungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 nicht verletzt werden.
(4) Soweit es zur Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Bestandes an Fischen im Bodensee erforderlich ist, hat die Landesregierung für die Ausübung der Fischerei in den Zuflüssen des Bodensees durch Verordnung nähere Vorschriften im Sinne des Abs. 1 zu erlassen.
(5) Zur Durchführung der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 kann die Landesregierung in Fällen, in denen die Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht abgewartet werden kann, die gemäß Abs. 1 erlassenen Vorschriften durch Verordnung befristet ändern oder ergänzen. Sie kann nähere Vorschriften erlassen über
(6) Auf Abs. 5 gestützte Verordnungen sind durch Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G) für die Dauer ihrer Geltung kundzumachen. Sie treten mit Ablauf des Tages des Beginns der Veröffentlichung in Kraft und, sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, nach acht Wochen außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 67/2019, 4/2022
01.02.2022
Vorarlberg
Bei der Ausübung der Fischerei sind die aufgrund dieses Gesetzes ausgestellten Dokumente (§§ 3 Abs. 1 und 3, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11a Abs. 1) und, soweit sie kein Lichtbild enthalten, ein Identitätsausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen. Diese Ausweispflicht besteht auf dem Hohen See auch gegenüber Fischereiaufsichtsorganen der anderen Bodenseeuferstaaten.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Die Berufsfischerei darf, soweit in den §§ 9 und 9a nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund eines von der Behörde ausgestellten Haldenpatentes, Hochseepatentes oder Alterspatentes ausgeübt werden.
(2) Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf jenem Teil der inländischen Halde, für den der Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 lit. f).
(3) Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.
(4) Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See, allerdings eingeschränkt im Umfang des Abs. 5 lit. b. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.
(5) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund eines Patentes zur Ausübung der Berufsfischerei benützt werden dürfen. Dabei ist zu beachten, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Die Halden- und Hochseepatente sind für mindestens ein, höchstens aber drei Kalenderjahre, und die Alterspatente sind für ein Kalenderjahr auszustellen. Das Hochseepatent verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Anträge auf Verleihung eines Patentes sind spätestens drei Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraumes bei der Behörde einzubringen. Soweit die Bestimmungen des Abs. 3 nicht entgegenstehen, können auch nach diesem Zeitpunkt beantragte Patente ausgestellt werden.
(2) Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich der inländischen Halde oder auf dem Hohen See erfordern, hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, wie viele Patente höchstens ausgestellt werden dürfen. Im Falle einer Beschränkung der Haldenpatente ist unter Berücksichtigung der Flächenmaße der Gebiete der Fischereiberechtigten auch zu bestimmen, wie viele Haldenpatente für die einzelnen Gebiete ausgestellt werden dürfen.
(3) Bei einer Beschränkung der Zahl der Patente (Abs. 2) sind von mehreren Antragstellern, welche die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Patentes erfüllen (§ 8 Abs. 1) und den Antrag bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingebracht haben, zunächst die bisherigen Inhaber gleichartiger Patente, sodann die Inhaber anderer Patente und schließlich Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen sowie nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen vor sonstigen Antragstellern zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Gruppen sind die Antragsteller nach dem Grad, in dem sie auf die Ausübung der Berufsfischerei zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind, zu berücksichtigen.
(4) Werden durch Entzug (§ 8 Abs. 9) oder aus sonstigen Gründen Patente frei, so hat die Behörde die nicht berücksichtigten Antragsteller hievon unter Festsetzung einer angemessenen Frist für eine allfällige neuerliche Antragstellung schriftlich zu benachrichtigen. Auf fristgerecht eingebrachte Anträge sind die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 25/2011, 58/2016, 81/2016, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Die Behörde darf ein Patent nur an natürliche Personen ausstellen, die
(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 lit. b sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Als Berufserfahrung im Sinne des Abs. 1 lit. b gilt die rechtmäßig erworbene Berufserfahrung als Fischer und eine allfällige vorhergehende Ausbildung zum Fischer, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem dieser Staaten mindestens in nachstehendem Ausmaß erworben worden ist:
(4) Die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 lit. d und f darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.
(5) Bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes (§ 7) hat die Behörde zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. h vorliegt, eine Strafregisterauskunft sowie zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. i vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung eines Patentes hat die Behörde entsprechende Nachweise nur einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit h oder i hat.
(6) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise im Sinne des Abs. 5 anzuerkennen, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Der Eingang eines Antrages nach § 7 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Patentes hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Das Patent muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Patente zu erlassen.
(9) Die Behörde hat das Patent zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung (Abs. 1) nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind. Die Behörde kann das Patent überdies entziehen, wenn der Patentinhaber die Berufsfischerei nicht regelmäßig ausübt und im Falle eines Hochseepatentes den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen überwiegend aus einem anderen Erwerb gewinnt. Der Entzug eines Patentes ist dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges eines physisch ausgestellten Patentes ist dieses unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(10) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 58/2016, 81/2016, 24/2020, 75/2021, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Hilfskräfte des Patentinhabers (Fischereigehilfen) dürfen die Berufsfischerei nur aufgrund einer von der Behörde ausgestellten Gehilfenkarte ausüben. Die Gehilfenkarten sind für ein, höchstens aber drei Kalenderjahre auszustellen. Die Mitwirkung bei der Berufsfischerei in Anwesenheit des Patentinhabers oder eines Fischergehilfen bedarf keiner Bewilligung.
(2) Die Behörde darf eine Gehilfenkarte nur an natürliche Personen ausstellen, die
(3) Die Gehilfenkarte muss mit einem Lichtbild versehen sein und hat den Namen, die Geburtsdaten und den Wohnort des Fischergehilfen, den Namen und den Wohnort des Patentinhabers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer der Gehilfenkarte, die Art des dem Patentinhaber ausgestellten Patentes und das Gebiet, in dem das Patent zur Ausübung der Berufsfischerei berechtigt, zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Gehilfenkarte zu erlassen.
(4) Die Behörde hat die Gehilfenkarte zu entziehen, wenn die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der Entzug einer Gehilfenkarte ist dem Patentinhaber und dem Fischereiberechtigten mitzuteilen. Im Falle des Entzuges einer physisch ausgestellten Gehilfenkarte ist diese unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Inhaber von Halden- und Hochseepatenten können sich bei der Patentausübung ohne Angabe von Gründen bis zu sechs Wochen sowie im Krankheitsfall bis zu drei Monaten je Kalenderjahr vertreten lassen. Der Patentinhaber hat der Behörde im Falle einer Stellvertretung unverzüglich deren Dauer sowie den Namen, die Anschrift und die erforderliche Qualifikation (Abs. 3) des Stellvertreters schriftlich bekannt zu geben; die Qualifikation des Stellvertreters ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Bei einer Vertretung im Krankheitsfall ist zusätzlich eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(2) Eine über die Fälle des Abs. 1 hinausgehende Stellvertretung bedarf der Bewilligung der Behörde. Diese kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie bei Schwangerschaft der Patentinhaberin u.dgl., und gegen Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Abs. 3) der Stellvertretung erteilt werden. Die Bewilligung ist zu befristen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Als Stellvertreter kann nur eine natürliche Person herangezogen werden, bei der Gründe nach § 8 Abs. 1 lit. h und i nicht vorliegen, und die
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
07.09.2016
Vorarlberg
(1) Die Angelfischerei darf nur aufgrund einer vom Fischereiberechtigten erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
(2) Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Angelfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Angelfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten. Die Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus darf an Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur erteilt werden, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt, in der sich der gesetzliche Vertreter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Inhaber der Erlaubnis die Fischerei vom Boot aus nur unter Aufsicht einer über 16 Jahre alten Person ausüben wird. Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach Abs. 3 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(3) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist. An Personen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis hat den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Inhabers, die Bezeichnung des Fischereiberechtigten, den Zeitraum, für den sie gilt (bestimmte Tage, Wochen oder ein bestimmtes Kalenderjahr), sowie Angaben über den Berechtigungsumfang (vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides) und das Gebiet, in dem die Angelfischerei ausgeübt werden darf, zu enthalten. Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 3 zweiter Satz weiters den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(5) Über die erteilten Erlaubnisse sind Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Die Eintragungen haben die im Abs. 4 genannten Angaben zu enthalten.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu Form, Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnisse (Abs. 1 bis 4) sowie den Aufzeichnungen der Erlaubnisse (Abs. 5) erlassen. Sie hat jedenfalls nähere Vorschriften über die fachliche Eignung nach Abs. 3 zu erlassen und darin insbesondere auch festzulegen,
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung der Angelfischerei benützt werden dürfen. Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat sie durch Verordnung auch festzulegen, an wie viele Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 75/2021, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 18a) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 10 Abs. 6 zweiter Satz nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach § 10 Abs. 6 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises (Abs. 1) erlassen.
(4) Die Behörde hat, abgesehen von Abs. 1 letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges eines physisch ausgestellten Fischerausweises ist dieser unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Fischereigesetz (§ 14).
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen zu überwachen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Überwachung gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die erforderliche Zahl an staatlichen Fischereiaufsehern zu bestellen. Als staatliche Fischereiaufseher können nur volljährige Landesbedienstete, die Inländer sind, bestellt werden.
(3) Soweit es zur Beaufsichtigung des Gebietes eines Fischereiberechtigten erforderlich ist, hat die Behörde auf Antrag des Fischereiberechtigten diesen oder die von ihm vorgeschlagenen Personen mit Bescheid als Fischereischutzorgane für das betreffende Gebiet zu bestellen. Der Fischereiberechtigte kann zur Antragstellung auch andere Personen, insbesondere Fischereivereine, ermächtigen. Als Fischereischutzorgan kann nur bestellt werden, wer
(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach § 8 Abs. 1 lit. h und i (Abs. 3 lit. c) vorliegt, ist § 8 Abs. 5 erster Satz sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung (Abs. 3 lit. e) zu erlassen.
(6) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht mehr vorliegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 75/2021
07.12.2021
Vorarlberg
(1) Den Organen der Fischereiaufsicht ist von der Behörde, die sie bestellt, ein Dienstausweis auszustellen und ein Dienstabzeichen auszufolgen.
(2) Die Dienstausweise müssen mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten sowie Angaben über das zugewiesene Fischereiaufsichtsgebiet enthalten. Die Dienstabzeichen haben das Landeswappen und die Aufschrift „Staatlicher Fischereiaufseher“ (§ 12 Abs. 2) bzw. „Fischereischutzorgan“ (§ 12 Abs. 3) zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Dienstausweise und der Dienstabzeichen zu erlassen.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht haben in Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen bzw. abrufbar zu halten. Mit diesem haben sie sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(4) Wird die Bestellung widerrufen (§ 12 Abs. 6), so sind der Dienstausweis sofern dieser physisch ausgestellt wurde, und das Dienstabzeichen unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Die Organe der Fischereiaufsicht haben Übertretungen gemäß § 20 sowie Übertretungen nach dem Jagdgesetz, dem Abfallgesetz, dem Naturschutzgesetz und dem Landschaftsschutzgesetz der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, Wahrnehmungen über Fischkrankheiten, Fischsterben und Wasserverunreinigungen der Behörde unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Die Organe der Fischereiaufsicht sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, fremde Grundstücke zu betreten, Personen, welche die Fischerei ausüben oder verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verhalten und die Fischereigeräte auf die Übereinstimmung mit den fischereipolizeilichen Vorschriften zu überprüfen. Sie sind befugt, Gegenstände, die allem Anschein nach von der Begehung einer Übertretung gemäß § 20 herrühren oder hiezu bestimmt sind, vorläufig zu beschlagnahmen oder zu diesem Zweck Fischereigeräte, Behältnisse und Transportmittel von Personen, die verdächtig sind, eine Übertretung gemäß § 20 begangen zu haben, zu durchsuchen.
(4) Die staatlichen Fischereiaufseher dürfen Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 20 auf frischer Tat betreten, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
Die festgenommene Person ist unverzüglich der Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Sie ist ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme, in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Der § 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 gilt sinngemäß.
(5) Die Fischereischutzorgane können bei Vorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen die betreffenden Personen auffordern, ihnen zur Behörde zu folgen.
(6) Die staatlichen Fischereiaufseher haben in Ausübung ihres Dienstes beim Betrieb von Fischzuchtanstalten für den Bodensee mitzuwirken, soweit die vollständige und genaue Besorgung der ihnen aufgrund dieses Gesetzes sonst übertragenen Aufgaben dies zulässt. Die dienstrechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
07.12.2021
Vorarlberg
(1) Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben.
(2) Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Angelfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
Vorarlberg
(1) Das Ausmaß des Beitrages ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen und darf
(2) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. a ist nach der Dauer des Ausstellungszeitraumes abzustufen.
(3) Das Ausmaß des Beitrages nach Abs. 1 lit. b ist nach dem Umfang und der Dauer der Erlaubnis abzustufen, wobei für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ermäßigung bestimmt werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Der Beitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung des Patentes bzw. der Erteilung der Erlaubnis fällig.
(2) Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtige Person (§ 10 Abs. 1) ist verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.
(3) Wird der Beitrag nicht ohne weiteres entrichtet oder nicht abgeführt, so ist er nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung vorzuschreiben.
(4) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung des Beitrages obliegt der Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 44/2013
Vorarlberg
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Für den Entzug des Fischerausweises (§ 11a Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016
11.09.2019
Vorarlberg
(1) Dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg obliegen
(2) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach Abs. 1 lit. a und b übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2016, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Fischereirevierausschuss für den Bodensee, der die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, in Angelegenheiten der Förderung der Bodenseefischerei sowie in Fragen, welche für die Bodenseefischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist ferner zur Wahrnehmung der Fischereiinteressen im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 berufen. Er kann überdies die Fischereiberechtigten, die Berufsfischer, die Angelfischer oder ihre Vereinigungen in Angelegenheiten, welche für die Bodenseefischerei von allgemeiner Bedeutung sind, beraten.
(2) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Fischereirevierausschusses für den Bodensee sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Je zwei Mitglieder sind aus dem Kreise der Fischereiberechtigten, der Berufsfischer und der Angelfischer, ein Mitglied nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu bestellen. Die Mitglieder aus dem Kreise der Fischereiberechtigten sind nach Anhörung der Fischereiberechtigten, die Mitglieder aus den Kreisen der Berufs- und Angelfischer nach Anhörung allenfalls bestehender Vereinigungen der Berufsfischer bzw. der Angelfischer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee hat aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Obmann hat den Fischereirevierausschuss für den Bodensee nach Bedarf einzuberufen. Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen. Der Obmann hat zu den Sitzungen den Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einzuladen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(4) Der Fischereirevierausschuss für den Bodensee ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Obmann neuerlich eine Sitzung zur Behandlung derselben Tagesordnung einzuberufen. In einem solchen Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Angelegenheiten der Bodenseefischerei zuständig ist, und der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz haben beratende Stimme.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der die im Abs. 1 genannten Aufgaben des Fischereirevierausschusses für den Bodensee näher umschrieben werden können und die insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, die Abfassung von Niederschriften sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Fischereirevierausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016, 4/2022
01.02.2022
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9 Abs. 3, § 11 und § 16 Abs. 1 den Fischereirevierausschuss für den Bodensee (§ 19) anzuhören und diesem den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.
(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 4 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können.
(3) Soweit Ausnahmeverordnungen gemäß § 4 Abs. 2 ausschließlich dem Artenschutz dienen und das Anhörungsverfahren auf Grund seiner Dauer diesen Zweck vereiteln könnte, kann die Veröffentlichung nach Abs. 2 entfallen.
(4) Die Unterlassung der Anhörung nach Abs. 1 und der Veröffentlichung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:
(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022, 37/2025
15.07.2025
Vorarlberg
(1) Eine Übertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. c und e bis h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(4) Fischereigeräte, die zur Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, d, i und j benützt wurden, sowie Fänge, die aus der Begehung von Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, d, i und j herrühren, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 3 für verfallen erklärt werden. Soweit an der Übertretung nicht beteiligte Personen Rechtsansprüche an solchen Gegenständen haben, dürfen diese nicht für verfallen erklärt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016, 81/2016, 75/2021, 13/2026
19.02.2026
Vorarlberg
(1) Die §§ 3 Abs. 3 und 4 des Fischereigesetzes gelten auch für den Bereich des Bodensees und der gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz in den Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes einbezogenen Gewässer.
(2) Der § 8 Abs. 1 lit. b findet auf die Ausstellung von Patenten an Personen keine Anwendung, die vor dem 1. Jänner 1981 bereits einmal Inhaber eines Patentes waren.
(3) Art. LXIV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 81/2016, tritt, ausgenommen die Änderung des § 3 Abs. 3, am 1. Jänner 2017 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 81/2016
07.09.2016
Vorarlberg
Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 19b Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH-Richtlinie geschützte Art betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
11.09.2019
Vorarlberg
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 75/2021, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Eine Verordnung aufgrund des § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes kann ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(2) Fischerausweise, die vor dem 1. Jänner 2022 an Personen, die die fachliche Eignung nach § 11 Abs. 3 nachgewiesen haben, ausgestellt wurden, gelten weiterhin als Nachweis über die fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfangs im Sinne dieses Gesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 75/2021
07.12.2021
Vorarlberg
(1) Art. LVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 19 Abs. 5 und 23 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 4 Abs. 6, 19a Abs. 2 und 19b Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.“
01.02.2022
Vorarlberg
(1) Die Änderungen betreffend die §§ 5, 10 Abs. 1 und 24 durch LGBl.Nr. 13/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Sofern die Landesregierung durch Verordnung nach § 10 Abs. 6 nichts anderes bestimmt, kann die Erlaubnis (§ 10 Abs. 1) schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2026
19.02.2026
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 21. Oktober 2014, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Arzler Pitzeklamm festgelegt werden
LGBl. Nr. 141/2014
Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird verordnet:
Tirol
Für das Natura 2000-Gebiet Arzler Pitzeklamm, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Tirol
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Kärnten
Gesetz vom 2. Februar 2023 über die Regionalentwicklung in Kärnten (Kärntner Regionalentwicklungsgesetz – K-REG 2023)
StF: LGBl. Nr. 10/2023
24.02.2023
Kärnten
(1) Dieses Gesetz regelt die Kooperation zwischen dem Land und den Regionen des Landes (§ 3) zum Zweck einer integrierten, zielgerichteten Regionalentwicklung.
(2) Als Regionalentwicklung im Sinne dieses Gesetzes werden Strategien, Programme und Projekte verstanden, welche die integrierte Entwicklung einer Region unter Berücksichtigung ihrer regionalen Voraussetzungen durch die gezielte Koordinierung von Maßnahmen unterstützt.
(3) Die Regionalentwicklung erfolgt auf Basis von Regionalstrategien des Landes (§ 5) und darauf aufbauenden regionalen Arbeitsprogrammen (§ 6).
(4) Als organisatorische Schnittstellen zwischen dem Land und den Regionen fungieren die Regionalkoordinationsstellen (§ 7).
24.02.2023
Kärnten
(1) Im Sinne der bestmöglichen, zukunftsorientierten Entwicklung der Kärntner Regionen sind Ziele einer integrierten Regionalentwicklung auf Basis der strategischen Ziele des Landes insbesondere:
(2) Bei der Verfolgung der Ziele nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Grundsätze maßgeblich:
24.02.2023
Kärnten
(1) Als Region im Sinne dieses Gesetzes wird ein zusammenhängendes Gebiet begriffen, das geographisch, wirtschaftlich, funktional und sozial eine homogene Einheit bildet.
(2) Regionen im Sinne dieses Gesetzes sind:
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der geographischen Verhältnisse, der jeweiligen regionalen Ausrichtung sowie funktionalen Verflechtung mittels Verordnung die Zuordnung jeder Gemeinde des Landes zu einer Region gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Vor Verordnungserlassung sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
24.02.2023
Kärnten
(1) Zur Erreichung der Ziele und Grundsätze der Regionalentwicklung im Sinne des § 2 sind Aufgaben des Landes insbesondere:
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 3 sind die jeweils zuständigen Regionalkoordinationsstellen (§ 7) berufen. Das Land hat Vorschläge und Anregungen, welche im Rahmen der Planungsprozesse in der jeweiligen Region erarbeitet wurden (§ 7 Abs. 5 und § 8), ausreichend zu würdigen und in Erwägung zu ziehen.
24.02.2023
Kärnten
(1) Das Land hat im Wege der zuständigen Regionalkoordinationsstelle für jede Region (§ 3) für die Dauer einer EU-Förderprogrammperiode eine Regionalstrategie zu erstellen.
(2) Die Regionalstrategie hat ausgehend von einer Erhebung und Analyse der regionalen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale die Schwerpunkte der Regionalentwicklung einer Region für einen Planungszeitraum, nach Themenschwerpunkten gegliedert, darzustellen und jeweils Ziele und Maßnahmenfelder zu definieren. In diesem Sinne hat sie insbesondere zu enthalten:
(3) Die Regionalstrategie dient – unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 – der Umsetzung der strategischen Ziele des Landes in einer Region.
(4) Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat im Rahmen der in § 7 Abs. 5 und § 8 vorgesehenen Form darauf hinzuwirken, dass die Erstellung der jeweiligen Regionalstrategie in Abstimmung mit den inhaltlich berührten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, den Gemeinden der jeweiligen Region und den in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, erfolgt. Bei der Erstellung der Regionalstrategie ist auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 Z 1 besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Die Regionalstrategie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
24.02.2023
Kärnten
(1) Das Land hat im Wege der zuständigen Regionalkoordinationsstelle auf Basis der jeweiligen Regionalstrategie für jede Region für das jeweils folgende Kalenderjahr zum Zweck der proaktiven Entwicklung der Region ein regionales Arbeitsprogramm zu erstellen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:
(2) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß für die Erstellung des regionalen Arbeitsprogramms. Die hiefür relevanten Informationen und Inhalte sind aufgrund von Vorschlägen der Gemeinden der jeweiligen Region sowie der in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, zu erheben.
(3) Das regionale Arbeitsprogramm ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat der Landesregierung halbjährlich Bericht über den Stand der Umsetzung des regionalen Arbeitsprogrammes zu erstatten.
24.02.2023
Kärnten
(1) Für jede Region ist beim Amt der Landesregierung eine Regionalkoordinationsstelle einzurichten.
(2) Die Regionalkoordinationsstelle fungiert als Koordinationsstelle zwischen dem Land und der regionalen Öffentlichkeit, welche insbesondere durch die Gemeinden der jeweiligen Region und die in der jeweiligen Region tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, repräsentiert wird. Der Regionalkoordinationsstelle kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
(3) Die Regionalkoordinationsstelle besteht aus zumindest einem Regionalkoordinator, der seine Tätigkeit möglichst in der betreffenden Region zu verrichten hat.
(4) Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kann sich die Zuständigkeit einer Regionalkoordinationsstelle auch auf mehrere Regionen erstrecken.
(5) Zur Durchführung der Planungsprozesse in einer Region gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat die jeweilige Regionalkoordinationsstelle die regionale Öffentlichkeit, insbesondere Gemeinden der Region und Organisationen gemäß Abs. 2, dialogisch zu beteiligen und erforderlichenfalls Regionalkonferenzen (§ 8) durchzuführen. Dabei ist auf eine Abstimmung zwischen dem Land und den Bedürfnissen der Region sowie auf eine möglichst breite Akzeptanz der Ergebnisse hinzuwirken.
(6) Für jede Regionalkoordinationsstelle sind Vorkehrungen für einen einheitlichen Außenauftritt, jedenfalls in digitaler Form im Internet, zu treffen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 kann bei Bedarf vor Ort ein Regionsbüro eingerichtet werden.
24.02.2023
Kärnten
(1) Die zuständige Regionalkoordinationsstelle hat anlässlich der Erstellung der Regionalstrategie (§ 5) sowie des jährlichen regionalen Arbeitsprogrammes (§ 6), ansonsten bei Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Regionalkonferenz abzuhalten.
(2) Die Regionalkoordinationsstelle hat durch öffentliche Ausschreibung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung innerhalb einer Frist, die nicht kürzer als vier Wochen sein darf, insbesondere Gemeinden der Region und die in den jeweiligen Regionen tätigen Organisationen, deren gesellschaftlicher Zweck in der Regionalentwicklung liegt, einzuladen, informierte Vertreter zur Regionalkonferenz zu entsenden.
(3) Die Regionalkoordinationsstelle kann zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Die Regionalkoordinationsstelle hat für einen geeigneten Veranstaltungsort, welcher möglichst in der jeweiligen Region liegen soll, sowie für einen geordneten Ablauf der Regionalkonferenz zu sorgen.
(5) Eine Regionalkonferenz kann sich bei Bedarf über mehrere Tage erstrecken, die Regionalkoordinationsstelle hat jedoch für eine zügige Behandlung der Themen Sorge zu tragen.
(6) Ziel der Regionalkonferenz ist es, zum jeweiligen Thema bzw. zu den jeweiligen Themen (Abs. 1) Anregungen und Empfehlungen auszuarbeiten; hiebei ist unter Beachtung der Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 größtmöglicher Konsens anzustreben. Die Anregungen und Empfehlungen dienen dem Land als mögliche Entscheidungsgrundlage in Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Förderung der Regionalentwicklung.
(7) Die Regionalkoordinationsstelle hat die Ergebnisse der Regionalkonferenz in einem schriftlichen Bericht zusammenzufassen.
(8) Die Regionalkonferenz ist nicht öffentlich.
24.02.2023
Kärnten
(1) Das Land hat den Sach- und Personalaufwand der Regionalkoordinationsstellen zu tragen.
(2) Unbeschadet des „Multi-Fonds-Ansatzes“ gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 werden Förderungsmittel für die Regionalentwicklung durch Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel aufgebracht. Für Förderungsmaßnahmen in der Regionalentwicklung hat die Landesregierung im Entwurf eines Landesvoranschlages jährliche Mittel in der Höhe von mindestens 8 Euro pro Einwohner vorzusehen.
(3) Das Land kann zur näheren Ausgestaltung der Förderbedingungen unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes (§ 2) Förderungsrichtlinien erlassen. Förderungsrichtlinien binden das Land und entfalten keine Außenwirkung. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
24.02.2023
Kärnten
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen alle Geschlechter gleichermaßen.
24.02.2023
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Regionalkoordinationsstellen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden. Dies betrifft insbesondere organisatorische Vorkehrungen für die Einrichtung der Regionalkoordinationsstellen. Vorkehrungen zur Besetzung der Regionalkoordinationsstellen sind nach Maßgabe des jeweiligen Stellenplanes zu treffen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 zweiter Satz sind erstmals für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. Der Bericht gemäß § 6 Abs. 3 ist erstmals innerhalb des zweiten Halbjahres 2024 zu erstatten.
24.02.2023
Niederösterreich
Verfassungsgesetz – NÖ Landesbeteiligungsgesetz
StF: LGBl. 3930-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Oktober 2006 beschlossen:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich als Gesellschafter der NÖ Holding GmbH und als mittelbarer Eigentümer der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH einer Veräußerung von Beteiligungen an der EVN AG durch die NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH oder einer Kapitalmaßnahme bei der EVN AG nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil der Beteiligung der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH an der EVN AG unter 51 % fallen würde. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn die Beteiligung an der EVN AG durch das Land Niederösterreich oder einen Rechtsträger gehalten wird, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält.
Niederösterreich
(1) Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich Anteile an der NÖ Holding GmbH nicht veräußern oder einer Kapitalmaßnahme bei der NÖ Holding GmbH nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil des Landes an der NÖ Holding GmbH unter 51 % fallen würde. Eine Übertragung der Anteile an der NÖ Holding GmbH an einen Rechtsträger, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält, ist jedoch jederzeit zulässig.
(2) Die NÖ Landesregierung darf für das Land Niederösterreich als Gesellschafter der NÖ Holding GmbH einer Veräußerung von Beteiligungen der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH oder einer Kapitalmaßnahme bei der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH nicht zustimmen, wenn dadurch der Anteil der NÖ Holding GmbH an der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH unter 51 % fallen würde. Eine Übertragung der Anteile an der NÖ Landes-Beteiligungsholding GmbH an das Land Niederösterreich oder einen Rechtsträger, an dem das Land Niederösterreich eine Beteiligung von mindestens 51 % hält, ist jedoch jederzeit zulässig.
Steiermark
Gesetz vom 24. April 1974 über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz)
(Anm: Titel in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003)
Stammfassung: LGBl. Nr. 67/1974 (VII. GPStLT EZ 679 )
02.02.2014
Steiermark
Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz – im Folgenden,Beamte‘ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003
02.02.2014
Steiermark
(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003
02.02.2014
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
Steiermark
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 15.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 12 bis 16 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 22/2002
02.02.2014
Steiermark
§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 22/2002
02.02.2014
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
Steiermark
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 81/2010
02.02.2014
Steiermark
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 22/2002
02.02.2014
Steiermark
(1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.
(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (7,3 €) nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 74/2001
02.02.2014
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen zu berücksichtigen:
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß nach Abs. 1 Z 2 ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges im Kalenderjahre, das der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis vorangegangen ist, bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu errechnen. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre davor bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Die so ermittelte Summe mal der Anzahl der Kalenderjahre, in die eine gleichartige Verwendung fällt, ergibt die Gesamtsumme der anspruchsbegründenden Nebengebühren.
(4) Hat der Beamte vor der Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis verschiedenen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) oder Dienstzweigen angehört, so ergibt sich die Gesamtsumme der anspruchsbegründenden Nebengebühren aus der Summe der für die jeweilige Beamtengruppe bzw. den jeweiligen Dienstzweig gemäß Abs. 3 errechneten Nebengebühren.
(5) Aus Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren, für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Dienstrechtsmandat festzustellen.
(6) Der gemäß Abs. 3 und 4 errechnete Durchschnitt der Nebengebühren ist jährlich durch Verordnung festzusetzen.
Steiermark
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.
(7) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 44/1998
02.02.2014
(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die Zeit vor dem 1.Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist,
von 1946 bis 1950
1/4
von 1951 bis 1960
3/8
von 1961 bis 1972
3/4
der für das Jahr 1971 bezogenen, in Nebengebührenwerten ausgedrückten Nebengebühren nach Abs. 1 lit. b. Die Gutschrift ist mit Dienstrechtsmandat festzustellen.
(3) Für Beamte, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (wie Krankheit, Unfall, Dienstfreistellung, Präsenzdienstleistung, Mutterschaftsurlaub und Karenzurlaub im öffentlichen Interesse), im Jahre 1971
(4) Bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte nach Abs. 3 lit. a sind die von Beamten derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges bezogenen Nebengebühren maßgebend.
(5) Bei der Ermittlung der Gutschrift nach Abs. 2 sind Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw. als Landeslehrer zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen, wenn diese Dienstzeiten im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(6) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
(1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1.Jänner 1971 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1971 und 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 anzuwenden sind.
(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst im Jahre 1972 in ein Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1972 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 12 Abs.2 sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den von Beamten seiner nunmehrigen Gebietskörperschaft bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.
(4) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner 1973 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1973 in einem Dienstverhältnis zu seiner Gebietskörperschaft befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1973 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 13 vorzunehmen.
Steiermark
(1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt eine von Amts wegen festzustellende monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes derselben Verwendungsgruppe und desselben Dienstzweiges im Jahre 1971 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln. Der Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von dieser Beamtengruppe im Kalenderjahre 1971 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich für die Beamtengruppe aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Der durch Verordnung festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 30 v. H. des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der Nebengebühren (Abs. 2 und 3) jener Beamtengruppe, nach der sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf jedoch 10 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht übersteigen.
(5) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(7) § 9 ist anzuwenden.
(8) Die Nebengebührenzulage gebührt bei Beamten der Geburtsjahrgänge
vor 1904
vom 1.Jänner 1973 an
1904 bis 1907
vom 1.Jänner 1974 an
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, frühestens jedoch vom 1.Jänner 1974 an.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 22/2002
02.02.2014
Alle in diesem Gesetz geregelten Aufgaben fallen, soweit es sich um Beamte der Gemeinden handelt, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Steiermark
(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.17/1996, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 17/1996
02.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
03.09.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
(3) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1996 treten in Kraft:§ 5 Abs. 2, § 5 a und § 19 mit 1. Juli 1996.
(4) § 11, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(5) Die Neufassung des § 9 samt Überschrift durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2002 treten in Kraft:
(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft:
(7) Die Änderung des § 7 Z. 1 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 74/2001, LGBl. Nr. 22/2002, LGBl. Nr. 29/2003, LGBl. Nr. 81/2010
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 43/1996
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juni 1969, mit der der Zurndorfer Eichenwald und die anschließende Hutweide zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 27/1969
LGBl. Nr. 48/1969 (DFB)
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
(1) Das Gebiet des Zurndorfer Eichenwaldes und der östlich daran anschließenden Hutweide werden zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 4742, 4743, 4746, 4747, 4749 (teilweise) bis 4754/2, 4756 bis 4799/2, 4800 bis 4848, 4859 bis 4864, 4866 bis 4889, 4891 bis 5069, 5070/2, 5072 bis 5104/3, 5106 bis 5197/2, 5258, 5259 (teilweise), 5260 bis 5262, 5265/1, 5265/398 und 5265/416 der K.G. Zurndorf. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, doch ist unbeschadet der forstrechtlichen Bestimmungen die Schlägerung von Überhältern und Stämmen von mehr als 25 cm Durchmesser sowie der Kahlschlag von zusammenhängenden Flächen im Ausmaß von mehr als 0,25 ha nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Für Robinienbestände (Akazien) gelten diese Beschränkungen nicht.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet.
(3) Für chemische Bekämpfungsmaßnahmen, die sich auf eine Fläche von mehr als einem Hektar erstrecken, ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.
(4) Die Zustimmung der Landesregierung nach Abs. 1, 2 und 3 darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigten Maßnahmen dem Zweck der Verordnung widersprechen.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Februar 2008, mit der die Grenze zwischen der Marktgemeinde Eugendorf und der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee geändert wird
StF: LGBl Nr 58/2008
Auf Grund des § 9 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Marktgemeinde Eugendorf und der Stadtgemeinde Seekirchen am Wallersee wird geändert wie folgt:
(2) Der Verlauf der neuen Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grundstücke sind in den beim Vermessungsamt Salzburg aufliegenden technischen Unterlagen zu GZ A-254/2003 ersichtlich.
Salzburg
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.