Vollnaturschutzgebiet, Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen in der KG. Neusiedl am See
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Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Fischereiverordnung – FiVO)
StF: LGBl.Nr. 36/2001
§ 1 Fachliche Eignung zur Ausübung des Fischfanges
§ 2 Fachliche Eignung für die Bewirtschaftung eines Fischereirevieres
§ 3 Fachliche Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht
§ 4 Fachliche Eignung zur Ausübung der Elektrofischerei
§ 5 Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 Fischereiausweis
Abschnitt: Vorschriften für die Ausübung der Fischerei
Unterabschnitt: Fanggeräte und deren Anwendung
§ 7 Weidgerechtes Verhalten
§ 8 Zugelassene Fanggeräte
§ 9 Köderfischfang
§ 10 Verwendung elektrischer Fangvorrichtungen
§ 11 Laichfischfang
§ 12 Fischmarkierungen
§ 13 Fischzuchtanlagen und Angelteiche
§ 14 Schonzeiten und Mindestmaße
§ 15 Fischfang und Fischaufstiegshilfen
§ 16 Fischkrankheiten, Fischsterben und Fischereiabfälle
§ 17 Aussetzen von Fischen und Krebsen, Besatzmaßnahmen
§ 18 Fischtransport
§ 19 Meldung der Fangergebnisse und der Fischeinsätze
§ 20 Ausnahmen
§ 21 Einberufung der Sitzungen
§ 22 Beschlussfähigkeit und Auskunftspersonen
§ 22a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 23 Antragsrecht und Geschäftsbehandlung
§ 24 Entschädigung der Mitglieder des Fischereibeirates
§ 25 Inkrafttreten
Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 3, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4, 28 Abs. 2 sowie 29 Abs. 7 und 8 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, wird verordnet:
19.11.2019
Vorarlberg
(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
(2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
(3) Prüfungsgegenstände der Vorarlberger Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Vorarlberger Fischerprüfung sowie der Eignungsprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
(5) Als im Wesentlichen gleichwertig mit der Vorarlberger Fischerprüfung sind jedenfalls die Fischerprüfungen anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1. lit. b anzusehen, die in der Anlage 3 angeführt sind.
(6) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung anderer Bundesländer und Staaten nach Abs. 1 lit. b und der Vorarlberger Fischerprüfung, so können diese durch erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. Die Eignungsprüfung ist beim Fischereiverband für das Land Vorarlberg abzulegen.
(7) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 80/2021, 65/2025
30.10.2025
Vorarlberg
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Bewirtschafterprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung für die Bewirtschaftung eines Fischereireviers.
(2) Prüfungsgegenstände der Bewirtschafterprüfung sind die für die Bewirtschaftung eines Fischereirevieres notwendigen Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Bewirtschaftungsmethoden und Erstellung von Bewirtschaftungsplänen, der Fangmethoden und Schonbestimmungen.
(3) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird beauftragt, eine Prüfungskommission einzurichten, welche die Bewirtschafterprüfung abzunehmen hat. Dieser Prüfungskommission gehören ein vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg namhaft gemachtes Mitglied sowie ein Bewirtschafter eines Fischereireviers und ein Amtssachverständiger für Fischerei an.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
14.12.2016
Vorarlberg
(1) Personen, die den Fischerausweis besitzen und die Fischereiaufseherprüfung erfolgreich abgelegt haben, erbringen den Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausübung der Fischereiaufsicht.
(2) Prüfungsgegenstände der Fischereiaufseherprüfung sind das Fischereirecht und Grundzüge anderer Rechtsvorschriften, soweit die Fischereiaufseher bei deren Vollziehung mitzuwirken haben, vertiefte Kenntnisse der Fischkunde, der Gewässerkunde, der Fischhege sowie Anforderungen an das Auftreten als Aufsichtsorgan.
(3) Die Fischereiaufseherprüfung ist durch eine von der Landesregierung bestellte Prüfungskommission abzunehmen. Dieser gehören ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender sowie ein Amtssachverständiger für Fischerei und ein vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg namhaft gemachtes Mitglied als Beisitzer an.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
14.12.2016
Vorarlberg
(1) Die Elektrofischerei darf von Personen ausgeübt werden, die den Fischerausweis besitzen und einen einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei besucht haben.
(2) Der Kurs über die Elektrofischerei hat neben der Anwendung des elektrischen Stroms in der Fischerei, elektrotechnische, fischereiwirtschaftliche und maßgebliche fischereirechtliche Lehrinhalte sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen zu vermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
14.12.2016
Vorarlberg
(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg hat Ausbildungskurse bzw. Unterweisungen für den Erwerb der fachlichen Eignungen nach den §§ 1, 2, 3 und 4 durchzuführen und den Prüfungsbetrieb zu organisieren.
(2) Die Beurteilung der Prüfungen erfolgt auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg ein Zeugnis über die Prüfung auszustellen.
(3) Personen gelten auch im Sinne der §§ 1, 2 und 3 als fachlich geeignet, wenn sie nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse durch eine einschlägige Berufsausbildung erworben haben.
(4) Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den §§ 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Bewirtschafterprüfung zu unterziehen oder an einem einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei teilzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
14.12.2016
Vorarlberg
(1) Der Fischerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen.
(2) Auf der Vorderseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
(3) Auf der Rückseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016
14.12.2016
Vorarlberg
(1) Das Angelgerät ist beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen. Das Reißen (Schlenzen oder Schränzen) ist untersagt.
(2) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische oder populationsbiologisch bedeutende große Laichtiere sind sorgfältig vom Angelhaken zu lösen und unverzüglich ins Gewässer zurückzusetzen. Sollte ein sorgfältiges Lösen vom Angelhaken nicht möglich sein, so ist die Schnur auf der Höhe des Maules abzuschneiden und der Fisch sodann schonend ins Wasser zurückzusetzen.
(3) Fische, die sich der Fischer angeeignet hat, sind unmittelbar nach dem Fang auf möglichst schmerzlose und rasch wirksame Art zu töten. Das Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen ist nicht zulässig.
(4) Wenn in der Anlage 2 genannte Fische, für die weder Schonzeit noch Mindestmaß festgelegt sind, gefangen worden sind, dürfen diese ungeachtet der Fangmethode nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 73/2023
27.12.2023
Vorarlberg
(1) Der Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einer Angelrute, in stehenden Gewässern mit zwei Angelruten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
(2) Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- oder Dreiangel ohne Widerhaken. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Eine Kombination von natürlichem und künstlichem Köder ist untersagt. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder nicht gestattet.
(3) Im Alpenrhein ist vom 1. Oktober bis 31. Jänner die Verwendung von Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs und Fischen als Köder verboten.
(4) Edelkrebse dürfen nur in Baggerseen und Weihern gefangen werden. Als Fanggeräte dürfen nur Krebsreusen und Krebsteller verwendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Fang von Köderfischen ist nur für den Eigengebrauch zulässig. Es dürfen nur solche Fischarten gefangen werden, für die keine Schonzeiten und keine Mindestmaße festgelegt sind.
(2) Köderfische dürfen nur in den Gewässern gefangen werden, in denen sie als tote Köder wieder Verwendung finden. Ausgenommen davon sind die im Handel erhältlichen und konservierten Köderfische.
(3) Der Fang von Köderfischen ist nur mit der Angelrute oder mit einer bezeichneten, höchstens 10 Liter fassenden Köderflasche bzw. Köderreuse, zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Elektrofischerei darf nur zum Zweck der Rettung eines gefährdeten Fischbestandes, der Bestandsaufnahme, der Beweissicherung, des Laichfischfanges, der Ausbildung der Elektrofischer und wissenschaftlicher Untersuchungen ausgeübt werden. Darüber hinaus ist sie zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern zulässig, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegezieles nicht zu erwarten ist. Bei der Elektrofischerei finden die Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
(2) Zur Ausübung der Elektrofischerei sind nur ortsveränderliche Gleichstromgeräte zugelassen, die dem Stand der Technik entsprechen. Zum Scheuchen, Fernhalten oder Abweisen von Fischen bei technischen Anlagen ist die Errichtung und der Betrieb ortsfester elektrischer Anlagen gestattet. Für den Betrieb von Elektrofischereigeräten und - anlagen ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) In Gewässerabschnitten, in denen die in der Anlage 1 genannten Krebsarten vorkommen, darf die Elektrofischerei nicht ausgeübt werden.
(4) Der verantwortliche Elektrofischer hat über jede Befischung Aufzeichnungen entsprechend einem von der Behörde zur Verfügung gestellten Formular zu führen und diese der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Befischungen zur Rettung eines gefährdeten Fischbestandes.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016
14.12.2016
Vorarlberg
(1) Der Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 unterliegen, ist nicht gestattet. Davon ausgenommen ist der Laichfischfang auf Bachforellen und Äschen. Im Rahmen des Laichfischfanges finden auf die zwei genannten Fischarten Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 keine Anwendung.
(2) Bei der künstlichen Fischzucht von Bachforellen und Äschen muss eine einwandfreie Durchführung des Laichfischfanges und eine sachgemäße Behandlung des Eimaterials gewährleistet sein.
(3) Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsgutes sind die Laichtiere sorgfältig ins Ursprungsgewässer zurückzusetzen. Gefangene, noch nicht laichreife Fische dürfen nicht länger als bis zu drei Wochen nach dem Fang gehältert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Fischmarkierungen dürfen nur durch Organe der Behörde oder deren Beauftragte im Zuge von Untersuchungen für fischereiwissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke durchgeführt werden.
(2) Der Fang oder das Auffinden von markierten Fischen ist binnen einer Woche der Behörde zu melden. Dabei sind Ort, Zeit, Größe und Markierungsart, allenfalls auch Geschlecht und Markennummer anzugeben.
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Für betriebliche Maßnahmen in Fischzuchtanlagen und Angelteichen sind anerkannte Fischzuchtmethoden sowie die Verwendung von Netzen und elektrischen Fangvorrichtungen unter Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 10 Abs. 2 zugelassen.
(2) Schonzeiten und Mindestmaße gemäß § 14 finden keine Anwendung.
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Für die nachstehend genannten Fischarten gelten in fließenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart
Schonzeit
Mindestmaß
Seeforelle
01.10. bis 28.02.
60 cm
Bachforelle
01.10. bis 28.02.
22 cm
Regenbogenforelle
01.10. bis 28.02.
Seesaibling
01.11 bis 31.12
Äsche
01.02. bis 30.04.
35 cm
Barbe
01.05. bis 15.06.
40 cm
Elritze
01.04. bis 31.05.
8 cm
Hasel
15.03. bis 31.05.
15 cm
Nase
15.03. bis 31.05.
40 cm
Schleie
01.05. bis 15.06.
25 cm
Barsch
01.04. bis 20.05.
Hecht
01.04. bis 30.04.
40 cm
Aal
50 cm
Trüsche
15.12. bis 15.03.
35 cm
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten im Alpenrhein folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart
Schonzeit
Mindestmaß
Seeforelle
15.07. bis 31.01.
60 cm
Bachforelle
01.10. bis 31.01.
25 cm
Regenbogenforelle
01.10. bis 31.01.
Felchen
ganzjährig
Seesaibling
01.11 bis 31.12
Abweichend davon gilt für Bachforellen mit einem Fangmaß ab 50 cm eine Schonzeit vom 15.07. bis 31.01.
(3) Für die nachstehend genannten Fischarten und Flusskrebse gelten in stehenden Gewässern folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fisch- / Krebsart
Schonzeit
Mindestmaß
Bachforelle
01.11. bis 28.02.
25 cm
Regenbogenforelle
25 cm
Seesaibling
01.10. bis 31.01.
25 cm
Brachse
01.05. bis 31.05.
25 cm
Elritze
01.04. bis 31.05.
8 cm
Karpfen
01.05. bis 31.05.
35 cm
Schleie
01.05. bis 15.06.
25 cm
Barsch
01.04. bis 20.05.
Zander
01.04. bis 31.05.
40 cm
Hecht
01.04. bis 30.04.
40 cm
Edelkrebs
01.10. bis 31.07.
12 cm
Abweichend davon gilt in stehenden Gewässern oberhalb von 1.500 m Seehöhe für Bachforellen und Seesaiblinge ein Mindestmaß von 22 cm.
(4) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgebreitetem Hinterleib gemessen.
(5) Ganzjährig geschont sind Groppe, Strömer, Bitterling, Schneider, Bachschmerle, Gründling, Moderlieschen, Dohlen- und Steinkrebs.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016, 73/2023, 65/2025
30.10.2025
Vorarlberg
In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen ist die Ausübung des Fischfanges verboten.
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Jeder Angler, Bewirtschafter, Fischereiaufseher und Fischzüchter hat das Auftreten von Fischkrankheiten, Fisch- und Krebssterben unverzüglich der Behörde zu melden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben tot aufgefundene Fische dem Gewässer zu entnehmen und schadlos zu beseitigen.
(3) Beim Fischfang anfallende Fischereiabfälle und kranke Fische dürfen nicht in das Gewässer gegeben oder am Ufer zurückgelassen werden.
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Fische und Krebse dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Ziele des Fischereigesetzes (§ 2 und § 16 Abs. 1) nicht beeinträchtigt werden. Besatzmaßnahmen sind sorgfältig zu planen und müssen entsprechend dem Besatzzweck (Neuansiedlung, Wiederbesatz, Bestandsstützung, Besatz zur Ertragssteigerung) durchgeführt werden.
(2) Besatzfische und Besatzkrebse müssen aus Betrieben stammen, die eine ausreichende Gewähr bieten, einen gesunden Bestand liefern zu können. Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforellen, Karpfen, Schleien und Aalen muss aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(3) Abgesehen von besonderen gesetzlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 Fischereigesetz) dürfen in Gewässer, ausgenommen Baggerseen und Stauseen, nur folgende Fischarten ausgesetzt werden: Bachforelle, Seesaibling, Äsche, Schleie, Wels, Aal und Hecht. Das Aussetzen anderer Fischarten bedarf einer Bewilligung. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die wild lebenden Tier- und Pflanzenarten im Gewässer nicht gefährdet werden.
(4) Der Besatz mit in der Anlage 2 genannten Krebsarten ist verboten. Der Besatz mit in der Anlage 1 genannten Krebsarten bedarf einer Bewilligung. Bezüglich der Bewilligungskriterien gilt der letzte Satz des Abs. 3 sinngemäß. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist der Besatz mit Edelkrebsen in Baggerseen und Weihern.
(5) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion, in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Flusskrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale und Hechte nicht ausgesetzt werden.
(6) Es dürfen nur augenscheinlich gesunde und parasitenfreie Fische in Gewässer ausgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 102/2016
14.12.2016
Vorarlberg
Beim Fischtransport sind der Art und Größe der Fische entsprechende Behälter zu verwenden und ist eine ausreichende Sauerstoffversorgung sicherzustellen. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Hälterung.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Jeder Angler hat jeden Fischgang und die Fangergebnisse zu melden. Dabei hat er die vom Bewirtschafter ausgehändigten Formulare zu verwenden. Diese haben jedenfalls Datum des Fischganges, Fischart, Anzahl der Fische, Fischgröße sowie Revier zu enthalten.
(2) Der Bewirtschafter hat über jeden Fischbesatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls Datum, Einsatzort, Fischart, Menge und Fischgröße ersichtlich sind.
(3) Der Bewirtschafter hat bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der Behörde die Ergebnisse der Fang- und Besatzstatistik getrennt nach Revieren und Abschnitten zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die von der Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
(4) Nach Maßgabe vorhandener technischer Möglichkeiten können die Aufzeichnungen, Bekanntgaben, Eintragungen, Meldungen und Übermittlungen, nach Abs. 1 bis 3 in elektronischer Form erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014, 74/2024
16.12.2024
Vorarlberg
(1) Die Behörde kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen bewilligen:
(2) Bei der Bewilligung von Ausnahmen sind anzugeben
(3) In solchen Bewilligungen ist erforderlichenfalls durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 Fischereigesetz nicht verletzt werden.
(4) Die Ausnahmebewilligung ist bei den entsprechenden Tätigkeiten mitzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2004
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Fischereibeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Einladung zur Sitzung ist mindestens acht Tage vor dem Sitzungstermin unter Anlage der Tagesordnung zuzustellen.
(3) Im Falle der Verhinderung ist die Einladung vom Beiratsmitglied unverzüglich an das Ersatzmitglied weiterzuleiten.
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Fischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(3) Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
15.12.2015
Vorarlberg
(1) Sitzungen des Fischereibeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Fischereibeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten und an alle Mitglieder zu übermitteln.
26.07.2022
Vorarlberg
(1) Das Antragsrecht kommt den stimmberechtigten Mitgliedern zu.
(2) Über jede Sitzung des Fischereibeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten und ist den Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2022
26.07.2022
Vorarlberg
(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Fischereibeirates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Sitzungsgeld) und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Der Anspruch auf Ersatz ist von den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beim Amt der Landesregierung binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung schriftlich geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 45/2022
26.07.2022
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 81/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 80/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(5) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 45/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.
(6) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 83/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(7) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 73/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 74/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(9) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 65/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 102/2016, 81/2019, 80/2021, 45/2022, 83/2022, 73/2023, 74/2024, 65/2025
30.10.2025
Vorarlberg
30.10.2025
Vorarlberg
14.12.2016
Vorarlberg
16.12.2024
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. November 2014, mit der für bestimmte Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird (IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung)
LGBl. Nr. 145/2014
Aufgrund der §§ 10 und 14 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr.77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
19.11.2014
Tirol
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr auf Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn verursachten Immissionsbelastungen durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2). Diese Verbesserung der Luftqualität dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Tirol
Als Sanierungsgebiete im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L werden
festgelegt.
31.10.2023
Tirol
(1) Für folgende Abschnitte der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit, unbeschadet des Abs. 2, ganzjährig mit 100 km/h festgesetzt:
(2) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 gilt nicht, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine niedrigere oder gleich hohe Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist.
(3) Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Abs. 1 wirkt direkt, eine Anordnung mit Bescheid erfolgt nicht.
03.02.2021
Tirol
Diese Verordnung ist nach § 14 Abs. 6 IG-L in Verbindung mit § 52 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen.
Tirol
Die Verordnung tritt am 20. November 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wird, LGBl Nr. 36/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 129/2013, außer Kraft.
Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 2012, mit der Kommissionsgebühren für Amtshandlungen außerhalb der Behörde festgesetzt werden (Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013)
Stammfassung: LGBl. Nr. 123/2012
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:
Steiermark
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, vorgenommen von einer Bezirkshauptmannschaft, einer sonstigen Behörde des Landes oder vom Landesverwaltungsgericht, zu entrichten sind, werden wie folgt festgesetzt:
bei Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaften für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan
€
17,90
bei Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan
€
24,90
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2015
Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, betragen
für jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug
€
24,00
für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen
€
10,00
für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen
€
30,00
für jedes Kraftrad
€
5,00
(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit dem Hin- und Rückweg zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
(2) Neben den tarifmäßigen Bauschbeträgen dürfen den Beteiligten Reisekosten oder sonstige den Amtsorganen der die Amtshandlung vornehmenden Behörde aus diesem Anlass zukommende Entschädigungen nicht aufgerechnet werden.
Für die Gebührenpflicht sind die Bestimmungen des § 76 AVG maßgebend.
Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen dem Land zu.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Steiermark
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2015 tritt § 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23.Juli 2015, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2015
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 86/2007, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
StF: LGBl. 3900-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Oktober 2005 beschlossen:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Mit Beschluß des niederösterreichischen Landtages vom 22. März 1922 wurde vom Land Niederösterreich die Landes-Hypothekenanstalt für Niederösterreich gegründet. Die Bezeichnung wurde mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 24. Oktober 1974 in Landes-Hypothekenbank Niederösterreich und mit Zustimmung des Landtages in der Sitzung am 30. April 1992 in Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank geändert.
(2) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl. I S.492 mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat ihr gesamtes bankgeschäftliches Unternehmen als Gesamtsache zum 31. Dezember 1991 in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Diese Aktiengesellschaft ist von der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank als deren alleiniger Aktionär zu errichten.
(2) Die Einbringung zum 31. Dezember 1991 hat mit sämtlichen Aktiven und Passiven des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens zu Buchwerten und unter Fortführung dieser Buchwerte als Sacheinlage zu erfolgen. Die der Einbringung zu Grunde zu legende Bilanz ist auf einen Zeitpunkt abzustellen, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch liegt (§ 8a Abs. 3 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992).
(3) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat im Zuge der Einbringung alle Anteile am Grundkapital der Aktiengesellschaft zu übernehmen. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat bei der Feststellung der Satzung der Aktiengesellschaft dafür Sorge zu tragen, daß die Einbringung des gesamten bankgeschäftlichen Unternehmens in eine Aktiengesellschaft gegen die Gewährung von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– im Ausmaß des Grundkapitals erfolgt. Der Mehrwert des als Sacheinlage eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens ist in die gesetzliche Rücklage der Aktiengesellschaft einzustellen.
(4) Auf Grund der Einführung des Euro wird das Grundkapital der NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG von vinkulierten Namensaktien im Nennbetrag von je S 100,– auf Namen lautende vinkulierte Stückaktien im Gegenwert von € 7,27 umgestellt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Einbringung bewirkt gemäß § 8a Abs. 5 KWG, BGBl.Nr. 63/1979, in der Fassung BGBl.Nr. 18/1992, den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Aktiengesellschaft ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(4) Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank hat die zur Durchführung der Einbringung notwendigen Handlungen zu setzen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die einbringende Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank haftet gemäß § 92 Abs. 9 des Bankwesengesetzes, BGBl.Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 226 des Aktiengesetzes 1965, BGBl.Nr. 98/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2005.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Haftung des Landes Niederösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB bleibt im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft für alle Verbindlichkeiten der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank und der Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufrecht.
(2) Das Land Niederösterreich hält nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch für alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die bis zum 2. April 2003 eingegangen wurden, eine Ausfallsbürgschaft gemäß § 1356 ABGB im Falle einer Zahlungsunfähigkeit derselben nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 unbefristet aufrecht. Alle Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft, die ab dem 3. April 2003 bis zum 1. April 2007 neu begründet werden, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 von der Haftung des Landes Niederösterreich als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Aktiengesellschaft gedeckt, sofern ihre Laufzeit nicht über den 30. September 2017 hinausgeht.
(3) Die Haftung des Landes als Ausfallsbürge bleibt jedoch nur aufrecht, wenn
(4) Im Falle der Aufkündigung der Ausfallsbürgschaft ist diese Aufkündigung und der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufkündigung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(5) Die Landesregierung hat die für den Schutz der Gläubiger der Aktiengesellschaft wesentlichen Punkte der Ausfallsbürgschaft in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(6) Die Landesregierung darf allein oder zusammen mit Dritten für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft und ihrer Gesamtrechtsnachfolger zeitlich befristete und betragsmäßig beschränkte Garantien gegen marktgerechtes Entgelt übernehmen, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Aufsicht des Landes als Haftungsträger sowie im Hinblick auf sonstige Interessen des Landes obliegt der Landesregierung, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Aufsichtskommissär und einen Stellvertreter bestellen kann. Der Aufsichtskommissär und sein Stellvertreter dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sein.
(2) Die Landesregierung hat angemessene Funktionsgebühren und Auslagenersätze für den Aufsichtskommissär und dessen Stellvertreter festzusetzen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Abschnitt I und III treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
(2) Abschnitt II tritt am Tag nach dem Tag, an dem die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank Aktiengesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird, in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden Satzungen der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank, LGBl. 3900/1, außer Kraft.
(3) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abschnittes die Satzung der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank- Hypothekenbank zu erlassen (§ 17). Die Satzung ist gleichzeitig mit dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung den Verwaltungsrat der Holding zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank gemeinsam als Verwaltungsrat die Geschäfte der Holding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Verwaltungsrates durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes der Niederösterreichischen Landesbank-Hypothekenbank. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Verwaltungsrates einzuberufen.
Kärnten
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 10. September 2012 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für Erwachsenenbildung Ö-Cert
StF: LGBl. Nr. 96/2012
20.02.2023
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Oktober 1963, mit welcher ein Teil der Zitzmannsdorfer Wiesen in der KG. Neusiedl am See zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 18/1963
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/61, wird verordnet:
In der Katastralgemeinde Neusiedl a. S. werden im Gebiet der Zitzmannsdorfer Wiesen die zwischen der Landstraße Weiden a. S. – Podersdorf (Seewinkelstraße) und dem Wassergraben gelegenen Teile der Parzellen Nr. 6745/306, 6745/307, 6745/308, 6745/309, 6745/310, 6745/311, 6745/312 und 6745/313 zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Die landwirtschaftliche Nutzung wird auf die einmalige Mahd im Jahr beschränkt, die nicht vor dem 1. Juli erfolgen darf.
Die Landesregierung kann im Einzelfalle für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 gestatten.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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