Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz
20000569Ordinance29.06.1972Originalquelle öffnen →
Steiermark
CELEX-Nr.: 32018L2001
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Oktober 2012 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012)
Stammfassung: LGBl. Nr. 104/2012
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2008, wird verordnet:
04.02.2014
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinden aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 1357 Euro nicht übersteigen.
(1) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben bar eingezahlt, so sind Bestätigungen über die Barzahlung durch die Amtskasse oder die Buchhaltung auszustellen, die dem Geschäftsstück beizufügen sind. Diese Bestätigungen gelten als Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung.
(2) Werden Gemeindeverwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann ist der Eingang der Abgabe im Akt auf Grund der Zahlungseingangsnachricht der Amtskasse oder Geldanzeige der Buchhaltung auf dem Geschäftsstück zu vermerken. Aus diesem Vermerk müssen die Höhe des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Amtskasse oder der Buchhaltung zu entnehmen sein. Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das die Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabgabe sind auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
Wenn die ziffernmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe vor der Verleihung der Berechtigung oder vor der Vornahme der Amtshandlung feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflichtigen die Entrichtung einer Vorauszahlung auftragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit des Verfahrens gelegen ist. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an den Abgabepflichtigen ein.
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Desgleichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einzuheben, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würden.
(1) Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
(2) Der Begriff „Genehmigung“ in den Tarifen (Anlage) umfasst behördliche Bewilligungen und behördliche Genehmigungen jeder Art nach der jeweils maßgebenden Verwaltungsvorschrift.
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1995, LGBl. Nr. 57, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008, mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens noch offene Verfahren weiterhin anzuwenden ist.
Steiermark
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2014, tritt die Anlage 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2017 tritt die Z. 30 des B. Besonderen Teils der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Oktober 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017
12.10.2017
Steiermark
Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt
13 Euro
Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen, sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet
13 Euro
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentations- rubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fälltAusgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden.
6 Euro
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift
6 Euro
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist
6 Euro
Vidierungen, sofern die Amtshandlung auch im Privatinteresse der Partei gelegen ist
6 Euro
Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm mal 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.
Die in den Tarifbestimmungen „für jeden Bogen“ festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
Genehmigungen der Teilung oder Vereinigung von Grundstücken gemäß §§ 45 und 47 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010
20 Euro
Änderungen eines Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren über Antrag von privaten Interessenten
50 Euro
Ausstellung von Bescheinigungen bzw. Bestätigungen über die Lage von Grundstücken im Flächenwidmungsplan je Grundstück
20 Euro
Festlegung der Bebauungsgrundlagen gemäß § 18 Steiermärkisches Baugesetz
30 Euro
Genehmigungen für Neubauten und Zubauten sowie für umfassende Sanierungen gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz
a)
je Quadratmeter Außenmaß für jedes erbaute Geschoß (Geschoßteil); als Geschoß (Geschoßteil) gelten auch Keller und Dachgeschoße. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gesamthöhe eines Gebäudes in Metern, geteilt durch 3
0,60 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für Umbauten gemäß § 19 Z 1 bzw. § 20 Z 1 Steiermärkisches Baugesetz sowie Bauveränderungen und Nutzungsänderungen gemäß § 19 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes
20 Euro
Genehmigungen für Schutzdächer (Flugdächer, Carports)
a)
je Quadratmeter überbaute Fläche
0,60 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für Traglufthallen
a)
je Quadratmeter bedeckte Grundfläche
0,60 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für Kfz-Abstellflächen und Garagen gemäß § 19 Z. 3 bzw. § 20 Z. 2 lit. a und b des Steiermärkischen Baugesetzes
a)
je Pkw-Abstellplatz
10 Euro
b)
je Lkw-Abstellplatz
20 Euro
Genehmigungen für nicht überdachte Lager- oder Kfz-Manipulationsflächen
a)
je Quadratmeter
0,30 Euro
b)
mindestens jedoch
20 Euro
Genehmigungen für Wasserbecken
a)
je Quadratmeter bedeckte Fläche
5 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für Balkone und Terrassen
a)
je Quadratmeter bedeckte Fläche
0,60 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
19
Genehmigungen für Geschäftsportale
a)
je laufenden Meter
10 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für Einfriedungen, Schutz- und Stützmauern
a)
je laufenden Meter
1,50 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für den Abbruch von Gebäuden
30 Euro
Genehmigungen für Hauskanalanlagen
20 Euro
Benützungsgenehmigungen für Hauskanalanlagen
10 Euro
Genehmigungen für die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. KanalG
30 Euro
Genehmigungen für Glashäuser (Gewächshäuser)
a)
je Quadratmeter überbaute Fläche
5 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für die Anbringung von Markisen
a)
je Quadratmeter Markise
5 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Genehmigungen für Hausbrunnen und Sammelgruben
30 Euro
Benützungsgenehmigungen für Sammelgruben
20 Euro
Genehmigungen von Veränderungen des natürlichen Geländes gemäß § 19 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz und aufgrund von Anzeigen gemäß § 20 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz, je Quadratmeter
0,30 Euro
Genehmigungen für die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen gemäß § 20 Z. 5 Steiermärkisches Baugesetz
a)
bis einschließlich 7,5 kW oder einer Bodenfläche bis 10 m2
20 Euro
b)
darüber
100 Euro
Genehmigungen für die Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen gemäß § 19 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz, je Fahrzeug oder Einrichtung
30 Euro
Genehmigungsvermerke auf Projektunterlagen gemäß § 29 Abs. 9 Steiermärkisches Baugesetz
5 Euro
Genehmigungen für Abweichungen von genehmigten Bauplänen
20 Euro
Benützungsgenehmigungen gemäß § 38 Steiermärkisches Baugesetz und gemäß § 6 Steiermärkisches Aufzugsgesetz 2002
a)
je Einzelfall
30 Euro
b)
je Hochhaus
150 Euro
Genehmigungen für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und Ähnliches, unabhängig davon, ob sie beleuchtet sind oder nicht) gemäß § 20 Z 3 lit. a Steiermärkisches Baugesetz
a)
je Quadratmeter Werbefläche
5 Euro
b)
mindestens jedoch
30 Euro
Feststellungsbescheide über das Vorliegen rechtmäßigen Bestandes gemäß
§ 40 Steiermärkisches Baugesetz
30 Euro
Genehmigungen für Aufzugs-, Klima-,Windkraft-, Solar-, Photovoltaik-, Feuerungsanlagen und ähnlicher technischer Anlagen
60 Euro
Genehmigungen für Güllegruben und -behälter, Jauchengruben, Mistlagerstätten u. dgl.
a)
je Quadratmeter bedeckter Fläche
5 Euro
b)
mindestens jedoch
200 Euro
Genehmigungen für Silos und Silagebehälter
a)
je Quadratmeter bedeckter Fläche
5 Euro
b)
mindestens jedoch
200 Euro
Genehmigungen für sichtbare Antennen- und Funkanlagentragemasten
200 Euro
Befristete Genehmigungen für Bauvorhaben
25 Euro
Genehmigungen, die nicht in eine andere Tarifpost fallen
30 Euro
a)
Genehmigungen gemäß §§ 7 und 9 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008
30 Euro
b)
Genehmigungen gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977
15 Euro
Genehmigungen von Ausnahmen von Beschränkungen für das Halten und Parken
a)
für eine einmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug
10 Euro
b)
für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug
40 Euro
Genehmigungen der Behörde für wiederholte Ladetätigkeit
20 Euro
Genehmigungen von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten, gemäß § 84 Abs. 3 StVO je Werbung und Ankündigung
60 Euro
Genehmigungen zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen
20 Euro
Genehmigungen von Ausnahmen für Fußgängerzonen
a)
für eine einmalige Straßenbenützung einschließlich einer allfälligen Rückfahrt für jedes Fahrzeug
10 Euro
b)
für mehrmalige Straßenbenützung für jedes Fahrzeug
30 Euro
Genehmigungen zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken
a)
für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer bis zu sieben Tagen.
30 Euro
b)
für die Benützung von Straßenflächen für die Dauer von mehr als sieben Tagen
120 Euro
c)
für die Benützung nur des Luftraumes über der Straße
30 Euro
d)
für die Benützung von Straßenflächen für Musizieren, Malen und Verkaufen eigener künstlerischer Erzeugnisse
30 Euro
Genehmigungen von Lautsprecherwerbungen und von Lautsprecherdurchsagen auf Straßen für jeden Tonwagen oder für jede Lautsprecheranlage
a)
für eine Zeitdauer bis zu sieben Tagen
40 Euro
b)
für längerfristige Bewilligung
100 Euro
Genehmigungen zum Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf die Straße
10 Euro
Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen über Antrag von privaten Interessenten
200 Euro
Genehmigungen von Bauvorhaben für die Neuanlage, Verlegung oder den Umbau von öffentlichen Straßen
100 Euro
Prüfung der Meldung gemäß § 7 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
20 Euro
Prüfung der Anzeige gemäß § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
20 Euro
Bestätigung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen gemäß § 8 Abs. 9 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
40 Euro
Prüfung des Antrages gemäß § 15 Abs. 3 und 4 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
40 Euro
Genehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 Abs. 7 und 8 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
120 Euro
Prüfung des Antrages gemäß § 17 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
40 Euro
Genehmigung einer Veranstaltungsstätte in Kernstädten und regionalen Zentren mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 15 in Verbindung mit § 17 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
120 Euro
Änderungsgenehmigung einer Veranstaltungsstätte mit einer max. zulässigen Besucherzahl bis 1.000 Personen gemäß § 18 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
120 Euro
Prüfung der Meldung gemäß § 22 Abs. 1 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012
20 Euro
Zurkenntnisnahme der Anzeige über die Aufstellung und den Betrieb eines Apparates nach § 2 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 5b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes idF. LGBl Nr. 81/2010, je Apparat und angefangenem Jahr
40 Euro
Genehmigungen zur Führung des Gemeindewappens
350 Euro
Genehmigungen zur Verwendung des Gemeindewappens in Einzelfällen
50 Euro
Auszüge aus amtlichen Plänen, je Plan für jede angefangene Arbeitsstunde
15 Euro
Schriftliche Auskunftserteilung und Mitteilung behördlicher Art über Ansuchen und im Interesse der Partei, je Seite, ausgenommen Auskünfte gemäß Artikel 20 Abs. 4 B-VG
10 Euro
Genehmigungen für eine frühere Aufsperrstunde oder für eine spätere Sperrstunde in Gast- und Schankgewerbebetrieben (§ 113 der Gewerbeordnung) mit der Gültigkeit
a)
für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage
10 Euro
b)
für drei bis zehn Tage
25 Euro
c)
für mehr als zehn Tage
50 Euro
Bestattungswesen
a)
Genehmigungen zur Enterdigung (u. Umbettung) einer Leiche
20 Euro
b)
Überführungsbewilligung
20 Euro
c)
Bestattung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer Bestattungsanlage gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz Steiermärkisches Leichenbestattungsgesetz
20 Euro
Genehmigungen des Aufschubes des Leichenbegängnisses
10 Euro
a)
Genehmigungen für das Halten von gefährlichen Tieren gemäß § 3c Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz
60 Euro
b)
Änderungen von bestehenden Genehmigungen am selben Standort
30 Euro
Freiwillige Versteigerungen
a)
1 % vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände
b)
mindestens
30 Euro
c)
Höchstbetrag jedoch
350 Euro
Genehmigungen gemäß § 4 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
350 Euro
Genehmigungen gemäß § 9 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
50 Euro
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2014, LGBl. Nr. 86/2017
12.10.2017
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. April 1972, mit der die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 19/1972
Auf Grund des § 19 in Verbindung mit § 16 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
(1) Die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes verläuft entlang der Landesgrenze gegen Niederösterreich vom nördlichen Schnittpunkt Gemeindegrenze Pilgersdorf – Landesgrenze bis zum Güterweg ins Tal des Stubenbaches, diesen entlang bis Stuben, sodann die Stubener Straße (Gemeindestraße in Erhaltung des Landes Nr. 3550) bis zur alten Eisenstädter Bundesstraße, diese entlang bis Mariasdorf, Abzweigung Schlaininger Straße (Landesstraße I. Ordnung Nr. 1505), entlang dieser Schlaininger Straße bis zur Abzweigung der Neumarkter Straße (Landesstraße II. Ordnung Nr. 2541), sodann entlang der Neumarkter Straße bis Rechnitz, von Rechnitz entlang des Feldweges südlich vom Predigtstuhl bis zur Staatsgrenze gegen Ungarn beim Punkt C 6 (der Österr. Karte 1:50.000), entlang der Staatsgrenze bis zum Schnittpunkt Staatsgrenze-Gemeindegrenze Lockenhaus beim Grenzzeichen B 113, sodann entlang der im Norden verlaufenden Gemeindegrenze Lockenhaus und Pilgersdorf bis zur Landesgrenze gegen Niederösterreich. Innerhalb dieser Grenzen sind die Ortsriede jeder Katastralgemeinde sowie in der KG. Rechnitz die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 30.11.1971, LABl. 1971
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes mit Ausnahme der Grenzen gegenüber den Ortsrieden sowie gegenüber der Weinbaufluren in der KG. Rechnitz sind in der Anlage festgelegt.
(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen
(2) Insbesondere ist es verboten:
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer Weise beeinflußt wird, welche geeignet ist, den Naturgenuß zu beeinträchtigen.
Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage vermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenden Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 2 lit. a, b, c, d, e, f, g, h, und i und des § 3 Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
(2) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
NÖ Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1996
StF: LGBl. 3850/1-0
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Oktober 2001 aufgrund des § 5a Abs. 3 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl.Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2000, verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 SPG (Angehörige eines Gemeindewachkörpers) und gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 SPG (Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind) € 14,53 je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr € 21,80 je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich € 10,90 je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich € 21,80 je Minute.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde € 10,90, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde € 14,53.
(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde € 5,45.
(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von der Behörde einzuheben, die die Überwachung bewilligt oder angeordnet hat. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes- und Gemeinde-Überwachungsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3850/1–2, außer Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Nordmoor am Mattsee" in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 45/2009
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007, wird verordnet:
Oberösterreich
(1) Das „Nordmoor am Mattsee“ in der Gemeinde Lochen, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Naturschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Oberösterreich
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Oberösterreich
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das „Nordmoor am Mattsee“ in der Gemeinde Lochen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 46/2001, außer Kraft.
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