Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Wörtenlacke in der Katastralgemeinde Apetlon
20000561Ordinance06.03.1965Originalquelle öffnen →
Niederösterreich
NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz
StF: LGBl. 3620-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. September 2022 beschlossen:
07.11.2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Der Inhalt der in diesem Gesetz verwendeten abfallwirtschaftlichen Begriffe richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992), LGBl. 8240.
Niederösterreich
Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Niederösterreich
(1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für
(3) Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2023, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2023 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können.
07.11.2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2) Der in der Entscheidung über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.
(5) Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide und Erkenntnisse wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
Niederösterreich
(1) Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen
der um den Einhebungsaufwand (§ 9 Abs. 5) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Prozentsätze:
22.06.2020
Niederösterreich
(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 94/2016)
(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.
Niederösterreich
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.
Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr. 94/2016 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; § 9 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2018 außer Kraft.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Besorgung der Aufgaben gemäß § 9 bereits vor dem in Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, an einen Gemeindeverband zu übertragen.
(5) § 8 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(6) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2020 dürfen mit der Maßgabe ihrer frühesten Wirksamkeit mit 1. Jänner 2021 bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden.
22.06.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.April 1981 über die Überleitung der Dienstbeurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1981
Auf Grund des Art.II des Bundesgesetzes vom 23.Mai 1978, BGBl.Nr.262, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wurde, wird verordnet:
Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene Dienstbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen auf „ausgezeichnet“ als Feststellungen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 57b Abs.1 Z.1 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Eine Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ gilt als Feststellung, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 57b Abs.1 Z.2 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Bei Gesamtbeurteilungen auf „sehr gut“ oder „gut“ ist anzunehmen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht hat.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 1965, mit der das Gebiet der Wörtenlacke in der Katastralgemeinde Apetlon zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 11/1965
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Das Gebiet der Wörtenlacke in der KG Apetlon wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt. Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1640, 1641, 1856, 1862, 1863, 1865 und 1866 zur Gänze und die Parzellen Nr. 1639/2, 1815, 1857/2, 1864 und 1881/1 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist verboten:
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, l ergebenden Beschränkungen erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Nachweis der Fachkenntnisse bei mit einer besonderen Gefahr verbundenen Arbeiten in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Wiener Fachkenntnisnachweis-Verordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. FK-V Land- und Forstwirtschaft)
StF: LGBl. Nr. 29/2018
Auf Grund der §§ 88b, 88c und 88l Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2017, wird verordnet:
13.04.2018
Wien
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr im Sinne des § 88b Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 verbunden sind, in Arbeitsstätten, auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
13.04.2018
Wien
(1) Hinsichtlich
(2) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der FK-V auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter Dienstgeberinnen und Dienstgeber bzw. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verstehen.
(3) Die in § 3 Abs. 2 Z 10, § 4 Abs. 1 und § 15 FK-V enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5 und 62 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 63 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017, sind als Verweise auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 74, 75 und 88b Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 und 4 sowie § 88c Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu verstehen.
(4) Die in § 2 Z 1 lit. a und b FK-V enthaltenen Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2010, sind als Verweise auf § 2 Abs. 7 und 9 der Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2005, zu verstehen.
(5) Der in § 2 Z 1 lit. d FK-V enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2017, ist als Verweis auf § 4 Abs. 2 der Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VGÜ Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, zu verstehen.
13.04.2018
Wien
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Verordnungen der Landesregierung hingewiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise auf die F-KV beziehen sich auf die im § 2 Abs. 1 angeführte Fassung.
13.04.2018
Wien
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
13.04.2018
Wien
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
13.04.2018
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