Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Junger-Berges in der Katastralgemeinde Jois
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Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Dezember 2019, mit welcher die Mindeststandards nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz und dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz festgesetzt werden (Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2020 – K-MSV 2020)
StF: LGBl. Nr. 97/2019
20.02.2023
Tirol
Gesetz vom 15. Mai 2014 über den Tiroler Landesvolksanwalt
StF: LGBl. Nr. 66/2014 - Landtagsmaterialien: 178/2014
Der Landtag hat beschlossen:
02.07.2014
Tirol
(1) Der Landesvolksanwalt wird vom Landtag auf Vorschlag des Landtagspräsidenten auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Zum Landesvolksanwalt darf nur eine Person gewählt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist. Der Landesvolksanwalt darf weder der Bundesregierung oder der Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören.
(2) Der Landtagspräsident hat vor der Wahl des Landesvolksanwaltes eine Ausschreibung dieser Funktion durchzuführen. Die Ausschreibung ist zunächst auf den Kreis der Bediensteten des Landes Tirol zu beschränken (interne Ausschreibung). Der Obleuterat ist zum Ergebnis der internen Ausschreibung anzuhören. Ist nach Auffassung des Landtagspräsidenten keiner der aus der internen Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber geeignet, so hat er von einem Vorschlag abzusehen und in der Folge eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen; gleiches gilt, wenn der vom Landtagspräsidenten aufgrund der internen Ausschreibung vorgeschlagene Bewerber vom Landtag nicht gewählt wird. Der Obleuterat ist zum Ergebnis der öffentlichen Ausschreibung anzuhören. Ist nach Auffassung des Landtagspräsidenten keiner der aus der öffentlichen Ausschreibung hervorgegangenen Bewerber geeignet, so hat er dem Landtag nach Anhören des Obleuterates einen alternativen Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen; gleiches gilt, wenn der vom Landtagspräsidenten aufgrund der öffentlichen Ausschreibung vorgeschlagene Bewerber vom Landtag nicht gewählt wird.
(3) Der Landtagspräsident kann nach Anhören des Obleuterates den im Amt befindlichen Landesvolksanwalt zur Wiederwahl vorschlagen. In diesem Fall ist keine Ausschreibung durchzuführen.
(4) Der Landesvolksanwalt ist ein Organ des Landtages und hat seinen Sitz in Innsbruck. Er untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig.
(5) Der Landesvolksanwalt hat vor dem Antritt seines Amtes in die Hand des Landtagspräsidenten strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
02.07.2014
Tirol
(1) Der Landesvolksanwalt hat in Angelegenheiten der Landesverwaltung, der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen jedermann auf Verlangen Rat zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.
(2) Der Landesvolksanwalt hat Anregungen betreffend die Gesetzgebung und die Verwaltung des Landes entgegenzunehmen, zu prüfen und, sofern er diese unterstützt, an den Landtag bzw. die Landesregierung weiterzuleiten.
(3) Dem Landesvolksanwalt obliegt in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung die Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Alle Organe des Landes und der Gemeinden haben den Landesvolksanwalt bei der Besorgung seiner Aufgaben zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gegenüber dem Landesvolksanwalt besteht keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht über ausschließlich aus der Tätigkeit des Organs bekannt gewordene Tatsachen. Der Landesvolksanwalt unterliegt einer solchen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht im gleichen Umfang wie das Organ, an das er bei der Besorgung seiner Aufgaben herangetreten ist.
24.06.2025
Tirol
(1) Der Landesvolksanwalt hat jede Beschwerde unverzüglich zu prüfen, sofern der Beschwerdeführer vom behaupteten Missstand betroffen ist. Ist der Beschwerdeführer vom behaupteten Missstand nicht betroffen, steht es im Ermessen des Landesvolksanwalts, die Beschwerde zu prüfen. Eine Prüfung ist jedenfalls durchzuführen, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Kann der Landesvolksanwalt die Beschwerde nicht selbst durch Aufklärung des Beschwerdeführers erledigen, so hat er bei der zuständigen Stelle auf Aufklärung oder Abhilfe hinzuwirken. Auf die Anliegen von Menschen mit Behinderungen ist dabei besonders Bedacht zu nehmen.
(3) Stellt der Landesvolksanwalt im Rahmen der Prüfung einer Beschwerde einen Missstand fest, so kann er der zuständigen Stelle gegenüber eine Empfehlung abgeben, wie der festgestellte Missstand so weit als möglich beseitigt und künftig vermieden werden kann. Eine solche Empfehlung ist gleichzeitig dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Stelle hat
(4) Der Landesvolksanwalt hat dem Beschwerdeführer, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die für den bestimmten Fall getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(5) Der Landesvolksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen des Bundes oder eines anderen Landes weiterzuleiten.
21.11.2025
Tirol
Der Landesvolksanwalt kann, soweit dies zur Besorgung seiner Aufgaben zweckmäßig ist, außerhalb der Landeshauptstadt Sprechtage abhalten.
02.07.2014
Tirol
(1) Der Landesvolksanwalt hat dem Landtag jährlich im Weg des Landtagspräsidenten einen Bericht über seine Tätigkeit zu übermitteln. Dieser Bericht ist den Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten und hat unter anderem die Anzahl und den jeweiligen Rechtsbereich jener Vorbringen zu enthalten, bei denen in Ermangelung einer Betroffenheit des Beschwerdeführers und eines öffentlichen Interesses gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz keine Prüfung erfolgt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Bericht vertraulich zu behandeln. Der Landesvolksanwalt hat die zur Wahrung dieser Vertraulichkeit in seinem Verantwortungsbereich notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen seine Berichte behandelt werden, sowie an den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen ist er einzuladen.
24.06.2025
Tirol
Für Eingaben an den Landesvolksanwalt und Amtshandlungen des Landesvolksanwaltes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
02.07.2014
Tirol
(1) Der Landesvolksanwalt leitet das Büro des Landesvolksanwaltes und ist Vorgesetzter aller dort verwendeten Landesbediensteten. Er ist befugt, diesen Weisungen zu erteilen. Der Landesvolksanwalt hat einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes mit der Behandlung von Anliegen und Beschwerden von Menschen mit Behinderungen zu betrauen. Dieser trägt die Bezeichnung „Behindertenanwalt beim Landesvolksanwalt“.
(2) Der Landesvolksanwalt hat mit Zustimmung des Landtagspräsidenten für den Fall seiner Verhinderung einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes schriftlich zu seinem Stellvertreter zu bestimmen. Ist auch dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Landesvolksanwaltes dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Landesvolksanwaltes, so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.
(3) Der Landtagspräsident hat auf Vorschlag des Landesvolksanwaltes bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die voraussichtlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Erfordernisse des Büros des Landesvolksanwaltes für das nächste Jahr der Landesregierung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat diese Erfordernisse bei der Erstellung des Entwurfes des Landesvoranschlages zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat dem Büro des Landesvolksanwaltes auf Vorschlag des Landesvolksanwaltes und nach Anhören des Landtagspräsidenten nach Maßgabe des Landesvoranschlages einschließlich des Stellenplanes
20.02.2018
Tirol
(1) Die innere Organisation des Büros des Landesvolksanwaltes und der Geschäftsgang sind durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Landesvolksanwalt mit Zustimmung des Landtagspräsidenten erlassen.
02.07.2014
Tirol
(1) Der Landesvolksanwalt ist, sofern er im Zeitpunkt seiner Wahl nicht schon Landesbediensteter ist, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol aufzunehmen. Dieses Dienstverhältnis endet, sofern keine Wiederwahl erfolgt, mit dem Ablauf der Funktionsdauer oder dem vorzeitigen Ende der Funktion.
(2) Die Bediensteten, die die Landesregierung dem Büro des Landesvolksanwaltes zur Verfügung zu stellen hat, müssen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen.
(3) Dem Landtagspräsidenten obliegt nach Art. 59 Abs. 7 der Tiroler Landesordnung 1989 die Ausübung der sonst der Landesregierung zustehenden Diensthoheit über den Landesvolksanwalt und die beim Büro des Landesvolksanwaltes verwendeten Landesbediensteten, mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen. Der Landtagspräsident kann die Besorgung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten dieser Personen dem Amt der Landesregierung übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung diese Angelegenheiten im Namen und nach den Weisungen des Landtagspräsidenten zu besorgen.
02.07.2014
Tirol
(1) Die Funktion des Landesvolksanwaltes endet vorzeitig:
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist die Funktion des Landesvolksanwaltes unverzüglich neu auszuschreiben (§ 1 Abs. 2). Bis zur Wahl eines neuen Landesvolksanwaltes hat der Landtagspräsident einen Bediensteten des Büros des Landesvolksanwaltes mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu betrauen.
27.03.2023
Tirol
(1) Der Landesvolksanwalt ist hinsichtlich seiner Aufgaben und der Aufgaben des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit den Aufgaben des Landesvolksanwaltes und des Behindertenanwaltes beim Landesvolksanwalt, insbesondere der Beratungstätigkeit, der Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden, der Information über das Ergebnis der Prüfung von Beschwerden, dem Aufzeigen von Missständen und der Abgabe von Empfehlungen zu deren Beseitigung, erforderlich sind:
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf die Daten nach Abs. 2, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, an
(4) In Bezug auf dem Landesvolksanwalt zugeleitete personenbezogene Daten, insbesondere solche in Auskünften, Stellungnahmen oder Unterlagen von Organen nach § 2 Abs. 4, sind die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 12 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2024, bei der jeweiligen zuleitenden Stelle oder Person geltend zu machen. Die zuleitende Stelle oder Person hat den Landesvolksanwalt unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung durch den Landesvolksanwalt zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(5) Für Akten in Verfahren vor dem Landesvolksanwalt nach Art. 59 Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 sowie für sonstige Dokumente im Prüf- und Kontrollbereich des Landesvolksanwaltes gelten die Rechte der betroffenen Personen nach Art. 13 bis 19 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung und § 1 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 lit. e und h der Datenschutz-Grundverordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(6) Die in Abs. 5 lit. c bis f genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesvolksanwaltes geeignet und erforderlich ist.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
24.06.2025
Tirol
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
21.12.2018
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Saatgut
StF: LGBl.Nr. 14/2010 (RL 2010/21/EU vom 12. März 2010, ABl. L 65 vom 13.3.2010, S. 27–30 [CELEX-Nr. 32010L0021])
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 lit. a und 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen und staubabdriftmindernder Technik zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Schadorganismen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzenbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes.
Vorarlberg
Eine staubabdriftmindernde Technik im Sinne des § 1 Abs. 1 liegt vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
Vorarlberg
(1) Die Handhabung und Aussaat von Insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen ist so vorzunehmen, dass
(2) Ein Befahren von dem Feld angrenzenden Flächen mit blühenden Pflanzenbeständen mit eingeschaltetem Gebläse ist verboten.
Oberösterreich
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Errichtung einer gemeinsamen Sachverständigenkommission in Tierzuchtangelegenheiten (Tierzuchtrat)
StF: LGBl. Nr. 8/2009
Das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg,
das Land Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Oberösterreich
Artikel 1
Einrichtung des Tierzuchtrates
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im Folgenden Tierzuchtrat genannt.
Oberösterreich
Artikel 2
Aufgaben des Tierzuchtrates
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenserstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
Oberösterreich
Artikel 3
Mitglieder des Tierzuchtrates
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinne des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
Oberösterreich
Artikel 4
Vorsitz
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Oberösterreich
Artikel 5
Einberufung der Sitzungen
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
Oberösterreich
Artikel 6
Beschlussfähigkeit und Stimmrecht
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
Oberösterreich
Artikel 7
Geschäftsordnung
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
Oberösterreich
Artikel 8
Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
Oberösterreich
Artikel 9
Inkrafttreten, Beitritt
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
Oberösterreich
Artikel 10
Kündigung
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
Oberösterreich
Artikel 11
Ausfertigungen, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1965, mit der das Gebiet des Junger-Berges in der Katastralgemeinde Jois zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 36/1965
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Burgenland
Das Gebiet des Junger-Berges in der KG. Jois wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt.
Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1737 und 1738 der KG. Jois.
Burgenland
In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Burgenland
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
Burgenland
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Burgenland
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Wien
Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017
StF: LGBl. Nr. 10/2018
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1
Fortführung des Wiener Gesundheitsfonds
§ 2
Aufgaben des Wiener Gesundheitsfonds
§ 3
Mittel des Wiener Gesundheitsfonds
§ 4
Organisation des Wiener Gesundheitsfonds
§ 5
Wiener Gesundheitsplattform
§ 6
Beschlussfassung und Aufgaben der Wiener Gesundheitsplattform
§ 7
Wiener Zielsteuerungskommission
§ 8
Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission
§ 9
Regionaler Strukturplan Gesundheit Wien (RSG)
§ 10
Verbindlichkeitserklärung von Inhalten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit und des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien
§ 11
Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
§ 12
Wechselseitige Datenbereitstellung durch die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 12a
Datenverarbeitung durch den Wiener Gesundheitsfonds
§ 12b
Erfassung und Weitergabe von Daten
§ 12c
Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle
§ 13
Steuerungsbereich Ergebnisorientierung
§ 14
Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen
§ 15
Steuerungsbereich Versorgungsprozesse
§ 16
Finanzzielsteuerung
§ 17
entfällt; LGBl. Nr. 30/2025
§ 18
Sanktionsmechanismus Zielsteuerung-Gesundheit
§ 19
Regelungen bei Nicht-Zustandekommen eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens
§ 20
Aufsicht über den Wiener Gesundheitsfonds
§ 21
In- und Außerkrafttreten
§ 22
Übergangsbestimmungen
23.02.2018
Wien
(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben, insbesondere der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Wien, wird der mit Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2013 errichtete Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die Bezeichnung „Wiener Gesundheitsfonds“ (WGF) trägt, fortgeführt.
(2) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich – soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt – auf die Wiener öffentlichen allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, und auf private allgemeine Krankenanstalten, sofern sie nach den Bestimmungen des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 – Wr. KAG gemeinnützig geführt werden.
(3) Soweit es sich nicht um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstaltenträger handelt (Abs. 2), erstreckt sich der Aufgabenbereich des Fonds auf alle Sektoren des Gesundheitswesens in Wien.
(4) Der Fonds hat sich bei seinen Maßnahmen an Public Health Grundsätzen zu orientieren. Dazu zählen insbesondere:
23.02.2018
Wien
(1) Dem Wiener Gesundheitsfonds obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z 18 umfasst die Beschlussfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger bei maßgeblichen Verstößen gegen
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 können nach vorheriger Androhung insbesondere in der Kürzung oder dem Entzug von Fondsmitteln und in der Rückforderung von zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Fondsmitteln bestehen. Über das Bestehen allfälliger Ansprüche aus einem solchen Beschluss über Maßnahmen gemäß Abs. 2 entscheidet die Schiedskommission (§ 50 Abs. 1 lit. d Wr. KAG).
(4) Finanzielle Zuwendungen des Wiener Gesundheitsfonds werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können von der Einhaltung von Bedingungen durch die Empfänger abhängig gemacht werden. Die Abgeltung von einzelnen Leistungen durch den Wiener Gesundheitsfonds setzt insbesondere voraus, dass die essentiellen Qualitätsstandards, die unmittelbar für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten und den Behandlungserfolg maßgeblich sind, eingehalten werden. Dazu zählen besonders jene auf Grund der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH bzw. des Wiener Krankenanstaltenplans.
(5) Der Wiener Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass er berechtigt ist, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der bestehenden und künftigen Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
23.02.2018
Wien
Mittel des Wiener Gesundheitsfonds sind:
(1)
(2) Zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention wird das im Wiener Gesundheitsfonds eingerichtete Sondervermögen mit eigenem Verrechnungskreis als Gesundheitsförderungsfonds ohne Rechtspersönlichkeit fortgeführt. Die Dotierung des Gesundheitsförderungsfonds erfolgt gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen. Die Vergabe von 75 % der Mittel des Gesundheitsförderungsfonds hat für bundesweit einheitliche Schwerpunkte gemäß Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen.
29.06.2025
Wien
(1) Organe des Wiener Gesundheitsfonds sind die Wiener Gesundheitsplattform und die Wiener Zielsteuerungskommission.
(2) Auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Wiener Gesundheitsplattform wird von der Landesregierung eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt. Nähere Regelungen über die Aufgaben der Geschäftsführung sind in der von der Wiener Gesundheitsplattform zu beschließenden Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für die Geschäftsstelle obliegt dem Amt der Landesregierung. Der Fonds hat dem Land Wien die für die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse anfallenden Kosten zu ersetzen.
(4) Zur Beratung des Wiener Gesundheitsfonds kann eine Gesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen oder Bezirke spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
(5) Die Mitglieder der Organe, die Geschäftsführung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Wiener Gesundheitsfonds sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Wiener Gesundheitsfonds, der Krankenanstaltenträger der Wiener Fondskrankenanstalten, der Patientinnen und Patienten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeberinnen und Dienstgeber nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Eine Ausnahme von der im Abs. 5 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Mitglied eines Organs, der Geschäftsführung bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(7) Die Mitglieder eines Organs, der Geschäftsführung bzw. Bedienstete sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.
08.08.2025
Wien
(1) Die Wiener Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 bis 11 entsendungsberechtigten Personen oder Einrichtungen haben pro Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied (Abs. 1 Z 4) sind drei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Ersatzmitglieder sind zur Vertretung der von der jeweiligen entsendungsberechtigten Person oder Einrichtung entsandten Mitglieder berechtigt. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, ist dies der Geschäftsstelle unter Bekanntgabe der Person des Ersatzmitgliedes vor Beginn der Sitzung mitzuteilen. Gibt das Mitglied kein Ersatzmitglied bekannt, kann die jeweilige entsendungsberechtigte Person oder Einrichtung ein Ersatzmitglied bekannt geben.
(3) Mitglied (Ersatzmitglied) der Wiener Gesundheitsplattform kann nur sein, wer – abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Wien – zum Wiener Landtag wählbar ist.
(4) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Ist die Entsendung von Mitgliedern der Wiener Gesundheitsplattform erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen die Entsendungsberechtigten von ihrem Entsendungsrecht keinen Gebrauch und sind auch keine Ersatzmitglieder namhaft gemacht, so bleibt das unbesetzte Mandat bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Wiener Gesundheitsplattform außer Betracht.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wiener Gesundheitsplattform werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Wiener Landtages entsandt; nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(7) Den Vorsitz der Wiener Gesundheitsplattform führt die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat; erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden ist ein von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien entsandtes Mitglied (Abs. 1 Z 2), das von der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien als erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden namhaft gemacht wird; zweite Stellvertreterin oder zweiter Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden ist die amtsführende Stadträtin oder der amtsführende Stadtrat für die Finanzverwaltung.
(8) Die Wiener Gesundheitsplattform hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam von Vertreterinnen und Vertretern des Landes sowie Vertreterinnen und Vertretern der Österreichischen Gesundheitskasse vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) sind und zu diesen gemeinsam einzuladen ist.
(9) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet durch Tod, Ablauf der Amtsdauer, den Wegfall von für die Entsendung erforderlichen Voraussetzungen oder die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht.
(10) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist des Amtes zu entheben, wenn ein neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs. 1 hiezu Berechtigten erstattet worden ist.
(11) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden.
(12) Die Wiener Gesundheitsplattform kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten oder zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben Ausschüsse einrichten. Nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Organisation der Ausschüsse sind von der Wiener Gesundheitsplattform durch Geschäftsordnung zu regeln.
29.06.2025
Wien
(1) Die Wiener Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder einer ihrer oder seiner Stellvertreter, anwesend ist.
(2) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Gesundheitsplattform ist ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wiener Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse, einzurichten. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(3) Die Wiener Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende. Abweichendes gilt in folgenden Angelegenheiten:
(4) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
(5) In der Wiener Gesundheitsplattform erfolgen zu nachstehenden Punkten Informationen und Konsultationen:
(6) Ein der Volkszahl von Wien entsprechender Anteil an 15 Millionen Euro von den Zuschüssen für krankenhausentlastende Maßnahmen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a ist jährlich im Voranschlag gesondert auszuweisen. Über die Vergabe dieser Mittel wird im Einvernehmen zwischen Land und Sozialversicherung in der Wiener Gesundheitsplattform entschieden.
(7) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse (Abs. 4 Z 1 lit. b) sind der Bundesgesundheitsagentur unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.
(8) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
29.06.2025
Wien
(1) Der Wiener Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit sechs Vertreterinnen und Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit sechs Vertreterinnen und Vertretern sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes an. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(2) Der Kurie des Landes gehören die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat an. Daneben werden vier Vertreterinnen und Vertreter des Landes von der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat entsandt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird von der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für die Finanzverwaltung entsandt. Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger haben sechs Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter und zwar vier Mitglieder der Österreichischen Gesundheitskasse, wovon drei Vertreterinnen und Vertreter auf Vorschlag des Landesstellenausschusses für Wien der Österreichischen Gesundheitskasse zu entsenden sind, darunter jedenfalls die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses sowie deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter, und jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und der Sozialversicherung der Selbstständigen in Wien. Bei der Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern und der Wahrnehmung der Aufgaben ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten. Der Bund entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(3) Die Funktion als Vertreterin oder Vertreter in der Wiener Zielsteuerungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Ist die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern erforderlich, so hat das Amt der Landesregierung die nach Abs. 2 hiezu Berechtigten schriftlich dazu aufzufordern.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Wiener Landtages entsandt; nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages ist eine neue Entsendung vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Vertreterinnen und Vertreter im Amt. Ihre neuerliche Entsendung ist zulässig.
(6) Die Abberufung aus der Funktion als Vertreterin oder Vertreter in der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgt, wenn ein neuer Entsendungsvorschlag von den nach Abs. 2 hiezu Berechtigten erstattet worden ist.
(7) Den Vorsitz in der Wiener Zielsteuerungskommission führt die für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadträtin oder der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständige amtsführende Stadtrat gleichberechtigt mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wiener Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).
(8) Zur Vorbereitung der Sitzungen der Wiener Zielsteuerungskommission ist ein Präsidium, bestehend aus der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wiener Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse, einzurichten. Dabei ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
(9) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Wiener Zielsteuerungskommission ist je eine gleichberechtigte Koordinatorin oder ein gleichberechtigter Koordinator vom Land und von der Sozialversicherung namhaft zu machen. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator wird von der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat namhaft gemacht. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator ist gleichberechtigt mit der von der Sozialversicherung namhaft gemachten Koordinatorin oder dem von der Sozialversicherung namhaft gemachten Koordinator für alle Angelegenheiten der Wiener Zielsteuerungskommission zuständig. Die Landes-Koordinatorin oder der Landes-Koordinator ist in dieser Funktion ausschließlich der für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem für das Krankenanstaltenwesen in Wien zuständigen amtsführenden Stadtrat in der Funktion als Co-Vorsitz verantwortlich.
(10) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Wiener Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
(11) Die Wiener Zielsteuerungskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben.
(12) Die Geschäftsordnung hat zu regeln, dass die Sitzungen gemeinsam vorzubereiten (Tagesordnung und Unterlagen) sind und zu diesen gemeinsam einzuladen ist.
29.06.2025
Wien
(1) In der Wiener Zielsteuerungskommission sind mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen. Diese bilden die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.
(2) In der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
(3) In der Wiener Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
29.06.2025
Wien
(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Wien (RSG) ist in der Wiener Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren.
(2) Der RSG hat jedenfalls Folgendes zu beinhalten:
Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes – PrimVG, BGBl. I Nr. 131/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/2023, sowie die § 4 Abs. 2, 2b und 2c und § 5 Abs. 2 und 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2025, Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Kapazitätsplanung im RSG für den gesamten ambulanten Bereich ist darauf zu achten, dass diese insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen abzielt.
(4) Der RSG ist gemäß Art. 5 Abs. 8 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. für Wien Nr. 3/2025, auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung festzulegen. Der Bund ist bereits im Entwurfsstadium des RSG entsprechend zu informieren und es ist mit dem Bund mindestens vier Wochen vor Einbringung zur Beschlussfassung insbesondere das Vorliegen der Rechts- und ÖSG-Konformität abzustimmen.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Sozialversicherung haben in der Wiener Zielsteuerungskommission sicherzustellen, dass
(6) Die Wiener Zielsteuerungskommission hat die Planungsvorgaben des RSG, die Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betreffen und rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, dazu zählen insbesondere Festlegungen zur Kapazitätsplanung sowie die überregionale Versorgungsplanung, als solche auszuweisen. Die Planungsvorgaben sind jedenfalls so konkret festzulegen, dass sie für die Bedarfsprüfung in Bewilligungsverfahren nach dem Wr. KAG herangezogen werden können.
29.06.2025
Wien
(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH gemäß § 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz-G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2024, wird ermächtigt, die von der Bundes-Zielsteuerungskommission nach § 23 Abs. 1 G-ZG ausgewiesenen Teile des ÖSG, soweit diese das Land Wien betreffen, und die nach § 9 Abs. 6 ausgewiesenen Teile des RSG – jeweils insoweit dies Angelegenheiten gemäß Art. 12 B-VG betrifft – durch Verordnung als verbindlich zu erklären.
(2) Jene Teile des RSG, die nach § 9 Abs. 6 rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, sind von der Gesundheitsplanungs GmbH vorab einem allgemeinen, als solches ausgewiesenen, Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Ergeben sich nach der Begutachtung Änderungen, ist über die geänderten Teile des RSG eine nochmalige Beschlussfassung in der Wiener Zielsteuerungskommission herbeizuführen.
(3) Die Tätigkeit der Gesundheitsplanungs GmbH unterliegt – insoweit Angelegenheiten des Art. 12 B-VG berührt sind – der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Die Gesundheitsplanungs GmbH ist auf Verlangen der Landesregierung zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(4) In Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des RSG gemäß § 9 Abs. 6 bzw. deren Änderung gemäß Abs. 2 in der Wiener Zielsteuerungskommission zustande kommt, ist hinsichtlich der Erlassung eines Wiener Krankenanstaltenplans § 5a Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2025, anzuwenden.
29.06.2025
Wien
(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag werden auf Landesebene mehrjährige Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart und verbindlich festgelegt. Diese Landes-Zielsteuerungsübereinkommen können weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“ und „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in diesen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.
(2) Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit dem Land für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:
(3) Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind der Wiener Gesundheitsplattform zur Kenntnis zu bringen.
29.06.2025
Wien
Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag und in den Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.
23.02.2018
Wien
(1) Der Wiener Gesundheitsfonds ist ermächtigt, zum Zweck der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit die in § 27a Abs. 2 und 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für Ärzte, die in Wien ihren Berufssitz oder Dienstort haben, über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds ist in Angelegenheiten des Abs. 1 Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(3) Der Wiener Gesundheitsfonds hat die Daten gemäß Abs. 1 unverzüglich zu löschen, wenn diese zur Zweckerreichung nicht mehr erforderlich sind. Eine Löschung ist jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der betreffende Arzt gemäß § 59 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022, aus der Ärzteliste gestrichen wurde.
23.02.2023
Wien
(1) Zusätzlich zu den Dokumentationspflichten gemäß § 2 Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 4, § 6a und § 7 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, haben die Rechtsträger von Fondskrankenanstalten auf Verlangen des Wiener Gesundheitsfonds weitere nicht personenbezogene Daten über die Fondskrankenanstalten und deren Rechtsträger zu erfassen und dem Fonds zu übermitteln.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds darf ein Verlangen gemäß Abs. 1 nur dann an die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten richten, wenn die Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds unbedingt erforderlich sind. Dieses Verlangen hat schriftlich zu erfolgen und die zu übermittelnden Datensätze zu bezeichnen. Den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten ist zur Übermittlung der Daten eine Frist zu setzen, die einen Monat nicht unterschreiten darf.
23.02.2023
Wien
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für den Wiener Gesundheitsfonds
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben gemäß Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(3) Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in §§ 4, 5 und 6 SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, genannt sind.
23.02.2023
Wien
(1) In den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen.
(2) Wenn und soweit es im Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gibt, sind die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festzulegen, dass diese Vorgaben erreicht werden können.
29.06.2025
Wien
(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.
(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
29.06.2025
Wien
(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.
(2) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:
(3) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmte, effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 4/2025, sicherzustellen.
29.06.2025
Wien
(1) In den Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten Ausgabenobergrenzen für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden Gesundheitsausgaben zu konkretisieren.
(2) Die Finanzzielsteuerung hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhalt zu umfassen:
29.06.2025
Wien
entfällt; LGBl. Nr. 30/2025 vom 17. Juni 2025.
29.06.2025
Wien
(1) Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl. für Wien Nr. 75/2022, im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes:
(2) Liegt aus Sicht einer Kurie der Wiener Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß von dieser Kurie in der Wiener Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Wiener Zielsteuerungskommission zu behandeln, und es sind bei festgestellten Verstößen durch die Wiener Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des übereinkommenskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Wiener Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß § 38 Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz-G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2022, einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.
23.02.2023
Wien
(1) Die Wiener Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.
(2) Wird innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen beschlossen, gilt Folgendes: In der Wiener Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.
23.02.2018
Wien
(1) Der Wiener Gesundheitsfonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Der Wiener Gesundheitsfonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung kann im Einzelfall die Beschlüsse und Richtlinien der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission anfordern. Die Wiener Gesundheitsplattform und die Wiener Zielsteuerungskommission haben der Landesregierung auf Verlangen die Beschlüsse und Richtlinien vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Richtlinien der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Wiener Gesundheitsplattform oder gegen die Geschäftsordnung der Wiener Zielsteuerungskommission verstoßen, aufzuheben.
(5) Der Wiener Gesundheitsfonds hat der Landesregierung jährlich jeweils nach Genehmigung des Jahresabschlusses Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
23.02.2018
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Errichtung eines Wiener Gesundheitsfonds (Wiener Gesundheitsfonds-Gesetz 2013), LGBl. für Wien Nr. 42/2013, außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis und § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2, 8 und 10, § 5 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 7 und 8, § 9 Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 2 Schlussteil, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 4, § 12a, § 12b, § 12c, § 15 Abs. 1 Z 2, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 1 und 3 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Das Inhaltverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 11, Abs. 2 und Abs. 8, § 6 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 4 Z 2 lit d und Abs. 6, § 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 bis 12, § 9 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 4, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2, § 13 Abs. 1 und Abs. 2, § 14 samt Überschrift, § 15 samt Überschrift, § 16 samt Überschrift und § 22 Abs. 5, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/2025 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17 samt Überschrift außer Kraft.
29.06.2025
Wien
(1) Beschlüsse der mit Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2013 eingerichteten Wiener Gesundheitsplattform und Wiener Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2013 eingerichteten Wiener Gesundheitsplattform und Wiener Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Wiener Gesundheitsplattform und Wiener Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die oder der von der Landesregierung auf Grund des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2013 bestellt wurde, bleibt bis zu einer Neubestellung in der Funktion.
(4) Die Verbindlichmachung von Teilen des RSG durch Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH kann jedenfalls für den ambulanten Bereich erst nach Vorliegen des neu beschlossenen RSG erfolgen.
(5) Beschlüsse der Wiener Gesundheitsplattform und der Wiener Zielsteuerungskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten nach den bis zur Kundmachung des Wiener Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 – WVUG 2024, LGBl. für Wien Nr. 30/2025, geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, sofern die Wiener Gesundheitsplattform oder die Wiener Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
29.06.2025
Steiermark
Gesetz vom 13.Mai 1986 über die Zuweisung von Naturalwohnungen an Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
Stammfassung: LGBl. Nr. 78/1986 (X. GPStLT EZ 1020)
02.02.2014
Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, können den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern (im folgenden als „Lehrer“ bezeichnet) Naturalwohnungen zur Benützung überlassen werden. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein den Vorschriften des Privatrechtes unterliegendes Bestandsverhältnis begründet.
(1) Für die Benützung der Naturalwohnung hat der Lehrer eine angemessene Vergütung zu leisten und auf die Wohnung entfallende Betriebskosten zu ersetzen.
(2) Die Vergütung und die Betriebskostenanteile können von den Monatsbezügen des Lehrers im vorhinein einbehalten werden.
Durch Verordnung der Landesregierung sind die Höhe der monatlich zu leistenden Vergütung unter Bedachtnahme auf das Nutzflächenausmaß und den Ausstattungsstandard der Wohnung sowie der Betriebskostenersatz näher zu regeln. Für Naturalwohnungen, deren Benützung im Dienstinteresse erforderlich ist, kann ein bis zu 50 von 100 ermäßigter Verrechnungssatz vorgesehen werden.
Steiermark
(1) Naturalwohnungen sind zu entziehen:
(2) In Härtefällen oder bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Umstände kann von einer Entziehung der Naturalwohnung aus den im Abs.1 lit.a und b genannten Gründen abgesehen werden.
02.02.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
04.09.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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