Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Kirchsees in der Katastralgemeinde Illmitz
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Niederösterreich
NÖ Jugendgesetz
StF: LGBl. 4600-0
Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. November 2021 beschlossen:
Datenverarbeitung für Förderungen gemäß §§ 3 bis 8
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03.01.2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Jugendförderung des Landes Niederösterreich soll die jungen NÖ Landesbürger unterstützen, dabei aber die Eigenverantwortung der Jugend fördern und ihre Freiheit soweit wie möglich erhalten. In diesem Sinn leistet das Land Niederösterreich der Jugend Hilfestellung bei der selbständigen Entwicklung aktiver Formen der Freizeit- und Lebensgestaltung, ohne Ansehen politischer, religiöser, rassischer und sozialer Herkunft und Beweggründe der Jugendlichen. Neben den bereits bestehenden Maßnahmen, wie z. B. der Förderung von Jugendorganisationen oder der Gesprächs- und Diskussionsmöglichkeiten im NÖ Jugendrat, in der NÖ Jugendkommission und im NÖ Jugendforum, fördert das Land die in den §§ 3 bis 8 genannten Aktivitäten.
(2) In diesem Gesetz sind Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben, den NÖ Landesbürgern gleichgestellt.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Gemeinden sollen junge Menschen über Planungsvorhaben und Projekte der Gemeinde gemäß den Bestimmungen des Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, in ortsüblicher und altersentsprechender Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen, um so die Mitgestaltung und Mitbestimmung in allen sie betreffenden Lebensbereichen zu gewährleisten.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Was wird gefördert?
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
(3) Woraus besteht die Förderung?
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Was wird gefördert?
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
(3) Woraus besteht die Förderung?
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Was wird gefördert?
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
(3) Woraus besteht die Förderung?
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Was wird gefördert?
(2) Wer kann eine Förderung erhalten?
(3) Woraus besteht die Förderung?
(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?
(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Land fördert wissenschaftliche Untersuchungen über Fragen, die die NÖ Jugend betreffen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Land fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in Niederösterreich mit außerschulischer Jugendarbeit befaßt sind.
03.12.2014
Niederösterreich
03.01.2022
Niederösterreich
(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3 bis 8 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:
(2) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist.
(3) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 5 bis 8 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:
(4) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß §§ 5 bis 8 gestattet.
05.11.2018
Niederösterreich
03.01.2022
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Landesjugendreferat kann Dienstleistungsbetriebe, die durch ihr Angebot und ihre Serviceleistungen im besonderen den Interessen der Jugend entsprechen, in geeigneter Weise auszeichnen. Über die Art und Durchführung der Auszeichnung sind Richtlinien durch die NÖ Landesregierung zu erlassen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Mit der Beratung und Betreuung der jungen Menschen im Sinne dieses Teiles des Gesetzes hat die Landesregierung im Rahmen der Organisation des Amtes der Landesregierung ein Landesjugendreferat zu betrauen.
(2) Das Landesjugendreferat hat bei Bedarf in den Verwaltungsbezirken Sprechtage abzuhalten. Von diesem Sprechtag sind die Schulen der über 14jährigen, die Jugendorganisationen und die Jugendvereine in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Das Landesjugendreferat hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Erlangung einer Förderung nötigen Maßnahmen von den Förderungswerbern soweit als möglich im jeweiligen Verwaltungsbezirk gesetzt werden können.
(3) Das Landesjugendreferat hat eine Dokumentation über Fragen zu führen, die die NÖ Jugend betreffen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dieser Teil des Gesetzes soll unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, dazu beitragen, daß
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.
(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß die von ihnen beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.
(2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.
(3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z. B. Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
28.12.2018
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen (§ 21 Abs. 1 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071) nicht aufhalten.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Zutritt und Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen dürfen junge Menschen dann besuchen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 13 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070) zugelassen wurden.
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.
(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.
(3) Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
(4) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.
28.12.2018
Niederösterreich
(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, und Datenträgern, sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür zu sorgen, daß junge Menschen davon ausgeschlossen werden.
28.12.2018
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
(2) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
(2) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.
(3) Die Behörde kann als Rechtsfolge
(4) Für den Fall, daß dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen oder die angeordnete Leistung nach Abs. 3 lit.b nicht oder nicht vollständig erbracht wird, ist im Straferkenntnis eine Ersatzstrafe bis zu € 200,– festzusetzen.
(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.
(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.
28.12.2018
Niederösterreich
(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem Gebot oder Verbot der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 oder Abs. 3 oder 21 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 700, – zu bestrafen.
(2) In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 oder Abs. 3 oder 20 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(4) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.
28.12.2018
Niederösterreich
Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:
28.12.2018
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.
(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die im I. Teil genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Landesjugendreferat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Organe der Bundespolizei haben einzuschreiten durch
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das NÖ Jugendschutzgesetz, LGBl. 4600–0, außer Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafverfahren nach dem NÖ Jugendschutzgesetz sind nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8b und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 15 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 8a und § 8c, sowie die § 8a und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.
03.01.2022
Salzburg
Gesetz vom 12. Dezember 2007 über die Errichtung eines Salzburger Wachstumsfonds (Salzburger Wachstumsfondsgesetz)
StF: LGBl Nr 5/2008 (Blg LT 13. GP: RV 142, AB 196, jeweils 5. Sess)
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Salzburg
Errichtung, Bezeichnung, Sitz und Verwaltung des Fonds
§ 1
(1) Zur Förderung von Maßnahmen, die der Steigerung von Innovationskraft und Wertschöpfung sowie dem Wachstum der Unternehmen im Land Salzburg und damit der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Wachstumsfonds". Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg und wird im Folgenden kurz als Fonds bezeichnet.
(3) Der Fonds wird von der Landesregierung verwaltet und von dieser nach außen hin vertreten. Die Geschäftsführung obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Der für die Geschäftsführung des Fonds erforderliche Personal- und Sachaufwand kann aus dem Fondsvermögen gedeckt werden. Die Anstellung von Mitarbeitern durch den Fonds bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die im jeweiligen Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind dem Fonds zu überweisen.
(3) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.
(1) Die Förderung aus Mitteln des Fonds kann erfolgen durch:
(2) In wirtschaftspolitisch sinnvollen Ausnahmefällen kann der Fonds Beteiligungen an Salzburger Unternehmen eingehen. Eine Einschränkung der auf Dauer angelegten finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds darf damit nicht verbunden sein.
Salzburg
Dotierung des Sonderhaftungsfonds für Investitionskredite
des Landes
§ 4
Der Fonds dotiert den bei der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH eingerichteten Sonderhaftungsfonds für Investitionskredite des Landes einmalig mit einem Betrag von 1 Mio Euro.
Salzburg
Förderungswerber
§ 5
Förderungswerber können natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts sein.
Salzburg
(1) Die Fondskommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Vorsitzender der Fondskommission ist das für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein weiteres Mitglied der Landesregierung, das von der Landesregierung bestimmt wird. Drei weitere Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt, wobei je ein Mitglied aus den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, des Gewerberechts und der Sozialhilfe betrauten Abteilungen stammen muss. Zwei weitere Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied wird von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg entsendet. Für jedes Mitglied kann für den Fall dessen Verhinderung auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt bzw entsendet werden; die beiden Mitglieder der Landesregierung bestimmen ihre Ersatzmitglieder selbst.
(2) Die Aufgaben der Fondskommission sind:
(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse der Fondskommission können auch im Umlaufweg gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Fondskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.
(5) Weitere Regelungen über die Arbeitsweise der Fondskommission wie auch über die Geschäftsführung des Fonds können von der Fondskommission in einer Geschäftsordnung getroffen werden.
(6) Jedes Mitglied der Fondskommission hat das Recht, in alle Förderungsakten und Geschäftsunterlagen des Fonds Einsicht zu nehmen. Die Mitglieder der Fondskommission sind über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und gesetzlich nicht anderes geregelt ist.
07.08.2025
Salzburg
Förderungsrichtlinien
§ 7
Die Fondskommission erlässt Förderungsrichtlinien. Diese Förderungsrichtlinien haben nähere Bestimmungen über die Förderungsaktionen, die förderungsfähigen Maßnahmen, die Förderungswerber, die Art und das Ausmaß der Förderung, die Förderungsansuchen sowie die Entscheidung darüber, die Auszahlung der Förderung, die Verpflichtungen der Förderungsnehmer sowie die Einstellung und Rückforderung der Förderung zu enthalten. Die Förderungsrichtlinien werden im Internet kundgemacht.
(1) Die Förderungsansuchen sind bei der Geschäftsführung einzubringen.
(2) Über die Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 entscheidet die Fondskommission unter Beachtung der Förderungsrichtlinien. Die Fondskommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, dass bestimmte Förderungen angesichts des Förderungsgrundes und/oder der Förderungshöhe unter Beachtung der Förderungsrichtlinien durch die Geschäftsführung des Fonds vergeben werden können. Bei beabsichtigten negativen Entscheidungen der Geschäftsführung ist die Fondskommission vorab zu befassen.
(3) Über Beteiligungen des Fonds gemäß § 3 Abs 2 entscheidet die Fondskommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.
(4) In den Sitzungen der Fondskommission hat die Geschäftsführung über alle Förderungsfälle zu berichten.
(5) Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Salzburg
Verwendungsnachweis
§ 9
(1) Der Förderungsnehmer hat die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung innerhalb der in den Förderungsrichtlinien festgelegten Frist nachzuweisen.
(2) Die Förderung ist einzustellen und die gewährten Zuschüsse sind zurückzufordern, wenn der Förderungsnehmer den Nachweis nach Abs 1 nicht erbringt oder eine mit der Förderungsgewährung verbundene Bedingung nicht erfüllt.
Salzburg
Berichte, Information der Landesregierung und des Landtages
§ 10
(1) Die Geschäftsführung des Fonds erstellt jährlich einen Bericht über die Gebarung des Fonds sowie einen Bericht über die aus den Mitteln des Fonds gewährten Förderungen. Der Förderungsbericht hat die gewährten Förderungen zusammenfassend so darzustellen, dass deren Wirksamkeit in regionaler Hinsicht, nach Wirtschaftsbranchen wie auch nach Förderungsaktionen beurteilt werden kann.
(2) Der jährliche Bericht über die Gebarung des Fonds und der jährliche Förderungsbericht sind nach Genehmigung durch die Fondskommission der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich einen Bericht über den Stand und die Gebarung des Fonds zu erstatten.
Salzburg
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
(3) Mit der Auflösung des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds gehen die damit verbundenen Rechte und Pflichten wie auch das Vermögen dieser Fonds auf den Salzburger Wachstumsfonds über.
(4) Zinsen und Tilgungsraten für Darlehen, die vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen oder vom Salzburger Strukturverbesserungsfonds gewährt worden sind, sind Einnahmen des Salzburger Wachstumsfonds.
(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 2 und 8 Abs 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(6) § 6 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
07.08.2025
Kärnten
Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. November 2006, mit der die Setzung von Maßnahmen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 69/2006
08.02.2023
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 55/1998
Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1998, wird verordnet:
Vorarlberg
Diese Verordnung regelt die zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Nelkenwicklern gebotenen Maßnahmen.
Vorarlberg
Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeernelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).
Vorarlberg
Wer immer an irgend einem Ort des Landes Nelkenwickler feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein von Nelkenwicklern schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.
Vorarlberg
(1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, dass die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen.
Vorarlberg
Abweichend von § 4 dürfen Schnittblumen von Nelken mit geringfügigem Befall von Nelkenwicklern in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. April in Verkehr gebracht werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahme die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigt und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen mit sich bringt.
Vorarlberg
(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Nelkenwicklern sind verboten.
(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung von Nelkenwicklern nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.
Vorarlberg
Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft, falls nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wurde.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 18. Februar 2014, mit der bestimmte Rechtsträger und Finanzgeschäfte vom Vier-Augen-Prinzip ausgenommen werden
StF: LGBl. Nr. 9/2014
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, wird verordnet:
26.02.2014
(1)Gemeinden mit bis zu 2000 Einwohnern sind von der Verpflichtung ausgenommen, ihre Finanzgebarung so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, eine Prüfung und Auswahl durch zwei qualifizierte Personen unabhängig voneinander erfolgt und die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ einvernehmlich zu treffen ist.
(2)Abs. 1 gilt nicht für Finanzgeschäfte im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, wenn diese ein jährliches Volumen von 20 v.H. der Einnahmen des Abschnittes 92 des Rechnungsabschlusses des zweitvorangegangenen Jahres der betreffenden Gemeinde übersteigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Jänner 1964, mit der das Gebiet des Kirchsees in der Katastralgemeinde Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 7/1964
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Das Gebiet des Kirchsees in der KG. Illmitz wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzelle Nr. 1711 zur Gänze sowie die Parzellen Nr. 1712/1, 1712/2, 1712/3, 1713, 1714, 2215 und 2235/1 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, k ergebenden Beschränkungen erlaubt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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