Vollnaturschutzgebiet, Gebiet der Neubruchlacke in der Katastralgemeinde Apelton
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Niederösterreich
Verordnung der NÖ Landesregierung vom 15. April 1980 über Bienenrassen
StF: LGBl. 6320/1-0
Auf Grund des § 12 des NÖ Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 6320–0, wird verordnet:
Niederösterreich
Zur Haltung und Zucht von Bienen sind die Stämme der Kärntner Biene (Apis mellifica carnica) zugelassen.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2007, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der Diensthoheit für bestimmte Bedienstete der Marktgemeinde Mittersill auf die Landesregierung übertragen wird (Diensthoheits- Delegierungsverordnung Krankenhaus Mittersill)
StF: LGBl Nr 106/2007
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Die Besorgung der Angelegenheiten der Diensthoheit für die Bediensteten der Marktgemeinde Mittersill, die im Krankenhaus in der genannten Gemeinde beschäftigt sind, wird einschließlich der Neuaufnahme solcher Bediensteter auf die Landesregierung übertragen.
Vorarlberg
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
Gesetz über öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalisationsgesetz - KanalG.)
StF: LGBl.Nr. 5/1989
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffe
§ 3 Einzugsbereich, Anschlusspflicht, Anschlussrecht
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Anschlussbescheid
§ 6 Beschaffenheit und zeitlicher Anfall der Abwässer
§ 7 Vorkehrungen im Interesse der Abwasserbeseitigung
§ 8 Kanalverlegung über fremde Grundstücke
§ 9 Allgemeines, Vorschriften
§ 10 Überwachung durch die Behörde
§ 11 Allgemeines
§ 12 Beitragssätze
§ 13 Erschließungsbeitrag
§ 14 Anschlussbeitrag
§ 15 Ergänzungsbeitrag
§ 16 Wiederaufbau
§ 17 Nachtragsbeiträge
§ 18 Vergütung für aufzulassende Anlagen
§ 19 Allgemeines
§ 20 Bemessung der Gebühren
§ 21 Schmutzbeiwert
§ 22 Gebührensatz
§ 23 Gebührenschuldner
§ 24 Behörden, eigener Wirkungsbereich
§ 25 Strafbestimmungen
§ 26 Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt
§ 27 Übergang von Rechten und Pflichten
§ 28 Übergangsbestimmungen
§ 29 Wertsicherung
§ 30 Inkrafttreten
LGBl.Nr. 5/1989: Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Im Text der Neukundmachung ist jeweils der Artikel II der Gesetze über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1982 und LGBl. Nr. 62/1988, nicht berücksichtigt.“
LGBl.Nr. 58/1993: Der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1993, lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes können rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft gesetzt werden.
(3) Das Gemeindeabgabengesetz 1937, LGBl. Nr. 22/1937, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.“
10.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
(1) Abwasser ist Wasser, das durch den häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist (Schmutzwasser), sowie Niederschlagswasser.
(2) Häusliches Schmutzwasser ist Schmutzwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Schmutzwasser.
(3) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - im Folgenden Abwasserbeseitigungsanlage genannt - ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 % beteiligt ist, durch welche in der Gemeinde anfallende Abwässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden, einschließlich von Einrichtungen zur Behandlung des Klärschlammes. Diesem Zweck dienende Einrichtungen eines Wasserverbandes (§ 87 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) oder eines Gemeindeverbandes (§ 93 des Gemeindegesetzes), an denen die Gemeinde beteiligt ist, sind wie Teile der Abwasserbeseitigungsanlage zu behandeln.
(4) Sammelkanäle sind jene Teile der Abwasserbeseitigungsanlage, welche der Aufnahme und Weiterleitung der über die Anschlusskanäle zugeleiteten Abwässer dienen, einschließlich der Anschlussschächte.
(5) Anschlusskanäle sind jene Kanäle, die das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche mit dem Sammelkanal verbinden. Sie reichen bis zum jeweiligen Anschlussschacht oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur jeweiligen Anschlussstelle.
(6) Geschoßfläche ist die Summe der Flächen der Geschosse eines Gebäudes, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände, gemessen 1,80 m über dem Fußboden; Geschoßflächen von nicht allseits umschlossenen Räumen zählen nicht dazu.
(7) Befestigte Flächen sind Grundflächen, auf denen wegen ihrer Oberflächengestaltung der überwiegende Teil der Niederschlagswässer nicht flächenhaft versickern kann. Öffentliche Straßen und der land oder forstwirtschaftlichen Bringung dienende Güterwege zählen nicht dazu.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017, 2/2026
20.01.2026
Vorarlberg
(1) Der Einzugsbereich des Sammelkanales ist durch Verordnung der Gemeindevertretung unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage und auf die Gefällsverhältnisse so festzulegen, dass er eine Fläche innerhalb einer Entfernung von höchstens 100 Meter vom Sammelkanal umfasst.
(2) Der Einzugsbereich ist in der Verordnung nach Abs. 1 zeichnerisch darzustellen.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Eigentümer von Bauwerken oder befestigten Flächen, die ganz oder überwiegend im Einzugsbereich eines Sammelkanals liegen, verpflichtet und berechtigt, diese nach Maßgabe der Entscheidung über den Anschluss (§ 5) an den Sammelkanal anzuschließen und die Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleiten (Anschlusspflicht).
(4) Die Anschlusspflicht gilt nicht für Abwässer, deren Beseitigung gesetzlich zu regeln Bundessache ist. Auf diese Abwässer sind aber die Bestimmungen dieses Gesetzes dann anzuwenden, wenn ihre Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage gemäß Abs. 6 ausnahmsweise gestattet wird.
(5) Die Anschlusspflicht gilt weiters nicht für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser aus der Reinigung von Tieren und Stallungen, Milch- und Futterkammern sowie landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Ausnahme von Abwasser aus Schlachtereien und Sennereien.
(6) Soweit eine Anschlusspflicht nicht besteht, hat die Behörde auf Antrag den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage zu gestatten, wenn dies dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Abwasserbeseitigungsanlage nicht widerspricht und der Leistungsfähigkeit der Abwasserbeseitigungsanlage angemessen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 44/2025, 2/2026
20.01.2026
Vorarlberg
(1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass
(2) Die Behörde hat auf Antrag häusliches Schmutzwasser aus Bauwerken, die ganz oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, mit Bescheid von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern
(3) Die Behörde hat auf Antrag auch dann zur Gänze von der Anschlusspflicht zu befreien, wenn eine sonstige den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechende Beseitigung der Abwässer gewährleistet ist und
(4) Die Behörde hat auf Antrag nicht reinigungsbedürftige Abwässer von der Anschlusspflicht mit Bescheid auszunehmen, wenn eine sonstige einwandfreie Beseitigung gewährleistet ist.
(5) Einem Antrag nach Abs. 3 darf nur mit Genehmigung des Gemeindevorstandes stattgegeben werden. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist überdies das Amt der Landesregierung anzuhören, sofern nicht nur häusliche Abwässer anfallen.
(6) Sämtliche Befreiungen nach Abs. 2 bis 4 sind dem Amt der Landesregierung nach Eintritt der Rechtskraft schriftlich mitzuteilen.
(7) Bei Bauwerken für vorübergehende Zwecke, wie für Veranstaltungen, Baustellen und bei außerordentlichen Verhältnissen, kann die Behörde auf Antrag mit Bescheid von der Anschlusspflicht ganz oder teilweise befreien, soweit dagegen aus öffentlichen Rücksichten keine erheblichen Bedenken bestehen.
(8) Ändert sich der Sachverhalt, der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung maßgeblich war, so hat dies der Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Die Ausnahmebewilligung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 2/2026
20.01.2026
Vorarlberg
(1) Die Behörde hat dem Eigentümer des Bauwerks oder der befestigten Fläche (Anschlussnehmer) den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage und die Einleitung der Abwässer mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Der Anschlussnehmer hat auf schriftliches Verlangen der Behörde innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist geeignete Pläne für die erforderlichen Abwasseranlagen vorzulegen. Wenn andere als häusliche Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der § 22 des Baugesetzes gilt sinngemäß.
(3) In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über
(4) Die Entscheidung über den Anschluss ist zu ändern oder neu zu erlassen, wenn neue Bestimmungen im Sinne des Abs. 3 notwendig sind
(5) Wenn die Abwässer mehrerer Anschlussnehmer zusammen einen Zustand herbeiführen, der dem § 6 Abs. 1 widerspricht, so ist in den Fällen der Änderung oder Neuerlassung von Entscheidungen aus den Gründen des Abs. 4 lit. b oder c so vorzugehen, dass die notwendige Besserung unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der aufzutragenden Änderungen insgesamt mit möglichst geringen Mitteln erreicht wird.
(6) Die Behörde kann in einem vorläufigen Anschlussbescheid die probeweise Einleitung von anderen als häuslichen Abwässern verfügen, wenn die Auswirkungen dieser Abwässer auf die Abwasserbeseitigungsanlage im Vorhinein nicht ausreichend beurteilt werden können. Für den vorläufigen Anschlussbescheid gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß. In den Anschlussbescheid, der spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der vorläufigen Entscheidung über den Anschluss zu erlassen ist, können auch andere oder zusätzliche Bestimmungen aufgenommen werden.
(7) Eine Entscheidung über den Anschluss kann hinsichtlich der Bestimmungen über den Anschlusskanal geändert werden, soweit dies infolge eines Verfahrens nach § 8 notwendig ist.
(8) Wird vor Ablauf der Beschwerdefrist eine Ausnahme von der Anschlusspflicht beantragt, so tritt die Entscheidung über den Anschluss, soweit sie berührt ist, erst in Rechtskraft, wenn dieser Antrag abschlägig entschieden ist. Wird die Ausnahme bewilligt, so gilt die Entscheidung über den Anschluss hinsichtlich des von der Ausnahme berührten Teiles als nicht erlassen. Rechtskräftige Entscheidungen über den Anschluss sind insoweit aufzuheben, als die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 bis 6 nachträglich wegfallen.
(9) Der Anschlussnehmer hat alle für die Abwasserbeseitigung bedeutsamen Änderungen auf dem angeschlossenen Grundstück unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 34/2018, 2/2026
20.01.2026
Vorarlberg
(1) Die in die Abwasserbeseitigungsanlage einzuleitenden Abwässer müssen so beschaffen sein und zeitlich so anfallen, dass
(2) Wenn andere als häusliche Abwässer eingeleitet werden, hat die Behörde vor der Erlassung eines Anschlussbescheides den Betreiber der Abwasserreinigungsanlage über die Notwendigkeit, die Art und das Ausmaß der Vorbehandlung der Schmutzwässer sowie über die bautechnische Ausführung der Anlagen zur Vorbehandlung zu hören.
(3) Die Gemeindevertretung kann, wenn es zur Erfüllung des Abs. 1 erforderlich ist, nach Anhörung des Amtes der Landesregierung durch Verordnung allgemeine Mindestanforderungen an die Beschaffenheit und den zeitlichen Anfall des Abwassers festlegen. Sie kann hiebei die Einbringung bestimmter Stoffe in die Abwasserbeseitigungsanlage verbieten oder auf eine bestimmte Menge und Konzentration beschränken.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Stoffe bei abwassererzeugenden Vorgängen in Haushalten nicht verwendet werden dürfen, wenn diese die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung wesentlich erschweren oder beeinträchtigen und die Verwendung weniger schädlicher Ersatzstoffe möglich und zumutbar ist.
(2) Der Anschluss von Abfallzerkleinerern an die Abwasserbeseitigungsanlage ist verboten.
Vorarlberg
(1) Auf Antrag des Anschlussnehmers kann die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid für den Anschluss eines Bauwerks oder einer befestigten Fläche an die Abwasserbeseitigungsanlage im Einzugsbereich das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, einen fremden Anschlusskanal mitzubenützen und, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Anschlusskanal gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.
(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das zu entwässernde Bauwerk oder die zu entwässernde befestigte Fläche aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Mehrkosten an den Sammelkanal angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verbundenen Nachteil offenbar wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die belastete Liegenschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Der Berechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Einräumung der Rechte nach Abs. 1 verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung des bestehenden Anschlusskanales zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung des mitbenützten Anschlusskanales aufgewendeten Kosten zu ersetzen und zur Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales einen angemessenen Beitrag zu leisten.
(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung und die zu ersetzenden Kosten (Abs. 3) nicht zustande, so hat die Bezirkshauptmannschaft auch diese im Bescheid nach Abs. 1 festzusetzen.
(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
Vorarlberg
(1) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechen. Liegt der Anschlussschacht bzw. die Anschlussstelle des Sammelkanales in einer öffentlichen Straße, dann obliegt die Errichtung, Erhaltung und Wartung des in der öffentlichen Straße liegenden Teiles des Anschlusskanales der Gemeinde.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen über die Errichtung, Erhaltung und Wartung von Anschlusskanälen, insbesondere über Rohrdurchmesser, Mindestgefälle, Baustoffe, Verlegung und Dichtheitsprüfung der Kanäle, Pumpen, Rückstausicherungen und Vorrichtungen zur Retention von Niederschlagswasser.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
(1) Die Behörde ist berechtigt, die Einleitung der Abwässer, insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Wartung des Anschlusskanales und der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen des Anschlusskanales und der Abwässer vorzunehmen. Auf schriftliches Verlangen der Behörde hat der Anschlussnehmer die Kosten der notwendigen Untersuchungen zu ersetzen, sofern die Untersuchungen ergeben haben, dass er einer ihn treffenden Verpflichtung betreffend die Einleitung der Abwässer nicht nachgekommen ist. Kommt eine Einigung über den Kostenersatz nicht zustande, kann die Behörde innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchungen den Kostenersatz mit Bescheid vorschreiben.
(2) Der Behörde ist bei Errichtung von Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer der Beginn der Bauarbeiten, bei Errichtung von Anschlusskanälen der Beginn der Rohrverlegungsarbeiten anzuzeigen.
(3) Zur Durchführung von Überprüfungen und Untersuchungen nach Abs. 1 und zur Feststellung anderer für den Anschluss maßgeblicher Umstände ist den Organen und Beauftragten der Behörde Zutritt zu Bauwerken und Grundstücken zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. Der Zutritt zu Betrieben muss, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der Arbeitszeit gewährt werden.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung Vorschriften über die Anzeige von Mängeln beim Betrieb des Anschlusskanales, der Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer und der Abwasserbeseitigungsanlage erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung der Gemeindevertretung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Deckung der ihnen durch die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenden Kosten Kanalisationsbeiträge zu erheben.
(2) Den Gemeinden für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind, zählen nicht zu den im Abs. 1 genannten Kosten.
(3) Kanalisationsbeiträge sind der Erschließungsbeitrag, der Anschlussbeitrag, der Ergänzungsbeitrag und der Nachtragsbeitrag.
(4) Abgabenschuldner ist hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Grundstückseigentümer, hinsichtlich der übrigen Kanalisationsbeiträge der Anschlussnehmer.
(5) Miteigentümer schulden die Kanalisationsbeiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über eine selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeiten (Wohnungseigentum) verbunden ist. In diesen Fällen kann, sofern ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, die Zustellung von Abgabenbescheiden nach dem 4. und 5. Abschnitt an diesen erfolgen.
(6) Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Bewertungseinheit vervielfachten Beitragssatz.
Vorarlberg
(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung den Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf 8 v.H. und, wenn eine gemeinsame Abwasserreinigungsanlage besteht, in die ungeklärte häusliche Schmutzwässer eingeleitet werden können, 12 v.H. jenes Betrages nicht überschreiten, der den Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal für die Abwasserbeseitigungsanlage im Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m entspricht.
(2) Wenn die Gemeindevertretung die Einhebung eines Nachtragsbeitrages nach § 17 Abs. 1 lit. a beschließt, ist hiefür ein eigener Beitragssatz festzusetzen. Dieser darf den Unterschied zwischen 12 v.H. des im Abs. 1 genannten Betrages und dem bei der Vorschreibung der Anschlussbeiträge herangezogenen Hundertsatz nicht übersteigen.
Vorarlberg
(1) Für die Erschließung innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales gelegener Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete gewidmet sind, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden, wenn in den Sammelkanal Schmutzwässer nicht nur vorläufig eingeleitet werden dürfen.
(2) Die Gemeindevertretung hat die Bewertungseinheit mit Verordnung festzulegen. Diese darf 5 v.H. der in den Einzugsbereich fallenden Grundstücksfläche (m²) nicht übersteigen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Betriebsfertigstellung des Sammelkanales. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung. Wurde vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete ein Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 4 erhoben, so ist dieser auf den Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei der bereits geleistete Erschließungsbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.
(4) Für Grundstücke, bei denen ein Anschluss gemäß § 3 Abs. 6 erfolgt, und für Grundstücke innerhalb des Einzugsbereiches eines Sammelkanales, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind und auf denen bereits der Anschlusspflicht gemäß § 3 Abs. 3 unterliegende Bauwerke oder befestigte Flächen bestehen, kann ein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Dabei gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist. Der Abgabenanspruch entsteht frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 32/2017, 2/2026
20.01.2026
Vorarlberg
(1) Für den Anschluss von Bauwerken und befestigten Flächen an einen Sammelkanal kann ein Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die Bewertungseinheit hat sich aus folgenden, nach Quadratmetern zu berechnenden Teileinheiten zusammenzusetzen:
(3) Als Geschoßfläche im Sinne des Abs. 2 lit. a gelten auch die bewilligten Standplätze eines Campingplatzes, wobei je Standplatz eine Grundfläche von 50 m² zu berechnen ist. Die Bewertungseinheit beträgt 10 v.H. der so ermittelten Fläche.
(4) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a eine Mindestfläche zugrundegelegt wird; diese darf höchstens das Doppelte der tatsächlichen Fläche, keinesfalls aber mehr als 130 m² betragen.
(5) Wenn von einem Bauwerk oder einem selbständigen Teil eines Bauwerkes nur Niederschlagswässer in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, entfällt die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a, wenn nur Schmutzwässer eingeleitet werden, die Teileinheiten nach Abs. 2 lit. b und c. Geschoßflächen von Garagen, die ein selbständiger Teil eines Bauwerkes sind, sind in jedem Fall in die Berechnung der Teileinheit nach Abs. 2 lit. a einzubeziehen.
(6) Wenn aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes die anfallende Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche weniger als 60 v.H. der jährlich in einem Haushalt durchschnittlich anfallenden Schmutzwassermenge pro m² der Geschoßfläche beträgt, ist die Teileinheit nach Abs. 2 lit. a um ein Viertel, wenn die anfallende Schmutzwassermenge weniger als 40 v.H. beträgt, um drei Achtel, und wenn sie weniger als 20 v.H. beträgt, um die Hälfte zu verringern. Die jährlich in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge im Sinne dieser Bestimmung beträgt 0,55 m³ pro m² der Geschoßfläche.
(7) Bei Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v.H.
(8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt des Anschlusses.
(9) Der § 13 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 32/2017, 33/2024
15.05.2024
Vorarlberg
(1) Wenn sich die Bewertungseinheit für die Bemessung des Anschlussbeitrages wesentlich ändert, kann ein Ergänzungsbeitrag zum Anschlussbeitrag erhoben werden.
(2) Die erstmalige Umwidmung einer Wohnung in eine Ferienwohnung stellt jedenfalls eine wesentliche Änderung der Bewertungseinheit im Sinne des Abs. 1 dar.
(3) Die Höhe des Ergänzungsbeitrages errechnet sich aus dem zusätzlich zu leistenden Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem bereits geleisteten Anschlussbeitrag, wobei der bereits geleistete Anschlussbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist. Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.
(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Vollendung des Vorhabens, das eine wesentliche Änderung nach Abs. 1 bewirkt.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017, 33/2024
15.05.2024
Vorarlberg
(1) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Wiederaufbau im Sinne des Abs. 1 ist jede Neuerrichtung anstelle eines zerstörten oder abgebrochenen Bauwerks auf demselben Baugrundstück innerhalb von sieben Jahren nach dessen Zerstörung oder Abbruch. Der Verwendungszweck sowie die Größe des wiedererrichteten Bauwerks sind unbeachtlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2024
15.05.2024
Vorarlberg
(1) Ein Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag kann erhoben werden, wenn
(2) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. a gilt der § 14 in Verbindung mit dem § 12 Abs. 2.
(3) Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. b sind bei nachträglicher Einleitung von Schmutzwässern die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a und bei nachträglicher Einleitung von Niederschlagswässern die Teileinheiten nach § 14 Abs. 2 lit. b und c heranzuziehen. Für die Berechnung des Nachtragsbeitrages nach Abs. 1 lit. c ist die Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a abzüglich der Teileinheiten nach lit. b und c heranzuziehen.
(4) Der Abgabenanspruch nach Abs. 1 entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung des Anschlusses, frühestens jedoch mit dem in der Entscheidung festgesetzten Zeitpunkt der Änderung des Anschlusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, ob und in welchem Ausmaß bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, auf den Anschlussbeitrag oder einen allfälligen Nachtragsbeitrag anzurechnen sind.
Vorarlberg
Sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Bereitstellung und die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
(1) Der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist, vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs. 7 lit. a, die Menge der Schmutzwässer zugrunde zu legen.
(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren
(3) Die Menge der Schmutzwässer ist, vorbehaltlich der Bestimmung der Abs. 6 und 7 lit. b, nach dem Wasserverbrauch zu ermitteln.
(4) Wenn andere als häusliche Abwässer der gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden, ist die Abwassermenge, soweit sie nicht nach Abs. 7 lit. c außer Betracht bleibt, mit einem allfälligen Schmutzbeiwert (§ 21) zu vervielfachen.
(5) Die Behörde kann die Anbringung und Instandhaltung geeichter Geräte zur Messung des Wasserverbrauches vorschreiben. Fehlen geeignete Messgeräte, ist der Wasserverbrauch, vorbehaltlich einer Pauschalierung nach Abs. 7 lit. b, zu schätzen.
(6) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die nachweisbar nicht der Abwasserbeseitigungsanlage zufließen und mindestens 10 v.H. des Wasserverbrauches ausmachen, bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Der Nachweis kann vom Einbau einer geeigneten Abwassermessanlage abhängig gemacht werden.
(7) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat nach den Erfahrungen der Abwassertechnik für verschiedene Arten von Betrieben oder sonstige Einrichtungen, bei denen andere als häusliche Abwässer anfallen, einen Schmutzbeiwert festzusetzen, der entweder
(2) Wenn mangels Erfahrungswerten für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen kein Schmutzbeiwert durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgesetzt wurde oder wenn die Beschaffenheit der anfallenden Abwässer von den bei solchen Betrieben oder Einrichtungen gewöhnlich anfallenden Abwässern erheblich abweicht, kann die Behörde nach Anhörung des Amtes der Landesregierung im Einzelfall einen Schmutzbeiwert festsetzen. Die Kosten für die hiefür notwendigen Untersuchungen hat der Anschlusspflichtige zu tragen, wenn für die betreffende Art von Betrieben oder Einrichtungen bereits durch eine Verordnung nach Abs. 1 ein Schmutzbeiwert festgesetzt wurde.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für
(2) Zu den Errichtungs- und Erneuerungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlusspflichtigen Bauwerke und befestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1993, 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
(1) Die Kanalbenützungsgebühr ist vom Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche zu entrichten. Der § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Ist das Bauwerk oder die befestigte Fläche vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so kann die Kanalbenützungsgebühr dem Inhaber (Mieter, Pächter oder sonstigen Gebrauchsberechtigten) vorgeschrieben werden. Sie ist dem Inhaber vorzuschreiben, sofern dies der Eigentümer rechtzeitig verlangt und er die erforderlichen Daten (Namen und Adresse der Inhaber, Bezeichnung der überlassenen Teile des Bauwerks oder der befestigten Fläche) bekannt gibt. Der Eigentümer haftet persönlich für die Abgabenschuld.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Bürgermeister.
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die für Zwecke dieses Gesetzes gebildet werden, ist, wenn sie Gemeinden mehrerer Bezirke umfassen, die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013
Vorarlberg
Wenn Abwässer oder sonstige Stoffe entgegen der Entscheidung über den Anschluss gemäß § 5 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Das Gleiche gilt, wenn der Anschlussnehmer seiner Verpflichtung zur Erhaltung und Wartung der Abwasseranlagen nicht nachkommt. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
Alle dem Anschlussnehmer nach den Abschnitten 1 bis 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerkes oder der befestigten Fläche über.
Vorarlberg
(1) Bescheide, mit denen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anschluss von Bauwerken oder befestigten Flächen an die Abwasserbeseitigungsanlage aufgetragen worden ist, bleiben aufrecht. Die Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4, 5, 8 und 9, der §§ 6 und 7, des § 9 Abs. 1 hinsichtlich der Erhaltung und Wartung von Anlagen und des § 26 werden davon nicht berührt.
(2) Bei Bauwerken oder befestigten Flächen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne bescheidmäßigen Auftrag an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden sind, ist ein Anschlussbescheid zu erlassen, wenn es im Interesse einer geordneten Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
(3) Für Bauwerke, befestigte Flächen und Grundstücke, für die nach bisher geltenden Vorschriften ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, der entweder ausdrücklich als vorläufiger Beitrag bezeichnet wurde oder seinem Inhalt nach als solcher anzusehen ist, können die im § 11 Abs. 3 genannten Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben werden, wobei der bereits geleistete vorläufige Beitrag unter Anwendung des § 29 anzurechnen ist. Wenn der Tatbestand, an den dieses Gesetz die Einhebung eines Kanalisationsbeitrages knüpft, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden ist, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(4) Soweit nach den bisher geltenden Vorschriften ein endgültiger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben worden ist, können Kanalisationsbeiträge nach diesem Gesetz nur in folgenden Fällen erhoben werden:
(5) Die §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 2 sind auf Wohnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes als Ferienwohnungen anzusehen und angeschlossen sind, nicht anzuwenden.
(6) Die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern (§ 1) ist für zusammenhängende Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2000 und in zusammenhängenden Gebieten mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten spätestens bis zum 31. Dezember 2005 zu erfüllen.
(7) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 8 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2001, 44/2013, 32/2017
18.05.2017
Vorarlberg
Soweit nach den Bestimmungen des § 28 bereits geleistete Kanalisationsbeiträge anzurechnen sind, ist deren Höhe im gleichen Verhältnis zu ändern, wie sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit der Vorschreibung des anzurechnenden Kanalisationsbeitrages geändert hat.
Vorarlberg
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Art. LV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 3, 19, 20 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, 21 Abs. 2 sowie 22 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(5) Art. XI des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(6) Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 32/2017, 34/2018, 2/2026
20.01.2026
Steiermark
Gesetz vom 7.Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Landes (Steiermärkisches Bezügegesetz)
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1973 (VII. GPStLT EZ 561)
30.01.2014
Steiermark
(1) Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes – gebühren Bezüge und Sonderzahlungen. Anspruch auf Vergütungen für außerordentliche Auslagen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haben alle Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 sind im voraus am Anfang jeden Monats auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf Bezüge gemäß §§ 3 bis 5 beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 des Bezuges und des Sonderzahlungsanteiles. Die Aliquotierung entfällt, wenn unmittelbar nach Beendigung der Funktionsausübung ein Pensionsanspruch gegeben ist oder die Funktion durch Tod des Mitgliedes endet.
(4) Der Anspruch auf Vergütung für außerordentliche Auslagen, und zwar auf den Auslagenersatz gemäß § 6, auf die Vergütung für Dienstreisen gemäß § 10, auf die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 und auf die Entfernungszulage gemäß § 13, beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag der Beendigung der Funktionsausübung und beträgt pro Tag 1/30 der gebührenden Vergütung für außerordentliche Auslagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Die Bezüge des Landeshauptmannes sind im § 6 und die Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im § 35 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273 (Bezügegesetz) geregelt. Für die Vergütungen von außerordentlichen Auslagen und für die Reisegebühren mit Ausnahme der im § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, geregelten Vergütung gelten auch für den Landeshauptmann die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Steiermark
Der Bezug eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages entspricht dem Bezug eines Mandatars des Bundesrates unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
30.01.2014
Steiermark
Der Bezug eines Landeshauptmannstellvertreters beträgt 180 v. H. und der Bezug der übrigen Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung 90 v. H. eines Landeshauptmannstellvertreters unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/1979, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 72/1997
30.01.2014
Steiermark
(1) Der Bezug des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amtszulage, die 100 v. H. des ihm gebührenden Bezuges beträgt. Dem Zweiten und Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt eine solche Amtszulage für die Dauer ihrer Amtstätigkeit in der Höhe von 66 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Der Bezug der Obmänner der Klubs (im Falle der Bestellung eines Geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug dieses Geschäftsführenden Klubobmannes) erhöht sich für die Dauer ihrer Amtstätigkeit um 60 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Für die Dauer ihrer Amtstätigkeit erhöht sich der Bezug der Obmänner der Ausschüsse um eine Amtszulage von 25 v. H., der der Stellvertreter der Ausschußobmänner um eine solche von 15 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges.
(2) Würden auf Grund mehrerer gleichzeitig ausgeübter Funktionen verschiedene Amtszulagen gebühren, wird nur die jeweils höchste der gebührenden Amtszulagen angewiesen.
(3) Auf die Amtszulage finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991
30.01.2014
Steiermark
(1) Den obersten Organen im Sinne des § 1 Abs. 1 gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung von dem Bezug auszugehen ist, der sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 und einer allfälligen Amtszulage ergeben würde.
(2) Der Auslagenersatz der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung – mit Ausnahme des Landeshauptmannes –, des Präsidenten des Steiermärkischen Landtages und seiner Stellvertreter beträgt 40 v. H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Steiermärkischen Landtages beträgt 25 v. H. des nach Abs. 1 zu ermittelnden Bezuges.
(3) Auf den Auslagenersatz finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 (Aliquotierung) sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
31.01.2014
Für die Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung gilt § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß.
Steiermark
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommmen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug aufgrund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Bei Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden Ruhebezüge des ehemaligen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages, der Bundesregierung, als Staatssekretäre, Landeshauptmänner, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder des Grazer Stadtsenates so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettobezüge, soferne nicht eine dem § 38 gleichartige Bestimmung eine Kürzung vorsieht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985
31.01.2014
(1) Besteht für Mitglieder
(2) Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, LGBl. Nr. 16/1984, über die Kürzung der Dienstbezüge öffentlich Bediensteter sind von den Bestimmungen des § 7b Abs. 1 nicht berührt.
(3) Bezieht ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages neben seinem Bezug eine Berufsunfähigkeits- oder Invalidätspension, eine Unfall- oder Versehrtenrente nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, so verringert sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2, der Bezug des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages um diesen Anspruch. Die Reduzierung erfolgt im Ausmaß der jeweiligen Nettopension oder -rente, das heißt, es ist die darauf allenfalls entfallende Lohn- oder Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der letzte Satz des Abs. 1 ist auf diese Bestimmungen anzuwenden.
(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen gemäß Abs. 1 bis 3 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge zu übermitteln.
(5) Sämtliche Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der bezugsanweisenden Stelle zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
Steiermark
(1) Während der Beurlaubung eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages (§ 8 Abs. 7 L-VG) oder der Steiermärkischen Landesregierung (§ 28 Abs. 4 L-VG) werden die Bezüge eingestellt, wobei § 1 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung findet. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gemäß § 6, die Dienstreisekostenvergütung gemäß § 10 bzw. die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 gelangen jedoch zur Einstellung.
(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Mitglieder des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung gebührt für die Dauer der Funktionsausübung pro Tag 1/30 des jeweiligen Monatsbezuges einschließlich des Sonderzahlungsanteiles und der Vergütung für außerordentliche Auslagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
30.01.2014
Steiermark
(1) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages sowie die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 13 v. H. und für Mitglieder der Landesregierung 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 21 bzw. § 30) aus der Funktion ausscheiden.
(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung neuerdings in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 3 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.
(5) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wen das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991
30.01.2014
Steiermark
(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt ein Dienstwagen. Kann ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Für diese Entschädigung gilt die Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark sinngemäß.
(2) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt unter sinngemäßer Anwendung des § 19 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, für Dienstreisen eine Vergütung der Dienstreisekosten. Für Dienstreisen innerhalb des Bundeslanes Steiermark gebührt den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung eine Dienstreisekostenentschädigung von 12 v. H. und für Dienstreisen in die übrigen Bundesländer eine Dienstreisekostenentschädigung von monatlich 6 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Diese pauschalierte Dienstreisekostenentschädigung ist monatlich im vorhinein auszuzahlen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981
30.01.2014
Steiermark
(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
(2) Wird ein solcher nicht zur Verfügung gestellt, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Diese Entschädigung ist unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark von der Steiermärkischen Landesregierung zu bestimmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981
30.01.2014
Steiermark
Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt für die Ausübung ihres Mandates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark eine Fahrtkostenentschädigung in der Höhe des im Jahr 1993 geltenden amtlichen Kilometergeldes für eine Kilometerleistung von 2500 Kilometer monatlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
30.01.2014
Den Mitgliedern des Steiermärkischen Landtages gebührt eine Entfernungszulage. Diese beträgt bei einer Entfernung bis einschließlich
50 Kilometer
10 v. H.
vom 51. Kilometer bis einschließlich 100 Kilometer
15 v. H.
und bei einer Entfernung von mehr als 100 Kilometern
20 v. H.
des jeweils gebührenden Bezuges gemäß § 3.
Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung, die nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes. Sie haben anteilmäßig die Beitragsleistung zur Krankenversicherung monatlich im Abzugswege zu entrichten.
Steiermark
(1) Stirbt ein
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005
30.01.2014
Steiermark
(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991
30.01.2014
Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zukommenden Bezüge und sonstigen Gebühren nicht verzichten.
§ 6 Abs. 3 und § 7 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden sinngemäß Anwendung.
Steiermark
(1) Einem Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebzugsfähige Gesamtzeit mindestens 9 Jahre beträgt.
(2) Der § 63 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.
(3) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt. Bei der Ermittlung ist von dem Bezug auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt. Eine Amtszulage ist bei der Ermittlung des Ruhebezuges zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 3 Jahre während der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages gebührt hat. Haben im Laufe der 3jährigen Mindestbezugsdauer verschiedene Amtszulagen gebührt, so ist der Bezugsdauer der höheren Amtszulage die der niedrigeren im Ausmaß der Differenz auf den 3jährigen Zeitraum zuzurechnen. Diese anteiligen Ausmaße sind hinsichtlich der Bezugsdauer und -höhen der Ermittlung des Ruhebezuges zugrundezulegen.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus:
5 v. H.
5,5 v. H.
6 v. H.
6,5 v. H.
7 v. H
13 v. H.
(5) Zeiten, die ein Mitglied des Steiermärkischen Landtages vor oder nach dieser Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung zurückgelegt hat, sind, wenn sie keinen Anspruch auf Ruhebezug nach den Bestimmungen des Art. V begründen und eine Rücküberweisung allenfalls erstatteter Pensionsbeiträge gemäß § 9 Abs. 4 stattgefunden hat, auf Antrag für die Bemessung des Ruhebezuges nach diesem Art. anzurechnen.
(6) Die Bestimmung des § 64 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(7) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 4 ist in vollen Jahren auszudrücken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 8/1983, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009
30.01.2014
Steiermark
(1) 80 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 61 Abs. 2, 5 und 6 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von neun Jahren 50 % des Bezuges nach § 21 Abs. 3 und erhöht sich
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009
30.01.2014
Steiermark
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Steiermärkischen Landtages von dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als 3 Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002
30.01.2014
Steiermark
(1) Das Mitglied des Steiermärkischen Landtages sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009 nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 45/2016
08.04.2016
Steiermark
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Steiermärkischen Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der § 15 Abs. 2 bis 4, § 22, § 23 Abs. 2 bis 4 und § 24 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen 3 Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009
30.01.2014
Steiermark
(1) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 24 sind die §§ 16 bis 18 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten das verstorbene Mitglied des Steiermärkischen Landtages tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
30.01.2014
Steiermark
Der Waisenversorgungsbezug beträgt:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997
30.01.2014
Steiermark
Auf die nach diesem Artikel zustehenden Ansprüche ist § 38 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der darin vorgesehenen Vergleichsberechnung die Ermittlungsgrundlage für den Ruhebezug eines Landesrates zugrundezulegen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991
30.01.2014
Steiermark
Die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sind sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2025
29.12.2025
Steiermark
(1) Sind in der nach § 21 Abs. 4 zu berücksichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung von gleichartigen Leistungen nach bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften (das sind sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche, die aufgrund einer Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes oder als Bürgermeister erwachsen sind) zugrundezulegen sind, so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß sie höher sind als die gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer Rechtsträger.
(2) Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren unter den in Abs. 1 normierten Voraussetzungen die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie höher sind als die seitens anderer Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Leistungen.
(3) In Fällen, in denen die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Leistungen des Landes und eines anderen Rechtsträgers in gleicher Höhe gebühren, gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages war. Ist eine dieser Bestimmungen entsprechende Einschränkung in den in Betracht kommenden bundes- oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel keine Leistungen. Bei gleichzeitigem Erlöschen zweier oder mehrerer Funktionen gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Leistungen nur dann, wenn ein anderer Rechtsträger eine entsprechende Einschränkung vorgesehen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978
30.01.2014
Steiermark
(1) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages, das keinen Anspruch auf einen Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, den Bundesrat, einen anderen Landtag oder in den Grazer Stadtsenat gewählt, so hat das Land Steiermark auf Antrag des Mitgliedes die nach § 9 geleisteten Beiträge an den Bund, an das andere Land oder an die Stadt Graz zu überweisen. Die Überweisungen haben jedoch nur dann zu erfolgen, wenn auf Grund der in Betracht kommenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen Mitglieder des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates von ihren Entschädigungen Beiträge mindestens in der im § 21 Abs. 4 lit. b vorgesehenen Höhe zu leisten haben. Erreichen diese Beiträge nicht diese Höhe, so ist nur der entsprechende Teil der Überweisung zu leisten.
(2) Zeiträume der früheren Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, für die Beiträge dem Bund, einem anderen Land oder der Stadt Graz überwiesen worden sind, sind nach Beendigung einer neuerlichen Funktionsausübung als Mitglied des Steiermärkischen Landtages nur dann bei der Ermittlung des Ruhe(Versorgungs)bezuges zu berücksichtigen, wenn die überwiesenen Beiträge dem Land Steiermark vom Bund, dem anderen Land oder der Stadt Graz rückerstattet werden.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines anderen Landtages oder des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug für die Dauer der neuen Funktionsausübung stillgelegt. Wird aus keiner der neuen Funktionen ein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird.
(4) Werden Zeiten als Mitglied des Steiermärkischen Landtages der Zeit der neuen Funktionsausübung nach Abs. 3 auf dessen Antrag zugerechnet, so ist ein Überweisungsbetrag zu leisten.
(5) Die Höhe des Überweisungsbetrages richtet sich nach den gemäß § 9 geleisteten Beiträgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 13/1985
30.01.2014
Steiermark
(1) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre Funktionsdauer in einer oder in mehreren Funktionen gemäß Abs. 3 und 4 zusammen wenigstens 8 Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des nachstehend festgelegten Bezuges und der Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 6 und des § 31 ermittelt. Dabei ist von jenem Bezug auszugehen, der sich nach den Bestimmungen des § 4 unter Zugrundelegung des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX, der Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nach dem Ansatz für das Jahr 1993 ergibt. Hat das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem Höchstbezug verbundene Funktion maßgebend.
(3) Zeiten, die ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung als einer der Präsidenten des Steiermärkischen Landtages, als Mitglied des Nationalrates, als Mitglied der Bundesregierung, als Landeshauptmann oder als Mitglied einer anderen Landesregierung zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen.
(4) Zeiten, die ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung als Mitglied des Bundesrates, eines Landtages oder des Grazer Stadtsenates zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des Abs. 1 derart anzurechnen, daß jedes Jahr der Funktionsausübung 6 Monaten der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen gleichgehalten wird.
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur zu erfolgen, soweit sie zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.
(6) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
30.01.2014
Steiermark
(1) Wird ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 bis 6 noch nicht 8 Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von 8 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die Bestimmung des § 64 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die Zeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren auszudrücken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009
30.01.2014
Steiermark
(1) 80 % des Bezuges nach § 30 Abs. 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 61 Abs. 2, 5 und 6 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 50% des Bezuges nach § 30 Abs. 2 und erhöht sich
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009
30.01.2014
Steiermark
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung von dem dem Ausscheiden der Funktion, führestens jedoch von dem der Vollendung des 738. Lebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.
(2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002
30.01.2014
Steiermark
(1) Das Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung sowie dessen Hinterbliebenen haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach Abschnitt II dieses Gesetzes sowie von den Sonderzahlungen einen Beitrag von 3,3 % zu entrichten.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist nur so weit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 30 Abs. 5 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, nicht unterschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 45/2016
Zum Inkrafttreten siehe die Anm. zu § 40.
08.04.2016
Steiermark
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung gewählt, so erfolgt die Bezugs(Ruhebezugs)regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 (Aliquotierung) sinngemäß.
(2) Scheidet ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 32 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zum Präsidenten, zum Zweiten oder Dritten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gewählt oder ist er Mitglied des Steiermärkischen Landtages, so ist der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 30 Abs. 3 bis 6 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Bundesregierung, den Landeshauptmann und für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen die Steiermärkische Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
30.01.2014
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Steiermark
(1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 25 und 25 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
08.09.2020
Steiermark
(1) Bei der in diesem Artikel geregelten Versorgung sind die Bestimmungen der § 1a, § 5, § 6, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 26, § 27, § 29, §§ 35 bis 43 und § 43b St. PG 2009 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 25 Abs. 2 des St. PG 2009 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 100/2025
29.12.2025
Steiermark
(1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 30 ein Anspruch auf
(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, das auf Grund dieser Funktion einen Ruhebezug erhält, Mitglied des Grazer Stadtsenates, so wird der Ruhebezug abweichend von Abs. 1 lit. e für die Dauer der neuen Funktonsausübung stillgelegt. Wird aus der neuen Funktion kein Pensionsanspruch erworben, so ist auf dessen Antrag der Ruhebezug unter Anrechnung der Zeit dieser Funktionsausübung neu zu berechnen, wenn dafür ein Überweisungsbetrag geleistet wird. § 29 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vorgesehenen Vergleichsberechnung beim überlebenden Ehegatten, das Prozentausmaß nach § 25, bei einer Vollwaise 36 v. H. und bei einer Halbwaise 24v. H. des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrundezulegen sind.
(4) Jede für die Auszahlung von Bezügen oder Ruhebezügen gemäß Abs. 1 zuständige Stelle hat dem Bezieher über sein Verlangen eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Bezüge oder Ruhebezüge zu übermitteln.
(5) Sämtliche Bezüge oder Ruhebezüge gemäß Abs. 1 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher der ruhebezugsanweisenden Stelle zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 81/1993, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009
30.01.2014
Steiermark
Jede Änderung des anspruchsberechtigten Personenkreises nach den für Landesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften ist sinngemäß auch auf dieses Gesetz anzuwenden.
30.01.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
02.09.2025
Steiermark
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
(3) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1996 treten in Kraft:
(4) Es treten in Kraft
(5) § 41i, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(6) In der Fassung LGBl. Nr. 28/l999 treten in Kraft
(7) Die Änderungen im § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 sowie § 41k, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2002, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2002, in Kraft.
(8) § 41i Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 32/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft:
(10) Die Einfügung des § 41i Abs.6 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(11) Die Einfügung des § 41i Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(12) Die Änderung des § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Jänner 2009, in Kraft.
(13) Die Änderung des § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 1, § 23a Abs. 3, § 27, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 37, § 38 Abs. 3, § 41i Abs. 4 und § 41k sowie der Entfall des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(14) Die Einfügung des § 41i Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 20/2009 tritt mit 1. November 2008 in Kraft.
(15) Die Einfügung des § 41i Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(16) Die Änderungen der §§ 27 und 37 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(17) Die Einfügung des Artikels X durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(18) Die Neufassung des Artikels X durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(19) Die Änderung des § 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(20) § 23a und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.
(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 39a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 100/2025 treten § 27, § 37 Abs. 1 und § 41i Abs. 10 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 23/2004, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 23/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 20/2009, LGBl. Nr. 9/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 45/2016, LGBl. Nr. 100/2025
In Abs. 13 ist irrtümlich § 33 statt § 33a zitiert. § 33a tritt daher mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, das ist der 23.01.2009 (vgl. § 8 LGBl. Nr. 25/1999).
29.12.2025
Steiermark
Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 72/1997
30.01.2014
Auf Versorgungsbezüge für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsbezug erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Versorgungsbezüge weiterhin und § 62a Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995
Steiermark
Die §§ 41c bis 41d sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. September 1997 liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
30.01.2014
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 30. September 1997
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(3) Auf Personen nach Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. September 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden.
(4) Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind § 9 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Landes-Bezügegesetz zugrundezulegen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Personen, die am 30. September 1997 eine im Landes-Bezügegesetz angeführte Funktion bekleiden und mit Ablauf des 30. September 1997 eine geringere als im § 41c Abs. 1 Z 1 oder 2 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit oder ruhebezugsfähige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 41c Abs. 3 Z 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
(2) Personen, die vor Ablauf des 30. September 1997 aus einer in diesem Gesetz angeführten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. September 1997 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. September 1997 mit einer Funktion nach dem Landes-Bezügegesetz betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 41c Abs. 3 Z 2 anzuwenden sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 41d Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 41c Abs. 3 angeführten Rechtsvorschriften und § 41c Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2) Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
(3) An die Stelle des im § 22 Abs. 1 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 1 mit der Zahl 0,46296 ergibt.
(4) An die Stelle des im § 32 angeführten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 % tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 Z 2 mit der Zahl 0,52083 ergibt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2 Z 1 oder der ruhebezugsfähigen Funktionsdauer nach Abs. 2 Z 2, die nach dem 30. September 1997 liegen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Pensionsbeitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 Z 1 oder 2 angeführte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit oder an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer erreicht.
(7) Für die Bemessung des Pensionsbeitrages nach Abs. 6 ist der für die Höhe des Pensionsbeitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz
(8) Ergibt die Summe der vor dem 1. Oktober 1997 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 7 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(9) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 13 des Landes-Bezügegesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land zu leistenden Betrages
(10) Wird Abs. 9 auf § 13 Abs. 2 des Landes-Bezügegesetzes angewendet, so verringern sich die nach den §§ 3 und 4 des Landes-Bezügegesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 13 Abs. 2 Z 1 des Landes-Bezügegesetzes auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Abs. 9 Z 1 ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Auf Personen,
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 Z 1 angeführten Personen nach § 9 Abs. 2 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. September 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3) Das Land hat
(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, an die in einer Erklärung gemäß dem § 3 Abs. 2 des Stmk. Pensionskassenvorsorgegesetzes (Stmk. PKVG), LGBl. Nr. 72/1997, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Stmk. PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Beitrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
(1) Auf Personen nach § 41f Abs. 1 Z 1, die
(2) Für Personen nach § 41f Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion als oberstes Organ des Landes ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1997 die Funktion eines obersten Organes des Landes bekleidet haben.
(3) Scheidet eine Person gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Pensionsvorsorge nach Abschnitt II und – soweit er sich auf Abschnitt II bezieht – Abschnitt III dieses Gesetzes aus der Funktion aus, ist § 11 Landes-Bezügegesetz nicht anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für die Jahre 1995, 1996 und 1997 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1998 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997
Steiermark
(1) Die fiktiven Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. Dieses ermittelte Ergebnis ist
(1a) Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages sind die fiktiven Bezüge gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr 1999 um 2,5% zu erhöhen. Für die folgenden Kalenderjahre erhöhen sich die um 2,5% erhöhten fiktiven Bezüge nach Abs. 1 in dem Ausmaß, mit dem sich die Gehälter der Beamten des Dienststandes erhöhen.
(2) Auf die Bemessung der Amtszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
(3) Bei der Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abschnitt II und des Pensionsbeitrages nach § 9 ist von der nach Abs. 1 und 1a ermittelten Bezugshöhe auszugehen.
(4) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für Beamte des Ruhestandes für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 43 Abs. 2 St. PG 2009, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
(5) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2004 und 2005 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 64 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(6) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 65 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(7) Abweichend von Abs. 4 und 6 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 analog der für Beamte des Ruhestandes gemäß § 67 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz festgesetzten Anpassung zu erhöhen.
(8) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2009 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2009, LGBl. Nr. 20/2009 zu erhöhen.
(9) Abweichend von Abs. 4 sind die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2010 analog dem Gesetz über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen/Beamten des Ruhestandes im Landesdienst für das Jahr 2010, LGBl. Nr. 9/2010 zu erhöhen.
(10) Abweichend von Abs. 4 gelten § 43b St. PG 2009 und auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnungen sinngemäß auch für die Erhöhung von nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezügen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, LGBl. Nr. 28/1999, LGBl. Nr. 23/2004, LGBl. Nr. 44/2006, LGBl. Nr. 23/2008, LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 20/2009, LGBl. Nr. 9/2010, LGBl. Nr. 100/2025
29.12.2025
Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages des Landeshauptmannes sind die für die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung geltenden Bestimmungen des Abschnittes II und des § 9 sinngemäß anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage gelten 200% des Ansatzes gemäß § 41i Abs. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/1999
Steiermark
Die Ansprüche nach § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bestehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 10/2009
31.01.2014
(1) An die Stelle des in § 16 Abs. 1 lit. c, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 738. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat.
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(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 vor dem 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
Steiermark
Die in § 27 vorgesehene Anwendung des § 43 des St. PG 2009 entfällt bis 31. Dezember 2011.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2011, LGBl. Nr. 74/2011
31.01.2014
Die in § 27 vorgesehene Anwendung des § 43 des St. PG 2009 entfällt bis 31. Dezember 2012.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011
Steiermark
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Steiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
31.01.2014
Steiermark
Die Bezüge und Auslagenersätze nach §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach § 21 Abs. 3 bemessen sich in der Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1988 nach den Ansätzen des Jahres 1987.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1988
30.01.2014
Die Bezüge und Auslagenersätze nach den §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezüge nach den §§ 21 Abs. 3 und 30 Abs. 2 bemessen sich für das Jahr 1994 nach den Ansätzen des Jahres 1993. Allfällige Erhöhungen ab 1. Jänner 1995 sind auf der Basis der Bezüge 1993 zu berechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/1994
Art. VIII und Art. IX der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 545/1980, werden sinngemäß als Landesgesetz übernommen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981
(1) Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 179/1990, wird sinngemäß als Landesgesetz übernommen.
(2) Die Bezüge und Auslagenersätze nach §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach § 21 Abs. 3 sind für die Zeit ab 1. Jänner 1991 auf der Bemessungsgrundlage in der nach Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 170/1990, im Dezember 1990 geltenden Höhe zuzüglich des Hundertsatzes, um den sich das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ab 1. Jänner 1991 verändert, zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Art. I tritt – soweit in den Abs. 2 bis 6 dieses Art. nicht anders bestimmt – mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für Mitglieder des Landtages, die spätestens mit dem Ende der XI. Gesetzgebungsperiode des Steiermärkischen Landtages aus ihrer Funktion ausscheiden, und für Mitglieder der Landesregierung, die spätestens bis zu der auf das Ende der XI. Gesetzgebungsperiode folgenden Wahl bzw. bis zum Amtsantritt der neuen Landesregierung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten anstelle der §§ 7b (Einkommensbegrenzung), 15 (Wegfall der Bezugsfortzahlung bzw. Entschädigung), 23 (Erhöhung des Ruhebezugsanfallsalters) und der unmittelbar daraus betroffenen Gesetzesstellen (u. a. für die Ruhebezugsberechnung) weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes, allerdings mit der Maßgabe, daß im § 15 Abs. 1 letzter Satz anstelle des Zitates „in der Fassung BGBL. Nr. 612/1983“ mit Wirkung vom 1. Juli 1988 das Zitat „in der Fassung BGBl. Nr. 262/1988“ tritt.
(3) Art. I Z 13 tritt mit 1. Dezember 1990 in Kraft.
(4) Art. I Z 17 ist auf die im Abs. 2, erster Satz, angeführten Mitglieder der Landesregierung anzuwenden, allerdings mit der Maßgabe, daß auf eine gemäß § 15 des Bezügegesetzes, i. d. F. vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, anfallende Entschädigung verzichtet wird.
(5) Für ehemalige Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Gesetzes einen Ruhe- oder Versorgungsbezug beziehen oder auf einen solchen einen künftigen Anspruch haben, gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Bezügegesetzes, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Art. I dieses Landesgesetzes.
(6) Es treten in Kraft:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 26. Oktober 1977, mit welcher der Umfang des Kurortes Althofen (Kurbezirk) festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 65/1977
08.02.2023
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 1965, mit der das Gebiet der Neubruchlacke in der Katastralgemeinde Apelton zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 10/1965
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
(1) Das Gebiet der Neubruchlacke in der KG Apetlon wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt. Das Naturschutzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1389 und 1390. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
(2) Insbesondere ist verboten:
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist mit den sich aus § 2 Abs. 2 lit. a, c, j, l ergebenden Beschränkungen erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd und der Fischerei dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen, würde.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Wiener Verordnung elektromagnetische Felder in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VEMF Land- und Forstwirtschaft)
StF: LGBl. Nr. 19/2017
Aufgrund § 88f Abs. 1 und § 88l Z 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2016, wird verordnet:
08.06.2017
Wien
Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sowie in Feldern, Wäldern und sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
08.06.2017
Wien
(1) Elektromagnetische Felder im Sinne dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird deren Anlage 2, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen deren Anlage 3 verwendet.
(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.
08.06.2017
Wien
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt A VEMF im Frequenzbereich
(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt A VEMF im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 VEMF.
(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber.
(5) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber,
08.06.2017
Wien
(1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 Punkt B VEMF bei Frequenzen
(2) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 Punkt B VEMF im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 VEMF.
(4) Wenn die Exposition von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.
(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.
(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 Punkt B 1 VEMF können, wenn dies aus praxis- oder verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
08.06.2017
Wien
Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999.
08.06.2017
Wien
(1) Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu
(2) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen
(4) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (z. B. Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).
(6) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.
08.06.2017
Wien
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(2) Weiters sind zu berücksichtigen:
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf
(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. für Wien Nr. 38/2000, hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.
08.06.2017
Wien
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
08.06.2017
Wien
(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Dienstgeberinnen und Dienstgeber bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen.
08.06.2017
Wien
Im Maßnahmenprogramm gemäß § 9 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen:
08.06.2017
Wien
(1) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern gemäß § 82 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.
(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträgerinnen und Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.
08.06.2017
Wien
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62 umgesetzt.
08.06.2017
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