Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Hackelsberges in der Katastralgemeinde Jois
20000539Ordinance24.12.1965Originalquelle öffnen →
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Tarifen für die Beseitigung von andienungspflichtigen Abfällen
StF: LGBl.Nr. 13/2008
Auf Grund des § 15 Abs. 1, 5 und 8 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 1/2006, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Festlegung der Entgelte für die Beseitigung von Abfällen in Abfallbeseitigungsanlagen, für die nach § 14 Abs. 1 V-AWG ein Einzugsbereich festgelegt wurde (andienungspflichtige Abfälle).
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Festlegung und Bekanntgabe (§ 15 Abs. 1 V-AWG) sowie der Festsetzung des Tarifes (§ 15 Abs. 2 und 3 V-AWG) anzuwenden.
Vorarlberg
(1) Das Entgelt für die Beseitigung andienungspflichtiger Abfälle ist tarifmäßig auf Grundlage einer Plankostenrechnung in Euro/t festzulegen.
(2) In der Plankostenrechnung ist jede Anlage, jeder Anlagenteil und jeder Bearbeitungsschritt auf Basis einer Vollkostenrechnung zu kalkulieren; dabei sind alle der Kostenermittlung zugrunde zu legenden Planmengen jeweils in Tonnen zu berechnen.
(3) Mögliche Kostenvorteile aufgrund höherer Kapazitäten der vorhandenen Anlage sind zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 4 V-AWG).
Vorarlberg
(1) Der Plankostenrechnung ist die in der Verordnung nach § 14 Abs. 1 V-AWG festgelegte Abfallbeseitigungsanlage zugrunde zu legen. Ausstattung, Betriebsweise und Verfahrensabläufe dürfen jedoch nur soweit berücksichtigt werden, als sie für die Beseitigung jener Abfälle, für die ein Einzugsbereich festgelegt wurde, technisch erforderlich und unter normalen betrieblichen Bedingungen wirtschaftlich vernünftig sind; auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 2 und 3 V-AWG und den Stand der Technik ist Bedacht zu nehmen.
(2) Der Plankostenrechnung sind die Mengen der andienungspflichtigen Abfälle des der Tarifermittlung vorangegangenen Jahres zugrunde zu legen. Sollten diese Zahlen noch nicht vorliegen, ist auf die Zahlen des Jahres davor zurückzugreifen. Hiefür sind die vom Amt der Landesregierung veröffentlichten Abfallwirtschaftsdaten heranzuziehen.
Vorarlberg
(1) In der Plankostenrechnung sind folgende Plankosten zu berücksichtigen:
(2) Die aufgrund von Planmengen zu erwartenden Erlöse aus der Vermarktung von Wertstoffen (Papier, Metall, Kunststoffe etc.) sind kostenmindernd zu berücksichtigen. Die Höhe der Erlöse für die jeweilige Wertstofffraktion orientiert sich am Marktpreis oder an veröffentlichten branchenüblichen Indices.
Vorarlberg
(1) Die in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden Investitionskosten für die Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 bestehen aus:
(2) Förderungsmittel von öffentlichen Körperschaften oder anderen Institutionen sind von den Investitionskosten in Abzug zu bringen.
(3) Die gesamten Investitionskosten sind auf Basis einer Vollauslastung der Abfallbeseitigungsanlage (§ 3 Abs. 1) zu berechnen und anteilsmäßig den zu beseitigenden andienungspflichtigen Abfällen zuzurechnen.
(4) Die Berechnung und Verzinsung der Investitionskosten erfolgt über eine Annuitätenrechnung unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ist der Durchschnitt der von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Werte der Sekundärmarktrendite für Anleihen „Emittenten gesamt“ zum Zeitpunkt des der Tarifermittlung vorangegangenen Jahres mit einem Aufschlag von 0,5 % heranzuziehen.
Vorarlberg
(1) Die in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden Betriebskosten der Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 bestehen aus den Personalkosten für die einzelnen Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, den Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe, den Wartungs- und Instandhaltungskosten, den erforderlichen Versicherungskosten sowie allfälligen weiteren Betriebskosten.
(2) Die Kosten für das Personal sind im erforderlichen Umfang auf Basis geltender Kollektivverträge oder zu den marktüblichen Löhnen und Gehältern anzusetzen.
(3) Die Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe sind entsprechend dem branchenüblichen Verbrauch zu Marktpreisen anzusetzen. Üblicherweise gewährte Skonti, Boni oder Rabatte sind in Abzug zu bringen.
(4) Die Wartungs- und Instandhaltungskosten sind im erforderlichen Umfang in Ansatz zu bringen.
(5) Die Versicherungskosten für die Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 sind im branchenüblichen Umfang zu berücksichtigen.
(6) Die Betriebskosten sind auf Basis einer Vollauslastung der Abfallbeseitigungsanlage zu berechnen und anteilsmäßig den zu beseitigenden andienungspflichtigen Abfällen zuzurechnen.
Vorarlberg
(1) Sind neben den Kosten nach den §§ 5 und 6 noch Kosten für die Beseitigung von Abfallfraktionen, die aufgrund ihrer Besonderheit nicht in der Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 vollständig beseitigt werden können, zu erwarten, so sind auch diese Kosten in der Plankostenrechnung zu berücksichtigen.
(2) Als Kosten für die Beseitigung von Abfallfraktionen nach Abs. 1 sind die für Gemeinden oder Abfallwirtschaftsverbände am Markt erzielbaren Preise anzusetzen.
Vorarlberg
(1) Transportkosten für Abfallfraktionen, die aus abfallwirtschaftsrechtlichen oder abfalltechnischen Gründen in einer anderen Anlage einem weiteren Behandlungsverfahren unterzogen werden, sind in der Plankostenrechnung mit einem marktüblichen Preis anzusetzen. Dabei ist eine Optimierung der Transporte, z.B. durch Gegenfuhren, anzustreben und in der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Erfolgt die Beseitigung von Abfallfraktionen nach Abs. 1 im Ausland, sind die im Rahmen einer notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Verbringung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen erwartungsgemäß anfallenden Kosten im erforderlichen Umfang in der Plankostenrechnung zu berücksichtigen.
Vorarlberg
Die in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden allgemeinen Verwaltungskosten betragen 5 % der Summe der Kosten nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d.
Vorarlberg
(1) In der Plankostenrechnung ist ein angemessener Gewinnzuschlag zu berücksichtigen.
(2) Der Gewinnzuschlag nach Abs. 1 darf 10 % der Summe der Kosten nach § 4 Abs. 1 lit. a bis c und e nicht übersteigen.
(3) Der Gewinnzuschlag ist vor Steuern zu ermitteln.
Vorarlberg
(1) Die in der Plankostenrechnung zu berücksichtigenden Sonderkosten bestehen aus den zu entrichtenden abfallbezogenen Abgaben, Beiträgen und Entschädigungszahlungen.
(2) Altlastenbeiträge nach dem Altlastensanierungsgesetz gelten als Sonderkosten nach Abs. 1.
(3) Die vom Anlagenbetreiber an den beim Land eingerichteten Deponiefinanzierungsfonds zu bezahlenden Beiträge gelten als Sonderkosten nach Abs. 1.
(4) Allenfalls vom Anlagenbetreiber an die Standortgemeinde zu entrichtende Entschädigungszahlungen gelten als Sonderkosten nach Abs. 1 und sind anteilsmäßig den der Andienungspflicht unterliegenden Abfällen zuzurechnen.
Vorarlberg
Der Anlagenbetreiber hat der Landesregierung das nach § 15 Abs. 1 V-AWG tarifmäßig festzulegende Entgelt mindestens fünf Monate vor dessen Anwendung bekannt zu geben.
Vorarlberg
(1) Die Geltungsdauer des Tarifes hat mindestens ein Kalenderjahr zu betragen.
(2) Bei einem länger als ein Jahr geltenden Tarif ist eine Indexierung zulässig. Hiefür ist der Österreichische Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.
(3) Wurde ein einvernehmlich festgelegter Tarif nach § 15 Abs. 1 V-AWG nicht rechtzeitig bekannt gegeben und liegt kein rechtskräftiger Bescheid nach § 15 Abs. 2 V-AWG vor, ist der bisherige Tarif vorläufig weiter anzuwenden.
Vorarlberg
(1) Soweit die Behörde die Grundlagen, die sie für die Festsetzung des Tarifs (§ 15 Abs. 2 V-AWG) oder dessen Überprüfung (§ 15 Abs. 3 V-AWG) benötigt, nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese erforderlichenfalls zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Eine Schätzung nach Abs. 1 ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Inhaber der Abfallbeseitigungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 8 V-AWG nicht nachkommt; der § 80 Abs. 2 und 3 des Abgabenverfahrensgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 2007, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der Diensthoheit für bestimmte Bedienstete der Marktgemeinde Tamsweg auf die Landesregierung übertragen wird (Diensthoheits- Delegierungsverordnung Krankenhaus Tamsweg)
StF: LGBl Nr 105/2007
Auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Die Besorgung der Angelegenheiten der Diensthoheit für die Bediensteten der Marktgemeinde Tamsweg, die im Krankenhaus in der genannten Gemeinde beschäftigt sind, wird einschließlich der Neuaufnahme solcher Bediensteter auf die Landesregierung übertragen.
Steiermark
Gesetz vom 19. Juni 2012, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gemeindewahlordnung Graz 2012) beschlossen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1189/1 AB EZ 1189/3)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
(1) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden Gemeinderat) besteht aus 48 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen sind. Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode).
(1) Die Wahl des Gemeinderates ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereit zu stellen. Die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
(2) Die Wahl ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag auszuschreiben. Die Ausschreibung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neu gewählte Gemeinderat frühestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode oder spätestens zwölf Wochen nach Ablauf derselben zusammentreten kann.
Steiermark
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einer/einem Vorsitzenden als Wahlleiterin/Wahlleiter oder ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer ist für den Fall ihrer/seiner Verhinderung auch eine Ersatzbeisitzerin/ein Ersatzbeisitzer zu berufen.
(3) Mitglieder der Stadtwahlbehörde können nur wahlberechtigte Personen (§ 17) sein. Den Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden können auch Personen als Mitglieder angehören, die, abgesehen vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes in Graz, die übrigen Voraussetzungen des § 17 erfüllen. Personen, die diesen Erfordernissen nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jede wahlberechtigte Person (§ 17) verpflichtet ist.
(5) An den Sitzungen der Wahlbehörden können auch die Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 3 teilnehmen.
(6) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen ist vor jeder Wahl vorzuhalten, dass sie über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Personaldaten der wahlberechtigten Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(7) Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiterinnen/Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen und insbesondere auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(2) Den Wahlbehörden sind von der Gemeinde die notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder der/dem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Stellvertreterin/Stellvertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Stadtwahlleiterin/Stadtwahlleiter und sieben Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
(4) An den Sitzungen der Stadtwahlbehörde hat außerdem eine fachlich qualifizierte Magistratsbedienstete/ein fachlich qualifizierter Magistratsbediensteter mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde oder der Berichtigungskommission (§ 27) sein.
(6) Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere die in §§ 29 und 39 bis 46, § 47 Abs. 2, §§ 65, 66 und 67 Abs. 1 und 4 bis 6, § 68 Abs. 1 und 4, §§ 73 und 78 bis 84, § 85 Abs. 3 und 4 und §§ 86 und 87 Abs. 4 bezeichneten Aufgaben.
(7) Die Stadtwahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach diesem Gesetz (Abs. 6 und § 5 Abs. 1) zukommenden Wirkungskreises, auch die Aufsicht über die ihr untergeordneten Wahlbehörden (besondere Wahlbehörden und Sprengelwahlbehörden). Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann sie insbesondere allgemeine Anordnungen an die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter und Leiterinnen/Leiter der besonderen Wahlbehörden erlassen. Entscheidungen der Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden, z. B. über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, kann sie jedoch, auch wenn sich diese im Einzelfall als rechtswidrig darstellen, weder aufheben noch abändern. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag oder am Tag der vorgezogenen Stimmabgabe, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen in der Wahlzelle, allfällige Verletzungen des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Stadtwahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
(8) Die Stadtwahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 hinsichtlich der Sprengelwahlbehörden sowie der im § 24 Abs. 2, § 47 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus zwingenden Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch andere Termine und Fristen nach diesem Gesetz nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die Namen der Mitglieder der Stadtwahlbehörde sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbehörde zu bestellen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus der/dem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiterin/Sprengelwahlleiter und drei Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiterin/des Sprengelwahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
(4) Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung und Durchführung der Wahlhandlung (§§ 55 ff.) sowie die Feststellung des Sprengelwahlergebnisses (§§ 74 bis 78).
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und Vertrauenspersonen (§ 11 Abs. 3) müssen am Wahltag im zugehörigen Wahllokal angeschlagen sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Stadtwahlbehörde hat für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gemäß § 33 Abs. 2 spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen.
(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der/des Vorsitzenden hat die Bürgermeister/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Sprengelwahlleiterinnen/Sprengelwahlleiter, die/der nach dem § 6 Abs. 2 allfällig zu bestellende ständige Vertreterin/ Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Wahlleiterinnen/Wahlleiter der Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, dass es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber derjenigen/demjenigen, die/der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder einer/einem von dieser/diesem Beauftragten durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Wahlleiterinnen/Wahleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte, die den Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Wahlleiterinnen/Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl (§ 39) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 11 Abs. 1 zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden einzubringen. Die Vorschläge über die zu bestellenden Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden gemäß § 8 können auch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht werden.
(2) Als Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.
(3) Die Vorschläge für die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer sind an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter zu richten.
(4)Verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung wie etwa durch Änderungen in den Wahlsprengeln, Gemeindegebieten oder politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(5) Sind der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist sie/er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Gruppen vertreten, oder wird ein Vorschlag von einer im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Gruppe eingebracht, so hat sie/er den Vorschlag sofort in weitere Behandlung zu nehmen; ist dies nicht der Fall, so hat sie/er die Einbringerin/den Einbringer zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 wahlberechtigten Personen der Gemeinde unterschrieben wird.
(6) Die Stadtwahlleiterin/Der Stadtwahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer wahlwerbenden Gruppe, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese wahlwerbende Gruppe an der Wahlbewerbung gemäß § 39 beteiligen will. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht.
(7) Vor Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer können die Antragstellerinnen/ Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß.
Steiermark
(1) Die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden aufgrund der Vorschläge der wahlwerbenden Gruppen unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmung des § 80 Abs. 3 bis 6 nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Gruppe nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzerinnen/Beisitzer vorschlägt, findet keine Berufung statt.
(1a) Hätten auf die Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers oder einer Ersatzbeisitzerin/eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Gruppen den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Gruppe eine Beisitzerin/einen Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Gruppen und gegebenenfalls in deren Anwesenheit von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Besitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden obliegt der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter. Tritt in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Tag der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen wahlwerbenden Gruppen (§ 10 Abs. 1) innerhalb der von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Frist über Aufforderung der Stadtwahlleiterin/des Stadtwahlleiters die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemeinderat durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde und jede Berichtigungskommission (§ 27) höchstens zwei Vertreterinnen/Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch allen anderen wahlwerbenden Gruppen zu, die keinen Anspruch auf Berufung einer Beisitzerin/eines Beisitzers haben. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 10, 12, 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes ihre strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber der/dem Vorsitzenden durch die Worte „ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung zu geloben. Das gleiche Gelöbnis haben auch die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde einberufen werden.
(3) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden (§§ 7 und 8) können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das Gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 4 angeführten Gründe unabweislich geworden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Stadtwahlbehörde ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende/der Vorsitzende oder einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 11 Abs. 2 bestellten Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder eine ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Die/Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der sie/er beitritt.
(3) Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzerinnen/Beisitzer ihrer wahlwerbenden Gruppe an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. In diesem Fall hat sie/er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Stärkeverhältnisse der wahlwerbenden Gruppen Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner wahlwerbenden Gruppe Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern (Ersatzbeisitzerinnen/ Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter kann unaufschiebbare Amtshandlungen selbst vornehmen, wenn die Wahlbehörde sie/ihn dazu ausdrücklich ermächtigt.
Steiermark
(1) Übt eine Beisitzerin/ein Beisitzer oder eine Ersatzbeisitzerin/ein Ersatzbeisitzer ihr/sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so wird sie/er desselben verlustig. Die wahlwerbende Gruppe, die den Vorschlag auf ihre/seine Entsendung erstattet hat, hat einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates einzubringen.
(2) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann die Bestellung zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter oder zu einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter jederzeit zurücknehmen und diese Organe neu bestellen. Desgleichen steht es den wahlwerbenden Gruppen, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern und Ersatzbeisitzerinnen/ Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine wahlwerbende Gruppe, auf deren Antrag Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer in die Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 39) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 46), so verlieren diese Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer ihre Mandate. In diesem Fall sind alle Mandate der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 11 auf die wahlwerbenden Gruppen, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretene Gruppe keine Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer nominiert hat.
(4) Bei Änderungen nach Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der §§ 10, 11 und § 12 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 1, so sind die der neuen Gruppenstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(6) Bei Änderungen nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 3 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Gruppen die Berufung von Beisitzerinnen/Beisitzern oder Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben.
(7) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach den Abs. 1 bis 6 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 10 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 20. Tag nach diesem Zeitpunkt sind die Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer zu berufen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt hat die konstituierende Sitzung der betroffenen Wahlbehörden (§ 12) stattzufinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
(2) Die Höhe der Vergütung beträgt 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.
(3) Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag bei der jeweiligen Wahlleiterin/beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
(4) Über Anträge auf Vergütung entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister; gegen ihre/seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Der Vergütungsaufwand für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden ist von der Gemeinde zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in Graz den Hauptwohnsitz haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches ordentliches Gericht nach § 22 Abs. 1 der NationalratsWahlordnung 1992 – NRWO vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteiles und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Einsichtsfrist (§ 22 Abs. 1 erster Satz) die Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis begehrt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
Steiermark
(1) Die wahlberechtigten Personen sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden.
(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde.
(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der wahlberechtigten Personen geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse aufgrund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung der § 17 und § 18 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche zur Gemeinderatswahl wahlberechtigte Personen im Wählerverzeichnis vollständig erfasst werden.
(4) Das Wählerverzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden und ist für die Stimmabgabe am Wahltag nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und Hausnummern geordnet anzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Jede wahlberechtigte Person ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag (§ 2 Abs. 1), 24:00 Uhr, ihren Hauptwohnsitz hat.
(2) Jede wahlberechtigte Person darf im Wählerverzeichnis der Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
(3) Ist eine wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel eingetragen, so ist sie unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das sie zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon ist die wahlberechtigte Person unverzüglich zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekannt zu geben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde zu berichten. Die Zahl der wahlberechtigten Personen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, ist jeweils getrennt auszuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die Einsicht nehmende Person nicht möglich ist.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 25 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und dass die Einsichtnahme zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 20:00 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.
(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen. Darüber hinaus kann jede Person innerhalb des Einsichtszeitraums im Internet, nachdem sie sich mittels qualifizierter elektronischer Signatur identifiziert hat, im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR überprüfen, ob sie in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen ist.
(4) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind die Streichungen nach § 20 Abs. 3, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von wahlberechtigten Personen sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
Vor Beginn des Einsichtszeitraums ist von der Gemeinde in jedem Haus an einer den Hausbewohnerinnen/Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, in welcher auf die bevorstehende Wahl, den Einsichtszeitraum (§ 22 Abs. 1) sowie die Amtsstelle samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jede Person unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Gemeinde hat den wahlwerbenden Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik, auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen oder zu übermitteln.
(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Unionsbürgerin/jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnadresse innerhalb des Einsichtszeitraums wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Stelle (§ 22 Abs. 2) Berichtigungsanträge stellen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, wo sie einzureichen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer vermeintlich wahlberechtigten Person zum Gegenstand, so sind die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer vermeintlich nichtwahlberechtigten Person begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Person genannt ist, die/der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragstellerinnen/Antragsteller unterliegen der Geheimhaltungspflicht, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 68/2025
01.09.2025
Steiermark
(1) Über einen Berichtigungsantrag entscheiden binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums Berichtigungskommissionen, die von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister in der erforderlichen Anzahl eingerichtet werden. Sie bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Magistratsbediensteten als Vorsitzende/Vorsitzendem und sieben Beisitzerinnen/Beisitzern und der gleichen Anzahl von Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Berichtigungskommissionen werden vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet. Die Entscheidung der Berichtigungskommission ist der Antragstellerin/dem Antragsteller sowie der/dem durch die Entscheidung Betroffenen von der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer obliegt der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Die Anträge auf Berufung der Beisitzerinnen/Beisitzer und Ersatzbeisitzerinnen/Ersatzbeisitzer sind an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter zu richten.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 mit Ausnahme des Abs. 3 zweiter Satz, § 6 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10 und 11 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 sinngemäß auch für die Berichtigungskommissionen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.
(4) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften bundesgesetzlich zu führender ständiger Evidenzen noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen diese Evidenzen sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§ 25 bis 29 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(2) Hat ein Antrag einer wahlberechtigten Person (§ 17) gemäß § 5 Abs. 1 EuWEG noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums zu einer Eintragung in die Wählerevidenz der Gemeinde geführt, so ist sie ebenfalls im Wählerverzeichnis zu erfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Gegen die Entscheidung der Berichtigungskommission können die Antragstellerin/der Antragsteller sowie die/der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin/den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an sie/ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.
(3) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 4 und des § 28 finden sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Nach Abschluss des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl unter Beifügung der gemäß § 36 vorgenommenen Vermerke zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sowie nach Ablauf der im § 34 Abs. 1 vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck des Wählerverzeichnisses herzustellen. Beim letztgenannten Ausdruck hat in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener wahlberechtigten Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen. Überdies sind die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, z. B. durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorzuheben.
(3) Die Gemeinde hat den wahlberechtigten Personen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen. Diese hat zumindest den Familiennamen und Vornamen der wahlberechtigten Person, ihr Geburtsjahr und ihre Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl aufgrund ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal, zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine Zahlenkombination für den Identitätsnachweis im Fall einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (§ 34 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz) angeführt sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) An der Wahl nehmen nur wahlberechtigte Personen teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des Gemeinderates nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Jede wahlberechtigte Person übt ihr Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte Personen, die im Besitz einer Wahlkarte sind oder von ihrem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch machen, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Wahlberechtigte Personen, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte steht ferner wahlberechtigten Personen zu, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 66) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 oder § 67 in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einer wahlberechtigten Person nachträglich die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat sie die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass sie auf einen Besuch durch eine gemäß § 66 eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 33 Abs. 1 durch die wahlberechtigte Person zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine wahlberechtigte Person insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nicht zulässig. Der Antrag kann schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag gestellt werden. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, der Nummer des Führerscheins, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde oder falls die Wahlinformation gemäß § 30 Abs. 3 eine Zahlenkombination anführt, durch Anführung derselben, glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 Führerscheingesetz) zu überprüfen.
(2) Im Fall eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 hat der Antrag überdies das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo die Antragstellerin/der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen. Das Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 kann auch nach Beantragung der Wahlkarte spätestens bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, erfolgen.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke aufzuweisen, darunter einen Barcode oder QR-Code, der einen bei einer Wahl sich nicht wiederholenden und auf der Wahlkarte aufzudruckenden Zahlencode zu enthalten hat. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 EGovernment-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl der Bezirksräte und ein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 3 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist der Antragstellerin/dem Antragsteller auszufolgen oder zu übermitteln. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Mit dem Briefumschlag sind auch eine von der Stadtwahlbehörde zur Verfügung zu stellende Aufstellung der gemäß § 46 Abs. 6 veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sowie eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Die gedruckte Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Blinden oder schwer sehbehinderten wahlberechtigten Personen ist auf Ersuchen eine Wahlkarten-Schablone (Anlage 7) auszufolgen. Die rechte obere Ecke der Wahlkarten-Schablone ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk „Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates XXXX“ zu kennzeichnen.
(5) Eine wahlberechtigte Person ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihrem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 135/2016, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 118/2025
08.01.2026
Steiermark
(1) Für die Ausfolgung und Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:
(2) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Botinnen/Boten ausgefolgt wurden, sind an die Gemeinde zu übermitteln. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß § 34 Abs. 1 der Stadtwahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen.
(3) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten sind von der Gemeinde mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Stadtwahlbehörde zu übermitteln. Diese hat solche Wahlkarten dem Wahlakt anzuschließen.
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Gemeinde hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Datenverarbeitung ZeWaeR unter Speicherung des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Codes enthaltenen Zahlencodes zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 33 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat die Gemeinde gegenüber jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Person auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Stadtwahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat die wahlberechtigte Person ihre Identität glaubhaft zu machen.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 34 Abs. 1 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 1 im ZeWaeR gespeicherten Vermerke, zu veröffentlichen. Die in den Wählerevidenzen der Gemeinde gespeicherten Vermerke sind aus dem ZeWaeR zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
(3) Für den Fall, dass eine Wahlkarte der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder den abgetrennten Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Macht die wählende Person von der Möglichkeit der Stimmabgabe nach Ausstellung der Wahlkarte Gebrauch, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, nach Entgegennahme der Wahlkarte die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. In gleicher Weise ist mit Wahlkarten vorzugehen, die der zuständigen Wahlbehörde im Postweg übermittelt worden sind. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(4) Personen, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, ist es im Weg der Datenverarbeitung ZeWaeR zu ermöglichen, den Status der Wahlkarte, soweit technisch möglich, auf elektronischem Weg zu überprüfen. Eine Person, die den Status der für sie ausgestellten Wahlkarte überprüfen möchte, hat sich hierzu im Fall einer Überprüfung auf elektronischem Weg mittels qualifizierter elektronsicher Signatur, sonst bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu identifizieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
In welchen Wahllokalen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können, bestimmt die Stadtwahlbehörde (§ 47 Abs. 2). Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 63, für die Ausübung des Wahlrechtes in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe die Bestimmungen des § 65 und für die Ausübung des Wahlrechtes durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen die Bestimmungen des § 66 und § 67.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Wählbar sind alle Personen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in Graz ihren Hauptwohnsitz haben und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen. Nicht wählbar ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das ordentliche Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
(3) Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, sind überdies nur dann in den Gemeinderat wählbar, wenn sie die nach § 39 Abs. 4 dritter bis fünfter Satz, erforderliche Erklärung und allenfalls erforderliche Bescheinigung der Gemeinde vorlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Eine wahlwerbende Gruppe hat ihren Wahlvorschlag spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr der Stadtwahlbehörde vorzulegen; die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Fallen der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter der wahlwerbenden Gruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorgeschriebenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche zusammenhängende Eingabe sein und hat zu enthalten:
(3) Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Gemeinderates unterschrieben oder von wenigstens 200 am Stichtag zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterstützt sein. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 3) ist der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen. Die Unterstützungserklärung ist von der wahlberechtigten Person eigenhändig zu unterfertigen und dem Wahlvorschlag urschriftlich anzuschließen. Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde ist von dieser nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn gegenüber der Stadtwahlbehörde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass eine Unterstützerin/ein Unterstützer des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlasst worden ist.
(4) In den Wahlvorschlag darf eine wahlwerbende Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie hierzu ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung hat die Bezeichnung der jeweiligen Gruppenliste des Wahlvorschlages zu enthalten, auf der die wahlwerbende Person aufscheint und ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Bei wahlwerbenden Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist überdies eine schriftliche Erklärung erforderlich, dass sie nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedsstaates nicht in Folge einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz bzw. der letzte Wohnsitz im Herkunftsmitgliedsstaat anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeinde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass die wahlwerbende Person nach dem Recht dieses Staates wählbar ist.
(5) Die wahlwerbenden Gruppen haben gleichzeitig mit der Übermittlung der Wahlvorschläge bei der Stadtwahlbehörde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 250 Euro an die Gemeinde zu entrichten. Unterbleibt die Leistung des Kostenbeitrages, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(6) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag rückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Person jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Stadtwahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Person. Stimmt diese nicht zu oder ist sie nach Ansicht der Stadtwahlbehörde nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten wahlwerbenden Personen unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Stadtwahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch einer wahlwerbenden Person des Wahlvorschlages, die die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht der Stadtwahlbehörde vertreten kann.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Person anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende wahlwerbende Person als zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Gruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Personen dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Gruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Stadtwahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Gruppenbezeichnung nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach der an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen ist (Namensliste), der Name der Listenführerin/des Listenführers aber dem Namen der Listenführerin/des Listenführers einer anderen Gruppenliste gleicht oder nach Auffassung der Stadtwahlbehörde von diesem schwer unterscheidbar ist, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die zustellungsbevollmächtigten Personen zu einer Besprechung zu laden und sie aufzufordern, eine andere Listenführerin/einen anderen Listenführer zu bezeichnen, deren/dessen Name zu einer Verwechslung keinen Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall keine andere Listenführerin/kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Gruppen die Gruppenbezeichnung der wahlwerbenden Gruppen den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Die Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens einem Mitglied des Gemeinderates unterschrieben oder von der gemäß § 39 Abs. 3 erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Personen unterstützt und die in den Gruppenlisten vorgeschlagenen wahlwerbenden Personen wählbar sind, des Weiteren, ob die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen (in Worten und in der Kurzbezeichnung) so unterscheidbar sind, dass sie nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Die Stadtwahlbehörde hat, wenn eine wahlberechtigte Person mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, deren Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen; die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen in der geforderten Form (§ 39 Abs. 3) auf oder entspricht er nicht den im § 39 Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen, so gilt er als nicht eingebracht. Wahlwerbende Personen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 39 Abs. 4) bis zum zehnten Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In diesen Fällen ist die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe entsprechend zu verständigen.
Wenn eine wahlwerbende Person verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung oder Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaates (§ 39 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Gruppenliste durch Nennung einer anderen wahlwerbenden Person ergänzen oder die fehlende Erklärung bzw. Bescheinigung nachbringen. Die neu genannte wahlwerbende Person erhält in der Reihenfolge der Gruppenliste (§ 39 Abs. 2 Z 2) jenen Rang, den die ersetzte wahlwerbende Person eingenommen hat. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
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(1) Die wahlwerbenden Personen eines Wahlvorschlages können im Wahlverfahren spätestens bis zum 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr durch eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlbewerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadtwahlbehörde einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche wahlwerbende Personen eines Wahlvorschlages bis zu dem vorerwähnten Zeitpunkt auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben und ein Ergänzungsvorschlag gemäß § 43 von der zustellungsbevollmächtigten Person nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(2) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr bei der Stadtwahlbehörde einlangen und von dem Mitglied des Gemeinderates, das den Wahlvorschlag ursprünglich unterschrieben hat, oder der Hälfte der wahlberechtigten Personen, die den Wahlvorschlag ursprünglich unterstützt haben, unterfertigt sein.
(3) Zurückgezogene Wahlvorschläge (Abs. 1 und 2) können, auch in veränderter Form, von der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nicht neuerlich eingebracht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 17:00 Uhr zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Wenn sie sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird sie auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der ihren Namen trägt, belassen.
Steiermark
(1) Spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Gruppenliste mehr als doppelt so viele wahlwerbende Personen enthält, wie Mandate bei der Wahl des Gemeinderates zur Vergebung gelangen, sind die überzähligen wahlwerbenden Personen zu streichen. Sodann sind die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) In der Veröffentlichung hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Gruppen, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Landtagswahl im Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl für die betreffende Wählergruppe ermittelten Gesamtsumme der Stimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Im Anschluss an die nach Abs. 3 gereihten wahlwerbenden Gruppen sind die übrigen wahlwerbenden Gruppen anzuführen, wobei sich die Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(5) Den unterscheidenden Gruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene wahlwerbende Gruppe nicht an der Wahlbewerbung, so ist diese Gruppe in der Veröffentlichung nicht zu berücksichtigen..
(6) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen und hat den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 39 Abs. 2), abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Bei akademischen Graden von Bewerberinnen/Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) auf der Kundmachung hat zumindest 2,8 mm zu betragen. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben zu vermerken. Die Kundmachung ist nach ihrer Abnahme dem Wahlakt anzuschließen.
(7) Bei allen wahlwerbenden Gruppen sind die Gruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Gruppe gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hierbei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Gruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(1) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister setzt die ordentlichen Wahlsprengel (§ 48) spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag fest.
(2) Die Stadtwahlbehörde setzt spätestens am 25. Tag vor dem Wahltag die Wahlzeit (§ 52), die Verbotszonen (§ 51 Abs. 1), die besonderen Wahlsprengel in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheime sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe (§ 65) sowie für jeden Wahlsprengel das zugehörige Wahllokal (§ 49) fest. Die Stadtwahlbehörde hat auch zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwählerinnen/ Wahlkartenwähler (allgemeine Wahlkartenwahllokale) zu errichten sind bzw. in welchen Wahllokalen abgesehen von den in den § 37 und §§ 65 bis 67 geregelten Fällen wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sonst ihr Wahlrecht ausüben können.
(3) Spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag sind die nach Abs. 1 und 2 getroffenen Verfügungen von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister ortsüblich kundzumachen. Die Bezug habenden Kundmachungen sind am Wahltag auch am Gebäude des Wahllokales anzuschlagen. In der Kundmachung ist anzugeben, wie viele Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, sowie an das im § 51 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(4) Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 8 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister sogleich ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Wahlort ist die Gemeinde.
(2) Die nach § 47 Abs. 1 und 2 festzusetzenden Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass am Wahltag in jedem Wahlsprengel die wählenden Personen in der für diese Wahl vorgesehenen Wahlzeit abgefertigt werden können. Der Wahlsprengel darf nicht über die Grenzen des zugehörigen Stadtbezirkes hinausreichen.
(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 wahlberechtigten Personen bedarf der Zustimmung der Stadtwahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.
Steiermark
(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vornahme der Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung zur Verfügung stehen. Weiters ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die wählenden Personen vorhanden ist.
(2) Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den wahlberechtigten Personen erreicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Gebäude ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die wählenden Personen aufweist.
(3) Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde oder schwer sehbehinderte wählende Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Der Zugang zu Wahllokalen, die nicht barrierefrei gestaltet werden können, ist wählenden Personen mit Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein werden.
(4) In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (Abs. 3) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine raschere Abfertigung der wählenden Personen zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln mit mehr als 500 wahlberechtigten Personen sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die wählende Person in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der wählenden Person in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle kann insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden. Sie ist derart aufzustellen, dass die wählende Person die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Kugelschreiber, Farbstift oder dergleichen) auszustatten. Außerdem sind die von der Stadtwahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Listen der wahlwerbenden Gruppen (§ 46) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(6) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen oder Übertragung durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von sonstigen Wahlwerbeschriften u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Außerhalb der Verbotszone ist die Wahlwerbung durch Ansprachen, Übertragungen durch Lautsprecher oder Tonbandanlagen u. dgl., die in der Verbotszone gehört wird, ebenfalls verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Übertretungen der im Abs. 1 angesprochenen Verbote werden mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.
Steiermark
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle wählenden Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16:00 Uhr bestimmt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen wählenden Personen, denen entsprechend den § 33 und § 34 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
(2) Hierzu hat die wählende Person den von ihr ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat sie auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat sie die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die Stadtwahlbehörde zu übermitteln, dass diese dort spätestens bis zum Schließen des letzten Wahllokales am Wahltag einlangt oder am Wahltag in einem Sprengelwahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer besonderen Wahlbehörde (§ 8 Abs. 1) abgegeben wird. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadtwahlbehörde im Postweg hat die Gemeinde zu tragen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlagen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Stadtwahlbehörde hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 17:00 Uhr, hat die Stadtwahlbehörde anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag 17:00 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen. Danach hat sie diese Wahlkarten, nach Vorsortierung im Sinne von Abs. 3 Z 1 bis 4, entsprechend der Sprengelzugehörigkeit aufzuteilen. Anschließend sind die Wahlkarten unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen bis zum Wahltag in versiegelten Umschlägen oder falls erforderlich in versiegelten Behältnissen zu verwahren. Die Vorgänge sind in einer Niederschrift festzuhalten. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 17:00 Uhr, eingelangte oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 79 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9:00 Uhr, im Stadtgebiet im Postweg versendet worden sind, der Stadtwahlbehörde am Wahltag, bis 16:00 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
(5) Am Wahltag hat die Stadtwahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gemäß Abs. 4 gebildete Umschläge oder Behältnisse durch Boten an die zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übermitteln.
(6) Am Wahltag hat die Stadtwahlbehörde von 8:00 Uhr bis zum Schließen des letzten Wahllokales für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2016, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) In jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die abgesehen vom Hauptwohnsitz in Graz die Voraussetzungen des § 17 erfüllen, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen sind der Stadtwahlleiterin/dem Stadtwahlleiter spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Person der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch einer Wahlzeugin/eines Wahlzeugen durch die zustellungsbevollmächtigte Person der entsprechenden wahlwerbenden Gruppe ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jede Wahlzeugin/Jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter einen Eintrittsschein (Muster Anlage 4), der sie/ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen steht ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung nicht zu. Den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die Leitung der Wahl steht den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat sie/er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung ist von jeder Person unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben auf Ersuchen der Wahlleiterin/des Wahlleiters bei Maßnahmen gemäß Abs. 3 im Rahmen der ihnen sonst zukommenden Aufgaben sowie durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung des Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Am Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung durch die Sprengelwahlleiterin/den Sprengelwahlleiter eingeleitet, die/der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 5) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 5), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen des § 4 Abs. 6 sowie der §§ 13 und 14 zur Kenntnis bringt. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die gegen Bestätigung von der Stadtwahlbehörde übernommene Anzahl von Stimmzetteln bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der in den Wahlkuverts befindlichen Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, hierauf deren etwaige Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen ihre Stimmen abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur aufgrund einer Wahlkarte (§§ 33ff.) ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler die Bestimmungen des § 63.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Für die Wahl sind blaue, ungummierte und undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 63 Abs. 3, verschließbare beige-farbene Kuverts zu verwenden.
(3) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
(2) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 1 Z 8 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten wählenden Personen sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wählende Personen mit Körperbehinderungen, Sinnesbehinderungen und kognitiven Behinderungen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten. Das Tätigwerden einer Person in ihrer Eigenschaft als Vertreterin/Vertreter, insbesondere als Erwachsenenvertreterin/Erwachsenenvertreter, ohne die vorgenommene Auswahl sowie die Bestätigung durch die wählende Person (Abs. 1) ist nicht zulässig.
(4) Wer sich fälschlich als körperbehindert, sinnesbehindert oder kognitiv behindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(5) Für wählende Personen mit kognitiven Behinderungen ist eine schriftliche Information über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Form herzustellen und in der Gemeinde sowie am Wahltag im Wahllokal bereitzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Zur Stimmabgabe hat die einzelne wählende Person vor die Wahlbehörde zu treten, ihren Familiennamen und Vornamen und ihre Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis u. dgl.), aus dem ihre Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt die wählende Person trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist sie vorbehaltlich des Abs. 2 von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn sie der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 4 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die wählende Person ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden wählenden Personen, vorbringen, dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Hat die wählende Person sich entsprechend ausgewiesen und ist sie im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält sie von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates.
(2) Einer Wahlkartenwählerin/Einem Wahlkartenwähler gemäß § 63 Abs. 3 hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter nach Öffnung des ihr/ihm von dieser/diesem zu übergebenden Briefumschlages (§ 34 Abs. 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) auszuhändigen. Den übrigen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter zu vernichten. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat jede Wahlkartenwählerin/jeden Wahlkartenwähler darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler den ihr/ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist gemäß Abs. 4 vorzugehen.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die wählende Person anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat die wählende Person den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat die wählende Person aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Will die wählende Person das nicht, hat sie das Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese/dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne wirft. Falls das Wahlkuvert von einer Wahlkartenwählerin/einem Wahlkartenwähler stammt, die/der nicht in einem Wählerverzeichnis dieses Stadtbezirks als wahlberechtigt eingetragen ist, hat diese/dieser das Wahlkuvert, bevor sie/er es in die Wahlurne legt oder der Wahlleiterin/dem Wahlleiter übergibt, zu verschließen.
(4) Ist der wählenden Person bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt sie die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist ein solcher Umstand im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und daraufhin dieser wählenden Person ein weiterer gleichartiger Stimmzettel auszufolgen. Die wählende Person hat den ihr zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(5) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 135/2016, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
(2) Gleichzeitig wird die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses von der zweiten Beisitzerin/vom zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(3) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen der §§ 61 und 63.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 60 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) eingerichtet sind, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2) In den nur für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwählerinnen/ Wahlkartenwähler unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben zu vermerken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu entfallen.
(3) Erscheint eine Wahlkartenwählerin/ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Stadtbezirks, um ihr/sein Wahlrecht auszuüben, so hat sie/er unter Verwendung des ihr/ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und des Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Wahlordnung ihre/seine Stimme abzugeben, nachdem sie/er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern aus anderen Stadtbezirken hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert zu übergeben. Das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter zu vernichten.
(4) Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler, die nicht in einem Wählerverzeichnis des Stadtbezirks, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will sie/er das nicht, so hat sie/er das beige-farbene Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese/dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.
(5) Jede Wahlbehörde hat während der Wahlzeit Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Stadtwahlbehörde (§ 76 Abs. 2 Z 5 und § 77) entgegenzunehmen. Erfolgt die Entgegennahme in einem Sprengelwahllokal, so ist dort ein eigenes Behältnis für die mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bereitzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
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(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Bereich der Anstalt einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 47 bis 49 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.
(2) Im Fall des Abs. 1 haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeuginnen/Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Zimmer begeben. Die Sprengelwahlleiterin/Der Sprengelwahlleiter hat den Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, den Stimmzettel und das Wahlkuvert zu übergeben. Es ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 33, 34 und § 63 über die Wahlkarten, zu beachten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Um wahlberechtigten Personen, die aufgrund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat die Stadtwahlbehörde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Der/Dem Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde ist am Wahltag ein Verzeichnis der wählenden Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufzusuchen sind, auszufolgen. Aus diesem Verzeichnis haben die Nummer des Wählerverzeichnisses, der Familienname und Vorname sowie das Geburtsjahr und die Angabe jenes Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechts gewünscht wird, hervorzugehen. Die Bestimmungen der §§ 47 und 49 Abs. 1 sind sinngemäß zu beachten.
(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 65 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.
(3) Die bei den Wahlhandlungen abgegebenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sind in ein versiegeltes Behältnis zu legen. Die beige-farbenen Wahlkuverts von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern gemäß § 33 Abs. 2 aus anderen Stadtbezirken sind gesondert aufzubewahren und der Stadtwahlbehörde gesondert zu übergeben. Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfasst nur die im § 74 Abs. 2 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 76 Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 bis 9, Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 und 9 sowie Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden hat die Stadtwahlbehörde festzustellen, wenn sie nicht, unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses, eine Sprengelwahlbehörde bestimmt, die diese Wahlkuverts in die Feststellung ihres Ergebnisses miteinzubeziehen hat. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der Stadtwahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil des Wahlaktes der Stadtwahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
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Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Stadtwahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Die amtlichen Stimmzettel (Muster Anlage 6) und die Stimmzettel-Schablonen dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde hergestellt werden.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates haben für jede wahlwerbende Gruppe eine gleich große Spalte vorzusehen. Sie hat die Listennummer, einen Kreis, die Gruppenbezeichnung einschließlich der allfälligen Kurzbezeichnung und jeweils in derselben Zeile einen freien Raum zur Eintragung eines Namens einer wahlwerbenden Person der gewählten Gruppenliste zu enthalten.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A4 zu entsprechen. Die rechte obere Ecke ist im Winkel von 45 Grad abzuschneiden. Es sind für alle Gruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben, zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Gruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort „Liste“ ist klein zu drucken, für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Stadtwahlbehörde den Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der wahlberechtigten Personen im Bereiche der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 5 %, und den besonderen Wahlbehörden zu übermitteln. Die Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen.
(5) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel gleicher oder ähnlicher Art für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(6) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert der wählenden Person übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Gruppenliste die wählende Person wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die wählende Person in einem der links von jeder Gruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass sie die in derselben Zeile angeführte Gruppenliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der wählenden Person auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder durch Eintragung einer wahlwerbenden Person einer Gruppenliste eindeutig zu erkennen ist.
(1) Die wählende Person kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hierfür vorgesehenen freien Raum den Namen einer wahlwerbenden Person der von ihr gewählten Gruppenliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Person der gewählten Gruppenliste die wählende Person bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen oder Nachnamen der wahlwerbenden Person oder bei wahlwerbenden Personen derselben Gruppenliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Gruppenliste, des Vornamens, des Geburtsjahres oder Berufes) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung einer wahlwerbenden Person aufweist, gilt als gültige Stimme für die Gruppenliste der von der wählenden Person eingetragenen wahlwerbenden Person, wenn der Name der wahlwerbenden Person in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Gruppenbezeichnung der wahlwerbenden Person enthält.
(3) Die Eintragung einer wahlwerbenden Person durch die wählende Person gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere wahlwerbende Personen eingetragen wurden oder eine wahlwerbende Person einer Gruppenliste eingetragen wurde, die nicht wahlwerbende Person der von der wählenden Person gewählten Gruppenliste ist.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.
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(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere oder beschriftete Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die für die gleiche Wahl auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
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(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde prüft die Wahlkarten aus den gemäß § 53 Abs. 4 gebildeten Umschlägen oder Behältnissen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 76) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 53 Abs. 4 festzuhalten.
(4) Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts auszusondern, zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(6) Die nach den Abs. 3 bis 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 76) zu beurkunden. Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sind der Stadtwahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden keine Stimmen durch Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler aus anderen Stadtbezirken abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Nach Feststellung der Gruppensummen hat die Wahlbehörde für jede wahlwerbende Gruppe die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel unter Bedachtnahme auf § 70 nach
(2) Jede wahlwerbende Person auf einer Gruppenliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung ihres Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch die wählende Person eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der wahlwerbenden Personen (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.
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(1) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann der Stadtwahlbehörde in verschlossenen Umschlägen in der von ihr vorgeschriebenen Weise zu übermitteln.
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(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurzfristig den Beginn der Wahlhandlung verschieben oder die begonnene Wahlhandlung unterbrechen, muss aber von diesen Umständen die Stadtwahlbehörde sofort verständigen und deren Entscheidung einholen.
(2) Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Entscheidung über eine Verlängerung oder Verschiebung der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf bestmögliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Ist aufgrund eines Ausfalls der Datenverarbeitung ZeWaeR oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse eine Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR nicht möglich, so haben bei Unaufschiebbarkeit alle erforderlichen Schritte nach Möglichkeit auf alternativem Weg, insbesondere in Papierform, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
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(1) Die Stadtwahlbehörde hat zunächst die gemäß § 63 Abs. 5 entgegengenommenen Wahlkarten zu zählen. Anschließend sind die Wahlkarten anhand des auf diesen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen und bis zur Auszählung (Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2) Die Stadtwahlbehörde hat am Wahltag die von den Sprengelwahlbehörden in verschlossenen Umschlägen oder vergleichbaren Umschließungen übermittelten beige-farbenen Wahlkuverts der Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler zu mischen und nach dem Öffnen der Wahlkuverts die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu prüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und die Feststellungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 bis 4 und 7 zu treffen. Auf dieselbe Weise sind auch die von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 4 übernommenen Wahlkuverts zu behandeln.
(3) Für die Wahl in den Gemeinderat hat die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 74 Abs. 6 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse und aufgrund des von ihr nach Abs. 2 ermittelten Ergebnisses das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Gemeindebereich nach den Vorschriften des § 80 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln. Sie stellt fest:
(4) Am Tag nach der Wahl, 9:00 Uhr, hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzerinnen/Beisitzer und allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften die brieflich eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 63 Abs. 5 von den Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Stadtwahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten hinsichtlich der Voraussetzungen zur Einbeziehung gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 5 zu prüfen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53 Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt ungeöffnet anzuschließen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Stadtwahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(5) Sodann hat die Stadtwahlbehörde das Wahlergebnis der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß Abs. 1 zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Stadtwahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jede wahlwerbende Person auf den Gruppenlisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 übermittelten Wahlakten die Sprengelwahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 79 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate werden auf die Listen der wahlwerbenden Gruppen mittels der Wahlzahl verteilt.
(3) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet. Die für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die achtundvierziggrößte der nach ihrer Größe so angeschriebenen Zahlen ist die Wahlzahl.
(4) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Gemeinderatsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Gruppensumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen auf ein oder mehrere noch zu vergebende Gemeinderatsmandate den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(6) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
(1) Die Gesamtzahl der einer wahlwerbenden Person zugeteilten Vorzugsstimmen ist für den gesamten Gemeindebereich zu ermitteln.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr gemäß § 77 übermittelten Wahlakten und der im Weg der Briefwahl eingelangten miteinzubeziehenden Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jede auf dem Stimmzettel eingetragene wahlwerbende Person der gewählten Gruppenliste erreicht hat. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in dem Vorzugsstimmenprotokoll der Stadtwahlbehörde festzuhalten.
(1) Die auf eine Gruppe gemäß § 80 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die wahlwerbenden Personen dieser wahlwerbenden Gruppe nach den folgenden Bestimmungen zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen wahlwerbenden Personen zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Anzahl der Vorzugsstimmen einer jeden wahlwerbenden Person, wobei die Reihenfolge mit der Anzahl der meisten Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hiernach zwei oder mehrere wahlwerbende Personen auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Wahlgruppe zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der wahlwerbenden Personen auf der Gruppenliste maßgebend.
(3) Mandate einer wahlwerbenden Gruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an wahlwerbende Personen vergeben werden können, sind den wahlwerbenden Personen in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind. Hierbei bleiben wahlwerbende Personen außer Betracht, die bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hierbei sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
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(1) Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Niederschrift gemäß Abs. 2, die gemäß § 46 veröffentlichten Wahlvorschläge sowie die Vorzugsstimmenprotokolle gemäß § 75 Abs. 3 bilden den Wahlakt der Stadtwahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden und die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler entsprechend § 53 Abs. 4 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen. Eine Gleichschrift davon ist umgehend der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadtwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
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Die Stadtwahlbehörde hat sodann die endgültigen Wahlergebnisse (§ 80 Abs. 1), gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, sowie die Namen der gewählten wahlwerbenden Personen und der nicht gewählten wahlwerbenden Personen für den Gemeinderat unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung von Einsprüchen nach § 85 sobald als möglich durch öffentlichen Anschlag ortsüblich kundzumachen und auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt anzugeben, an dem sie angeschlagen wurde. Der Kundmachungsinhalt ist auch im Internet bereitzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Binnen drei Tagen, gerechnet vom Ablauf des ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 84), können von den an der Wahlbewerbung beteiligt gewesenen wahlwerbenden Gruppen durch ihre zustellungsbevollmächtigten Personen bei der Stadtwahlbehörde gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen schriftlich Einsprüche erhoben werden.
(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, können solche Einsprüche ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.
(3) Werden begründete Einsprüche erhoben, so überprüft die Stadtwahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Wahlakten das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung nach § 84 zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Stadtwahlbehörde die Einsprüche abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Wahlbehörde nicht zu.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens bzw. im Falle der Einbringung von Einsprüchen gegen ein Wahlergebnis nach erfolgter Entscheidung setzt die Stadtwahlbehörde die gewählten Personen von ihrer Wahl in Kenntnis.
(1) Wahlwerbende Personen, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Liste der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber verlangt haben. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Wahlvorschlag.
(2) Nicht gewählte Bewerberinnen/Bewerber auf Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl werden von der Stadtwahlleiterin/vom Stadtwahlleiter auf das freigewordene Gemeinderatsmandat berufen. Hierbei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach Abs. 1. Der Name der einberufenen nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber ist zu verlautbaren.
(3) Lehnt eine nicht gewählte Bewerberin/ein nicht gewählter Bewerber, die/der auf ein freigewordenes Gemeinderatsmandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt sie/er dennoch in der Reihe auf der Liste der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber, in diesem Fall hat die Stadtwahlleiterin/der Stadtwahlleiter die nächstgereihte nicht gewählte Bewerberin/den nächstgereihten nicht gewählten Bewerber einzuberufen.
(4) Eine nicht gewählte Bewerberin/Ein nicht gewählter Bewerber auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde ihre/seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbehörde zu verlautbaren.
(1) Die Wahl der Bezirksräte ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des 1. Hauptstückes auf die Wahl der Bezirksräte sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wahl der Bezirksräte ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates ortsüblich kundzumachen. Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksräte im jeweiligen Stadtbezirk sowie die gesetzlichen Bestimmungen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu enthalten. Als Stichtag für die Wahl der Bezirksräte gilt der Stichtag für die Wahl des Gemeinderates.
(1) Bezirksräte sind für jeden Stadtbezirk zu wählen. Der Bezirksrat besteht in Stadtbezirken bis zu 10.500 Einwohnerinnen/Einwohnern mit Hauptwohnsitz aus sieben Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 1.500 Einwohnerinnen/Einwohner mit Hauptwohnsitz um ein Mitglied, wobei die Höchstzahl 19 beträgt. Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der in den einzelnen Stadtbezirken zu wählenden Mitglieder des Bezirksrates ein Überhang von mehr als 750 Einwohnerinnen/Einwohnern mit Hauptwohnsitz, ist die Zahl der Mitglieder um eins zu erhöhen, doch darf auch in diesem Fall die Höchstzahl von 19 Mitgliedern nicht überschritten werden.
(2) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksräte ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz) zu ermitteln und als Verordnung kundzumachen. Diese Verordnung ist allen Wahlen der Bezirksräte zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis zur Kundmachung des Ergebnisses der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.
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(1) Das Wahlrecht zu den Bezirksräten steht den zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindeeinwohnerinnen/ Gemeindeeinwohnern nur hinsichtlich jenes Stadtbezirkes zu, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben und auch im Wählerverzeichnis für die Gemeinderatswahl eingetragen sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat für die Wahl des Bezirksrates seines Hauptwohnsitzbezirkes nur eine Stimme.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Für die Wahl des Bezirksrates sind, außer den im § 38 genannten Voraussetzungen,
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(1) Die Einbringung von Wahlvorschlägen ist für einen, mehrere oder alle Stadtbezirke möglich.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die sowohl für den Gemeinderat als auch für die Bezirksräte kandidieren, haben ihre Wahlvorschläge gesondert vorzulegen.
(3) Der Wahlvorschlag für einen Bezirksrat bedarf der Unterstützung jener wahlberechtigten Personen der Gemeinde, die im jeweiligen Stadtbezirk ihren Hauptwohnsitz haben und dort in der Wählerevidenz eingetragen sind. Der Wahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Bezirksrates unterschrieben oder von zehn wahlberechtigten Personen je zur Besetzung gelangendem Bezirksratssitz unterstützt werden. In der Unterstützungserklärung (Muster Anlage 8) ist der Familienname und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der wahlberechtigten Person anzuführen.
(4) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(5) Das gleichzeitige Kandidieren derselben wahlwerbenden Person auf je einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl der Bezirksräte ist zulässig.
(6) Im Übrigen gelten die den Gemeinderat betreffenden Bestimmungen über Wahlvorschläge (§§ 39 ff.) mit der Maßgabe sinngemäß, dass die wahlwerbenden Gruppen an die Gemeinde einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 150 Euro nur für den jeweils ersten eingebrachten Wahlvorschlag zu leisten haben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des ersten Wahlvorschlages bei der Stadtwahlbehörde zu entrichten. Wird der Kostenbeitrag nicht geleistet, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(7) Wird der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag rückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
(1) Neben dem von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter übergebenen leeren Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates erhält die wählende Person einen Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates.
(2) Handelt es sich um eine Wahlkartenwählerin/einen Wahlkartenwähler und hat sie/er einen Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates nicht zur Verfügung, so ist ihr/ihm für die Wahl des Bezirksrates ein Stimmzettel für jenen Stadtbezirk auszuhändigen, in dem sie/er im WählerInnenverzeichnis eingetragen ist.
(3) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und der Stimmzettel für die Wahl des Bezirksrates sind jedenfalls in ein Wahlkuvert zu geben.
(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirksräte (Muster Anlage 9) hat neben den Formerfordernissen des § 68 überdies die Bezirksbezeichnung zu enthalten.
(2) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl der Bezirksräte sind verschiedenfärbige Stimmzettel zu verwenden.
Die Stimmzettelprüfung, die Stimmenzählung sowie die Vorzugsstimmenermittlung und das Ausfüllen der Niederschrift hat unter Berücksichtigung der §§ 74 bis 76 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl der Bezirksräte zu erfolgen.
Die Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses sowie des endgültigen Ergebnisses, die Ermittlung der Mandate und der Vorzugsstimmen, die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen und das Erstellen der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 79 bis 83 getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl der Bezirksräte durchzuführen.
(1) Migrantin/Migrant im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt oder staatenlos ist.
(2) In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung der Interessen der Migrantinnen/Migranten ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.
(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden aufgrund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Stadt Graz bildet hierbei einen einzigen Wahlkörper.
(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.
(1) In der Ausschreibung der Wahl in den Gemeinderat gemäß § 2 ist auch die Wahl zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat auszuschreiben.
(2) Die Kundmachung der Wahlausschreibung der Gemeinderatswahl gemäß § 2 Abs. 1 hat für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates folgende zusätzliche Bestimmungen zu enthalten:
(3) Die Kundmachung der Wahlausschreibung hat außer in deutscher Sprache in weiteren von den wahlberechtigten Personen häufig verwendeten Sprachen zu erfolgen. Diese werden durch Verordnung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters festgelegt. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Migrantinnen- und Migrantenbeirat zu hören. Jede wahlberechtigte Person kann darüber hinaus gegen Ersatz der Kosten eine Übersetzung der Kundmachung der Wahlausschreibung in der Staatssprache des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, verlangen.
Steiermark
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 71/2019 bestehenden überörtlichen Wahlbehörden (Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden) bleiben bis zur dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
04.10.2019
Die anlässlich der Gemeinderatswahl eingerichteten Wahlbehörden sind auch zur Leitung und Durchführung der Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates berufen.
(1) Wahlberechtigt sind alle Migrantinnen/Migranten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, im Stadtgebiet von Graz ihren Hauptwohnsitz haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen oder staatenlos sind.
(2) Die §§ 18 und 31 Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) In den Migrantinnen- und Migrantenbeirat wählbar sind alle nach Abs. 1 und 2 wahlberechtigten Personen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag einen gültigen Aufenthaltstitel und in Graz seit mindestens sechs Monaten ihren Hauptwohnsitz haben.
(1) Die Landesregierung hat für die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres über das Wahlverfahren, die Erfassung und Verzeichnung der wahlberechtigten Personen, die Wahlbewerbung, das amtliche Wahlkuvert, den amtlichen Stimmzettel, das von der Stadtwahlbehörde durchzuführende Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Personen und die Reihung der nicht gewählten Bewerberinnen/Bewerber zu regeln.
(2) Wird innerhalb der durch die Wahlordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Frist kein gültiger Wahlvorschlag überreicht oder sind alle eingebrachten Wahlvorschläge als nicht eingebracht anzusehen, so hat die Wahl zu entfallen.
Die Mitgliedschaft zum Migrantinnen- und Migrantenbeirat endet, wenn ein Mitglied gemäß § 13q Abs. 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 seiner Mitgliedschaft verlustig wird oder durch eine an die Stadtwahlleiterin/den Stadtwahlleiter gerichtete Verzichtserklärung.
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden außer bei der im § 85 Abs. 1 vorgesehenen Frist für Einsprüche gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses eingerechnet.
Steiermark
(1) Wird aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die gänzliche oder teilweise Wiederholung des Wahlverfahrens notwendig, so sind die §§ 1 bis 87 und § 103 insoweit sinngemäß anzuwenden, als im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist das Abstimmungsverfahren der Gemeinderatswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung auszuschreiben. Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt, ausgenommen die Handhabung der Strafbestimmungen im § 25 Abs. 4, § 51 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 4 und § 68 Abs. 5 und 6, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Steiermark
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024
02.02.2024
Steiermark
(1) Bis zum Ablauf der Funktionsdauer des im Jahr 2008 gewählten Gemeinderates besteht dieser aus 56 Mitgliedern.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Gemeinderatswahl weiter im Amt.
31.01.2014
Steiermark
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
28.08.2025
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. September 2012, in Kraft.
Steiermark
(1) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2014 LGBl. Nr. 98/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, § 11 Abs. 2 erster Satz, § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 34 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 4, § 36, § 38 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 56 Abs. 1 erster Satz, § 57 Abs. 2 zweiter Satz, § 61 Abs. 5 § 62 Abs. 1 erster Satz, § 106 Abs. 2 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. September 2014, in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 135/2016 treten § 34 Abs. 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
(3) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, treten in Kraft:
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2024 treten die Anlagen 2 und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.
(5) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, tritt § 26 Abs. 2 erster Satz mit 1. September 2025 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 107a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2025 treten § 34 Abs. 4 fünfter und sechster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Dezember 2025, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 135/2016, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024, LGBl. Nr. 118/2025
07.01.2026
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, außer Kraft.
Steiermark
(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(Anm.: Die Wahlkarte ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024
07.10.2024
Steiermark
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 LGBl. Nr. 25/1999.
(Anm.: Die Unterstützungserklärung für die Wahl des Gemeinderates ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014; LGBl. Nr. 135/2016, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(Anm.: Der Eintrittsschein ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(Anm.: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(Anm.: Der Amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(Anm.: Die Wahlkarten-Schablone ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 99/2024
07.10.2024
Steiermark
(Anm.: Die Unterstützungserklärung für die Wahl der Bezirksrätinnen/Bezirksräte ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Steiermark
(Anm.: Der Amtliche Stimmzettel für die Wahl der Bezirksrätinnen/Bezirksräte ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024
05.02.2024
Tirol
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 4. Juli 2012 genehmigt. Diese Vereinbarung ist nach ihrem Art. 27 Abs. 2 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie den Gemeinden rückwirkend mit 1. Jänner 2012 und für das Land Salzburg rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 2. April 2013 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012
StF: LGBl. Nr. 30/2013
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2011, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes und auf Art. 13 sowie 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes – übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
16.04.2013
Tirol
Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 B-VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen. Sie setzen dazu die geltenden Regeln des Sekundärrechts wie die Verordnungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt um und stehen im Einklang mit dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.
15.04.2013
Tirol
(1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben des Art. 13 B-VG, des Unionsrechts und des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind.
(2) Dieses System umfasst
15.04.2013
Tirol
(1) Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des nominellen Bruttoinlandsprodukts – BIP):
2012 2013 2014 2015 2016
Bund – 2,47 –1,75 –1,29 –0,58 –0,19
Länder –0,54 –0,44 –0,29 –0,14 +0,01
(2) Der nicht zu unterschreitende Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) verteilt sich auf die einzelnen Länder:
Länder Anteile
2012 2013 2014 2015 2016
Burgenland 1,996% 1,726% -0,576% - 0,419% 0,000%
Kärnten 8,318% 8,259% 9,280% 8,784% 5,217%
Niederösterreich 17,469% 18,911% 20,988% 21,824% 17,826%
Oberösterreich 18,360% 18,653% 16,770% 17,526% 13,478%
Salzburg 5,942% 5,731% 7,716% 8,658% 8,696%
Steiermark 22,603% 17,622% 7,201% 0,650% 14,348%
Tirol 4,159% 3,668% 6,831% 8,973% 11,304%
Vorarlberg 3,565% 4,155% 4,938% 5,010% 4,348%
Wien 17,588% 21,275% 26,852% 28,994% 24,783%
Summe 100,000% 100,000% 100,000% 100,000% 100,000%
(3) Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen.
(4) In den Jahren ab 2017 darf die Summe der Anteile der staatlichen Sektoren am gesamtstaatlichen Maastricht-Saldo die gesamtstaatliche Grenze gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. der Europäischen Union vom 16. Dezember 2004, C 310/337) nicht unterschreiten, der jeweilige Maastricht-Saldo ist gegebenenfalls im Verhältnis der Defizitanteile zu verbessern.
(5) Unterschreitungen des jeweils zulässigen Maastricht-Saldos bis zu einem Höchstbetrag von 75 Mio. E beim Bund und einem Höchstbetrag von 45 Mio. E bei Ländern gemeinsam sowie von Gemeinden im Jahr 2012 von 300 Mio. E, im Jahr 2013 von 150 Mio. E, im Jahr 2014 von 100 Mio. E und im Jahr 2015 von 50 Mio. E und im Jahr 2016 von 0 Mio. E gemeinsam sind zulässig, jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen. Der Wert für die einzelnen Länder ergibt sich nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008. Für die Gemeinden (landesweise) beträgt der Anteil an der möglichen Unterschreitung:
Gemeinden der Länder Anteil in %
Burgenland 4,11%
Kärnten 8,58%
Niederösterreich 23,63%
Oberösterreich 21,25%
Salzburg 8,11%
Steiermark 18,26%
Tirol 10,54%
Vorarlberg 5,52%
Summe 100,00%
15.04.2013
Tirol
(1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden sind nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und nach dieser Vereinbarung über den Konjunkturzyklus grundsätzlich auszugleichen oder haben im Überschuss zu sein. Diesem Grundsatz ist für den Gesamtstaat entsprochen, wenn der jährliche strukturelle Haushaltssaldo Österreichs in den Jahren ab 2017 insgesamt –0,45% des nominellen BIP nicht unterschreitet.
(2) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) stellen in den Jahren 2012 bis 2016 eine rasche Annäherung an dieses Ziel gemäß Art. 3 sicher.
(3) Diskretionäre Abweichungen von den jeweiligen Anteilen am strukturellen Haushaltssaldo sind – abgesehen von Abs. 4 – nur zur Haushaltsverbesserung zulässig.
(4) Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können die gemäß Abs. 1 bzw. Art. 7 zulässigen Grenzen nach Information des Koordinationskomitees für den Bund mit Beschluss des Nationalrates, für die Länder und Gemeinden mit Beschluss des jeweiligen Landtages unterschritten werden. Der jeweilige Beschluss des Nationalrats bzw. Landtags ist jedenfalls mit einem Rückführungsplan zu verbinden. Die Rückführung hat binnen eines nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
15.04.2013
Tirol
(1) Für die Berechnung und Festlegung des jährlichen gesamtstaatlichen strukturellen Haushaltssaldos wird die von der Europäischen Kommission angewandte Methode verwendet. Für die Ermittlung der jeweiligen strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) sind in der Folge die jeweiligen Haushaltssalden nach ESVG (Maastricht-Salden) um den jeweiligen anteiligen Konjunktureffekt und um allfällige Einmalmaßnahmen zu bereinigen.
(2) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen und die VO gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur näheren Definition und Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos Österreichs zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen. Die darin geregelte Methode ist für die jeweils erforderlichen Berechnungen in Zusammenhang mit den strukturellen Haushaltssalden des Bundes, der Länder und der Gemeinden (landesweise) heranzuziehen. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat den Ländern und Gemeinden die jeweiligen Defizitwerte und ihre Berechnung jeweils ehestmöglich mitzuteilen.
(3) Der anteilige Konjunktureffekt wird aus dem gesamtstaatlichen Konjunktureffekt nach den vereinbarten Anteilen an der Untergrenze des noch zulässigen strukturellen Haushaltssaldos des Gesamtstaates (–0,45% des nominellen BIP; Art. 4 Abs. 1 lit. a und b, Art. 6 und Art. 8 Abs. 5) ermittelt.
(4) Bei der Ermittlung des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) sind im Sinn der unionsrechtlichen Regelungen neben den öffentlichen Haushalten auch all jene Rechtsträger einzubeziehen, welche dem Staat gemäß ESVG zuzurechnen sind.
(5) Den Berechnungen des strukturellen Haushaltssaldos und des Haushaltssaldos nach ESVG (Maastricht-Saldo) ist das nominelle BIP entsprechend den folgenden Ermittlungsgrundlagen zugrunde zu legen:
15.04.2013
Tirol
(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt –0,1% des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.
(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinn des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen.
15.04.2013
Tirol
(1) Bund, Länder und Gemeinden (landesweise) haben ab dem Jahr 2017 ein Kontrollkonto betreffend den strukturellen Haushaltssaldo zu führen. Für die Gemeinden (landesweise) erfolgt die Besorgung der Führung durch das Land.
(2) Alle Differenzen des tatsächlichen Anteils am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates zum vereinbarten Anteil am strukturellen Haushaltssaldo des Gesamtstaates sind als Belastungen bzw. als Gutschriften am jeweiligen Kontrollkonto einzustellen und über die Jahre zu saldieren.
(3) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes von der Regelgrenze für das strukturelle Defizit werden auf einem Kontrollkonto des Bundes erfasst und jährlich saldiert. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von –1,25% des nominellen BIP unterschreitet, ist diese vom Bund konjunkturgerecht auf einen Wert über der Bundes-Regelgrenze für das strukturelle Defizit zurückzuführen.
(4) Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos der Länder und Gemeinden von ihrem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit von Ländern und Gemeinden sind auf einem Kontrollkonto je Land und landesweise für die Gemeinden zu erfassen. Sobald auf allen Kontrollkonten der Länder und Gemeinden insgesamt eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von –0,367% des nominellen BIP unterschreitet, sind die einzelnen Kontrollkonto-Beträge konjunkturgerecht auf einen Wert über dem jeweiligen Anteil an der Regelgrenze der Länder und Gemeinden zurückzuführen.
(5) Bund, Länder und Gemeinden streben einen ausgeglichenen oder im Überschuss befindlichen Haushalt an. Unterschreitet ein negativer Saldo des jeweiligen Kontrollkontos des Bundes, eines Landes oder von Gemeinden landesweise den jeweiligen Anteil an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit, ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren rückzuführen, wenn der Schwellenwert (Abs. 3 und 4) nicht unterschritten wurde. Ein Sanktionsverfahren findet nicht statt.
(6) Konjunkturgerecht bedeutet, dass die Rückführung nur dann vorgenommen werden muss, wenn im betreffenden Haushaltsjahr eine positive Veränderung der Produktionslücke vorliegt. Eine Produktionslücke liegt vor, wenn eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten erwartet wird. Für die Detailregelung der Produktionslücke sind die Richtlinien gemäß Art. 5 Abs. 2 maßgeblich.
(7) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß BHG 2013, § 2 Abs. 4 Z 3, für Zwecke des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 gemeinsam mit Ländern und Gemeinden Richtlinien zur Führung der Kontrollkonten zu erstellen. Änderungen der Richtlinien sind vom österreichischen Koordinationskomitee zu beschließen.
15.04.2013
Tirol
(1) Unterschreitet eine Gesamtbelastung des Kontrollkontos den Schwellenwert von –1,25% des nominellen BIP beim Bund und von –0,367% des nominellen BIP bei Ländern und Gemeinden, so wird gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(2) Verantwortlich ist der Bund, wenn die saldierte Gesamtbelastung des Kontrollkontos des Bundes den Betrag von –1,25% des nominellen BIP unterschritten hat. Länder und Gemeinden (landesweise) sind im Verhältnis ihres jeweiligen Anteiles an der Regelgrenze für das strukturelle Defizit der Länder und Gemeinden verantwortlich, wenn die saldierte Gesamtbelastung auf Kontrollkonten den Betrag von 0,367% des nominellen BIP unterschritten hat.
(3) Der Betrag von 0,367% des nominellen BIP verteilt sich zu 0,25% des nominellen BIP auf die Länder und zu 0,117% des nominellen BIP auf die Gemeinden.
(4) Der Anteil des einzelnen Landes an den 0,25% des nominellen BIP ergibt sich nach den Anteilen am Betrag der Regelgrenze für das strukturelle Defizit.
(5) Die Anteile der Gemeinden an den 0,117% des nominellen BIP landesweise betragen:
Gemeinden Anteil an 0,117 %
landesweise des nominellen BIP
Burgenland 4,11%
Kärnten 8,58%
Niederösterreich 23,63%
Oberösterreich 21,25%
Salzburg 8,11%
Steiermark 18,26%
Tirol 10,54%
Vorarlberg 5,52%
Summe 100,00%
15.04.2013
Tirol
Das jeweilige Wachstum der Ausgaben von Bund, Ländern und Gemeinden landesweise (jeweils einschließlich ausgegliederter Einheiten des Sektors Staat nach ESVG) hat im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 i. d. F. VO 1175/11 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken zu stehen.
15.04.2013
Tirol
(1) Bund, Länder und Gemeinden werden die gesamtstaatliche Schuldenquote unter den Referenzwert von 60% des nominellen BIP senken und darunter belassen (Verordnung (EG) Nr. 1467/97 i. d. F. VO 1177/2011 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit).
(2) Solange der öffentliche Schuldenstand den Referenzwert von 60 % des nominellen BIP übersteigt, werden Bund, Länder und Gemeinden landesweise ihren Schuldenstand jährlich nach Maßgabe folgender Bestimmungen verringern:
(3) Spätere Erhöhungen des Schuldenstandes über den nach der Methode nach Abs. 2 zulässigen Anteil an 60% des nominellen BIP sind nicht zulässig.
(4) Veränderungen des Schuldenstandes entgegen dieser Vereinbarung bewirken im jeweiligen Folgejahr die Verpflichtung, die vereinbarungsgemäße Schuldenquote herzustellen. Zusätzlich wird auf Basis des Gutachtens des Rechnungshofes (Art. 18) gegen die verantwortlichen Gebietskörperschaften eine Sanktion verhängt.
(5) Die EU-rechtliche Übergangsfrist, wonach die erste Beurteilung der Rückführung des öffentlichen Schuldenstandes drei Jahre nach Beendigung des Verfahrens wegen eines übermäßigen Defizits erfolgt, sofern die haushaltspolitischen Vorgaben eingehalten werden, gilt auch für die Anwendung des Art. 10.
(6) Soweit keine von der EU als schuldenstandserhöhend bewertete finanzielle Transaktionen nach ESVG vorliegen, gilt die Anforderung des Schuldenstandkriteriums als erfüllt, wenn die Konsolidierungsbemühungen ausreichend vorangeschritten sind und insbesondere die Anforderungen in Bezug auf das Maastricht-Ergebnis gemäß Art. 3 und das strukturelle Ergebnis (Schuldenbremse) gemäß Art. 4 erfüllt werden.
(7) Die Anforderung des Schuldenstandkriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsschätzung der Kommission darauf hindeutet, dass die geforderte Verringerung des Abstandes im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen.
15.04.2013
Tirol
Werden durch die zuständigen Organe der Europäischen Union befristete Ausnahmen von den europarechtlichen Grundlagen für die Vereinbarung eingeräumt, verändern sich analog die Werte der jeweils betroffenen Fiskalregeln für diejenigen Gebietskörperschaft(en) in deren Verantwortungsbereich die Ursache (Strukturreformen, Pensionsreformen, außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedsstaates entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt) für die Ausnahme liegt.
15.04.2013
Tirol
(1) Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen Rechnungsvoranschlag und Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht (z. B. downloadbar, keine Images oder PDF).
(2) Die Haushaltsregelungen der Länder und Gemeinden sind dabei den Grundsätzen der Transparenz, Effizienz und der weitgehenden Vergleichbarkeit der Haushaltsdaten der Länder bzw. Gemeinden im Sinn des § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 zu gestalten.
(3) Die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der Form der Anlage 2 dem Österreichischen Koordinationskomitee mitzuteilen (Art. 15).
(4) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinn des Abs. 1 zu veröffentlichen.
15.04.2013
Tirol
(1) Bund und Länder (Länder auch für Gemeinden) beschränken ihre Haftungen. Für die Bundesebene werden bundesgesetzlich und für die Länder und Gemeinden werden durch die Länder rechtlich verbindliche Haftungsobergrenzen für die jeweilige Landesebene und landesrechtlich für die jeweilige Gemeindeebene über einen mittelfristigen Zeitraum im Vorhinein festgelegt.
(2) Das Wesen der Haftung besteht, unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wie z. B. Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung, etc., darin, dass der Haftungsgeber bei Eintritt normierter Haftungstatbestände zur Leistung herangezogen werden kann.
(3) Die Haftungsobergrenzen werden von Bund und Ländern (Länder für Gemeinden) so festgelegt, dass sie in diesem Bereich der Haushaltsführung zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und zu nachhaltig geordneten Haushalten beitragen. Sie werden sich auf die Verantwortungsbereiche der Gebietskörperschaften nach dieser Vereinbarung (ESVG) beziehen.
(4) Die Regelung des Abs. 1 wird auch das Verfahren bei Haftungsübernahmen, jedenfalls vorzusehende Bedingungen und Informationspflichten gegenüber dem allgemeinen Vertretungskörper enthalten und regeln, dass Haftungen im Rechnungsabschluss sowohl hinsichtlich Haftungsrahmen als auch Ausnützungsstand auszuweisen sind.
(5) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Risikovorsorgen zu bilden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen, die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
(6) Unbeschadet Abs. 5 kann vorgesehen werden, dass gleichartige Haftungen hinsichtlich Risikovorsorgebildung zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(7) Sonstige Eventualverbindlichkeiten im Sinn der Fiskalrahmen-Richtlinie (RL 2011/85/EU) werden von Bund und Ländern (Länder auch für Gemeinden) sinngemäß ausgewiesen.
15.04.2013
Tirol
(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen Gremien erfolgen einvernehmlich.
(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im Österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere die Koordinierung, gegenseitige Information und Beschlussfassung im Zusammenhang mit den vereinbarten Fiskalregeln. Dazu gehören insbesondere
(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen ist binnen vier Wochen über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen.
(4) Treten Entwicklungen ein, die von der ursprünglichen Haushaltsplanung deutlich abweichen, insbesondere bei Entfall von Abgabenerträgen aufgrund des Urteiles eines Höchstgerichtes oder gesetzlicher Änderungen (Steuerreformen), bei einer deutlich schlechteren Wirtschaftsentwicklung, bei Eintritt eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses, das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich beeinflusst, oder bei Änderungen der ESVG-Interpretation durch Eurostat sowie bei einer EU-Empfehlung zur schnelleren Korrektur der Haushaltslage, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion oder Erhöhung der Verpflichtung der jeweils betroffenen Fiskalregel zu führen.
(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationskomitees im Rahmen der Haushaltskoordinierung ist gegebenenfalls die einvernehmliche Änderung von Berichtsterminen.
15.04.2013
Tirol
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung sicher zu stellen und einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen entsprechend den unionsrechtlichen Regelungen festzulegen. Bund, Länder und Gemeinden haben darüber an das Österreichische Koordinationskomitee bis jeweils 31. August zu berichten, die Gemeinden im Weg des Landeskoordinationskomitees. Zur Erläuterung der Haushaltsplanung legen der Bund, die Länder und die Gemeinden dazu landesweise im Weg der Länder Daten bzw. Grobplanungen gemäß Anhang 2 vor. Bund und Länder werden – soweit nicht bereits erfolgt – die Verpflichtung zur mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung für ihren Zuständigkeitsbereich, die Länder somit auch für die Gemeinden, rechtlich verbindlich festlegen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden bei der Erstellung ihrer jährlichen Voranschläge den Zusammenhang zwischen dem Voranschlag und dem nach ESVG jeweils zu verantwortenden Bereich mittels einer einfachen Überleitungstabelle dokumentieren. Sie haben bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge die vereinbarten Fiskalregeln einzuhalten. Abweichungen von der festgelegten mittelfristigen Planung sind zu erläutern.
(3) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen veröffentlicht nach Maßgabe der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten bis 15. Oktober eines jeden Jahres den Entwurf des Bundesfinanzgesetzes und der budgetären Haupt-Parameter der Länder und Gemeinden.
15.04.2013
Tirol
(1) Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Die (der) Bundesminister(in) für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln. Jeweils im April eines Jahres wird das Österreichische Koordinationskomitee zusammentreten und zur Vorbereitung des Österreichischen Stabilitätsprogramms erforderliche und verfügbare Daten gegenseitig austauschen.
(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.
(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.
15.04.2013
Tirol
(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.
(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen
(3) Informationen und Berichte sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium, bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Weg des Bundesministeriums für Finanzen bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist – durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.
(5) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100.000,– E zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim nächsten Vorschuss gemäß § 12 FAG 2008. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(6) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee angemessene Maßnahmen vorzusehen.
(7) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.
15.04.2013
Tirol
(1) Die Ermittlung der Haushaltssalden gemäß ESVG (Maastricht-Salden), der strukturellen Haushaltssalden auf Basis des Haushaltsergebnisses nach ESVG, des Ausgabenwachstums, der Schuldenstände, der Haftungsstände und allfälliger sonstiger Eventualverbindlichkeiten erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich wird mit den Vertragsparteien und hinsichtlich der Gemeindeergebnisse auf Landesebene auch mit der Gemeindeaufsicht jeweils bis Mitte Juli eines Jahres Kontakt aufnehmen, um nach formeller und inhaltlicher Prüfung der eingelangten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich gemeinsam bis dahin vorliegende offene Fragen zu klären.
(3) Die Vertragsparteien bzw. die Gemeindeaufsicht jedes Landes können eine Stellungnahme zu den offenen Fragen gemäß Abs. 2 abgeben. Bestehen zwischen den Vertragsparteien bzw. Gemeindeaufsicht und der Bundesanstalt Statistik Österreich unterschiedliche Ansichten zu den offenen Fragen, sind diese gemeinsam abzuklären.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich erstattet darüber bis jeweils Ende September eines Jahres einen Bericht an das Österreichische Koordinationskomitee und an den Rechnungshof.
(5) Sollte eine einvernehmliche Abstimmung bis zum Zeitpunkt der Notifikation nicht möglich sein, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die offenen Fragen dezidiert mit den Argumenten der Vertragsparteien bzw. der Gemeindeaufsicht im Bericht gemäß Abs. 4 anzuführen und zu begründen, warum sie gegenteiliger Ansicht ist.
(6) Sollte die Bundesanstalt Statistik Österreich neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG angewendet haben, die das Ergebnis beeinflussen, ist dies jedenfalls im Bericht anzuführen.
(7) Dieser Bericht hat überdies aus der Sichtweise der Bundesanstalt Statistik Österreich die Feststellung zu enthalten, ob ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt. Sollte der sanktionsrelevante Sachverhalt durch neue ESVG-Regeln oder neue Interpretationsregeln zum ESVG mit verursacht sein, ist dies anzuführen.
(8) Ergibt sich aus dem Bericht der Statistik Österreich, dass aufgrund der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten darüber.
(9) Nach Maßgabe der rechtlichen Grundlagen für die jeweilige Tätigkeit stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und steht dem Rechnungshof für die Erstellung des Gutachtens ein Einsichtsrecht in alle erforderlichen Daten, Unterlagen, Verträge usw. der Gebietskörperschaften und bei den in ihren Einfluss stehenden Rechtsträgern zu.
(10) Nachträgliche Änderungen von bereits festgestellten früheren Haushaltergebnissen gemäß ESVG durch Änderungen des ESVG oder seiner Interpretation führen nach Erstattung des Berichts Ende September zu keinem sanktionsrelevanten Sachverhalt.
(11) Für die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG (Maastricht-Defizits), der strukturellen Haushaltssalden, des Ausgabenwachstums und der Schuldenstände werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsprodukts der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Es können jedoch auch die von einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution ermittelten Werte herangezogen werden, sofern diese gegenüber dem von der Europäischen Kommission ermittelten Wert aktueller sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich die bei der Ermittlung zu verwendenden Werte für die Budgetsensibilität bekannt zu geben. Die jeweiligen Kennziffern sind als nominelle Werte und als Quote in Prozent des nominellen BIP auszuweisen. Bei der Ausgabenbremse (Art. 9) ist die Quote auch auf den Vorjahreswert zu beziehen.
(12) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.
15.04.2013
Tirol
(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus eingerichtet.
(2) Der Rechnungshof geht bei der Erstellung des Gutachtens nach Art. 18 sinngemäß nach dem in Art. 127 Abs. 5 B-VG vorgesehenen Verfahren vor. Für die Gemeinden sind Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt. Bei Beurteilung der sanktionsrelevanten Sachverhalte werden Ausgaben/Auszahlungen
(3) Wird durch den Rechnungshof festgestellt, dass ein sanktionsrelevanter Sachverhalt vorliegt, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen und unverzüglich einzuberufen.
(4) Das Schlichtungsgremium besteht aus zwei von der (dem) Bundesminister(in) für Finanzen, aus zwei von den Ländern nominierten Mitgliedern und aus je einem vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominierten Mitglied. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitz der Landeshauptleutekonferenz und vom nachfolgenden Vorsitz nominiert. Bei Verhinderung gemäß Abs. 6 tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein.
(5) Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert werden. Das Schlichtungsgremium wird wie das Österreichische Koordinationsgremium einberufen.
(6) Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es ordnungsgemäß einberufen wird und zumindest fünf Mitglieder anwesend sind. Wird diese Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird es noch einmal zu derselben Tagesordnung nach Ablauf von mindestens 14 Tagen einberufen. In diesem Fall wird die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Anwesenheitszahl auf zwei Mitglieder herabgesetzt.
(7) Das Schlichtungsgremium hat den Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Art. 18 Abs. 4 und das Gutachten des Rechnungshofes gemäß Art. 18 Abs. 8 jenen Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, bekannt zu geben und aufzufordern, binnen zwei Monaten Maßnahmen bekannt zu geben, durch die der sanktionsrelevante Sachverhalt wieder beseitigt wird, und diese umgehend umzusetzen.
(8) Sind die vorgelegten Maßnahmen aus Sicht des Schlichtungsgremiums ausreichend, sind jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, aufzufordern, den Plan umzusetzen und hierüber laufend zu berichten.
(9) Werden Österreich in einem Verfahren der EU kürzere Fristen gestellt, als sie dieser Vereinbarung zu Grunde gelegt sind, ist die geforderte Herstellung der Haushaltsdisziplin von allen betroffenen Vereinbarungsparteien binnen dieser kürzeren Fristen umzusetzen.
(10) Legen jene Vertragsparteien, die einen sanktionsrelevanten Sachverhalt gesetzt haben, keinen entsprechenden Maßnahmenplan vor oder erfüllen sie den vorgelegten Maßnahmenplan nicht, kann vom Schlichtungsgremium einvernehmlich ein Sanktionsbeitrag verhängt werden. Die Vertreter der betroffenen Gebietskörperschaftsebene haben nur ein beratendes Stimmrecht.
(11) Sind jene Vertragsparteien, die einen Sanktionsbeitrag zu leisten hätten, der Ansicht, dass kein Sachverhalt vorliegt, der eine Sanktion nach diesem Vertrag rechtfertigt, können sie beantragen, dass über diese Frage ein Schiedsgericht entscheidet. Das Schiedsgericht ist im Sinn des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes (BGBl. Nr. 61/1998) von den Vertragsparteien einzurichten.
15.04.2013
Tirol
(1) Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit die jeweilige Fiskalregel übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind vom Rechnungshof bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.
(2) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige Abweichungen von Fiskalregeln durch Übererfüllung anderer Länder und Gemeinden abgedeckt werden, sofern über sie noch nicht im Sinn des Abs. 1 verfügt wurde und sie nicht zur Dotierung des Kontrollkontos des betreffenden Landes oder der betreffenden Gemeinden landesweise anteilig bestimmt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller Länder und Gemeinden verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern und Gemeinden richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.
(3) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 23 zur Anwendung kommen.
(4) Ebenfalls kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, wenn bei Einhaltung des Maastricht-Saldos bzw. des strukturellen Saldos das zulässige Wachstum der Ausgaben gemäß Art. 9 aufgrund öffentlicher Investitionen nach ESVG überschritten wird, sofern die dafür erforderlichen finanziellen Mittel durch Rücklagen bedeckt oder durch Gutschriften gemäß Art. 7 Abs. 2 auf dem jeweiligen Kontrollkonto eingestellt wurden.
15.04.2013
Tirol
(1) Der Sanktionsbeitrag bei Verletzung des jeweiligen Anteils am Maastricht-Saldo, am strukturellen Defizit, der Schuldenquotenanpassung oder der Ausgabenbremse beträgt 15% der Überschreitung.
(2) Bei kumulativer Verletzung mehrerer Fiskalregeln ist die Sanktion nur einmal zu leisten. Sie wird von der zahlenmäßig festgestellten höchsten Verletzung berechnet.
(3) Soweit finanzielle Sanktionen gemäß Art. 24 zu tragen sind, unterbleibt ein Sanktionsbeitrag nach Art. 21.
15.04.2013
Tirol
(1) Ein Sanktionsbeitrag ist ohne unnötigen Verzug, möglichst ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 12 FAG 2008 in sechs Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
(2) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung die Abweichung durch die betreffende Gebietskörperschaft ausgeglichen und erfolgt keine weitere Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.
(3) Wird im Folgejahr einer Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung neuerlich eine Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung verübt, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Gebietskörperschaften, welche in diesem Folgejahr die Vereinbarung erfüllt haben.
(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden. Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 12 FAG 2008 nach Abzug der Vorwegabzüge.
(5) Die Verpflichtung zur allfälligen neuerlichen Leistung eines Sanktionsbeitrages wird durch die Verteilung nicht beeinflusst.
15.04.2013
Tirol
(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich der Anteil an den betroffenen Fiskalregeln ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.
15.04.2013
Tirol
(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.
(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 12 FAG 2008 hereingebracht. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.
15.04.2013
Tirol
(1) Beschlüsse und Berichte auf Basis dieser Vereinbarung sind vom Bundesministerium für Finanzen den Vereinbarungsparteien und der Öffentlichkeit durch Publikation auf der Homepage des BMF zugänglich zu machen. Das sind die Berichte der Bundesanstalt Statistik Österreich, die Beschlüsse der Koordinationskomitees (Landeskoordinationskomitee und Österreichisches Koordinationskomitee), die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums, die nach den Anhängen 1 und 2 vorgesehenen Datenlieferungen sowie die Überleitungstabelle, relevante Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten, nach Befassung des Schlichtungsgremiums Gutachten des Rechnungshofes und eine allfällige Stellungnahme der betroffenen Gebietskörperschaft in ungekürzter Form dazu, das jährliche Stabilitätsprogramm sowie Empfehlungen des Rates dazu, die in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen rechtlichen Regelungen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden die Transparenz ihrer Voranschläge und Rechnungsabschlüsse durch Beigabe einer einfachen Überleitungstabelle zwischen dem administrativen Ergebnis und dem ESVG-Ergebnis sicherstellen. Ausgangspunkt dafür ist bei Ländern und Gemeinden der Rechnungsquerschnitt, ergänzt um die ESVG-Ergebnisse ausgegliederter institutioneller Einheiten des öffentlichen Sektors, die nach dieser Vereinbarung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuzurechnen sind.
15.04.2013
Tirol
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
15.04.2013
Tirol
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, sobald
Die in den Art. 14 und 15 vorgesehenen Berichtspflichten sind mit dem jeweils auf das Inkrafttreten folgenden Termin wahrzunehmen.
(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2012 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner des laufenden Jahres sind möglich.
(3) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind nach Maßgabe des Wirksamwerdens der jeweils umgesetzten europarechtlichen bzw. internationalen Verpflichtung unter Berücksichtigung bestehender Übergangsregelungen anzuwenden. § 2 Abs. 4 bis 7 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, i. d. F. BGBl. I Nr. 150/2011, ist sinngemäß nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung schon in den Jahren 2012 bis 2016 anzuwenden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.
15.04.2013
Tirol
(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen haben auch nach einem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung Gültigkeit.
(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.
(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch eine Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt.
(5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(6) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft,
Akzeptanz im Sinn der Z 2 liegt nicht vor, wenn ein Vereinbarungspartner in einem dem Konsultationsmechanismus analogen Verfahren Einspruch erhebt. Zur Vermeidung eines Auslaufens des FAG wird der Bund im FAG 2008 ein Finanzausgleichsprovisorium einrichten, wonach bei nicht rechtzeitiger Herstellung der Akzeptanz das FAG 2008 bis zu einer solchen Lösung provisorisch weiter angewandt wird.
15.04.2013
Tirol
Der Österreichische Stabilitätspakt 2011 tritt für die Vertragsparteien dieser Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des ÖStP 2012 jeweils rückwirkend mit 1. Jänner 2012 außer Kraft.
15.04.2013
Tirol
15.04.2013
Niederösterreich
NÖ Schutzgebietsverordnung für Reinzuchtbelegstellen
StF: LGBl. 6320/10-0
Die NÖ Landesregierung hat am 7. Februar 1995 aufgrund des § 10 des NÖ Bienenzuchtgesetzes, LGBl. 6320–1, verordnet:
Niederösterreich
Das Schutzgebiet der folgenden Reinzuchtbelegstellen wird jeweils mit einem Gebiet bestimmt, das innerhalb eines Kreises liegt, der vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt mit dem nachstehend angeführten Radius gezogen wird:
Reinzucht-
belegstelle
Standort
Inhaber
Schutzgebietsradius
Obergrünbach
Gemeinde Raabs an der Thaya,
KG Obergrünbach, Grundstück Nr. 221
Eduard Pfleger,
Waldviertler
Bienenzucht Waidhofen an der Thaya
5 km
Ötscher
Gemeinde Mitterbach/Erlauf, KG Mitterbach-Seerotte, Grundstück Nr. 335/1 mit Baugrundstück 80
Wolfgang Singer, Purgstall an der Erlauf
5 km
Joachimsthal
Gemeinde St. Martin
KG Harmanschlag, Grundstück Nr. 1617/1
Eduard Pfleger, Waldviertler
Bienenzucht Waidhofen an der Thaya
5 km
Gscheidl
Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde,
KG Herrschafts-
gründe, Grundstück Nr. 1/1
Alois Hüttenberger
Randegg
5 km
Weichtal
Marktgemeinde Reichenau an der Rax, KG Hirschwang-Forst, Grundstück Nr. 15/1
Niederöster-
reichischer
Imkerverband
5 km
Wolfstal
Marktgemeinde Reichenau an der Rax, KG Klein Großau, Grundstücke Nr. 952/5 und 952/6
Niederöster-
reichischer
Imkerverband
5 km
Hirschgrund
Stadtgemeinde Mistelbach,
KG Mistelbach, Grundstück
Nr. 2713/1
Niederöster-
reichischer
Imkerverband
6 km
Seeauboden
KG Oberkirchen, Grundstück
Nr. 563/13, NÖ Landtafel
Dr. Christian Wurm
4 km mit dem im Bundesland Niederösterreich gelegenen Gebiet
Weinsberger Wald
KG Bärnkopf, Grundstück
Nr. 413 (Forsthaus Weinsberg-
wiese)
Dr. Christian Wurm
4 km
Kärnten
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 23. August 1999 betreffend die Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
StF: LGBl. Nr. 49/1999
07.02.2023
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistung des Zuschusses des Landes zum laufenden Aufwand von Krabbelstuben
StF: LGBl. Nr. 87/2008
Auf Grund des § 30 Abs. 14 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Gegenstand; Wirtschaftsjahr
(1) Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen hinsichtlich der Gewährung des Zuschusses des Landes zum laufenden Aufwand von Krabbelstuben (§ 30 Oö. Kinderbetreuungsgesetz).
(2) Das Wirtschaftsjahr von Krabbelstuben entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Der Rechtsträger einer Krabbelstube ist berechtigt, ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr festzulegen, jedoch muss dessen Beginn mit dem Beginn des zweiten, dritten oder vierten Quartals des Kalenderjahrs (1. April, 1. Juli, 1. Oktober) zusammenfallen.
Oberösterreich
§ 2
Nachhaltige Sicherung
der wirtschaftlichen Existenz
(1) Die nachhaltige Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Krabbelstube durch den Landeszuschuss (§ 30 Abs. 2 Z. 3 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) ist der Landesregierung vom Rechtsträger der Krabbelstube nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unter Verwendung der von der Landesregierung aufgelegten Formblätter nachzuweisen.
(2) Vor erstmaliger Betriebsaufnahme sowie in der Folge jährlich, längstens bis zum 10. des ersten Monats des jeweils ersten Quartals eines Wirtschaftsjahrs ist ein Finanzkonzept vorzulegen. Das Finanzkonzept muss erwarten lassen, dass ein ausgeglichenes Gebarungsergebnis erreicht wird und die künftige Finanzlage der Krabbelstube sich nicht wesentlich verschlechtert. Ein im Finanzkonzept vorgesehener Gebarungsabgang muss durch Eigenmittel der Krabbelstube, eine Abgangsdeckung durch deren Rechtsträger oder Dritte oder sonstige geeignete Maßnahmen abdeckbar sein.
(3) Binnen drei Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahrs ist ein Rechnungsabschluss zu übermitteln, in dem allfällige weitere Tätigkeitsbereiche des Rechtsträgers von der Gebarung der Krabbelstube rechnerisch zu trennen sind. Dem Rechnungsabschluss ist eine Übersicht über die am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandenen Vermögenswerte (Anlagevermögen, Kassa, Bank, Wertpapiere etc.) und Verbindlichkeiten anzufügen, die eine möglichst realistische Einschätzung der Vermögens- und Finanzlage der Krabbelstube erlauben. Legt der Rechtsträger Rechnung im Sinn der §§ 21 ff Vereinsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, sind auch diese Unterlagen dem Rechnungsabschluss anzufügen.
(4) Spätestens bis zum Ende des dritten Quartals eines Wirtschaftsjahrs hat der Rechtsträger der Krabbelstube gegenüber der Landesregierung Abweichungen der tatsächlichen Gebarung vom Finanzkonzept zu begründen, sofern sich ein Gebarungsabgang für das betreffende Wirtschaftsjahr abzeichnet, der nicht durch den Rechtsträger, Dritte oder sonstige geeignete Maßnahmen abgedeckt wird.
Oberösterreich
§ 3
Durchschnittliche Jahresauslastung
(1) Zur Berechnung der durchschnittlichen Jahresauslastung der Krabbelstube im Sinn des § 30 Abs. 2 Z. 6 Oö. Kinderbetreuungsgesetz werden nur Kinder berücksichtigt, für die ein kindbezogener Zuschuss (§ 4) gewährt wird.
(2) Die Auslastung wird berechnet, indem pro Monat Kinder mit einer Betreuungszeit von durchschnittlich mehr als 30 Wochenstunden jeweils mit dem Wert 1 und Kinder mit einer Betreuungszeit zwischen durchschnittlich 13 und 30 Wochenstunden jeweils mit dem Wert 0,5 gewichtet werden. Die sich ergebende Summe wird durch die Anzahl jener Monate eines Wirtschaftsjahrs geteilt, in denen die Krabbelstube geöffnet ist und das Resultat sodann in Relation zu den bewilligten Betreuungsplätzen der tatsächlich betriebenen Gruppen der Krabbelstube gesetzt.
Oberösterreich
§ 4
Höhe des kindbezogenen Zuschusses
(1) Die Höhe des kindbezogenen Zuschusses (§ 30 Abs. 3 und 4 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) basiert auf dem Finanzkonzept (§ 2 Abs. 2), wobei folgende Höchstgrenzen gelten:
(2) Änderungen im Lebensalter eines betreuten Kindes während eines laufenden Quartals bleiben unberücksichtigt. Die Vollendung des dritten Lebensjahrs eines Kindes während eines laufenden Quartals wird im Rahmen der nächsten Quartalsanweisung berücksichtigt.
(3) Zur Berechnung des Zuschusses für Kinder von in Berufsausbildung oder in einem Dienstverhältnis stehenden Erziehungsberechtigten, die durchschnittlich weniger als 13 Wochenstunden betreut werden (§ 30 Abs. 4 zweiter Satz Oö. Kinderbetreuungsgesetz), werden die wöchentlichen Betreuungszeiten der betreffenden Kinder fiktiv addiert.
(4) Verfügt der Rechtsträger der Krabbelstube über nennenswerte eigene Finanzmittel oder Vermögenswerte, kann die Höhe des kindbezogenen Zuschusses abweichend vom Finanzkonzept reduziert werden.
Oberösterreich
§ 5
Höhe des gruppenbezogenen Zuschusses
(1) Die Höhe des gruppenbezogenen Zuschusses (§ 30 Abs. 5 Oö. Kinderbetreuungsgesetz) beträgt pro Quartal 2.875 Euro.
(2) Verfügt der Rechtsträger der Krabbelstube über nennenswerte eigene Finanzmittel oder Vermögenswerte, kann die Höhe des gruppenbezogenen Zuschusses reduziert werden.
Oberösterreich
§ 6
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung des Landeszuschusses (§ 30 Abs. 6 Oö. Kinderbetreuungsgesetz), mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen durch Vorlage entsprechender (schriftlicher) Unterlagen nachzuweisen ist, ist vom Rechtsträger der Krabbelstube unter Verwendung des von der Landesregierung aufgelegten Formblatts bis längstens 15. des zweiten Monats des ersten Quartals des jeweiligen Wirtschaftsjahrs einzubringen.
Oberösterreich
§ 7
Auszahlung; Quartalsmeldungen;
Ausgleich von Differenzbeträgen
(1) Die Auszahlung des Landeszuschusses erfolgt vierteljährlich im Vorhinein (§ 30 Abs. 8 Oö. Kinderbetreuungsgesetz).
(2) Grundlage für die Auszahlung des Landeszuschusses bilden die Quartalsmeldungen über die im vorangegangenen Quartal tatsächlich in der Krabbelstube betreuten Kinder. Die Quartalsmeldungen sind der Landesregierung vom Rechtsträger der Krabbelstube unter Verwendung des von der Landesregierung aufgelegten Formblatts längstens binnen 15 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Quartals zu übermitteln. Bei erstmaliger Inbetriebnahme einer Krabbelstube erfolgt die Vorauszahlung für das erste Quartal auf Grundlage des Finanzkonzepts.
(3) Ein allfälliger sich aus dem Rechnungsabschluss (§ 2 Abs. 3) ergebender Gebarungsüberschuss eines Wirtschaftsjahrs wird anteilig - entsprechend dem Anteil der vom Land gewährten Förderungen und Zuschüsse an den gesamten Einnahmen der Krabbelstube abzüglich der Beiträge der Erziehungsberechtigten - mit der jeweils nächsten Quartalsanweisung ausgeglichen oder ist vom Rechtsträger der Krabbelstube zurückzuzahlen.
(4) Wird der Betrieb der Krabbelstube eingestellt, sind allfällige Differenzbeträge, die sich aus den Vorauszahlungen des Landeszuschusses im Vergleich zu den Quartalsmeldungen des letzten Wirtschaftsjahrs zugunsten oder zulasten des Rechtsträgers der Krabbelstube ergeben, im Rahmen der Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der Regelung im Abs. 3 auszugleichen oder zurückzuzahlen.
Oberösterreich
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008 in Kraft. Die Verordnung LGBl. Nr. 76/2007 tritt mit gleichem Tag außer Kraft.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 1965, mit der das Gebiet des Hackelsberges in der Katastralgemeinde Jois zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 35/1965
LGBl. Nr. 23/1971 (VfGH)
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
Das Gebiet der Hackelsberges in der KG. Jois wird zum Naturschutzgebiet (Vollnaturschutzgebiet) erklärt.
Das Naturschurzgebiet umfaßt die Parzellen Nr. 1594/1, 1594/131, 1594/143, 1594/145, 1594/177, 1594/178, 1594/229, 1594/230, 1594/231, 1594/232, 1594/233, 1594/234, 1594/236, 1564/237, 1594/242, 1594/243 zur Gänze und die Parzellen Nr. 1594/130, 1594/133, 1594/135, 1594/137, 1594/139, 1594/147, 1594/148, 1594/154, 1594/155, 1594/156, 1594/159, 1594/160, 1594/161, 1594/162, 1594/163, 1594/164, 1594/167, 1594/168, 1594/169, 1594/170, 1594/171, 1594/172, 1594/173, 1594/174, 1594/179, 1594/180, 1594/181, 1594/182, 1594/183, 1594/184, 1594/185, 1594/186, 1594/254, 1594/255, 1594/256, 1594/259 teilweise. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.
In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist verboten:
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.
Burgenland
Laut LGBl. Nr. 23/1971:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1971, Zl. V 24/70 den § 4 als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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