Auflassung von Eisenbahnzufahrtsstraßen
20000531Ordinance12.08.1960Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 1960, betreffend Auflassung von Eisenbahnzufahrtsstraßen
StF: LGBl. Nr. 12/1960
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 aus dem Jahre 1927 werden nach Durchführung des in den §§ 31 und 36 des genannten Gesetzes vorgesehenen Verfahrens folgende, mit der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, LGBl. Nr. 3,unter:
Burgenland
„B. Im Bezirk Eisenstadt.
D. Im Bezirk Oberpullendorf.
erklärten Eisenbahnzufahrtsstraßen aufgelassen.
Steiermark
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 3. Februar 1994 über die Erklärung der Narzissen- und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Stammfassung: GZ S. 170/1994
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, i. d. F. LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
Steiermark
(1) Die Narzissen und Ohrwiese, siehe Anlage 1, KG. Halltal, wird zur Erhaltung als Standort und Lebensraum von Pflanzen und Tieren in dem in der Anlage 1 festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Pflanzen und Tierschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Steiermark
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen als schädigende Eingriffe anzusehen und daher untersagt:
Steiermark
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
Steiermark
(Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Vorarlberg
Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt
StF: LGBl.Nr. 47/1987
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - schließen die folgende Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG:
18.12.2015
Vorarlberg
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe im Sinne des Art. II des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. März 1983, BGBl. Nr. 175, ab deren Überschreitung Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) fallen, sowie die Festlegung von Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe.
18.12.2015
Vorarlberg
Die Immissionsgrenzwerte im Sinne des Art. 1 werden in der Anlage 1 festgelegt.
18.12.2015
Vorarlberg
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luftschadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, dass spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Werte überschreiten.
18.12.2015
Vorarlberg
Der Bund stellt den Ländern die Daten der von ihm durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung. Die Länder stellen dem Bund die Daten der von ihnen durchgeführten oder in Auftrag gegebenen Immissionsmessungen zur Verfügung.
18.12.2015
Vorarlberg
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,
18.12.2015
Vorarlberg
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien aufgehoben oder geändert werden.
18.12.2015
Vorarlberg
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
18.12.2015
Vorarlberg
0,6 mg/m3 (0,22 ppm)
0,8 mg/m3
30,0 mg/m3 (26 ppm)
0,6 mg/m3 (0,31 ppm)
18.12.2015
Vorarlberg
(Konzentrationswerte in mg/m3 (ppm), bezogen auf 20* C und 1013 mbar).
als Tagesmittelwert
als Halbstundenmittelwert; drei Halbstundenmittelwerte pro Tag bis zu einer Konzentration von 0,5 mg SO2/m3 (0,185 ppm) gelten nicht als Überschreitung des Halbstundenmittelwertes
als Tagesmittelwert; dieser Wert bezieht sich auf Staub mit einem Stoke'schen Äquivalentdurchmesser kleiner als 10 /Dokumente/Landesnormen/LVB40010347/image001.pngm.
als gleitender Achtstundenmittelwert
als Einstundenmittelwert.
als Halbstundenmittelwert.
Die unterfertigten Vertreter der Vertragsparteien stellen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung über die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Luftschadstoffe und über Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt einvernehmlich fest, dass insbesondere nachfolgende Maßnahmen im Sinne der Vereinbarung als zur Verringerung der Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe geeignet anzusehen sind:
Maßnahmen des Bundes:
Maßnahmen der Länder:
Maßnahmen aller Vertragsparteien:
Die zur Durchführung der unter Abschnitt I genannten Maßnahmen als geeignet erachteten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sollen unter Bedachtnahme auf die Ziele des Art. 3 der Vereinbarung ehestmöglich in Kraft gesetzt werden. Innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung und danach regelmäßig werden Gespräche mit dem Ziel zu führen sein, unter Beachtung der gesammelten Erfahrungen die Regelungen dieser Nebenabrede zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern oder zu ergänzen.
Die Frage der Kostentragung für Immissionsmessungen bleibt gesonderten Verhandlungen vorbehalten.
18.12.2015
Tirol
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2021 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 1 ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Ausschreibungsverfahren anzuwenden.
(3) § 7 Abs. 9 in der Fassung des Art. I Z 3 ist auch auf Verzichtserklärungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit einem späteren Zeitpunkt des Wirksamwerdens abgegeben worden sind, anzuwenden.“
Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2023 lautet:
"(2) Landesverwaltungsrichter, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Altersteilzeit gewährt wurde, treten mit dem in der Erklärung nach § 3f Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 genannten Zeitpunkt in den Ruhestand. Dabei handelt es sich, ungeachtet der Abgabe einer solchen Erklärung, um einen Übertritt in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung."
Gesetz vom 7. November 2012 über das Landesverwaltungsgericht in Tirol (Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG)
StF: LGBl. Nr. 148/2012 - Landtagsmaterialien: 558/2012
Der Landtag hat beschlossen:
27.12.2012
Tirol
(1) Für das Land Tirol wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
(2) Dem Landesverwaltungsgericht ist das für die Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal zur Verfügung zu stellen. Weiters sind ihm die zu diesem Zweck erforderlichen Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
20.12.2012
Tirol
(1) Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts (Landesverwaltungsrichter) werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag der Vollversammlung einzuholen.
(3) Ernannt werden dürfen nur Personen, die
(4) Vor der Ernennung sind die Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten von der Landesregierung, jene der weiteren Landesverwaltungsrichter vom Präsidenten auszuschreiben. Die Ausschreibung hat im Bote für Tirol zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Tirol und des Landesverwaltungsgerichts, bekannt gemacht werden.
(5) Die Ernennungsvoraussetzungen nach Abs. 3 müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist gegeben sein.
05.02.2021
Tirol
Die Landesverwaltungsrichter haben vor dem Antritt ihres Amtes die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die übrigen Landesverwaltungsrichter vor dem Präsidenten.
20.12.2012
Tirol
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Für Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages und des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen weiters keine sonstige Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Ob eine Tätigkeit geeignet ist, derartige Zweifel hervorzurufen, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Antrag eines betroffenen Landesverwaltungsrichters oder von Amts wegen.
20.12.2012
Tirol
(1) Die Landesverwaltungsrichter sind Richter im Sinn des Art. 87 Abs. 1 B-VG. Sie sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung ihres richterlichen Amtes befinden sich die Landesverwaltungsrichter bei der Besorgung aller ihnen nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden Geschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz nicht durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss oder den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind.
(3) Einem Landesverwaltungsrichter dürfen die ihm nach der Geschäftsverteilung zufallenden Geschäfte nur durch Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn er
21.12.2018
Tirol
(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet
(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
(4) Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung einstweilen des Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit dem Ende oder der Aufhebung der Suspendierung aufzuheben.
(5) Ein Landesverwaltungsrichter darf nur in den Fällen der Abs. 3 und 4 seines Amtes enthoben werden.
(6) Ein Landesverwaltungsrichter, bei dem ein Unvereinbarkeitsgrund nach § 4 Abs. 1 eintritt, ist für die Dauer dieser Unvereinbarkeit gegen Entfall seiner Bezüge außer Dienst gestellt.
26.11.2019
Tirol
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gelten für fachkundige Laienrichter die Bestimmungen der Abs. 2 bis 11.
(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(3) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger und entscheidungsfähig sein; es darf für sie keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegen.
(4) Fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Präsidenten die Beachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben (Angelobung).
(5) Für jeden fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise ein Ersatzrichter zu bestellen und anzugeloben. Die fachkundigen Laienrichter werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Ersatzrichter vertreten.
(6) Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
(7) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter beginnt mit der Angelobung. Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer
(8) Die fachkundigen Laienrichter haben alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gilt § 13 Abs. 3 und 4 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Entbindung dem Präsidenten obliegt.
(9) Das Amt als fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt.
(10) Der Verzicht ist dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Hat der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichter jedoch an einer mündlichen Verhandlung in einem Verfahren teilgenommen, so bleibt er im betreffenden Verfahren bis zu dessen Beendigung durch Erkenntnis oder Beschluss weiter im Amt. Der Präsident hat den Verzicht einschließlich des Zeitpunkts seines Wirksamwerdens der Landesregierung mitzuteilen.
(11) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss hat einen fachkundigen Laienrichter bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn er
(12) In den Fällen des Abs. 9 ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer fachkundiger Laienrichter bzw. Ersatzrichter zu bestellen.
27.08.2025
Tirol
(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(2) Zu den Leitungsgeschäften des Präsidenten gehören neben den ihm nach diesem Gesetz sonst ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
(3) Dem Präsidenten obliegen hinsichtlich der übrigen Landesverwaltungsrichter und des sonstigen Personals
(4) Für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen des Landesverwaltungsgerichts sowie Presseaussendungen sind dem Präsidenten vorbehalten.
(5) Der Präsident kann einzelne der Aufgaben nach den Abs. 2, 3 und 4 dem Vizepräsidenten übertragen, der dabei seiner Leitung untersteht.
(6) Dem Präsidenten obliegt bei der Ausarbeitung von Gesetzentwürfen, die als Regierungsvorlagen in den Landtag gelangen sollen, die Beratung der Landesregierung hinsichtlich der im Zug der einschlägigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts gewonnenen Erfahrungen sowie die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens. Der Präsident kann diese Aufgaben im Einzelfall dem Vizepräsidenten und unter Bedachtnahme auf die Geschäftsverteilung auch anderen Landesverwaltungsrichtern übertragen. Der Präsident kann weiters die Vollversammlung befassen, wenn er dies aufgrund der allgemeinen Bedeutung des betreffenden Gesetzentwurfes oder seiner Auswirkungen auf die Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts für zweckmäßig erachtet.
(7) Der Präsident hat unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(8) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass das Amt des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
27.06.2025
Tirol
(1) Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Landesverwaltungsrichter bilden die Vollversammlung. Der Präsident führt den Vorsitz in der Vollversammlung. Er hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Vertretung des Präsidenten im Fall seiner Verhinderung, seiner Befangenheit oder seines Ausschlusses gilt § 8 Abs. 1.
(2) Der Vollversammlung obliegen folgende Justizverwaltungssachen:
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Landesverwaltungsrichter ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel davon anwesend sind. Landesverwaltungsrichter haben sich im Fall ihrer Befangenheit der Mitwirkung in der Vollversammlung zu enthalten.
(4) Zu einem Beschluss der Vollversammlung ist außer in den Fällen der Abs. 5 die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Präsident hat seine Stimme als Letzter abzugeben.
(5) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses hat schriftlich und geheim unter Verwendung von Stimmzetteln, die dem in der Anlage dargestellten Muster zu entsprechen haben, zu erfolgen. Jedes Mitglied der Vollversammlung kann für den betreffenden Ausschuss höchstens sechs Mitglieder durch Eintragung in die entsprechenden Zeilen des Stimmzettels vorschlagen. Jedes vorgeschlagene Mitglied enthält die entsprechend seiner Reihung am Stimmzettel vorgesehene Anzahl an Wahlpunkten. Zu Mitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die nach Auswertung aller Stimmzettel die höchsten Punktezahlen entfallen sind. Zu Ersatzmitgliedern des betreffenden Ausschusses bestellt sind unbeschadet des Abs. 6 zweiter Satz jene drei Landesverwaltungsrichter, auf die die nächstniedrigeren Punktezahlen entfallen sind. Außerhalb der vorgesehenen Zeilen eingetragene Namen sowie nicht eindeutige Eintragungen, insbesondere Mehrfacheintragungen in einer Zeile, und Änderungen des amtlichen Stimmzettels hinsichtlich der Reihungs- oder Punktespalte sind nicht zu berücksichtigen. Sonstige Mehrfacheintragungen sind nur hinsichtlich der Zeile mit der höchsten Punktezahl zu berücksichtigen.
(6) Finden von mehreren Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, nicht alle im betreffenden Ausschuss Platz, so entscheidet das Los. Ein bei der Losentscheidung unterlegenes Mitglied gilt als Ersatzmitglied des betreffenden Ausschusses bestellt. Konnten nicht alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder in einem Vorgang bestellt werden, so ist der gesamte Vorgang zu wiederholen.
(7) Die Ersatzmitglieder gelten als in der Reihenfolge bestellt, die sich aus den auf sie entfallenen Punktezahlen ergibt, wobei das Ersatzmitglied, auf das die höchste Punktezahl entfallen ist, als an erster Stelle gereiht gilt. Über die Reihung von Ersatzmitgliedern, auf die die gleiche Punktezahl entfallen ist, entscheidet das Los.
(8) Über die Sitzungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
26.11.2019
Tirol
(1) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie drei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 5, 6 und 7 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sein. Sie sind zeitlich vor den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern des Dienst- und Disziplinarausschusses zu bestellen.
(2) Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung, seines Ausschlusses oder seiner Befangenheit vom Vizepräsidenten vertreten. Der Vizepräsident wird in diesem Fall von jenem Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichter in Betracht, so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Gehört der betreffende Landesverwaltungsrichter dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als ein entsprechendes Ersatzmitglied an, so wird er in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten.
(3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Präsident von dem dem Landsverwaltungsgericht am längsten und der Vizepräsident von dem diesem am zweitlängsten angehörenden Landesverwaltungsrichter vertreten wird.
(4) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen.
(5) Scheidet ein weiteres Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.
(6) Die weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihre Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(7) Den Vorsitz im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss führt der Präsident. Er hat den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(8) Dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss obliegen folgende Justizverwaltungssachen:
(9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. In den Fällen des Abs. 8 lit. a, b und d ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzter abzugeben.
(10) Über die Beratung und Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
21.12.2018
Tirol
(1) Der Dienst- und Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem dritten Mitglied. Diesem Mitglied kommt die Funktion des Berichterstatters zu. Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses und ihre Ersatzmitglieder sind von der Vollversammlung im Verfahren nach § 9 Abs. 5, 6 und 7 aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender ist, auf wen die höchste bzw. zweithöchste Punktezahl entfallen ist. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses dürfen nicht weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses sein.
(2) Die Mitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, ihres Ausschlusses oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch den Stellvertretenden Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert, ausgeschlossen oder befangen ist, durch das weitere Mitglied vertreten.
(3) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Dienst- und Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer auf Vorschlag des Präsidenten unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung hat schriftlich und geheim zu erfolgen. Zur Bestellung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Bestellungsvorgang zu wiederholen. Ein neu bestelltes Ersatzmitglied tritt in der Reihenfolge der Bestellung an die Stelle des bisherigen Ersatzmitgliedes.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienst- und Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(5) Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(6) Dem Dienst- und Disziplinarausschuss obliegen:
(7) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich ein Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; davon abweichend dürfen
(8) § 10 Abs. 10 ist anzuwenden.
05.02.2021
Tirol
(1) Die Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 5 bis 8 mit der Maßgabe, dass
(2) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass
05.02.2021
Tirol
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus dem Senatsvorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Diese treten in dieser Reihenfolge an die Stelle des weiteren Mitglieds und des Berichterstatters. Letzterenfalls ist der Senatsvorsitzende gleichzeitig Berichterstatter.
05.02.2021
Tirol
(1) Über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 2a B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(2) In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen.
(3) Die Beschwerde ist binnen eines Jahres ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann eine Beschwerde nicht mehr erhoben werden.
(4) Im Erkenntnis ist auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat. Kann die Rechtsverletzung nachträglich beseitigt werden, so sind weiters die hierzu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
(5) Auf den Ersatz der Verfahrenskosten ist § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung sinngemäß anzuwenden.
26.11.2019
Tirol
Die Zuweisung der Geschäftsfälle entsprechend der Geschäftsverteilung obliegt dem Präsidenten.
20.12.2012
Tirol
(1) Im Verfahren vor einem Senat beschließt dieser über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie über den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Unterbrechung oder Vertagung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
(2) Dem Senatsvorsitzenden obliegen:
(3) Verfahrensleitende Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung trifft der Berichterstatter. Diesem obliegen weiters:
20.12.2012
Tirol
Ton- und Bildaufnahmen sowie Übertragungen von mündlichen Verhandlungen sind nicht zulässig.
05.02.2021
Tirol
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.
(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Senatsmitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.
(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als erster, der Senatsvorsitzende als letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest zwei Senatsmitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen des Mitgliedes, das diese gestellt hat, wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.
(5) Die Beratung und Abstimmung kann, sofern diese nicht im Anschluss an eine mündliche Verhandlung stattfindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gelten die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass
(6) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Weg eines Umlaufs herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen Beschlussantrag zu stellen. Die Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung. Vielmehr gilt das Umlaufverfahren als beendet, so ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag stellt. Daraufhin hat der Senat zur Beratung und Abstimmung zusammenzutreten oder diese in Form einer Videokonferenz durchzuführen.
05.02.2021
Tirol
(1) Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften kann die öffentliche mündliche Verhandlung in verschiedenen Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Die Entscheidung über die gemeinsame Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist, soweit die betreffenden Verfahren in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen, von den jeweiligen Senatsvorsitzenden und, soweit diese in die Zuständigkeit verschiedener Einzelrichter fallen, von diesen einvernehmlich zu treffen.
(3) Die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen bei Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit verschiedener Senate oder verschiedener Einzelrichter fallen, dem Vorsitzenden jenes Senates bzw. jenem Einzelrichter, dessen Verfahren zuerst beim Landesverwaltungsgericht anhängig geworden ist. Maßgebend ist dabei der Tag des Einlangens der Beschwerde bzw. des Antrags in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts. Sind die betreffenden Verfahren gleichzeitig anhängig geworden, so bestimmt der Präsident jenen Senatsvorsitzenden bzw. jenen Einzelrichter, dem die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei obliegen.
(4) Bei Verfahren, die teils in die Zuständigkeit eines Senates, teils in die Zuständigkeit eines Einzelrichters fallen, obliegen die Verhandlungsleitung und die Handhabung der Sitzungspolizei dem Senatsvorsitzenden. Kommen danach mehrere Senatsvorsitzende in Betracht, so gilt Abs. 3 sinngemäß.
20.12.2012
Tirol
(1) Dem Landesverwaltungsgericht stehen – unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw. im Weg der Amtshilfe nach Art. 22 B-VG – die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(2) Sachverständige und Dolmetscher haben alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gilt, sofern diesbezüglich nicht dienstrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen, § 13 Abs. 3 und 4 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Entbindung dem Präsidenten obliegt.
13.01.2026
Tirol
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr eine Geschäftsverteilung zu beschließen.
(2) In der Geschäftsverteilung sind die erforderliche Anzahl der Senate und die ihnen angehörenden Mitglieder festzulegen; dabei sind für jeden Senat der Senatsvorsitzende und der Berichterstatter zu bestimmen. Ein Landesverwaltungsrichter kann mehreren Senaten angehören. Weiters sind in der Geschäftsverteilung die Geschäfte auf die Einzelrichter und die Senate nach feststehenden Gesichtspunkten zu verteilen.
(3) In der Geschäftsverteilung ist weiters für jeden Landesverwaltungsrichter eine Vertretungsregelung für den Fall seiner Befangenheit oder kurzzeitigen Verhinderung vorzusehen.
(4) Die Geschäftsverteilung ist zu ändern, wenn dies aufgrund
(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleiche Auslastung aller Senate und Einzelrichter Bedacht zu nehmen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten zukommenden Geschäfte ist auf den mit der Leitung des Landesverwaltungsgerichts verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf sie dürfen Geschäfte überdies nur mit ihrer Zustimmung verteilt werden.
(6) Soweit dies im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist, sind in der Geschäftsverteilung überdies besondere Regelungen über die Weiterführung der mit 1. Jänner 2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangenen Verfahren zu treffen.
(7) Die Geschäftsverteilung ist vom Präsidenten elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.
23.11.2021
Tirol
(1) Der Präsident hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr allen Landesverwaltungsrichtern auf elektronischem Weg mitzuteilen. Der Umstand, dass die Mitteilung an einzelne Landesverwaltungsrichter, insbesondere aufgrund ihrer Abwesenheit vom Landesverwaltungsgericht, nicht möglich ist oder sie aufgrund dessen von der Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig Kenntnis nehmen können, hindert das weitere Verfahren nicht.
(2) Jeder Landesverwaltungsrichter kann innerhalb von drei Wochen nach dieser Mitteilung Änderungsvorschläge an den Präsidenten erstatten. Die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung wird dadurch, dass ein Landesverwaltungsrichter an der rechtzeitigen Erstattung eines Änderungsvorschlages verhindert war, nicht gehindert.
(3) Der Präsident hat nach dem Abschluss des Verfahrens nach den Abs. 1 und 2 den Entwurf der Geschäftsverteilung zusammen mit den eingelangten Änderungsvorschlägen dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss vorzulegen. Dieser hat über den Entwurf und die Änderungsvorschläge zu beraten. Er ist bei der Entscheidung über die Geschäftsverteilung nicht an den Entwurf und die Änderungsvorschläge gebunden.
(4) Kommt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für das nächstfolgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig zustande, so ist die geltende Geschäftsverteilung vorläufig weiter anzuwenden.
(5) Die Abs. 1, 2 und 3 sind auch auf Änderungen der Geschäftsverteilung während eines Kalenderjahres anzuwenden. Abweichend vom Abs. 2 erster Satz beträgt in diesen Fällen die Frist für die Erstattung von Änderungsvorschlägen zehn Tage.
20.12.2012
Tirol
(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen über
(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen und überdies auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts und an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts bekannt zu machen.
23.11.2021
Tirol
(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und der Evidenzstelle obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgaben jeweils dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Landesverwaltungsgerichts. Sie ist die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts.
(4) Der Evidenzstelle obliegen:
(5) Der Präsident hat zumindest einen mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertrauten Bediensteten der Geschäftsstelle zu bestimmen, dem die vorläufige Berechnung, die Bekanntgabe und die Auszahlung der Gebühren von Zeugen und Beteiligten obliegen.
(6) Die Landesregierung hat den Präsidenten vor der Zuweisung von Bediensteten an das Landesverwaltungsgericht und vor der Versetzung von dem Landesverwaltungsgericht zugewiesenen Bediensteten zu hören.
24.11.2021
Tirol
Das Landesverwaltungsgericht hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu erstellen. Der Bericht ist bis spätestens 1. Juni des folgenden Jahres der Landesregierung zu übersenden.
20.12.2012
Tirol
(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so wird dieses mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter definitiv.
(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen.
(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 6 Abs. 3 lit. a, b, diesbezüglich jedoch nicht im Fall einer aufrechten Vertretung nach § 1034 ABGB, c und e.
(4) Auf Landesverwaltungsrichter finden die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
05.02.2021
Tirol
(1) Landesverwaltungsrichtern dürfen dienstliche Aufgaben außerhalb des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nicht übertragen werden.
(2) Landesverwaltungsrichtern dürfen Nebentätigkeiten nur mit ihrer Zustimmung übertragen werden. Sie haben Nebentätigkeiten dem Präsidenten zu melden. Der Präsident hat Nebentätigkeiten dem Vizepräsidenten zu melden.
20.12.2012
Tirol
Landesverwaltungsrichter bedürfen für Dienstreisen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer richterlichen Tätigkeit in einem bestimmten Verfahren stehen, keines Dienstauftrages. Der Präsident hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Reiserechnung zu prüfen.
20.12.2012
Tirol
(1) Im Fall der Außerdienststellung von Landesverwaltungsrichtern nach § 6 Abs. 6 ist § 7 Abs. 5 und 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, anzuwenden.
(2) Abweichend vom § 6 Abs. 6 gebühren außer Dienst gestellten Landesverwaltungsrichtern im Fall einer fortdauernden Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 zweiter Satz ihre Bezüge im Ausmaß von 75 v. H., soweit sie nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union haben.
20.12.2012
Tirol
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, haben Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und eine Aufwandsentschädigung nach § 20 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Verwendungszulage beträgt für den Präsidenten 80 v. H., für den Vizepräsidenten 50 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 30 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. Die Aufwandsentschädigung beträgt für den Präsidenten 10 v. H., für den Vizepräsidenten 5 v. H., für alle übrigen Landesverwaltungsrichter 3 v. H. des Gehalts eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Durch die Zulage nach Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, stehen.
21.12.2023
Tirol
(1) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, sind zu befördern, wenn sie nach ihrer Dienstbeschreibung den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a des Landesbedienstetengesetzes bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.
13.01.2026
Tirol
(1) Für die Dienstbeschreibung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gelten die §§ 81 bis 87 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Die §§ 88, 89 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 finden keine Anwendung.
(2) Eine im Zeitpunkt der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter aufrechte Leistungsfeststellung von Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem Landesbeamtengesetz 1998 stehen, gilt als Dienstbeschreibung.
(3) Eine Leistungsbeurteilung von Landesverwaltungsrichtern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, findet nicht statt. Anstelle der Leistungsbelohnung nach § 42c des Landesbedienstetengesetzes gebührt diesen ein gegenüber den maßgebenden Ansätzen nach dem Entlohnungsschema (Anlage 1a zum Landesbedienstetengesetz) um 3 v. H. erhöhtes Monatsentgelt.
21.12.2018
Tirol
(1) Die Handhabung des Disziplinarrechts der Landesverwaltungsrichter obliegt dem Präsidenten und dem Dienst- und Disziplinarausschuss. Disziplinarbehörden sind:
(2) Für das Disziplinarrecht gelten im Übrigen
(3) Abweichend vom § 79d des Landesbedienstetengesetzes darf über Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, die Disziplinarstrafe der Kündigung nicht ausgesprochen werden.
27.08.2025
Tirol
Landesverwaltungsrichter treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
27.03.2023
Tirol
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 18d des Landesbematengesetzes 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.
(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 18e des Landesbeamtengesetzes 1998 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
13.01.2026
Tirol
Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
21.12.2018
Tirol
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.
(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
27.06.2025
Tirol
(1) Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, sind das Landesverwaltungsgericht, im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, das Landesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Welche personenbezogene Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts einschließlich der Justizverwaltungssachen nach Abs. 2 sowie im Rahmen der Justizverwaltungssachen nach § 8 Abs. 2 und 3 richten sich die aus den Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen in den im Abs. 3 genannten Justizverwaltungssachen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
(5) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von folgenden Personen gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens bzw. die Ausübung der jeweiligen Befugnisse erforderlich sind:
(6) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von den im Abs. 5 lit. a bis d genannten Personen in den dort genannten Fällen außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(7) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 21 Abs. 4 erster Satz bleibt unberührt.
(8) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
21.12.2018
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol, LGBl. Nr. 74/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
05.02.2021
Tirol
21.12.2018
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