Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Pilgersdorf, Bubendorf und Deutsch Gerisdorf
20000476Ordinance01.01.1967Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Dezember 1966 betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Pilgersdorf, Bubendorf und Deutsch Gerisdorf
StF: LGBl. Nr. 29/1966
LGBl. Nr. 4/1967 (DFB)
Über Antrag der Gemeinden Pilgersdorf, Bubendorf und Deutsch Gerisdorf wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Deutsch Gerisdorf werden die Grundstücke Nr. 1784/1, 1784/9, 1784/10, 1437/8, 1437/9, 1437/10, 1437/11, 1437/12, 1437/13, 1437/14, 1437/15, 1437/16, 1437/17, 1437/18, 1437/19, 1437/20, 1437/21, 1437/22, 1437/23, 1437/24, 1437/25, 1437/26, 1437/27, 1437/28, 1437/29, 1437/30, 1437/31, 1437/32, 1437/33, 1437/34, 1437/36 und 1437/37 im Gesamtausmaß von 23.056 m2 sowie aus der Katastralgemeinde Pilgersdorf die Grundstücke Nr. 592/11, 592/12 und 592/13 im Gesamtausmaß von 227 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Bubendorf eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Bubendorf werden die Grundstücke Nr. 1298/6, 1298/7 und 1298/8 im Gesamtausmaß von 12.040 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Deutsch Gerisdorf eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Deutsch Gerisdorf werden die Grundstücke Nr. 1784/2, 1437/2, 1437/3, 1437/4, 1437/5, 1437/6 und 1437/7 im Gesamtausmaß von 5.673 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Pilgersdorf eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Pilgersdorf werden die Grundstücke Nr. 592/10, 592/14, 592/15, 592/16, 592/17, 592/18, 590/26, 590/25, 590/24, 590/23 und 590/22 im Gesamtausmaß von 12.758 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Deutsch Gerisdorf eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1967 in Kraft.
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2011, mit der ein Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung und zur Tilgung der Tbc beim Rotwild im Tiroler Lechtal erlassen wird (Rotwild-Tbc-Bekämpfungsplan-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 68/2011
Aufgrund des § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011 wird verordnet:
16.08.2011
(1) Dieser Verordnung unterliegen die in Anlage 1 und in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete. Sie bilden in ihrer Gesamtheit das Seuchengebiet.
(2) Die in Anlage 1 angeführten Jagdgebiete bilden die Bekämpfungszone, die in Anlage 2 angeführten Jagdgebiete die Überwachungszone des Seuchengebietes.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Hintanhaltung der Weiterverbreitung und die rasche Tilgung der Tbc-Seuche in den Rotwildbeständen des Tiroler Lechtals durch eine adäquate Reduktion der Rotwildbestände und geeignete Begleitmaßnahmen.
(2) Bund und Land Tirol beteiligen sich nach Maßgabe des Kosten- und Finanzierungsplans gemäß Anlage 3 an den Maßnahmen der Seuchenbekämpfung.
Tirol
(1) Bei der Festsetzung und Genehmigung der Abschusspläne nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 ist der Amtstierarzt zu hören. Im Rahmen seiner Anhörung kann der Amtstierarzt die behördliche Festsetzung von Maßnahmen für die Erhöhung der Abschüsse von Rotwild sowohl in der Bekämpfungszone als auch in der Überwachungszone nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der epidemiologischen Gegebenheiten nach Alter, Geschlecht und Nutzung gegliedert sowie für entsprechende Abschusszeiten anregen.
(2) Bei der Überwachung der Abschusspläne und sonstigen jagdwirtschaftlichen Maßnahmen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 ist der Amtstierarzt zu hören. Im Rahmen seiner Anhörung kann der Amtstierarzt Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Abschusspläne nach veterinärfachlichen Gesichtspunkten, wie insbesondere die Vorlage von Lockfütterungen oder die Einhaltung bestimmter zeitlicher Intervalle, anregen.
(3) Wird mit herkömmlichen jagdlichen Methoden nicht das Auslangen gefunden und werden die Abschusspläne nicht im entsprechenden Ausmaß erfüllt, so kann die Behörde die Erfüllung der Abschusspläne durch Personen mit entsprechender Erfahrung auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Behörde kann den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdleitern sowie den Jagdschutzorganen Maßnahmen zur Seuchenprävention sowie zur Vermeidung der Seuchenausbreitung, wie insbesondere eigene Schutzvorkehrungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und Datenerhebungen, vorschreiben.
16.03.2023
(1) Der Zuzug des Rotwildes zur Bekämpfungszone ist durch geeignete Mittel, wie insbesondere durch Lenkung, Lockfütterung und Stilllegung der Fütterungen in den an das zu errichtende Wildgatter angrenzenden Gebieten, sicherzustellen.
(2) Die Tötung der in der Bekämpfungszone befindlichen Rotwildstücke, die durch herkömmliche Methoden innerhalb der vorgegebenen Zeit nicht entnommen werden konnten, hat auf Anordnung der Behörde durch Personen mit entsprechender Erfahrung unter Beiziehung eines Jagdsachverständigen und Verwendung der geeigneten Ausrüstung zu erfolgen.
(3) Bei der Tötung ist möglichst tierschutzgerecht sowie möglichst ohne Störung der ansässigen Bevölkerung vorzugehen. Die Tötung ist so durchzuführen, dass keine unnötige Beunruhigung des Wildes im Seuchengebiet erfolgt, um eine Vertreibung des Rotwildes in andere Gebiete hintanzuhalten.
(4) Falls durch die getroffenen Maßnahmen die für eine effektive Hintanhaltung der Weiterverbreitung und Tilgung der Seuche erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes nicht erreicht wurde, sind die Bekämpfungsmaßnahmen so rasch als möglich zu wiederholen.
(1) In der Bekämpfungs- und Überwachungszone erlegtes, getötetes und verendetes Rotwild ist dem Amtstierarzt oder einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan vorzulegen. Zur Vorlage ist der Jagdausübungsberechtigte und das zuständige Jagdschutzorgan des Jagdgebietes, auf dem das Tier erlegt, getötet oder gefunden wurde, verpflichtet.
(2) Die Vorlage von erlegtem, getötetem und verendetem Rotwild hat in der Weise zu erfolgen, dass der ganze Wildtierkörper einschließlich des Kopfes (Haupt) und aller Eingeweide – mit Ausnahme des Magens und der Gedärme, sofern keine auffälligen Veränderungen vorliegen – dem Amtstierarzt oder einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan an den von der Behörde festgelegten Orten vorzulegen ist. Die Vorlage ist der Behörde spätestens am folgenden Werktag des Erlegens, Tötens und Auffindens zu melden.
(3) Der Amtstierarzt oder das von diesem beauftragte Untersuchungsorgan hat die vorgelegten Wildtierkörper durch das Anbringen paariger Ohrmarken an beiden Ohren zu kennzeichnen.
(4) Der Amtstierarzt oder das von diesem beauftragte Untersuchungsorgan hat die Untersuchung von erlegtem, getötetem und verendetem Rotwild nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung), BGBl. II Nr. 181/2011, und nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 95/2010, vorzunehmen sowie allfällige Proben zu entnehmen und diese an das nationale Referenzlabor für Tuberkulose weiterzuleiten. Die Untersuchungsergebnisse sind von der Behörde und vom Referenzlabor in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(5) Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte und das zuständige Jagdschutzorgan sind verpflichtet, vom Amtstierarzt oder von einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan als auffällig beurteiltes sowie verendetes Rotwild nach den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2006, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(6) Die ordnungsgemäße Entsorgung des nach § 4 getöteten Rotwildes nach den Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes hat die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet das Rotwild getötet wurde, zu veranlassen und die Behörde darüber jeweils zum Ende eines jeden Monats zu informieren. Der Abtransport und die Entsorgung der Tierkörper sind von der Behörde zu überwachen und zu dokumentieren.
(7) Die im Rahmen der Vorlage erhobenen Daten und Befunde sind vom Jagdschutzorgan und vom Amtstierarzt oder von einem von diesem beauftragten Untersuchungsorgan zu protokollieren.
(1) Salzlecken im Seuchengebiet sind nach Anleitung des Amtstierarztes im Frühjahr und Herbst eines jeden Kalenderjahres zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Die Vorlage von Salzlecken auf Weidegebieten von Nutztieren ist verboten.
(3) Die Jagdschutzorgane haben Aufzeichnungen über die Standorte der Salzlecken in der Bekämpfungszone und in der Überwachungszone sowie über deren Reinigung und Desinfektion zu führen und der Behörde am Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.
(4) Der Betrieb von Rotwildfütterungen in den Jagdgebieten der Bekämpfungszone ist verboten, sofern der Amtstierarzt nichts anderes bestimmt.
(5) Die Winterfütterung von Rotwild in den Jagdgebieten der Überwachungszone darf nur auf Anordnung des Amtstierarztes erfolgen. Es ist ausschließlich wiederkäuergerechtes Futter in Form von Heu, Silagen und Futterrüben vorzulegen. Über den Einkauf, Verbrauch und die Lagerung der Futtermittel sind vom Jagdschutzorgan Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde vom Jagdschutzorgan evident zu halten und am Ende der Fütterungsperiode der Behörde zu übermitteln. Gewährt der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdschutzorgan keine Einsicht in die zur Führung dieser Aufzeichnung notwendigen Unterlagen, so trifft die Verpflichtung zur Aufzeichnung den Jagdausübungsberechtigten.
(6) Am Ende der Fütterungsperiode hat das Jagdschutzorgan die Reinigung der in der Überwachungszone gelegenen Fütterungsstandorte durch Entfernung des Festmistes und der Futterreste sowie deren Lagerung als Dungpackung zu veranlassen. Die Desinfektion des Fütterungsstandortes und der Düngerpackung hat entsprechend den Anleitungen und unter Aufsicht des Amtstierarztes zu erfolgen.
Tirol
(1) Sofern nach Abschluss der Tötungsmaßnahmen gemäß § 4 eine für die effektive Hintanhaltung der Weiterverbreitung und Tilgung der Seuche erforderliche Reduktion des Rotwildbestandes erreicht wurde, wird die Bekämpfungszone Teil der Überwachungszone. In der Überwachungszone ist mittels Abschussplänen gemäß § 3 und durch eine Restriktion der Winterfütterungspraxis gemäß § 6 auf einen epidemiologisch adäquaten Rotwildbestand hinzuwirken.
(2) Der Amtstierarzt hat den weiteren Verlauf der Seuche insbesondere durch veterinärfachliche Kontrolle der nach § 5 vorgelegten Rotwildstücke zu überwachen.
(3) Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
(4) Nach Erlöschen der Seuche im Wildtierbestand ist der Amtstierarzt so lange in die Erstellung der Abschusspläne für Rotwild mit beratender Stimme einzubeziehen, als Sonderuntersuchungs- oder Sonderüberwachungsgebiete gemäß der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 381/2009, in der Rinderpopulation des örtlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erforderlich sind.
(5) Zur weiteren Überwachung einer möglichen Erregerausbreitung können von der Behörde geeignete Untersuchungen angeordnet werden.
16.03.2023
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Tirol
Bekämpfungszone
24.07.2013
Tirol
Überwachungszone
26.03.2021
Kosten- und Finanzierungsplan
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Oktober 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Salzburg für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht(Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Alpenstraße)
StF: LGBl Nr 107/2006
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 811/16 und 814/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke Nr 942/1 und 1065/1, alle KG 56532 Morzg, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 14.200 m² einschließlich der bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 23/1986
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
Vorarlberg
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet "Gasserplatz" in Göfis ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
Vorarlberg
(1) Das Naturschutzgebiet "Gasserplatz" umfasst Teile der Gpn. 2533/1, 2533/2, 2535/1, 2535/3 und 2535/4, alle KG. Göfis. Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft entlang dem in der Natur vorhandenen Waldrand.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Grenze des Naturschutzgebietes ist in den beim Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und bei der Gemeinde Göfis zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten dargestellt.
Vorarlberg
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt
Vorarlberg
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 bewilligt werden, wenn hiedurch Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Wildendürnbach
StF: LGBl. 1213/26-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Juni 2010, Zl. IVW3-M-2165301/001-2010, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Wildendürnbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Von einem flachen silbernen Wellenbalken schrägrechts geteilt, vorne in Grün eine goldene Korngarbe aus sieben Ähren, unten in Blau auf einem grünen, silbern gesäumten Berg ein silberner sechseckiger Turm mit einem schmalen Fenster und einem roten Spitzdach mit goldenem Knauf.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Wildendürnbach festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.
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