Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Pöttelsdorf und Walbersdorf
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Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. November 1968 betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Pöttelsdorf und Walbersdorf.
StF: LGBl. Nr. 20/1968
LGBl. Nr. 2/1969 (DFB)
Über Antrag der Gemeinden Pöttelsdorf und Walbersdorf wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Im Zuge des Kommassierungsverfahrens Pöttelsdorf werden aus der Katastralgemeinde Pöttelsdorf die Parzellen Nr. 1494/1 mit 306 m2, Nr. 1495/1 mit 144 m2, Nr. 1605/1 mit 183 m2, Nr. 1606/1 mit 350 m2, Nr. 1607 mit 572 m2, Nr. 1608 mit 709 m2, Nr. 1609 mit 252 m2, Nr. 1610 mit 611 m2, Nr. 1611 mit 788 m2, Nr. 1612 mit 906m2, Nr. 1613 mit 435 m2, Nr. 1614 mit 579 m2, Nr. 1615 mit 626 m2, Nr. 1616 mit 863 m2, Nr. 1617 mit 932 m2, Nr. 1618/1 mit 1130 m2, Nr. 1623/2 mit 14 m2, Nr. 1624/2 mit 18 m2, Nr. 1625/2 mit 5 m2, Nr. 1626/2 mit 16 m2, und Nr. 1627/2 mit 12 m2, somit Flächen im Gesamtausmaß von 9450 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Walbersdorf eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Walbersdorf werden die Parzellen Nr. 262 mit 61 m2, Nr. 263/2 mit 288 m2, Nr. 264/2 mit 177 m2, Nr. 265/2 mit 130 m2, Nr. 266 mit 1536 m2, Nr. 267 mit 399 m2, Nr. 268/1 mit 1462 m2, Nr. 269 mit 1162 m2, Nr. 270/1 mit 108 m2, Nr. 271 mit 277 m2, Nr. 272 mit 701 m2, Nr. 273/2 mit 272 m2, Nr. 274/2 mit 6 m2, Nr. 275/2 mit 218 m2, Nr. 276/2 mit 1518 m2, Nr. 277/1 mit 117 m2, und Nr. 321 mit 1018 m2, somit Flächen im Gesamtausmaß von 9.450 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Pöttelsdorf eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
Kärnten
Gesetz über Unterstützungsleistungen und unterstützende Strukturen in den Bereichen Pflege und Betreuung in Kärnten (Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG)
StF: LGBl. Nr. 105/2022
09.01.2023
Kärnten
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen und Strukturen, insbesondere der Service- und Angebotsinstitutionen, sollen pflege- oder betreuungsbedürftige Personen sowie deren Angehörigen, Bezugspersonen und gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter unterstützen und die fachgerechte Versorgung einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person bedarfs- und situationsabhängig in ambulanten, teilstationären oder stationären Bereichen oder einer Kombination dieser Bereiche gewährleisten.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz sollen ein möglichst selbstbestimmtes Leben und den möglichst langen Verbleib in der bisher gewohnten häuslichen Umgebung ermöglichen und durch Sicherstellung der fachgerechten Versorgung zu Hause notwendige stationäre Aufenthalte der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person verkürzen.
(3) Liegt aufgrund des Bedarfs und der Situation die fachgerechte Versorgung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im teilstationären oder stationären Bereich, sind die Leistungen nach diesem Gesetz durch eine für alle Personen gleichermaßen zugängliche und durch das Kärntner Heimgesetz sichergestellte qualitative Betreuung in geeigneten Einrichtungen zu gewährleisten.
(4) Durch Unterstützung-, Service- und Beratungsleistungen nach diesem Gesetz sollen pflegende oder betreuende Angehörige sowie andere Betreuungspersonen entlastet und in ihrer Tätigkeit gestärkt werden.
(5) Die Pflege und Betreuung von Personen in Kärnten sowie die Unterstützung pflegender oder betreuender Angehöriger sollen individuell und abgestellt auf den konkreten Bedarf im Einzelfall erfolgen.
(6) Leistungen sind, abgestimmt auf den Einzelfall, vorrangig ambulant zu erbringen, soweit damit die für die pflege- oder betreuungsbedürftige Person fachgerechte und angemessene Versorgung gewährleistet ist.
(7) Leistungen nach diesem Gesetz sind abhängig von der Leistungsform unter Berücksichtigung einer Bedarfsdeckung durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter zu erbringen.
09.01.2023
Kärnten
(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind fachgerecht zu erbringen. Die mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen müssen hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Das Land kann solchen Personen eine Supervision durch hierzu befähigte und ausgebildete Personen anbieten. Es darf sich dabei Dritter als Anbieter bedienen.
(2) Die Träger von Leistungen nach diesem Gesetz haben die allgemeinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele nach diesem Gesetz erforderlich sind, und sich hierbei mit anderen eine pflege- und betreuungsbedürftige Person betreffenden Leistungsbereichen, insbesondere nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz sowie dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 abzustimmen (Sozialplanung). Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, welche Leistungen nach diesem Gesetz berühren, zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls haben die Träger der Leistungen diese Forschung anzuregen, zu fördern oder selbst durchzuführen.
(3) Die Träger von Leistungen haben bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz mit allen in Betracht kommenden Trägern anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls länderübergreifend, sowie mit den Trägern der freien Wohlfahrt zusammenzuarbeiten, wenn dadurch den Zielen dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.
09.01.2023
Kärnten
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten oder bei Mangel eines solchen in Österreich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
(2) Leistungen sind – unbeschadet völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(3) Vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften geboten ist.
(4) Von Leistungen ausgeschlossen sind:
(5) Die Landesregierung darf im Rahmen des Privatrechts Leistungen nach diesem Gesetz abweichend von Abs. 1 bis 4 auch anderen Personen leisten, wenn dies aufgrund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.
19.08.2024
Kärnten
(1) Leistungen nach §§ 5 bis 15 sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu erbringen.
(2) Auf Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Sonstige Leistungen nach §§ 5 bis 15, die nicht von Abs. 2 erfasst sind, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(4) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist bei sonstiger Unwirksamkeit nur mit Zustimmung der Landesregierung zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn und solange die Übertragung im Interesse der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person liegt und der Erfolg der Leistungen nicht gefährdet wird.
(5) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur zu erbringen, wenn keine vergleichbaren Leistungen nach anderen Gesetzen bezogen werden oder bezogen werden können, insbesondere dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz.
09.01.2023
Kärnten
(1) Das Land kann die Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewähren, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder eine Vereinbarung gemäß § 34 besteht oder die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden, oder in geriatrischen Abteilungen in Krankenanstalten.
(3) Die Übernahme der Kosten gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hierfür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; § 14 Abs. 4 des Kärntner Bestattungsgesetzes ist hierbei nicht anzuwenden.
09.01.2023
Kärnten
Pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die eine Leistung gemäß § 5 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (Taschengeld), soweit ihnen nicht nach § 17 Abs. 5 oder 7 ein Betrag ihres Einkommens oder ihrer eigenen Mittel in zumindest dieser Höhe verbleibt.
21.08.2023
Kärnten
(1) Das Land hat für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen.
(2) § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach § 5 oder Abs. 3 Z 3 sinngemäß.
(3) Weiters kommen bei Krankheit als Leistungen in Betracht:
12.06.2023
Kärnten
(1) Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen umfassen alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Leistungen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
(3) Die Landesregierung kann die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsvoraussetzungen, durch Verordnung näher bestimmen.
09.01.2023
Kärnten
Die Unterstützung durch befristete stationäre Unterbringung umfasst die Übernahme der Kosten für
09.01.2023
Kärnten
Durch weitere Unterstützungsleistungen für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen können allgemeine oder situationsspezifische Unterstützungen angeboten werden, die pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen helfen oder zur Verbesserung oder Erhaltung ihrer Lebenssituation oder gesundheitlichen Situation beitragen oder finanzielle Entlastung bieten. Die Landesregierung hat die näheren Regelungen einer solchen Unterstützungsleistung, insbesondere deren konkretes Ziel, die jeweiligen Voraussetzungen, die Abwicklung und die Höhe, durch Verordnung auszuführen.
09.01.2023
Kärnten
Durch Unterstützungsleistungen für pflegende oder betreuende Personen, insbesondere pflegende oder betreuende Angehörige, sollen diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gestärkt werden. Hierzu kommen insbesondere die geeignete Beratung, Schulung oder sonstige Unterstützung von Angehörigen und Personen aus dem sozialen Umfeld der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, die an deren Betreuung mitwirken oder mitwirken wollen, in Betracht.
09.01.2023
Kärnten
Zur Optimierung bei der Versorgung und im Umgang mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen kann das Land Schulungs- und Beratungsangebote für stationäre und teilstationäre Einrichtungen oder Einrichtungen der Gesundheitsversorgung anbieten.
09.01.2023
Kärnten
Das Land darf im Einzelfall die Kosten zur Erlangung eines Anspruches auf eine angemessene Alterssicherung übernehmen, wenn dadurch zu erwarten ist, dass eine soziale Notlage dauerhaft überwunden werden kann oder zukünftig Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Umfang in Anspruch genommen werden.
09.01.2023
Kärnten
(1) Das Land kann Vorsorge für das Angebot von niederschwelligen und leicht erreichbaren Unterstützungsleistungen oder Versorgungsstrukturen in jeder Gemeinde oder gemeindeübergreifend treffen. Hierzu kommen insbesondere in Betracht:
(2) Die Voraussetzungen, die konkreten Leistungen und die Abwicklung von Angeboten der Pflegenahversorgung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat die Landesregierung in Richtlinien näher auszuführen.
18.08.2025
Kärnten
Die Gemeinden können zur Förderung der gesellschaftlichen und kulturellen Teilhabe für ältere Menschen Angebote schaffen, um die gesellschaftliche und soziale Inklusion und Interaktion älterer Menschen zu unterstützen und niederschwellige Vernetzungsmöglichkeiten anzubieten.
09.01.2023
Kärnten
(1) Leistungen nach §§ 5, 8 und 9 sind vom Einsatz eigener Mittel abhängig zu machen.
(2) Der Einsatz der eigenen Mittel umfasst:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung, abhängig von der Art und Höhe der Leistung weitere Leistungen nach diesem Gesetz vom Einsatz des eigenen Einkommens oder von einem Selbstbehalt abhängig machen, wenn die Art der Leistungsgewährung, die Abdeckung von Bedürfnissen durch die Leistung und die Höhe der aufgewendeten Kosten den Einsatz der eigenen Mittel rechtfertigt. In der Verordnung sind die jeweilige Leistung sowie das Ausmaß der einzusetzenden eigenen Mittel näher zu bezeichnen.
12.06.2023
Kärnten
(1) Das eigene Einkommen umfasst alle Einkünfte und Leistungen Dritter, die dem Leistungsempfänger zufließen.
(2) Als Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Leistungen, wenn diese sonst eingestellt würden, außer diese Leistungen erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, so dass keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen wären.
(3) Nicht als Einkommen gelten:
(4) Ist das eigene Einkommen nach § 16 Abs. 2 Z 1 einzusetzen, haben die Leistungsempfänger Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu gewähren wären, zu verfolgen, soweit der Anspruch auf einer sonstigen Rechtsvorschrift, gerichtlichen Entscheidung, vertraglichen Verpflichtung oder einem Vergleich beruht und die Verfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist und kein Fall des § 20 Abs. 2 vorliegt. Soweit dies zweckmäßig erscheint, ist ein Anspruchsübergang im Sinne des § 20 Abs. 3 zu bewirken.
(5) Bei Leistungen nach § 5 sind 20 vH des Einkommens sowie die Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Taschengeld).
(6) Erfolgt die stationäre Unterbringung nur befristet, sind bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens Zahlungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in einem Ausmaß in Abzug zu bringen, das zur Überwindung der sozialen Notlage erforderlich ist.
(7) Bei der Bemessung der finanziellen Unterstützung bei stationärer Unterbringung nach § 6 gilt Abs. 3 Z 6 lit. b mit der Maßgabe, dass
(8) Pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen, die während einer stationären Unterbringung nach diesem Gesetz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist von den darauf erzielten Einkommen ein Freibetrag in Höhe von 40% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende für die Dauer von 36 Monaten einzuräumen.
12.06.2023
Kärnten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Berechnung und Festlegung des Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 2 Z 2 abhängig von der Art der erbrachten Leistung festzulegen:
09.01.2023
Kärnten
(1) Bezieher von Leistungen nach diesem Gesetz sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten für Leistungen gemäß §§ 5, 6, 7 Abs. 3 Z 3 und 8 verpflichtet, wenn und insoweit
(2) Die Pflicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Leistungsbeziehers über, wenn Einkommen erst im Nachhinein bekannt wurde. Die Erben haften nur bis zur Höhe des Nachlasses, sofern nicht § 20 zur Anwendung kommt. Die Pflicht zum Kostenersatz eines Erben besteht nicht, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz des Erben, seiner unterhaltsberechtigten Kinder, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder seiner Eltern gefährdet wäre.
09.01.2023
Kärnten
(1) Personen, gegen die die pflege- oder betreuungsbedürftige Person aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, gerichtlicher Entscheidungen, vertraglicher Verpflichtung oder eines Vergleiches Ansprüche hat, bei deren Erfüllung stationäre Leistungen nach § 5 oder Leistungen nach §§ 6 oder 7 Abs. 3 Z 3 oder 8 nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wären, haben die Kosten für diese Leistungen im Rahmen der sie treffenden Verpflichtungen zu ersetzen.
(2) Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für Kinder, Enkelkinder, oder Großeltern oder Eltern, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person das 25. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person auf Grund der allgemeinen Unterhaltspflichten nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch.
(3) Hat die pflege- oder betreuungsbedürftige Person für die Zeit, in der eine stationäre Leistung nach § 5 oder eine Leistung nach §§ 6 oder 7 Abs. 3 Z 3 gewährt wird, Ansprüche gemäß Abs. 1 gegen einen Dritten, so kann das Land durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf das Land übergeht.
(4) Der Übergang des Anspruches nach Abs. 3 darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Verpflichteten die Leistung nicht oder nicht im geleisteten Umfang gewährt worden wäre.
(5) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten einen Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen der Leistungserbringung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Leistung entstanden sind oder entstehen.
09.01.2023
Kärnten
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sind binnen drei Jahren ab Kenntnis des Grundes für den Ersatzanspruch, längstens jedoch binnen zehn Jahren, bei Ersatzansprüchen nach § 19 Abs. 1 Z 2 binnen dreißig Jahren, nach Ablauf jenes Jahres, in dem eine Leistung erbracht wurde, geltend zu machen. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) sinngemäß.
(2) Der Ersatz darf in angemessenen Teilbeträgen geleistet werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der ersatzpflichtigen Person nicht zumutbar wäre. Der Kostenersatz darf gestundet oder teilweise nachgesehen werden, wenn er zu besonderen Härten für die ersatzpflichtige Person führen würde oder wenn das Verfahren für den Kostenersatz mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(3) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgfaltspflichten Bedacht zu nehmen.
(4) Über Ersatzansprüche kann das Land mit dem Ersatzpflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
(5) Ersatzansprüche sind, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird oder kein Anspruch nach § 20 Abs. 3 übergeht, im Privatrechtsweg geltend zu machen. Ersatzansprüche gegen Leistungsbezieher für Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind im Verwaltungswege geltend zu machen, wenn keine Vereinbarung nach Abs. 4 zustande kommt, wegfällt oder gekündigt wird.
09.01.2023
Kärnten
(1) Musste einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person mit Anspruch auf eine stationäre Leistung nach § 5 so dringend eine einer Leistung nach diesem Gesetz entsprechende Hilfe in einer Krankenanstalt gewährt werden, dass die Behörde nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersetzbar sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit ersetzbar, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz aufgewendet wurden.
(3) Die Kosten sind nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der zustande gekommen wäre, wenn der Träger von Leistungen nach diesem Gesetz die Hilfe selbst geleistet hätte.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden.
(5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die § 7 Abs. 2 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, und die in einer Fondskrankenanstalt erbracht wurden, sind durch Einzelverrechnung oder einen Pauschalbetrag abzugelten. Erfolgt die Abgeltung durch einen Pauschalbetrag, ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Land als Träger der Leistung und dem Kärntner Gesundheitsfonds unter Bezugnahme auf die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung die Höhe des Pauschalbetrages und dessen Entrichtung einschließlich allfälliger Vorschüsse festzulegen.
12.06.2023
Kärnten
(1) Leistungen nach §§ 5 bis 14 setzen einen Antrag voraus, sind aber auch ohne einen solchen anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen.
(2) Antragsberechtigt für Leistungen, die nach § 4 Abs. 3 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sind, wenn die pflege- oder betreuungsbedürftige Person nicht selbst den Antrag stellt oder stellen kann,
(3) Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz dürfen bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, beim Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Wird der Antrag bei einer dieser Stellen eingebracht und ist sie unzuständig, ist sie zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Stelle (§ 33) verpflichtet.
09.01.2023
Kärnten
(1) Das Land hat die pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder ihre Angehörigen über die Leistungen nach diesem Gesetz zu informieren, zu beraten und hinsichtlich ihrer Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(2) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder der antragstellende Angehörige sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr vom Land erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Kommen eine pflege- oder betreuungsbedürftige Person oder der antragstellende Angehörige ihrer Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, darf die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die pflege- oder betreuungsbedürftige Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist. Nachzahlungen finden nicht statt.
(4) Gegenüber der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person unterhaltspflichtige Personen und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährte sind zur Bekanntgabe ihrer für die Vollziehung dieses Gesetzes maßgeblichen Einkommensverhältnisse verpflichtet.
09.01.2023
Kärnten
(1) Die Bundes- und Landesbehörden, die Gemeinden, das Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung haben der Landesregierung Amtshilfe zu leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse oder gemäß § 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 einkommensrelevante sozialversicherungsrechtliche Leistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(2) Die Behörden der Finanzverwaltung haben der Landesregierung im Rahmen der Amtshilfe Auskunft zu erteilen:
(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, der Landesregierung Auskunft über aus dem Beschäftigungsverhältnis entstehende einkommensrelevante Umstände der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu deren Unterhalt verpflichteten Personen zu erteilen.
(4) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten sowie die Träger der freien Wohlfahrtspflege sind verpflichtet, auf Ersuchen der Landesregierung die für die Beurteilung der Leistungsform oder konkreten Leistung erforderlichen Informationen zu übermitteln, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
09.01.2023
Kärnten
(1) Vor der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind, soweit dies Art und Umfang der Leistung bedingen, Sachverständige zu hören, die je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Sozialarbeiter und anderer Fachkräfte, allenfalls auch zur Erstattung eines gemeinschaftlichen Gutachtens, beizuziehen sind.
(2) Sind der Behörde keine geeigneten Sachverständigen im Sinne des Abs. 1 beigegeben oder stehen ihr solche gemäß Abs. 5 nicht zur Verfügung, darf die Behörde Sachverständige bestellen, welche die in Abs. 1 genannte oder eine andere, zur Beurteilung erforderliche, fachliche Eignung aufweisen.
(3) Ist absehbar, dass für bestimmte regelmäßig erforderliche Beurteilungen kein geeigneter Sachverständiger der Behörde beigegeben sein oder zur Verfügung stehen wird, darf die Behörde einen fachlich geeigneten Sachverständigen für diese Beurteilungen innerhalb eines genau bestimmten Zeitraumes bestellen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht.
(4) Sachverständige, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, sind von der Landesregierung auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten sowie auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige.
(5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Kärnten liegt, und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Kärnten sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.
(6) Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß, soweit für sonstige Beurteilungen und Entscheidungen im Rahmen dieses Gesetzes fachlich geeignete Personen heranzuziehen sind.
18.08.2025
Kärnten
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind ab Antragstellung zu gewähren. Auf Antrag der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person oder bei Leistungen nach § 4 Abs. 3 auch einer antragsberechtigten Person gemäß § 23 Abs. 2 können Leistungen rückwirkend ab Beginn der Inanspruchnahme einer Leistung gewährt werden.
(2) Über Leistungen nach diesem Gesetz, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat eine schriftliche Erledigung zu ergehen; diese ist zu begründen, wenn die beantragte Leistung abgelehnt oder dem Antrag nur teilweise stattgegeben wird.
09.01.2023
Kärnten
(1) Soweit dies aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls oder zur Gewährleistung der Subsidiarität der Leistungen erforderlich ist, kann die Behörde im Bescheid für Leistungen gemäß § 6 Auflagen oder Befristungen vorsehen.
(2) Die finanzielle Unterstützung gemäß § 6 gebührt im Monat der Antragstellung anteilig ab dem Tag der Antragstellung oder auf Antrag rückwirkend ab der Inanspruchnahme der Leistungen gemäß § 27 Abs. 1. Der Kalendermonat ist anteilig mit 30 Tagen anzunehmen.
(3) Über Leistungen gemäß § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2, über die für diese einzusetzenden eigenen Mittel oder die Einstellung der Leistung ist, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei der Neubemessung von mehr als drei Monaten zuerkannten Leistungen (Dauerleistungen) aufgrund von Änderungen dieses Gesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder aufgrund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person anzusehen sind, oder der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, besteht nur,
(5) Im Verfahren über die Zuerkennung, Minderung, Kürzung oder Einstellung von Leistungen gemäß § 6 oder § 7 Abs. 1 oder 2 kann ein Verzicht auf die Beschwerde im Sinne des § 7 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes nicht wirksam abgegeben werden.
(6) Die Frist für die Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen.
(7) Beschwerden sowie Vorlageanträge in Verfahren, in denen Leistungen gemäß §§ 6 oder 7 Abs. 1 oder 2 zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
09.01.2023
Kärnten
Über die Höhe von Ansprüchen, die gemäß § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Verpflichteten eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
09.01.2023
Kärnten
(1) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, hat jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Einkommens- oder Wohnverhältnisse oder des Personenstands sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten, binnen vier Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Bei Änderung der maßgeblichen Umstände hat eine Neubemessung der Leistungen nach diesem Gesetz zu erfolgen.
(3) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wegfällt oder die pflege- oder betreuungsbedürftige Person ihren Hauptwohnsitz oder ihren tatsächlichen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines anderen Bundeslandes verlegt, ist die Leistung einzustellen.
(4) Die pflege- oder betreuungsbedürftige Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht, ist anlässlich der Zuerkennung der Leistung auf die Pflichten und Folgen nach Abs. 1 sowie § 19 hinzuweisen.
09.01.2023
Kärnten
Der Mindeststandard bei ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen dieses Gesetzes und der Chancengleichheit muss der Anlage A der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, entsprechen; Abweichungen von diesem Mindeststandard sind zulässig, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen Strukturen ein Bedarf nicht gegeben ist.
09.01.2023
Kärnten
Zur langfristigen Deckung der Mindeststandards (§ 31) hat die Landesregierung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan entsprechend der Anlage B der Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, LGBl. Nr. 1/1994, zu erlassen.
09.01.2023
Kärnten
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 sowie alle diese Leistungen betreffenden behördlichen Entscheidungen.
(2) Die Vorsorge für die sonstigen Leistungen und Aufgaben nach diesem Gesetz sowie die Entscheidung über die Leistungen, jeweils soweit nicht von Abs. 1 umfasst oder gemäß Abs. 5 ausgenommen, trifft das Land als Träger von Privatrechten.
(3) Das Land hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß dem 7. Abschnitt der Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zu bedienen.
(4) Unbeschadet Abs. 2 dürfen die Sozialhilfeverbände als Träger von Privatrechten stationäre und teilstationäre Einrichtungen errichten und betreiben oder nach diesem Gesetz anbieten sowie sonstige Leistungen nach diesem Gesetz anbieten. In diesem Fällen gelten Sozialhilfeverbände als Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 34.
(5) Die Vorsorge für die Erbringung von Leistungen nach § 15 trifft die Gemeinden als Träger von Privatrechten.
(6) Soweit andere bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen auf Leistungen nach diesem Gesetz Bezug nehmen, ist das Land Träger der Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmungen.
09.01.2023
Kärnten
(1) Das Land darf für einzelne nichtbehördliche Aufgaben Träger der freien Wohlfahrtspflege zur Besorgung heranziehen, wenn
(2) Das Land darf überdies für die Errichtung und den Betrieb von (teil-)stationären Einrichtungen Träger der freien Wohlfahrtspflege nur heranziehen, wenn die Beiziehung des Trägers der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung der Vorsorgepflichten des Landes erforderlich ist. Ob und inwieweit eine Beiziehung erforderlich ist, hat die Landesregierung auf Antrag eines Träger der freien Wohlfahrtspflege vor Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 3 nach Maßgabe des Bedarfs- und Entwicklungsplans gemäß § 32 oder des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß § 15a des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes mit Bescheid festzustellen.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Land und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln. In dieser ist – soweit eine Verordnung nach Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt – darauf Bedacht zu nehmen, dass die durch das Land zu leistenden Kosten nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzt werden. In diese Kosten sind die Kosten für erbrachte Leistungen, die nicht durch Kostenersätze auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen oder durch sonstige Beiträge für Leistungen abgedeckt sind, und ein angemessener Beitrag zu dem im Zusammenhang mit den übrigen Aufgaben stehenden und hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand des Trägers der freien Wohlfahrtspflege – soweit der Verwaltungsaufwand nicht durch Kostenersätze für Leistungen und sonstige Beiträge abgedeckt ist – miteinzubeziehen. Diese Kostenersätze können nach Maßgabe der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit festgesetzten durchschnittlichen Aufwendungen pauschaliert vereinbart werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig erscheint.
(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zu erstattenden Kosten sind jedenfalls pauschaliert zu leisten. Die Landesregierung kann, wenn dies für die Abwicklung der zu erstattenden Kosten zweckmäßig erscheint, durch Verordnung die Höhe der Kostenersätze nach Maßgabe des Abs. 3 bestimmen, wobei auf die Art, den Zweck und die Größe der (teil-)stationären Einrichtung Bedacht zu nehmen ist. Bestehen besondere gesetzliche Vorgaben für Sozialhilfeverbände, sind diese in der Verordnung zu berücksichtigen und Differenzierungen bei der Festsetzung der Kostenersätze zu treffen. Die Landesregierung hat die Kostenersätze durch Verordnung jährlich für das folgende Kalenderjahr neu festzusetzen, wobei die jährliche Valorisierung der den Kostenersätzen zugrundeliegenden Aufwendungen zu berücksichtigen ist. Über das Ausmaß der in der Verordnung genannten Kostenersätze hinausgehende Kosten eines Träger der freien Wohlfahrtspflege werden nicht ersetzt.
(5) Kostenersätze gemäß Abs. 3 und 4 an Sozialhilfeverbände sind um die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu mindern, wobei die vom Land eingenommenen Eigenmittel der Bewohner stationärer Einrichtungen dabei nicht in Abzug zu bringen sind. Kommt sowohl diese Bestimmung als auch § 46 Abs. 1b K-ChG bei einem Sozialhilfeverband zur Anwendung, sind die Einnahmen des Sozialhilfeverbandes nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anteilig im Verhältnis der Aufwendungen für Kostenersätze an den jeweiligen Sozialhilfeverband nach § 46 Abs. 1 und 1a K-ChG im Vergleich zu den Kostenersätzen an diesen Sozialhilfeverband nach § 34 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen.
(6) Das Land hat Vereinbarungen gemäß Abs. 3 aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für den Abschluss der Vereinbarung nicht mehr vorliegen, schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung nicht behoben werden oder den überprüfenden Organen der Zutritt zu den Einrichtungen wiederholt verwehrt wurde.
(7) Träger der freien Wohlfahrtspflege, die vom Land zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden und nicht in den Anwendungsbereich des Kärntner Heimgesetzes fallen, unterliegen der Fachaufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Eignung für die Heranziehung regelmäßig zu überprüfen. Den Organen der Landesregierung sind im erforderlichen Umfang der Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren, die erforderliche Einsicht in Unterlagen zu ermöglichen und die nötigen Auskünfte zu erteilen. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben die von der Landesregierung festgestellten Missstände unverzüglich zu beheben.
21.08.2023
Kärnten
(1) Die Kosten für Leistungen und Aufgaben nach diesem Gesetz, ausgenommen nach § 15, sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land den Kostenaufwand, ausgenommen für Leistungen nach dem 7. Abschnitt, in Höhe von 50 vH zu erstatten, soweit Abs. 7 nicht Abweichendes bestimmt.
(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor 1, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2024 zu berechnen.
(4) Hat das Land Kostenersätze für Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, so sind diese von den von Land und Gemeinden gemeinschaftlich zu tragenden Kosten abzuziehen.
(5) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(6) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 5 geleistete Vorschuss der Gemeinden
(7) Die Kosten für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegenahversorger) sind vom Land zu tragen.
(8) (entfällt)
18.08.2025
Kärnten
(1) In jedem Bezirk ist ein Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice anzubieten.
(2) Durch das Angebot eines Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice mit fachlich qualifizierten Mitarbeitern soll eine flächendeckende, koordinierte und am Bedarf orientierte Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen und deren Angehörigen und eine Beratung über Leistungen nach diesem Gesetz sowie Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz oder den Angeboten anderer Träger gewährleistet, Transparenz beim Leistungsangebot geschaffen und ein rascher Zugang zu den notwendigen Leistungen ermöglicht werden. Durch die Koordinierung von Leistungen nach diesem Gesetz oder der Sozialhilfe oder Chancengleichheit unter Berücksichtigung von Angeboten anderer Leistungsträger soll unter besonderer Bedachtnahme auf die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitsförderung überdies sichergestellt werden, dass die betreuten Personen so lange als möglich in ihrer gewohnten Umgebung ein selbstbestimmtes Leben führen können.
(3) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice hat am Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig Sprechstunden abzuhalten, bei Bedarf zudem außerhalb des Sitzes der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Das Land hat den regelmäßigen Austausch zwischen den Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice der Bezirke zu fördern und zumindest einmal jährlich zu einem Austausch- und Informationstreffen einzuladen.
09.01.2023
Kärnten
(1) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice dient der Koordination der in ihrem Bereich angebotenen ambulanten, stationären oder teilstationären Leistungen nach §§ 5 bis 15 und dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, sowie der Information und Beratung über diese im Sprengel angebotenen Leistungen und die Unterstützung bei ihrer Inanspruchnahme.
(2) Die Information, Beratung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme betrifft Leistungen nach §§ 5 bis 15 sowie Leistungen nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Chancengleichheitsgesetzes unter Berücksichtigung korrespondierender Angebote anderer Leistungsträger sowie der sozialen Dienste nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz insbesondere für
(3) Das Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice kann im Einzelfall mit Zustimmung der betroffenen Personen den Pflege- und Betreuungsbedarf einer Person erheben und, wenn keine stationäre Unterbringung zwingend geboten ist, geeignete Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorschlagen.
(4) Bei der Erhebung des Pflege- und Betreuungsbedarfs hat eine Abstimmung und gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit allenfalls bestehenden Pflegenahversorgern gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen.
18.08.2025
Kärnten
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden einen Sozialhilfeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Sozialhilfeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
09.01.2023
Kärnten
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialhilfeverbandes sind berufen:
(2) Die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.
(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Vorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates oder durch eine an den Sozialhilfeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(4) Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.
09.01.2023
Kärnten
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Vorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, der Beschluss des jährlichen Voranschlages, die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers zur Erstattung eines Berichts vor Genehmigung des Rechnungsabschlusses für höchstens sechs Jahre und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung bezüglich der Mitglieder des Gemeinderates.
09.01.2023
Kärnten
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu wählen sind.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
(3) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Hört ein Mitglied des Vorstandes (Ersatzmitglied) auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 39 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
(5) Dem Vorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Sozialhilfeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.
09.01.2023
Kärnten
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuss vorgesehen. Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 39 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Vorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei (§ 41 Abs. 2) zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien im Vorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.
(3) Im Übrigen gelten für den Kontrollausschuss die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 sowie die §§ 92 und 93 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß.
09.01.2023
Kärnten
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aus seinem Amt abberufen werden.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; ihm obliegen weiters die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.
(3) Dem Vorsitzenden gebührt für seine Tätigkeit eine der Bedeutung dieses Amtes entsprechende Aufwandsentschädigung; sie darf monatlich 50 vH des Gehaltes eines Gemeindebediensteten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigen. Die Aufwandsentschädigung ist durch Verordnung des Vorstandes des Sozialhilfeverbandes festzusetzen. Diese Verordnung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über den Bürgermeister, wie insbesondere die Bestimmungen des § 23a für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden, die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung, sinngemäß.
09.01.2023
Kärnten
(1) Der Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Sozialhilfeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Der Geschäftsführer kann vorzeitig abberufen werden. Für einen Beschluss des Verbandsrates im Sinne des ersten und zweiten Satzes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes kommt nur eine dem Sozialhilfeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Sozialhilfeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Sozialhilfeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Sozialhilfeverbandes maßgeblich. Im Fall der Verhinderung des Geschäftsführers oder der Endigung seiner Funktion hat der Vorsitzende die laufenden Geschäfte des Sozialhilfeverbandes vorübergehend zu führen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 40 Abs. 3, 41 Abs. 6, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 4 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Sozialhilfeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Sozialhilfeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.
(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.
09.01.2023
Kärnten
Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu genehmigen. Dem Rechnungsabschluss ist ein Bericht eines Wirtschaftsprüfers (§ 40 Abs. 2) anzuschließen. Ergeben sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses, eines allfälligen Berichts des Kontrollausschusses und des Berichtes des Wirtschaftsprüfers keine Beanstandungen, so hat der Verbandsrat den Rechnungsabschluss zu genehmigen. Im Falle von Beanstandungen hat der Verbandsrat die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu beschließen.
09.01.2023
Kärnten
(1) Der dem Sozialhilfeverband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsende Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 zu tragen.
(2) Die verbandsangehörigen Gemeinden haben monatlich Vorauszahlungen auf den nach Abs. 1 zu erbringenden Beitrag in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Bedarfes zu leisten.
20.01.2025
Kärnten
Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Sozialhilfeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.
09.01.2023
Kärnten
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
09.01.2023
Kärnten
(1) Die Landesregierung darf, soweit dies für die Vollziehung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:
(2) Die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden dürfen, soweit dies nach § 23 erforderlich ist, Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b verarbeiten und der Landesregierung übermitteln.
(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen nach diesem Gesetz sowohl in elektronischer wie auch jeder anderen Form an das Arbeitsmarktservice, die Träger der Sozialversicherung, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zuständigen Organe, die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie die Fremdenbehörden übermitteln, sofern die Kenntnis dieser Daten für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben dieser Einrichtung erforderlich ist.
(4) Die Landesregierung darf folgende personenbezogenen Daten der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person an Träger der freien Wohlfahrtspflege übermitteln, sofern dies eine wesentliche Voraussetzung für die Besorgung der mit diesen Trägern gemäß § 34 vereinbarten Aufgaben ist und der Träger der freien Wohlfahrtspflege sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verpflichtet: Namen, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Personenstand, Angaben über einen allfälligen Erwachsenenvertreter, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und -ausübung.
(5) Die Träger der freien Wohlfahrtspflege haben im Rahmen der Erbringung der Aufgaben, für die sie herangezogen wurden, zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarung gemäß § 34, der Kostenabrechnung und der Aufsicht der Landesregierung folgende Daten zu übermitteln:
(6) Die Landesregierung und die für bestimmte Aufgaben herangezogenen Träger der freien Wohlfahrtspflege sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und einheitlichen Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz die für die Erbringung der Leistungen und die Abrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b gemeinsam zu verarbeiten.
(7) (entfällt)
(8) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu treffen.
(9) Daten nach Abs. 1 sind längstens zehn Jahre nach Beendigung der Leistung nach diesem Gesetz zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden oder eine längere Aufbewahrungsfrist gesetzlich vorgesehen ist.
07.01.2026
Kärnten
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
09.01.2023
Kärnten
Soweit sich die in diesem Gesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen kann die jeweils geschlechtsspezifische Form verwendet werden.
18.08.2025
Kärnten
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro oder mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.
09.01.2023
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
07.01.2026
Kärnten
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
09.01.2023
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Für Verfahren über den Einsatz eigener Mittel, den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen der Mindestsicherung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen wurden, gelten die Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.
(4) Bescheide gemäß § 11 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß § 6 dieses Gesetzes.
(5) Bescheide gemäß § 14 Abs. 1 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß § 7 Abs. 1. Bescheide gemäß § 14 Abs. 2 K-MSG iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gelten als Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 2 K-SHG 2021.
(6) Für Bescheide gemäß § 14 Abs. 3 lit. a K-MSG gilt das Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020.
(7) Verträge mit pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten vorbehaltlich der jeweiligen vertraglichen Vorgaben als Verträge auf nachstehender Grundlage:
(8) Vereinbarungen gemäß § 49 Abs. 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 21 Abs. 4. Vergleiche gemäß § 57a K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 29.
(9) Vereinbarungen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 61 Abs. 7 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Vereinbarungen gemäß § 34.
(10) Sozialhilfeverbände gemäß dem 11. Abschnitt des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Sozialhilfeverbände gemäß dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes. Die Organe der Sozialhilfeverbände, die nach den Bestimmungen des K-MSG gebildet wurden, gelten als Organe der Sozialhilfeverbände nach diesem Gesetz.
(11) Die Landesregierung hat die Verordnung gemäß § 18 bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu erlassen.
(12) (entfällt)
18.08.2025
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I.
(2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs. 2 sowie die Neubemessung des Taschengeldes nach § 13 Abs. 2 K-ChG in der Fassung des Art. I sind dem Betroffenen unverzüglich ab Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Bei Minderungen des bisher zur Auszahlung kommenden Taschengeldes ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen des Betroffenen, welches binnen vier Wochen nach Einlangen der Mitteilung zu stellen ist, ist im Falle einer Leistung nach § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I oder einer stationären Unterbringung gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I binnen acht Wochen ab Einlangen des Verlangens ein Bescheid zu erlassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zuerkannte Dauerleistungen oder mehr als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Einmalleistungen gemäß §§ 8 oder 13 Abs. 2 K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2022, oder § 12 K-SHG 2021, LGBl. Nr. 107/2020, sind binnen acht Wochen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen, sofern sich eine Neubemessung nicht aus § 26 K-ChG oder § 34 K-SHG 2021 ergibt. Führt die Neubemessung zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft. Ergibt eine Neubemessung, dass einer Person ein höherer Mindeststandard als der tatsächlich ausbezahlte zu gewähren ist, ist der Differenzbetrag rückwirkend bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unverzüglich nachzuzahlen.
(4) Kostenbeiträge nach § 17 K-ChG sind binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bemessen. Mindert sich der Kostenbeitrag, tritt die Neubemessung rückwirkend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft, bei Erhöhung des Kostenbeitrages tritt die Neubemessung 16 Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
(5) Abs. 3 gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Kostenbeitrag aufgrund § 26 K-ChG neu zu bemessen ist. In diesen Fällen ist das K-ChG in der Fassung des Art. I anzuwenden.
(6) Art. III Z 16 (betreffend § 24 Abs. 2 Z 4 lit. b K-SHG 2021) gilt für Leistungen, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen werden.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4aK-PBG) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) Art. I Z 3 (betreffend § 47 Abs. 3a K-ChG) und Art. II Z 3 (betreffend § 35 Abs. 4aK-PBG) sind für die Kalenderjahre 2023 und 2024 bei der jeweiligen Endabrechnung nach § 47 Abs. 5 K-ChG oder § 35 Abs. 6 K-PBG zu berücksichtigen.
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Die Abrechnung der Kosten für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegekoordinator), die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, hat nach § 35 Abs. 7 und 8 sowie § 53 Abs. 12 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, zu erfolgen.
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
18.08.2025
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Hohe Kugel - Hoher Freschen - Mellental in Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg
StF: LGBl.Nr. 7/1979
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 und 12 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
17.12.2015
Vorarlberg
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Das in der zeichnerischen Darstellung (drei Teilpläne) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.02.2013, Zl. IVe-131.09**), im Maßstab 1:8000, planlich ausgewiesene Gebiet in den Gemeinden Damüls, Dornbirn, Fraxern, Götzis, Hohenems, Klaus, Koblach, Laterns, Mellau und Viktorsberg ist als Naturschutzgebiet „Hohe Kugel – Hoher Freschen – Mellental“ nach dieser Verordnung geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013
17.12.2015
Vorarlberg
Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes „Hohe Kugel – Hoher Freschen – Mellental“ ist es,
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die Schutzziele oder die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zu beeinträchtigen. Als Veränderung oder Einwirkung gelten insbesondere
(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,
(3) Von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 bleiben unberührt
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn ein Vorhaben
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2013
17.12.2015
Vorarlberg
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über den Schutz der Landschaft im Gebiet Laterns - Furka, LGBl.Nr. 19/1968, sowie die Verordnung über den Schutz der Alpenpflanzen im Gebiet der Alpe Portla, Damüls, LGBl.Nr. 39/1969, außer Kraft.
17.12.2015
Tirol
Art. I bis III der Kundmachung LGBl. Nr. 58/2011 lauten:
„Artikel I
(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 82/2001, 18/2007, 98/2009 und 50/2011 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011“ zu bezeichnen.
Artikel II
(1) Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, ist mit 1. März 1998 in Kraft getreten.
(2) Die Novellen zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz sind mit folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:
a) die Novelle LGBl. Nr. 82/2001 mit 19. September 2001,
b) die Novelle LGBl. Nr. 18/2007 mit 25. April 2007,
c) das Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 98, mit 1. Jänner 2010,
d) die Novelle LGBl. Nr. 50/2011 mit 1. Juli 2011.
Artikel III
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird § 26 Abs. 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2011 als nicht mehr geltend festgestellt, weil er gegenstandslos geworden ist.“
Seit der Novelle LGBl. Nr. 134/2017 lautet der Titel des Gesetzes „Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG“.
Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG
StF: LGBl. Nr. 58/2011 (Wv)
Der Landtag hat beschlossen:
30.06.2011
Tirol
(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
23.01.2024
Tirol
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
(4) Nicht als Gebäude gelten:
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
(6) Zeitgemäße Gehsteige sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicherem Unterbau ausgestattet sind.
(7) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
(8) Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als sechs Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.
23.01.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
23.01.2024
Tirol
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.
(2) Bei baulichen Anlagen auf fremdem Grund ist der Eigentümer der baulichen Anlage, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
01.07.2011
Tirol
(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 10 der Tiroler Bauordnung 2022 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus
23.01.2024
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.
23.01.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
07.12.2021
Tirol
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
01.07.2011
Tirol
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
23.01.2024
Tirol
(1) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.
(2) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.
(3) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
01.07.2011
Tirol
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.
07.12.2021
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
23.01.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.
(2) Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf erhoben werden auf:
(3) Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt auf der Grundlage des nach § 7 Abs. 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.
23.01.2024
Tirol
Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.
01.07.2011
Tirol
(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.
(2) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.
01.07.2011
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs. 2 lit. a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.
(3) Mit der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den betreffenden Bauplatz oder für eine Teilfläche des betreffenden Bauplatzes (§ 12 Abs. 2 und 3) erlischt der Abgabenanspruch hinsichtlich allfälliger noch nicht fällig gewordener Teilbeträge nach Abs. 2.
23.01.2024
Tirol
(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist zurückzuzahlen, wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Entstehen des Abgabenanspruches
(2) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist weiters hinsichtlich bereits entrichteter Abgabenbeträge, die auf die Fläche des Trennstückes entfallen, zurückzuzahlen, wenn das betreffende Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Enstehen des Abgabenanspruches verkleinert und der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht.
(3) Der Rückzahlungsanspruch entsteht im Fall
(4) Die Rückzahlung nach den Abs. 1 und 2 hat auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers zu erfolgen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.
(5) Hat sich zwischen der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches nach Abs. 3 der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Der Abgabenanspruch entsteht im Umfang bereits erfolgter Rückzahlungen neu, wenn im Fall des Abs. 1 lit. b die Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 wieder aufgehoben wird.
23.01.2024
Tirol
(1) Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3
(2) Bei Grundstücken, für die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages eine Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 besteht, entsteht der Abgabenanspruch vorbehaltlich des Abs. 3 mit der Aufhebung der Kennzeichnung, im Fall des Abs. 1 lit. a frühestens aber mit 1. Juli 2014.
(3) Ein Abgabenanspruch nach Abs. 1 oder 2 entsteht frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.
23.01.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,
einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
(2) Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).
(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.
01.07.2011
Tirol
(1) Abgabenschuldner ist
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
01.07.2011
Tirol
(1) Der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 3).
(2) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Gehsteigbeitragssatzes. Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist bei Baugrundstücken, die aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gebildet worden sind, der Ermittlung des Bauplatzanteiles auch die Fläche der demselben Eigentümer gehörenden unmittelbar angrenzenden Grundstücke, auf die die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Bauordnung 2022 fallen, zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(3) Der Baumassenanteil ist
(4) Wurde im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung einer Teilfläche des Bauplatzes oder eines Teiles der Baumasse bereits entrichtet, so ist der Ermittlung des Gehsteigbeitrages jene Teilfläche des Bauplatzes bzw. jener Teil der Baumasse zugrunde zu legen, für die (den) ein Gehsteigbeitrag noch nicht entrichtet wurde.
(5) § 9 Abs. 4 vierter Satz und 5, § 10 und § 11 gelten sinngemäß.
23.01.2024
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Gehsteigbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(4) Im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b ist der Gehsteigbeitrag beginnend mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr jährlich in fünf gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der betreffende Teilbetrag vorzuschreiben war, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Beginn dieses Jahres.
23.01.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
23.01.2024
Tirol
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die Wohnanlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.
(2) Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
29.12.2017
Tirol
Verordnung der Landesregierung über die Anpassung der Höhe der Ausgleichsabgabe für Spielplätze, LGBl. Nr. 29/2024
(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit
(2) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(3) Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.
07.12.2021
Tirol
(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
23.01.2024
Tirol
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen, sofern dies zum Zweck der Erhebung der nach diesem Gesetz geregelten Abgaben und Beiträge erforderlich ist, vom jeweiligen Abgabenschuldner folgende Daten verarbeiten:
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten gelten:
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
23.01.2024
Tirol
Für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren haftet auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstück, der jeweiligen baulichen Anlage oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrecht.
29.12.2017
Tirol
Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
29.12.2017
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969, außer Kraft.
29.12.2017
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