Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Piringsdorf und Steinberg a. d. Rabnitz
20000474Ordinance01.01.1969Originalquelle öffnen →
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
NÖ Gemeinde-Ruhegenußbemessungsverordnung
StF: LGBl. 2400/15-0
Die NÖ Landesregierung hat am 25. November 1997 aufgrund der Anlage B Punkt 15 Abs. 3 Z 2 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400–29, verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Gemeindebeamten, die nach 30 bzw. 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen, sind durch die Anlage zu dieser Verordnung bestimmt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) In begünstigten Verwendungen zurückgelegte Dienstzeiten vor Vollendung des 10. Dienstjahres sind hinsichtlich der begünstigten Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses außer Betracht zu lassen.
(2) Hat ein Gemeindebeamter seine Dienstzeit in verschiedenen Verwendungen zurückgelegt und sind darunter auch Verwendungen, für die nach § 1 für die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses begünstigte Bestimmungen anzuwenden sind, so hat die Berechnung des Ausmaßes des Ruhegenusses in der Weise zu erfolgen, daß vorerst die nach Vollendung des 10. Dienstjahres in den einzelnen Verwendungsarten, für die eine gleiche Dienstzeit für die Erreichung der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage vorgeschrieben ist, zurückgelegten Dienstzeiten zusammengezählt werden und von dieser Gesamtdienstzeit dann das Prozentausmaß nach der Anlage B Punkt 15 Abs. 3 Z 2 GBDO berechnet wird. Die sich so für jede Verwendungsart ergebenden Prozentanteile sind unter Zuzählung des für die ersten 10 Jahre festgesetzten Prozentanteiles von 50 % zusammenzuzählen. Das sich dabei ergebende Prozentausmaß ist dann der Berechnung des Ruhegenusses zugrunde zu legen. Ergibt sich jedoch hiebei ein Prozentausmaß, das das Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage (§ 59 Abs. 1 GBDO) übersteigt, so ist der Prozentsatz von 80 % der Ruhegenußbemessung zugrunde zu legen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Gemeindebeamte, die nach 30 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaße der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.
die Kanalarbeiter und Schliefer;
die Kesselheizer und Kesselputzer;
die Arbeiter, die überwiegend beim Schlackenziehen in den Schlackenkanälen, oder beim Rußreinigen in den Feuerzügen oder bei unterirdischen oder in den Kesselhäusern befindlichen Kohlenförderanlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;
die Arbeiter, die überwiegend beim Drehkübel und Schrägaufzug, beim Gurtförderer, bei den Kohlentransportanlagen, im Ofenhaus oder im Sortierraum der Kokssortieranlagen in Gas- oder sonstigen Werken beschäftigt sind;
die im kontinuierlichen Betrieb stehenden Arbeiter der Benzolanlagen, mit Ausnahme der Laboranten und Laborantinnen;
die Fahrzeuglenker von Personenmassentransportmitteln oder von Lasttransportmitteln oder von Lasttransporten, wenn sie ausschließlich als solche verwendet werden;
die Prosekturgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind;
die Schlacker.
die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VII mit abgeschlossener Hochschulbildung;
die Gemeindewachebeamten, die eine Wachdienstzulage erhalten;
die in Prosekturen beschäftigten Laboranten und Laborantin-nen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
die ausschließlich in Infektionsstationen und -abteilungen beschäftigten Gemeindebeamten, wenn sie dauernd mit solchen Kranken in Berührung sind.
Gemeindebeamte, die nach 32 1/2 Dienstjahren einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erreichen.
die Desinfektoren, Desinfektionsgehilfen und Operationsgehilfen, die ausschließlich oder doch überwiegend in diesem Wirkungsbereich beschäftigt sind;
die Arbeiter im Kühlhaus;
die Autogen- und Elektroschweißer;
die Arbeiter, die ausschließlich bei der inneren Kesselreinigung und Instandhaltung beschäftigt sind;
die Arbeiter, die dauernd beim Betrieb und der Instandhaltung der Akkumulatorenbatterien in den Kraftwerken und Unterstationen beschäftigt sind;
die Arbeiter, die dauernd bei im Betrieb befindlichen Hochspannungsanlagen, beim Hochspannungskabel und Freileitungsnetz beschäftigt sind;
die Betriebsmaurer und Betriebsschlosser bei heißen Öfen und in der Wasseranlage;
die Müllabfuhrarbeiter;
die Schichtelektriker und Schichtinstallateure;
die ständigen Kohlenarbeiter, soferne sie nicht unter I fallen;
die Heizer, soferne sie nicht unter I fallen und überwiegend als Heizer beschäftigt sind;
die Waschhausarbeiter;
die Steinbruch- und Schottergrubenarbeiter;
die Aufbrucharbeiter;
die Ausschachter;
die Asphaltierer;
die Asphalt- und Teerstreicher;
die Gerüster;
die Landarbeiter;
die Forstarbeiter.
die Gemeinde-Beamten der Verwendungsgruppe VII, soferne sie nicht unter I fallen und die Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe VI;
die Fürsorgerinnen, soweit sie ausschließlich in der Tuberkulosefürsorge tätig sind;
die in Laboratorien der Gemeindewerke beschäftigten Assistenten und Assistentinnen;
die medizinisch-technischen Assistenten und Assistentinnen, soferne sie nicht unter I fallen;
die Pfleger und Pflegerinnen in Krankenanstalten und Altersheimen, soferne sie ausschließlich mit der Pflege kranker oder alter Personen beschäftigt sind.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 1968 betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Piringsdorf und Steinberg a. d. Rabnitz
StF: LGBl. Nr. 22/1968
Über Antrag der Gemeinden Piringsdorf und Steinberg a. d. Rabnitz wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Piringsdorf werden die in der Anlage gelb gezeichneten Trennstücke der Parzelle Nr. 5158 mit 769 m2, der Parz.Nr. 5174/1 mit 1.168 m2, der Parz.Nr. 5155 mit 992 m2, der Parz.Nr. 5156/2 mit 36 m2 und der Parz.Nr. 5173 mit 2.815 m2, somit Teilflächen im Gesamtausmaß von 5.780 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Steinberg a. d. Rabnitz eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Steinberg a. d. Rabnitz werden die in der Anlage grün gezeichneten Trennstücke der Parzelle Nr. 5302 mit 3 m2, der Parz.Nr. 5303 mit 243 m2, der Parz.Nr. 5130 mit 7 m2, der Parz.Nr. 5129 mit 104 m2, der Parz.Nr. 5128 mit 188 m2, der Parz.Nr. 5127 mit 108 m2, der Parz.Nr. 5126 mit 113 m2, der Parz.Nr. 5125 mit 113 m2, der Parz.Nr. 5124 mit 114 m2, der Parz.Nr. 5123 mit 51 m2, der Parz.Nr. 5122 mit 48 m2, der Parz.Nr. 5121 mit 139 m2, der Parz.Nr. 5120 mit 127 m2, der Parz.Nr. 5119 mit 144 m2 und der Parz.Nr. 5301/1 mit 1.784 m2, somit Teilflächen im Gesamtausmaß von 3.286 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Piringsdorf eingemeindet.
Burgenland
Der neue Grenzverlauf ist aus der Anlage ersichtlich. Die mit 2 roten Linien begrenzte Fläche stellt den Verlauf der neuen Trasse der Bundesstraße Nr. 50 dar.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft.
Oberösterreich
Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen (Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz)
StF: LGBl.Nr. 78/2007 (GP XXVI RV 953/2006 AB 1218/2007 LT 41; RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, S 44)
§ 1
Geltungsbereich
§ 1a
Zielbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Verantwortlichkeit
§ 4
Allgemeine Erfordernisse
§ 5
Persönliche Voraussetzungen
§ 6
Meldepflichtige Veranstaltungen
§ 7
Anzeigepflichtige Veranstaltungen
§ 8
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
§ 9
Veranstaltungsstättenbewilligung
§ 10
Antrag und Verfahren
§ 11
Wesentliche Änderungen
§ 12
Überprüfung und Maßnahmen
§ 13
Informationspflicht; dingliche Wirkung
§ 14
Behörden
§ 15
Behördliche Befugnisse
§ 16
Mitwirkung der Bundespolizei
§ 17
Strafen
§ 18
Schlussbestimmungen
Oberösterreich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerberechts, des Pyrotechnikrechts, des Vereins- oder Versammlungsrechts, des Tierschutzrechts oder des Verkehrs- und Straßenrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
(4) Andere landesgesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, des Oö. Feuerpolizeigesetzes, der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes und des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
30.06.2021
Oberösterreich
(1) Dieses Landesgesetz bezieht sich vor allem auf jene Veranstaltungen, von denen eine gewisse Gefährdung, eine unzumutbare Beeinträchtigung oder ein bestimmtes Sicherheitsrisiko ausgeht. Die gesetzlichen Regelungen sollen somit jene Gefahren verhindern, die über die Gefahren des täglichen Lebens hinausgehen. Diese gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhte Gefährdung bzw. die spezifischen Gefahren können sich aus der Veranstaltung selbst, zB durch die Veranstaltungseinrichtungen oder -mittel oder durch eine hohe Besucherzahl, ergeben.
(2) Eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die auf Grundlage dieses Gesetzes und einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 für die jeweilige Veranstaltung bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sollen gleichfalls unter Beachtung der zuvor dargelegten Aspekte spezifischer Gefahren oder einer erhöhten Gefährdung formuliert werden.
(3) Die Durchführung von diesem Landesgesetz unterliegenden Veranstaltungen liegt im öffentlichen Interesse. Um die Vielfalt der Veranstaltungen aufrechterhalten zu können, ist es unabdingbar, dass sowohl die Veranstalterinnen bzw. die Veranstalter ihre Verantwortung als auch alle Besucherinnen bzw. Besucher ihre Eigenverantwortung wahrnehmen.
Oberösterreich
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass bei der Durchführung der Veranstaltung dieses Landesgesetz sowie die danach erlassenen Verordnungen, Bescheide und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Sie oder er hat - unabhängig von behördlichen Anordnungen - dafür zu sorgen, dass die Besucherinnen und Besucher
(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat während der Veranstaltung anwesend oder durch eine beauftragte Person vertreten zu sein, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Veranstalterin oder des Veranstalters notwendig sind.
(3) Die Inhaberin bzw. der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung (§ 9) ist neben der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter insbesondere auch für die Einhaltung der in der Veranstaltungsstättenbewilligung vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Bezug auf hauseigene Einrichtungen verantwortlich. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
Oberösterreich
(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen (§ 5) erfüllt und die Veranstaltung
(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie
(3) Die Landesregierung kann zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung nach Abs. 2 sowie zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a durch Verordnung bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen zu entsprechen haben.. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie Vorschreibungen über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Festlegung einer landesweit einheitlichen Sperrstunde für alle oder nur bestimmte Veranstaltungsarten und Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, vorgesehen werden. In dieser Verordnung kann für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festgelegt werden, dass
Oberösterreich
(1) Veranstaltungen dürfen nur von eigenberechtigten Personen durchgeführt werden. Ist die Veranstalterin eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, hat sie der Behörde eine eigenberechtigte natürliche Person bekannt zu geben, die für die Durchführung der Veranstaltung und die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 3 und 4 verantwortlich ist.
(2) Bei der gewerblichen Durchführung von Veranstaltungen, die nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, darf gegen die Veranstalterin oder den Veranstalter oder gegen die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person kein Ausschlussgrund vorliegen. Eine Veranstaltung ist gewerblich, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht durchgeführt wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welchen Zweck dieser bestimmt ist, es sei denn, die Veranstalterin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine juristische Person, die im Sinn der §§ 34 ff. BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig ist. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder die gemäß Abs. 1 mit der Durchführung beauftragte Person von einem Gericht zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Verurteilung noch nicht getilgt ist; dies gilt auch, wenn ein mit dem Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
Oberösterreich
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:
(2) Die Meldung hat Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin oder des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung beauftragten Person, die Veranstaltungsstätte, die Art (Bezeichnung) und die Dauer der Veranstaltung sowie eine schriftliche Erklärung der Veranstalterin oder des Veranstalters, dass sie oder er alle erforderlichen Vorkehrungen im Sinn dieses Landesgesetzes treffen wird, zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 72/2011)
Oberösterreich
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen. Sofern die Gemeinde nicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, hat sie die Veranstaltungsanzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2) Die Landesregierung hat Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige (Abs. 1) durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist vorzusehen, dass die Veranstaltungsanzeige insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten hat:
(3) Die Behörde kann mit Bescheid über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung vorschreiben. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
(4) Sofern mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten allgemeinen Erfordernisse und allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 3 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist, hat die Behörde deren Durchführung mit Bescheid zu untersagen.
(5) Allein aus politischen oder religiösen Gründen darf die Durchführung einer anzeigepflichtigen Veranstaltung nicht untersagt und dürfen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht vorgeschrieben werden.
(6) Wird eine Veranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen, beispielsweise jedes Jahr, wiederholt, so kann die zuständige Behörde im Fall einer bescheidmäßig erfolgten Vorschreibung von Auflagen gemäß Abs. 3 innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheids von einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens absehen, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(1) Veranstaltungen im Tourneebetrieb bedürfen einer Bewilligung der Behörde, soweit Abs. 6 nichts anderes bestimmt.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Landesregierung einzubringen und hat insbesondere folgende Angaben samt den hiefür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
(4) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben; § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Behörde hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Landesregierung Berechtigungen zur Durchführung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb, die auf Grund einschlägiger Bestimmungen von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes unter den gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie in diesem Landesgesetz bestimmt sind, erteilt wurden, durch Verordnung als gleichwertig anerkannt hat.
(1) Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligungen der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung). Wer über eine sonstige Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist, kann die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung bei der Behörde beantragen. Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.
(2) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist auf schriftlichen Antrag der oder des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn
(3) In der Veranstaltungsstättenbewilligung sind erforderlichenfalls über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen hinsichtlich der Veranstaltungsstätte und der beantragten Veranstaltungsarten vorzuschreiben; § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(5) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättenbewilligung zu entziehen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung hat eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte und der Veranstaltungsarten, die in der Veranstaltungsstätte durchgeführt werden sollen, zu enthalten. Folgende Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(2) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner im Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.
(3) Parteien des Verfahrens sind die Personen, die den Antrag gestellt haben, und jene Personen, die an der Veranstaltungsstätte dinglich berechtigt oder verfügungsberechtigt sind. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, deren Grundstücksgrenze von der Veranstaltungsstätte höchstens 50 Meter entfernt ist (Nachbarn), die Gemeinde sowie die örtlichen Einsatzorganisationen sind als Beteiligte zu hören.
(4) Soweit nicht ohnehin eine Baubewilligung erforderlich ist, hat die Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde im Sinn des § 48 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu beteiligen, wenn die gegenständliche Veranstaltungsstätte gleichzeitig dem § 5 oder § 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 unterliegt. Eine Bewilligung nach § 5 oder eine Anzeige nach § 6 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Naturschutzbehörde innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrags mit den dazugehörenden Unterlagen - in den Fällen, in denen nach Ablauf der Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, spätestens bei dieser - keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat; das Gleiche gilt, wenn die Behörde allfälligen Auflagen oder Bedingungen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt.
(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfassten Veranstaltungsarten bedarf einer neuerlichen behördlichen Bewilligung. §§ 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte, Belästigungen der Nachbarschaft oder nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt verbunden sein können. Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden; Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
Oberösterreich
(1) Bewilligte Veranstaltungsstätten sind von der Behörde regelmäßig, jedenfalls aber alle zehn Jahre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(2) Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie den beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungsstätten zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(3) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße festgestellt, die eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte darstellen oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgesetzten Frist behoben, hat die Behörde die Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu sperren; § 15 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
(1) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Veranstaltungsstättenbewilligung ist dazu verpflichtet, die Veranstalterin oder den Veranstalter nachweislich vom Inhalt des Bewilligungsbescheids, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Wirksamkeit der nach §§ 9 bis 12 erlassenen Bescheide und Aufträge wird durch einen Wechsel in der über die bewilligte Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigten Person nicht berührt; dieser Wechsel ist vom Rechtsvorgänger der Behörde anzuzeigen. Der Rechtsvorgänger ist auch dazu verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle bezüglichen Unterlagen auszuhändigen.
Oberösterreich
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ist zuständig:
(2) Die Landespolizeidirektion ist in allen Verfahren, bei denen sie gemäß Abs. 4 Z 1 für die Überwachung zuständig ist, zu hören; ihr sind sämtliche bescheidmäßigen Erledigungen zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) von der Gemeinde bzw. von der Landesregierung nur zu informieren, sofern sich im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sicherheitsbehördlich relevante Aspekte ergeben. Bewilligungen von Veranstaltungen im Tourneebetrieb und von Veranstaltungsstätten sind der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(3) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 12 obliegt der Bewilligungsbehörde.
(4) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 bis 6 obliegt
(5) Die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Die Behörde hat die Durchführung einer Veranstaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nicht erfüllt ist.
(2) Die Behörde hat den Besuch einer Veranstaltung für Jugendliche zu beschränken oder gänzlich zu untersagen, wenn der Inhalt der Veranstaltung geeignet ist, die sittliche, geistige, gesundheitliche, seelische, soziale oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen im Sinn der jeweils geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten oder strafbaren Handlungen aller Art, schädlich zu beeinflussen.
(3) Die Behörde ist befugt, Veranstaltungen auf ihre ordnungsgemäße Durchführung hin zu überwachen. Zu diesem Zweck ist den mit der Überwachung betrauten Organen sowie den beigezogenen Sachverständigen jederzeit Zutritt zu allen Veranstaltungen, Veranstaltungsstätten, Veranstaltungseinrichtungen und -mittel zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Werden bei der Überwachung nach Abs. 3 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, haben die mit der Überwachung betrauten Organe die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist - außer es besteht eine unmittelbare Gefahr im Sinn des Abs. 5 Z 2 - aufzutragen.
(5) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben Veranstaltungen,
(6) Wird die Veranstaltung untersagt, haben die mit der Überwachung betrauten Organe die Veranstaltung zu schließen und die Veranstaltungsstätte zu räumen. In diesem Fall sind die Veranstaltungsstätte und die zu ihr gehörenden Veranstaltungseinrichtungen und -mittel von der Behörde in geeigneter Form so zu kennzeichnen, dass die behördliche Schließung und Räumung erkennbar ist. Das Entfernen, Beschädigen, Unlesbarmachen oder sonstige Verändern einer solchen Kennzeichnung ist verboten.
(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken durch:
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Behörden zur Sicherung der Ausübung ihrer Überprüfungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Oberösterreich
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie sind mit 1. Jänner 2008 in Kraft zu setzen.
(4) Bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erworbene Berechtigungen nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 und dem Oö. Kinogesetz gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, spätestens jedoch bis zum 1. Jänner 2011 als Berechtigungen oder Bewilligungen im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Landesgesetz vorgeschrieben werden dürfen.
(5) Für Veranstaltungsstätten gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz, die am 1. Jänner 2008 bestehen, ist die Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung bis spätestens 31. Dezember 2008 zu beantragen.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. September 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Zell am See für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Zell am See - Projekt an der Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße / Kitzsteinhorn- straße)
StF: LGBl Nr 100/2006
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 248/1, 248/5 und 248/6, jeweils KG Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 6.000 m² einschließlich bereits bestehender Verkaufsflächen zulässig.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Zell am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
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