Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Deutsch Bieling, Hagensdorf und Heiligenbrunn
20000472Ordinance01.01.1968Originalquelle öffnen →
Steiermark
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt, für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von insgesamt 2 Milliarden Schilling auf dem Inlands- oder Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
Steiermark
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höchstens 15 Jahren auszustatten und können in Teilen aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
Steiermark
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen des ordentlichen und außerordentlichen Landeshaushaltes 1989 bestimmt.
Steiermark
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten Vermögen und allen seinen Rechten.
Steiermark
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Dezember 1967 betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Deutsch Bieling, Hagensdorf und Heiligenbrunn
StF: LGBl. Nr. 37/1967
Über Antrag der Gemeinden Deutsch Bieling, Hagensdorf und Heiligenbrunn wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
(1) Nach Abschluss der Regulierungsbaumaßnahmen am Strembach werden
(2) Durch die im Abs. (1) lit. a) bis c) angeführten Änderungen ergibt sich, dass die Katastralgemeinde Hagensdorf 4128 qm und die Katastralgemeinde Heiligenbrunn 2379 qm an Fläche an die Katastralgemeinde Deutsch Bieling abtritt.
Burgenland
Die Gemeindegrenze zwischen Deutsch Bieling einerseits und Heiligenbrunn bzw. Hagensdorf andererseits – gebildet durch die Grundstücke Nr. 1365 und 1366 Katastralgemeinde Deutsch Bieling auf der einen und die Grundstücke Nr. 3373 Katastralgemeinde Heiligenbrunn sowie Nr. 1961 Katastralgemeinde Hagensdorf auf der anderen Seite – verläuft nunmehr in der Mitte des regulierten Strembaches.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 52/1974
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
Vorarlberg
Das im § 2 bezeichnete Gebiet in Feldkirch ist als Naturschutzgebiet Bangser Ried nach dieser Verordnung geschützt.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2007
Vorarlberg
**) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Amt der Stadt Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Das Naturschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05**), ersichtlich gemachte Gebiet.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/1996, 49/2007
Vorarlberg
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
(3) Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 23. April 2007, Zl. IVe-131.05, ausgewiesenen Streuewiesen, die nicht im Rahmen von Naturschutzmaßnahmen des Agrarumweltprogrammes bewirtschaftet werden, dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 15. März gemäht werden. Die vorhandenen Riedgräben dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März gereinigt werden.
(4) Die Grundstücke Nr. 2361, 2362 und 2363 KG. Nofels, sind in Streuewiesen zurückzuführen. Sie dürfen nicht entwässert, umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nicht vor dem 15. Juni gemäht werden. Nach erfolgter Aushagerung, spätestens jedoch nach dem Jahr 2001, sind auf diese Grundflächen die für Streuewiesen geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(5) Im übrigen bleiben
(6) Wird eine Streuewiese, die schon im vorangegangenen Jahr nicht gemäht worden ist, nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde nach vorheriger Verständigung die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/1989, 27/1990, 33/1996, 49/2007
Vorarlberg
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist oder wenn keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzt werden.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Haugschlag
StF: LGBl. 1213/24-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 9. Februar 2010, Zl. IVW3-M-3091501/001-2010, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Haugschlag das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“In Gold ein grüner Dreiberg, besetzt mit drei grünen Fichten und belegt mit einer goldenen schräglinks gestellten Axt, die über einem silbernen, aus dem Schildfuß wachsenden Felsen schwebt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Haugschlag festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß” genehmigt.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild-Europaschutz- gebiet erklärt werden (Wild-Europaschutzgebietsverordnung Martinsbichl)
StF: LGBl Nr 96/2006
Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Wild-Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Unken im Bereich Martinsbichl gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Martinsbichl" erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Salzburg
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Salzburg
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
Salzburg
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Salzburg
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Martinsbichl" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Salzburg
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
Salzburg
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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