Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland
20000471Ordinance01.01.1968Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1967 betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland.
StF: LGBl. Nr. 35/1967
Über Antrag der Gemeinden Eberau und Kulm im Burgenland wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Eberau werden die Grundstücke Nr. 311/1, 312, 313/1, 313/2, 316/4 und eine 946 qm große Teilfläche des Grundstückes Nr. 314 im Gesamtausmaß von 13.491 qm abgetrennt und in die Katastralgemeinde Kulm im Burgenland eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Kulm im Burgenland werden die Grundstücke Nr. 1508/2, 1508/3, 1508/4, 1508/5, 1508/6, 1508/7, 1508/8, 1508/9, 1508/10, 1508/11, 1508/12, 1508/13, 1508/14, 1508/15, 1508/16, 1519/2, 1519/3, 1519/4, 1519/5, 1519/6 sowie eine 1.105 qm große Teilfläche des Grundstückes Nr. 1517/2 im Gesamtausmaß von 16.602 qm abgetrennt und in die Katastralgemeinde Eberau eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968 in Kraft.
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 28/1974
Auf Grund der §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969, wird verordnet:
Vorarlberg
Das im § 2 näher umschriebene Gebiet Hirschberg in Langen bei Bregenz ist in das Naturschutzbuch einzutragen und wird dadurch zum Naturschutzgebiet.
Vorarlberg
Die Begrenzung des im § 1 genannten Naturschutzgebietes ist den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten zu entnehmen.
Vorarlberg
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere:
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist es verboten:
(3) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 unberührt.
Vorarlberg
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Land- und Forstwirtschaft oder des Wasserbaues geboten ist.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Unterstinkenbrunn
StF: LGBl. 1213/23-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Jänner 2010, Zl. IVW3-M-3165201/002-2009, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, der Gemeinde Unterstinkenbrunn das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“In Grün ein goldener Doppelschlüssel über einem blau gefluteten, mit vier goldenen Wellenleisten versehenen Schildfuß.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–16, die vom Gemeinderat der Gemeinde Unterstinkenbrunn festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gold-Blau” genehmigt.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild-Europaschutz- gebiet erklärt werden (Wild-Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich)
StF: LGBl Nr 95/2006
Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Wild-Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die in der Gemeinde Unken zwischen dem Unkenbachtal im Norden, der Loferer Alm im Osten, den Felswänden der Steinplatte im Süden und der Kammerköhralpe im Westen gelegene Fläche wird zum Wild-Europaschutzgebiet "Klemmerich" erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Salzburg
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Salzburg
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
(2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
Salzburg
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
Salzburg
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Klemmerich" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Salzburg
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.
Salzburg
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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