Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Mattersburg und Sigleß
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Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Hörfeld, Steiermark“ (AT 2207000) zum Europaschutzgebiet Nr. 10
Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2006 (Celex Nr. 31979L0409, 31992L0043, 32003R1882)
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
07.02.2014
Steiermark
Das Gebiet „Hörfeld, Steiermark“ in der Gemeinde Mühlen wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 10 „Hörfeld, Steiermark“ bezeichnet.
07.02.2014
Steiermark
Die Unterschutzstellung dient:
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012
07.02.2014
Steiermark
Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012
07.02.2014
Steiermark
(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten:
(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012
07.02.2014
Steiermark
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 8000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
07.02.2014
Steiermark
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012
07.02.2014
Steiermark
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
07.02.2014
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
07.02.2014
Steiermark
(1) Die Änderung des § 2 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a, 2b und 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2012, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012, LGBl. Nr. 75/2021
22.07.2021
Steiermark
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3140
Stillgewässer mit Armleuchteralgen
6410
Pfeifengraswiesen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
7230
Kalkreiche Niedermoore
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpenkammmolch
Triturus carnifex
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1013
Vierzähnige Windelschnecke
Vertigo geyeri
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A030
Schwarzstorch
Ciconia nigra
A081
Rohrweihe
Circus aeruginosus
A166
Bruchwasserläufer
Tringa glareola
A321
Halsbandschnäpper
Ficedula albicollis
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A052
Krickente
Anas crecca
A118
Wasserralle
Rallus aquaticus
A153
Bekassine
Gallinago gallinago
A165
Waldwasserläufer
Tringa ochropus
A168
Flußuferläufer
Actitis hypoleucos
A179
Lachmöwe
Larus ridibundus
A249
Uferschwalbe
Riparia riparia
A257
Wiesenpieper
Anthus pratensis
A275
Braunkehlchen
Saxicola rubetra
A276
Schwarzkehlchen
Saxicola torquatus
A284
Wacholderdrossel
Turdus pilaris
A290
Feldschwirl
Locustella naevia
A292
Rohrschwirl
Locustella luscinioides
A371
Karmingimpel
Carpodacus erythrinus
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2012, LGBl. Nr. 75/2021
22.07.2021
Vorarlberg
Richtlinie (EU) 2023/2413 vom 18. Oktober 2023, ABl.L, 2023/2413, 31.10.2023 [CELEX-Nr. 32023L2413]
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
StF: LGBl.Nr. 22/1997
§ 1 Allgemeines
§ 2 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung
§ 3 Grundsätze für Land und Gemeinden
§ 4 Naturverträgliches Verhalten
II. Hauptstück: Umfassender Naturschutz
§ 5 Natur- und Landschaftsbericht, Erfassung von Informationen
§ 6 Inventare von Natur- und Landschaftsräumen
§ 7 Entwicklungskonzepte
§ 8 Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung
§ 9 Naturschutzförderung
§ 10 Naturschutzfonds
§ 11 Bindung der Förderungsverwaltung
§ 12 Allgemeines
§ 13 Entrichtung und Höhe der Naturschutzabgabe
§ 14 Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe
III. Hauptstück: Abwehr besonderer Gefahren
§ 15 Allgemeines
§ 16 Nicht heimische Pflanzen und Tiere, invasive gebietsfremde Arten, gentechnisch veränderte Organismen
§ 17 Meldepflichten
§ 22 Wissenschaftliche Behörde
§ 23 Schutz von Gletschern und der Alpinregion
§ 24 Uferschutz
§ 25 Schutz von Auwäldern, Feuchtgebieten und Magerwiesen
§ 25a Schutz von Gesteinsblöcken
§ 26 Schutzgebiete
§ 26a Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete)
§ 27 Biosphärenparks
§ 27a Naturparks
§ 28 Naturdenkmale
§ 29 Örtlicher Naturschutz
§ 30 Besondere Bestimmungen über Höhlen
§ 31 Einstweilige Sicherstellung
§ 32 Untersagung von Eingriffen
§ 33 Bewilligungspflichtige Vorhaben
IV. Hauptstück: Verfahren und Organisation
§ 34 Antrag
§ 35 Bewilligung
§ 36 Anzeigeverfahren, vereinfachtes Verfahren
§ 37 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
§ 38 Sicherheitsleistung
§ 39 Unwirksamwerden der Bewilligung
§ 40 Einstellung der Arbeiten
§ 41 Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes
§ 42 Beseitigung von Beeinträchtigungen
§ 43 Überwachung
§ 44 Unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt
§ 45 Dingliche Wirkung
§ 46 Entschädigung
§ 46a Verordnungserlassungsverfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 46b Einzelfallentscheidungen, Beteiligung im Verwaltungsverfahren
§ 46c Einzelfallentscheidungen, Beschwerde- und Revisionsrecht
§ 47 Behörden
§ 47a Behörde für invasive gebietsfremde Arten
§ 48 Aufgaben der Gemeinde, eigener Wirkungsbereich
§ 49 inatura Erlebnis Naturschau GmbH
§ 50 Naturschutzanwalt
§ 51 Bestellung des Naturschutzanwaltes
§ 52 Naturschutzrat
§ 53 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
§ 54 Naturwacht
§ 55 Anzeigepflicht, Ausweisleistung und Anhaltung
§ 55a Gebietsbetreuung, Regionsmanagement
§ 56 Mitwirkung weiterer Organe
§ 56a Behördliche Aufsicht
§ 56b Allgemeines
§ 56c Vollständigkeit des Antrages
§ 56d Vorhaben in Beschleunigungs- sowie in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten, Erleichterungen
§ 56e Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten, Erleichterungen
§ 56f Überragendes öffentliches Interesse
§ 56g Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Wärmepumpen
§ 56h Veröffentlichung
V. Hauptstück: Straf- und Schlussbestimmungen
§ 57 Verwaltungsübertretungen
§ 58 Verfall
§ 58a Berichtspflichten
§ 59 Übergangsbestimmungen
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 60a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 67/2019
§ 62 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
§ 63 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
25.05.2016
Vorarlberg
(1) Dieses Gesetz trifft Regelungen über den Umgang des Menschen mit Natur und Landschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
Vorarlberg
(1) Aus Verantwortung des Menschen für den natürlichen Lebensraum, der zugleich seine Lebensgrundlage ist, sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Klimaschutzes so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
(3) Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, sind vorrangig zu erhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen durch die Gesetze übertragen sind, und als Träger von Privatrechten ihr Verhalten an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung auszurichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(2) Alle Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht notwendiger Naturverbrauch verhindert wird. Dies gilt auch im Rahmen der Besorgung von Aufgaben des Bundes.
(3) Das Land und die Gemeinden haben bei der Erstellung von öffentlichen Konzepten und Planungen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu berücksichtigen. Das Land hat in Unternehmungen, an denen es maßgeblich beteiligt ist, als Miteigentümer auf die Beachtung dieser Ziele, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, hinzuwirken.
Vorarlberg
(1) Die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes, vor allem durch Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, ist Verantwortung jedes einzelnen.
(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist, ein Verhalten, das für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft führen kann, zu unterlassen. Insbesondere hat auch die Ausübung von Freizeitbetätigungen unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft zu erfolgen. Dies gilt vor allem dort, wo es sich um von solchen Tätigkeiten noch weitgehend unberührte Bereiche handelt.
(3) Natur und Landschaft dürfen nicht durch das Wegwerfen oder Ablagern von Abfällen aller Art außerhalb der dafür eingerichteten Plätze beeinträchtigt oder verunstaltet werden.
Vorarlberg
(1) Der Naturschutzrat erarbeitet alle drei Jahre einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft und legt ihn der Landesregierung vor. Der Bericht hat auch Aussagen über die Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Rahmen der Tätigkeit des Landes als Träger von Privatrechten zu enthalten. Er kann darüber hinaus sämtliche umweltbezogenen Fragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landes stehen, behandeln.
(2) In den Bericht ist auch der Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Tier- und Pflanzenarten aufzunehmen (Rote Liste). Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen unter Berücksichtigung der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union erlassen.
(3) Die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben die wichtigen verfügbaren Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft, besonders des Bodenverbrauchs, soweit möglich und zweckmäßig zu erfassen, und den Naturschutzrat bei der Erarbeitung des Berichtes zu unterstützen.
(4) Das Land und die Gemeinden unterstützen sich durch Austausch der verfügbaren Informationen über die Entwicklung von Natur und Landschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat unter Einbeziehung der Gemeinden Inventare von Natur- und Landschaftsräumen zu erstellen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union ist zu entsprechen.
(2) In den Inventaren ist festzustellen
(3) In den Inventaren können auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung, die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen sowie darüber, ob bestimmte Natur- und Landschaftsräume wiederhergestellt werden können, getroffen werden. Veränderungen der Natur- und Landschaftsräume sind ersichtlich zu machen.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen der Inventare bei ihren Entscheidungen heranzuziehen.
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung kann auf der Grundlage der Inventare unter Einbeziehung der Gemeinden überörtliche Entwicklungskonzepte der Natur- und Landschaftsräume erarbeiten, die geeignet sind, als Grundlage für Planungen des Landes und der Gemeinden zu dienen. In gleicher Weise können die Gemeinden örtliche Entwicklungskonzepte für das jeweilige Gemeindegebiet erstellen. Ins Landesrecht umzusetzende Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union sind zu berücksichtigen. Bei den Entwicklungskonzepten handelt es sich ausschließlich um Planungsgrundlagen, nicht um außenwirksame Rechtsakte.
(2) Die Entwicklungskonzepte können insbesondere Vorschläge enthalten zur
(3) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Entwicklungskonzeptes des Landes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch das Konzept wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.
(5) Das überörtliche Entwicklungskonzept ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(6) Für das örtliche Entwicklungskonzept einer Gemeinde gelten die Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Das Land und die Gemeinden haben das Verständnis der Bürger für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes durch Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu fördern. Dazu zählt neben der Natur- und Umwelterziehung vor allem die Information über naturverträgliches Verhalten und nachhaltige Nutzung, über Bestand und Bedrohung vorhandener Natur- und Landschaftsräume im Land und in der Gemeinde.
(2) Bei den Bezirkshauptmannschaften, beim Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg und bei der inatura Erlebnis Naturschau GmbH stehen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche fachkundige Bedienstete für die Beratung der Gemeinden und der Bürger zur Verfügung.
(3) Die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung nach Abs. 2 ist durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Das Land unterstützt die Gemeinden durch Beratung bei der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist Aufgabe von Land und Gemeinden als Träger von Privatrechten. Besonders ist auch die Pflege der Kulturlandschaft, die durch eine naturverträgliche Nutzung bewirkt wird, zu fördern.
(2) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen, besonders mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung beziehen.
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.
Vorarlberg
(1) Der Naturschutzfonds hat die Aufgabe, Mittel für die Förderung der Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung einschließlich der Forschungsvorhaben auf diesem Gebiet bereitzustellen.
(2) Der Fonds erhält seine Mittel aus
(3) Der Naturschutzfonds wird von der Landesregierung verwaltet und besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Die ihm nach Abs. 2 zur Verfügung stehenden Mittel sind jedoch als ein gesondertes Vermögen zu verwalten.
(4) Der Naturschutzrat berät die Landesregierung bei der Verwendung der Mittel.
(5) Der Fonds hat jenen Gemeinden, die durch einen abgabepflichtigen Bodenabbau in einer anderen Gemeinde oder durch den Abtransport des dabei abgebauten Materials erheblich belastet werden, insgesamt bis zu acht v.H. des Ertrages zu überlassen, der ihm aus dem gesamten Bodenabbau innerhalb eines Kalenderjahres zufällt. Die Verteilung hat nach dem Ausmaß der Belastung der jeweiligen Gemeinden zu erfolgen. Für die Verwendung dieser Mittel durch die Gemeinden gilt der § 12 Abs. 3 sinngemäß.
Vorarlberg
(1) In den Förderungen des Landes ist auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien haben dafür Sorge zu tragen, dass Vorhaben, die Natur oder Landschaft wesentlich beeinträchtigen, ausgenommen wenn die Ausführung des Vorhabens überwiegende Vorteile für das Gemeinwohl bewirkt, nicht gefördert werden. Bei dieser Beurteilung ist vor allem zu prüfen, ob zumutbare, die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigende Alternativen zur Verfügung stehen.
(2) Bei der Erstellung von Richtlinien über Förderungen des Landes, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung von Bedeutung sind, ist der Naturschutzrat zu hören.
Vorarlberg
(1) Zur Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Naturschutzabgabe zu erheben.
(2) Vom Ertrag der Naturschutzabgabe fallen 35 v.H. der jeweiligen Gemeinde zu, in deren Gebiet der Bodenabbau oder die Entnahme im Sinne des § 13 Abs. 1 erfolgt, der Rest fällt dem Naturschutzfonds (§ 10) zu.
(3) Die der Gemeinde gemäß Abs. 2 zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung einschließlich der Förderung von Forschungsvorhaben und der Öffentlichkeitsarbeit auf diesem Gebiet zu verwenden.
Vorarlberg
(1) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist verpflichtet, wer Steine, Sand, Kies sowie Schuttmaterial aller Art in einer Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. k) abbaut oder aus Gewässern entnimmt.
(2) Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt
(3) Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme oder der Abbau zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder für Sachen erforderlich ist und das Material für Bauzwecke oder eine sonstige wirtschaftliche Verwertung nicht geeignet ist.
(4) Die im Abs. 2 genannten Abgabensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Jahres um jenen Hundertsatz, um den sich der in Vorarlberg allgemein verwendete Baukostenindex seit dem 1. Jänner 1994 geändert hat. Der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. b ist auf einen vollen Centbetrag abzurunden; der neue Abgabensatz nach Abs. 2 lit. a hat die Hälfte dieses abgerundeten Abgabensatzes nach Abs. 2 lit. b zu betragen. Die Landesregierung hat den jeweils geltenden Abgabensatz zu Beginn eines Jahres im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu verlautbaren.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende der abgabepflichtigen Tätigkeit binnen einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst aufgrund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats bei der Landesregierung zu erklären und die Abgabe bis zum selben Termin an die von der Landesregierung bestimmte Zahlstelle zu entrichten.
(3) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Naturschutzabgabe obliegen der Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
(1) Wildwachsende Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Freilebende Tiere in allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen genommen, verletzt oder getötet werden. Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3) Seltene Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden. Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung technischer Hilfsmittel, Sprengmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Strengere Bestimmungen für Schutzgebiete, Biosphärenparks, Naturparks, Naturdenkmale oder Höhlen gemäß §§ 26 bis 30 bleiben unberührt.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union die zur Erhaltung seltener oder bedrohter Arten sowie von Mineralien erforderlichen Schutzmaßnahmen näher umschreiben. Darin kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie etwa Bestimmungen über das Abbrennen der Bodendecke, von Hecken und Gebüsch, oder über die Vornahme von Düngungen im Bereich von besonders schutzwürdigen Waldrändern und Hecken, und können zeitliche Beschränkungen festgesetzt werden.
(5) In einer Verordnung nach Abs. 4 kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensraum einer Zulassung der Behörde bedürfen. Insbesondere kann die Behörde ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid, eine Ausnahme von den Vorschriften nach Abs. 1, 2 und 4 im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 6 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Art zuzulassen, soweit dies mit den Abs. 6 und 7 und den Art. 16 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist. Die Landesregierung kann diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln.
(6) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 13 der FFH-Richtlinie geschützten Art kann eine Ausnahme nach Abs. 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
(7) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 6 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Art kann eine Ausnahme nach Abs. 5 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
(8) In einer Ausnahme nach Abs. 5 sind jedenfalls die für die zugelassene Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, anzugeben. Erforderlichenfalls kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden darf. Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.
(9) Soweit nach den jagdrechtlichen Vorschriften die Zulassung von Ausnahmen betreffend den Schutz von Großraubwild vorgesehen ist, gelten die danach zugelassenen Ausnahmen auch nach diesem Gesetz als zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 76/2021, 8/2024
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Das Aussetzen frei lebender Tiere in Gebieten, in denen sie nicht heimisch sind oder waren, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Dies gilt auch für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimischer wild lebender Pflanzen, wenn damit eine Beeinträchtigung heimischer Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden sein könnte; die Landesregierung hat hierzu im Hinblick auf bestimmte nicht heimische Pflanzenarten mit Verordnung für das Landesgebiet oder Teile davon nähere Festlegungen zu treffen. Die speziellen Beschränkungen nach den Abs. 2 bis 7 bleiben unberührt.
(2) Für das Aussetzen, Aussäen, Halten und Züchten invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gilt die genannte EU-Verordnung.
(3) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und des Sortenschutzgesetzes 2001 erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die im Abs. 4 genannten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Sofern das Aussetzen oder Aussäen von gentechnisch veränderten Organismen in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat der Europäischen Union untersagt ist, hat die Behörde geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen oder Aussäen eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten gentechnisch veränderten Organismen im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon aus öffentlichen Interessen beschränken oder untersagen. Solche öffentliche Interessen können insbesondere sein:
(5) Eine Verordnung nach Abs. 4 muss im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein; insbesondere darf sie einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegen stehen. Dies gilt auch für die Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt.
(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 ist ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gemäß § 46a durchzuführen und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören; weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 4 oder der Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt, der Europäischen Kommission zu übermitteln und darf erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen ab Übermittlung erlassen werden.
(7) Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach Abs. 4 oder nach Rechtskraft der Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt, ist diese an die Europäische Kommission zu notifizieren; ein solcher Bescheid ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Aufhebung einer solchen Verordnung oder eines solchen Bescheides ist der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Mineralien- und Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit, ihrer Zusammensetzung oder sonstiger Fundumstände von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind, sind vom Finder, soweit ihm dies erkennbar war, der inatura Erlebnis Naturschau GmbH unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch hinsichtlich sonstiger naturkundlich bedeutsamer Gegenstände.
(2) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 1 oder Teilen davon an Dritte hat der Finder diese der inatura Erlebnis Naturschau GmbH oder der Gemeinde, in der der Gegenstand gefunden wurde, zum allfälligen Erwerb anzubieten. Die Behörde hat die erforderlichen Verfügungen zu treffen, damit diese Gegenstände geborgen werden können. Dabei ist auf die Interessen des Grundeigentümers sowie der Inhaber von Bewilligungen nach diesem Gesetz in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
Die Landesregierung ist wissenschaftliche Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 des Artenhandelsgesetzes.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) Im Bereich von Gletschern und ihrer Einzugsgebiete ist jegliche Veränderung von Natur oder Landschaft verboten. Davon ausgenommen ist die Erhaltung bestehender Anlagen.
(2) Im Bereich der Alpinregion, das ist das Gebiet oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, soweit es nicht unter 1.800 m Meereshöhe gelegen ist, bedürfen
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Im Bereich von Seen und sonstigen stehenden Gewässern und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens, jeweils gerechnet vom Beginn des Verlandungsbereiches, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Dies gilt beim Bodensee innerhalb eines an diesen anschließenden 500 m breiten Uferstreifens gerechnet bei mittlerem Wasserstand, sofern es sich nicht um bebaute Bereiche handelt.
(2) Im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 10 m breiten Geländestreifens innerhalb bebauter Bereiche (§ 33 Abs. 5), außerhalb bebauter Bereiche eines 20 m breiten Geländestreifens, bedürfen Veränderungen, die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Beeinträchtigungen darstellen können, einer Bewilligung. Nicht als fließende Gewässer gelten Gerinne, die nur unter besonderen Umständen, wie in der Periode der Schneeschmelze, Wasser führen, sofern dies nicht auf bestehende Eingriffe in den Haushalt dieses Gerinnes, wie durch Kraftwerksnutzungen und dgl., zurückzuführen ist.
(3) Als Veränderungen gelten insbesondere die Errichtung oder wesentliche Änderung von Bauwerken und Werbeanlagen, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, oder die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln, die nachhaltige Beeinträchtigung von Tieren und Pflanzen sowie die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen und Pflanzen. Die Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn sie entweder zur Pflege des Bestandes oder im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung erfolgt sowie die nicht bestandsgefährdende periodische Ausholzung. Nicht als Beeinträchtigung gilt die Erhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder nach deren Anhörung durch Verordnung bestimmte Seen oder bestimmte fließende Gewässer von der Geltung der Abs. 1 und 2 auszunehmen oder die Uferschutzbereiche einzuschränken, soweit aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere einer Bebauung in ihrem Umfeld, eine Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung durch Veränderungen nicht zu erwarten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) Im Bereich von Auwäldern und Mooren, soweit diese nicht landwirtschaftlich genutzt sind, bedürfen Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.
(2) Im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Mooren und Magerwiesen feuchter und trockener Prägung, soweit sie größer als 100 m² sind, bedürfen die Vornahme von Kulturumwandlungen und Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen und Aufforstungen einer Bewilligung.
(3) Im Bereich von Quellen und Quellaustrittsflächen bedürfen die Vornahme von Geländeveränderungen, nachhaltige Eingriffe in die gewachsene Bodenstruktur, Entwässerungen, Wasserentnahmen und andere den Lebensraum von Tieren und Pflanzen gefährdende Maßnahmen einer Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat die Erhaltung von gefährdeten Mooren und Magerwiesen im Sinne des Abs. 2 durch Geldleistungen für die naturnahe Nutzung zu fördern. Sie kann durch Verordnung zur Erhaltung gefährdeter Moore und Magerwiesen Bestimmungen über deren zulässige Bewirtschaftung, vor allem über das Verbot von Düngungen, erlassen.
(5) Keiner Bewilligung bedürfen die Erhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Entwässerungsanlagen und Quellnutzungen, neue Quellnutzungen, soweit sie der landwirtschaftlichen Eigenversorgung dienen, sowie die Aufrechterhaltung der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; Änderungen in der Art der bisher ausgeübten Nutzung sind insoweit bewilligungsfrei, als diese mit der standorttypischen Charakteristik des Biotoptyps vereinbar sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Beseitigung von Gesteinsblöcken nach Abs. 2, die Teil der gewachsenen Landschaft oder Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind, bedarf einer Bewilligung.
(2) Als Gesteinsblöcke gelten große Felsen bzw. Steine, die mehr als 3 m hoch sind oder eine seitliche Ausdehnung von mindestens 3 m aufweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vorschriften über den Schutz bestimmter, genau abgegrenzter Gebiete erlassen, wenn ein besonderer Schutz der Natur oder einzelner ihrer Teile sowie der Landschaft in diesen Gebieten aufgrund ihrer Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer solchen Verordnung liegen insbesondere vor, wenn das Gebiet,
(2) Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Abs. 1 können sich auf die gesamte Natur des bestimmt abgegrenzten Gebietes oder auch nur auf Teile derselben erstrecken. In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann insbesondere auch festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen, die eine Gefährdung der Natur oder der Landschaft des betreffenden Gebietes oder einzelner ihrer Teile darstellen können, einer Bewilligung bedürfen oder können bestimmte Maßnahmen gänzlich untersagt werden. Ins Landesrecht umzusetzende Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union sind zu berücksichtigen.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete, in denen die Natur in ihrer Gesamtheit geschützt wird, können als Naturschutzgebiete, wenn sich der Schutz vorwiegend auf die Abwehr von Störungen der Ruhe durch den Freizeit- und Erholungsbetrieb bezieht, als Ruhezonen, wenn sich der Schutz vorwiegend auf die Landschaft bezieht, als Landschaftsschutzgebiete, wenn sich der Schutz auf Pflanzen bezieht, als Pflanzenschutzgebiete bezeichnet werden. Im Falle des § 26a sind sie als Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) zu bezeichnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden Lebensräume des Anhangs I oder der Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie oder der in ihnen vorkommenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie geeignet und von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, können durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 26 zu Europaschutzgebieten erklärt werden.
(2) Die Schutzmaßnahmen in einer Verordnung nach Abs. 1 haben unter Berücksichtigung der Erfordernisse der genannten Richtlinien sicherzustellen, dass Eingriffe und Nutzungen, die zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen können, unterlassen werden. Erforderlichenfalls kann die Landesregierung zur Erreichung dieses Zweckes auch privatwirtschaftliche Vereinbarungen abschließen und Managementpläne erstellen.
(3) Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung.
(4) Pläne im Sinne des Abs. 3 sind Unterlagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrichtungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes und des Straßengesetzes. Projekte im Sinne des Abs. 3 sind Vorhaben zur Errichtung und Änderung von Anlagen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtig sind.
(5) Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Behörde binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw. ein Projekt nach Abs. 4 ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Abs. 3 erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung kann in Gebieten, die
(2) Biosphärenparks dienen
(3) Biosphärenparks sind durch Verordnungen gemäß § 26 unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung kann in Gebieten, die
Naturparks einrichten.
(2) Naturparks dienen
(3) Naturparks sind durch Verordnungen gemäß § 26 unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen zu schützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Einzelschöpfungen und andere, wenn auch vom Menschen gestaltete, kleinräumige Erscheinungsformen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit, wegen ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaft verleihen, oder wegen ihrer besonderen wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung erhaltungswürdig sind, können durch Verordnung der Bezirkshauptmannschaft zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit die Umgebung eines Naturdenkmales für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(2) Die Veränderung oder Zerstörung von Naturdenkmalen bedarf einer Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Maßnahmen, die im Einvernehmen mit dem fachlich in Betracht kommenden Amtssachverständigen zur Abwehr einer drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Naturdenkmal vorgenommen werden.
(3) Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt § 46a Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bezirkshauptmannschaft an die Stelle der Landesregierung tritt und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Bezirkshauptmannschaft im Internet zu erfolgen hat (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Für Gebiete und Bereiche im Sinne des § 26 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, kann die Gemeindevertretung nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung Schutzbestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 2 erlassen. Solche Verordnungen dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie Planungen aufgrund des Raumplanungsgesetzes nicht widersprechen.
(2) Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des § 28 Abs. 1, denen vor allem örtliche Bedeutung zukommt, wie einzelne Bäume, Baumgruppen, Hecken, u.dgl., können von der Gemeindevertretung nach Anhörung der Landesregierung durch Verordnung zu örtlichen Naturdenkmalen erklärt werden.
(3) Hinsichtlich der Veröffentlichung eines Verordnungsentwurfes und der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gilt § 46a Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (§ 32e des Gemeindegesetzes).
(4) Eine von der Gemeindevertretung beschlossene Verordnung gemäß den Abs. 1 und 2 ist vor ihrer Kundmachung der Landesregierung vorzulegen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung, wenn überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden. Falls die Verordnung keiner Genehmigung bedarf, ist sie der Gemeinde ohne unnötigen Aufschub zurückzugeben.
(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 4 ist zu versagen, wenn die Verordnung rechtswidrig ist oder überörtliche Interessen verletzt.
(6) Hinsichtlich der Veränderung oder der Zerstörung eines örtlichen Naturdenkmales (Abs. 2) gilt § 28 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bürgermeister ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Jede Veränderung an einer Höhle, welche die Eigenart, das besondere Gepräge, die geschichtliche oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Höhle beeinflussen kann, bedarf einer Bewilligung.
(2) Das Aufsammeln von Höhleninhalt sowie die Durchführung von Grabungen im Höhleninhalt nach Einschlüssen jeder Art dürfen in Höhlen oder Karsterscheinungen nur mit Bewilligung vorgenommen werden.
(3) Werden bisher unbekannte Höhlen oder bisher unbekannte Teile von Höhlen entdeckt oder aufgeschlossen, hat der Entdecker oder der Grundeigentümer, wenn dieser Kenntnis erlangt, unverzüglich unter genauer Angabe des Höhleneingangs Anzeige von der Entdeckung oder dem Aufschluss an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten. Diese hat zur Beurteilung der Bedeutung der Höhle eine geeignete, wissenschaftlich einschlägig ausgewiesene Person zu informieren.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat für Höhlen, deren Erhaltung als Naturdenkmale wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Bestimmungen über Erforschungen und Befahrungen oder den allgemeinen Besuch zu erlassen. Es kann auch festgelegt werden, dass ein Betreten der Höhle nur in Begleitung eines Höhlenführers (Abs. 5) zulässig ist.
(5) Erwerbsmäßige Führungen in Höhlen dürfen nur durch einen fachkundigen Höhlenführer erfolgen. Die Landesregierung hat einer Person mit Bescheid die Befugnis zur Höhlenführung zu verleihen, wenn sie volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der ersten Hilfe verfügt. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte der Europäischen Union und der umzusetzenden Staatsverträge durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Bestellung zum Höhlenführer und über den Nachweis der fachlichen, körperlichen und geistigen Eignung sowie der Verlässlichkeit zu erlassen.
(6) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Höhlenführers in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die nach Abs. 5 erforderliche fachliche Eignung als nachgewiesen.
(7) Der in einer Verordnung nach Abs. 5 festgelegten fachlichen Eignung sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Höhlenführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen ohne Befugnis nach Abs. 5 im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als Höhlenführer niedergelassen sind. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Höhlenführers in diesem Staat nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Landesregierung im Vorhinein zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
Die Meldung ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach lit. a bis c nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(10) Ist bereits eine Meldung nach den, dem Abs. 9 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Abs. 9 keine Anwendung, sofern die entsprechende, in einem anderen Bundesland erstattete Meldung der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt wird.
(11) Abs. 9 zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 9 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016
20.04.2020
Vorarlberg
(1) Zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes gemäß §§ 26 bis 27a, von Naturdenkmalen oder Höhlen, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmte Maßnahmen oder Nutzungen untersagen oder an eine Bewilligung knüpfen.
(2) Die einstweilige Sicherstellung tritt spätestens ein Jahr nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist durch die zuständige Behörde einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung kann, wenn dies den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung entspricht, durch Verordnung gänzliche, teilweise oder auf einzelne Landesteile beschränkte Verbote für
erlassen.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass bestimmte Betätigungen für Sport- und Freizeitzwecke, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Verbreitung Natur oder Landschaft besonders beeinträchtigen können, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmt umgrenzten Gebieten durchgeführt oder zu bestimmten Zeiten oder in bestimmt umgrenzten Gebieten nicht durchgeführt werden dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen – unbeschadet anderer Bewilligungspflichten nach Vorschriften dieses Gesetzes – die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder nach deren Anhörung durch Verordnung bestimmte Gebiete von der Geltung des Abs. 1 oder von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 auszunehmen, wenn aufgrund der Bebauung in diesen Gebieten eine Beeinträchtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung durch die Errichtung oder Änderung solcher Anlagen nicht zu erwarten ist. Wenn zu erwarten ist, dass Interessen der Natur oder Landschaft in bestimmten Gebieten nur durch die Errichtung höherer bzw. großflächigerer als im Abs. 1 lit. a oder b bezeichneter Anlagen verletzt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, ab welcher größeren Höhe bzw. Flächen in diesen Gebieten Anlagen einer Bewilligung bedürfen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Vorhaben, die nicht unter Abs. 1 fallen, von denen jedoch ähnliche Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ausgehen können, Bewilligungspflichten festlegen.
(4) Keiner Bewilligung bedürfen Maßnahmen zur Erhaltung und Sanierung von Straßen und Eisenbahntrassen. Weiters bedarf bei Straßen, die ausschließlich der Erschließung ganzjährig bewohnter landwirtschaftlicher Gebäude dienen, die Asphaltierung keiner Bewilligung. Keiner Bewilligung bedürfen weiters die Errichtung und Änderung von
(5) Bebaute Bereiche sind solche, die entweder in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche bezeichnet sind oder durch mindestens fünf Wohn- oder nicht land- oder forstwirtschaftliche Betriebsgebäude zusammenhängend bebaut sind, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 9/2014, 78/2017, 67/2019, 37/2025
15.07.2025
Vorarlberg
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Die Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen. Dies gilt nicht bei den in § 33 Abs. 1 lit. e, f, g, h und j genannten Vorhaben, auch wenn sie nach den §§ 23 bis 29 bewilligungspflichtig sind; weiters gilt dies nicht für Vorhaben, für die es eine Enteignungsmöglichkeit nach anderen Vorschriften gibt oder für Erhebungen und Forschungstätigkeiten, die im Auftrag der Behörde oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH erfolgen, schließlich auch nicht im Falle eines Antrages auf Feststellung nach § 26a Abs. 5.
(2) Alle Dienststellen des Landes haben vor der Eingabe der von ihnen oder in ihrem Auftrag erstellten Vorhaben, die die Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verletzen können, den zuständigen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu hören.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Sie müssen Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft erforderlich sind. Die Behörde kann jedoch auch Unterlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit von die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen sowie der durch das Vorhaben bewirkten Vorteile für das Gemeinwohl verlangen.
(4) Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
(5) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn, allenfalls durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, gewährleistet ist, dass eine Verletzung der Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, nicht erfolgen wird.
(2) Wenn trotz Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen eine Verletzung der Interessen von Natur oder Landschaft im Sinne des Abs. 1 erfolgen wird, darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl, allenfalls unter Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, überwiegen und dem Antragsteller keine zumutbaren, die Natur oder Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Bewilligung sind auch die mit der Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wird, verbundenen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Auswirkungen ist die gesamte, zusammenhängende Anlage zu berücksichtigen.
(4) In den im Flächenwidmungsplan als Betriebsgebiete ausgewiesenen Bereichen hat sich die Behörde bei der Bewilligung ausschließlich danach zu richten, ob Beeinträchtigungen, Verunstaltungen oder Schädigungen der Landschaft vermieden werden.
(5) In Verordnungen nach den §§ 15, 16 und 26 bis 30 dieses Gesetzes können, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes, insbesondere auch zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, erforderlich ist, auch strengere als in den vorangegangenen Absätzen enthaltene Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen aufgenommen werden. Diese sowie strengere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind zu beachten.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Für bewilligungspflichtige Vorhaben kann nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 statt eines Antrages nach § 34 eine schriftliche Anzeige an die Behörde erstattet werden. Dies gilt unabhängig von ihrem Standort nicht für die Errichtung oder Änderung von
Weiters gilt das Anzeigeverfahren nicht für artenschutzrechtliche Ausnahmen mit Bescheid nach § 15 Abs. 5, für Bewilligungen betreffend nicht heimische Arten, invasive gebietsfremde Arten und gentechnisch veränderte Organismen nach § 16 Abs. 1, 2 und 3 sowie für bewilligungspflichtige Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete nach § 26a Abs. 3.
(2) Die Anzeige hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen und der allfällige Zustimmungsvermerk des Amtssachverständigen (Abs. 3) sind anzuschließen. § 34 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß.
(3) Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige unter Angabe des Grundes der Partei mitteilt, dass über das Vorhaben ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist, darf es ausgeführt werden. Wenn der Anzeige der Vermerk des fachlich zuständigen Amtssachverständigen angeschlossen ist, wonach das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(4) Die Behörde hat unverzüglich den Naturschutzanwalt und die Gemeinde zu verständigen. Wenn der Naturschutzanwalt dies bei von ihm als schwer wiegend erachteten Eingriffen bis zum 10. Tag nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde beantragt, ist ein Bewilligungsverfahren durchzuführen.
(5) Wenn der fachlich zuständige Amtssachverständige der Behörde mitgeteilt hat, dass das Vorhaben die Natur oder Landschaft nicht beeinträchtigt, und wenn die Gemeinde und der Naturschutzanwalt keinen Einwand erhoben haben, kann die Behörde von der Durchführung eines weiteren Verfahrens für Vorhaben gemäß Abs. 1, deren Bewilligung beantragt wurde, absehen.
(6) Die Behörde hat der Partei eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen oder von einem weiteren Verfahren abgesehen wurde.
(7) Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt drei Jahre nach Einreichung der Anzeige oder nach der Mitteilung der Behörde nach Abs. 6.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022, 8/2024
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.
(2) Auflagen und Bedingungen können sich auch auf den Betrieb des ausgeführten Vorhabens oder auf die Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wurde, beziehen. Auflagen und Bedingungen können auch im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erteilt werden, soweit für diesen Zweck nicht andere Rechtsvorschriften Anwendung finden.
(3) Auflagen und Bedingungen nach Abs. 1 können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Solche Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls bei einem Vorhaben vorzuschreiben, das in den Anwendungsbereich eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, fällt und das trotz zu erwartender Beeinträchtigung im Hinblick auf die Erhaltungsziele ausnahmsweise bewilligt werden soll. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich, kann – abgesehen von den Fällen des vorangehenden Satzes – die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen.
(4) Die Behörde kann, wenn dies dem Interesse von Natur oder Landschaft besser entspricht als die Setzung hoheitlicher Maßnahmen und dem Interesse der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis nicht widerspricht, mit dem Antragsteller vertragliche Vereinbarungen über die Erfüllung von Auflagen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen schließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Soweit in Einzelfällen begründete Zweifel bestehen, dass dem Inhalt des Bewilligungsbescheides entsprochen wird, ist dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorzuschreiben. Im Bescheid kann auch festgelegt werden, dass vor Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Durchführung des Vorhabens nicht begonnen werden darf. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder einer ähnlichen Sicherheit bestehen. Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Sie ist freizugeben, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.
(2) In Fällen, in denen eine von der erteilten Bewilligung abweichende Ausführung des Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft befürchten lässt, kann die Behörde eine Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 vorschreiben.
Vorarlberg
(1) Die Bewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Bewilligung nicht verlängert worden ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Wirksamkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
(2) Das Unwirksamwerden einer Bewilligung entbindet den bisherigen Bewilligungsinhaber nicht von der ihm im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen in dem durch die erfolgte Ausführung des Vorhabens erforderlichen Umfang.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Behörde kann mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden, oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wird.
(2) Eine allfällige gegen die Einstellung der Arbeiten gemäß Abs. 1 erhobene Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Vorarlberg
(1) Die Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen:
(2) Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung nach Abs. 1 lit. a durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nach oder wurde die Bewilligung versagt, so hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.
(3) Bei Gefahr im Verzug können der Naturschutzanwalt und die Gemeinde nachträglich verständigt werden.
(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 lit. b beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers für diesen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
(5) Der Grundeigentümer hat zu dulden, dass der Verursacher oder, falls dieser oder der Grundeigentümer nicht herangezogen werden können, die Behörde den Auftrag durchführt. Die entstehenden Kosten sind durch den jeweiligen Einschreiter zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Wenn jemand Geländeveränderungen oder Kulturumwandlungen durchführt, die eine grobe Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft bewirken, aber nicht der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, kann die Behörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen durch Bescheid entsprechende Sanierungsmaßnahmen vorschreiben.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann auch an den Grundeigentümer, auf dessen Grundstück eine Maßnahme gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde, und der die ihm zumutbaren Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, ergehen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Maßnahme Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(3) Widerrechtlich angebrachte Ankündigungen und Werbeanlagen, Fahrzeug- und Maschinenwracks und ähnliche Gegenstände, die für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer Verunstaltung der Landschaft führen können, sind vom Bürgermeister sofort entfernen zu lassen. Der Bürgermeister hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, ist für einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes), dass der Gegenstand übernommen werden kann. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Gemeinde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gilt als Verzicht auf das Eigentum. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(4) Der § 41 Abs. 5 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren, die erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie die Ziehung von Proben zu gestatten. Dies gilt auch für die Überprüfung der Einhaltung von Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind.
(2) Von der Landesregierung oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH für Erhebungen nach § 5 Abs. 2 sowie wissenschaftliche Erhebungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben herangezogenen Dritten ist der Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften sowie die Ziehung von Proben zu gewähren.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Organe der Behörden, Sachverständigen und Dritten haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann für bestimmte Personen oder Institutionen durch Bescheid Meldepflichten über Besitz und die Abgabe von Exemplaren gefährdeter Arten im Sinne des zweiten Abschnitts des III. Hauptstückes dieses Gesetzes vorschreiben, wenn und solange dies für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendig erscheint. Sie kann eine solche Meldepflicht für alle oder für einzelne Tier- oder Pflanzenarten für jedermann durch Verordnung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
Für die nach diesem Gesetz vorgesehene Einstellung von Arbeiten sowie zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
Vorarlberg
(1) Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz oder einer Anzeige ergebenden Rechte und Pflichten gehen bei Vorhaben, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung eines Güterweges im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes erforderlich sind, auf die Güterweggenossenschaft über, wenn die Landesregierung um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder die Anzeige eingebracht hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
Vorarlberg
(1) Wenn aufgrund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung für Liegenschaftseigentümer oder sonstige Berechtigte im betroffenen Gebiet bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen unmöglich oder wesentlich eingeschränkt werden, haben diese gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des daraus entstehenden tatsächlichen vermögensrechtlichen Nachteiles.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 oder, sofern der Nachteil erst auf Grund einer Erledigung im Einzelfall entsteht, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung durch die Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für den Fall einer Verordnung gemäß § 29 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat Gemeinden vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz anzuhören und ihnen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln, wenn sie von dieser in besonderer Weise betroffen sind.
(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 26, § 26a, § 27, § 27a sowie § 47a Abs. 1 ist samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht von der Landesregierung überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind die sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch die Verordnung wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. Als öffentliche Stellen gelten bei Verordnungen nach § 16 Abs. 4 die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband.
(3) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 bzw. der Veröffentlichung sowie der Verständigung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
(4) In der Veröffentlichung und der Verständigung nach Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Die Standortgemeinde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5, der Anzeigeverfahren gemäß § 36 sowie unbeschadet der Abweichung nach 41 Abs. 3, Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend zu machen.
(2) Der Naturschutzanwalt ist an allen Verfahren nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach dem V. Hauptstück, der Feststellungsverfahren nach § 26a Abs. 5 sowie unbeschadet der Abweichung nach 41 Abs. 3, zu beteiligen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht im Umfang des § 17 AVG, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie auf Erstattung von Stellungnahmen. Ihm ist auch Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen. In den Stellungnahmen kann er die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung geltend machen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Schriftlich erlassene Bescheide sind ihm zuzustellen. Hinsichtlich der Zustellung schriftlicher Ausfertigungen mündlich verkündeter Bescheide an den Naturschutzanwalt gilt § 62 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(3) Die Verfahrensrechte nach Abs. 2 zweiter bis siebter Satz kommen auch einer anerkannten Umweltorganisation (Abs. 4) in Bewilligungsverfahren nach § 26a Abs. 3 zu, sofern sie von ihrem Recht auf Verfahrensbeteiligung nach lit. d Gebrauch macht. Die Behörde hat zu diesem Zweck folgende Informationen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes):
(4) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022, 8/2024, 37/2025
15.07.2025
Vorarlberg
(1) Die Standortgemeinde ist in den in § 46b Abs. 1 genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der lit. j – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art. 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 sowie Entscheidungen über Vorhaben in Europaschutzgebieten oder in einem im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 26a Abs. 3 relevanten Nahebereich zu Europaschutzgebieten unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 46b Abs. 4), ein Feststellungsbescheid nach § 26a Abs. 5 auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 und 2 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden anerkannter Umweltorganisationen nach Abs. 2 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022, 8/2024, 37/2025
15.07.2025
Vorarlberg
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. Dies gilt auch für Vorhaben, die in Zusammenhang mit einem Agrarverfahren stehen.
(2) Sofern die Behörde über das Vorhaben ein Vorprüfungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz durchführt, ist nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit das Verfahren nach diesem Gesetz mit dem Vorprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 an sich ziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/2021, 8/2024
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere für Aktionspläne sowie Dringlichkeits-, Beseitigungs-, Management- und Wiederherstellungsmaßnahmen, ist die Landesregierung, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; außenwirksame Rechtsakte sind je nach Betroffenheit als Verordnung oder als Bescheid zu erlassen. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) Die Behörde hat Entwürfe für Aktionspläne und angedachte Managementmaßnahmen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(3) Während der Veröffentlichungsfrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu den Entwürfen schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu prüfen und bei Erlassung der Aktionspläne und Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Behörde hat die von ihr beschlossenen Aktionspläne und Managementmaßnahmen samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer ihrer Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des § 42 Abs. 3, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die inatura Erlebnis Naturschau GmbH in Dornbirn hat zur Information und Beratung der Bevölkerung über die Angelegenheiten des Naturschutzes beizutragen, besonders durch Ausstellungen, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit. Sie kann naturwissenschaftliche Forschung in diesem Bereich koordinieren und betreuen.
(2) Die inatura Erlebnis Naturschau GmbH ist die Geschäftsstelle des Naturschutzanwaltes und des Naturschutzrates. Der naturwissenschaftliche Direktor der inatura Erlebnis Naturschau GmbH ist Geschäftsführer des Naturschutzrates.
(3) Der Aufwand nach Abs. 2 ist vom Land zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
Der Naturschutzanwalt hat die Interessen von Natur und Landschaft in Verfahren nach diesem Gesetz wahrzunehmen und die Gemeinden und Bürger in Fragen des Naturschutzes zu beraten. Er ist auch Umweltanwalt im Sinne jener bundesgesetzlichen Bestimmungen, die dem Umweltanwalt Partei- oder Beteiligtenrechte einräumen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 67/2019, 37/2025
15.07.2025
Vorarlberg
(1) Die Vereinigungen,
(2) Die Bestellung des Naturschutzanwaltes hat durch eine geheime Wahl, in der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, zu erfolgen. Dabei stehen Vereinigungen mit bis zu 1.000 Mitgliedern jeweils eine Stimme, Vereinigungen mit bis zu 5.000 Mitgliedern jeweils zwei Stimmen sowie Vereinigungen mit über 5.000 Mitgliedern jeweils vier Stimmen zu. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Naturschutzanwaltes zu benennen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Entschädigung für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zu bestimmen
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 lit. b, die nicht über 500 Mitglieder in Vorarlberg aufweisen, zulassen, sofern sie für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
Vorarlberg
(1) Der Naturschutzrat ist zur fachlichen Beratung der Landesregierung in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, vor allem der Sicherung der nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft, eingerichtet.
(2) Der Naturschutzrat kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1 Empfehlungen an die Landesregierung und alle mit den Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung berührten Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden erstatten. Er nimmt insbesondere zu Angelegenheiten der Förderungsverwaltung und bei der Ausarbeitung von öffentlichen Konzepten Stellung.
(3) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft oder der Naturschutzanwalt können den Naturschutzrat in Grundsatzfragen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung um eine Stellungnahme ersuchen.
(4) Der Naturschutzrat berichtet der Landesregierung jährlich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er erarbeitet weiters den Bericht über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 1).
(5) Der Naturschutzrat wird von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt und besteht aus vier Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die Mitglieder verschiedene, für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung bedeutsame Fachrichtungen repräsentieren.
(6) Der Naturschutzrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Zum Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(7) Der Naturschutzrat kann zu einzelnen Fragen Sachverständige oder Vertreter von Behörden und Dienststellen des Landes hören und seinen Beratungen beiziehen.
(8) Die Mitglieder des Naturschutzrates können von der Landesregierung ihrer Funktion enthoben werden, wenn diese
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Die Beratung und Beschlussfassung des Naturschutzrates kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Naturschutzrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes, einschließlich der Beratung der Bürger in den Angelegenheiten des Naturschutzes, können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Naturwächter bestellt werden.
(2) Als Naturwächter kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Naturwächter kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu beschränken.
(4) Sofern im Bescheid über die Bestellung zum Naturwächter keine andere Regelung getroffen wird, deckt sich der Dienstbereich des Naturwächters mit dem Sprengel jener Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt hat.
(5) Die Bestellung zum Naturwächter erlischt durch Widerruf, durch Zeitablauf, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der bestellenden Behörde gegenüber schriftlich zu erklären.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Dienstausweis und Dienstabzeichen zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) Der Naturwächter ist verpflichtet, Übertretungen gemäß § 57 der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering.
(2) Die zur Vollziehung berufenen Organe und der Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 57 auf frischer Tat antreffen, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten. Zu diesem Zweck können sie außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr auch Fahrzeuge aufhalten.
(3) Der Naturwächter kann Personen, die er gemäß Abs. 2 angehalten hat, auffordern, ihm zur Behörde zu folgen, wenn
(4) Die zur Vollziehung und zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Organe sind berechtigt, Gepäckstücke und andere Behältnisse sowie Fahrzeuge, in denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der im § 57 genannten Vorschriften von Bedeutung ist, auf derartige Gegenstände zu durchsuchen.
(5) Durchsuchungen gemäß Abs. 5 sind so vorzunehmen, dass jedes Aufsehen möglichst unterbleibt, die Beteiligten nicht mehr als unumgänglich nötig gestört werden, ihr Ruf und die mit dem Gegenstand nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse gewahrt bleiben sowie die Würde des Menschen nicht verletzt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 37/2025
15.07.2025
Vorarlberg
(1) Die Behörde kann für Schutzgebiete gemäß § 26 mit Bescheid Gebietsbetreuer bestellen. Gebietsbetreuer, deren Aufgabenbereich sich auf mehr als ein Schutzgebiet im größeren Zusammenhang einer Region erstreckt, können auch als Regionsmanager bezeichnet werden. Gebietsbetreuer unterstützen die Behörde bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen.
(2) Gebietsbetreuer müssen persönlich und fachlich geeignet sein, insbesondere über die erforderlichen Fach- und Ortskenntnisse verfügen.
(3) Gebietsbetreuer können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden: Beratungs- und Informationstätigkeiten, Beobachtung und Dokumentation des Erhaltungszustandes des Schutzgebietes, Mitwirkung bei der Umsetzung von Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen, Beurteilung der Auswirkungen von Vorhaben, Anzeige von Verwaltungsübertretungen. Regionsmanagern kommt auch die Aufgabe der Koordination der Gebietsbetreuung innerhalb der Region zu.
(4) Die Behörde kann Gebietsbetreuer jederzeit abberufen. Sie muss einen Gebietsbetreuer abberufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
(1) Die Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher haben im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche bei der Vollziehung dieses Gesetzes im selben Umfang wie Naturwächter mitzuwirken.
(2) Die Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Übertretungen gemäß § 57 der Behörde anzuzeigen, ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei solchen Übertretungen auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
10.09.2019
Vorarlberg
Die Naturwächter, Gebietsbetreuer, Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Behörde. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Behörde Weisungen erteilen. Der Behörde sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
(1) In diesem Abschnitt verwendete Begriffe sind im Sinne des § 2 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes zu verstehen.
(2) In den §§ 3 und 4 des Allgemeinen-Energiewende-Gesetzes finden sich Regelungen zu Anlaufstelle und Streitbeilegung.
02.04.2025
Vorarlberg
(1) Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben der Energiewende hat die Behörde spätestens 30 Tage nach Einbringung die Vollständigkeit des Antrages zu bestätigen oder nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzugehen; bei bewilligungspflichtigen Vorhaben außerhalb von Beschleunigungsgebieten verlängert sich diese Frist auf 45 Tage.
(2) Die Entscheidungsfristen bestimmen sich nach den §§ 36 Abs. 3 und 56g Abs. 1 bis 4, im Übrigen nach § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. In die Entscheidungsfrist sind nicht einzurechnen:
02.04.2025
Vorarlberg
(1) Für folgende Vorhaben gelten Verfahrenserleichterungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8:
(2) Vorhaben nach Abs. 1 unterliegen weder den artenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 und 4 noch einer Verträglichkeitsabschätzung oder Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 und 5, wenn
(3) Die Behörde muss auf Antrag oder kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, ob das Vorhaben
(4) Für die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c gilt, dass
(5) Ergibt die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 lit. a eintreten können, hat die Behörde anstelle eines Feststellungsbescheides geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen vorzuschreiben, um diese zu verhindern oder zumindest zu verringern. Sofern bei Vorhaben in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten keine solchen Maßnahmen möglich sind, hat die Behörde geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, gegebenenfalls auch Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, um den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu sichern oder zu verbessern.
(6) Einem Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 sind anzuschließen:
(7) Die Behörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab Einlagen eines vollständigen Antrages nach Abs. 3 zu entscheiden. Bei Anträgen betreffend Repowering von Bestandsanlagen, Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom mit einer Nennleistung von unter 150 kW sowie Errichtung oder Änderung von Leitungs- und Speicheranlagen gilt eine kürzere Frist von höchstens 30 Tagen.
(8) Gegen Bescheide nach Abs. 3 und 5 kommt der Standortgemeinde, dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen ein Beschwerderecht und den beiden erstgenannten überdies ein Revisionsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 46c zu.
(9) Wird in einem Verfahren nach Abs. 3 und 5 mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, sind im Falle der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung die Bestimmungen des § 56e Abs. 2 bis 5 über das konzentrierte Bewilligungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
02.04.2025
Vorarlberg
(1) Für die in den Abs. 2 und 6 genannten Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelten
(2) Sofern für ein Vorhaben der Energiewende oder für das Repowering solcher Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten oder außerhalb von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 durchzuführen ist, sind in diesem Verfahren die für die Bewilligung oder Untersagung des betreffenden Vorhabens einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit anzuwenden (konzentriertes Bewilligungsverfahren). Dabei sind die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren mit Ausnahme jener der Parteistellung nicht anzuwenden. Im Hinblick auf allfällige für das Vorhaben maßgebliche bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften sind die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung anzuwenden.
(3) Nach Einlangen des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach § 26a Abs. 3 ist dieser unverzüglich jenen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die nach den mit anzuwendenden Vorschriften zuständig wären und mitzuteilen, dass zum betreffenden Antrag ein konzentriertes Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 durchgeführt wird.
(4) Die Standortgemeinde ist in Verfahren nach Abs. 2 im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 46b Abs. 1 auch berechtigt, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften geltend zu machen.
(5) Eine im Verfahren nach Abs. 2 erteilte Bewilligung ersetzt die nach den mit anzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen und sonstigen Berechtigungen.
(6) Sofern bei der Errichtung, Änderung oder dem Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen außerhalb von Beschleunigungsgebieten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um mit der Ausführung des Vorhabens verbundene Beunruhigungen frei lebender Tiere so gering wie möglich zu halten oder Tötungen derselben so weit wie möglich zu verhindern, liegt kein Verstoß gegen das Beunruhigungsverbot oder Tötungsverbot nach § 15 Abs. 2 vor.
02.04.2025
Vorarlberg
(1) Bei sämtlichen in einem Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführenden Interessenabwägungen ist davon auszugehen, dass Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Leitungsanlagen sowie Speicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete oder bestimmte Arten von Technologien oder Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften von der Anwendung des Abs. 1 ausnehmen, sofern dies im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erforderlich ist. Soweit sich eine solche Ausnahme auf Interessenabwägungen in Verfahren nach den §§ 15 Abs. 5 und 26a Abs. 3 bezieht, sind die festgelegten Prioritäten im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz entsprechend zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 46a gilt sinngemäß.
02.04.2025
Vorarlberg
(1) Die Behörde hat über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
(2) Weiters hat die Behörde über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn aufgrund einer Anzeige nach § 36 ein Bewilligungsverfahren nach § 35 durchzuführen ist; die Frist beginnt ab Vorliegen der vollständigen Anzeige.
(4) Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 35 Abs. 1 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 36 Abs. 3 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages bzw. der vollständigen Anzeige mit Bescheid darüber entschieden oder eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 ausgestellt hat.
(5) Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person, der Standortgemeinde und dem Naturschutzanwalt ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 4 auszustellen; weiters ist die Bescheinigung in sinngemäßer Anwendung des § 46c Abs. 3 zu veröffentlichen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 4 auszustellen; diese gilt als Bescheinigung nach § 36 Abs. 6.
(6) Auf eine durch Bewilligungsfiktion erfolgte Bewilligung nach Abs. 4 sind § 46c Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Eine solche Bewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 4 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 5) zu laufen beginnt.
02.04.2025
Vorarlberg
Erledigungen in Bewilligungsverfahren, Mitteilungen nach § 36 Abs. 6 sowie Bescheinigungen nach § 56g Abs. 5 betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
02.04.2025
Vorarlberg
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und e sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 70/2016, 67/2019, 37/2025
15.07.2025
Vorarlberg
(1) Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände, die den Schutz dieses Gesetzes genießen, können, wenn sie durch die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz aus ihrer bisherigen Umgebung verbracht wurden, unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 unmittelbar gedient haben.
(2) Für verfallen erklärte lebende Tiere sind zugleich in Freiheit zu setzen. Wären sie dadurch dem Verenden preisgegeben, oder wäre dies für Menschen gefährlich, so sind sie an Tiergärten, Tierschutzvereine oder an tierfreundliche Personen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie ohne unnötigen Schmerz zu töten. Sofern für verfallen erklärte tote Tiere oder andere verfallene Gegenstände eine wissenschaftliche Bedeutung besitzen, sind sie der inatura Erlebnis Naturschau GmbH zu übergeben. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen eine Verfügung nicht getroffen werden kann, sind verfallene Gegenstände gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, oder, wenn dies zweckmäßig ist, zu vernichten.
(3) Hat der Inhaber einer aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erteilten Bewilligung die dadurch gegebenen erleichterten Umstände zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz benützt, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
Vorarlberg
Die Landesregierung hat alle sechs Jahre Berichte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 17 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Berichte sind überdies bis zur Veröffentlichung der nächstfolgenden Berichte auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) In Betrieb stehende Bodenabbauanlagen sowie Lager- und Ablagerungsplätze, die im Einklang mit dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, betrieben wurden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Bewilligungen nach dem Naturschutzgesetz, LGBl.Nr. 36/1969 und Nr. 23/1988, und Landschaftsschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Sonstige Bescheide nach diesen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Vermögen des Landschaftspflegefonds (§§ 22 bis 25 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988) wird mit diesem Zeitpunkt zu Mitteln des Naturschutzfonds. Ansprüche gegenüber dem Landschaftspflegefonds sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Land Vorarlberg geltend zu machen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 4 dürfen in Magerwiesen, solange die Landesregierung aufgrund eines Vertragsverhältnisses finanzielle Leistungen für die Aufrechterhaltung einer naturnahen Nutzung gewährt, keine Düngungen vorgenommen werden.
(5) Straßen, die vor dem 1. Jänner 1982 errichtet wurden, gelten als im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. h zweiter Halbsatz bewilligt.
(6) Die §§ 43 bis 45 sind auch auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind.
(7) § 46 ist nur auf Verordnungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, und nur insoweit, als die Verordnungen in den betroffenen Gebieten Nutzungen unmöglich machen oder wesentlich einschränken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt wurden.
(8) Der nach den Bestimmungen des § 28 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und 22/1988, bestellte Landschaftsschutzanwalt kann bis zur Bestellung des Naturschutzanwaltes, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monates nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte des Naturschutzanwaltes wahrnehmen. Der Naturschutzanwalt nimmt in Verfahren, die nach Abs. 10 weiterzuführen sind, die Rechte des Landschaftsschutzanwaltes wahr.
(9) Die aufgrund des
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu erledigen.
(11) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 46 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(12) Bis zum 30. Juni 2024 eingetretene Bewilligungsfiktionen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit § 63 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 bleiben auch nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung (EU) aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019, 48/2023
06.09.2023
Vorarlberg
(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft
(3) Für den Fall, dass § 53 nicht kundgemacht werden kann, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung kundzumachen.
(4) Art. LII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Art. III des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.
(6) Art. XV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017, 78/2017
07.12.2017
Vorarlberg
Der Naturschutzanwalt und eine anerkannte Umweltorganisation (§ 46b Abs. 4) sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 46c Abs. 2 lit. f bis i, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
(1) Art. XLVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 34 Abs. 4 bis 6, 36 Abs. 2, 52 Abs. 6, 53 und 62, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 52 Abs. 6, 53 und 62 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 36 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Bekanntgaben, Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 7 Abs. 3 und 6, 28 Abs. 3, 29 Abs. 3, 42 Abs. 3, 46a Abs. 2, 46b Abs. 3, 46c Abs. 3 und 47a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
28.01.2022
Vorarlberg
Die Bestimmungen über das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e sowie die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 56g in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
02.04.2025
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Juni 1972 betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Mattersburg und Sigleß
StF: LGBl. Nr. 23/1972
Über Antrag der Gemeinden Mattersburg und Sigleß wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1970, LGBl. Nr. 47/1970, verordnet:
Aus der Katastralgemeinde Walbersdorf wird das Grundstück Nr. 516/2 mit einem Flächenausmaß von 193 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Sigleß eingemeindet.
Aus der Katastralgemeinde Sigleß werden die Grundstücke Nr. 2915/2, 2916/2, 2917/3, 2917/4, 2920/2, 2921/2, 2923/2, 2924/2, 2925/2, 2926/2, 2927/2, 2928/2, 2929/2, 2931/3, 2942/3, 2943/2, 2945/2, 2946/2, 2947/2, 2948/2, 2949/2, 2950/2, 2951/2, 2954/2, 2955/2, 2960/2, 2961/3, 2961/4, 2963/2, 2965/2, 2967/3, 2969/4, 2969/5, 2969/6, 2971/2, 2972/3, 2974/3, 2974/4, 2975/2, 2979/3, 2979/4, 2980/3 und 2942/4 mit einem Gesamtausmaß von 1794 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Walbersdorf eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
Niederösterreich
NÖ Gleichbehandlungsgesetz (NÖ GBG)
StF: LGBl. 2060-0
[CELEX.Nr.: 375L0117, 376L0207]
Der Landtag von Niederösterreich hat am 22. Mai 2025 beschlossen:
08.07.2025
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dieses Gesetz hat folgende Ziele:
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Dieses Gesetz gilt in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, das sind
(2) Auf Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sind nur die §§ 11 Abs. 1 Zif. 1 und 2, Abs. 2 bis 4, 12 Abs. 1 bis Abs. 6 und Abs. 9, 13 Abs. 1 und 14 anzuwenden.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wegen eines Diskriminierungsgrundes (§ 1) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines Diskriminierungsgrundes in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. Eine Diskriminierung liegt weiters auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.
(5) In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die damit verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen und nicht auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Gleiches gilt für die übrigen Diskriminierungsgründe (§ 1).
(6) Eine Diskriminierung gemäß Abs. 1 – insbesondere bei der Besetzung von Dienstposten oder beim beruflichen Aufstieg – liegt nicht vor, wenn
(7) Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten in Zusammenhang mit einem Diskriminierungsgrund, das bezweckt oder bewirkt, daß
(2) Sexuelle Belästigung ist jedes für die betroffene Person unerwünschte Verhalten sexueller Natur, das bezweckt oder bewirkt, daß
(3) Jede Belästigung oder sexuelle Belästigung oder jede Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers durch einen Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers (belästigende Person) oder durch einen Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin (belästigende Person) oder durch Dritte (belästende Person)
02.01.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ist das Ausbildungs- oder Dienstverhältnis wegen einer Diskriminierung durch den Dienstgeber nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
(2) Wäre das Ausbildungs- oder Dienstverhältnis auch ohne Diskriminierung nicht begründet worden, beträgt der Ersatzanspruch mindestens € 180,– und höchstens das Dreifache des für die Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, gebührenden monatlichen Gehalts. Die Angemessenheit des Schadenersatzes ist insbesondere nach der Schwere der Diskriminierung und der Größe des die Diskriminierung unmittelbar wahrnehmenden Personenkreises zu beurteilen.
(3) Ist das Ausbildungs-, Dienst- oder Probedienstverhältnis durch den Dienstgeber gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden, ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung für rechtsunwirksam zu erklären. Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis durch Zeitablauf durch den Dienstgeber beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf angemessenen Schadenersatz.
(4) Setzt der Dienstgeber durch eine Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 Z 2 für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein geringeres Entgelt fest, hat der Dienstgeber angemessenen Schadenersatz mindestens in der Höhe der Differenz zu leisten.
(5) Bei einer Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 Z 3 ist die Sozialleistung oder der Ersatz des Vermögensschadens und jeweils eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.
(6) Bei einer Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 Z 4 ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer in die Aus- und Weiterbildung einzubeziehen oder der Ersatz des Vermögensschadens und jeweils eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung zu gewähren.
(7) Ist ein beruflicher Aufstieg wegen einer Diskriminierung durch den Dienstgeber unterblieben, so ist der Dienstgeber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet.
(8) Wäre der berufliche Aufstieg auch ohne Diskriminierung unterblieben, beträgt der Ersatzanspruch mindestens € 180,– und höchstens die Entgeltdifferenz für drei Monate zwischen dem Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer beim angestrebten beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt. Die Angemessenheit des Schadenersatzes ist insbesondere nach der Schwere der Diskriminierung und der Größe des die Diskriminierung unmittelbar wahrnehmenden Personenkreises zu beurteilen.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der belästigenden Person sowie gegenüber der sie anstiftenden Person und im Falle der Verletzung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Besteht der Nachteil nicht in einer Vermögensminderung, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die erschwerte Arbeitssituation entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von € 1.000,–.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ansprüche nach § 5 erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten, Ansprüche nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 erlöschen, wenn sie nicht binnen einem Jahr, Ansprüche nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 erlöschen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der das Gleichbehandlungsgebot verletzenden Entscheidung oder Handlung erlangt hat, anhängig gemacht werden. Eine Beendigung des Ausbildungs-, Dienst- oder Probedienstverhältnisses oder des befristeten, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegten, Dienstverhältnisses durch Zeitablauf ist binnen 14 Tagen anzufechten.
(2) Die NÖ Gleichbehandlungskommission hat auf eine Einigung zwischen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern (Bewerberinnen und Bewerbern) und Dienstgeber hinzuwirken, wenn ein Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei ihr gestellt wird. Die Befassung der NÖ Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1.
(3) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach § 5 oder nach § 6 ist nur auf der Grundlage einer abgeschlossenen Prüfung gemäß Abs. 2 zulässig. Wenn bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs nach § 5 oder eines Anspruchs nach § 6 Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer dürfen vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz nicht gekündigt, entlassen oder sonst benachteiligt werden. Der gleiche Schutz wird auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu Teil, die als Zeugin oder Zeuge oder als Auskunftsperson in einem Verfahren nach diesem Gesetz auftreten oder eine Beschwerde nach diesem Gesetz unterstützten.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Dienstgeber hat sich zu bemühen, eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen zu beseitigen. Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Frauenanteil an der Gesamtzahl der Bediensteten
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Über Vorschlag der NÖ Gleichbehandlungskommission hat die Landesregierung, der Gemeinderat oder der Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes ein Frauenförderungsprogramm für einen Zeitraum von sechs Jahren zu beschließen und erforderlichenfalls anzupassen. Darin ist jedenfalls festzulegen, mit welchen Maßnahmen eine Unterrepräsentation von Frauen beseitigt werden soll.
(2) Seine Grundlage hat eine zum 1. Jänner jedes zweiten Jahres zu erstellende Analyse der Bedienstetenstruktur zu sein, wobei
(3) Ein Frauenförderungsprogramm ist nur in jenen Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu beschließen, in denen Frauen unterrepräsentiert und mehr als 20 Bedienstete dauernd beschäftigt sind.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis ist bei gleicher Eignung darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen nach Maßgabe des Frauenförderungsprogramms kontinuierlich abzubauen. Bei gleicher Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, Bewerberinnen, die wegen der Betreuung von Kindern oder nahen Angehörigen aus dem Dienst ausgeschieden sind, bevorzugt aufzunehmen.
(2) Bei der Besetzung höherwertiger Funktionen ist bei gleicher Eignung darauf Bedacht zu nehmen, eine bestehende Unterrepräsentation der Frauen nach Maßgabe des Frauenförderungsprogramms kontinuierlich abzubauen.
(3) Bei der Aus- und Weiterbildung ist bei gleicher Eignung darauf Bedacht zu nehmen, nach Maßgabe des Frauenförderungsprogramms Frauen bevorzugt zuzulassen. Bedienstete, die zur Pflege eines Kindes einen Karenz- oder Sonderurlaub in Anspruch nehmen, können zur Aus- und Weiterbildung unter den gleichen Bedingungen, wie sie für im Dienst befindliche Bedienstete gelten, zugelassen werden. Die Bediensteten im Karenz- oder Sonderurlaub sind über ihr Verlangen über Aus- und Weiterbildungsprogramme zu informieren.
03.12.2014
Niederösterreich
Abs. 2 ist eine Verfassungsbestimmung.
(1) Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei.
(3) Die in Abs. 2 Genannten sind zur Geheimhaltung im Sinne des § 29 NÖ LBG, LGBl. 2100, verpflichtet.
(4) Die NÖ Gleichbehandlungskommission und die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
08.07.2025
Niederösterreich
(1) Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber des Landes NÖ sind:
(1a) Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, sind:
(2) Mitglieder in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber einer Gemeinde (Gemeindeverband) sind:
(3) Mitglieder in Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer sind:
(4) Sofern kein Entsendungsrecht besteht, sind die Mitglieder von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für die Bestellung der in Abs. 2 Z 3 genannten Mitglieder steht den Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ GO 1973, LGBl. 1000, gemeinsam ein Vorschlagsrecht zu. Werden innerhalb eines Monats keine oder unvollständige Vorschläge vorgelegt oder unterbleiben Entsendungen, so hat die Landesregierung geeignete Personen für die entsprechenden Funktionen zu bestellen.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen (entsenden). Erforderlichenfalls sind Neubestellungen (Neuentsendungen) für den Rest der Funktionsdauer durchzuführen.
(6) Die Mitgliedschaft in der NÖ Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt, es gebührt keine Vergütung. Reisekosten sind nach den Bestimmungen des NÖ LBG, LGBl. 2100, zu ersetzen.
(7) Die NÖ Gleichbehandlungskommission ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben. Auf Antrag hat sie die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu prüfen und auf eine Einigung (§ 7 Abs. 2) hinzuwirken.
(8) Der NÖ Gleichbehandlungskommission ist Akteneinsicht in alle Unterlagen, deren Kenntnis für die Beurteilung eines konkreten Falles erforderlich ist, zu gestatten. Die Einsichtnahme in Akte mit personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
(9) Die NÖ Gleichbehandlungskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
02.01.2023
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur NÖ Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragter (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ruhen
(2) Sie endet
(3) Die Landesregierung hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der NÖ Gleichbehandlungskommission sowie die NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder den NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.
03.12.2014
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für jede Dienststelle (Betrieb) des Landes NÖ, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) mit jeweils mindestens sieben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist mindestens eine Koordinatorin oder ein Koordinator für Gleichbehandlung und Frauenförderung von der jeweiligen Dienstnehmervertretung zu bestellen. Für zwei oder mehrere Dienststellen (Betriebe) kann eine gemeinsame Koordinatorin oder ein gemeinsamer Koordinator bestellt werden. Die Koordinatorinnen und Koordinatoren dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht behindert werden und hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden.
(2) Die Koordinatorinnen und Koordinatoren haben
03.12.2014
Niederösterreich
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
(2) Die in diesem Gesetz von den Gemeinden zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
24.07.2023
Niederösterreich
(1) § 12 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 98/2022, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Am 31. Dezember 2022 bei der NÖ Gleichbehandlungskommission anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern weiter zu führen.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
08.07.2025
Oberösterreich
Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
StF: LGBl.Nr. 59/2007
Auf Grund des § 17 Abs. 3 und des § 19 Abs. 3 und 4 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 92/2006, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden in allen drei Schulstufen lehrgangsmäßig geführt, wobei der Unterricht - die Fachrichtung Gartenbau ausgenommen - in jeder Schulstufe grundsätzlich acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, dauert. Der Unterricht in der Fachrichtung Gartenbau dauert in der ersten und zweiten Schulstufe acht Wochen, jedenfalls aber 40 Schultage, und in der dritten Schulstufe zehn Wochen, jedenfalls aber 50 Schultage. (Anm: LGBl. Nr. 111/2008)
(2) Wird im Anschluss an den Besuch einer Berufs- oder Fachschule, gleich welcher Fachrichtung, die Berufsschule einer anderen Fachrichtung besucht (Anschlusslehre), ist nur mehr der Besuch der dritten Schulstufe erforderlich.
(1) Fachrichtung Landwirtschaft
(2) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:
(3) Fachrichtung Pferdewirtschaft:
(4) Fachrichtung Gartenbau:
Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule der Fachrichtung Gartenbau umfasst vier Schulstufen, die ganzjährig geführt werden. In der zweiten, dritten und vierten Schulstufe sind Pflichtpraktika im folgenden Ausmaß in einem geeigneten land- und forstwirtschaftlichen oder in einem geeigneten gewerblichen Betrieb zu absolvieren:
Oberösterreich
§ 3
Sonderformen der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
(1) Die im § 2 angeführten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können ihrem Aufbau nach auch als weiterführende Fachschulen (§ 19 Abs. 5 Z. 5 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes) oder im Sinn des § 19 Abs. 1 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes als fachbereichsübergreifende Fachschulen sowie als Fachschulen, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen (nach Maßgabe des entsprechenden Lehrplans), geführt werden.
(2) Über die Führung als Sonderform nach Abs. 1 entscheidet die Schulbehörde im Sinn des § 74 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters.
(3) Die weiterführenden Fachschulen umfassen je nach den regionalen Erfordernissen eine oder zwei Schulstufen. Sie werden ganzjährig (auch als Abendschule) geführt.
(1) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn
(2) Geeignet im Sinn des § 2 ist ein gewerblicher Betrieb, wenn er die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.
(3) Geeignet im Sinn des § 2 ist eine Institution, wenn sie die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen oder Praktikanten hat.
(4) Betriebe und Institutionen im Sinn des Abs. 1 bis 3 gelten überdies nur dann als geeignet, wenn der Betriebsführer den Beauftragten der Schule bzw. der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs- und Aufenthaltsräumen gestattet und sich schriftlich zur Zusammenarbeit mit jenen bereit erklärt hat.
(5) Die Pflichtpraktika dürfen von den Schülerinnen und Schülern in insgesamt nicht mehr als zwei geeigneten Betrieben erfüllt werden, wobei der betreffende Betrieb nicht von einem nahen Verwandten der Schülerin oder des Schülers geführt werden darf und mindestens 20 km Weglänge vom Wohnort entfernt sein soll. (Anm.: LGBl. Nr. 72/2013)
(6) Bei Auslandspraktika gelten als Voraussetzung für die Eignung von Betrieben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
(7) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen. Der Schüler hat überdies die Erfüllung der Pflichtpraktika durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
Oberösterreich
§ 5
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Organisationsform der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl. Nr. 68/1989, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2002 außer Kraft.
Tirol
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2011 zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Absam, Hall in Tirol und Mils (Wasserschongebiet Halltal)
StF: LGBl. Nr. 35/2011
Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
13.05.2011
(1) Zum Schutz der Wasserversorgung der Stadtgemeinde Hall in Tirol sowie der Gemeinden Absam und Mils wird im Halltal, im Gebiet der Gemeinden Absam, Gnadenwald, Scharnitz, Thaur und Vomp, das in der Anlage 1 dargestellte, rot umrandete Gebiet als Wasserschongebiet festgestellt.
(2) Die Grenze führt ausgehend vom Koordinatenpunkt 222 auf dem Gst. Nr. 3685, GB 81115 Thaur I, in gerader Linie durch das Gst. Nr. 3686/2, GB 81115 Thaur, bis zum Koordinatenpunkt 168, weiter über die südliche Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 3689, GB 81115 Thaur I, und die angrenzende südliche Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 2158, GB 81001 Absam, bis zum Koordinatenpunkt 162, weiter über Koordinatenpunkt 161 bis zum Koordinatenpunkt 160, von dort entlang der südlichen Grundstücksgrenzen der Gst. Nr. 2135/518, 2135/526, 2183/1 und 2135/517, alle GB 81001 Absam, weiter über die Gst. Nr. 2183/1, GB 81001 Absam, 773, GB 81005 Gnadenwald, und 800, GB 81005 Gnadenwald, weiter bis zu den Koordinatenpunkten 88, 87, 86, 85 und 84, von dort über den Grat der durch die Koordinatenpunkte 83, 82, 81, 80, 79, 78, 77, 76, 75, 74, 73, 72, 71, 70, 69, 68, 67, 66, 65, 64, 63, 62 und 61 näher bestimmt ist, bis zur östlichsten Ecke des Gst. Nr. 2657, GB 87011 Vomp, die mit dem Koordinatenpunkt 60 bestimmt ist. Von dort verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 2657, GB 87011 Vomp, Richtung Westen, weiter über die nördliche Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 2658, GB 87011 Vomp, bis zum Gst. Nr. 2731, GB 87011 Vomp, von dort ebenfalls über die nördliche Grundstücksgrenze bis zum nördlichsten Punkt des Schongebietes, der durch die Koordinatenpunkte 218, 0, 219 und 217 festgelegt ist, weiter geradlinig vom Koordinatenpunkt 217 zu den Koordinatenpunkten 216, 215, 214, 213, entlang der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 787, GB 81127 Scharnitz, bis zum Koordinatenpunkt 211, weiter in gerader Linie bis zum Koordinatenpunkt 220. Hier beginnt die gemeinsame Grenze zwischen dem gegenständlichen Wasserschongebiet und dem Wasserschongebiet „Mühlauer Quellen“. Vom Koordinatenpunkt 220 führt die Grenze Richtung Süden entlang der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thaur und Absam – gleichzeitig Grenze des Schongebietes „Mühlauer Quellen“ – über den Koordinatenpunkt 221 bis zum Ausgangspunkt, den Koordinatenpunkt 222.
(3) Das Wasserschongebiet hat eine Größe von 76,65 km².
(4) Die Anlage 1 (Planunterlage) und die Anlage 2 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Innsbruck und Schwaz und bei den im Abs. 1 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Im Wasserschongebiet Halltal sind nachfolgende Maßnahmen verboten:
Unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung bedürfen im Wasserschongebiet Halltal einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im Halltal, Gemeindegebiet Absam, LGBl. Nr. 11/1984, außer Kraft.
Salzburg
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. Juli 2006, mit der Anordnungen zum Schutz der Wasserspende des Wasserverbandes Salzburger Becken im Einzugsgebiet des Tauglbaches und seines Mündungsbereiches erlassen werden (Wasserschongebietsverordnung Taugl)
StF: LGBl Nr 71/2006
Auf Grund des § 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
Zweck
§ 1
Zum Schutz der Wasserspende des Wasserverbandes Salzburger Becken im Einzugsgebiet des Tauglbaches und seines Mündungsbereiches ("Verbandsbrunnen Taugl") wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
Salzburg
Wasserschongebiet
§ 2
(1) Ausgehend vom östlichen Salzachufer verläuft die südliche Schongebietsgrenze auf einer Geraden entlang des Breitengrades 47 Grad 38 Minuten bis zum Schnöllbach, sodann hangaufwärts in Falllinie über Langbühel und Oberlangenberg bis 20 m östlich der Gemeindestraße Wegscheid-Urban. Von hier schwenkt die Grenze nach Südosten entlang der Falllinie hangaufwärts über Kote 906 (Wegscheid) bis zum Zimmereck (Kote 1136), verläuft sodann nach Osten entlang der Kammlinie über Kote 1094 und die Wilhelmkapelle zur Kote 1336 über den Gipfel der Gitschenwand (Kote 1527) und folgt südlich der Enzianhütte der Falllinie zum Gipfel des Trattbergs (Kote 1757). Die östliche Schongebietsgrenze verläuft vom Trattberggipfel in nordöstliche Richtung geradlinig zum Ebenfeld (Kote 1572), weiter nach Nordnordosten geradlinig zum Hohen First (Kote 1718), sodann entlang der Kammlinie über den Dürlstein (Kote 1679) und das Gruberhorn (Kote 1732) zum Regenspitz (Kote 1675). Die nördliche Schongebietsgrenze verläuft ausgehend vom Regenspitz geradlinig zum Schnittpunkt des Tiefenbachgrabens mit der
1.140 m-Höhenschichtenlinie, sodann geradlinig nach Nordnordwesten bis zum Schnittpunkt der Kammlinie nordnordöstlich des Bergköpfels mit der 1.320 m-Höhenschichtenlinie. Die Grenze verläuft weiter geradlinig nach Westen bis zur 1.200 m-Höhenschichtenlinie im Bereich der Lichtung Hanslkirche, sodann geradlinig nordwestlich zum Bildstock bei Kote 1254 und weiter geradlinig nach Südwesten bis zum Schnittpunkt der Kammlinie mit der 1.500 m-Höhenschichtenlinie; von hier folgt die Schongebietsgrenze der Kammlinie in westliche Richtung über den Schmittenstein (Kote 1695) zum Schlenken (Kote 1648), sodann entlang des Kammes nach Nordwesten über Kote 1507 bis zur 1.380 m-Höhenschichtenlinie.
Anschließend folgt die Grenze der Falllinie über die Straßenbiegung in der Formau, 100 m nördlich eines Bildbaumes in südwestliche Richtung bis 120 m nördlich der Kapelle bei Renger und 300 m nördlich der Kapelle bei Klabach und 250 m nördlich des Broswirtshauses. Von hier verläuft die Grenze nach Südwesten über zwei Erhebungen westlich von Lengfelden und Stiedlbauer bis zur Hochspannungsleitung zwischen Eibl und Weinleiten und weiter in gerader Linie nach Westen (geographische Breite 47 Grad 40 Minuten) bis zum östlichen Salzachufer. Der Breitengrad quert in einer ostwestverlaufenden Geraden die Straßenkreuzung St Margarethen-Vigaun und Aigen-Vigaun. Die westliche Schongebietsgrenze verläuft entlang dem östlichen Salzachufer vom Ausgangspunkt der Südgrenze bis zum Endpunkt der Nordgrenze.
(2) Soweit Straßen und Wege die Grenzen bilden, sind diese Bestandteil des Schongebietes.
(3) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Hallein und Salzburg-Umgebung sowie bei der Marktgemeinde Kuchl und bei den Gemeinden Adnet, Hintersee, Krispl, St Koloman und Bad Vigaun während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://www.salzburg.gv.at/62-schongebiete.htm
Salzburg
Verbote
§ 3
Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
Salzburg
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 4
Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Salzburg
Bestehende Bewilligungen und Anlagen
§ 5
(1) Rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen zur Verrieselung und Versickerung und rechtskräftig bewilligte Versickerungen von Abwässern, Ableitungen von Abwässern in Oberflächengewässer, Aufträge zur Herbeiführung des Standes der Technik gemäß § 21a WRG 1959 und notwendige Maßnahmen im Sinn des § 33c WRG 1959 bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(2) Rechtmäßig bestehende und betriebene Sand- und Kiesgewinnungsanlagen, Tankstellen, Autowaschanlagen, Eisenbahnanlagen, Bitumenmischanlagen oder Abfallbehandlungsanlagen bleiben von dieser Verordnung unberührt, soweit nicht im Hinblick auf den besonderen Schutz des Grundwassers Sanierungsmaßnahmen oder sonstige wasserpolizeiliche Aufträge notwendig werden.
Salzburg
Schutzgebietsanordnungen
§ 6
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
Salzburg
Entschädigung
§ 7
Wer auf Grund von Verboten gemäß § 3 oder auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 4 seine Grundstücke oder Anlagen nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist vom Wasserverband Salzburger Becken bzw von dessen jeweiligem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
Salzburg
Verwaltungsübertretungen
§ 8
Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
Salzburg
Verweisungen
§ 9
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Salzburg
In- und Außerkrafttreten
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Taugl-Schongebietsverordnung, LGBl Nr 81/1996, außer Kraft.
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