Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neckenmarkt und Lackendorf
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Steiermark
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm“ (AT 2224000) zum Europaschutzgebiet Nr. 18
Stammfassung: LGBl. Nr. 13/2006 (Celex Nr. 31992L0043, 32003R1882)
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
07.02.2014
Das Gebiet „Zlaimmöser-Moore/Weißenbachalm“ in den Gemeinden Bad Aussee und Bad Mitterndorf wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 18 bezeichnet.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
Steiermark
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:4.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
24.07.2019
Steiermark
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
24.07.2019
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Februar 2006, in Kraft.
Steiermark
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2019 treten § 3 Abs. 1 und 3, § 4 sowie die Anlagen A und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
24.07.2019
Steiermark
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
7110*
Lebende Hochmoore
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
24.07.2019
Steiermark
(Anm.: der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2019
24.07.2019
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Oktober 1970 betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neckenmarkt und Lackendorf
StF: LGBl. Nr. 51/1970
Über Antrag der Gemeinden Neckenmarkt und Lackendorf wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Neckenmarkt werden die Grundstücke Nr.1379/2, 1379/3, 1379/4, 1379/5, 1379/6, 1379/7, 1379/8, 1379/9, 1379/10, 1379/11, 1379/12, 1379/13, 1379/14, 1379/15, 1379/16, 1379/17, 1379/18, 1379/19, 1379/20, 1379/21, 1379/22 und 1379/23 mit einem Gesamtausmaß von 9.211 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Lackendorf eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Lackendorf werden die Grundstücke Nr. 337/1, 337/2, 337/3 und 337/4 mit einem Gesamtausmaß von 4.395 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Neckenmarkt eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.
Oberösterreich
Landesgesetz über die Einforstungsrechte in Oberösterreich (Oö. Einforstungsrechtegesetz - Oö. ERG)
StF: LGBl.Nr. 51/2007 (GP XXVI RV 1087/2006 IA 1169/2007 LT 39; RL 85/337/EWG vom 27. Juni 1985, ABl.Nr. L 175 vom 5.7.1985, S. 40; RL 96/61/EG vom 23. September 1996, ABl.Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26)
§ 1
Ziele und Anwendungsbereich
§ 2
Rechtsgrundsätze
§ 3
Holz- und Streubezugsrechte
§ 4
Übertragung von Einforstungsrechten
§ 5
Entlastung
§ 6
Liegenschaftsteilung
§ 7
Voraussetzungen der Neuregelung
§ 8
Gegenstand und Umfang der Neuregelung
§ 9
Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten
§ 10
Neuregelung von Weiderechten
§ 11
Trennung von Wald und Weide
§ 12
Regulierung
§ 13
Grundsätze der Ablösung
§ 14
Ablösung durch Abtretung von Grund
§ 15
Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung
§ 16
Ablösungsgrundstück
§ 17
Mehrzahl von Berechtigten
§ 18
Ablösung in Geld
§ 19
Sicherungsverfügungen
§ 20
Nutzungsplan der belasteten Grundstücke
§ 21
Ersatzleistungen
§ 22
Vorausbezüge bei größeren Waldschäden
§ 23
Ansprüche aus einem Elementarholzbezugsrecht
§ 24
Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbezug
§ 25
Holzbezugsrecht im Bedarfsfall
§ 26
Gewerbeholz
§ 27
Zuständigkeit
§ 27a
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
§ 28
Vermessung und Vermarkung
§ 29
Inanspruchnahme von Liegenschaften
§ 30
Parteien
§ 30a
Übermittlungspflicht
§ 31
Rechtsnachfolge; Parteienerklärungen; Vereinbarungen
§ 32
Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung; Zuständigkeitskonzentration
§ 32a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 33
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 34
Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 35
Übergangsverfügungen
§ 36
Sonderbestimmungen für die Entlastung
§ 37
Grundbuch; Grundsteuerkataster; Grenzkataster
§ 38
Strafbestimmungen
§ 39
Verweisungen
§ 40
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Oberösterreich
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind
(2) Einforstungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2 und 3 lit. a des Kaiserlichen Patents vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit der Erlassung dieses Patents entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
(3) Einforstungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes neu geregelt, reguliert, gesichert oder abgelöst werden. Die Grundlage für diese Verfahren bildet der durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Rechtsumfang und das Ausmaß allfälliger Gegenleistungen.
(4) Die Neubegründung von Einforstungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie den Zielen des Abs. 1 entspricht und von der Agrarbehörde genehmigt wird.
Oberösterreich
§ 2
Rechtsgrundsätze
(1) Der Bestand der Einforstungsrechte ist vom Grundbuchstand unabhängig.
(2) Einforstungsrechte können nicht ersessen werden. Ihre Verjährung durch Nichtausübung ist ausgeschlossen. Sie können nur durch einen Bescheid der Agrarbehörde erlöschen. Bei einer Vereinigung der berechtigten und der belasteten Liegenschaft in der Hand derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers bleiben die Einforstungsrechte aufrecht. Hat eine verpflichtete Partei durch den Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch eine Vereinbarung Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst, tritt sie in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.
(3) Bei einer Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft muss die Ersteherin oder der Ersteher die auf der Liegenschaft lastenden Einforstungsrechte unabhängig von ihrem bücherlichen Rang ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen.
(4) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Einforstungsrechten einschließlich ihrer Neuregelung und Ablösung sowie Vereinbarungen über die Ausübung der Einforstungsrechte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinbarung den Zielen dieses Landesgesetzes (§ 1 Abs. 1) widerspricht.
(5) Die berechtigte Partei darf die zur Ausübung ihres Holz- und Streubezugsrechts erforderlichen, im Alleineigentum der verpflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seilwege) unentgeltlich mitbenützen. Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechts die seit der Regulierung neu errichteten, im Alleineigentum der verpflichteten Partei stehenden Wege (ausgenommen Seilwege) gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die verpflichtete Partei kann für die Mitbenützung der Wege Regelungen erlassen. Diese Regelungen dürfen die Ausübung des Mitbenützungsrechts nicht unverhältnismäßig erschweren. Die berechtigte Partei hat das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.
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§ 3
Holz- und Streubezugsrechte
(1) Holz- und Streubezugsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Die berechtigte Partei hat die für die Benützung der berechtigten Liegenschaft notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Zäune in einem wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten.
(2) Bestimmungen in Regulierungsurkunden, die der freien Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreumengen durch die berechtigte Partei entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben. Für die freie Verwendung der bezogenen Holz- und Aststreumengen hat die berechtigte Partei keine Entschädigung an die verpflichtete Partei zu leisten.
(3) Nachbezüge und Vorausbezüge von Brennholz und Streu sind zulässig, soweit sie in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid vorgesehen sind. Soweit diese keine Festlegungen enthalten, sind Brennholz und Streu jährlich zu beziehen und können ohne gesonderte Anmeldung bis zu zehn Jahren, maximal jedoch bis zu einem Umfang von 50 Raummetern, aufgespart werden. Die berechtigte Partei kann einen Vorausbezug von Brennholz und Streu bis zum Ausmaß einer Jahresnutzung beanspruchen; § 22 bleibt unberührt.
(4) Bei der Anweisung der Holz- oder Streumengen ist einerseits auf eine günstige Bringung der Forstprodukte durch die berechtigte Partei, andererseits auf eine nachhaltige Nutzung der belasteten Grundstücke Rücksicht zu nehmen.
(5) Werden Holz- oder Streumengen von zwei oder mehr Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemeldet, hat die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vorzunehmen. Die Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.
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§ 4
Übertragung von Einforstungsrechten
(1) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der berechtigten Partei auch gegen den Willen der verpflichteten Partei die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungsrechts von der bisher berechtigten Liegenschaft auf eine andere bewilligen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung der verpflichteten Partei nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe liegen dann vor, wenn die Liegenschaft, auf die ein Einforstungsrecht übertragen werden soll, keinen Bedarf an den Nutzungen aus dem Einforstungsrecht hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung (etwa durch Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes) zu berücksichtigen.
(2) Die Agrarbehörde kann auf Antrag der verpflichteten Partei die gänzliche oder teilweise Übertragung eines Einforstungsrechts von der bisher belasteten Liegenschaft auf eine andere bewilligen, wenn diese zumindest die gleiche Gewähr für die nachhaltige Deckung des Einforstungsrechts bietet und die Rechtsausübung nicht erschwert wird.
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§ 5
Entlastung
(1) Grundflächen, die mit Einforstungsrechten belastet sind, können von der Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten oder berechtigten Partei auch außerhalb eines Verfahrens nach § 32 entlastet werden, wenn
(2) Die Entlastung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu verfügen, wenn dies erforderlich ist, um die nachhaltige Deckung der Einforstungsrechte zu sichern oder Erschwernisse der Rechtsausübung auszuschließen.
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§ 6
Liegenschaftsteilung
(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teils der Einforstungsrechte auf die Trennstücke gegen angemessene Entschädigung. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung die Interessen der berechtigten und der belasteten Liegenschaft und die Versagungsgründe des § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(2) Wird eine berechtigte Liegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu bestimmen, mit welchem Liegenschaftsteil die Einforstungsrechte künftig verbunden sein sollen. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs. 1 vorliegt.
(3) Eine Genehmigung nach Abs. 2 ist nicht erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn
(4) Bei einer Teilung der belasteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Einforstungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung erfolgt. Ein Trennstück mit einem Ausmaß bis zu 5.000 m² darf nur nach vorheriger Entlastung (§ 5) von der belasteten Liegenschaft abgetrennt werden; ohne diese Entlastung darf die Teilung der belasteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Ein Trennstück mit einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² darf nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von der belasteten Liegenschaft abgetrennt werden; ohne diese Genehmigung darf die Teilung der belasteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind mit der Genehmigung Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.
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(1) Die Neuregelung kann auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt werden, wenn sie den Zielen des § 1 Abs. 1 entspricht.
(2) Den Antrag auf Neuregelung können stellen:
(3) Erstreckt sich die Neuregelung nur auf einen Teil der Einforstungsrechte oder der Berechtigten, dürfen dadurch die Einforstungsrechte der auf der belasteten Liegenschaft sonst Berechtigten nicht beeinträchtigt werden.
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§ 8
Gegenstand und Umfang der Neuregelung
(1) Die Neuregelung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde oder eines Neuregelungsbescheids, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder der belasteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(2) Durch die Neuregelung darf unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 die Gesamtbelastung für die verpflichtete Partei nicht erhöht und der Gesamtwert der Nutzungen für jede berechtigte Partei nicht geschmälert werden. Allfällige Gegenleistungen der berechtigten Partei sind immer in Geld abzulösen.
(3) Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind im Neuregelungsbescheid Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.
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§ 9
Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten
(1) Die Neuregelung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
(2) Bei der Regelung des Rechts auf den Bezug von Elementarholz (Abs. 1 Z. 7) ist festzustellen, für welche Objekte und in welchem Ausmaß der berechtigten Partei nach einem Elementarereignis ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt. Für die Feststellung des Höchstmaßes des Elementarholzbezugsrechts (§ 23 Abs. 4) sind die Verhältnisse zur Zeit der Regulierung maßgebend.
(3) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebs der verpflichteten Partei nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holz- und Streubezüge der berechtigten Partei in Holz- und Streuabgaben der verpflichteten Partei umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung beider Parteien. Im Fall einer solchen Umwandlung ist das belastete Grundstück so zu bewirtschaften, dass die gebührenden Einforstungsrechte voll gesichert bleiben. Werden die Holz- und Streuabgaben nicht pflichtgemäß geleistet, ist die Umwandlung aufzuheben.
(4) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz von Holz und Streu durch andere zweckdienliche Mittel zulässig ist.
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§ 10
Neuregelung von Weiderechten
(1) Die Neuregelung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
(2) Verfügt die Agrarbehörde zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh die Einzäunung von Grundflächen oder Maßnahmen zum Einzelschutz von Forstpflanzen, hat die verpflichtete Partei das erforderliche Material für die erstmalige Errichtung sowie die laufende Erhaltung in einem unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand an einem oder mehreren für die Verwendung günstigen Orten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die berechtigte Partei trägt den Arbeitsaufwand der Schutzmaßnahmen.
(3) Die Kosten von sonstigen Maßnahmen und Anlagen hat die Partei zu tragen, zu deren Vorteil die Maßnahmen und Anlagen realisiert werden. Gegebenenfalls hat die Aufteilung der Kosten auf mehrere Parteien nach Maßgabe ihres jeweiligen Vorteils unter Berücksichtigung des Rechtsumfangs zu erfolgen.
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§ 11
Trennung von Wald und Weide
(1) Bei der Neuregelung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Zuordnung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet bereits vorhandener oder neu zu schaffender Reinweideflächen unter gänzlicher oder teilweiser Entlastung der übrigen belasteten Grundstücke von den Weiderechten anzustreben. Ist eine solche Neuregelung nicht anders durchführbar, können auch bisher nicht belastete Grundstücke der verpflichteten Partei herangezogen werden, wenn ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Bei den in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid angeführten Viehgattungen ist von folgendem täglichen Futterbedarf, gerechnet in Kilogramm Heu von durchschnittlicher Qualität, auszugehen:
Kuh, Ochse oder Stier 13,00;
Jungrind 6,50;
Pferd 26,00;
Schaf, Ziege oder Schwein 2,17.
Enthält die Regulierungsurkunde oder ein Neuregelungsbescheid den Sammelbegriff "Rinder" ohne nähere Bezeichnung von Gattung und Alter, ist von einem täglichen Futterbedarf von 9,75 Kilogramm Heu je Rind auszugehen.
(3) Für die Ermittlung des Weideflächenbedarfs ist der bei ordentlicher Bewirtschaftung erzielbare Ertrag maßgebend. Dabei sind insbesondere die Boden- und Wuchsverhältnisse, die Höhenlage, das Klima und der Wildtierbestand zu berücksichtigen.
(4) Im Fall der Einzäunung der Reinweidefläche darf die berechtigte Partei die Reinweidefläche ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend bewirtschaften und ist an die Bestimmungen der Urkunden über Weidezeiten, Viehgattungen und Zahl der Weidetiere nicht gebunden, soweit die Agrarbehörde nichts anderes verfügt. Bei einer späteren Ablösung des Weiderechts ist aber der urkundliche Rechtsumfang zugrunde zu legen.
(5) Die durch die Trennung von Wald und Weide gebildeten Reinweideflächen müssen so bewirtschaftet werden, dass ihr Ertrag die Weiderechte nachhaltig deckt.
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§ 12
Regulierung
Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 gelten sinngemäß auch für die erstmalige Regulierung von Einforstungsrechten.
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(1) Die Ablösung von Einforstungsrechten kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten der verpflichteten Partei an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. § 7 gilt sinngemäß.
(2) Als Wert der Einforstungsrechte gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwands, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Bewertung der Einforstungsrechte sind gegebenenfalls von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichtigen. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist bei der Feststellung des Rechtsumfangs nicht zu berücksichtigen.
(3) Allfällige Vorausbezüge und Guthaben infolge aufgesparter Nutzungen zum Zeitpunkt der Ablösung sind in Geld auszugleichen; bei der Ablösung von Streubezugsrechten ist eine allfällige aufgesparte Nutzung höchstens im Ausmaß einer Jahresnutzung anzurechnen. Allfällige Gegenleistungen der berechtigten Partei sind in Geld abzulösen.
(4) Die Ablösung ist unzulässig, wenn
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§ 14
Ablösung durch Abtretung von Grund
(1) Bei der Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Grund sind aus den belasteten Grundstücken, sofern keine andere Vereinbarung erzielt wird, solche Grundflächen auszuwählen, die nach ihrer nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei ordentlicher Bewirtschaftung die vollständige Deckung der abzulösenden Einforstungsrechte nachhaltig sichern. Bei der Ablösung von Weiderechten einschließlich der Waldweiderechte sind vorrangig Reinweideflächen heranzuziehen. Sind ausreichende Reinweideflächen nicht vorhanden, kann auch Waldboden in Reinweidefläche umgewandelt werden, wenn eine solche Rodung zulässig ist. Hinsichtlich des Futter- und Weideflächenbedarfs gilt § 11 Abs. 2 und 3.
(2) Aus den nicht belasteten Grundstücken dürfen gegen den Willen der verpflichteten Partei Ablösungsflächen nur soweit herangezogen werden, als ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist und Grundflächen gemäß Abs. 1 nicht vorhanden sind.
(3) Bei der Festlegung und Abgrenzung des Ablösungsgrundstücks ist die Agrarstruktur zu berücksichtigen und die Abrundung des Besitzes der Parteien anzustreben.
(4) Wo nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortverhältnissen die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen vorrangige Bedeutung hat, ist die Ablösung von Einforstungsrechten durch Abtretung von Waldflächen nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Soweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung der verpflichteten Partei erforderlich.
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§ 15
Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung
(1) Die Agrarbehörde hat den Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und den Wert der abzutretenden Grundflächen festzustellen. Dabei sind Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechen. Die Differenz zwischen dem Wert der abzulösenden Einforstungsrechte und dem Wert der abzutretenden Grundflächen ist in Geld abzugelten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für die bisherige Eigentümerin oder den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichtigen. Der Wert der abzulösenden Einforstungsrechte ist gemäß § 13 Abs. 2 zu ermitteln.
(3) Ist auf der verbleibenden Restfläche jenes Grundkomplexes, aus dem das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, kann die verpflichtete Partei die Einlösung dieser Restfläche verlangen.
(4) Die Zustimmung der berechtigten Partei zur Ablösung in Grund ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz (Abs. 1) den halben Wert der Einforstungsrechte übersteigt oder wenn der Wert einer einzulösenden Restfläche (Abs. 3) ein Viertel des Werts der Einforstungsrechte übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Werts der abzulösenden Einforstungsrechte, ist eine Ablösung nur mit Zustimmung der verpflichteten Partei möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümerinnen oder Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaft direkt an die verpflichtete Partei zu leisten.
Oberösterreich
§ 16
Ablösungsgrundstück
(1) Die auf der belasteten Liegenschaft haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstücks.
(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Lasten nicht auf das abzuschreibende Trennstück beziehen. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Anlagen, wie zum Beispiel Wege, für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.
(3) Das Ablösungsgrundstück tritt hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle des abgelösten Einforstungsrechts, soweit nichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(4) Das Ablösungsgrundstück ist im Grundbuch als solches zu bezeichnen. Dabei ist die Liegenschaft anzuführen, an deren Eigentümerin oder Eigentümer es abgetreten worden ist, wenn es nicht dieser Liegenschaft zugeschrieben wird. Wird das Ablösungsgrundstück der früher berechtigten Liegenschaft zugeschrieben, darf es nur mit Genehmigung der Agrarbehörde von dieser Liegenschaft abgetrennt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für die Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen dauernd entbehrlich ist. Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung ist im Grundbuch die Bezeichnung des Grundstücks als Ablösungsgrundstück von Amts wegen zu löschen.
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§ 17
Mehrzahl von Berechtigten
(1) Stehen mehreren Berechtigten Einforstungsrechte auf demselben Grundstück zu, hat die Ablösung durch Abtretung von Grund im Regelfall an die Gesamtheit der Berechtigten ungeteilt als agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Sinn des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, zu erfolgen.
(2) Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch die Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen.
Oberösterreich
§ 18
Ablösung in Geld
Die Ablösung eines Einforstungsrechts in Geld ist zulässig, wenn
Oberösterreich
(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag der berechtigten Partei zur Sicherung der Ziele des § 1 Abs. 1 Verfügungen zu erlassen, um drohende wesentliche Beeinträchtigungen von Einforstungsrechten abzuwenden und die Ansprüche der berechtigten Partei zu sichern. Soweit erforderlich können solche Verfügungen auch gegenüber Dritten erlassen werden.
(2) Auf Antrag der berechtigten Partei hat die Agrarbehörde Maßnahmen zur Verbesserung der Weideertragsfähigkeit zu bewilligen, soweit sie zur nachhaltigen Sicherung des Weiderechts erforderlich sind. Ob es sich bei einem mit Weiderechten belasteten Grundstück um eine Weidefläche oder um Waldboden handelt, entscheidet in diesem Fall die Agrarbehörde.
(3) Werden Weiderechte durch eine Aufforstung von Weideflächen beeinträchtigt, ist § 21 anzuwenden.
Oberösterreich
(1) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne und sonstige die Einforstungsrechte betreffende Unterlagen verlangen. Von der Einsicht durch die Berechtigten sind Unterlagen oder Teile davon ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen der verpflichteten Partei herbeiführen würde. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der berechtigten Partei hat die verpflichtete Partei der Agrarbehörde innerhalb von sechs Monaten einen Plan über die Nutzung der belasteten Liegenschaft unter Berücksichtigung der Einforstungsrechte vorzulegen.
(3) Wird innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 kein Nutzungsplan vorgelegt oder gewährleistet dieser keine ausreichende Deckung der Einforstungsrechte, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Verfügungen gemäß § 19 zu erlassen.
01.08.2024
Oberösterreich
§ 21
Ersatzleistungen
(1) Finden die Einforstungsrechte aus den belasteten Grundstücken vorübergehend keine ausreichende Deckung, hat die verpflichtete Partei dafür nach Abs. 2 und 3 Ersatz zu leisten.
(2) Sind die belasteten Grundstücke Wald, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Einforstungsrechte im belasteten Wald, sei es, weil dieser in einer die Einforstungsrechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens der verpflichteten Partei, keine genügende Deckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens der verpflichteten Partei ein.
(3) In den im Abs. 2 bezeichneten Fällen ist für die Deckung der Einforstungsrechte zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde angeführten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Kann auf diese Weise kein ausreichender Ersatz gewährt werden, ist ein anderes Grundstück der verpflichteten Partei auch ohne ihre Zustimmung heranzuziehen oder es ist von dieser in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und auch keine Vereinbarung erreicht werden, hat die berechtigte Partei für den nicht gedeckten Teil der Einforstungsrechte Anspruch auf eine jährliche Rente, die auf der belasteten Liegenschaft sicherzustellen ist, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ablösung in Geld (§ 18) vorliegen.
(4) Rentenbezugsrechte gemäß Abs. 3 bilden ein Zugehör der berechtigten Liegenschaft und sind im Gutsbestandsblatt der Grundbuchseinlage dieser Liegenschaft ersichtlich zu machen. Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Absonderung den Zielen nach § 1 Abs. 1 nicht widerspricht.
(5) Die Ersatzleistungen der verpflichteten Partei sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Einforstungsrechte eingeschränkt. Während dieses Zeitraums sind der verpflichteten Partei nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht beeinträchtigen.
Oberösterreich
§ 22
Vorausbezüge bei größeren Waldschäden
Werden die Holzvorräte der belasteten Grundstücke durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei auch außerhalb eines Neuregelungsverfahrens angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.
Oberösterreich
(1) Steht einer Liegenschaft ein Holzbezugsrecht zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder durch ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Objekts zu, hat die berechtigte Partei der verpflichteten Partei den Eintritt des Schadensfalls unter Bekanntgabe der geschätzten erforderlichen Holzmenge zu melden. Diese Meldung hat innerhalb von vier Wochen nach der Kenntnisnahme vom Schadensfall zu erfolgen.
(2) Erzielen die Parteien innerhalb von vier Wochen nach der Meldung des Schadensfalls keine Vereinbarung oder wird einer solchen Vereinbarung die Genehmigung versagt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der berechtigten Partei auf Basis der Regulierungsurkunde oder eines Neuregelungsbescheids über den Elementarholzbezug zu entscheiden. Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind im Bescheid Auflagen, Befristungen und Bedingungen vorzuschreiben.
(3) Bei der Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
(4) Das Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts bildet die Holzmenge, angegeben in Rundholz, die zur Zeit der Regulierung in das Objekt eingebaut war. Vom Höchstmaß des Elementarholzbezugsrechts sind gegebenenfalls die aus einer nur teilweisen Beschädigung resultierenden und/oder die in der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid vorgesehenen Abschläge abzuziehen. Gegebenenfalls ist auch das nach der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid zu leistende Entgelt festzusetzen.
(5) Die verpflichtete Partei hat der berechtigten Partei das gebührende Elementarholz ohne unnötigen Aufschub möglichst in der Nähe des beschädigten oder zerstörten Objekts und mit möglichst günstiger Bringungsmöglichkeit anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein Neuregelungsbescheid nichts anderes bestimmen, am Stock. Die Anweisung von nicht strittigen Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch der berechtigten Partei nicht verzögert werden.
(6) Wird die Reparatur oder Wiedererrichtung eines Objekts ganz oder teilweise mit einem anderen Baumaterial als Holz ausgeführt, darf die berechtigte Partei die ihr gebührende Holzmenge veräußern oder sie der verpflichteten Partei am Stock entgeltlich überlassen.
(7) Das bei der Bearbeitung des Elementarholzes mit anfallende Holz, das nicht als Bau- und Zeugholz geeignet ist, ist auf ein allenfalls gebührendes Brennholzbezugsrecht anzurechnen.
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§ 24
Erlöschen des Anspruchs auf Elementarholzbezug
Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn
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§ 25
Holzbezugsrecht im Bedarfsfall
(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde oder einem Neuregelungsbescheid ein Holzbezugsrecht zur Erhaltung von Objekten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzbezugsrecht), hat die berechtigte Partei der verpflichteten Partei den Eintritt des Bedarfsfalls unter gleichzeitiger Bekanntgabe der erforderlichen Holzmenge vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme zu melden. Die verpflichtete Partei hat der berechtigten Partei die gebührende Holzmenge ohne Verzögerung, spätestens aber sechs Monate nach der Meldung anzuweisen.
(2) Führt die berechtigte Partei die Erhaltungsmaßnahme vor der im Abs. 1 vorgesehenen Meldung durch, verliert sie ihren Anspruch auf den Bezug von Bedarfsholz für den einzelnen Fall; dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen wegen Gefahr in Verzug.
(3) Wird für eine Erhaltungsmaßnahme ein anderes Material als Holz verwendet, gebührt der berechtigten Partei Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in Holz auszuführen.
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§ 26
Gewerbeholz
(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf der berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes eingeräumt wurde. Ist in der Regulierungsurkunde oder in einem Neuregelungsbescheid ein Gewerbeholzbezug nicht ziffernmäßig festgesetzt, gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den regulierten Holzbezug vergleichbarer Liegenschaften ohne Gewerbeholzrecht übersteigt.
(2) Wird das Gewerbe ganz oder teilweise vorübergehend nicht ausgeübt, hat die Agrarbehörde auf Antrag der verpflichteten Partei das Gewerbeholzrecht auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes ganz oder teilweise ruhend zu stellen.
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(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes einschließlich der Entscheidungen über den Bestand von Einforstungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und belastet sind, sowie über Streitigkeiten zwischen der berechtigten und der verpflichteten Partei aus dem Einforstungsrechtsverhältnis, obliegt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 40/2018)
(2) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstands gerichtet sind, bleibt unberührt. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
06.06.2018
Oberösterreich
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
(7) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
07.02.2020
Oberösterreich
§ 28
Vermessung und Vermarkung
(1) Die Agrarbehörde kann die zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, und des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, vornehmen oder durch dazu befugte Personen vornehmen lassen.
(2) Die Kosten der Kennzeichnung von Grundgrenzen sind von den Parteien nach Maßgabe ihres Vorteils aus der Kennzeichnung zu tragen.
(1) Die Organe der Agrarbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sowie die befugten Personen im Sinn des § 28 Abs. 1 sind zur Erfüllung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufgaben berechtigt,
(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur soweit es möglich ist - zu verständigen. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden.
(4) Die im Abs. 1 genannten Personen haben bei der Wahrnehmung ihrer Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 einen ihre Organschaft oder Befugnis bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen der verfügungsberechtigten Person vorzuweisen.
(5) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen die Organe der Agrarbehörde erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt setzen. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
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§ 30
Parteien
(1) In allen Verfahren nach diesem Landesgesetz haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der berechtigten und belasteten Liegenschaften Parteistellung.
(2) In den Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Liegenschaften, auf die ein Einforstungsrecht ganz oder teilweise übertragen werden soll, Parteistellung.
(3) Andere Personen und Organisationen haben nur insoweit Parteistellung, als ihnen nach den von der Agrarbehörde anzuwendenden Gesetzesbestimmungen Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
(1) Bei einem Eigentumswechsel treten die Erwerberinnen und Erwerber einer berechtigten oder belasteten Liegenschaft in ein anhängiges Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet; sie sind insbesondere an die durch Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger geschaffene Rechtslage und an die Bescheide der Agrarbehörde gebunden.
(2) Erklärungen, die während des Verfahrens vor bzw. gegenüber der Agrarbehörde oder vor bzw. gegenüber dem Landesverwaltungsgericht abgegeben wurden, und Vereinbarungen, die mit Genehmigung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen wurden, bedürfen weder einer Zustimmung durch dritte Personen noch einer Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts widerrufen werden. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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(1) Ein Verfahren zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung ist mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen. Der Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheids ist von der Agrarbehörde auf der Internetseite des Landes und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen sich die Liegenschaften befinden, auf die sich das Verfahren bezieht, für zwei Wochen kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluss des Verfahrens sind den zuständigen Grundbuchsgerichten und Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Die im Abs. 1 vorgesehenen Bescheide müssen nicht erlassen werden, wenn
(3) Die Einleitung des Verfahrens (Abs. 1) erfolgt allgemein. Ob eine Neuregelung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, entscheidet die Agrarbehörde. Über das Ergebnis der Neuregelung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Bescheid zu erlassen.
(4) Von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Fällen des Abs. 5, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Neuregelung, Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraums ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst fallen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Agrarbehörde dabei die für diese Angelegenheiten geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Forstrechts, anzuwenden. Vor der Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten des Forstwesens sowie des Natur- und Landschaftsschutzes ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. Die rechtskräftigen Bescheide sind jenen Verwaltungsbehörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Abs. 4 sind jedenfalls ausgeschlossen:
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 11)
(2) Vor der Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide (§ 11) ist im Rahmen von Neuregelungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer Gesamtfläche von mehr als 20 Hektar zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheids (Plans) über die Trennung von Wald und Weide (§ 11) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Einsicht und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheids zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheids zur Trennung von Wald und Weide sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, die Oö. Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Oö. Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Oö. Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach § 34 Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen, jedenfalls sind sie auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die für die Angelegenheiten zuständig sind, bei denen nach § 32 Abs. 4 Z 2 und 3 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1.
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist die Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach Fertigstellung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, die Umweltverträglichkeitserklärung und den Entwurf des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Die Standortgemeinde hat die öffentliche Einsicht mindestens sechs Wochen lang zu ermöglichen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Einsichtsfrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite des Landes, kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(5) Vor dem Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Die öffentliche Einsicht in den Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013, 59/2024)
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1.
01.08.2024
Oberösterreich
§ 35
Übergangsverfügungen
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen einstweilige Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die Neuordnung von Einforstungsrechten zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten oder durchzuführen sind.
(2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während eines Verfahrens zur Neuregelung, Regulierung oder Ablösung von Einforstungsrechten nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während eines solchen Verfahrens zulässig.
Oberösterreich
§ 36
Sonderbestimmungen für die Entlastung
(1) Die Agrarbehörde hat die beabsichtigte Entlastung nach § 5 an der Amtstafel der Agrarbehörde und an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen die Liegenschaften situiert sind, auf die sich das Verfahren bezieht, während einer Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Die beabsichtigte Entlastung kann zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Eine Kundmachung ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die Entlastung offenkundig nicht vorliegen.
(2) Parteien, die nicht spätestens am letzten Tag der Kundmachungsfrist gemäß Abs. 1 eine Einwendung gegen den Antrag erheben, verlieren das Recht, gegen einen die Entlastung verfügenden Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben. Auf diese Rechtsfolge ist in den Kundmachungen nach Abs. 1 und in den Verständigungen nach Abs. 4 hinzuweisen.
(3) Sind die berechtigten Parteien in einer Einforstungsgenossenschaft oder in einem Verband von Einforstungsgenossenschaften organisiert, sind diese über den Antrag zu informieren. Diese sind dabei berechtigt, zum Antrag Stellung zu nehmen.
(4) Beträgt das Ausmaß der zu entlastenden Grundfläche mehr als 500 m², hat die Agrarbehörde den Antrag unverzüglich den bekannten berechtigten Parteien zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die §§ 94 und 96 bis 100 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG 1979) gelten sinngemäß.
(2) Wird durch einen Bescheid der Agrarbehörde oder ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts ein Einforstungsrecht festgestellt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. In einem solchen Fall bedarf es nicht der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39). (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Einforstungsrechte, die den an einer Agrargemeinschaft anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften zwecks Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und sind daher im Grundbuch bei dieser und nicht bei den einzelnen Stammsitzliegenschaften einzutragen.
Oberösterreich
(1) Wer vorsätzlich oder grob fährlässig
(2) Der Versuch ist strafbar.
22.01.2014
Oberösterreich
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
01.08.2024
Oberösterreich
§ 40
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG., LGBl. Nr. 2/1953, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 3/2006, außer Kraft.
(3) Alle auf Grund der bisherigen einforstungsrechtlichen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakte bleiben in Kraft, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrunde zu legen.
(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Salzburg
StF: LGBl Nr 76/2006 (Blg LT 13. GP: RV 479, AB 565, jeweils 3. Sess)
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung hat der Salzburger Landtag der vorstehenden Vereinbarung am 31. Mai 2006 die Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 L-VG erteilt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bund, die Länder * Burgenland, * Kärnten, * Niederösterreich, * Oberösterreich, * Steiermark, * Tirol, * Vorarlberg und * Wien gemäß Art. 8 Abs. 1 mit 26. Juli 2005 und für das Land Salzburg gemäß Art. 8 Abs. 3 mit 8. Juli 2006 in Kraft getreten.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann im Folgenden Vertragsparteien genannt sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Salzburg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Salzburg
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Salzburg
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung”) vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
23.01.2025
Salzburg
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Salzburg
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Salzburg
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Salzburg
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.
Salzburg
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Salzburg
(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern
(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.
(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Zu LGBl Nr 10/2025:
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 30. September 2024 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der Vereinbarung am 18. Dezember 2024 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8a Abs. 2 conv. cit. mit 1. Jänner 2025 zwischen dem Bund und den Ländern Vorarlberg, Tirol, Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten und Salzburg in Kraft.
Zu LGBl Nr 36/2025:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, in der Fassung der Änderungsvereinbarung LGBl Nr 10/2025, tritt gemäß ihrem Art. 8a Abs 4 zwischen dem Land Salzburg und dem Land Steiermark mit 25. März 2025 in Kraft.
23.01.2025
Salzburg
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Salzburg
Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
23.01.2025
Salzburg
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Salzburg
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
Salzburg
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Salzburg
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Salzburg
23.01.2025
Salzburg
23.01.2025
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch persönliche Schutzausrüstung (Wiener Verordnung Persönliche Schutzausrüstung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. PSA-V Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nr.: 31989L0656]
Stf.: LGBl. Nr. 35/2014
Auf Grund der §§ 73a bis 77, 81 bis 82, 84, 88e Abs. 4 Z 1 bis 3, 88f, 88i, 88j und 88l Z 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2013, wird verordnet:
§ 1.
§ 2.
§ 3.
§ 4.
§ 5.
§ 6.
§ 7.
§ 8.
§ 9.
§ 10.
§ 11.
§ 12.
§ 13.
§ 14.
§ 15.
§ 16.
§ 17.
§ 18.
Wien
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in Arbeitsstätten im Sinn des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und auf Feldern, in Wäldern und auf sonstigen Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Dienstnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
Wien
(1) Unter persönlicher Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung versteht man Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz im Sinn des § 88i Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
(2) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
(3) Unter fachkundigen Personen im Sinn dieser Verordnung versteht man Betriebsangehörige oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.
(4) Unter optischer Strahlung im Sinn dieser Verordnung versteht man optische Strahlung im Sinn der Wiener Verordnung optische Strahlung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. VOPST Land- und Forstwirtschaft, LGBl. für Wien Nr. 14/2011.
Wien
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern am Ort der Gefahr persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den §§ 88i und 88j der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sowie dieser Verordnung entspricht, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Wird von Dienstgeberinnen und Dienstgebern persönliche Schutzausrüstung erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet ist, können Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass diese persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(2) Die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen eine der im 2. Abschnitt angeführten Gefahren besteht oder auftreten kann, ist nur bei Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
(3) Eine Benutzung persönlicher Schutzausrüstung durch verschiedene Personen ist nur zulässig, wenn dies entweder im 2. Abschnitt vorgesehen ist, bei Gefahr in Verzug oder wenn unvorhersehbare, unaufschiebbare oder kurzfristig zu erledigende Arbeiten dies erfordern und dies gesundheitlich und hygienisch unbedenklich ist.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben erforderlichenfalls geeignete Behältnisse für die Aufbewahrung beizustellen (z. B. für Schutzbrillen, Atemschutzmasken, Gehörschutz) und Lagerplätze festzulegen.
(5) Reparaturen, Ersatz- und Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, der von den Herstellerinnen und Herstellern oder Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringern für die betreffende Ausrüstung zugelassen ist.
(6) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung, bei der die Schutzwirkung nicht mehr gegeben ist (etwa auf Grund von Beschädigungen oder Überschreitung von Ablaufdaten), nicht mehr verwendet wird.
(7) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
(8) Räumlich abgegrenzte Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist, sind entsprechend zu kennzeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr nur kurzzeitig besteht und gefährdete Personen in sonst geeigneter Weise auf die Gefahr hingewiesen werden.
(9) Auf Verlangen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die gesundheitlichen Erfordernisse (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3) in geeigneter Form nachzuweisen.
Wien
Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bestehenden Gefahren gemäß § 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auch die Belastungen und sonstigen Einwirkungen, die den Einsatz persönlicher Schutzausrüstung erforderlich machen, zu berücksichtigen und gemäß § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. Besonders zu berücksichtigen sind:
Wien
(1) Die Bewertung nach § 88j Abs. 5 und 6 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere
(2) Bei der Bewertung ist neben den eventuellen Gefahrenquellen und Beeinträchtigungen, die die persönliche Schutzausrüstung selbst darstellen oder bewirken kann, auch die Auswirkung des Tragens der persönlichen Schutzausrüstung auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend zu berücksichtigen, erforderlichenfalls durch Beschränkung der Tragedauer mit Tätigkeitswechsel.
(3) Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Unterschreitung des Grenzwertes oder Expositionsgrenzwertes, sofern ein solcher festgelegt ist, durch Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung gewährleistet ist.
(4) Bei der Bewertung ist festzulegen, ob kürzere Intervalle für die wiederkehrenden Unterweisungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich sind und ob die Unterweisung durch Schulungen und erforderlichenfalls durch praktische Übungen zu erfolgen hat.
Wien
(1) Die persönliche Schutzausrüstung muss auf der Grundlage der Ergebnisse der §§ 4 und 5 so ausgewählt werden, dass eine Beeinträchtigung oder Belastung der Trägerin bzw. des Trägers oder eine Behinderung bei der Arbeit so gering wie möglich gehalten wird.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen nur solche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die auf Grund der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Bewertung als insgesamt geeignet festgelegt wurde. Die Auswahl persönlicher Schutzausrüstung hat entsprechend den Ergebnissen der Evaluierung in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorgängen sowie allenfalls zusätzlich erforderlicher anderer persönlicher Schutzausrüstung oder Arbeitskleidung zu erfolgen.
(3) Verfügt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber über Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass eine persönliche Schutzausrüstung den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz Kennzeichnung nicht entspricht, sind unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und die Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die diese persönliche Schutzausrüstung benutzen müssen, haben die Dienstgeberinnen und Dienstgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist die Tätigkeit zu beenden und die persönliche Schutzausrüstung von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(4) Erkenntnisse im Sinn des Abs. 3 werden insbesondere erlangt auf Grund eines Unfalles, eines Beinaheunfalles, eines Verdachts auf Berufskrankheit, einer arbeitsbedingten Erkrankung oder auf Grund von Informationen von Herstellerinnen und Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmedizinern, Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, Prüferinnen und Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstigen Personen und Einrichtungen.
(5) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig (§ 88j Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990), müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muss ihre Schutzwirkung gegen die verschiedenen Gefahren sicher gewährleistet sein.
(6) Bei Gefahren infolge Überschreitung von Grenzwerten gefährlicher Arbeitsstoffe oder von Expositionsgrenzwerten bei physikalischen Einwirkungen muss die Schutzwirkung von Ausrüstungen jedenfalls gegenüber jenem Arbeitsstoff oder jener physikalischen Einwirkung, dessen oder deren Grenzwert überschritten ist, sicher gewährleistet sein.
(7) Bestehen aufgrund der verschiedenen Gefahren einander widersprechende Anforderungen an die persönlichen Schutzausrüstungen, muss die Ausrüstung die erforderliche Schutzwirkung jedenfalls gegen die Gefahren mit dem höchsten Risiko sicher gewährleisten. Zum Schutz gegen das verbleibende Restrisiko ist die bestmögliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Jene Gefahrenmomente, die dabei nicht vollständig ausgeschaltet werden können, sind zu verringern, indem das verbleibende Risiko neu evaluiert wird, dabei ist eine Verbesserung des Schutzes und der Arbeitsbedingungen durch vorläufige Maßnahmen anzustreben. Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind geeignete Anweisungen zum Schutz gegen vorläufig weiterbestehende Gefahrenmomente zu erteilen (§ 77 Abs. 2 Z 9 der Wiener Landarbeitsordnung 1990).
(8) Abs. 5 bis 7 gelten auch bei Verwendung nur einer persönlichen Schutzausrüstung bei Vorliegen verschiedener Gefahren.
(9) An der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung sind jene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 81a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.
Wien
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern der 2. Abschnitt nichts anderes bestimmt, gemäß §§ 81 und 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 mindestens einmal jährlich nachweislich über die persönliche Schutzausrüstung zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung hat durch Schulungen und erforderlichenfalls praktische Übungen zu erfolgen, wenn dies im 2. Abschnitt vorgesehen ist oder gemäß § 5 Abs. 4 bei der Bewertung festgelegt wurde.
(2) Die Information gemäß Abs. 1 hat vor der erstmaligen Verwendung zumindest zu umfassen:
Die wiederkehrende Information muss zumindest die Inhalte der Ziffern 1, 4 und 5 umfassen.
(3) Erforderlichenfalls sind auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in die Information einzubeziehen, die in unmittelbarer Nähe von Bereichen tätig sind, in denen persönliche Schutzausrüstung zu verwenden ist. Dies gilt auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die bei ihrer Tätigkeit solche Bereiche durchqueren müssen.
(4) Die Unterweisung gemäß Abs. 1 hat zumindest zu umfassen:
(5) Bei Information und Unterweisung (Schulungen, Übungen) sind die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller sowie Inverkehrbringerinnen und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(6) Die Verwenderinformationen sind den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Verwenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die persönliche Schutzausrüstung regelmäßig (z. B. wöchentlich), so können in der Arbeitsplatzevaluierung abweichend von Abs. 1 für die wiederkehrende Information und Unterweisung sowie für die Übungen nach § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 Z 2 längere Intervalle, maximal aber drei Jahre, festgelegt werden, wenn durch in der Arbeitsplatzevaluierung vorgesehene Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erreicht wird. Dies gilt nicht für § 14 Abs. 5 Z 3.
Wien
(1) Unter Fuß- und Beinschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Fuß- oder Beinschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Fuß- oder Beinschutzes sind insbesondere vorhandene Fußdeformationen oder Fußfehlstellungen der Trägerinnen und Träger sowie Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Fuß- oder Beinschutzes erforderlich machen.
(4) Ist die Tätigkeit mit Gesundheitsgefahren für den Muskel-Skelett-Apparat infolge länger andauernder Beanspruchung verbunden (z. B. länger andauerndes Stehen oder Gehen, Knien, länger andauernde manuelle Handhabung schwerer oder sperriger Lasten) ist Fuß- oder Beinschutz so auszuwählen, dass bestmöglicher Schutz vor Schädigungen des Muskel-Skelett-Apparats gewährleistet ist.
(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Benutzung von Fuß- oder Beinschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin und jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Fuß- oder Beinschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht, sofern dieser direkt am Körper getragen wird, wie Schuhe oder Hosen.
Wien
(1) Unter Kopf- und Nackenschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Kopfes und des Nackens einschließlich des hinteren Halses vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Kopf- oder Nackenschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Auswahl eines bestimmten Kopf- oder Nackenschutzes sind insbesondere vorhandene Besonderheiten der Trägerinnen und Träger bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten:
Wien
(1) Unter Augen- und Gesichtsschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Augen und des Gesichts vor Verletzungen und vor anderen Schädigungen.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Augen- oder Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Augen- oder Gesichtsschutzes die Beachtung vorhandener Fehlsichtigkeiten und sonstiger Seheinschränkungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie erforderlichenfalls das Erkennen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen und sonstigen Seherfordernissen bei der Arbeit gewährleisten. Wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer auf Grund einer Fehlsichtigkeit oder sonstigen Seheinschränkung einen Sehbehelf verwendet, muss der Augenschutz so ausgewählt werden, dass der Sehbehelf ohne Beeinträchtigung getragen werden kann (z. B. Überbrille). Bei besonderen Seherfordernissen bei überwiegend durchzuführenden Arbeitsvorgängen ist erforderlichenfalls ein optisch korrigierter Augenschutz zur Verfügung zu stellen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben bei der Benutzung von Augen- oder Gesichtsschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dafür zu sorgen, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin bzw. jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Augen- oder Gesichtsschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
Wien
(1) Unter Gehörschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Verringerung und zur Vermeidung der Einwirkung von Lärm auf das Gehör.
(2) Bei der Bewertung von Gehörschutz sind insbesondere die Einflüsse der Arbeitsumgebung, wie Warnsignale, informationshaltige Arbeitsgeräusche, Ortung von Schallquellen, Sprachkommunikation, hohe Temperaturen oder Staub zu beachten.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Auswahl eines bestimmten Gehörschutzes vorhandene medizinische Auffälligkeiten (z. B. Gehörgangsreizungen) und vorhandene Hörverluste der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie das Hören von Signalen beachten. Gehörschutz ist so auszuwählen, dass die Leistungswerte den erforderlichen Schutz bieten, aber nach Möglichkeit eine akustische Isolation vermieden wird.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Gehörschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewährleisten, dass für jede gefährdete Dienstnehmerin bzw. jeden gefährdeten Dienstnehmer ein Gehörschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung steht.
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
Wien
(1) Unter Hand- und Armschutz versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Folgendes gewährleisten:
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
Wien
(1) Unter Hautschutz versteht man den systematischen Schutz der Haut durch äußerlich auf die Haut aufzubringende Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Hauterkrankungen und Hautschädigungen bei der Arbeit.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern die erforderlichen Hautmittel in geeigneter und den hygienischen Anforderungen entsprechender Form zur persönlichen Anwendung zur Verfügung stellen, wenn eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen für den Hautschutz sowie bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf Grundlage der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren schriftlich festlegen, bei welchen betrieblichen Arbeitsvorgängen und in welchen Arbeitsbereichen jeweils welche Hautmittel (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege), sowie falls Hand- oder Armschutz ausgewählt wurde, welcher Hand- oder Armschutz anzuwenden ist, wobei jeweils die Produktnamen sowie Informationen über Art, Zeitpunkte und Intervall der Anwendung anzugeben sind.
(4) Bei der Bewertung von Hautmitteln für den Hautschutz sind insbesondere die Hersteller- und Inverkehrbringerangaben zu beachten (z. B. über die Schutzwirkung gegenüber optischer Strahlung, Dauer der Schutzwirkung).
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
Wien
(1) Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) versteht man die persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern an einem Anschlagpunkt, die einen Absturz entweder ganz verhindert (Haltesysteme) oder die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sicher auffängt (Auffangsysteme). Unter persönlicher Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken versteht man die persönliche Schutzausrüstung, die in eine Flüssigkeit gestürzte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer so schnell wie möglich an die Oberfläche zurückbringt und in einer Position hält, die bis zur Rettung das Atmen ermöglicht (Rettungswesten, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind auch die erforderlichen Berge- und Rettungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz durch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Folgendes in Übereinstimmung mit Hersteller- und Inverkehrbringervorschriften gewährleisten:
(5) Die Unterweisung muss durch eine fachkundige Person erfolgen. Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
(6) Über das richtige An- und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken sowie die Durchführung von Berge- und Rettungsmaßnahmen sind mindestens einmal jährlich Übungen abzuhalten. In die Übungen sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubeziehen, die Auffangsysteme oder persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken oder Versinken benutzen müssen. Diese Übungen müssen durch eine für Absturzsicherungssysteme fachkundige Person geplant und durchgeführt werden.
(7) Absturzsicherungssysteme dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Für die Prüfung von Absturzsicherungssystemen gilt:
Wien
(1) Unter Atemschutz versteht man die Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Trägerin bzw. des Trägers vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) für die Atmung bestehen:
(3) Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Trägerinnen und Träger sicher unterschritten werden.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen:
(5) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:
(6) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
(7) Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:
(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:
Wien
(1) Unter Schutzkleidung versteht man die persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Körpers vor Verletzungen und anderen arbeitsbedingten Schädigungen sowie sonstigen schädigenden Einwirkungen (z. B. Säureschutzkleidung, Wetterschutzkleidung, Kälteschutzkleidung, Warnkleidung).
(2) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern Schutzkleidung zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu berücksichtigen:
(4) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen bei der Benutzung von Schutzkleidung gewährleisten, dass entsprechend dem Ergebnis der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls die Tragedauer und die Anzahl der Arbeitseinsätze beschränkt werden. Zwischen den Arbeitseinsätzen sind die für die Erholung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlichen Pausen zu gewähren.
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
Wien
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/656/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 18, umgesetzt.
Wien
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 20 und 21 samt Überschriften der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 51/2006, außer Kraft.
(3) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Dienstnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.
Vorarlberg
Verordnung des Landeshauptmannes über weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe
StF: LGBl.Nr. 71/1985
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird verordnet:
Vorarlberg
(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Arbeitnehmer die in der Anlage angeführten Tätigkeiten während der jeweils genannten Zeiträume ausüben.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne diese nicht durchführbar wären, sind zuzulassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
Vorarlberg
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sonntagsruheverordnung, LGBl.Nr. 8/1956, in der Fassung LGBl.Nr. 21/1961 und LGBl.Nr. 41/1963, außer Kraft.
Vorarlberg
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe:
Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung von Kunden in Verkaufsstellen, deren Warensortiment ständig auf Obst, Südfrüchte, Erfrischungen, Gebäck und ähnliche genussfertige Lebensmittel, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken u.dgl. beschränkt ist. Die Verkaufstätigkeiten sind beschränkt auf die Zeiten von 10 Uhr bis 18 Uhr.
Die Tätigkeiten der Kastanienbrater, beschränkt auf ein Zeitausmaß von höchstens 8 Stunden pro Tag.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/1996, 91/1997
Tirol
Gesetz vom 9. Februar 2011 über die Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Tiroler Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl. Nr. 25/2011 - Landtagsmaterialien: 5/2011
Der Landtag hat beschlossen:
30.03.2011
Tirol
Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme von Tirol aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.
31.03.2017
Tirol
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land Tirol und den Gemeinden im Verhältnis von 75 v. H. zu 25 v. H. geteilt.
(2) Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. für soziale Zwecke zu verwenden.
(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen verteilt.
(4) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden aus den Zuschlägen für den Betrieb dieser Video-Lotterie-Terminals abweichend vom Abs. 3 im Verhältnis der Anzahl der in den Gemeinden zum Stichtag 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres aufgrund einer rechtskräftig erteilten Bundeskonzession betriebenen und noch nicht elektronisch angeschlossenen Video-Lotterie-Terminals verteilt.
31.03.2017
Tirol
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
30.03.2011
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