Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neckenmarkt, Horitschon und Ritzing
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Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule
StF: LGBl. 2420/1-0
[CELEX-Nr.: 392L0051, 32001L0019]
Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2024 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der Fassung LGBl. Nr. 15/2024, des § 46b Abs. 4 NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024, und des § 110 Abs. 4 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, verordnet:
20.12.2024
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung pädagogischer und bildungspolitischer Grundsätze und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen.
(2) Die Ausbildung hat zumindest 140 Unterrichtseinheiten zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt grundsätzlich 45 Minuten. Die Unterrichtseinheiten können auch geblockt abgehalten werden. Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung ist Pflicht.
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1)Der Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen:
Unterrichtsgegenstand
Unterrichtseinheiten (Mindestausmaß)
Pädagogische Entwicklungen
18
Bildungspolitische Ziele
13
Qualitätsmanagement
16
Kommunikation und persönlicher Auftritt
16
Führungsgrundlagen
15
Präsentationstechnik
12
Projektmanagement
7
Öffentlichkeitsarbeit
8
Personalauswahl und Mitarbeitergespräch
15
Verfassungs- und Gemeindeorganisationsrecht
sowie Gemeindeverbandsrecht
7
Sonstige einschlägige Rechtsgrundlagen (z. B. Musikschulgesetz, Dienstrecht, Haushaltsrecht)
13
(2) In den Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lernziele zu verfolgen:
(3) Der Unterricht ist von fachlich qualifizierten Kräften durchzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich bezüglich der jeweils von ihnen abgehaltenen Unterrichtseinheiten während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen oder Fortbildungen anderer Bundesländer entscheidet auf Antrag nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich die Landesregierung.
(2) Die Entscheidung über die Anrechenbarkeit einer absolvierten Ausbildung oder Fortbildung auf die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule hat schriftlich zu erfolgen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung ist eine Abschlussarbeit zu erstellen.
(2) Die Abschlussarbeit hat in Form einer von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer selbst gewählten schriftlich verfassten Projektarbeit zu erfolgen, die sich inhaltlich an den in der Ausbildung vermittelten Unterrichtsgegenständen orientiert und möglichst unmittelbar mit der Musikschulleitertätigkeit in Zusammenhang steht. Die Abschlussarbeit ist im Rahmen des Ausbildungslehrgangs zu präsentieren, wobei auch auf die Form der Präsentation Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Präsentation der Abschlussarbeit ein Abschlusszertifikat auszuhändigen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Musikschulmanagements Niederösterreich auf Antrag einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Abs. 2 angeführten Staates die Ausübung des Berufes der Leiterin oder des Leiters einer Musikschule zu gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 vorlegt, die den Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 6) entsprechen.
(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
(3) Die Antrag stellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.
(5) Die Landesregierung hat der Antrag stellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung hat über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 6 Monate dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antrag stellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 2 geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung hat dabei festzulegen,
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hat die Landesregierung zu prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der Antrag stellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.
(10) Die Antrag stellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.
(11) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
(12) Staatsangehörige eines Drittstaates, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleich zu behandeln sind, sind Personen nach Abs. 1 gleichgestellt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
20.12.2024
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab 1. Jänner 2025 auch für mit der Schulleitung betraute Personen, auf die das NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024, zur Anwendung gelangt.
20.12.2024
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Patzenkar“ (AT 2209002) zum Europaschutzgebiet Nr. 11
Stammfassung: LGBl. Nr. 20/2006 (Celex Nr. 31992L0043, 32003R1882)
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
Das Gebiet „Patzenkar“ mit der Gemeinde Rohrmoos-Untertal wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 11 bezeichnet.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 20.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
4060
Alpine und boreale Heiden
6150
Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten (alpine Silikat-Urheiden)
8110
Silikatschutthalden d. montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae u. Galeopsietalia ladani)
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230
Silikatfelskuppen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
Pflanzen nach der FFH-Richtlinie – Anhang II
Code Nr.
Wissenschaftlicher Name
1384
Riccia breidleri
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
6230
Artenreiche Borstgrasrasen montan (und submontan auf dem europ. Festland) auf Silikatböden (Bürstlingrasen)
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 1969, betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Neckenmarkt, Horitschon und Ritzing
StF: LGBl. Nr. 57/1969
Über Antrag der Gemeinden Neckenmarkt, Horitschon und Ritzing wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Neckenmarkt werden
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Horitschon werden die Grundstücke Nr. 465/3, 466/1, 467, 468/2, 469/2, 808/2, 809/2, 810/2, 811/1, 812/1, 812/2 und 813/1 mit einem Gesamtausmaß von 10.821 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Neckenmarkt eingemeindet.
Burgenland
Schließlich werden aus den Katastralgemeinden Ritzing die Grundstücke Nr. 1582/2 und 1583/2 mit einem Flächenausmaß von 389 m2 abgetrennt und gleichfalls in die Katastralgemeinde Neckenmarkt eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
Oberösterreich
Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Kinderbildung und -betreuung in der Gruppe erlassen werden (Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - Oö. KBBG)
StF: LGBl.Nr. 39/2007 (GP XXVI RV 950/2006 AB 1104/2007 AA 1118/2007 AB 1119/2007 LT 36)
§ 1
Präambel und Ziele
§ 2
Begriffe und Abgrenzung
§ 3
Grundsätze
§ 3a
Kindergartenpflicht
§ 3b
Abmeldung vom Besuch eines Kindergartens
§ 3c
Meldepflicht bei Verdacht auf Verletzung der Kindergartenpflicht
§ 4
Aufgaben
§ 5
Pädagogische Konzeption
§ 6
Organisationsform
§ 7
Gruppen
§ 8
Arbeitsjahr und Ferien
§ 9
Öffnungszeiten
§ 10
Leitung
§ 11
Mindestpersonaleinsatz
§ 11a
Tagesmütter und Tagesväter
§ 12
Aufnahme und Widerruf der Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
§ 12a
Aufnahme in den Kindergarten; Widerruf
§ 12b
Suspendierung
§ 13
Aufenthaltsdauer
§ 14
Aufsichtspflicht, Meldepflicht und ärztliche Betreuung
§ 15
Mitwirkung der Eltern
§ 16
Bedarfsgerechtes Angebot
§ 17
Bedarfserhebung und Entwicklungskonzept
§ 18
Örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung
§ 19
Bedarfsprüfung
§ 20
Bewilligung
§ 21
Inbetriebnahme
§ 21a
Betriebseinstellung
§ 22
Entfallen
§ 23
Sonderformen und Pilotprojekte
§ 24
Aufsichtsbehörde, Befugnisse
§ 25
Pädagogische Aufsicht
§ 25a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 25b
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 26
Fachberatung für Integration
§ 27
Elternbeiträge
§ 28
Gastbeiträge
§ 29
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
§ 30
Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 30a
Entfallen
§ 30b
Entfallen
§ 31
Entfallen
§ 32
Entfallen
§ 33
Kostenersatz für heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen
§ 34
Entfallen
§ 35
Integrationskräfte; Kostenersatz
§ 36
Umlage auf die Träger sozialer Hilfe
§ 37
Fortbildung
§ 38
Eigener Wirkungsbereich
§ 39
Strafbestimmungen
§ 40
Zuständigkeit der Bildungsdirektion
Oberösterreich
(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Recht auf qualitätsvolle Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die in Oberösterreich leben, und berücksichtigt im Sinn des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorrangig das Kindeswohl.
(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind daher:
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
27.03.2019
Oberösterreich
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „Tagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmütttern und Tagesvätern erfolgt familienergänzend und familienunterstützend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Personal und Rechtsträger unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls und des Kinderschutzes. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 56/2023)
(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration). (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern ist - mit Ausnahme der allgemeinen Kindergartenpflicht gemäß § 3a - freiwillig. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 45/2024)
(3b) Im Übrigen erfolgt die Inanspruchnahme der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen oder von Tagesmüttern oder Tagesvätern gegen einen angemessenen Kostenbeitrag der Eltern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(4) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(5) Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern zum Rechtsträger sind privatrechtlicher Natur.
(6) Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nicht der Erzielung eines Gewinnes dienen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(7) Abs. 3a - ausgenommen für den Besuch im Rahmen der Erfüllung der Kindergartenpflicht -, 3b, 4 und 6, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie der 6. Abschnitt gelten nicht für freie Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(8) Abs. 3b und 4, sowie § 12 Abs. 1a, 3 bis 5, § 12a Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3 und 4 sowie §§ 27 und 28 gelten nicht für betriebliche Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
05.06.2024
Oberösterreich
(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 sind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.
(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.
(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig in einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist. Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Kindergartenpflicht in Kenntnis zu setzen.
(4) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 3 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
27.03.2019
Oberösterreich
(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 grundsätzlich bis 15. Juli des Kalenderjahres, in dem die Kindergartenpflicht eintritt bei der Bildungsdirektion abgemeldet werden, wenn
(2) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(3) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z 2 erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die Hauptwohnsitzgemeinden haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz bestehender Kindergartenpflicht im laufenden Arbeitsjahr keine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten, den jeweiligen Hauptwohnsitz und die Besuchszeiten jener kindergartenpflichtigen Kinder, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 3 unterschreiten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern zu melden
(Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
27.03.2019
Oberösterreich
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes haben folgende Aufgaben:
(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.
(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem
(4) Krabbelstubengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.
(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Krabbelstube und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.
(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.
(7) Heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen haben die Aufgaben von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(8) Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende, auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung und Betreuung und das Kindeswohl sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 33/2016)
27.03.2019
Oberösterreich
(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage einer pädagogischen Konzeption wahrzunehmen, die vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist. Diese Konzeption hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechen.
(2) Die pädagogische Konzeption ist vom Rechtsträger in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufzulegen oder in sonstiger geeigneter Weise zur Einsicht für die Eltern und die Bildungsdirektion bereit zu halten.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden entweder Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist anzustreben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an grundsätzlich fünf Tagen pro Woche offen zu halten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt:
Organisationsform
mindestens
höchstens
Krabbelstubengruppe
6
10
Kindergartengruppe
10
21
Hortgruppe
10
23
Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren
11
18
Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens neun Kindern im volksschulpflichtigen Alter
11
21
Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern im volksschulpflichtigen Alter und höchstens fünf Kindern unter drei Jahren
12
20
Integrationsgruppe in einer Krabbelstube
6
8
Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit einem Kind mit Beeinträchtigung
10
20
Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit zwei bis vier Kindern mit Beeinträchtigung
10
15
Heilpädagogische Gruppe
5
12
Heilpädagogische Gruppe mit Kindern mit schwerster Beeinträchtigung
5
8
Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe
6
8
(2) Eine Krabbelstubengruppe darf in einzelnen Ausnahmefällen von Kindern bis zum vollendeten vierten Lebensjahr weiter besucht werden, insbesondere wenn
(3) Eine Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens zehn Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats, und/oder Kindern im volksschulpflichtigen Alter besucht werden. Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kinder im volksschulpflichtigen Alter sind nach Möglichkeit gemeinsam in einer alterserweiterten Kindergartengruppe zu betreuen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(3a) Eine heilpädagogische Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens fünf Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats besucht werden. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3b) Eine Integrationsgruppe in einem Kindergarten darf auch als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei jeweils die niedrigere Gruppenhöchstzahl zur Anwendung kommt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(4) Übersteigt die Anzahl der Kinder, welche die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, die jeweilige Gruppenhöchstzahl, sind die Kinder auf mehrere Gruppen aufzuteilen, soweit nicht Abs. 5 bis 7 anzuwenden sind. Dabei ist darauf zu achten, dass möglichst gleich große Gruppen entstehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019)
(5) In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen Plätze wie folgt geteilt werden:
(6) In den Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion eine Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahl um maximal zwei Kinder zulässig, wenn die Notwendigkeit der Überschreitung auf Grund der Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern oder auf Grund sonstiger familiärer oder sozialer Verhältnisse gegeben ist und die personellen und räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen. In alterserweiterten Gruppen mit Kindern unter drei Jahren und in Integrationsgruppen darf maximal um ein Kind überschritten werden, wobei die maximale Zahl der Kinder mit Beeinträchtigung und der unter dreijährigen Kinder nicht überschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
(7) Eine Überschreitung, die in einem besonders begründeten Einzelfall über das im Abs. 6 definierte Ausmaß hinausgeht, bedarf einer Zustimmung der Bildungsdirektion. Diese kann erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, dass der Rechtsträger organisatorische, personelle oder räumliche Maßnahmen setzt, erteilt werden, wenn ansonsten die Zustimmung versagt werden müsste. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 56/2023)
(8) Eine Unterschreitung der Mindestzahl ist nur mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse ein Bedarf gegeben und die Erfüllung der Aufgaben einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
05.06.2024
Oberösterreich
(1) Das Arbeitsjahr von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen beginnt jeweils am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.
(2) Der Rechtsträger darf entsprechend den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen Ferien festlegen, wobei die Anzahl der mindestens geöffneten Wochen pro Arbeitsjahr 47 Wochen nicht unterschreiten darf. Zur Erreichung dieser Wochenanzahl ist es während der Schulferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 zulässig, einrichtungs- bzw. gemeindeübergreifende Angebote zur Verfügung zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die Wochenöffnungszeit muss für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen mindestens 30 Stunden, für Hortgruppen mindestens 25 Stunden betragen. Die Tagesöffnungszeit von Krabbelstuben- und Kindergartengruppen muss mindestens von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von Hortgruppen mindestens von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr festgesetzt sein. Eine andere, mindestens gleich lange Öffnungszeit ist zulässig.
(2) Sofern ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird, ist die Festlegung einer kürzeren Wochen- oder Tagesöffnungszeit, mindestens aber 20 Stunden pro Woche, zulässig. Der Nachweis eines geringeren Bedarfs erfordert die Einbindung der Eltern, deren Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, und auch der Eltern, deren Kinder zum Besuch der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung gemeldet sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3) Sofern ein Betreuungsbedarf von mindestens drei angemeldeten Kindern auch am Nachmittag nachgewiesen werden kann, kann die Pflicht der Hauptwohnsitzgemeinde zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots (§ 16) in dieser Zeit nur durch Offenhaltung dieser Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung erfüllt werden.. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(4) Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, in denen Gruppen länger als die Mindestzeit geöffnet haben, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen, wobei Folgendes zu beachten ist:
(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt. Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchstens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist in der pädagogischen Konzeption ausdrücklich einzugehen. Pädagogische Fachkräfte werden durch pädagogische Assistenzkräfte unterstützt. Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgaben pädagogischer Assistenzkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erlassen, die jedenfalls zu berücksichtigen hat, dass pädagogische Assistenzkräfte ihre Tätigkeit in pädagogischer und organisatorischer Hinsicht unter Anleitung pädagogischer Fachkräfte ausüben.. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Der Personaleinsatz ist auf die Öffnungszeiten, das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad der Beeinträchtigung abzustimmen und in der pädagogischen Konzeption darzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 45/2024)
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, pädagogischen Assistenzkräfte, Integrationskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(3) Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:
Organisationsform
Mindestpersonaleinsatz
Krabbelstubengruppe
eine pädagogische Fachkraft und eine pädagogische Assistenzkraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind
Kindergartengruppe oder Hortgruppe
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte
Alterserweiterte Kindergartengruppe
eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte
Integrationsgruppe in einer Krabbelstube
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte
Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Integrationskräfte und erforderliche pädagogische Assistenzkräfte
Heilpädagogische Gruppe oder alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche pädagogische Fach- bzw. Assistenzkräfte
(4) Der Mindestpersonaleinsatz gemäß Abs. 3 für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gilt jedenfalls für die Kernzeit. In Randzeiten (§ 9 Abs. 4) darf vom Mindestpersonaleinsatz insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten keine pädagogische Fachkraft anwesend sein muss; die Abweichung ist in der pädagogischen Konzeption zu begründen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019, 45/2024)
(5) Der Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat Schülerinnen oder Schülern von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Sozialpädagogik über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan das Hospitieren und Praktizieren zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebs nicht zu befürchten ist. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
05.06.2024
Oberösterreich
(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist nur zulässig, wenn
(2) Für Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gilt § 19 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern und Tagesvätern zu erwarten sind.
(3) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als angestellte Tagesmutter bzw. als angestellter Tagesvater im eigenen Haushalt oder als selbständige Tagesmutter bzw. als selbständiger Tagesvater bedarf einer Bewilligung, die von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.
(4) Für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte Tagesmütter bzw. angestellte Tagesväter bedarf es einer Bewilligung, die von einem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Bildungsdirektion zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für die Betreuung von Minderjährigen durch eine angestellte Tagesmutter bzw. einen angestellten Tagesvater bedarf keiner neuerlichen Bewilligung.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 4 binnen vier Monaten zu entscheiden.
(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.
(9) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
24.06.2019
Oberösterreich
(1) Für die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern grundsätzlich bis spätestens 31. März des Jahres für das darauf folgende Arbeitsjahr erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(1a) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, sind jene Kinder unter drei Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufzunehmen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
(2) Bei erfolgter Aufnahme ist durch den Rechtsträger eine schriftliche Vereinbarung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten auszuhändigen und von einem Elternteil zu unterzeichnen. Wird nichts anderes vereinbart, gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch kann mit Zustimmung des Rechtsträgers auch nur zu einem Teil der Öffnungszeit erfolgen, sofern die Aufgabenerfüllung gesichert ist.
(3) Können nicht alle für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie die Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(4) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn
(5) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, hat der Rechtsträger die Ablehnung oder den Widerruf auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Zusätzlich zu § 12 gilt für die Aufnahme in den Kindergarten:
(2) Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Bildungsdirektion auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Bildungsdirektion erheben. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(3) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Aufnahme des Kindes der familiären Situation des Kindes oder dem Kindeswohl förderlich und ein Platz verfügbar ist. Ist dies der Fall, hat die Bildungsdirektion dem Rechtsträger die Aufnahme des Kindes mit Bescheid aufzutragen.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats zu entscheiden. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 43/2009, 59/2010)
24.06.2019
Oberösterreich
(1) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist.
(2) Die erstmalige Suspendierung darf eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese eine Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Mit Zustimmung der Bildungsdirektion kann die weitere Suspendierung auch darüber hinaus verlängert und als letztes Mittel in einen Widerruf der Aufnahme umgewandelt werden. Die Suspendierung ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(3) Die Eltern und die Bildungsdirektion sind vor jeder geplanten Suspendierung anzuhören und über die Gründe der Suspendierung sowie über bereits gesetzte pädagogische, personelle und organisatorische Maßnahmen nachweislich und unverzüglich zu informieren. Die Bildungsdirektion hat auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken.
(4) Im Fall der geplanten Suspendierung von Kindern mit Beeinträchtigung ist zusätzlich zu den Eltern und der Bildungsdirektion auch die Fachberatung für Integration zu informieren und anzuhören.
(5) Für kindergartenpflichtige Kinder gemäß § 3a gelten Abs. 1, 2 erster Satz, Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Suspendierung auf jene Form zu beschränken ist, mit der der angestrebte Sicherungszweck bereits erreicht werden kann und unverzüglich aufzuheben ist, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Auf Antrag der Eltern hat die Bildungsdirektion die Suspendierung binnen einer Woche aufzuheben oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. § 12a Abs. 4 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
27.03.2019
Oberösterreich
(1) Dem Personal einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. den Tagesmüttern und Tagesvätern obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. während des Aufenthalts bei den Tagesmüttern bzw. Tagesvätern. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Die in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen tätigen pädagogischen Fachkräfte bzw. die Tagesmütter und Tagesväter haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen, die durch sie betreut werden, unverzüglich zu melden. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen und die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern haben durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, dass die mit der Kinderbildung und -betreuung befassten Personen solche Verdachtsfälle erkennen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger melden können. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(3) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ärztliche Hilfe geleistet werden kann. Ebenso ist sicherzustellen, dass die pädagogischen Fachkräfte über ausreichende Kenntnisse zur Leistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen verfügen. Das ist durch den Besuch eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(4) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kinder und das Personal einmal im Jahr ärztlich untersucht werden.
(5) Der Rechtsträger von heilpädagogischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise mit entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten zusammenzuarbeiten. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
27.03.2019
Oberösterreich
(1) Die pädagogischen Fachkräfte und die Tagesmütter und Tagesväter haben im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern sicherzustellen. Die erzieherischen Entscheidungen der Eltern sind unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu achten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.
(3) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung einzuladen.
(4) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung für diese Gruppe binnen 14 Tagen zu verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(5) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
(Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten zu gewährleisten, dass die zur Bedarfsdeckung erforderlichen Plätze in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und bei Tagesmüttern bzw. Tagesvätern zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist (§ 12) hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes Kinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
27.03.2019
Oberösterreich
(1) Die Gemeinden haben regelmäßig, jedenfalls aber alle fünf Jahre, Gemeinden über 3.000 EinwohnerInnen alle drei Jahre, ausgehend vom Bestand an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen, die für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung stehen, den zukünftigen Bedarf an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen zu erheben und zwischen den Erhebungen die Bevölkerungsentwicklung in die laufenden Planungen einzubeziehen. Dabei sind jedenfalls
(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und der Bildungsdirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit zu entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(2) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind für jede Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Bildungsmitteln sowie mit einer geeigneten Außenspielfläche auszustatten. Sofern die Mehrheit der Kinder einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Gruppenraum ein Kreuz anzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(3) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über Lage, bauliche Gestaltung, Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften zu regeln. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(4) Die Gebäude, Räume und sonstigen Liegenschaften, die für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeit für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten jedoch nicht in Katastrophenfällen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
24.06.2019
Oberösterreich
(1) Der Rechtsträger hat die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung spätestens fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Bildungsdirektion anzuzeigen. Der Anzeige über die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs. 2 beizulegen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind nur zulässig, wenn der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, besitzt. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachträglichen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erwarten sind. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(3) Der Rechtsträger hat im Zuge der Anzeige gemäß Abs. 1 den Bedarf für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Standortgemeinde schriftlich unter Anschluss der für die Beurteilung relevanten Daten und des aktuellen Entwicklungskonzepts (§ 17) darzulegen. Für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer heilpädagogischen Gruppe oder einer alterserweiterten heilpädagogischen Gruppe ist das Einvernehmen mit der Standortgemeinde nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(4) Die Bildungsdirektion hat binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, ob und für wie viele Gruppen sowohl einrichtungsbezogen als auch raum- und ausstattungsbezogen Bedarf besteht. Dabei sind die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Gebäude, Gebäudeteile oder sonstige Anlagen im Freien und Freiflächen dürfen für Zwecke einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nur verwendet werden, wenn eine Bauplanbewilligung oder eine Verwendungsbewilligung durch die Bildungsdirektion vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Eine Bauplanbewilligung ist erforderlich, wenn bauliche Maßnahmen für eine Herstellung oder Umgestaltung notwendig sind. Sofern dies nicht der Fall ist, ist eine Verwendungsbewilligung erforderlich. Die Bauplanbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvorschriften entspricht und sonstigen öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Die Verwendungsbewilligung ist, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen, zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Gebäude, Gebäudeteile, sonstigen Anlagen im Freien oder Freiflächen nach diesem Landesgesetz keine Bedenken bestehen.
(3) Im Antrag sind alle Gebäude, Gebäudeteile sowie die sonstigen Anlagen im Freien und Freiflächen genau zu bezeichnen, die für Zwecke der Kinderbildung und -betreuung verwendet werden sollen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(4) Entscheidet die Bildungsdirektion nicht binnen vier Monaten ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Bewilligungsantrags mit Bescheid, gilt die Bewilligung im Rahmen des Antragsbegehrens als erteilt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar einem Postdienst zur Beförderung übergibt. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(5) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen das Kindeswohl gefährdet ist oder die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
24.06.2019
Oberösterreich
(1) Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die baulichen Maßnahmen entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt und die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder die Gruppen entsprechend diesem Landesgesetz eingerichtet und ausgestattet sind sowie der Mindestpersonaleinsatz sichergestellt ist und sich der Rechtsträger ausdrücklich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 verpflichtet. Die beabsichtigte Inbetriebnahme ist der Bildungsdirektion schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 33/2016, 25/2019, 47/2019)
(2) Sofern es sich nicht um geringfügige Abweichungen handelt, hat die Bildungsdirektion die Inbetriebnahme innerhalb von vier Wochen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
24.06.2019
Oberösterreich
Der Rechtsträger hat seine Absicht, den Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung einzustellen oder nach einer Einstellung den Betrieb wieder aufzunehmen, der Bildungsdirektion sowie der Standortgemeinde spätestens ein Jahr im Vorhinein schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
24.06.2019
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Sonderformen (§ 2 Abs. 1 Z 7a) dürfen nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion durchgeführt werden. Die Bewilligung ist spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sonderform schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung einschließlich einer pädagogischen Konzeption anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, die Kriterien der Zielerreichung, der Ablauf, die Arbeitsweise und die Dauer der Sonderform hervorgehen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019, 45/2024)
(2) Die Bewilligung ist - allenfalls unter Bedingungen und Auflagen - befristet zu erteilen, wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung der Sonderform gegeben sind und keine Gründe vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährden.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr vor, ist diese von der Bildungsdirektion aufzuheben. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder befürchten lassen, hat die Bildungsdirektion die sofortige Schließung der Einrichtung zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(4) Die Bildungsdirektion kann an Stelle der Aufhebung der Bewilligung mit Bescheid Auflagen oder Bedingungen für die Durchführung der Sonderform vorschreiben, soweit dadurch die festgestellten Aufhebungsgründe entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 gilt von Gesetzes wegen als erteilt, wenn von der Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen ein Bescheid erlassen wurde. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, zB der Post zur Zustellung übergibt.
(6) Pilotprojekte (§ 2 Abs. 1 Z 7b) sind der Bildungsdirektion spätestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Projektbeschreibung anzuschließen, aus der insbesondere die Projektverantwortlichen, das Projektziel, die Kriterien der Zielerreichung und die Projektdauer hervorgehen. Wenn die allgemeinen, räumlichen, hygienischen, personellen und pädagogischen Erfordernisse, die Erfordernisse der Sicherheit und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Führung des Pilotprojekts nicht gegeben sind oder Umstände vorliegen, die das Wohl der Kinder gefährdet erscheinen lassen, hat die Bildungsdirektion die Durchführung des angezeigten Pilotprojekts mit Bescheid zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
05.06.2024
Oberösterreich
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Tagesmütter und Tagesväter unterliegen in rechtlicher und pädagogischer Hinsicht der Aufsicht der Bildungsdirektion. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Die Bildungsdirektion hat zu überwachen, ob die Rechtsträger sowie die Tagesmütter und Tagesväter, die ihnen nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen, dabei die gesetzlichen Anforderungen einhalten und ihre Tätigkeit bewilligungsgemäß ausüben. Zu diesem Zweck sind die Rechtsträger und die Tagesmütter und Tagesväter verpflichtet, den Organen der Behörde die Ausübung der Aufsicht zu ermöglichen; insbesondere ist der Kontakt zu den Minderjährigen, der Zutritt zu allen Gebäuden und Liegenschaften sowie die Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(3) Werden von der Bildungsdirektion Mängel festgestellt, ist der Rechtsträger, der Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern oder die Tagesmutter bzw. der Tagesvater zur Behebung dieser Mängel aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei der Bescheid den Hinweis zu enthalten hat, dass die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 bei Nichterfüllung dieses Auftrags gemäß Abs. 4 zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen ist. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(4) Wird dem bescheidmäßigen Mängelbeseitigungsauftrag nach Abs. 3 nicht nachgekommen, sind die festgestellten Mängel einer Behebung überhaupt nicht zugänglich oder ist Gefahr im Verzug, hat die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 unverzüglich zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
24.06.2019
Oberösterreich
Die Bildungsdirektion hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Tagesmütter und Tagesväter in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 2) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
24.06.2019
Oberösterreich
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:
(3) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:
(4) Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.
(5) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:
(6) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:
(7) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Integrationskräfte ihrer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:
(8) Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:
(9) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.
05.06.2024
Oberösterreich
(1) Zu statistischen Zwecken und zum Zweck der Planung und Steuerung haben die Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sowie nach § 25a Abs. 5 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu melden. Die Bildungsdirektion ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Planung und Steuerung der bundesweiten Kinderbildung und betreuung anonymisiert an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(2) Zu Zwecken der Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter sowie zum Zweck der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 3 und 6 auf Verlangen der Bildungsdirektion zu übermitteln.
(3) Zum Zweck der Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) haben die Gemeinden und Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sich gegenseitig und der Bildungsdirektion zu übermitteln.
(4) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht sind die Rechtsträger ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres und bis zum 1. Februar des Folgejahres an die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu übermitteln. Weiters sind die Gemeinden ermächtigt, für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchzuführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister mit den übermittelten personenbezogenen Daten der Rechtsträger abzugleichen sind.
(5) Zum Zweck der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG ist die Bildungsdirektion ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(6) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, für den Fall, dass die Eltern ihrer Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.
(7) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Horten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Hortbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.
(8) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und betreuungs-einrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Einrichtungsbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen eines anderen Rechtsträgers, in dessen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(9) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(10) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Bildungsdirektion mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zweck der elektronischen Datenerfassung und übermittlung festlegen.
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Das Land hat die für die Integration in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen, sofern diese nicht vom Rechtsträger zu erbringen ist. Die Fachberatung ist dann vom Rechtsträger zu erbringen, wenn ihm dies organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Darüber hinaus steht es jedem Rechtsträger frei, die Fachberatung selbst zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie einschlägiger Organisationen bedienen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze entsprechend vertraglich vereinbaren.
(4) Die Fachberatung unterliegt der Steuerung, Kontrolle und Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Kontrolle und Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringer von Leistungen nach Abs. 3 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Für die Durchführung der Aufsicht und Kontrolle hat die Bildungsdirektion entsprechend qualifizierte Organe zu bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Die Rechtsträger haben für jene Kinder, die eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen und auf die nicht die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag der Eltern (Elternbeitrag) einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf. Beiträge des Landes und der Gemeinden sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1a) Abweichend von Abs. 1 werden die Rechtsträger ermächtigt, für jene Kinder, für die die Voraussetzungen des beitragsfreien Besuchs gemäß § 3 Abs. 3a zutreffen, einen angemessenen Kostenbeitrag einzuheben, wenn der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Rechtfertigung nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt. Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch darf jedenfalls kein Elternbeitrag eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 94/2017, 25/2019)
(1b) Die Rechtsträger werden ermächtigt, angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge einzuheben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
(2) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung das Nähere über die tarifmäßige Festsetzung des Elternbeitrags zu regeln (Elternbeitragsverordnung). Die Elternbeitragsverordnung hat insbesondere zu enthalten:
(3) Entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(4) Die Rechtsträger haben den Elternbeitrag tarifmäßig festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass der Mindestbeitrag gemäß Abs. 2 Z 4 aus besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Umständen sowie unter Bedachtnahme auf die Öffnungszeiten nach 13.00 Uhr unterschritten werden darf. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(5) Der Elternbeitrag ist ein privatrechtliches Entgelt.
05.06.2024
Oberösterreich
(1) Besucht ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfordern. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(2) Die Bildungsdirektion hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Bildungsdirektion mit Bescheid. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
24.06.2019
Oberösterreich
Voraussetzung für die Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag). Der schriftliche Antrag, der die für die Berechnung des Landesbeitrags erforderlichen Angaben zu enthalten hat, ist bis längstens 1. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Bildungsdirektion einzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen gewährt und beträgt:
Krabbelstube
Kindergarten
Hort
Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBBE
2024: Euro 59.632,90
2024: Euro 76.966,90
2024: Euro 46.942,40
2025: Euro 73.114,00
2025: Euro 84.009,40
2025: Euro 51.237,60
Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe
2024: Euro 59.632,90
2024: Euro 66.341,90
2024: Euro 46.942,40
2025: Euro 73.114,00
2025: Euro 72.412,20
2025: Euro 51.237,60
Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6
2024: Euro 664,90
(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2024: Euro 664,90
(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2024: Euro 664,90
(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2025: Euro 725,70
(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2025: Euro 725,70
(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2025: Euro 725,70
(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
Der Landesbeitrag erhöht sich ausgehend vom 2025 zustehenden Betrag in den Folgejahren, erstmals am 1. Jänner 2026, jeweils um den Prozentsatz, um den sich der Gehalt bei Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 8 der Funktionslaufbahn 17 nach dem Oö. Gehaltsgesetz 2001 im jeweiligen Vorjahr erhöht hat. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023, 87/2023, 45/2024)
(3) Für jede Gruppe muss die Mindestkinderzahl gemäß § 7 Abs. 1 erreicht werden. Anspruch auf Landesbeitrag für eine weitere Gruppe besteht nur, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde (Teilungszahl).
(4) Die Berechnung des Landesbeitrags erfolgt nach Finanzierungsstunden. Voraussetzung für die Finanzierung ist die gleichzeitige Anwesenheit von mindestens sechs Kindern pro Krabbelstubengruppe, zehn Kindern pro Kindergartengruppe und zehn Kindern pro Hortgruppe. Jeder Hortgruppe werden drei Finanzierungsstunden zugerechnet.
(5) Die Finanzierung der ersten Gruppe erfolgt, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 erreicht wird. Jede weitere Gruppe wird finanziert, wenn die Kinderzahl gemäß Abs. 4 ein weiteres Mal überschritten wird.
(6) Ist in Krabbelstuben und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe höher als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Zuschlag pro Stunde zum Tragen. Ist in Krabbelstuben, Kindergärten und Horten die Anzahl der Finanzierungsstunden pro Gruppe geringer als die Wochenöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1, kommt der Abschlag pro Stunde zum Tragen.
(7) Den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die die Mindestanzahl von Finanzierungsstunden gemäß Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 geringfügig unterschreiten, wird ein Landesbeitrag gewährt, der gemäß Abs. 2, 4 und 6 berechnet wird, sofern die Aufgabenerfüllung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dennoch gewährleistet ist. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(8) Der Referenzzeitraum für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 bis 7 umfasst zwei aufeinanderfolgende Wochen im Oktober (ohne gesetzliche Feiertage) des vorhergehenden Kalenderjahres, die von der Bildungsdirektion festzusetzen sind. Im Referenzzeitraum sind von den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Anwesenheitszeiten der Kinder in einer von der Bildungsdirektion vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 47/2019)
(9) Der Landesbeitrag für ein Kalenderjahr ist jeweils in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig.
(10) Änderungen in den Berechnungsgrundlagen ergeben sich durch Eröffnung von zusätzlichen Gruppen oder durch Schließung von Gruppen oder Änderung der Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden pro Woche für die restliche Dauer des Arbeitsjahres. Diese sind der Bildungsdirektion innerhalb eines Monats nach der Änderung unter Angabe des Änderungsdatums zu melden. Der neue Referenzzeitraum wird von der Bildungsdirektion ab Meldung der Änderung innerhalb der folgenden zwei Monate festgelegt. Auf Grund eines neuerlichen Antrags gemäß Abs. 6, der innerhalb eines Monats nach Ende des neuen Referenzzeitraums bei der Bildungsdirektion einzubringen ist, erfolgt nach Erfassung der Anwesenheitszeiten die Aufrollung und Neufestsetzung des Landesbeitrags. Im Fall der Schließung von Gruppen oder Betrieben oder Verkürzung der Öffnungszeiten wird der Landesbeitrag anteilig zurückgefordert. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
05.06.2024
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 59/2010)
Oberösterreich
(1) Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen und alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und 6a) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019)
(2) Als Berechnungsgrundlage für die Umlage auf die Träger sozialer Hilfe (§ 36) werden 25% des Gesamtaufwands der heilpädagogischen Einrichtungen herangezogen.
(3) Kindern mit Beeinträchtigungen, die heilpädagogische Gruppen, alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen bzw. Integrationsgruppen in Regelhorten besuchen, wird ein Kostenersatz für den Transport gewährt, es sei denn, es steht eine interne Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz durchgehend zur Verfügung.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 25/2019)
27.03.2019
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 59/2010)
Oberösterreich
(1) Das Land ersetzt den Rechtsträgern den Aufwand für die anfallenden Stunden der Integrationskräfte im Umfang der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (Anm: LGBl.Nr. 25/2019, 56/2023)
(2) Der Kostenersatz für Integrationskräfte beträgt pro zugewiesener Beschäftigungsstunde höchstens 22,72 Euro. Dieser Betrag erhöht sich jährlich entsprechend der Erhöhung des Monatsentgelts der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 Entlohnungsstufe 5 verwendeten Vertragsbediensteten, erstmals mit der für das Jahr 2024 geltenden Gehaltserhöhung. Der Kostenersatz erfolgt je Kalenderjahr in zwei Teilbeträgen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017, 25/2019, 56/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 45/2024)
05.06.2024
Oberösterreich
Die regionalen Träger sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 haben insgesamt 40% der vom Land nach § 26, § 33 Abs. 1 und 3 sowie § 35 zu übernehmenden Kosten zu tragen. Die anteilsmäßig anfallenden Abrechnungsbeträge eines Kalenderjahres sind auf die einzelnen regionalen Träger nach der Volkszahl umzulegen. Die Volkszahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Der Rückersatz hat innerhalb eines Monats nach der bescheidmäßigen Zahlungsaufforderung zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 43/2009, 59/2010)
Oberösterreich
Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte sowie der pädagogischen Assistenzkräfte und Integrationskräfte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie der Tagesmütter und Tagesväter. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
21.07.2023
Oberösterreich
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Oberösterreich
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500 Euro zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Eltern nicht dafür Sorge trägt, dass ihre kindergartenpflichtigen Kinder, die nicht gemäß § 3b abgemeldet sind, die Kindergartenpflicht im Ausmaß gemäß § 3a Abs. 3 erfüllen, sofern nicht eine gerechtfertigte Verhinderung gemäß § 3a Abs. 4 vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 56/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2010, 90/2013, 25/2019)
21.07.2023
Oberösterreich
Der Bildungsdirektion obliegt die Vollziehung der Angelegenheiten der Kinderbildung und betreuung, einschließlich jener Angelegenheiten, die dabei vom Land Oberösterreich als Träger von Privatrechten wahrgenommen werden, mit Ausnahme
24.06.2019
Oberösterreich
(1) – (6) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes.
(8) Bewilligungen gemäß § 27b Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, gelten als Bewilligungen gemäß § 11a dieses Landesgesetzes.
17.01.2018
Oberösterreich
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz BVG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.
(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.
24.06.2019
Oberösterreich
(1) Art. I Z 35 und 37 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. II Z 6 und 7 treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(3) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2023 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5) Abweichend von Art. I Z 15 beträgt die zulässige Zahl der Kinder bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22.
(6) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder Einrichtungen betrieben werden, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ähnlich sind, die jedoch nicht Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird 2023 einmalig ein Landesbeitrag in Höhe von 35.909,20 Euro gewährt. § 30 Abs. 3 bis 8 Oö. KBBG gilt sinngemäß.
21.07.2023
Oberösterreich
(1) Art. I Z 1, 3 bis 5 sowie 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2024 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Abweichend von Art. I Z 3 dürfen in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren bei der Teilung von Plätzen bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 Kinder gleichzeitig betreut werden.
05.06.2024
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. August 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Elsbethen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Elsbethen - Projekt an der L 105 Halleiner Straße)
StF: LGBl Nr 81/2006
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 116/5 KG Elsbethen für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² und die Verwendung des Grundstückes Nr 116/1 KG Elsbethen für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.000 m² zulässig.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elsbethen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
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