Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Kulm im Bgld. und Deutsch Ehrensdorf
20000459Ordinance01.01.1970Originalquelle öffnen →
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 1969, betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Kulm im Bgld. und Deutsch Ehrensdorf
StF: LGBl. Nr. 58/1969
Über Antrag der Gemeinden Kulm im Bgld. und Deutsch Ehrensdorf wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Kulm im Bgld. werden die Grundstücke Nr. 1922, 1923/1, 1923/2 und 1924 im Gesamtausmaß von 11.348 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Deutsch Ehrensdorf eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
Niederösterreich
StF: LGBl. 2610/1-4
Die NÖ Landesregierung hat am 29. Oktober 2019 aufgrund des § 42 Z 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2019, verordnet:
11.11.2019
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht in Dienststellen mit 20 bis 300 Bediensteten aus drei, 301 bis 1000 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, mehr als 1000 Bediensteten aus sieben Mitgliedern.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Jede für die Wahl des Dienststellen-(Zentral-)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen-(Zentral-)ausschuß wählbar sein.
(2) Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Niederösterreich
(1) Der Zentralwahlausschuss hat den Beschluss, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuss und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Eine Ausfertigung der Wahlkundmachung ist den Schulen zur Kundmachung zu übermitteln. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
11.11.2019
Niederösterreich
(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle zugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen; teilbeschäftigte Bedienstete sind jedoch davon nicht betroffen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.
11.11.2019
Niederösterreich
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
(3) Vom Stimmrecht können nur jene Bediensteten Gebrauch machen, die am Wahltag in der Wählerliste eingetragen sind.
11.11.2019
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind innerhalb der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über Einwendungen innerhalb dreier Arbeitstage nach dem letzten Tag der Einspruchsfrist zu entscheiden und seine Entscheidung dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zur Gänze zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder gänzliche Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß eine Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.
(5) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, nicht mehr jener Dienststelle angehört, bei der er sich am Tage der Wahlausschreibung befunden hat oder nach Abs. 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen wurde, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag muß spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage beim Dienststellenwahlausschuß einlangen und bedarf in diesem Falle nicht der Unterfertigung aller Bediensteten, die den Wahlvorschlag seinerzeit unterfertigt haben.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden “Briefwahl” genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlagen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.Nr. 471/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013, sinngemäß.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Dieser amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Wählergruppen auf dem Stimmzettel hat sich nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppen bei der letzten Wahl in den Zentralausschuß erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Personalvertretungswahl ermittelten Gesamtsumme der für die Wählergruppen abgegebenen Stimmen; sind auch diese gleich, dann ist alphabetisch zu reihen. Im Anschluß daran sind die nicht im Zentralausschuß aber im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach denselben Grundsätzen sodann die übrigen Wählergruppen in alphabetischer Reihenfolge anzuführen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 v.H. dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.
(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.
(4) Der gesamte Wahlvorgang ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 19 Abs. 4) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Post-, Dienst- oder Kurierpostwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4), sind uneröffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 4) zu vermerken.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzechnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 4) festzuhalten oder dieser anzuschließen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 4) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
(2) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter binnen 24 Stunden mitzuteilen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn zum Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete wahlberechtigt sind, aus fünf Mitgliedern. Sind zum Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, sind zu ihm mehr als 8000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich keine Dienststellenausschüsse, sondern lediglich Vertrauenspersonen gewählt, hat der Zentralwahlausschuß die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilden sind, dem Zentralwahlausschuß.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat die Stimmabgabe beim Zentralwahlausschuß zu erfolgen.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
(5) Ist ein Bediensteter nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat der Bedienstete sein Wahlrecht beim Zentralwahlausschuß auszuüben. Diesem Bediensteten ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung der Teilwahlergebnisse ist vor dem Vorliegen des Gesamtwahlergebnisses unzulässig.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 Abs. 1 obliegt dem Zentralwahlausschuß.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.
(3) Der Vorsitzende des Zentralwahlausschusses hat die Namen der Gewählten dem Dienststellenleiter ehestens mitzuteilen.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentralwahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellen-(Zentral-)wahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.
(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier in der Größe von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen.
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Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.
(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 23 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktage. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
Oberösterreich
Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz - Oö. KatSchG)
StF: LGBl.Nr. 32/2007 (GP XXVI RV 1010/2006 IA 513/2005, 544/2005, 835/2006 AB 1106/2007 LT 36; RL 96/82/EG vom 9. Dezember 1996, ABl.Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13; RL 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003, ABl.Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97; RL 2003/4/EG vom 28. Januar 2003, ABl.Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26; RL 2004/35/EG vom 21. April 2004, ABl.Nr. L 143 vom 30.4.2004, S. 56; Entscheidung der Kommission 2002/605/EG vom 17. Juli 2002, ABl.Nr. L 195 vom 24.7.2002, S. 74; Entscheidung des Rates 2001/792/EG, Euratom vom 23. Oktober 2001, ABl.Nr. L 297 vom 15.11.2001, S. 7)
§ 1
Zielsetzung und Abgrenzung
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Katastrophenschutzbehörden
§ 4
Katastrophenhilfsdienst
§ 5
Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes
§ 6
Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
§ 7
Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene
§ 8
Kostentragung und Schadenersatz
§ 9
Entfallen
§ 10
Richtlinien für den Katastrophenschutz
§ 11
Katastrophenschutzpläne und Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem; Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12
Aus- und Fortbildung
§ 13
Katastrophenschutzübungen
§ 14
Warnung und Alarmierung
§ 15
Behördliche Einsatzleitung
§ 16
Technische Einsatzleitung
§ 17
Melde- und Auskunftspflicht
§ 18
Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe
§ 19
Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall
§ 20
Hilfeleistungs- und Duldungspflichten
§ 21
Mitwirkung der Sicherheitsbehörden
§ 22
Assistenzeinsatz des Bundesheeres
§ 23
Zwangsbefugnisse
§ 24
Erstellung, Überprüfung, Aktualisierung
§ 24a
Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen
§ 25
Benachbarte Betriebe
§ 25a
Industriepark, Verfahren
§ 26
Verfahren
§ 27
Anwendung und Berichtspflichten
§ 28
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
§ 29
Strafbestimmungen
§ 29a
Gemeinnützige Leistungen
§ 30
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 31
Übergangsbestimmungen
Oberösterreich
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Zielsetzung und Abgrenzung
(1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenschutz werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
Oberösterreich
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
09.07.2015
Oberösterreich
§ 3
Katastrophenschutzbehörden
(1) Katastrophenschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
(2) Ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung gegeben, ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin an die Weisungen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig im Namen der zuständigen Katastrophenschutzbehörde zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gegeben ist.
(3) In den Angelegenheiten des Katastrophenschutzes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist Aufsichtsbehörde über die Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft, über die Städte mit eigenem Statut die Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde kann sich dabei in fachlicher Hinsicht des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes bedienen.
Oberösterreich
§ 4
Katastrophenhilfsdienst
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben sich bei der Vorbereitung und Durchführung der Katastrophenhilfe ihres Katastrophenhilfsdienstes zu bedienen. Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind Hilfsorgane der für den jeweiligen Einsatzbereich zuständigen Katastrophenschutzbehörde.
(2) Der Katastrophenhilfsdienst auf Gemeindeebene besteht aus Einrichtungen und Personal der Gemeinde und der öffentlichen Feuerwehren, die in der Gemeinde ihren Standort haben. Der Katastrophenhilfsdienst auf Bezirks- und Landesebene besteht aus Einrichtungen und Personal des Landes, des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes (§ 5).
(3) Die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind im Einsatzfall berechtigt, das Katastrophenhilfsdienstabzeichen zu tragen. Anderen Personen ist das Tragen dieses Abzeichens verboten. Das Nähere über die Ausstattung des Katastrophenhilfsdienstabzeichens und über die Art des Tragens regelt die Landesregierung durch Verordnung.
Oberösterreich
§ 5
Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes
Soweit es im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid Organisationen, deren statutengemäße Aufgabe es ist, Katastrophenhilfe zu leisten, und die über entsprechende Einrichtungen und entsprechendes Personal verfügen, über ihr Ansuchen, als Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes anerkennen und ihnen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Katastrophenhilfe übertragen. Bei Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden die Angehörigen dieser Hilfsorganisationen als Hilfsorgane des Landes tätig und stehen - soweit von der Katastrophenschutzbehörde nichts anderes verfügt wird - unter der Leitung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes.
Oberösterreich
§ 6
Katastrophenschutz auf Gemeindeebene
(1) Die Gemeinden haben nach Möglichkeit und Zumutbarkeit sowie unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Gemeindeebene zu sorgen. Subjektiv-öffentliche oder subjektiv-private Rechte werden dadurch nicht begründet.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Gemeindeebene vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe der öffentlichen Feuerwehren der Katastrophenschutzbehörde unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder dieser Feuerwehren sind dabei Hilfsorgane der Standortgemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Oberösterreich
(1) Das Land hat unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 für einen wirksamen Katastrophenschutz auf Bezirks- und Landesebene zu sorgen. § 6 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist verpflichtet, die Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- und Landesebene vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2 sind die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes der Katastrophenschutzbehörde, deren örtlicher Wirkungsbereich betroffen ist, unterstellt und an deren Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes sind dabei Hilfsorgane des Landes.
(4) Bei Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 führt der Oö. Landes-Feuerwehrverband die Bezeichnung „Landes-Feuerwehrkommando; Zentralleitung des Katastrophenschutzes der Oö. Landesregierung“.
(5) Die Gemeinden sind über Aufforderung der Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- oder Landesebene zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenschutzes auf Bezirks- oder Landesebene verpflichtet.
Oberösterreich
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anderweitig getragen werden, hat jede Gebietskörperschaft die Kosten, die ihr oder ihrem Katastrophenhilfsdienst, ausgenommen die Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5, aus der Durchführung dieses Landesgesetzes erwachsen, selbst zu tragen.
(2) Sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht, haben das Land und die Gemeinden ihren Organen und Hilfsorganen im Sinn dieses Landesgesetzes den Nachteil zu ersetzen, den sie in Durchführung ihrer Pflicht auf Grund dieses Landesgesetzes an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit erleiden. § 20 Abs. 4 wird dadurch nicht berührt.
(3) Hinsichtlich des Ersatzes vermögensrechtlicher Nachteile, die Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes bei Einsätzen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung erlitten haben, ist § 20 Abs. 1 und 2 Oö. Feuerwehrgesetz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ersatzpflicht das Land und die Gemeinden für ihre jeweiligen Organe und Hilfsorgane trifft. Als vermögensrechtliche Nachteile gelten dabei:
(4) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft veranlasst, dass Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes durchgeführt werden, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.
(5) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenschutzes bedingt, hat die Kosten und den dabei dem Land bzw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt für Personen, die für den Eintritt eines solchen Umstands gemäß gesetzlicher Vorschrift einem Dritten oder einer Dritten ohne Rücksicht auf ein Verschulden haftpflichtig sind.
(6) Über den Schaden- und Kostenersatz gemäß Abs. 2 bis 5 entscheidet im Streitfall das ordentliche Gericht.
Oberösterreich
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 61/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
II. ABSCHNITT
VORBEUGENDER KATASTROPHENSCHUTZ
§ 10
Richtlinien für den Katastrophenschutz
(1) Zum Zweck einer koordinierten und einheitlichen Organisation eines wirksamen Katastrophenschutzes auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene hat die Landesregierung "Allgemeine Richtlinien für den Katastrophenschutz in Oberösterreich" in Form eines Arbeitsbehelfs zu erstellen und am aktuellen Stand zu halten. Sie hat sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu bedienen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere zu enthalten:
(3) Die Richtlinien sind dem Bund, den Katastrophenschutzbehörden und den Einrichtungen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß § 4 Abs. 2 sowie den Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Oberösterreich
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Richtlinien gemäß § 10 und unter Verwendung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Sie haben sich dabei der öffentlichen Feuerwehren, des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zu bedienen.
(2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung und den Gemeinden des Bezirks zu übermitteln. Die Landesregierung hat ihre Katastrophenschutzpläne dem zuständigen Bundesministerium und den Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht besteht nach erstmaliger Erstellung und nach jeder Überarbeitung. Mit Ausnahme der Übermittlung an das Bundesministerium hat diese Übermittlung im Wege der Verfügbarmachung im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem (Abs. 4) zu erfolgen.
(4) Die Katastrophenschutzbehörden, die öffentlichen Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband als Teil des Katastrophenhilfsdienstes sowie die anerkannten Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt und verpflichtet, zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten (Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem). (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(5) Im Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem sind folgende Daten zu verarbeiten:
(6) Daten aus dem Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem dürfen nur zur Sicherstellung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen, zu Zwecken der Aus- und Fortbildung gemäß § 12 sowie im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 13 verwendet werden. Darüber hinaus kann das Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem von Behörden, Organen und Hilfsorganen gemäß den §§ 4 und 5 im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und, soweit dies zur Besorgung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(6a) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(7) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(8) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden gegebenen Verpflichtungen zur Erstellung und Wartung der Katastrophenschutzpläne sowie zur Führung und Wartung des Katastrophenschutz-Informationsverbundsystems können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
23.07.2018
Oberösterreich
(1) Die Katastrophenschutzbehörden auf Bezirks- und Landesebene haben dafür zu sorgen, dass für die im Katastrophenschutz tätigen Organe und Hilfsorgane des Landes und der Gemeinden entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen. Sie können sich dazu des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bedienen.
(2) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat jedenfalls unter Einbindung der Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes zumindest zweimal jährlich Katastrophenschutzseminare im Sinn des Abs. 1 für Organisationen des Katastrophenschutzes auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene abzuhalten.
(3) Darüber hinaus hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband in regelmäßigen Abständen ein Katastrophenschutzseminar zum Zweck der Wiederholung und Vertiefung der in den Katastrophenschutzseminaren gemäß Abs. 2 vermittelten Inhalte anzubieten.
(4) Die behördlichen und technischen Einsatzleiter oder Einsatzleiterinnen und die Mitglieder der Stäbe auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene sind nach Maßgabe ausreichender Ausbildungsplätze verpflichtet, mindestens einmal die gemäß Abs. 2 angebotenen Katastrophenschutzseminare sowie erstmals innerhalb von sieben Jahren danach und in der Folge wiederkehrend innerhalb angemessener Frist das gemäß Abs. 3 angebotene Katastrophenschutzseminar zu absolvieren.
(5) Aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der für die Katastrophenschutzbehörden nach Abs. 1 sowie für einzelne Personen nach Abs. 4 gegebenen Verpflichtungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung können von Dritten keine Rechtsansprüche abgeleitet werden.
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§ 13
Katastrophenschutzübungen
(1) Die Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als drei Jahren Katastrophenschutzübungen durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen, insbesondere über aufgetretene Mängel, zu führen. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen ist auf die Verfügbarkeit der Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und Organisationen sowie die Einsatzbereitschaft des Katastrophenhilfsdienstes erprobt werden.
(3) Die bei Katastrophenschutzübungen aufgetretenen Mängel sind unverzüglich zu beheben.
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§ 14
Warnung und Alarmierung
(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung und der Katastrophenhilfsdienst durch entsprechende akustische Zeichen geeigneter Signalanlagen vor drohenden Katastrophen gewarnt und bei Eintritt einer Katastrophe alarmiert werden können. Hinsichtlich der in Betracht kommenden akustischen Zeichen sowie des Ausbaus und der Auslösung des Warn- und Alarmsystems gilt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 5/1988.
(2) Zur zentralen Durchführung der Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und des Katastrophenhilfsdienstes hat der Oö. Landes-Feuerwehrverband eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben. Bei Eintritt einer bezirksübergreifenden Katastrophe hat die Landeswarnzentrale den Bund zu informieren.
(3) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 und dazu notwendige technische Einrichtungen nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften errichtet werden, sind die an der Liegenschaft Berechtigten ohne Anspruch auf Entschädigung und ohne Haftung für den ordnungsgemäßen Bestand verpflichtet, die Anbringung, den Betrieb und die Instandhaltung der Signalanlagen und der dazu notwendigen technischen Einrichtungen auf ihren Liegenschaften zu dulden. Im Streitfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.
(4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z.B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
(5) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei einer Warnung und Alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen zu befolgen. Hievon ausgenommen sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes, wenn sie sonst an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben gehindert wären.
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III. ABSCHNITT
ABWEHRENDER KATASTROPHENSCHUTZ
§ 15
Behördliche Einsatzleitung
(1) Die Leitung der Katastrophenabwehr und -bekämpfung obliegt der Katastrophenschutzbehörde, die eine geeignete Person zum behördlichen Einsatzleiter oder zur behördlichen Einsatzleiterin bestellen kann. Die behördliche Einsatzleitung hat die Aufgaben, die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung anzuordnen und zu koordinieren sowie die Organisation und den administrativen Ablauf dieser Maßnahmen sicherzustellen.
(2) Zur Unterstützung und Beratung ist vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin ein Stab in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen personellen Besetzung und sachlichen Ausstattung einzurichten und im Bedarfsfall einzuberufen.
Oberösterreich
(1) Sofern vom behördlichen Einsatzleiter oder der behördlichen Einsatzleiterin nichts anderes festgelegt wird, hat die technische Einsatzleitung wahrzunehmen:
(2) Dem technischen Einsatzleiter oder der technischen Einsatzleiterin obliegt die Führung der unterstellten Einsatzkräfte und die technisch-taktische Koordinierung der im Einsatzbereich tätigen sonstigen Einsatzkräfte sowie die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen; § 15 Abs. 2 gilt sinngemäß. Er oder sie ist der behördlichen Einsatzleitung unterstellt und hat deren Anordnungen eigenverantwortlich durchzuführen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat der technische Einsatzleiter oder die technische Einsatzleiterin die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderlichen Maßnahmen im Namen der Katastrophenschutzbehörde selbstständig zu treffen und diese ohne unnötigen Aufschub über die getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Ansonsten hat er oder sie an die Katastrophenschutzbehörde heranzutreten, damit die erforderlichen behördlichen Anordnungen getroffen werden.
Oberösterreich
§ 17
Melde- und Auskunftspflicht
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde, die nächste Sicherheitsdienststelle oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Wer sich im Einsatzbereich aufhält, ist verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Organe und Hilfsorgane über alle für die Katastrophenabwehr und -bekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
Oberösterreich
§ 18
Selbstschutz und Nachbarschaftshilfe
(1) Jede Person ist bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen des Katastrophenhilfsdienstes mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
(2) Die über Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 hinausgehenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes fallen in den Aufgabenbereich der Katastrophenschutzbehörde und des Katastrophenhilfsdienstes.
Oberösterreich
(1) Jede Person ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was
(1a) Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Katastrophenschutzbehörde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(2) Soweit es zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur Vermeidung einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen und Tieren notwendig ist, hat die Katastrophenschutzbehörde mit Verordnung das Verlassen des Einsatzbereichs anzuordnen, das Betreten des Einsatzbereichs zu verbieten und die Einsatzkräfte zu ermächtigen, jede Person aus dem Einsatzbereich wegzuweisen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie z. B. mittels Megaphon oder im Rundfunk, kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Katastrophenschutzbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
14.02.2022
Oberösterreich
§ 20
Hilfeleistungs- und Duldungspflichten
(1) Soweit die zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, ist die Katastrophenschutzbehörde berechtigt,
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Hilfeleistung gemäß Abs. 1 Z. 1 sind Personen,
(3) Das im Zuge der Katastrophenabwehr und -bekämpfung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastrophenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung oder das Anbringen von Einrichtungen und Hindernissen, zu dulden.
(4) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen. Vermögensrechtliche Nachteile, die daraus entstanden sind, sind nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zu ersetzen, sofern nicht eine Entschädigungs- oder Leistungspflicht Dritter besteht.
(5) Die gemäß Abs. 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereitstellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der Katastrophenschutzbehörde und Angehörige des Katastrophenhilfsdienstes.
(6) Von Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 3 jedenfalls ausgenommen sind Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung sowie Gerät, welches der militärischen Landesverteidigung gewidmet ist, und militärische Liegenschaften.
(7) Die Gemeinden sind bei der Katastrophenabwehr und -bekämpfung zur wechselseitigen Hilfeleistung mit ihrem Katastrophenhilfsdienst gegen Kostenersatz durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgt, verpflichtet.
Oberösterreich
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, haben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes mitzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Einsatzbereich die Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu verarbeiten und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Kleidungsstücke und Behältnisse zu durchsuchen, die sie bei sich haben. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz die verarbeiteten Daten den zuständigen Katastrophenschutzbehörden zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben, die den Sicherheitsbehörden im Abs. 1 übertragen werden, gelten die Grundsätze über die Aufgabenerfüllung im Bereich der Sicherheitspolizei. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
23.07.2018
Oberösterreich
(1) Bei Bedarf ist zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung das Bundesheer zur Assistenz nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 anzufordern. (Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
(2) Die Anforderung des Bundesheeres hat durch die Katastrophenschutzbehörden in Abstimmung mit und unter gleichzeitiger Verständigung des Oö. Landes-Feuerwehrverbandes zu erfolgen. Bei mehreren Anforderungen ist vor der Festlegung der Einsatzprioritäten durch die Aufsichtsbehörde oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der Oö. Landes-Feuerwehrverband zu hören.
14.02.2022
Oberösterreich
§ 23
Zwangsbefugnisse
Die Rechte und Maßnahmen nach §§ 19 und 20 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 können durch die Katastrophenschutzbehörde und die Einsatzkräfte erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
Oberösterreich
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Seveso-Betriebe der oberen Klasse auf der Basis der internen Notfallplanung einen externen Notfallplan zu erstellen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Der externe Notfallplan ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
(2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen und den Informationsgehalt externer Notfallpläne durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Koordinierung ermächtigten Personen, über die Entgegennahme von Unfallmeldungen, über Alarmierungs- und Warnungsmaßnahmen, über die Definition von Gefahrenstufen, über Abhilfemaßnahmen und die Vorgangsweisen bei der Information der Öffentlichkeit über einen schweren Unfall und über das richtige Verhalten bei schweren Unfällen zu enthalten. Dabei sind folgende Normen zu berücksichtigen:
die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S 26;
die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 21. 4. 2004, S 56;
das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung („Helsinki-Konvention“), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000;
das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998;
die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14;
die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der ihr von der nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörde und der vom Betrieb selbst übermittelten Informationen entscheiden, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass von dem betreffenden Betrieb keine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen außerhalb des Betriebsgeländes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplans ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, der Standortgemeinde, eventuell betroffenen benachbarten Gemeinden und den benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Externe Notfallpläne sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben, erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu aktualisieren. Dabei sind wesentliche Veränderungen im Betrieb, allfällige Änderungen bei den benötigten Einsatzorganisationen oder relevante Änderungen innerhalb dieser Einsatzorganisationen, neue technische Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über Abhilfemaßnahmen bei schweren Unfällen zu berücksichtigen. Über die Durchführung der periodischen Überprüfungen und Erprobungen externer Notfallpläne ist der Landesregierung zu berichten.
Oberösterreich
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde - sofern nicht § 24 Abs. 1 anzuwenden ist - einen externen Notfallplan zu erstellen. Dieser ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:
(2) § 24 Abs. 4, § 26, § 27 Abs. 1, 4 und 5 und § 28 sowie die Bestimmungen der Verordnung nach § 24 Abs. 2 gelten sinngemäß.
Oberösterreich
(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat bei der Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung von externen Notfallplänen für benachbarte Betriebe im Sinn des § 2 Z 10 die betreffenden Betriebe so lange als benachbarte Betriebe einzustufen, als sie von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden. Zu diesem Zweck ist das Einvernehmen mit der nach anderen Rechtsvorschriften für diesen Betrieb zuständigen Behörde herzustellen.
(2) Für benachbarte Betriebe sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für benachbarte Betriebe nicht.
(3) Externe Notfallpläne für benachbarte Betriebe, die von der nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörde als solche festgelegt werden, haben auch die möglichen Wechselwirkungen zwischen diesen benachbarten Betrieben zu berücksichtigen. Die Katastrophenschutzbehörde hat die für die Erstellung, Überprüfung oder Aktualisierung der externen Notfallpläne für benachbarte Betriebe relevanten Informationen von den Inhabern der benachbarten Betriebe anzufordern. § 24 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 26 gelten sinngemäß.
(4) Um geeignete Abhilfemaßnahmen planen zu können, hat die Katastrophenschutzbehörde in dem Fall, in dem auf Grund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, einen regelmäßigen Informationsaustausch sowie die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit mit den für die Genehmigung oder Überwachung solcher Betriebe nach anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zu pflegen.
Oberösterreich
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag von Seveso-Betrieben im Sinn des § 2 Z 17 mit Bescheid - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen - zu entscheiden, ob ein Industriepark vorliegt.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
(3) Wird innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags kein Bescheid erlassen, liegt ein Industriepark gemäß § 2 Z 17 vor.
(4) Im Verfahren gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu hören:
(5) Werden die Voraussetzungen des § 2 Z 17 nicht mehr erfüllt, ist das Vorliegen des Industrieparks von Amts wegen oder auf Antrag zumindest eines nach Abs. 1 antragslegitimierten Seveso-Betriebs mit Bescheid zu widerrufen.
(6) Für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, sind in jedem Fall externe Notfallpläne zu erstellen. § 24 Abs. 3 gilt für Betriebe, die Teil eines Industrieparks sind, nicht.
Oberösterreich
(1) Im Rahmen der erstmaligen Erstellung eines externen Notfallplans hat die Inhaberin bzw. der Inhaber eines
(1a) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Absicht, einen externen Notfallplan zu überarbeiten oder wesentlich zu ändern, der Inhaberin oder dem Inhaber des Seveso-Betriebs, der Standortgemeinde und den für die Errichtung und den Betrieb des Seveso-Betriebs sonst zuständigen Behörden bekanntzugeben. Diese haben der Bezirksverwaltungsbehörde alle gemäß einer Verordnung nach § 24 Abs. 2 festgelegten und für die Erstellung des externen Notfallplans benötigten Informationen auf Verlangen binnen angemessener Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres, zur Verfügung zu stellen. Die Inhaberin oder der Inhaber des Seveso-Betriebs hat überdies der Behörde im Bedarfsfall auch den Zutritt zum Betrieb zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2015)
(2) Die für die Errichtung und für den Betrieb eines Seveso-Betriebs zuständige Behörde, die Standortgemeinde sowie die angrenzenden Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, die Inhaberin oder der Inhaber des betreffenden Seveso-Betriebs, die Einsatzorganisationen sowie sonstige Institutionen, deren Einsatz im Fall eines schweren Unfalls voraussichtlich erforderlich sein werden, sind vor der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Entwurf des externen Notfallplans (Abs. 3) zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 61/2024)
(3) Bei der Bezirksverwaltungsbehörde, bei der Standortgemeinde und den Gemeinden, die von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnten, sowie bei allenfalls anderen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden ist sechs Wochen lang die öffentliche Einsicht während der Amtsstunden in den Entwurf eines externen Notfallplans zu ermöglichen. Dieser Entwurf ist gleichzeitig der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. Von der Einsichtnahme können bestimmte Teile des Entwurfs aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oder wegen Gefährdung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ausgenommen werden. Jeder, der von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffen sein könnte, hat das Recht, während der Einsichtsfrist zum Entwurf des externen Notfallplans Stellung zu nehmen. Für die Überarbeitung oder wesentliche Änderung eines externen Notfallplans gilt dies sinngemäß. Während der Einsichtsfrist haben die betroffenen Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörde auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit zur Einsicht und Abgabe einer Stellungnahme hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 61/2024)
(4) Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Bezirksverwaltungsbehörde den externen Notfallplan unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen zu erstellen. Die Erstellung des externen Notfallplans hat binnen zwei Jahren nach Erhalt der Informationen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Seveso-Betriebs gemäß Abs. 1 oder 1a zu erfolgen. Dabei ist auf die Vorschläge der Landesregierung Bedacht zu nehmen. Abweichungen von diesen Vorschlägen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesregierung. Der externe Notfallplan ist der Landesregierung, der Standortgemeinde, den von den Auswirkungen eines schweren Unfalls betroffenen benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie den betroffenen Einsatz- und Hilfsorganisationen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 70/2015, 61/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Bei einem schweren Unfall oder bei einem unkontrollierten Ereignis, bei dem auf Grund seiner Art objektiv zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, haben die zuständigen Behörden und deren Hilfsorgane den externen Notfallplan unverzüglich anzuwenden. Unbeschadet der sonstigen in diesem Landesgesetz geregelten Zuständigkeiten obliegt in diesem Fall die behördliche Einsatzleitung der Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich der schwere Unfall auf das Gebiet von zwei oder mehreren Bezirken oder sind auf Grund der zu erwartenden oder bereits eingetretenen Auswirkungen bezirksübergreifende Maßnahmen erforderlich oder zu koordinieren, obliegt die behördliche Einsatzleitung der Landesregierung.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bericht der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers über das endgültige Untersuchungsergebnis eines schweren Unfalls, welcher der nach anlagenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nach Maßgabe des Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU zu erstatten ist, um die von ihr veranlassten Maßnahmen zu ergänzen und unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)
(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die Berichtspflicht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU zu erfüllen sowie bei der Beantwortung der sonstigen Fragen durch andere Behörden bestmöglich mitzuwirken. Sie hat ihren Bericht mit den nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen zuständigen, berichtspflichtigen Behörden abzustimmen. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)
(4) Im Fall eines schweren Unfalls mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen ist auch der Bund im Wege der Landeswarnzentrale zu informieren.
(5) Zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls und zur Wiederherstellung der zuvor bestehenden Umweltsituation ist die Planung von Aufräumarbeiten und Abhilfemaßnahmen mit den nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörden und mit den zuständigen Umweltschutzbehörden abzustimmen.
Oberösterreich
(1) Die Landesregierung hat die benachbarten Bundesländer und - soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist - auch die Nachbarstaaten über die Existenz eines grenznahen Seveso-Betriebs zu informieren und auf Anfrage dessen externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde bei einem grenznahen Seveso-Betrieb, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen (§ 24 Abs. 3), sind die benachbarten Bundesländer und die Nachbarstaaten von dieser Entscheidung zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)
(2) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern oder Nachbarstaaten auf das Zustandekommen periodischer gemeinsamer Katastrophenschutzübungen in einem grenznahen Seveso-Betrieb hinzuwirken, um die Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Unfällen zu erproben und zu fördern. In welchem Bundesland oder Nachbarstaat diese grenzüberschreitenden Übungen stattfinden und wer sie koordiniert, ist im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und Einsatzorganisationen festzulegen.
(3) Der Bund ist über Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu informieren.
Oberösterreich
(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3.600 Euro bestraft. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Der Versuch ist strafbar.
14.02.2022
Oberösterreich
(1) Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.
(2) Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.
(3) Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.
(4) Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5) Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.
(6) Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(Anm: LGBl.Nr. 12/2022)
14.02.2022
Oberösterreich
§ 30
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 Z. 2, solche des eigenen Wirkungsbereichs.
Oberösterreich
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Die gemäß dem Katastrophenhilfsdienst-Gesetz, LGBl. Nr. 88/1955, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2001 mit Bescheid der Landesregierung als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes des Landes anerkannten Körperschaften gelten als anerkannte Hilfsorganisationen des Katastrophenschutzes gemäß § 5 dieses Landesgesetzes.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung), LGBl. Nr. 59/1957, gilt als Verordnung nach § 4 Abs. 3 letzter Satz dieses Landesgesetzes weiter.
(3) Erforderliche Anpassungen bereits erstellter externer Notfallpläne von Seveso-Betrieben sind binnen zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes vorzunehmen.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Oberösterreich
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 70/2015)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Die sich im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz-Informationsverbundsystem ergebenden Verpflichtungen sind erstmals bis längstens 30. Juni 2020 zu erfüllen.
(3) § 12 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. August 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Bürmoos für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Bürmoos - Projekt an der L 115 Bürmooser Landesstraße)
StF: LGBl Nr 80/2006
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes Nr 67/7 sowie einer Teilfläche des Grundstückes Nr 67/1 jeweils KG Bürmoos für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Bürmoos während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bürmoos über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Wien
Gesetz über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung (Wiener Bauproduktegesetz 2013 – WBPG 2013)
StF: LGBl. Nr. 23/2014
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
07.07.2014
Wien
§ 1. (1) Die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, deren Verwendung und Marktüberwachung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 1, unterliegen in Wien den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ausgenommen bleiben Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache sind, wie insbesondere Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt, des Bundesstraßenbaues, des Bergwesens, des Wasserbaues, des Hochwasserschutzbaues oder der Wildbachverbauung und des Wasserstraßenbaues.
(2) Der III. Abschnitt gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
(3) Bauprodukte, für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des IX. Abschnittes, ausgenommen § 18 Abs. 1 Z 1 und 8, sowie den Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020, sinngemäß. Der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin hat zu gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er oder sie zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er oder sie in Wien auf dem Markt bereitgestellt hat.
24.04.2025
Wien
§ 2. (1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 6) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt sind.
(2) Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
(3) Baustoff ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzerinnen und Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirken.
(4) Durchführungsmaßnahme ist eine auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte erlassene Maßnahme zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten.
(5) Energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ist ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und das in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Verkehr gebracht und bzw. oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden.
(6) Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt sind, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben.
(7) Vertreterin bzw. Vertreter bezeichnet eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin bzw. vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in ihrem bzw. seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.
(8) Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer und Endnutzerinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
(9) Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Europäischen Union, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
(10) Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer oder eine Endnutzerin in der Europäischen Union.
(11) Hersteller oder Herstellerin ist eine natürliche oder juristische Person, die unter dieses Gesetz fallende Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder der Herstellerin oder für dessen bzw. deren eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller und keine Herstellerin oder keinen Importeur und keine Importeurin, so gilt als Hersteller oder Herstellerin jede natürliche oder juristische Person, die unter dieses Gesetz fallende Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
(12) Importeur oder Importeurin ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Europäischen Union im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt.
(13) Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion eines Produkts, der bzw. die während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.
(14) Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
(15) Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
(16) Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin ist der Hersteller bzw. die Herstellerin, der bzw. die Bevollmächtigte, der Importeur bzw. die Importeurin, der Händler bzw. die Händlerin, der Fulfilment-Dienstleister bzw. -Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegt.
(17) Wasser für den menschlichen Gebrauch ist:
24.04.2025
Wien
§ 3. Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
Wien
§ 4. Produktinformationsstelle für das Bauwesen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
Wien
§ 5. Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 6) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
Wien
§ 6. (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖA nach Maßgabe des Abs. 2 durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖA ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte festzulegen:
(3) Weiters können festgelegt werden:
(4) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für das Bauprodukt maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder der Besonderheiten des Produktionsverfahrens erforderlichenfalls festzulegen:
(5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.
Wien
§ 7. (1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des Bauproduktes nachzuweisen.
(2) Eine Registrierung darf nur erfolgen,
wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und
(3) Die Registrierung erfolgt durch Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung durch die Registrierungsstelle (§ 9). Die Registrierung hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen, wenn sich der Sitz der Registrierungsstelle in Wien befindet.
(4) Registrierungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erfolgen, sind anzuerkennen.
Wien
§ 8. (1) Die Registrierungsstelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.
(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 9) zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine Bautechnische Zulassung (§ 14) vorliegt.
(4) Falls eine Registrierung nicht erfolgen kann, ist dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin formlos mitzuteilen. Auf Verlangen des Antragstellers oder der Antragstellerin ist die Registrierung mittels Bescheid der Registrierungsstelle abzulehnen.
Wien
§ 9. (1) Mit der Registrierung gemäß § 7 kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Wien
§ 10. (1) Liegt für ein Bauprodukt eine Registrierung gemäß § 7 vor, so ist der Hersteller oder die Herstellerin berechtigt, zur Kennzeichnung dieses Bauproduktes das Einbauzeichen ÜA am Bauprodukt selbst, auf dessen Verpackung oder in den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, dass es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen enthält die Anlage.
Wien
§ 11. Bauprodukte, für die
dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.
12.07.2022
Wien
§ 12. (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören und vor der Erlassung die Zustimmung der Wiener Landesregierung einzuholen. Die Baustoffliste ÖE ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik in seinem Mitteilungsblatt kundzumachen; ein Hinweis ist zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Wien einzuschalten.
(2) In der Baustoffliste ÖE werden für Bauprodukte oder Gruppen von Bauprodukten die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen für die Verwendung festgelegt. In der Baustoffliste ÖE können insbesondere, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte und gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck, festgelegt werden:
Wien
§ 13. Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, steht.
Wien
§ 14. (1) Der Hersteller oder die Herstellerin eines Bauproduktes oder sein oder ihr Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin mit einem Geschäftssitz in einem Mitgliedsstaat des EWR kann für ein Bauprodukt in folgenden Fällen bei der Zulassungsstelle eine Bautechnische Zulassung beantragen:
(2) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderlichen Unterlagen, das sind insbesondere eine technische Beschreibung des Produktes, Angaben über die Leistungsmerkmale und die vorgesehene Verwendung des Produktes, sind dem Antrag beizufügen. Sind die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und werden sie nicht binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Beurteilung des Bauproduktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder der Herstellerin bzw. deren Vertreter oder Vertreterin über Aufforderung vorzulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt der Zulassungsstelle.
(3) Weiters ist ein Antrag auf Bautechnische Zulassung zurückzuweisen, wenn die Zulassungsstelle feststellt, dass das Bauprodukt keine Auswirkungen auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke zu erfüllen hat oder auf Grund des Standes der technischen Wissenschaften keine Notwendigkeit für eine Bautechnische Zulassung gegeben ist.
(4) Über den Antrag auf Erteilung einer Bautechnischen Zulassung ist mit Bescheid zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verwendung des Bauproduktes ist die Bautechnische Zulassung auszustellen. Dabei können erforderliche Vorschreibungen für den Einbau und die Anwendung des Bauproduktes festgelegt werden. Die Bautechnische Zulassung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens fünf Jahre ist auf Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ablauf der Frist gestellt werden muss.
(5) Die Bautechnische Zulassung umfasst jedenfalls folgende Inhalte:
(6) Durch die Erteilung der Bautechnischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen.
(7) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Bautechnischen Zulassung sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen.
(8) Die Zulassungsstelle hat jährlich eine Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen zu veröffentlichen.
(9) Bautechnische Zulassungen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, erteilt werden, sind anzuerkennen.
Wien
§ 15. Mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung Bautechnischer Zulassungen als Behörde wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Zulassungsstelle).
Wien
§ 16. (1) Bauprodukte, für die
dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und den in der Baustoffliste ÖE kundgemachten Leistungsanforderungen entsprechen.
(2) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung besteht.
(3) Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
12.07.2022
Wien
§ 16a. (1) Für Baustoffe, die im Anhang I dieses Gesetzes angeführt sind oder darüber hinaus unter Strahlenschutzgesichtspunkten als bedenklich einzustufen sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I gemäß Anhang II dieses Gesetzes zu bestimmen.
(2) Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde über Aufforderung die Ergebnisse dieser Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I zu melden.
16.02.2021
Wien
§ 16b. (1) Ein Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
(2) Wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin des Bauprodukts oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, muss der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, sicherstellen, dass
(3) Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 vorliegen.
24.04.2025
Wien
§ 16c. (1) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter hat sicherzustellen, dass vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauproduktes, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen bewertet wird.
(2) Die Herstellerin bzw. der Hersteller oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter hat hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens die Wahl zwischen der in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem.
(3) Für jedes energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, ist eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärungauszustellen, mit der die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter zusichert, dass das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(4) Die EG- bzw. EU-Konformitätserklärunghat die in Anhang VI der Richtlinie 2009/125/EG genannten Angaben zu enthalten und auf die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen zu verweisen.
(5) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Marktüberwachungsbehörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind der Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung vorzulegen.
(6) Die in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind jedenfalls auch in deutscher Sprache abzufassen und gemäß Abs. 5 aufzubewahren.
12.07.2022
Wien
§ 16d. (1) Vor dem Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme hat die Herstellerin bzw. der Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter das energieverbrauchsrelevante Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, mit der CE-Kennzeichnung zu versehen und die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung nach Abs. 1 wird die Konformität des Bauprodukts mit den Ökodesign-Anforderungen bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ gemäß dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/125/EG.
(3) Am Produkt darf keine Kennzeichnung angebracht werden, die die Nutzerin oder den Nutzer über die Bedeutung oder die Gestalt der CE-Kennzeichnung täuschen kann.
12.07.2022
Wien
§16e. Herstellerinnen bzw. Hersteller energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter haben sicherzustellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über folgende Aspekte unterrichtet werden:
16.02.2021
Wien
§ 16f. (1) Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder unbeschadet der §§ 5, 11 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
(2) Abs. 1 gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Falle von Instandhaltungs- oder Instandsetzungarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(3) Soweit für Bauprodukte gemäß Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Durchführungsrechtsakte nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sind
24.04.2025
Wien
§ 17. (1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Dieses ist Marktüberwachungsbehörde mit den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/1020, ausgenommen Abs. 3 lit. c.
(2) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.
12.07.2022
Wien
§ 18. (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
12.07.2022
Wien
§ 19. Erlangt die Baubehörde Kenntnis
12.07.2022
Wien
§ 20. (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, die für die Vollziehung der Bestimmungen des IV. und des V. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und dieses Abschnitts benötigten Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 20 und 22 bis 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.
(2) Gemäß Abs. 1 übermittelte Daten betreffend Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Bauproduktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.
12.07.2022
Wien
§ 21. (1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin sind im Rahmen der Marktüberwachung gezogene Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur oder der Wirtschaftakteurin die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen.
(3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter oder der Einschreiterin aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters oder der Einschreiterin verursacht wurde.
12.07.2022
Wien
§ 21a. (1) Die Marktüberwachungsbehörde ist im Rahmen ihrer Kontrollbesuche auch befugt,
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat den Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie anderen betroffenen Personen auf geeignete Weise Gelegenheit zu geben, Bemerkungen hinsichtlich der Konformität der Produkte vorzubringen.
(3) Liegen der Marktüberwachungsbehörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, den einschlägigen Bestimmungen nicht entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung des Produkts auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zu veröffentlichen.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktüberwachung hinsichtlich energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte zu übermitteln.
(5) Nach § 21c Abs. 2 oder 3 getroffene Maßnahmen bezüglich Ökodesign-Anforderungen hat die Marktüberwachungsbehörde der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
(6) Bauprodukte, die von der Verordnung (EU) 2017/1369 und den einschlägigen delegierten Rechtsakten erfasst sind, unterliegen der Marktüberwachung nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020; das Österreichische Institut für Bautechnik ist hiefür auch Marktüberwachungsbehörde.
12.07.2022
Wien
§ 21b. (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat davon auszugehen, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(2) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(3) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen entsprechendem gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens, ABl. Nr. 237 vom 21. September 2000, S. 1, versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.
(4) Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, von einer Organisation entworfen,
(5) Durch Abs. 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (§§ 18 und 21a) nicht berührt.
(6) Bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung (EU) 2017/1369 fallen, ist davon auszugehen, dass die betreffenden Etiketten und Datenblätter den delegierten Rechtsakten nach der Verordnung (EU) 2017/1369 entsprechen.
12.07.2022
Wien
§ 21c. (1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, das
(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des VIII. Abschnitts dieses Gesetzes oder den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid an den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CE-Kennzeichnung bringt.
(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid an den Hersteller bzw. die Herstellerin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin oder den Lieferanten bzw. die Lieferantin oder seinen bzw. ihren Vertreter bzw. seine oder ihre Vertreterin zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.
(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen und die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet) zugänglich zu machen.
(5) Nach Abs. 3 getroffene Maßnahmen sind der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Es ist insbesondere anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
12.07.2022
Wien
§ 21d. (1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, darf unter Berufung auf Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG von der Marktüberwachungsbehörde nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden, wenn das Produkt allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/125/EG entspricht und mit der CE-Kennzeichnung versehen ist.
(2) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und für die nach Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG für bestimmte Ökodesign-Parameter keine Ökodesign-Anforderungen erforderlich sind, darf nicht unter Berufung auf solche Ökodesign-Anforderungen von der Marktüberwachungsbehörde untersagt, beschränkt oder behindert werden.
16.02.2021
Wien
§ 22. Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“.
16.02.2021
Wien
§ 23. Bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen der Aufsicht der Wiener Landesregierung und ist dabei an deren Weisungen gebunden. Der Wiener Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Wien
§ 24. (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind vom Magistrat in den Fällen der Z 1 bis 4 mit einer Geldstrafe bis 50.000 Euro und in den Fällen der Z 5 bis 26 mit einer Geldstrafe von mindestens 2.500 Euro und höchstens 50.000 Euro zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen zu verhängen.
(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 13 bis 26 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Verfolgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen.
(4) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt im Sinne des Abs. 1 Z 4 bis 11, 14 bis 16, 18, 19, 21 und 22 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einem Etikett, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten.
(5) Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüberwachung von Bauprodukten zu verwenden.
(6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 4 bis 11, 14 bis 16, 18, 19, 21 und 26 bezieht, können für verfallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur oder die Wirtschaftsakteurin nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
12.07.2022
Wien
§ 25. (1) Für behördliche Verfahren nach diesem Gesetz gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 bei Bauprodukten, von denen eine ernste Gefahr ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den geltenden bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes Wien zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der betroffenen Wirtschaftsakteurin in Wien befindet.
(4) Die Marktüberwachungsbehörde kann abweichend von § 52 Abs. 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG unmittelbar nichtamtliche Sachverständige heranziehen.
12.07.2022
Wien
§ 26. Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Europäischen Technischen Bewertungen, Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind Beiträge zu den Verfahrenskosten einzuheben. Diese richten sich nach den durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des mit der Durchführung dieser Verfahren durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands festgesetzten Bauschbeträgen.
Wien
§ 27. Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
24.04.2025
Wien
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Bauprodukte und die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für Bauprodukte in Wien (Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz – WBAG), LGBl. für Wien Nr. 30/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2012, außer Kraft.
Wien
Dieses Gesetz wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2013/335/A).
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