Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Nikitsch und Kroatisch Minihof
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Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Steilhangmoor im Untertal“ (AT 2209001) zum Europaschutzgebiet Nr. 37
Stammfassung: LGBl. Nr. 22/2006 (Celex Nr. 31992L0043, 32003R1882)
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
Das Gebiet „Steilhangmoor im Untertal“ mit der Gemeinde Rohrmoos-Untertal wird zum Europaschutz-gebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 37 bezeichnet.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
7110
Lebende Hochmoore (Sauer oligotrophe Regenmoore)
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 1969, betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Nikitsch und Kroatisch Minihof
StF: LGBl. Nr. 53/1969
Über Antrag der Gemeinden Nikitsch und Kroatisch Minihof wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Nikitsch werden die Grundstücke Nr. 4366/2 und 4370/2 im Gesamtausmaß von 3.316 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Kroatisch Minihof eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Kroatisch Minihof werden die Grundstücke Nr. 666/2, 686/3, 687, 688, 689/2, 690/2, 691/2 und 1218/2 im Gesamtausmaß von 3.316 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Nikitsch eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
Oberösterreich
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der vom "Kurbetrieb Bad Hall" genutzten Jodwassererschließungen (Grundwasserschongebietsverordnung Bad Hall)
StF: LGBl. Nr. 30/2007
Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der vom "Kurbetrieb Bad Hall" genutzten Jodwassererschließungen wird in den Gemeinden Adlwang, Bad Hall, Kremsmünster, Pfarrkirchen bei Bad Hall und Ried im Traunkreis das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
Oberösterreich
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Grenze der Kernzone durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1:25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist das Schongebiet in einer parzellenscharfen Abgrenzung durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
Oberösterreich
§ 3
Wasserschutzgebiete
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
Oberösterreich
§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Innerhalb des Schongebiets gemäß § 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Zeigen sich im Schongebiet bei der Durchführung von nicht nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art Anzeichen des Auftretens von Jodwasser, so ist das Bauvorhaben sofort einzustellen und der gegebene Sachverhalt der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Eine Weiterführung des Bauvorhabens darf nur auf Grund einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgen.
Oberösterreich
§ 5
Strafbestimmung
Übertretungen des § 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
Oberösterreich
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf an der Krems und Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
StF: LGBl. 2610/2-0
Die NÖ Landesregierung hat am 5. November 1991 aufgrund des Abschnittes I, insbesondere der §§ 7, 13 Abs. 5 und 22 Abs. 7, in Verbindung mit § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl.Nr. 133/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 366/1991, verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der Personalvertretungsausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden vor der Sitzung erhalten.
(2) Ein Personalvertretungsausschuß kann ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist auch mündlich (telefonisch) einberufen werden, wenn sämtliche Ausschußmitglieder damit einverstanden sind.
(3) Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig, so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer halben Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist. Ist der Personalvertretungsausschuß auch nach Ablauf einer halben Stunde nicht beschlußfähig, so ist er unverzüglich neu einzuberufen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
(2) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlußfähigkeit des Ausschusses zu verlesen. Eine Ergänzung der Tagesordnung darf der Personalvertretungsausschuß nur vor dem Eingehen in die Tagesordnung beschließen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Nach der Festsetzung der Tagesordnung im Sinne des § 4 und nach der Genehmigung des letzten Protokolls ist über die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zu berichten. Über Anordnung des Vorsitzenden oder über Wunsch der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses sind einzelne Schriftstücke auch zu verlesen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind vom Vorsitzenden oder von jenem Mitglied des Ausschusses, auf dessen Antrag sie zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen wurden, zu erläutern; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen.
(2) Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.
(3) Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen und bei Vorliegen mehrerer Wortmeldungen eine Rednerliste zu führen. Handelt es sich um die Debatte über einen Antrag, so steht das Schlußwort dem Antragsteller zu.
(4) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn durch die Beschränkung der Rednerzahl die schnellere Erledigung des Tagesordnungspunktes erreicht werden kann und anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird.
(5) Über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist sogleich abzustimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Eine Debatte über den Antrag auf Schluß der Rednerliste ist unzulässig.
(6) Nach Abschluß der Debatte ist über den Gegenstand des Tagesordnungspunktes Beschluß zu fassen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere von der Tagesordnung abschweifende Debatten zu verhindern.
(2) Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende berechtigt, einem Mitglied durch den Ruf “zur Ordnung” die Mißbilligung über sein Verhalten auszusprechen. Abschweifungen von der Sache ziehen den Ruf des Vorsitzenden “zur Sache” nach sich. Hat der Vorsitzende einen Redner bereits zweimal mit einem Ordnungsruf oder einem Ruf “zur Sache” bedacht, so ist er berechtigt, diesem das Wort zu entziehen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende Personalvertreter beteiligen. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.
(2) Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Personalvertretungsausschuß keine schriftliche Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat jedenfalls geheim zu erfolgen.
(3) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
(4) Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
(5) Über Angelegenheiten darf nur abgestimmt werden, wenn sie einen Punkt der Tagesordnung bilden.
(6) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, soferne er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustandegekommen.
(7) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(2) Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer, wurden mehrere Schriftführer gewählt, dem ersten Schriftführer. Ist der erste Schriftführer an der Führung des Protokolles verhindert, so obliegt die Führung des Protokolles dem zweiten Schriftführer, im Falle der Verhinderung dieses, dem dritten Schriftführer usw. Steht kein Schriftführer zu Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine solche Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu führen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Das Protokoll hat zu enthalten:
(2) Darüber hinaus sind auch andere Angelegenheiten ins Protokoll aufzunehmen, wenn dies der Personalvertretungsausschuß beschließt.
(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über den Ein- und Auslauf (§ 5) zu verlesen.
(4) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolles sind unmittelbar nach Verlesung des Protokolles zu stellen. Über solche ist sogleich abzustimmen.
(5) Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuß. Es ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(6) Den Mitgliedern des Personalvertretungsausschusses ist jederzeit Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
(7) Die Protokolle und sonstigen Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Schriftlichen Ausfertigungen, die an mehr als zehn Adressaten ergehen, kann die Unterschrift auch durch Stempelaufdruck oder im Vervielfältigungswege beigesetzt werden, wenn auf der Ausfertigung in geeigneter Form darauf verwiesen wird, daß die Unterschrift mit jener auf dem Original übereinstimmt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ein Unterausschuß des Dienststellenausschusses (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgaben, die dem Unterausschuß zur Vorbereitung und Beratung übertragen werden, genau zu umschreiben. Dabei ist zu beachten, daß keine Überschneidungen mit den Aufgaben anderer Unterausschüsse entstehen.
(2) Die erste Sitzung des Unterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied spätestens zwei Wochen nach der Bildung des Unterausschusses einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Unterausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied. Der Unterausschuß hat in der ersten Sitzung nach seiner Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) und einen Schriftführer zu wählen. Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen des Unterausschusses. Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat die Aufgaben des Vorsitzenden im Falle der Verhinderung dieses wahrzunehmen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Unterausschusses schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(3) Der Unterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Beiziehung sachverständiger Bediensteter zu den Beratungen des Unterausschusses bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.
(5) Der Unterausschuß kann seine Berichte dem Personalvertretungsausschuß schriftlich übermitteln oder, wenn der Personalvertretungsausschuß keinen schriftlichen Bericht gefordert hat, durch einen von ihm gewählten Berichterstatter mündlich vortragen lassen. Den Mitgliedern des Unterausschusses, deren Anträge nicht zum Beschluß erhoben wurden, steht es frei, ihre Anträge dem Personalvertretungsausschuß vorzutragen (Minderheitsbericht) oder im Personalvertretungsausschuß neuerlich zu stellen (Minderheitsantrag).
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist spätestens zwei Wochen vor ihrer Abhaltung einzuberufen.
(2) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
(3) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Vorgänge bis zur Wahl eines Schriftführers im Protokoll festzuhalten.
(5) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.
(2) Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem zuständigen Zentralausschuß Meldung zu machen:
(3) Die Vertrauensperson hat Aufzeichnungen über die von ihr gesetzten Handlungen zu führen sowie den Posteinlauf und die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen zeitlich geordnet aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so sind die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben von jener Vertrauensperson wahrzunehmen, welche anläßlich der Wahl die größere Anzahl von Stimmen erhalten hat. Sind beide Vertrauenspersonen von derselben Wählergruppe, so obliegen diese Aufgaben der an erster Stelle des Wahlvorschlages genannten Vertrauensperson.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 finden sinngemäße Anwendung.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen, an einer anderen geeigneten Stelle der Dienststelle, so bekannt zu machen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor der Einberufung mitzuteilen.
(2) Bei der Einberufung der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Ist sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch sein Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenausschusses anwesend, dann hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete den Vorsitz zu führen.
(2) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung hat die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson zu führen. Bei deren Verhinderung führt die andere Vertrauensperson den Vorsitz. Ist auch diese Vertrauensperson oder ist in Dienststellen mit nur einer Vertrauensperson diese Person verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte anwesende Bedienstete den Vorsitz inne.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.
(2) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Abstimmung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim zu erfolgen hat.
(3) Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.
(4) Der Vorsitzende hat das Recht, die Versammlung vor Erschöpfung der Tagesordnung zu schließen, wenn ihm die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung nicht mehr möglich ist. Der Vorsitzende ist auch berechtigt, die Versammlung zu unterbrechen, wenn ihm durch diese Maßnahme die Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung möglich erscheint.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Verfassung der Niederschrift obliegt dem Schriftführer (§ 9).
(2) In die Niederschrift sind insbesondere aufzunehmen:
(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch den Dienststellenausschuß (Vertrauensperson). Sie ist vom Vorsitzenden der Sitzung, in der sie genehmigt wurde, und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(4) Jedem stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf sein Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen des Abschnittes I mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes aus seiner Mitte einen Berichterstatter wählen kann, dem die Vorbereitung der Beschlußfassung, insbesondere die Ausarbeitung des Bescheidentwurfes und die Antragstellung im Ausschuß obliegt.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.
(2) Der Personalvertreter hat Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder seinem Personalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten hat der Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem er angehört, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.
(3) Der Personalvertretungsausschuß kann die Erfüllung einzelner, von ihm genau zu umschreibenden Aufgaben, einem seiner Mitglieder übertragen. Das so betraute Mitglied hat den Ausschuß über seine Tätigkeit laufend zu unterrichten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.
(2) Erfüllt der Vorsitzende, Stellvertreter des Vorsitzenden oder Schriftführer eines Personalvertretungsausschusses die ihm obliegenden Aufgaben durch längere Zeit nicht, so kann er von jenem Ausschuß, von dem er gewählt wurde, seiner Funktion enthoben werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 und in den anderen Fällen der Beendigung der Ausschußfunktion (Verzicht, Rücktritt usw.) hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch eine Wahl für die Neubesetzung der Funktion zu sorgen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängige Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
(2) Der die Geschäfte weiterführende Personalvertretungsausschuß (§ 23 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) hat seinen Rücktritt (§ 23 Abs. 2 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) oder seine Enthebung (§ 23 Abs. 2 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuß mitzuteilen.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. August 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadtgemeinde Bischofshofen für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Bischofshofen - Projekt im Bereich westlich der Gasteinerstraße)
StF: LGBl Nr 79/2006
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 44/1, 44/18 und 44/19, alle KG 55501 Bischofshofen, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 m² und der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.700 m² zulässig.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Bischofshofen über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Tirol
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 1. Februar 2011 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz
StF: LGBl. Nr. 5/2011
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006, S. 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.
(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
(1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80.400 TJ für den 31. Dezember 2016 festgelegt.
(2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17.900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend dieser Vereinbarung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches Maßnahmen zu setzen, dass durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen der anzustrebende nationale Energieeinsparrichtwert nach Art. 2 bis zu den dort genannten Terminen erreicht werden kann.
(2) Als Bereiche, in denen Energieeffizienzprogramme und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung entwickelt und durchgeführt werden können, kommen insbesondere die im Anhang genannten Bereiche in Betracht.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen hat gemäß Anhang IV der Richtlinie im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen, wobei den von der Europäischen Kommission harmonisierten Modellen zur bottom up-Berechnung Rechnung zu tragen ist (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie).
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
(1) Der Bund, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, hat bis spätestens 1. Juni 2007, 1. Juni 2011 und 1. Juni 2014 jeweils einen mit den Ländern akkordierten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan zu erstellen. Diese nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne enthalten insbesondere die zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) im Wirkungsbereich der Vertragsparteien vorgesehenen Energieeffizienzmaßnahmen und die aufgrund dieser Energieeffizienzmaßnahmen nach Art. 4 errechneten Energieeinsparungen; Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie sind einzuhalten.
(2) Der nationale Energieeffizienz-Aktionsplan setzt sich zusammen aus dem Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, vertreten durch den zuständigen Bundesminister, und den Energieeffizienz-Aktionsplänen der Länder. Der zuständige Bundesminister hat zur Abstimmung der jeweiligen Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien den Landesregierungen den Energieeffizienz-Aktionsplan des Bundes, die Landesregierungen haben die Energieeffizienz-Aktionspläne der Länder dem zuständigen Bundesminister bis spätestens 1. März des jeweiligen Berichtsjahres bekannt zu geben.
(3) Die Energieeffizienz-Aktionspläne der Vertragsparteien sind ab dem zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und so aufeinander abzustimmen, dass die Erreichung des in Art. 2 festgelegten Energieeinsparrichtwertes bei Anwendung der Messmethoden nach Art. 4 realistisch erscheint. Das einheitliche Berichtsformat ist im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bis 30. Juni 2010 zu entwickeln.
(4) Bei der Ausgestaltung der Energieeffizienz-Aktionspläne ist jedenfalls auf verbindliche nationale und europäische Zielsetzungen Bedacht zu nehmen, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Energieeffizienz haben.
(5) Der Bund hat der Europäischen Kommission die nach Abs. 1 erstellten nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne vorzulegen:
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
(1) Die Aufsicht über die Durchführung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Messung der Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Überprüfung ihres Beitrags zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes nach den Art. 3 bis 5 obliegen im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen oder von einer Vertragspartei beauftragte Dritte überprüfen jährlich die in ihrem Wirkungsbereich erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und fassen die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen. Die Berichte sind in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
(1) Im Sinn dieser Vereinbarung bilden Bund, Länder und Gemeinden den öffentlichen Sektor, dem eine Vorbildfunktion bei der anzustrebenden Erreichung des Energieeinsparrichtwertes zukommt. Die Vertragsparteien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass die Gemeinden die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß anwenden.
(2) Die Vertragsparteien werden die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Vorbildfunktion und die Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 informieren.
(3) Die Vertragsparteien haben als Träger von Privatrechten – unbeschadet der einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften – in Erfüllung der in Abs. 1 genannten Vorbildfunktion jedenfalls zwei der folgenden Maßnahmen zu treffen:
(4) Die Vertragsparteien werden in ihrem Wirkungsbereich Leitlinien zur Berücksichtigung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der Zuschlagskriterien, bei der Festlegung technischer Spezifikationen u. a.) erarbeiten und in geeigneter Weise (z. B. im Internet) veröffentlichen.
(5) Die Vertragsparteien erleichtern und ermöglichen den Austausch vorbildlicher Praktiken zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors, insbesondere zu energieeffizienten öffentlichen Beschaffungspraktiken, und zwar sowohl auf nationaler als auch internationaler Ebene. Zu diesem Zweck arbeiten die in Art. 6 genannten Stellen im Hinblick auf den Austausch der vorbildlichen Praxis nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie mit der Europäischen Kommission zusammen.
(6) Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister nach dem Bundesministeriengesetz 1986 oder anderen Bundesgesetzen in der jeweils geltenden Fassung obliegt die Verantwortung für die Verwaltung, Leitung und Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie sowie dieser Vereinbarung im Wirkungsbereich des Bundes dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, im Wirkungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Dabei können sich die Vertragsparteien zur Durchführung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
(1) Die Vertragsparteien haben den relevanten Marktteilnehmern auf geeignete Weise transparente Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes (Art. 2) festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis bringen.
(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden. Sie schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Information und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
Die in Art. 6 genannten Stellen haben vorhandenen oder potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, zur Umsetzung der Art. 5, 6, 7 Abs. 2, 8, 9 Abs. 1, 10, 12 und 13 der Richtlinie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich entsprechend Art. 18 der Richtlinie alle jene Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu setzen, die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlich sind.
(2) Der Bund wird an die Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen mit dem Ziel herantreten, freiwillige Vereinbarungen gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie abzuschließen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie und die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen und andere Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG bleiben – soweit nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes geregelt ist – unberührt.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
(1) Sofern für die Durchführung dieser Vereinbarung die Erlassung von Vorschriften notwendig ist, sind diese von der jeweils zuständigen Vertragspartei zu erlassen.
(2) Jeweils zwölf Monate vor der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplanes gemäß Art. 5 Abs. 1 sind zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen aufzunehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik sowie die bislang erzielten Ergebnisse bei der Erhöhung der Energieeffizienz mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können. Sofern die im Art. 2 Abs. 2 bestimmte Zielsetzung nicht erreicht wird, sind weitere Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz zu vereinbaren.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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11.02.2011
Tirol
Diese Vereinbarung ist in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG vom Bund der Europäischen Kommission zu notifizieren.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
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Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2010 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 19. Februar 2011 in Kraft
11.02.2011
Tirol
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Industriesektor
Verkehrssektor
Sektorübergreifende Maßnahmen
Übergeordnete Maßnahmen
11.02.2011
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