Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Stegersbach und Ollersdorf
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Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Verordnung über die Dienstprüfung für den Gemeindewachdienst
StF: LGBl. 2400/6-0
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Juni 1998 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400–30, verordnet:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Verordnung findet auf die nach § 5 Abs. 1 Z 6 und der Anlage 1a der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 vorgeschriebenen Dienstprüfungen für die Dienstzweige 88 “Leitende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E1), 89 “Dienstführende Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2a) und 90 “Eingeteilte Gemeindewachebeamte” (Verwendungsgruppe E2b) Anwendung.
(2) Zusätzlich haben auf die im Abs. 1 angeführten Dienstprüfungen die §§ 100 bis 104 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–3, sinngemäß Anwendung zu finden; § 101 Abs. 6 jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle der Verwendungsgruppe VI, V und IV jeweils die Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b treten.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, die beim Amt der NÖ Landesregierung zu errichten ist.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus drei Prüfungskommissären und einem Ersatzmitglied, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Kalenderjahren zu bestellen sind. Die Landesregierung hat aus der Mitte der Prüfungskommissäre den Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Bei Entfall von Mitgliedern sind neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und das Ersatzmitglied sind aus den dem Amt der NÖ Landesregierung zur Dienstleistung zugeteilten Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes zu berufen.
(4) Der Prüfungskommission ist vom Amt der NÖ Landesregierung ein Schriftführer beizugeben. Für die sachlichen Erfordernisse und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das Amt der NÖ Landesregierung aufzukommen.
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines eingehenden Berichtes und der schriftlichen Beantwortung von Fragen aus dem Prüfungsstoff der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung von drei schwierigeren Anzeigen oder Berichten an die zuständigen Behörden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung von drei einfacheren Anzeigen oder Berichten an die zuständigen Behörden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt Fragen aus folgenden Gegenständen:
Niederösterreich
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dienstprüfungsverordnung für den Gemeindewachdienst, LGBl. Nr. 465/1961, außer Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2006 über die Erklärung des Gebietes „Teile der Eisenerzer Alpen“ (AT 2215000) zum Europaschutzgebiet Nr. 34
Stammfassung: LGBl. Nr. 32/2006 (CELEX-Nr. 31992L0043, 32003R1882)
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
Das Gebiet „Teile der Eisenerzer Alpen“ mit den Gemeinden Eisenerz, Vordernberg, Hafning bei Trofaiach, Gai, Kammern im Liesingtal, Mautern in der Steiermark wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 34 bezeichnet.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungs-zustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.
Lebensräume nach der FFH-RL – Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
4060
Alpine und subalpine Heiden
6170
Alpine Kalkrasen
6520
Magere Berg-Mähwiesen
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden der alpinen und subalpinen Stufe (Eutric scree)
8210
Natürliche Kalkfelsen und Kalkfelsabstürze mit ihrer Felsspaltenvegetation (Calcareous sub-types)
8230
Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation (Pioniervegetation of rock surfaces)
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9130
Waldmeister-Buchenwald
9410
Acidophile bodensaure Fichtenwälder
Lebensräume nach der FFH-RL – Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
4070
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendrum hirsutum
6110
Lückige Kalk-Pionierrasen
7220
Kalktuff-Quellen
9180
Schlucht- und Hangmischwälder
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. November 1969, betreffend Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Stegersbach und Ollersdorf
StF: LGBl. Nr. 54/1969
Über Antrag der Gemeinden Stegersbach und Ollersdorf wird auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Stegersbach werden die Grundstücke Nr. 4589, 4590/1, 4597/1, 4598/1, 4599/1, 4611/3, 4614/3, 4587/1 und 4588/1 im Gesamtausmaß von 2.969 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Ollersdorf eingemeindet.
Burgenland
Aus der Katastralgemeinde Ollersdorf werden die Grundstücke Nr. 4094/1, 4098/1, 4099/1, 4108/1 4107, 4111/1, 4112/1, 4115/1 und 4116/4 im Gesamtausmaß von 2.969 m2 abgetrennt und in die Katastralgemeinde Stegersbach eingemeindet.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. August 2006 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Marktgemeinde Altenmarkt in Pongau für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau – Projekt nördlich der B 163 Wagrainer Straße)
StF: LGBl Nr 78/2006
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 – ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes .106 und von Teilflächen des Grundstückes Nr 428/1, beide KG 55301 Altenmarkt, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.700 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Wien
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien über die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
Der Wiener Landtag hat am 25. März 2014 den Abschluss nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Wien
Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.
Wien
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.
Wien
Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.
Wien
Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.
Wien
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 dem Verwahrer mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kraft.
Wien
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.
Wien
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.
(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler unberührt, die zum Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.
Wien
(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.
(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.
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