Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Güssing
20000422Ordinance01.06.1973Originalquelle öffnen →
Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. Mai 2012, mit der der Name der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See geändert wird
StF: LGBl. Nr. 52/2012
09.02.2022
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.Dezember 1976, mit der die zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen, Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden
Stammfassung: LGBl. Nr. 4/1977
Auf Grund des § 15 Abs.4 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird verordnet:
Zur Durchführung von Analysen von Heilvorkommen und Erstellung von Klimabeschreibungen und einschlägigen Gutachten sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19.Oktober 1964, LGBl.Nr.343, mit der die zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen und Erstellung von Klimabeschreibungen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, ihre Geltung.
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018 wird verordnet:
16.04.2014
Wien
(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung im Plan aus den Zonen:
A.Wienerwald,
B.Naturdenkmal Johannser Kogel,
C.Hermesvilla – Park und
D.Verwaltungszone I und II.
Wien
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung oder Förderung der naturnahen Landschaftsgestalt, des Landschaftshaushaltes, wobei die standortgerechten Pflanzengesellschaften und die streng geschützten und geschützten Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräume besonders zu berücksichtigen sind, der naturnahen Erholung sowie die Erhaltung der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft im Bereich des Hermesvilla – Parks. Das Wildtiermanagement soll so durchgeführt werden, dass dieser Schutzzweck erreicht werden kann.
13.07.2020
Wien
(1) Ziele der Unterschutzstellung der Zonen A. Wienerwald und C. Hermesvilla – Park des Naturschutzgebietes Lainzer Tiergarten sind die Erhaltung und Förderung des hohen naturschutzfachlichen Wertes durch:
(2) Ziele in der Zone B. Naturdenkmal Johannser Kogel, die zugleich auch Kernzone des Biosphärenparks Wienerwald ist, sind:
(3) Ziele in der Zone C. Hermesvilla – Park sind neben den in Abs. 1 aufgelisteten Zielsetzungen
(4) Ziele in der Zone D. Verwaltungszone I sind:
(5) Ziele in der Zone D. in der Verwaltungszone II sind:
13.07.2020
Wien
(1) Im Naturschutzgebiet ist jede Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf dessen Schutzzweck zu haben (Eingriff), untersagt.
(2) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten jedenfalls:
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind:
(4) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1, 3 und 4 ausgenommen sind Organe von Gebietskörperschaften und von diesen beauftragte Personen in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß, sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und sonstige Personen mit Wohnsitz in den Betriebsgebäuden, soweit dies zur Ausübung ihres Nutzungsrechtes unbedingt erforderlich ist.
(5) Vom Verbot des Abs. 2 Z 4 ausgenommen sind die Pächter (inklusive deren Angestellte sowie Zulieferverkehr) der Restaurationsbetriebe „Hirschgstemm“, „Rohrhaus“ und „Hermesvilla“. Fahrten zur „Hermesvilla“ dürfen nur auf dem im Plan gekennzeichneten Weg erfolgen. Davon ausgenommen sind kurzfristig umgeleitete Fahrten in der Zeit der Amphibienwanderung. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen im Hermesvilla–Park sowie bei den Restaurationsbetrieben und nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß erlaubt.
(6) Vom Verbot des Abs. 2 Z 1 und 4 ausgenommen sind sonstige Nutzungsberechtigte, wie insbesondere Holzwerber.
(7) Sämtliche Fahrten im Sinne der Abs. 4 bis 6 sind nur in kürzester Distanz zum nächstgelegenen Tor gestattet und auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
(8) Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat bis zum 30. September jedes dritten Kalenderjahres (beginnend im Jahr 2020) ein Verkehrskonzept für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu erstellen und der Naturschutzbehörde zu übermitteln. Dieses Konzept hat Maßnahmen zu enthalten, die sicherstellen, dass möglichst wenige Fahrbewegungen im Lainzer Tiergarten stattfinden.
13.07.2020
Wien
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien Nr. 2/1998, außer Kraft.
Wien
Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Wien
Durch § 4 dieser Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen:
13.07.2020
Wien
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
30.01.2023
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe
StF: LGBl.Nr. 34/2014
Die jährlich von der Landesregierung erstellte Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe hat zumindest folgende Leistungsdaten zu enthalten:
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:
14.12.2015
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 1973 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Güssing
StF: LGBl. Nr. 15/1973
Auf Grund des § 3 Absatz 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
Burgenland
Der Marktgemeinde Güssing wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1973 in Kraft.
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Werbeeinrichtungen für Messen mit überörtlicher Bedeutung
StF: LGBl. Nr. 64/2006
Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Werbeeinrichtungen für die Welser Messe International GesmbH, die Rieder Messe GesmbH und die Messe Mühlviertel dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung auch im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert und betrieben werden.
Oberösterreich
§ 2
(1) An den in der Anlage angegebenen Standorten dürfen Werbeeinrichtungen mit einer Werbefläche bis zu einer maximalen Größe von DIN A 0 für die jeweils angegebenen Messen von überörtlicher Bedeutung errichtet, aufgestellt, angebracht, geändert und betrieben werden. An jedem Standort dürfen höchstens vier Werbeeinrichtungen im Abstand von maximal 25 m zueinander für die jeweils betroffene Messe gleichzeitig stehen.
(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 besteht
Oberösterreich
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Tattendorf
StF: LGBl. 1212/78-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. August 1998, Zl. IVW3-M-62/3-98, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Tattendorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Gespalten von Rot und Gold, vorne über einem schwarzen Adler mit ausgebreiteten Flügeln eine rote Sturzkrücke, hinten aus dem Schildfuß wachsend ein belaubter goldener Weinstock mit drei Trauben.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Tattendorf festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Rot” genehmigt.
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