Weiterverleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an mehrere Gemeinden
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Kärnten
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. Februar 2011, mit der der Name der Gemeinde Heiligenblut geändert wird
StF: LGBl. Nr. 25/2011
09.02.2022
Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilferat
StF: LGBl.Nr. 55/2013
Auf Grund des § 8 Abs. 9 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:
17.12.2015
Vorarlberg
Der Kinder- und Jugendhilferat berät die Landesregierung in Planungsfragen.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an:
(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung vertritt. Die Vertretung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(3) Vor der Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. c bis e sind die von diesen vertretenen Organisationen zu hören.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Kinder- und Jugendhilferat ist nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann die Einladung inklusive der Tagesordnung auch im elektronischen Wege übermittelt werden.
(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich sein Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen und die Einladung samt allfälligen Beilagen an dieses weiterzuleiten.
(4) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können von der vorsitzführenden Person erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen zur Sitzung beigezogen werden.
(5) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferats sind nicht öffentlich.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Kinder- und Jugendhilferat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Ein in den Wirkungsbereich des Kinder- und Jugendhilferates fallender Gegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt.
(2) In die Tagesordnung können weitere Gegenstände aufgenommen werden, wenn dies am Beginn der Sitzung beantragt wird und vom Kinder- und Jugendhilferat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird.
(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.
(4) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die vorsitzende Person. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über die Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilferates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann die Niederschrift auch im elektronischen Wege übermittelt werden.
(4) Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, anderenfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kinder- und Jugendhilferates gebühren für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Kraft ihrer beruflichen Funktion bestellt werden, insbesondere Landesbedienstete, der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin oder Vertreter und Vertreterinnen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.
17.12.2015
Vorarlberg
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
17.12.2015
Oberösterreich
Landesgesetz über Regelungen und Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge (Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006 - Oö. Gt-VG 2006)
StF: LGBl.Nr. 79/2006 (GP XXVI IA 685/2005 AB 890/2006 LT 29)
§ 1
Zielsetzung, Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Anzeigepflicht
§ 4
Verfahren
§ 5
Informations- und Kennzeichnungspflicht
§ 6
Wiederherstellung
§ 7
Entschädigung, Forderungsübergang
§ 8
Behörde
§ 9
Überwachung, Auskunftspflicht, Zutrittsrecht
§ 10
Oö. Gentechnik-Buch
§ 11
AMA-Übermittlung
§ 12
Strafbestimmungen
§ 13
In-Kraft-Treten
Oberösterreich
(1) Ziel dieses Landesgesetzes sind Maßnahmen der Vorsorge, um
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht, soweit der Anbau von GVO zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung in geschlossenen Systemen im Sinn des § 4 Z 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2015, erfolgt. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Oberösterreich
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten:
Oberösterreich
(1) Der Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.
(4) Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden.
(5) Anzeigen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nachdem gilt:
(6) Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Abs. 5 Z 2 vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Die Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn
(2) Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu vermeiden.
(2a) Sofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 111/2015)
(3) Der Anbau von GVO vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden.
(4) Die anzeigende Person und in der Folge jede Person, die das Grundstück für einen Anbau nutzt, ist verpflichtet, den Anbau von GVO gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen durchzuführen. Ein Wechsel in der Person, die das Grundstück nutzt, ist der Behörde von der anzeigenden Person bzw. von der Person, die das Grundstück bisher genutzt hat, anzuzeigen.
(5) Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde eine Bescheinigung über die Nichtuntersagung des Anbaus von GVO auszustellen.
(6) Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu vermeiden.
(7) Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach § 4 anzuhören.
(8) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Führung des Oö. Gentechnik-Buchs, zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Bescheinigungen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
(9) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Die Landesregierung kann aus öffentlichen Interessen (§ 2 Z 5) mit Verordnung den Anbau von GVO im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon beschränken oder untersagen. Die Beschränkung oder Untersagung hat im Einklang mit dem Unionsrecht zu stehen, begründet sowie verhältnismäßig zu sein und darf nicht diskriminierend sein.
(2) Die Gründe für Beschränkungen und Untersagungen gemäß Abs. 1 dürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegenstehen. Die Maßnahmen sind der Europäischen Kommission zu übermitteln und dürfen erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen nach Übermittlung erlassen werden.
(3) Nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist diese der Europäischen Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (zB im Internet).
Oberösterreich
§ 5
Informations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wird der beabsichtigte Anbau von GVO gemäß § 3 Abs. 1 angezeigt, hat
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 durch Verordnung den Inhalt sowie die Art und Weise der vorzunehmenden Information über den beabsichtigten Anbau von GVO festlegen.
Oberösterreich
(1) Wurden GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder wurden die in der Anzeige enthaltenen Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten, hat die Behörde derjenigen Person, die das Grundstück nutzt, geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Wenn ein Auskreuzen des GVO unmittelbar zu befürchten ist, hat die Behörde Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen und, wenn deren sofortige Durchführung nicht sichergestellt ist, auf Kosten der Person, die das Grundstück nutzt, selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Abs. 1 und 2 sind bei einer zufälligen oder auf technisch nicht vermeidbare Weise entstandenen Verunreinigung von Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(4) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese oder dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. Lässt sich die Person, die das Grundstück nutzt, nicht innerhalb angemessener Zeit feststellen, trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch, wenn ohne Anbau GVO auf Grundflächen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgefunden werden. Eine nach anderen Landesgesetzen allfällig vorgesehene Bewilligung ist für Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des GVO sowie der allenfalls bereits daraus entstandenen Pflanzen nicht erforderlich.
Oberösterreich
§ 7
Entschädigung, Forderungsübergang
(1) Für Kosten und Schäden, die aus der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 6 der Person, die das Grundstück nutzt, erwachsen, hat das Land Oberösterreich diese angemessen zu entschädigen. Für Schäden am Erntegut gebührt ein Ersatz höchstens im Ausmaß des Verkehrswerts des entgangenen Ernteguts. Soweit erntereife Bodenerzeugnisse verwertet werden können, ist der hiefür im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Wert bei der Ermittlung der Entschädigung in Abzug zu bringen. Die Entschädigung entfällt, wenn die Nutzerin oder der Nutzer oder mit ihrem oder seinem Wissen eine Vornutzerin oder ein Vornutzer vorsätzlich oder grob fahrlässig GVO ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 3 oder trotz bescheidmäßiger Untersagung angebaut oder die in der Anzeige getätigten Angaben oder die in einem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht eingehalten hat. Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag über den Anspruch mit Bescheid zu entscheiden. Ein entsprechender Antrag ist bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruchs binnen einem Jahr nach Anordnung einer Maßnahme nach § 6 einzubringen.
(2) Kann eine Person, die gemäß Abs. 1 eine Entschädigung erhalten hat, auf Grund anderer Rechtsvorschriften den Ersatz des Schadens von Dritten beanspruchen, geht der Anspruch auf das Land Oberösterreich in dem Ausmaß über, als es eine Entschädigung leistet.
Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landesregierung.
Oberösterreich
(1) Die Person, die ein Grundstück nutzt – soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser – hat der Behörde
(1a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, das der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutzerin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
01.08.2024
Oberösterreich
(1) Die Landesregierung führt ein Verzeichnis (Oö. Gentechnik-Buch), aus dem jene Grundstücke ersichtlich sind, auf denen der Anbau von GVO angezeigt und nicht untersagt wurde. Das Verzeichnis besteht aus den erforderlichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten. In dieses Verzeichnis sind überdies die im § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gebiete aufzunehmen.
(2) Die Aufzeichnungen und Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Das Oö. Gentechnik-Buch darf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt werden. Auszüge dürfen automationsunterstützt hergestellt sowie Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt für das Internet aufbereitet werden.
(4) Das Oö. Gentechnik-Buch ist öffentlich, wobei jedenfalls die maßgeblichen Aufzeichnungen und Übersichtskarten auf der Internetseite des Landes zur Verfügung gestellt werden. Jedermann kann sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf seine Kosten erstellen lassen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
01.08.2024
Oberösterreich
§ 11
AMA-Übermittlung
Die Agrarmarkt Austria (AMA) hat der Landesregierung die Daten jener im Land Oberösterreich gelegenen und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zur Verfügung zu stellen, für die von der AMA Förderungen an landwirtschaftliche Betriebe ausbezahlt werden, weil sie nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.
Oberösterreich
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der Z 2 und 4 mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, wer
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht nicht, wer Saatgut im Sinn von § 3 Abs. 1 der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2011, anbaut. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(4) Die Verjährungsfrist im Sinn des § 31 Abs. 1 VStG beträgt in den Fällen des Abs. 1 zwei Jahre. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)
(5) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu. Soweit Verwaltungsübertretungen im örtlichen Wirkungsbereich von Statutargemeinden begangen werden, fließen die Strafgelder der jeweiligen Statutargemeinde zu.
Oberösterreich
§ 13
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Stadtgemeinde Klosterneuburg
StF: LGBl. 1212/76-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. Juni 1998, Zl. IVW3-M-523/2-98, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Stadtgemeinde Klosterneuburg das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“In Rot eine freistehende, gequaderte und gezinnte silberne Mauer, dahinter drei gezinnte silberne Türme mit schwarzen Fenstern, im mittleren höheren Turm ein schwarz geöffnetes Rundbogentor.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß” genehmigt.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 1973 betreffend die Weiterverleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an jene Gemeinden, deren Recht zur Führung dieser Bezeichnung durch das Gemeindestrukturverbesserungsgesetz untergegangen ist
StF: LGBl. Nr. 5/1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
Burgenland
Nachstehenden Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" weiterverliehen:
Bezirk Neusiedl am See:
Kittsee
Bezirk Oberpullendorf:
Draßmarkt
Kobersdorf
Lockenhaus
Lutzmannsburg
Markt Sankt Martin
Neckenmarkt
Steinberg-Dörfl
Bezirk Oberwart:
Bernstein
Großpetersdorf
Markt Allhau
Markt Neuhodis
Rotenturm an der Pinka
Stadtschlaining
Bezirk Güssing:
Eberau
Güssing
Bezirk Jennersdorf
Deutsch Kaltenbrunn
Jennersdorf
Mogersdorf
Neuhaus am Klausenbach
Burgenland
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.1971 in Kraft.
Wien
Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz)
StF: LGBl. Nr. 37/1996
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
26.05.2014
Wien
(1) Dieses Gesetz dient der nachhaltigen Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Das Gesetz hat zum Ziel:
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Abs. 1) Bedacht zu nehmen.
Wien
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen §§ 9 bis 15 sowie §§ 40a Abs. 4 und 5 und 53 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht berührt.
(3) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
05.05.2021
Wien
(1) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 70.
(2) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25. Juni 2019, S. 115.
19.02.2025
Wien
(1) Das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen hat nach Maßgabe der örtlichen naturräumlichen Voraussetzungen mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 9. August 1978, LGBl. für Wien Nr. 32/1978, zu Vollnaturschutzgebieten und Teilnaturschutzgebieten erklärte Gebiete und daran angrenzende Flächen sowie die Uferbereiche und die Fließwasserstrecke der Donau zu enthalten, mit dem Ziel, die gesamten Donau-Auen auf einem möglichst hohen Schutzniveau zu erhalten. Der genaue Grenzverlauf ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Landesjagdbeirat, der Fischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie der Bund und das Land Niederösterreich zu hören.
Wien
(1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.
(2) Nationalparkflächen sind zu „Naturzonen“ (Abs. 3), „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ (Abs. 6) oder „Außenzonen“ (Abs. 8) durch Verordnung der Landesregierung zu erklären. In dieser Verordnung können auch besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Eigenart der jeweiligen Zone festgelegt werden.
(3) Zu „Naturzonen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten.
(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen nach Maßgabe des erstellten Managementplanes gemäß Abs. 7 und unter Ausschluss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung zu gewährleisten.
(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 36/2019 vom 28. Juni 2019
(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen.
(7) Der Magistrat der Stadt Wien kann auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 und des Abs. 4 für Naturzonen sowie für Naturzonen mit Managementmaßnahmen einen Managementplan erstellen. Er hat jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erfüllung dieser Zielsetzungen erforderlich sind, jedenfalls hinsichtlich naturräumlicher Entwicklung, Besucherinnen- und Besucherlenkung, Bildung sowie Forschung und Monitoring. Eine Aktualisierung des Managementplanes ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Der Managementplan ist auf der Internetseite des Magistrates der Stadt Wien zu veröffentlichen.
(8) Zu „Außenzonen“ sind zu erklären:
01.07.2019
Wien
(1) Im Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) sind sämtliche Eingriffe in die Natur verboten, soferne nicht ein Fall des Abs. 3 oder eine Bewilligung gemäß § 7 vorliegt.
(2) Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 bestehen für:
(3) Bis zum Inkrafttreten von Naturraumplänen (§ 5 Abs. 5) bzw. von Managementplänen (§ 5 Abs. 7) dürfen in Naturzonen bzw. in Naturzonen mit Managementmaßnahmen nur Maßnahmen durchgeführt werden, die den Zielsetzungen des Nationalparks oder der jeweiligen Zone nicht zuwiderlaufen.
01.07.2019
Wien
(1) Die Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes (§ 4 Abs. 1) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) zu erwarten ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), des gemäß § 5 Abs. 7 erstellten Managementplanes oder der gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten.
(5) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 haben Parteistellung
(6) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(7) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Abs. 1 bis 3 nach Maßgabe des Abs. 8 teilnehmen.
(8) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 7 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 7, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Behörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(9) Bescheide in den in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt.
(10) Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 7 steht das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 8 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
19.02.2025
Wien
(1) Ansuchen gemäß § 7 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in fünffacher Ausfertigung, Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die Behörde kann von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
Wien
(1) Die jagdliche und die fischereiliche Bewirtschaftung auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt. Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Vorkehrungen getroffen werden, finden die Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Eine Trophäenbewertung von im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen erlegtem Schalenwild darf nicht stattfinden.
(2) Auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist das Jagen und Fischen nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Managementpläne nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 gestattet.
(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) jagd- und fischereiliche Managementpläne zu erlassen. Eine Aktualisierung dieser Managementpläne ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Jagdgebiete und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat jeweils bis längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes zu erfolgen.
(4) Die jagd- und fischereilichen Managementpläne haben jedenfalls zu enthalten:
(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener Jagdgesetz ist nicht erforderlich.
(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.
01.07.2019
Wien
(1) Der fischereiliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 ist vor seiner Erlassung einer Umweltprüfung zu unterziehen.
(2) Die Nationalparkverordnung gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 oder der jagdliche Managementplan gemäß § 8 Abs. 3 sind vor ihrer Erlassung nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch die Vollziehung der Verordnung die Erhaltungsziele
(3) Wenn die in Abs. 1 und 2 genannten Verordnungen nur geringfügig geändert werden, ist eine Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Einzelfallprüfung ergeben hat, dass die Vollziehung der Verordnung erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Einzelfallprüfung ist an Hand der Kriterien des Anhangs II dieses Gesetzes durchzuführen. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist die Wie- ner Umweltanwaltschaft anzuhören. Das Ergebnis der Einzelfallprüfung, einschließlich der Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung im Sinne der nachstehenden Absätze durchzuführen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Eine Umweltprüfung umfasst:
(5) Die Umweltprüfung ist im Rahmen der Ausarbeitung der Verordnung durchzuführen. Sie muss spätestens vor Erlassung der Verordnung abgeschlossen sein.
01.07.2019
Wien
(1) Im Rahmen der Umweltprüfung ist ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser Umweltbericht hat die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Vollziehung der Verordnung auf die Umwelt hat zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Dabei sind auch vertretbare Alternativen, die die Ziele und den örtlichen Anwendungsbereich der Verordnung berücksichtigen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht muss jedenfalls die in Anhang I dieses Gesetzes angeführten Informationen enthalten.
(2) Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind die Angaben heranzuziehen, die mit vertretbarem Aufwand gemacht werden können, wobei der gegenwärtige Wissensstand, aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad der Verordnung zu berücksichtigen sind.
(3) Zur Erlangung der in Anhang I dieses Gesetzes genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Verordnung herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften erstellt wurden.
(4) Bei der Erstellung des Umweltberichtes ist die Wiener Umweltanwaltschaft, hinsichtlich der Festlegung des Umfanges und des Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen anzuhören.
Wien
(1) Der Entwurf der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) und der Umweltbericht (gemäß § 8b) sind sechs Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind jedenfalls im Internet und in mindestens 2 Tageszeitungen zu verlautbaren. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb von sechs Wochen bei der Naturschutzbehörde eine schriftliche Stellungnahme abgeben kann.
(2) Der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht ist der Wiener Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu übermitteln oder zugänglich zu machen.
Wien
(1) Wenn die Vollziehung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder wenn ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, ein entsprechendes Verlangen stellt, ist diesem Mitgliedstaat der Entwurf der Verordnung und der Umweltbericht zu übermitteln.
(2) Auf Verlangen des Mitgliedstaates sind Konsultationen mit diesem zu führen über:
(3) Werden Konsultationen mit einem Mitgliedstaat geführt, so ist zu Beginn der Konsultationen ein angemessener Zeitrahmen für deren Dauer zu vereinbaren.
(4) Finden Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat statt, sind diesem alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dieser hat die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist einzuräumen.
(5) Wird im Rahmen der Erstellung eines Planes oder Programmes im Bereich des Natur- oder Landschaftsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Umweltbericht oder der Plan- oder Programmentwurf übermittelt, so ist die Öffentlichkeit und die Wiener Umweltanwaltschaft einzubeziehen. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem anderen Mitgliedstaat zu übermitteln.
Wien
(1) Der Umweltbericht (§ 8b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 8c) und die eventuellen Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 8d) sind vor Erlassung der Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) zu berücksichtigen. Eine Verordnung gemäß § 8a Abs. 2 darf nur dann erlassen werden, wenn im Umweltbericht festgestellt wurde, dass die Durchführung der Verordnung weder die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung noch die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen wesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Ergibt der Umweltbericht, dass die Durchführung der Verordnung die Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes nach § 22 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung oder die Erhaltungsziele der auf Grund § 22 erlassenen Verordnungen einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen wesentlich beeinträchtigt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn
(3) Wenn durch die Erlassung der Verordnungen ein prioritärer natürlicher Biotoptyp (Lebensraumtyp), eine prioritär bedeutende Art im Sinne des Art. 6 Abs. 4 der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder eine Vogelart des Anhangs I der Vogelschutz – Richtlinie beeinträchtigt werden könnte, so können bei der Interessenabwägung nach Abs. 2 nur öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder mit maßgeblich günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden. Andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können nur nach einer Stellungnahme der Europäischen Kommission berücksichtigt werden.
Wien
(1) Nach Erlassung der Verordnung ist
(2) Wenn grenzüberschreitende Konsultationen stattgefunden haben (§ 8d) sind die in Abs. 1 genannten Unterlagen auch dem konsultierten Mitgliedstaat bekannt zu geben.
Wien
Die Naturschutzbehörde hat die erheblichen Auswirkungen der einer Umweltprüfung unterzogenen Verordnung auf die Umwelt in angemessenen periodischen Abständen zu überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Wien
Wenn eine Ausnahmesituation eingetreten oder unmittelbar zu erwarten ist, in der durch das Betreten von Menschen ein schwerer und unwiederbringlicher Schaden für das Gesamtsystem oder für Teile des Nationalparks zu befürchten ist, kann die Behörde das Nationalparkgebiet ganz oder teilweise sperren. Der Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer ist anzugeben und über Rundfunk und Fernsehen sowie in sonst geeigneter Weise zu verlautbaren. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich aufzuheben.
Wien
Der Nationalpark Donau-Auen, sowie seine Zonen und die für Besucher vorgesehenen Wege, Radwege und Badeplätze sind vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind von den Grundeigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
Wien
Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat sowohl der Magistrat als auch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluss von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
Wien
(1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).
(2) Eine Entschädigung gebührt auch für die Einschränkung der Jagd und Fischerei auf den Nationalparkflächen.
(3) Die Entschädigungsgrundsätze des § 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, finden auf Entschädigungen gemäß Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
Wien
Verliert ein Grundstück durch die Einbeziehung in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen für den Eigentümer zur Gänze und auf Dauer seine wirtschaftliche Nutzbarkeit, so ist es auf Verlangen des Eigentümers einzulösen.
Wien
(1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigungen nach § 12 sowie für Grundeinlösungen nach § 13 sind die Bestimmungen des § 59 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Einleitung eines Entschädigungs- oder Einlösungsverfahrens ist nachzuweisen, daß erfolglos über eine gütliche Einigung verhandelt worden ist. Die Zeiten derartiger Verhandlungen sind in die Fristen zur Geltendmachung der Ansprüche nicht einzurechnen.
Wien
Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen, LGBl. für Wien Nr. 7/1997.
Wien
(1) Zur Beratung des Magistrates und der Nationalpark Donau-Auen GmbH in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen ist ein Nationalparkbeirat einzurichten.
(2) Dem Nationalparkbeirat gehören an
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkbeirates erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Nationalparkbeirates.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Nationalparkbeirates ist ehrenamtlich.
(5) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Mitglieder des Magistrates sowie Vertreter der Nationalpark Donau-Auen GmbH teilnehmen. Der Nationalparkbeirat kann der Beratung auch weitere Fachkundige beiziehen.
(6) Der Nationalparkbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen Empfehlungen abgeben.
(7) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates hat durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zu erfolgen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist.
Wien
(1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der §§ 5, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.
(1a) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkbehörde Parteistellung. Der Nationalparkbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.
19.02.2025
Wien
Die nach diesem Gesetz den Organen der Gemeinde Wien nach § 11 zugewiesenen Aufgaben (Vertragsnaturschutz) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Wien
(1) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen kann die Landesregierung eigene Überwachungsorgane („Nationalparkwacheorgane“) betrauen. Für solche Organe gelten die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 bis 11, 43, 45 und § 46 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Nationalparkwacheorgane sind mit einem Dienstausweis auszustatten. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Behörde hat durch Verordnung Form, Größe, Inhalt und Ausführung des Dienstausweises festzulegen.
(3) Nationalparkwacheorgane haben bei Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Der Dienstausweis ist der Behörde unverzüglich zurückzustellen, sobald die Funktion als Nationalparkwacheorgan endet.
(4) Die Bestimmungen über die Jagdaufsicht (Abschnitt III. des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung) und die Fischereiaufseher (Abschnitt VIII. lit. e des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt. In Ausübung dieser Überwachungsrechte ist das Betreten und Befahren des Nationalparks im unbedingt erforderlichen Ausmaß gestattet.
Wien
(1) Wer einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, nach § 6 Abs. 1 bis 3 verbotene Eingriffe setzt, in Bescheiden gemäß § 7 vorgeschriebene Vorkehrungen nicht einhält, den jagd- und fischereilichen Managementplänen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt oder als Eigentümer Maßnahmen zur Kennzeichnung gemäß § 10 nicht duldet, begeht, wenn die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, im Falle der ersten und jeder weiteren Wiederholung bis zu 28 000 Euro, zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall gefangener Tiere oder gesammelter Pilze und Pflanzen sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.
(4) Hat der Täter durch die Begehung einer oder mehrerer strafbarer Handlungen sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
(5) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
28.12.2018
Wien
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Die Bestimmungen des § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
Wien
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Wien
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1996 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dessen Kundmachung erlassen werden und treten frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Wirksamkeit.
(4) Die §§ 8a bis 8g sind auf jene Verordnung (gemäß § 8a Abs. 1 und 2) nicht anzuwenden, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erstellt wurde und die spätestens am 21. Juli 2006 erlassen wird.
(5) Umweltorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 7 können gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist den Umweltorganisationen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Das Beschwerderecht gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.
(5a) Umweltorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 7 können zusätzlich zu Abs. 5 auch gegen Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 bis 3, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.
19.02.2025
Wien
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
19.02.2025
Wien
Die Informationen, die gemäß § 8b für den Umweltbericht vorzulegen sind, umfassen:
Wien
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