Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Neudörfl
20000411Ordinance01.06.1973Originalquelle öffnen →
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 14. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Penzing)
StF.: LGBl. Nr. 31/2004
Auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 92/2001 wird verordnet:
16.04.2014
Wien
(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Penzing besteht entsprechend der unterschiedlichen Färbung in den Plänen aus den Teilen:
21.04.2017
Wien
Ziel im Wienerwald (Teil A) ist:
Wien
Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist:
Wien
(1) Ziel in der Sonderzone Sport (Teil C) ist die Nutzung dieser Fläche als Sportfläche durch Errichtung und Betrieb von Radsporteinrichtungen, wobei die Ziele des § 2 Z 1 zu beachten sind.
(2) Maßnahmen, die im Rahmen der in Abs. 1 angeführten Nutzung erforderlich sind, stellen keinen Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz dar, wenn
(3) Im Falle der dauerhaften Einstellung des Betriebes ist entsprechend § 37 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2013 vorzugehen.
21.04.2017
Wien
(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
Wien
Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 14. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz, Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
Wien
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft stehende Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. für Wien Nr. 16/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998 außer Kraft.
Wien
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Wien
Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Wien
/Dokumente/Landesnormen/LWI40007369/image001.jpg
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Prüfung der Grundkenntnisse der Geschichte Oberösterreichs (Oö. Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung)
StF: LGBl. Nr. 53/2006
Gemäß § 10a Abs. 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2006, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Die Prüfungen zum Nachweis der Grundkenntnisse der Geschichte Oberösterreichs sind von der Landesregierung nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung - StbP-V, BGBl. II Nr. 138/2006, abzuhalten.
Oberösterreich
§ 2
(1) Das Prüfungsgebiet zur Geschichte Oberösterreichs umfasst folgende Themenbereiche:
Politische Geschichte
Landessymbole, Landesverwaltung
Wirtschaftsgeschichte
Sozial- und Kulturgeschichte
Städte und Regionen
Berühmte Oberösterreicher
(2) Diese und die in der Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung - StbP-V, BGBl. II Nr. 138/2006, festgelegten Prüfungsgebiete sind gemeinsamer Gegenstand der Prüfung.
Oberösterreich
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
Tirol
Gesetz vom 1. Juli 2009, mit dem der öffentliche Rettungsdienst in Tirol geregelt wird (Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009)
StF: LGBl. Nr. 69/2009 - Landtagsmaterialien: 318/2009
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen Rettungsdienst in Tirol. Dieser umfasst die Notfallrettung und den qualifizierten Krankentransport.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
Tirol
(1) Die Notfallrettung umfasst:
(2) Der qualifizierte Krankentransport umfasst den aufgrund ärztlicher Beurteilung notwendigen Transport von Verletzten, Kranken oder sonst Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, unter Begleitung von Ärzten und/oder Sanitätern im Sinn des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2008, mit Rettungsfahrzeugen oder Hubschraubern; davon ausgenommen ist der Transport von fachärztlich begleiteten Intensivpatienten.
(3) Rettungseinrichtung ist eine Rettungsorganisation, eine andere geeignete Einrichtung oder ein Unternehmen, die (das) im Rahmen dieses Gesetzes mit der Durchführung von Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes betraut wird.
(4) Flugrettung ist die Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes mit Hubschraubern.
(5) Meldung ist ein bei der zentralen Landesleitstelle einlangender Notruf oder ein dort einlangendes Hilfeersuchen.
(6) Disponierung ist die medizinisch-taktische Einsatzentscheidung der zentralen Landesleitstelle zu einer Meldung, die gegebenenfalls zu einer Alarmierung führt.
(7) Alarmierung ist der Abruf einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes, der Bergrettung, der Höhlenrettung oder der Wasserrettung.
(8) Rettungsmittel sind die Ressourcen der Rettungseinrichtungen, insbesondere Rettungsfahrzeuge, Hubschrauber und Ausrüstung.
(9) Die Bergrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im alpinen oder unwegsamen Gelände sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.
(10) Die Höhlenrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen in Höhlen sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.
(11) Die Wasserrettung umfasst die Bergung und die medizinische Erstversorgung verletzter, kranker oder sonst hilfsbedürftiger Personen aus Gefahrenlagen im Bereich von Gewässern sowie deren Beförderung bis zu einer für die Übergabe an eine Rettungseinrichtung geeigneten Stelle.
Tirol
(1) Der öffentliche Rettungsdienst hat die bedarfsgerechte sowie sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Erbringung folgender Leistungen im Landesgebiet sicherzustellen:
(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten
(3) Das Land Tirol kann die Besorgung von Aufgaben nach Abs. 1 durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise Rettungsorganisationen, anderen geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen übertragen, die über die entsprechende Eignung zur Besorgung der betreffenden Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes sowie über die dafür erforderliche technische Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Zuverlässigkeit verfügen.
(4) Besorgt das Land Tirol die Aufgaben nach Abs. 1 selbst, so hat es für seine Leistungen im Sinn des Abs. 1 gegenüber dem Leistungsempfänger, seinem Nachlass oder im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der für den Leistungsempfänger unterhaltspflichtig ist, Anspruch auf ein Entgelt, sofern nicht aufgrund eines anderen Rechtstitels eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten, insbesondere durch Träger der Sozialversicherung, besteht. Die Landesregierung hat diese Entgelte durch Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzulegen.
(5) Das Land Tirol kann zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung als Teilaufgabe der Notfallrettung und zur Gewährleistung eines einheitlichen Behandlungsregimes vorrangig mit den Trägern von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes Verträge über die Mitwirkung von Notärzten abschließen.
Tirol
(1) Der Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 hat, sofern nicht ohnehin das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anzuwenden ist, nach Durchführung eines transparenten, nicht diskriminierenden Verfahrens zu erfolgen, in dem der wirtschaftlich und fachlich am besten geeignete Bieter nach objektiven Kriterien ausgewählt wird.
(2) Verträge nach § 3 Abs. 3 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(3) Die Landesregierung hat den Wirtschaftsprüfer nach Abs. 2 lit. o aus einem Vorschlag von fünf Wirtschaftsprüfern auszuwählen, der von der zu prüfenden Rettungseinrichtung binnen vier Wochen nach einer diesbezüglichen Aufforderung vorzulegen ist. Wird trotz Aufforderung innerhalb dieser Frist kein Vorschlag vorgelegt, so hat die Landesregierung den betreffenden Wirtschaftsprüfer ohne Vorschlag zu beauftragen. Die Kosten für die Gebarungsprüfung durch den Wirtschaftsprüfer hat die zu prüfende Rettungseinrichtung zu tragen.
(4) Die Landesregierung hat den Abschluss eines Vertrages nach § 3 Abs. 3 im Bote für Tirol kundzumachen.
04.12.2019
Tirol
(1) Als zentrale Landesleitstelle werden der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
(2) Der Landeshauptmann hat der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH folgende öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste zur ausschließlichen Nutzung zuzuteilen:
(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat an der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen im Rahmen des § 2 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung mitzuwirken.
(4) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Abs. 1 gegenüber den Rettungseinrichtungen und gegenüber sonstigen Organisationen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.
Aktuelle Rufnummer für Krankentransporte: 14 8 44
Tirol
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherung der Qualität der Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst darf nur eine Person bestellt werden,
(3) Die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst ist nicht vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Dienstverhältnis mit oder der Mitgliedschaft bei einer Rettungseinrichtung oder der Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH.
(4) Die Bestellung zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(5) Vor der Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst sind die Ärztekammer für Tirol, die Rettungseinrichtungen sowie die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten zu hören.
(6) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten und auf eine entsprechend dem Zeitaufwand angemessene Vergütung für seine Mühewaltung. Anträge auf Ersatz der notwendigen Barauslagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Entstehen der Barauslagen bei der Landesregierung einzubringen. Die Vergütung für die Mühewaltung gebührt von Amts wegen. Die Landesregierung hat die Ersatzleistungen und die Vergütung mit schriftlichem Bescheid festzusetzen.
(7) Die Landesregierung hat einen Amtsarzt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b erfüllt, als Stellvertreter des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zu bestellen. Für den Fall, dass der Ärztliche Leiter Rettungsdienst an der Erfüllung seiner Aufgaben verhindert ist, hat dessen Aufgaben für die Dauer der Verhinderung der Stellvertreter wahrzunehmen.
28.12.2012
Tirol
(1) Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen nach Maßgabe der zwischen dem Land Tirol und den Rettungseinrichtungen abgeschlossenen Verträge nach § 3 Abs. 3 insbesondere:
(2) Dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst obliegen weiters:
(3) Die Leitstelle Tirol Gesellschaft mbH hat die Überprüfung und Überwachung durch den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst nach Abs. 2 zu ermöglichen, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen.
(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst hat dem Beirat für den Rettungsdienst jährlich einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
(5) Die Rettungseinrichtungen und die an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalten sind nach Maßgabe des zwischen ihnen und dem Land Tirol abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zusammenzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben insbesondere verlangen, dass ihm Auskünfte erteilt werden und dass ihm Einsicht in die im Rettungsdienst erhobenen Daten sowie Dokumentationen in pseudonymisierter Form gegeben wird. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.
(6) Die Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes haben dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und die in der Krankenanstalt erhobenen Daten zur Weiterbehandlung von Patienten, die die Rettungseinrichtung übergeben hat, in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Im Einzelfall kann der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verlangen, den Personenbezug herzustellen, sofern dies für die Überprüfung im Interesse von Leben oder Gesundheit künftiger Notfallpatienten erforderlich ist.
18.12.2023
Tirol
(1) Die Landesregierung hat zu ihrer Beratung in den Angelegenheiten des Rettungsdienstes einen Beirat für den Rettungsdienst einzurichten.
(2) Dem Beirat gehören an:
(3) Die Landesregierung hat die nach Abs. 2 lit. e bis j Entsendungsberechtigten aufzufordern, von ihrem Entsendungsrecht binnen vier Wochen Gebrauch zu machen. Wird das Entsendungsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, so hat die Landesregierung binnen weiteren vier Wochen eine sachkundige Person zu bestellen.
(4) Ein Mitglied des Beirates oder ein Ersatzmitglied scheidet vorzeitig aus dem Amt:
(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die nach Abs. 2 lit. e bis j Entsendungsberechtigten können das von ihnen entsandte Mitglied oder Ersatzmitglied jederzeit abberufen. Die Abberufung ist dem betreffenden Mitglied bzw. Ersatzmitglied und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied abzuberufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist.
(6) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen oder zu entsenden.
(7) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(8) Der Beirat hat eine Arbeitsgruppe Qualitätssicherung einzurichten. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung obliegen die Behandlung von Fragen der Qualitätsstandards in Bezug auf die Disponierung, Alarmierung und Unterstützung der Einsätze des öffentlichen Rettungsdienstes, von Fragen des Qualitätsmanagements bei den Rettungseinrichtungen und von Einzelfragen im Auftrag des Beirates. Der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung gehören der Ärztliche Leiter Rettungsdienst als Vorsitzender und drei weitere Mitglieder an. Die drei weiteren Mitglieder sind vom Beirat zu bestellen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung müssen nicht Mitglieder des Beirates sein. Zwei Mitglieder müssen die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 lit. a bis c erfüllen, wobei eines dieser Mitglieder Mitarbeiter einer an der notärztlichen Versorgung nach § 3 Abs. 5 mitwirkenden Krankenanstalt und das zweite bei einer Rettungseinrichtung tätig sein muss; ein Mitglied muss über Erfahrungen bei der Tätigkeit in der zentralen Landesleitstelle verfügen. Die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen.
(9) Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Tätigkeit eines Mitgliedes des Beirates oder der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung endet nach dem Ablauf von fünf Jahren ab der Entsendung bzw. Bestellung. Nach dem Ende der Tätigkeit ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden oder zu bestellen. Eine neuerliche Entsendung bzw. Bestellung des gleichen Mitgliedes ist zulässig.
(10) Der Beirat und die Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(11) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(12) Der Beirat hat für seine Tätigkeit und für die Tätigkeit der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen, über die Durchführung der Sitzungen und die Aufnahme von Niederschriften, über die fallweise Beiziehung von sachverständigen Personen, über eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über die Weitergabe einer Empfehlung zu enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Sie ist im Bote für Tirol kundzumachen.
(13) Sitzungen des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(14) Die Kanzleigeschäfte des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
18.12.2023
Tirol
(1) Die für Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3 tätigen Personen sind befugt, zur Durchführung von Rettungseinsätzen im erforderlichen Ausmaß Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und erforderlichenfalls Grundstücke zu befahren sowie Hindernisse, die einer erforderlichen zweckmäßigen Rettungsmaßnahme entgegenstehen, zu beseitigen. Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und baulichen Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, eine solche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke oder baulichen Anlagen zu dulden.
(2) Werden Grundstücke zu den im Abs. 1 genannten Zwecken benützt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensnachteile. Die Landesregierung hat auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Vergütung in sinngemäßer Anwendung des § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung, festzusetzen.
14.03.2013
Tirol
(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes bestehen, hat die Kosten für die Aufwendungen des Rettungseinsatzes derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Rettungseinsatz erfolgt ist.
(2) Wer mutwillig Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes veranlasst, hat dem Land Tirol die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Über den Ersatz dieser Aufwendungen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
Tirol
(1) Jede Gemeinde hat zur Finanzierung der bodengebundenen Notfallrettung einen jährlichen Beitrag von 4,– Euro je Einwohnergleichwert (EWG) an das Land Tirol zu entrichten. Der jährliche Einwohnergleichwert errechnet sich aus der Summe der Anzahl jener Personen, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz hatten, und der Anzahl von Nächtigungen im vorangegangenen Kalenderjahr im betreffenden Gemeindegebiet, die der Abgabepflicht nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung, unterlagen, dividiert durch die Anzahl der Tage des zu berechnenden Jahres.
(2) Die Gemeinden haben weiters jährlich einen Beitrag an das Land Tirol zu entrichten, der dem nach Abs. 1 zu entrichtenden Gesamtbeitrag entspricht. Dieser Beitrag ist auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 21 Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung aufzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat jeder Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der Beitrag der Gemeinde ist je zu 25 v. H. zum Ende eines Kalenderquartals (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) zur Zahlung fällig.
(4) Der Beitrag der Gemeinden wird durch Bindung an den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder den an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient die für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes veröffentlichte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
08.01.2014
Tirol
(1) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten in Tirol tätige Rettungsorganisationen, ausgenommen Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern. Die Förderung kann durch Geldzuwendungen, Sachzuwendungen sowie jede sonstige Art der Unterstützung erfolgen. Das Nähere wird durch Vertrag geregelt.
(2) Soweit das Land Tirol Rettungsorganisationen durch Sachzuwendungen, beispielsweise durch Zurverfügungstellung von Gebäuden oder Rettungsmitteln fördert, werden diese Sachen nur zur zweckgemäßen Nutzung überlassen. Nach dem Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sind sie wieder an das Land Tirol zurückzustellen. Die Verpflichtung zur Rückstellung richtet sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
(4) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Tirol
Die in der Notfallrettung und im qualifizierten Krankentransport eingesetzten Hubschrauber müssen hinsichtlich ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.
Tirol
(1) Die zentrale Landesleitstelle ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Rettungseinrichtung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz- Grundverordnung im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach diesem Gesetz.
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(6) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis c an den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, das Amt der Tiroler Landesregierung, an Rettungseinrichtungen, Krankenanstalten, Notärzte oder Sicherheitsbehörden übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 selbst besorgt werden, und diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(8) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an Krankenanstalten, Notärzte, Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben, die diesen im Zusammenhang mit der Durchführung von Rettungseinsätzen obliegen, jeweils erforderlich sind.
(9) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, insbesondere für die Überprüfung der Einhaltung von Leistungsvorgaben, für die Überprüfung von Jahresabschlüssen, sowie für die Abrechnung und Weiterverrechnung von erbrachten Leistungen, jeweils erforderlich sind.
(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger und Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.
(11) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d an das Amt der Tiroler Landesregierung, den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, den jeweils zuständigen Träger der Sozialversicherung, private Versicherungen, Krankenanstalten, oder sonstige öffentliche Stellen, Rechtsträger oder Unternehmen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung oder die Überprüfung einer Verpflichtung aus einem Vertrag nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5 jeweils erforderlich sind.
(12) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 5 lit. a bis d verarbeiten, sofern diese Daten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(13) Als Identifikationsdaten gelten:
(14) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
28.12.2018
Tirol
Die Bezeichnung „Rettungsdienst Tirol“ oder eine verwechslungsfähige ähnliche Bezeichnung darf nur von Rettungseinrichtungen im Sinn des § 2 Abs. 3 geführt werden.
Tirol
Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 3 oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz BVG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich ist.
16.07.2025
Tirol
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke des Rettungswesens zu.
15.05.2017
Tirol
(1) Bis zu dem im kundgemachten Vertrag nach § 3 Abs. 3 festgelegten Zeitpunkt für die Aufnahme der Besorgung der Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes nach § 3 Abs. 1 durch die betraute Rettungseinrichtung bleibt die Verpflichtung der Gemeinde zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Rettungsdienstes nach § 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 19 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 weiter aufrecht.
(2) Bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt hat die Gemeinde den Beitrag nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht zu entrichten. Ist dieser Zeitpunkt nicht der 1. Jänner eines Jahres, so ist für den restlichen Teil dieses Jahres der Beitrag nach § 11 Abs. 1 und 2 im aliquoten Ausmaß zu entrichten.
(3) Die von den Gemeinden nach § 3 Abs. 1 oder § 19 des Tiroler Rettungsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2001 beauftragten Rettungsorganisationen gelten als Rettungseinrichtungen nach § 2 Abs. 3.
Tirol
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten
Kärnten
Kundmachung der Landesregierung vom 7. April 2014 betreffend das Statut des Instituts für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten (ILV Kärnten)
StF: LGBl. Nr. 31/2014
09.02.2022
Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 66/2008
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
17.12.2015
Vorarlberg
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2024
28.11.2024
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2024
28.11.2024
Vorarlberg
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2024
28.11.2024
Vorarlberg
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
17.12.2015
Vorarlberg
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
17.12.2015
Vorarlberg
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 202x, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2012, 19/2015, 54/2017, 73/2024
28.11.2024
Vorarlberg
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
28.11.2024
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 1973 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Neudörfl
StF: LGBl. Nr. 16/1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
Burgenland
Der Gemeinde Neudörfl wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1973 in Kraft.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1993 über die zur Leichenüberführung verwendeten Fahrzeuge
Stammfassung: LGBl. Nr. 39/1993
Gemäß § 26 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl. Nr. 45/1992, wird verordnet:
Die Beförderung von Leichen durch gewerbliche Leichenbestattungsunternehmungen darf nur mittels Kraftwagen erfolgen.
Zur Beförderung von Leichen (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen) verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Leichen, Särgen sowie Bestattungsgegenständen, wie Kränzen, Blumenschmuck und dergleichen, bestimmt ist.
Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Kraftwagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Leichenbeförderung verwendet wurden und den Ausstattungsvorschriften des § 3 nicht entspreche, dürfen bis 31. Dezember 1993 weiter zur Leichenbeförderung verwendet werden.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Heldenberg
StF: LGBl. 1212/67-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Mai 1997, Zl. IVW3-M-156-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Heldenberg das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Durch eine goldene Leiste schräglinks geteilt, oben in Rot eine goldene Säulenhalle mit fünf Säulen, unten in Blau eine goldene Traube mit linksgestelltem Blatt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Heldenberg festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Blau” genehmigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.