Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal
20000410Ordinance01.06.1971Originalquelle öffnen →
Steiermark
Verordnung über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail
Stammfassung: GZ S. 548/2013
Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:
Steiermark
Die Betriebszeiten der „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail an Werktagen lauten: Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr; Montag, Donnerstag und Freitag von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr; Dienstag und Mittwoch von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Steiermark
(1) Die „Almenland Apotheke“ hat an Werktagen, an Wochenenden und an Feiertagen immer dann Bereitschaftsdienst zu versehen, wenn ein Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail Bereitschaftsdienst hat.
(2) Haben die Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail jedoch keinen Bereitschaftsdienst, kann die „Almenland Apotheke“ außerhalb der gemäß § 1 festgesetzten Betriebszeiten geschlossen halten und an die jeweils diensthabende Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz verweisen.
Steiermark
Die „Almenland Apotheke“ hat jeweils in der Zeit, in der sie keinen Bereitschaftsdienst versieht, auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Taxidienst einzurichten:
Steiermark
Bei der „Almenland Apotheke“ ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit und die nächste diensthabende Apotheke sowie deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
Kärnten
Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. November 2005, mit der die Forstbezirke und Forstaufsichtsgebiete sowie die Amtssitze der Bezirksforstinspektionen
und die Standorte der Forstaufsichtsstationen festgesetzt werden
StF: LGBl. Nr. 80/2005
09.02.2022
Tirol
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 10. Juli 2009 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
StF: LGBl. Nr. 55/2009
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 12. März 2008 genehmigt. Diese Vereinbarung ist nach ihrem Art. 6 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Art II und III der Kundmachung LGBl. Nr. 98/2012 lauten:
"Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln."
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 16. November 2011 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 zwischen dem Bund und allen Ländern rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
Art. III und IV der Kundmachung LGBl. Nr. 46/2015 lauten:
"Artikel III
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel IV
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln."
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 3. April 2015 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.
Art II und III der Kundmachung LGBl. Nr. 79/2017 lauten:
„Artikel II
(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Artikel II Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Tirol
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
26.09.2024
Tirol
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:
– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
26.09.2024
Tirol
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
26.09.2024
Tirol
Artikel 4
Datenschutz
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Tirol
Artikel 5
Erfahrungsaustausch und Evaluierung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
• ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
• allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Tirol
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
Tirol
Artikel 7
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Tirol
Artikel 8
Änderung
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Tirol
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
26.09.2024
Tirol
Artikel 10
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Tirol
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
26.09.2024
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Mai 1971, betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal
StF: LGBl. Nr. 20/1971
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
Burgenland
Der Gemeinde Heiligekreuz im Lafnitztal wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1971 in Kraft.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Röhrenbach
StF: LGBl. 1212/66-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. März 1997, Zl. IVW3-M-186-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Röhrenbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Durch einen silbernen Wellenbalken schrägrechts geteilt, unten in Blau zwei aus dem rechten unteren Schildrand wachsende goldene Rohrkolben mit je vier Blättern, oben in Grün ein aus der Schildteilung wachsendes, zweigeschossiges silbernes Rennaissanceschloß mit schwarzen Fenstern, mächtigem, sechsgeschossigem, von einem Zwiebelglockendach mit Ecktürmchen bekröntem Torturm mit offenem Tor”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Röhrenbach festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
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