Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Illmitz
20000409Ordinance01.08.1967Originalquelle öffnen →
Kärnten
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 30. August 2004 betreffend die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG
über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte,
Vertriebene und andere, aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG)
StF: LGBl. Nr. 38/2004
02.02.2022
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Bodengrenzwerte (Oö. Bodengrenzwerte-Verordnung 2006)
StF: LGBl. Nr. 50/2006
Auf Grund des § 24 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 100/2005, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Vorsorgewerte
Folgende Vorsorgewerte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 werden festgelegt:
Schadstoff Vorsorgewert
(in mg/kg luftgetrockneter Boden)
Blei 100
Cadmium 0,5
Chrom 100
Kupfer 60
Nickel 60
Quecksilber 0,5
Zink 150
Oberösterreich
§ 2
Zulässige jährliche Frachten an Schadstoffen
über alle Eintragspfade
Folgende zulässige jährliche Frachten an Schadstoffen gemäß § 24 Abs. 4 Z. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 werden festgelegt:
Schadstoff zulässige jährliche Fracht
(in g/ha)
Blei 400
Cadmium 6
Chrom 300
Kupfer 360
Nickel 100
Quecksilber 1,5
Zink 1200
Oberösterreich
§ 3
Landwirtschaftliche Betriebsmittel
Folgende landwirtschaftliche Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist, werden gemäß § 24 Abs. 4 Z. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 festgelegt:
Oberösterreich
§ 4
Prüfwerte
Folgende Prüfwerte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 werden festgelegt:
Schadstoff Prüfwert
(in mg/kg luftgetrockneter Boden)
Blei 200
Cadmium 1
Chrom 200
Kupfer 100
Nickel 100
Quecksilber 1
Zink 300
Oberösterreich
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Vorarlberg
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
StF: LGBl.Nr. 16/2002
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
10.12.2015
Vorarlberg
Dieses Gesetz schützt die Rechte und Interessen der Bewohner und Bewohnerinnen von Pflegeheimen. Grundsatz ist die Wahrung der Menschenwürde, der Schutz der persönlichen Freiheit, die Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner und Bewohnerinnen und die Sicherung der Pflegequalität.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Pflegeheime im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich geführte stationäre Einrichtungen für ältere Menschen, die der Pflege bedürfen. Dazu gehören neben Pflegeheimen auch Pflegestationen in Altenwohnheimen und andere stationäre Pflegeeinrichtungen für Tages- oder Nachtbetreuung, nicht jedoch stationäre Hospize, die nach den Bestimmungen des 7. Abschnittes des Spitalgesetzes in Form eines Pflegeheimes betrieben werden.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Begriffe umfassen auch Personen mit alternativer Geschlechtsidentität. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in einer für sie angemessenen Form zu verwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen zu erstellen.
(2) Im Bedarfs- und Entwicklungsplan ist nach dem Grundsatz des Vorranges der ambulanten vor der stationären Betreuung die Anzahl an notwendigen Pflegeplätzen festzulegen. Diese sollen nach Möglichkeit regional zweckmäßig verteilt und in das bestehende Netz sozialer Dienstleistungen integriert werden.
(3) Den Gemeinden ist vor der Erlassung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Land fördert Pflegeheime entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan für pflegebedürftige Personen.
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
10.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Träger eines Pflegeheimes hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und das Leistungsangebot des Pflegeheimes dafür zu sorgen, dass die Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen im Pflegeheim beachtet werden und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird.
(2) Niemand darf gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verbracht oder daran gehindert werden, dieses wieder zu verlassen.
(3) Der Träger eines Pflegeheimes hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass die Bewohner und Bewohnerinnen
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Der Träger eines Pflegeheimes hat für die angemessene Pflege der Bewohner und Bewohnerinnen zu sorgen. Sie dient der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung dieser Personen und ist durch geeignetes Personal zweckmäßig und hygienisch einwandfrei zu erbringen.
(2) Das soziale Umfeld der Bewohner und Bewohnerinnen ist zu berücksichtigen und nach Möglichkeit einzubeziehen. Das gilt auch für die übrigen in der Gemeinde angebotenen Pflegedienstleistungen.
(3) Der Träger eines Pflegeheimes hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(4) Der Träger eines Pflegeheimes hat die Wünsche der Bewohner und Bewohnerinnen nach religiöser Betreuung oder persönlicher Begleitung zu unterstützen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Der Träger eines Pflegeheimes hat dafür zu sorgen, dass jederzeit genügend geeignetes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht. Die Zahl und die Qualifikation des Personals hat sich an den zu erbringenden Leistungen und den damit verbundenen Anforderungen zu orientieren. Insbesondere ist auf die Anzahl der Bewohner und Bewohnerinnen, deren Pflegeeinstufung sowie die Gewährleistung einer angemessenen Pflege im Sinne des § 6 Bedacht zu nehmen.
(2) Der Träger eines Pflegeheimes hat eine geeignete Person, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, mit der Pflegeleitung zu betrauen.
(3) Den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Der Träger eines Pflegeheimes hat für jeden Bewohner und jede Bewohnerin eine Pflegedokumentation zu führen, in der die Pflege betreffende Feststellungen sowie angeordnete, durchgeführte und geplante Maßnahmen aufgezeichnet werden.
(2) Wenn der Bewohner oder die Bewohnerin eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht übergeben hat, ist auch dieser Umstand zu dokumentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Die in einem Pflegeheim tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
10.12.2020
Vorarlberg
(1) Den Bewohnern und Bewohnerinnen eines Pflegeheimes, ihren gesetzlichen Vertretungen und Personen, die von den Bewohnern und Bewohnerinnen als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren. Die Ehegatten, eingetragene Partner und Kinder eines Bewohners oder einer Bewohnerin sind, sofern sich dieser nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat, grundsätzlich auskunftsberechtigt.
(2) Den Angehörigen von Gesundheits- und Sozialberufen, die Bewohner und Bewohnerinnen eines Pflegeheimes behandeln, sind die für die Behandlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
Der Träger eines Pflegeheimes darf sich von einem Bewohner oder einer Bewohnerin über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus keine Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Dieses Verbot gilt auch für die in einem Pflegeheim tätigen Personen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes oder Zuwendungen, die unter Aufnahme eines Notariatsakts gewährt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 35/2003
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof
10.12.2015
Vorarlberg
(1) Pflegeheime sind an einem Standort zu errichten, der möglichst in die Gemeinde integriert ist. Bauwerke und sonstige technische Anlagen, die als Pflegeheim bzw. in einem Pflegeheim verwendet werden, müssen so ausgeführt werden, dass sie neben den allgemeinen bautechnischen Erfordernissen nach § 15 Baugesetz auch den besonderen bautechnischen Erfordernissen des Heimbetriebs, insbesondere der Sicherung der Pflegequalität, entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen.
(2) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Verordnung nach Abs. 1 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls einen Amtssachverständigen oder eine Amtssachverständige für sanitätspolizeiliche Angelegenheiten und Sachverständige für Brandschutztechnik und barrierefreies Bauen beizuziehen. Bescheide über Bauanträge, die Herstellung des rechtmäßigen Zustands oder die Untersagung der Benützung des vollendeten Bauvorhabens hat die Baubehörde unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die im Abs. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Wer plant, ein Pflegeheim zu errichten, hat dies der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind anzuschließen
(3) Die Landesregierung hat die geplante Errichtung des Pflegeheimes binnen zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn das Finanzierungskonzept und die Betriebsrichtlinien keine Gewähr bieten, dass das Pflegeheim errichtet und längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Die Errichtung darf bereits vor Ablauf dieser Frist begonnen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch bei Zu- und Umbauten eines bestehenden Pflegeheimes, sofern diese nicht bloß geringfügig sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
07.12.2017
Vorarlberg
RL (EU) 2021/1883 vom 20. Oktober 2021, ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1–38 [CELEX-Nr. 32021L1883]
(1) Wer ein Pflegeheim betreiben will, hat dies der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist anzuschließen
(3) Die Landesregierung hat die geplante Betriebsaufnahme binnen zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Unterlagen nach Abs. 2 lit. a bis d nicht Gewähr bieten, dass das Pflegeheim längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch bei Zu- und Umbauten, sofern diese nicht bloß geringfügig sind, bei Verpachtung oder sonstiger Übertragung an einen anderen Rechtsträger sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsrichtlinien bestehender Pflegeheime.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
07.12.2017
Vorarlberg
(1) Die Landesregierung hat den Träger eines Pflegeheimes zu beaufsichtigen, dass er
(2) Der Träger eines Pflegeheimes hat den Aufsichtsorganen der Landesregierung den Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten und die Einsicht in Pflegedokumentationen und Heimverträge zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat dem Träger eines Pflegeheimes die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen.
(4) Die Landesregierung hat den Betrieb eines Pflegeheimes zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner und Bewohnerinnen oder eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
(5) Der Träger eines Pflegeheimes hat die geplante Einstellung des Betriebes spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Termin der Landesregierung anzuzeigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2003, 78/2017, 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro wird von der Bezirkshauptmannschaft bestraft, wer
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro wird von der Bezirkshauptmannschaft bestraft, wer
(3) Die Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Handlung oder Unterlassung nach anderen Gesetzesvorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(4) Verstöße gegen die Verordnung nach § 14 Abs. 1 sind als Übertretungen nach § 55 Baugesetz zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2003, 7/2004, 78/2017, 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Spitalsrechtliche Bewilligungen für Pflegeheime treten außer Kraft.
(2) Der Träger eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pflegeheimes, für das keine spitalsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, hat der Bezirkshauptmannschaft innerhalb von sechs Monaten eine verbindliche Auflistung der Betriebsrichtlinien gemäß § 15 Abs. 2 lit. c zur Kenntnis zu bringen und nachzuweisen, in welchem Umfang die Einrichtung in den letzten sechs Monaten für pflegebedürftige ältere Menschen genutzt wurde.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Pflegeheim, für das keine spitalsrechtliche Bewilligung erteilt wurde, darf in dem Umfang, der gemäß Abs. 2 nachgewiesen wurde, weiterhin für pflegebedürftige ältere Menschen genutzt werden.
(4) Der Träger eines Pflegeheimes, das nach Abs. 3 weiterhin genutzt wird, kann eine beabsichtigte, über den Umfang nach Abs. 3 hinausgehende Nutzung für pflegebedürftige ältere Menschen der Bezirkshauptmannschaft innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 26/2012 anzeigen; der Anzeige sind anzuschließen:
(5) Eine Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Pflegeleitung in einem Pflegeheim betraut ist und die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 nicht erfüllt, darf die Funktion der Pflegeleitung in diesem Pflegeheim weiter ausüben.
(6) Der § 14 und die aufgrund dieser Bestimmung erlassene Verordnung sind auf ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehendes Pflegeheim so lange nicht anzuwenden, als keine Zu- oder Umbauten vorgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2012, 78/2017, 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021, 42/2022, 5/2024
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
16.01.2024
Vorarlberg
(1) Art. XIV des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Am 1. Jänner 2018 bei der Bezirkshauptmannschaft anhängige Anzeige- und Aufsichtsverfahren sind von dieser zu Ende zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
07.12.2017
Vorarlberg
Art. V des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020 tritt am 1. April 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
10.12.2020
Wien
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz
Auf Grund der §§ 42 Abs. 9 und 44 Abs. 1 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2012, wird verordnet:
Wien
Zur Prüfung für Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen zugelassen werden, die
Wien
Die Prüfung ist kommissionell durchzuführen. Eine Ablegung der Prüfung in Form von Teilprüfungen ist unzulässig.
Wien
Anmeldungen zur Prüfung für Naturschutzorgane sind an das Amt der Wiener Landesregierung zu richten.
Wien
Bei Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfling vom Amt der Wiener Landesregierung Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.
Wien
(1) Die Prüfungskommission besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der rechtskundigen Beisitzerin oder dem rechtskundigen Beisitzer und der fachkundigen Beisitzerin oder dem fachkundigen Beisitzer.
(2) Die rechtskundige Beisitzerin oder der rechtskundige Beisitzer hat die Prüfungsfächer
(3) Die fachkundige Beisitzerin oder der fachkundige Beisitzer hat das Prüfungsfach Naturkunde zu prüfen.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch Fragen in allen Prüfungsfächern über die vorhandenen Kenntnisse informieren.
Wien
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüflinge der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt von der Prüfung möglich.
(3) Bei Rücktritt während der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfling ist für „nicht geeignet“ zu erklären.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Wien
Nach Abschluss der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen.
Wien
Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu lauten. Es ist dem Prüfling von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu verkünden.
Wien
Lautet das Ergebnis der Prüfung auf „nicht geeignet“, ist die Prüfung zur Gänze zu wiederholen. Nicht bestandene Prüfungen dürfen höchstens zweimal und frühestens nach dem Ablauf einer Frist von drei Monaten wiederholt werden.
Wien
Die Prüfung hat hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes Naturkunde zu entfallen, wenn der Prüfling ein Studium der Biologie, ein Studium an der Universität für Bodenkultur oder eine diesen Studienrichtungen gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat.
Wien
Die Prüfung hat hinsichtlich der Prüfungsgegenstände landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu entfallen, wenn der Prüfling das Studium der Rechtswissenschaften mit Erfolg abgeschlossen hat.
Wien
Die Prüfung hat bei Bediensteten der Stadt Wien, die die Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder seit mindestens zwei Jahren eine Tätigkeit ausüben, die dem Schutz der Natur dient, zur Gänze zu entfallen.
Wien
Dienstausweise für Naturschutzorgane werden in Chipkartenform nach dem Muster der Anlage 1 hergestellt. Die Größe des Dienstausweises beträgt 85 Millimeter Länge und 55 Millimeter Breite.
Wien
Das Dienstabzeichen für Naturschutzorgane ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Naturschutzorgan“ zeigenden Schild von 62,5 Millimeter Länge und 51 Millimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
Wien
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986, außer Kraft.
Wien
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Wien
/Dokumente/Landesnormen/LWI40007336/image001.jpg
Originalgröße:
85 × 55 mm
Wien
/Dokumente/Landesnormen/LWI40007337/image001.jpg
Originalgröße:
62,5 × 51 mm
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Juni 1967 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Illmitz
StF: LGBl. Nr. 19/1967
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
Burgenland
.Der Gemeinde Illmitz wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.
Burgenland
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1967 in Kraft.
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. November 2005, mit der ein ehemaliger Straßenteil der B 156 Lamprechtshausener Straße als Landesstraße aufgelassen wird
StF: LGBl Nr 84/2005
Auf Grund des § 4 Abs 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr 286, in der sich bis einschließlich durch das Gesetz BGBl I Nr 142/2000 ergebenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs 2 des Gesetzes, mit dem die im Land Salzburg bisher bestehenden Bundesstraßen B als Landesstraßen übernommen werden, LGBl Nr 61/2002, wird verordnet:
Salzburg
Das in der Gemeinde Bergheim durch die Fertigstellung der Kreisverkehrsanlage Lengfelden für den Verkehr entbehrlich gewordene Teilstück der B 156 Lamprechtshausener Straße, das bei Straßenkilometer 5,3 (alt) beginnt und bis zu Straßenkilometer 5,654 (alt) reicht, wird als Landesstraße aufgelassen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.