Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde Mogersdorf
20000408Ordinance16.07.1964Originalquelle öffnen →
Steiermark
Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheken in St. Margarethen an der Raab, Pischelsdorf, St. Ruprecht an der Raab, Gleisdorf und Sinabelkirchen
Stammfassung: GZ S. 207/2013
Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i. d. g. F., wird verordnet:
Bezirkshauptmannschaft Weiz
Steiermark
(1) Der Bereitschaftsdienst der öffentlichen Apotheken
Zuständige
Apotheke
Woche
Woche
Woche
Woche
Apotheke St. Margarethen
X
Kulmland Apotheke
X
Zur Markt Apotheke
X
Stadt-Apotheke Gleisdorf
X
Apotheke Sinabelkirchen
X
Raabtal-Apotheke
X
Hinweis: Der Bereitschaftsdienst in der ersten Woche wird auch von folgender Apotheke des politischen Bezirkes
Graz-Umgebung abgedeckt:
Kur-Apotheke in Laßnitzhöhe
Der Bereitschaftsdienst in der dritten Woche wird auch von folgenden Apotheken des politischen Bezirkes Graz-Umgebung abgedeckt:
Marien-Apotheke in Eggersdorf bei Graz
Fux-Apotheke in St. Marein bei Graz
(2) Der Bereitschaftsdienst folgt in einem wiederkehrenden vierwöchigen Zyklus, wobei die Dienstbereitschaft jeweils am Montag um 8.00 Uhr beginnt und am Montag der darauf folgenden Woche um 8.00 Uhr endet.
Steiermark
Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke sowohl im politischen Bezirk Weiz als auch im politischen Bezirk Graz-Umgebung und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
Steiermark
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.
Steiermark
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 12. Dezember 2008, GZ.: 12.0-94/2008, sowie vom 28. Juli 2011, GZ: 12.0-29/2011, außer Kraft.
Tirol
Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2009, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge festgelegt werden
LGBl. Nr. 61/2009
Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2007, wird verordnet:
Tirol
§ 1
Erhaltungsziele
Für das Natura 2000-Gebiet Fließer Sonnenhänge, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie die Pionierrasen auf Felsenkuppen sind zu erhalten, zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.
Tirol
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Wien
Gesetz über die Haltung und die Zucht von Bienen
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Wien
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Haltung und die Zucht von Bienen wie auch die Wanderung mit Bienen (Bienenwirtschaft).
(2) Die Ausübung der Bienenwirtschaft steht jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes frei.
Wien
§ 2. (1) Ein Bienenstock ist eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung. Ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist.
(2) Ein Bienenstand ist der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke.
(3) Ein Heimbienenstand (Dauerbienenstand) ist ein ortsfester, dauernder, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Standort.
(4) Ein Wanderbienenstand ist jeder nicht unter Abs. 3 fallende Bienenstand.
(5) Unter Neuerrichtung eines Bienenstandes ist die erstmalige Besiedelung eines Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(6) Unter Wiedererrichtung eines Bienenstandes ist die Besiedelung eines bereits bestehenden Standortes mit einem oder mehreren Bienenstöcken zu verstehen.
(7) Unter Erweiterung eines Bienenstandes ist die flächenmässige Vergrößerung eines Bienenstandes bzw. die Erhöhung der Anzahl der dort vorhandenen Bienenstöcke zu verstehen.
(8) Imker ist, wer die fachliche Betreuung der Bienenvölker innehat oder Bienenzucht betreibt.
(9) Als Wanderung mit Bienen ist das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung oder Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte (Pollen) an Standorten außerhalb ihres Heimbienenstandes zu verstehen.
(10) Eine Belegstelle ist ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand samt Schutzgebiet.
(11) Als Schutzgebiet gilt der im Umkreis von 4 km um eine Belegstelle befindliche Bereich.
(12) Als Reinzuchtgebiet gilt der unmittelbar an das Schutzgebiet angrenzende Bereich mit einer Tiefe von 6 km, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse vermehrt werden.
(13) Tracht ist die Gesamtheit der zu einer bestimmten Jahreszeit blühenden Pflanzen, die den Bienen als Nahrungsquelle dienen.
Wien
§ 3. (1) Bei der Errichtung (Neuerrichtung, Wiedererrichtung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen jedes einzelnen Bienenstockes bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Grundgrenzen ein Mindestabstand von sieben Metern einzuhalten.
(2) Ein geringerer Abstand als sieben Meter ist zulässig, wenn
(3) Der Magistrat kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenvolkes einen geringeren Abstand als sieben Meter mit Bescheid bewilligen, wenn
(4) Zu Grundflächen, auf denen sich öffentliche Spiel- und Liegewiesen, öffentliche Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen der einzelnen Bienenstöcke aus gerechnet ein Abstand von mindestens fünfzehn Metern einzuhalten. Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 gelten sinngemäß.
(5) Die Flugöffnungen der Bienenstöcke müssen von öffentlichen Verkehrswegen mindestens zehn Meter, von Autobahnen mindestens 50 Meter entfernt sein, sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gegeben sind.
(6) Weist ein neu zu errichtender Heimbienenstand mehr als 30 Bienenvölker auf, so hat der Abstand dieses Bienenstandes zu besiedelten Heimbienenständen mindestens 500 m zu betragen.
(7) Der Mindestabstand gemäß Abs. 6 gilt nur insoweit, als nicht zwischen den Eigentümern der Bienenvölker ein geringerer Abstand vereinbart wurde.
Wien
§ 4. Der Eigentümer eines Bienenvolkes ist verpflichtet, der Landwirtschaftskammer für Wien bis längstens 30. April jeden Jahres die Zahl der von ihm gehaltenen Bienenvölker schriftlich bekanntzugeben.
Wien
§ 5. Ungeachtet des Verfolgungs- und Aneignungsrechtes gemäß § 384 ABGB ist die Tötung eines Bienenschwarms nur aus besonderen Gründen zulässig (zB bei Seuchengefahr, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, bei Auftreten von anderen als gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zulässigen Bienenrassen).
Wien
§ 6. (1) Kommt es bei einem oder mehreren Völkern eines Bienenstandes zu Räuberei durch Bienen eines anderen Bienenstandes, so hat der Imker des betroffenen Bienenstandes die Ursachen der Räuberei unverzüglich festzustellen und, wenn sie im eigenen Bienenstand gelegen sind, sofort zu beseitigen. Desweiteren hat er den Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, unverzüglich von der Räuberei in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Imker jenes Bienenstandes, von dem die Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räubereien zu verhindern.
(3) Ein Recht zur Tötung von Raubbienen besteht nicht.
Wien
§ 7. (1) Die Haltung oder Zucht von Bienen ist unbeschadet Abs. 2 nur mit Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ mit allen ihr zugehörigen Stämmen und Linien zulässig.
(2) Die Zucht oder die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, bedarf einer Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass nur reinrassige Bienen gehalten oder gezüchtet werden und es sich dabei um keine für den Menschen gefährliche Rasse handelt. Vor der Erteilung einer solchen Bewilligung ist der Landwirtschaftskammer für Wien, dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (Institut für Bienenkunde) und dem Landesverband für Bienenzucht in Wien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wien
§ 8. Die Wanderung mit Bienen zur Ausnützung honigender Gewächse ist nach Maßgabe dieses Gesetzes jedermann gestattet, sofern nicht tierseuchenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie unterliegt keiner jahreszeitlichen Beschränkung.
Wien
§ 9. (1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.
(3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.
(4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.
(5) Für die Errichtung von Wanderbienenständen gilt § 3 sinngemäß.
Wien
§ 10. (1) Jede Wanderung mit Bienen innerhalb Wiens und nach Wien darf erst nach Ausstellung einer Wanderkarte nach dem Muster der Anlage 1 durch die Landwirtschaftskammer für Wien erfolgen. Die Gültigkeitsdauer einer Wanderkarte ist auf das jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat ein Verzeichnis über alle von ihr ausgestellten Wanderkarten zu führen.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat auf Antrag eine Wanderkarte auszustellen, wenn der Antragsteller
Wien
§ 11. Die Beförderung der Bienenvölker hat in bienendicht verschlossenen Behältern zu erfolgen. Eine ausreichende Luftzufuhr ist sicherzustellen. Die Beförderung ist von Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, durchzuführen und hat nach Möglichkeit während der Dämmerung oder der Nachtzeit zu erfolgen.
Wien
§ 12. (1) Die beabsichtigte Errichtung eines Wanderbienenstandes ist der Landwirtschaftskammer für Wien mindestens zwei Wochen vor der Zuwanderung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige ist der Nachweis über das Vorliegen der Zustimmung des Verfügungsberechtigten über jenes Grundstück, auf dem die Errichtung erfolgen soll, anzuschließen.
Wien
§ 13. (1) Die Errichtung eines Wanderbienenstandes ist zulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 von der Landwirtschaftskammer für Wien untersagt wird.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat die Errichtung eines Wanderbienenstandes zu untersagen, wenn
(3) Sofern die Errichtung eines Wanderbienenstandes nur unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht möglich ist und keine Untersagungsgründe gemäß Abs. 2 vorliegen, hat die Landwirtschaftskammer für Wien innerhalb einer Frist von einer Woche nach Einlangen der Anzeige gemäß § 12 die entsprechenden Anordnungen (Auflagen oder Bedingungen) bescheidmäßig zu erteilen.
Wien
§ 14. Nichtbevölkerte Bienenstöcke, nicht vollständig geleerte, ungereinigte Honigemballagen, Waben (insbesonders honigfeuchte Waben und Wachsvorräte) wie auch der Honig selbst müssen bienendicht verschlossen aufbewahrt werden.
Wien
§ 15. (1) Als Belegstelle im Sinne des § 2 Abs. 10 gilt der Standort Sulzwiese im Lainzer Tiergarten (Wien 13, Pulverstampfstraße).
(2) In dem im Abs. 1 bezeichneten Standort dürfen ausschließlich Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ vermehrt werden.
(3) Im Schutzgebiet der Belegstelle befindliche Wanderbienenstöcke sind nach Beendigung der Tracht unverzüglich zu entfernen.
(4) Eine Neuerrichtung von Wanderbienenständen ist im Schutzgebiet der Belegstelle verboten.
(5) Bienenvölker aus im Schutzgebiet der Belegstelle errichteten Heimbienenständen sind innerhalb eines Jahres nach deren Errichtung entweder aus diesem zu verbringen oder alle zwei Jahre auf Bienen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln. Die Umweiselung hat kostenlos durch den Landesverband für Bienenzucht in Wien zu erfolgen.
(6) Die Errichtung neuer sowie die Erweiterung bestehender Heimbienenstände im Schutzgebiet der Belegstelle sind der Landwirtschaftskammer für Wien anzuzeigen.
Wien
§ 16. Sollen in einem Reinzuchtgebiet (§ 2 Abs. 12) Bienenvölker, die nicht der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ angehören, gehalten oder gezüchtet werden, so ist der Eigentümer des Bienenvolkes verpflichtet, dieses auf seine Kosten mit Königinnen der Rasse „Carnica (Apis mellifera carnica)“ umzuweiseln.
Wien
§ 17. (1) Der Magistrat hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Landesverbandes für Bienenzucht in Wien Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, in der erforderlichen Zahl als Bienenzuchtsachverständige zwecks fachlicher Beurteilung von im Zusammenhang mit der Haltung und Zucht von Bienen auftauchenden Fragen zu bestellen.
(2) Die Sachverständigen sind von der Behörde auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und auf die Pflicht zur Verschwiegenheit über die ihnen anlässlich ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Tatsachen anzugeloben.
(3) Der Dienstausweis für Sachverständige für Bienenzucht ist mit einem Lichtbild zu versehen und nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
Wien
§ 18. (1) Wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Wien
§ 19. Werden Wander- oder Heimbienenstände entgegen den §§ 3, 9 oder 13 errichtet, so können die betroffenen Bienenstöcke und -völker unter den Voraussetzungen des § 17 VStG vom Magistrat für verfallen erklärt werden.
Wien
§ 20. Unbeschadet einer Bestrafung nach § 18 hat der Magistrat demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
Wien
§ 21. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Wien
§ 22. Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 99/426/A).
Vorarlberg
Vereinbarung über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen
StF: LGBl.Nr. 77/1993
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt -, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs die Vorsorge für pflegebedürftige Personen bundesweit nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen.
(3) Die Pflegeleistungen werden unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt.
(4) Unter gleichen Voraussetzungen werden gleiche Leistungen als Mindeststandard gesichert.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung sichern die Vertragsparteien Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld des Bundes werden mit dem Bundespflegegeldgesetz geregelt. Die Länder verpflichten sich, bis 30. Juni 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie der Bund zu erlassen und bis spätestens 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen.
(3) Die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz geht der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor.
(4) Das Pflegegeld ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu vervielfachen.
(5) Auf die Gewährung des Pflegegeldes besteht unabhängig von Einkommen und Vermögen ein Rechtsanspruch.
(6) Die Länder werden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG treffen, um bei Wohnsitzwechsel des Anspruchsberechtigten zwischen den Ländern Unterbrechungen bei der Auszahlung des Pflegegeldes zu vermeiden.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Länder verpflichten sich, für einen Mindeststandard an ambulanten, teilstationären und stationären Diensten (soziale Dienste) für pflegebedürftige Personen zu sorgen, soweit zu deren Erbringung nicht Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
(2) Erbringen die Länder die dem Mindeststandard entsprechenden Sachleistungen (Art. 5) nicht selbst, so haben sie dafür zu sorgen, dass die sozialen Dienste bis zu dem in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen (Art. 6) festgelegten Bedarf qualitäts- und bedarfsgerecht nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von anderen Trägern erbracht werden.
(3) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass von den Trägern der sozialen Dienste insbesondere die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ehrenamtlichkeit der Pflegekräfte soll weiterhin unterstützt werden.
(4) Werden für die Erbringung der Pflegeleistungen Kostenbeiträge von den pflegebedürftigen Personen eingehoben, so sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Länder verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, dass die sozialen Dienste aufbauend auf den bestehenden Strukturen dezentral und flächendeckend angeboten werden.
(2) Die Länder werden insbesondere dafür sorgen, dass
17.12.2015
Vorarlberg
Der Mindeststandard der Sachleistungen hat dem Leistungskatalog und den Qualitätskriterien für die ambulanten, teilstationären und stationären Dienste (Anlage A) zu entsprechen.
17.12.2015
Vorarlberg
Zur langfristigen Sicherung des genannten Mindeststandards verpflichten sich die Länder, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung Bedarfs- und Entwicklungspläne gemäß Anlage B zu erstellen sowie diese innerhalb der vereinbarten Erfüllungszeitpunkte gemäß Anlage B umzusetzen.
17.12.2015
Vorarlberg
Der Bund verpflichtet sich, eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der pflegenden Personen zu ermöglichen.
17.12.2015
Vorarlberg
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihren jeweiligen Gesetzen übereinstimmende Klagsmöglichkeiten hinsichtlich der Geldleistungen beim zuständigen Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. Arbeits- und Sozialgericht Wien vorzusehen.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihre jeweiligen Gesetze eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzes betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln haben.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in ihre jeweiligen Gesetze eine Ermächtigung im Sinne des § 7 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, aufzunehmen.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Der Aufwand für das Pflegegeld ist vom Bund und den Ländern im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche zu tragen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben den Aufwand für das Pflegegeld in dem Ausmaß selbst zu tragen, als dieses aufgrund kausaler Behinderungen geleistet wird.
(2) Der Aufwand im Sinne des Art. 3 ist von den Ländern zu tragen.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegegeldvorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Arbeitskreis für Pflegevorsorge einzurichten.
(2) Aufgabe dieses Arbeitskreises ist es, insbesondere
(3) Dem Arbeitskreis gehören an:
(4) Der Arbeitskreis wird zumindest einmal jährlich alternierend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern einberufen. Die Kosten werden von den entsendenden Stellen getragen.
(5) Die Geschäfte des Arbeitskreises führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(6) Der Arbeitskreis kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
17.12.2015
Vorarlberg
Die Vertragsparteien kommen überein, dass insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, dass die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.
17.12.2015
Vorarlberg
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem zweiten Monatsersten nach Einlagen der Mitteilung aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilung nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
17.12.2015
Vorarlberg
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu treffen.
17.12.2015
Vorarlberg
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
17.12.2015
Vorarlberg
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
17.12.2015
Vorarlberg
Leistungskatalog (Arten der Dienste)
1.1
Betreuungsdienste, z.B.
Essen auf Rädern/Mittagstisch
Weiterführung des Haushaltes
Hauskrankenpflege inkl. Grundpflege
1.2
Therapeutische Dienste/Rehabilitationsmöglichkeiten, z.B.
Physikotherapie
Logopädie
1.3
Dienste und Einrichtungen zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen
1.4
Hilfsmittelverleih für die häusliche Versorgung
1.5
Beratungsdienste
1.6
Kurzzeitpflegeeinrichtungen
1.7
Sonderwohnformen, z.B.
Altenheime
Pflegeheime
Wohngemeinschaften
Länderspezifische Gegebenheiten sind in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen der Länder zu berücksichtigen.
Abweichungen von den Mindeststandards sind dann möglich, wenn aufgrund der örtlichen und regionalen Strukturen kein Bedarf gegeben ist.
Qualitätskriterien
2.1
Qualitätskriterien für den offenen Bereich
Dem pflegebedürftigen Menschen ist, sofern es die örtlichen Gegebenheiten und die Kapazitäten der einzelnen Organisationen und Heime zulassen, nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialhilfe die freie Wahl zwischen den angebotenen Diensten einzuräumen.
Die Leistungen müssen ganzheitlich erbracht werden. Die Länder haben für die erforderliche Vernetzung und für möglichst fließende Übergänge zwischen mobilen und stationären Diensten zu sorgen.
Existenzielle Betreuungsdienste sind bei Bedarf auch an Sonn- und Feiertagen zu erbringen.
Die Länder übernehmen die Verpflichtung, für eine entsprechende Sicherung der fachlichen Qualität und Kontrolle der Dienste sowie des Ausbaugrades zu sorgen. Detailregelungen werden in den Bedarfs- und Entwicklungsplänen getroffen.
2.2
Qualitätskriterien für Heime (Neu- und Zubauten)
HeimgrößeEinrichtungen sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern. Abweichungen bei bestehenden Einrichtungen sind zulässig, wenn den pflegerischen und sozialen Notwendigkeiten dennoch entsprochen wird.
ZimmergrößeAlle Zimmer sind pflege- und behindertengerecht mit einer Naßzelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten. Primär sind Einbettzimmer zu errichten, wobei auf Verbindungsmöglichkeiten zu Appartements teilweise Bedacht genommen werden soll.
BesuchsrechtDie Heimbewohner müssen das Recht haben, jederzeit besucht zu werden.
InfrastrukturEs sollen Therapieräume, Räume für Tagesgäste und Räume für Rehabilitationsangebote vorgesehen sowie ein breitgefächertes Angebot an Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege) angeboten werden.
Standort und Umgebung Der Standort der Heime muß möglichst in die Gemeinde integriert sein, sodaß Beziehungen zur Umwelt erhalten bleiben.
PersonalFachlich qualifiziertes und Hilfspersonal ist in ausreichender Anzahl sicherzustellen.
Ärztliche VersorgungDer Rechtsträger hat eine subsidiäre Sicherstellungspflicht für medizinische Belange. Die freie Arztwahl ist zu gewährleisten.
AufsichtsregelungenDieLänder haben Regelungen für die Aufsicht von Alten- und Pflegeheimen, die insbesondere auch den rechtlichen Schutz der Heimbewohner gewährleisten, zu erlassen.
17.12.2015
Vorarlberg
Im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes soll angestrebt werden, daß für die pflegebedürftigen Personen ein ausreichendes und vielfältiges Angebot integrierter ambulanter Hilfs- und Betreuungsdienste sowie stationärer und teilstationärer Pflegeeinrichtungen zur Verfügung steht. Grundsätzlich soll die Planung auf den bestehenden Strukturen aufgebaut werden.
Aufbau der Pläne:
Rechtsgrundlagen
Behindertengesetz, Sozialhilfegesetz, Blindenbeihilfegesetz, Vorschriften für behindertengerechtes Bauen, usw.
Bestandsaufnahme (Ist-Situation)
2.1
finanzielle gesetzliche Landeshilfen und Förderungen pro Jahr
2.2
institutionelle Hilfen, Strukturen und Angebote (ambulante, stationäre, teilstationäre, sonstige)
2.3
Koordinierungs- und Organisationsangebote, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel, Gesunder Lebensraum, usw.
2.4
Personal (diplomiertes Krankenpersonal, geprüfte Pflegehelfer, sonstiges Pflegepersonal)
Strukturanalyse und Entwicklungstendenzen
3.1
demographische Entwicklung
3.2
pflegebedürftige Personen
3.3
Lebenserwartung
3.4
Haushaltsstrukturen und Wohnbedingungen
3.5
Gesundheitszustand
3.6
sozioökonomische Situation
3.7
sonstige gesellschaftlichen Entwicklungstendenzen
Personalbedarf
4.1
diplomiertes Krankenpflegepersonal
4.2
Pflegehelfer/innen
4.3
sonstiges Betreuungs- und Hilfspersonal
Sozial- und gesundheitspolitische Mindeststandards
5.1
Ziele und Grundsätze
5.2
ambulante Dienste (soziale, medizinische und pflegerische Dienste, Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen, Beratung und Information)
5.3
teilstationäre Dienste (z.B. Tages- und Nachteinrichtungen)
5.4
stationäre Dienste (z.B. Pflegeheime, Altenheime, Seniorenwohngemeinschaften)
5.5
pflegefreundliches Wohnen
5.6
Entlastungsmöglichkeiten für Pflegepersonen (Urlaub von der Pflege)
5.7
Einrichtungen für Koordination und Kooperation (Sozial- und Gesundheitssprengel, Vernetzungsmöglichkeiten)
5.8
Sonstiges
Feststellung des gesamten Versorgungsdefizites im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Beachtung der regionalen Verteilung
Maßnahmenkatalog
7.1
im Bereich der Zielsetzungen und Grundsätze
7.2
im Bereich der Angebote und Maßnahmen
7.3
im Bereich der Strukturen und Organisation
7.4
im Bereich gesetzlicher Maßnahmen
7.5
sonstige Maßnahmen
Finanzierung (Kalkulation der Kosten)
Umsetzung, Vorgangsweise und Erfüllungszeitpunkte
Das in Punkt 6 festgestellte Versorgungsdefizit ist in allen Bereichen möglichst gleichmäßig abzudecken. Die Umsetzung hat so zu erfolgen, daß bis zu den Jahren 2000, 2005 und 2010 jeweils ein Drittel des Defizites abgedeckt wird.
Anläßlich der Unterzeichnung hat der Landeshauptmann von Salzburg folgenden Vorbehalt des Landes Salzburg erklärt:
Auf Grund der Beschlüsse der Salzburger Landesregierung erkläre ich den Vorbehalt, daß Art. 10 der Vereinbarung landesgesetzliche Regelungen über Kostenersätze der Gemeinden zu dem auf das Land fallenden Aufwand nicht ausschließt.
17.12.2015
Kärnten
Verordnung der Landesregierung vom 12. März 2019, mit der die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 20/2019
Auf Grund des § 88 Abs. 3 der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017, wird verordnet:
02.02.2022
Kärnten
Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.
02.02.2022
Kärnten
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019, außer Kraft.
02.02.2022
Salzburg
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 2005 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Stadt Zell am See für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Stadt Zell am See - Projekt an der Kreuzung Schulstraße / Schmittenstraße)
StF: LGBl Nr 83/2005
Auf Grund des § 11a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Salzburg
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke .310 und 114/9 sowie einer Teilfläche des Grundstückes 113, jeweils KG Zell am See, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
2.700 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Zell am See während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Salzburg
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Zell am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Burgenland
Beschluss des Burgenländischen Landtages vom 7. Juli 1964, betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde Mogersdorf
StF.: LGBl. Nr. 19/1964
Der Landtag hat beschlossen:
Burgenland
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der burgenländischen Gemeindeordnung wird der Gemeinde Mogersdorf das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen
Oberösterreich
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Funktionstitel für die in Anstalten und Betrieben tätigen Landesbediensteten
StF: ALZ Folge 12/1994
Auf Grund des § 38 i.V.m. § 1 Abs. 3 des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, und des § 73 Abs. 1 Z. 3 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (Oö. LVBG), LGBl. Nr. 10/1994, wird verordnet:
Oberösterreich
§ 1
Bedienstete des Landes Oberösterreich, die mit nachstehenden Funktionen bei den Landesanstalten und -betrieben betraut sind, führen die ihnen im folgenden zugeordneten Funktionstitel:
Funktion/Funktionstitel
(Anm: ALZ Folge 13/1997, 19/1998, 2/1999, 14/2004, 22/2005)
Oberösterreich
§ 2
Das Recht zur Führung des Funktionstitels entsteht mit der Betrauung des Bediensteten mit einer der angeführten Funktionen (Bestellung). Dieses Recht erlischt, wenn der Bedienstete von der Funktion enthoben wird, oder bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.
Oberösterreich
§ 3
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
Oberösterreich
§ 4
Das Recht des Beamten, gemäß § 36 und § 40 Oö. LBG Amtstitel zu führen, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Oberösterreich
§ 5
Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Oberösterreich
§ 6
Die Verfügung des Landeshauptmannes vom 11. März 1991, PersI- 230009/13-1991/So, über die Funktionstitel bei Dienststellen des Landes, soweit sie Landesanstalten und -betriebe betrifft, von der Oö. Landesregierung am 11. März 1991, PersI-230009/13-1991/So, zur Kenntnis genommen, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
Oberösterreich
§ 7
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.
Oberösterreich
Artikel II
In-Kraft-Treten
(Anm: Übergangsrecht zur Novelle ALZ Nr. 22/2005)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung folgenden Tag in Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die Funktion der Leitung des Pflgedienstes eines Landespflege- und Betreuungszentrums bereits ausüben, tritt im Funktionstitel "Pflegdirektor/Pflegedirektorin" keine Änderung ein.
Niederösterreich
Kundmachung über die Verleihung eines Gemeindewappens und die Genehmigung der Gemeindefarben für die Gemeinde Otterthal
StF: LGBl. 1212/65-0
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9:
Niederösterreich
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 4. März 1997, Zl. IVW3-M-367-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Otterthal das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen:
“Im Tannenschnitt erhöht geteilt, oben in Blau ein silberner Hügel, unten über gewelltem blauem Schildfuß mit drei silbernen Wellenfäden in Grün ein goldener Amboß.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Otterthal festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.
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