Mindesteinkommen der Sprengelhebammen
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Oberösterreich
Landesverfassungsgesetz vom 15. November 1971 über die Änderung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache
StF: LGBl.Nr. 1/1972 (GP XX RV 258 AB 261/1971 LT 32)
Oberösterreich
§ 1
Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1 und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1) und im Plan im Maßstab 1 : 2000 (Anlage 2) dargestellte Mittellinie der Moosache ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt.
Oberösterreich
§ 2
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
Oberösterreich
Anlage 1 zu § 1
BESCHREIBUNG
der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land
Salzburg im Bereich der Moosache samt Koordinatenverzeichnis der
Grenzpunkte
Zeichenerklärung
R Radius eines Kreisbogens
BA Anfang eines Kreisbogens
BE Ende eines Kreisbogens
Nummer des Beschreibung Länge des Koordinaten der Grenzpunkte
Grenz- des Grenz- Bogens oder System: Gauß-Krüger
punktes verlaufes der Geraden M31 östl. Ferro
in m - y + x
m m
G 1 ------------------------- 32 326,96 318 692,87
------------- Gerade 156,14 ---------------------------
G 2 (BA) ------------------------- 32 174,35 318 725,88
------------- Kreisbogen 91,37 ---------------------------
R = 90 m
G 3 (BE) ------------------------- 32 108,61 318 783,62
------------- Gerade 233,19 ---------------------------
G 4 (BA) ------------------------- 32 030,02 319 003,17
------------- Kreisbogen 70,95 ---------------------------
R = 120 m
G 5 (BE u. BA) ------------------------- 31 987,77 319 060,06
------------- Kreisbogen 83,24 ---------------------------
R = 100 m
G 6 (BE) ------------------------- 31 947,77 319 130,32
------------- Gerade 500,21 ---------------------------
G 7 (BA) ------------------------- 31 897,18 319 627,96
------------- Kreisbogen 82,36 ---------------------------
R = 100 m
G 8 (BE) ------------------------- 31 857,88 319 697,71
------------- Gerade 257,25 ---------------------------
G 9 (BA) ------------------------- 31 652,45 319 852,55
------------- Kreisbogen 125,17 ---------------------------
R = 150 m
G 10 (BE) ------------------------- 31 593,36 319 958,79
------------- Gerade 294,88 ---------------------------
G 11 ------------------------- 31 566,77 320 252,47
------------- Gerade 32,48 ---------------------------
G 12 ------------------------- 31 551,42 320 281,09
------------- Gerade 42,07 ---------------------------
G 13 ------------------------- 31 546,60 320 322,88
Oberösterreich
Anlage 2 zu § 1
PLAN
über den Verlauf der neuen Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen b. Salzburg
Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die Maße der Geraden u. der Radien der Kreisbögen sind in der Beschreibung der Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache samt Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte enthalten.
(Anm: Plan nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 1/1972)
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1972 über das Mindesteinkommen der Sprengelhebammen
StF: LGBl. Nr. 41/1972
Auf Grund des § 7 des Sprengelhebammengesetzes, LGBl. Nr. 13/1950, in der Fassung der 1. Sprengelhebammengesetznovelle, LGBl. Nr. 25/1970, wird verordnet:
Sprengelhebammen, deren Reineinkommen aus der Hebammentätigkeit im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 25.000 S nicht erreicht hat, wird auf Antrag ein Zuschuß bis zur Höhe dieses Betrages gewährleistet.
(1) Die Gewährleistung entfällt bei verheirateten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamtfamilieneinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 62.500 S erreicht hat.
(2) Die Gewährleistung entfällt bei unverheirateten oder verwitweten Sprengelhebmannen, wenn das Gesamteinkommen im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von 37.500 S erreicht hat.
(3) Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn die Sprengelhebmanne aus einem nicht durch Krankheit verursachten Grund länger als einen Monat im Kalenderjahr ihren Beruf nicht ausübt, wobei der jährliche Erholungsurlaub berücksichtigt bleibt.
Das Reineinkommen der Sprengelhebamme ergibt sich, wenn vom Bruttoeinkommen aus der Hebammentätigkeit in Abzug gebracht werden:
(1) Als Gesamtfamilieneinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte dersleben, ihres Ehegatten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder.
(2) Als Gesamteinkommen gelten das Reineinkommen der Sprengelhebamme aus der Hebammentätigkeit und deren sämtliche sonstigen Bruttoeinkünfte.
(1) Der Antrag auf Gewährleistung eines Zuschusses ist bei sonstigem Verlust des Anspruches in der Zeit vom 1. Jänner bis 15. März jeden Jahres bei der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu stellen, für die (den) die Sprengelhebamme bestellt ist.
(2) Der Antrag hat eine schriftliche Aufstellung über das Bruttoeinkommen und Reineinkommen aus der Hebammentätigkeit, über das Gesamtfamilieneinkommen bzw. Gesamteinkommen sowie über die entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zu enthalten.
(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben sind dem Antrag die hiebei erforderlichen Nachweise beizulegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verlieren die folgenden Verordnungen ihre Wirksamkeit:
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