Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung
10000097Ordinance04.11.1972Originalquelle öffnen →
Tirol
Gesetz vom 22. November 1984 über die Verwendung der Vergütungen von bestimmten Aufsichtsratsmitgliedern
StF: LGBl.Nr. 10/1985 - Landtagsmaterialien: 139/1984
Der Landtag hat beschlossen:
Tirol
Die Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Landtages als Vertreter des Landes im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen das Land beteiligt ist, gebühren, fließen dem Land zu.
Tirol
Über die Verwendung der Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Gemeinderates einer Gemeinde Tirols als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen die Gemeinde beteiligt ist, gebühren, entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Tirol
Die im § 1 genannten Personen haben dafür zu sorgen, daß die Vergütungen und Sitzungsgelder dem Land zukommen.
Tirol
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Kärnten
Gesetz vom 2. März 1984 über Stiftungen und Fonds
(Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz - K-SFG)
StF: LGBl Nr 27/1984
17.01.2019
(1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken über den Interessensbereich des Landes nicht hinausgehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Stiftungen und Fonds, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichtet werden, außer diese Stiftungen oder Fonds bedürfen zu ihrer Errichtung, Änderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung oder unterliegen der staatlichen Aufsicht.
(1) Stiftungen sind durch Anordnung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftungen dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt.
(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind Zwecke, die darauf ausgerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Zur Errichtung einer Stiftung sind die Stiftungserklärung (§ 4) und die Annahme der Stiftung (§ 5) erforderlich.
(1) Eine Stiftungserklärung hat zu enthalten:
(2) Die Stiftungserklärung kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Stiftungssatzungen (§ 9) sowie Vorschläge für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 3) enthalten.
(3) Bei Stiftungen unter Lebenden bedarf die Stiftungserklärung der Schriftform. Die Unterschrift des Stifters muß entweder vor der Behörde (§ 33) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Stifter hat die Stiftungserklärung der Behörde vorzulegen. Er kann die Stiftungserklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Annahme der Stiftung ändern oder widerrufen.
(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen.
Diesem obliegt die Verwaltung der zu errichtenden Stiftung, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Stammvermögens, bis zur Bestellung des Stiftungskurators oder wenn ein Stiftungskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Stiftungsorgane.
(1) Die Behörde hat die Stiftung anzunehmen, wenn
(2) Im Verfahren über die Annahme der Stiftung haben bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter, bei Stiftungen von Todes wegen die Erben des Stifters und der Testamentsvollstrecker Parteistellung.
(3) Im Spruch des Bescheides über die Annahme der Stiftung sind der wesentliche Inhalt der Stiftungserklärung, der Name der Stiftung, ihr Sitz und der Stiftungszweck anzuführen.
(4) Kann eine Stiftung von Todes wegen, mangels der im Abs. 1 lit. c genannten Voraussetzungen nicht angenommen werden, so ist, wenn dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, die Errichtung eines Fonds zu verfügen.
(5) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Annahmebescheides erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit.
(6) Die Behörde hat die Errichtung einer Stiftung in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen sowie Sitz und Zweck der Stiftung zu enthalten.
Kärnten
(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Behörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiefür vorgesehenen Personen.
(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Liegt ein derartiger Vorschlag nicht vor, oder lehnt die vorgeschlagene Person ab, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls für eine Bestellung der Stiftungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
(3) Liegen auch Vorschläge für die Bestellung der Stiftungsorgane nicht vor, oder lehnen die vorgeschlagenen Personen eine Bestellung zum Stiftungskurator ab, so kann die Behörde auch andere geeignete Personen zum Stiftungskurator bestellen.
(4) Dem Stiftungskurator obliegt
(5) Der Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane ist zugleich mit der Stiftungssatzung vorzulegen. Hiebei ist auf die in der Stiftungserklärung erstatteten Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(6) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen. Hiebei ist Abs. 3 sinngemäß zu beachten.
(7) Die Behörde kann von der Bestellung eines Stiftungskurators absehen, wenn der Stifter gleichzeitig mit der Stiftungserklärung die Stiftungssatzung vorlegt und einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erstattet. In diesem Falle hat die Behörde gleichzeitig mit der Annahme der Stiftung über die Genehmigung der Stiftungssatzung abzusprechen und die Stiftungsorgane zu bestellen.
(8) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese ist von der Behörde festzusetzen.
(9) Die Tätigkeit des Stiftungskurators endet mit der Bestellung der Stiftungsorgane.
19.08.2020
(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch den Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Können durch den Namen einer Stiftung berechtigte Interessen eines Dritten beeinträchtigt werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.
(2) Ist in einer Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angegeben oder ist die Führung des angegebenen Namens unzulässig, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen. Bei Stiftungen unter Lebenden ist vor der Entscheidung der Stifter zu hören. Seine Vorschläge sind von der Behörde nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(1) Im Bescheid über die Annahme der Stiftung ist der Sitz der Stiftung, welcher in Kärnten liegen muß, festzulegen.
(2) Ist in der Stiftungserklärung kein Vorschlag über den Sitz der Stiftung enthalten, oder liegt der vorgeschlagene Sitz der Stiftung nicht in Kärnten, so hat die Behörde als Sitz der Stiftung den Ort festzusetzen, an dem die Verwaltung geführt werden soll. Hiezu ist bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter zu hören.
(1) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
(2) In der Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nur dann vorgesehen sein, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser Körperschaft vorliegt.
(3) Die Stiftungssatzung ist der Behörde in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Im Verfahren über die Genehmigung haben der Stifter und der Stiftungskurator Parteistellung.
(5) Die Genehmigung einer Stiftungssatzung darf nur versagt werden, wenn sie den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Bei letztwillig verfügten Stiftungen sind Abweichungen der Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung insoweit zulässig, als diese dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und zweckmäßig sind.
(6) Wird die Genehmigung einer Stiftungssatzung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Versagungsbescheides eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(7) Die Stiftung darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.
Kärnten
(1) Den Stiftungsorganen obliegt die Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft zu besorgen.
(2) Zu Stiftungsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde. Diese hat die vom Stiftungskurator (§ 6 Abs. 4 lit. c) oder die vom Stifter (§ 6 Abs. 7) vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Anderenfalls hat die Behörde dem Stiftungskurator im Falle, daß § 6 Abs. 7 zum Tragen kommt, dem Stifter aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(4) Jede weitere Bestellung oder die Abberufung von Stiftungsorganen ist der Behörde binnen zwei Wochen bekanntzugeben.
(5) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit haben sie nur aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und nur insoweit, als die Vergütung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit der Stiftungsorgane angemessen ist sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den Erträgnissen steht. Durch die Gewährung der Vergütung darf die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Über die Vergütung entscheidet die Behörde.
19.08.2020
Das Stiftungsvermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern in der Stiftungserklärung nicht anderes bestimmt ist. Die Anlage ist der Behörde über Verlangen nachzuweisen.
(1) Die Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere die Verwendung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes zu überwachen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder die Veräußerung von unbeweglichen Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Stiftung hat der Behörde bis zur Mitte eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie deren Vermögensstand bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Dem Rechnungsabschluß ist ein Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr im Sinne des Stiftungszweckes erbrachten Leistungen anzuschließen.
(4) Den Organen der Behörde ist jederzeit Einsicht in die Verwaltung der Stiftung zu gewähren.
(1) Die Behörde hat Stiftungsorganen, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgaben unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Stiftungsorgane, die die Voraussetzung des § 10 Abs. 2 nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einem Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung der Stiftung auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Behörde einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Stiftungsorgane zu erstatten. Hiebei gelten § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind.
(1) Die Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane geändert werden, wobei der Stifterwille zu beachten ist.
(2) Die Stiftungssatzung ist durch die Organe der Stiftung zu ändern, soweit eine Änderung zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist.
(3) Eine Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Kommen die Organe einer Stiftung einer Verpflichtung zur Änderung der Stiftungssatzung nach Abs. 2 nicht nach, so hat die Behörde der Stiftung die Änderung der Stiftungssatzung bescheidmäßig aufzutragen.
(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Änderung der Stiftungssatzung kommen dem Stifter und der Stiftung Parteistellung zu. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Behörde hat die Erteilung der Genehmigung auf der geänderten Stiftungsurkunde zu beurkunden und je eine Ausfertigung dem Stifter und der Stiftung zuzustellen.
(6) Kommen die Organe einer Stiftung einem Auftrag nach Abs. 3 nicht binnen acht Wochen nach, so hat die Behörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern. Im Verfahren über eine derartige Änderung haben der Stifter und die Stiftung Parteistellung.
(7) Die Behörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren, wenn die Änderung den Namen, den Sitz oder den Zweck der Stiftung betrifft.
(1) Der Name einer Stiftung darf nur geändert werden, wenn sich der Personenname oder der Stiftungszweck, die dem Namen der Stiftung zu Grunde liegen, geändert haben. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.
(3) Der Stiftungszweck und der für den Stiftungsgenuß in Betracht kommende Personenkreis darf nur geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht erfüllen könnte oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Die Bestimmungen der Stiftungssatzung über die Stiftungsorgane dürfen nur geändert werden, wenn der Stiftungskommissär sonst keinen ordnungsgemäßen Vorschlag für die Neubestellung von Stiftungsorganen erstatten könnte oder wenn durch eine vorgeschlagene Änderung die Verwaltung der Stiftung zweckmäßiger gestaltet werden könnte.
(1) Die Behörde hat, sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht, eine Stiftung in einen Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn die Erträgnisse des Stiftungsvermögens zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde, wenn aber durch die Verwendung des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich für mindestens 15 bis 20 Jahre gewährleistet ist. Die Behörde hat eine Fondssatzung zu erlassen, die der Stiftungssatzung soweit wie möglich entsprechen muß. Die bisherigen Stiftungsorgane werden zu Organen des Stiftungsfonds.
(2) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.
(1) Die Behörde hat eine Stiftung aufzulösen, wenn
(2) Im Verfahren zur Auflösung einer Stiftung haben der Stifter, die Stiftung sowie jene Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung deren Vermögen zufällt, Parteistellung.
(1) Im Bescheid über die Auflösung einer Stiftung ist über das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Stiftungsvermögen zu verfügen. Hiebei sind diesbezügliche Anordnungen in der Stiftungssatzung zu beachten.
(2) Enthält die Stiftungssatzung keine Anordnungen darüber, wem das Vermögen im Falle der Auflösung der Stiftung zufallen soll, oder ist eine Erfüllung dieser Anordnung nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen in erster Linie einer anderen Stiftung mit ähnlichem Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Der Auflösungsbescheid ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955.
(3) Die Auflösung der Stiftung ist in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine privatrechtliche Erklärung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (§ 2 Abs. 2 und 3) dienen.
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers (§ 22) und die Annahme des Fonds (§ 23) erforderlich.
(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:
(2) Die Erklärung des Fondsgründers kann einen Vorschlag für die Bestellung eines Fondskurators (§ 24), Angaben über den Inhalt der abzufassenden Fondssatzung sowie einen Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane enthalten.
(3) Bei Fonds unter Lebenden bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Schriftform. Die Unterschrift des Fondsgründers muß entweder vor der Behörde (§ 33) geleistet werden oder gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Der Fondsgründer hat seine Erklärung der Behörde vorzulegen. Er kann seine Erklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung des Fonds ändern oder widerrufen.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung (§§ 577 bis 601 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Verlassenschaftsgericht hat von einer solchen letztwilligen Anordnung das Land zu verständigen. Diesem obliegt die Verwaltung des zu errichtenden Fonds, insbesondere die Sicherstellung und Einbringung des Fondsvermögens bis zur Bestellung des Fondskurators oder, wenn ein Fondskurator nicht bestellt wird, bis zur Bestellung der Fondsorgane.
(1) Die Behörde hat den Fonds anzunehmen, wenn
(2) Im Verfahren über die Annahme des Fonds hat bei Fonds unter Lebenden der Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen die Erben des Fondsgründers und der Testamentsvollstrecker Parteistellung.
(3) Im Spruch des Bescheides über die Annahme des Fonds sind der wesentliche Inhalt der Erklärung des Fondsgründers, der Name des Fonds, sein Sitz und der Fondszweck anzuführen.
(4) Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit.
(5) Die Errichtung eines Fonds ist in der Kärntner Landeszeitung zu verlautbaren.
Die Bestimmungen über die Bestellung eines Stiftungskurators (§ 6) gelten sinngemäß für die Bestellung eines Fondskurators.
(1) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
(2) Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 9 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Behörde. Sie ist ihr in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
(4) Im Verfahren über die Genehmigung der Fondssatzung haben der Fondsgründer und der Fondskurator Parteistellung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor, wenn bei letztwillig verfügten Fonds die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung der Fondssatzung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.
(6) Den Parteien des Verfahrens ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen.
(7) Der Fonds darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. Auf Antrag des Fondsgründers und des Fondskurators hat die Behörde dem Fonds die Aufnahme der Tätigkeit schon vor dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu gestatten, wenn die zweckmäßig ist und Mißstände nicht zu erwarten sind.
Die Bestimmungen über die Stiftungsorgane (§ 10) gelten für die Fondsorgane sinngemäß.
Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen, wobei Anordnungen des Fondsgründers zu beachten sind. Die Anlage ist der Behörde nachzuweisen.
Die Fonds unterliegen derselben Aufsicht wie die Stiftungen (§ 12).
(1) Die Behörde hat Fondsorgane, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde hat Fondsorganen, die die geforderten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einen Auftrag nach Abs. 1 nicht nachkommen, abzuberufen.
Für Fonds ist ein Fondskommissär unter denselben Voraussetzungen wie für Stiftungen (§ 14 Abs. 1) ein Stiftungskommissär mit denselben Befugnissen (§ 14 Abs. 2) zu bestellen. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Die Bestimmungen über die Änderung einer Stiftungssatzung (§§ 15 und 16) gelten für die Änderung der Fondssatzung sinngemäß.
Die Bestimmungen über die Auflösung von Stiftungen (§ 18) und die Verfügung über das Vermögen von Stiftungen (§ 19) gelten für Fonds sinngemäß.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Die Behörde hat jedermann in die jeweils gültigen Stiftungs- und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs- bzw. Fondsorgane auszustellen.
Für Entscheidungen über Ansprüche der Stiftung (des Fonds) auf Grund der Stiftungserklärung (Erklärung des Fondsgründers) oder der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sind, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 8, 10 Abs. 5, 24 und 26 die ordentlichen Gerichte zuständig.
Kärnten
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Kärnten
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b WiEReG genannten Personen.
(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 und § 5a WiEReG an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z 16, § 3, § 4, § 7, § 12, § 14, § 15, § 16 und § 18 Abs. 3 WiEReG anzuwenden. § 7 Abs. 5 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist. § 18 Abs. 4 Z 1 WiEReG gilt mit der Maßgabe, dass die dem Bundesminister für Finanzen zukommende Ermächtigung der Landesregierung zukommt. Verordnungen, die aufgrund dieser Ermächtigung erlassen werden, dürfen für höchstens zwei Monate gelten, weitere Verlängerungen sind zulässig.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem WiEReG erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
19.08.2020
Kärnten
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
19.08.2020
Kärnten
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S 73, umgesetzt.
(1) Art. I Z 3 tritt am 10. November 2020 in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, S 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018, umgesetzt.
19.08.2020
(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 oder des § 20 erfüllen, als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Stiftungssatzungen bzw. Fondssatzungen der im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind durch deren Organe zu ändern, wenn es zur Anpassung der Stiftungs- bzw. der Fondssatzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Die im Sinne des Abs. 2 erforderlichen Änderungen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. § 15 und § 31 gelten sinngemäß.
Burgenland
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 1972 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung)
StF: LGBl. Nr. 33/1972
Auf Grund des § 72 e Abs. 1 der Landarbeitsordnung LGBl. Nr. 2/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1972, wird verordnet:
(1) Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume, in denen nur vorübergehend gearbeitet wird, sowie Arbeitsstellen müssen ausreichend und möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Sie sind im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich zu beleuchten. Belichtung und Beleuchtung müssen blendungsfrei, letztere muß auch flimmerfrei sein.
(2) In jedem Arbeits- und Betriebsraum muß unter Berücksichtigung seiner betrieblichen Bestimmungen für eine ausreichende Be- und Entlüftung und eine angemessene Raumtemperatur gesorgt sein.
(3) Fußböden und Decken der Arbeits- und Betriebsräume sowie Stiegen u. dgl. sind trag-, gleit- und stolpersicher zu erhalten; dies gilt auch für Zwischendecken u. dgl. in Scheunen oder Schuppen. Die Belagstücke der Decken und Böden sind überdies gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern und dürfen voneinander höchstens einen Abstand von 5 cm haben.
(4) Arbeitsstellen, von welchen das Abstürzen um 1 m oder mehr möglich ist, sind durch Geländer und Fußleisten zu sichern
(5) Räume und Betriebsbereiche, in denen der Aufenthalt gefährlich ist, sind abzusperren und durch Verbots- oder Warnungstafeln kenntlich zu machen.
(6) Öffnungen und Vertiefungen in Decken und Fußböden sowie im Gelände, wie Schächte, Gruben und Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und Material durch Umwehrung, tragsichere Überdeckung oder auf andere geeignete Weise zu sichern. Öffnungen und Vertiefungen von mehr als 0,40 x 0,40 m lichter Weite sind durch Geländer (§ 2 Abs. 4) oder Tischüberdeckungen, Hauben u. dgl. zu sichern. Läßt in Ausnahmefällen die Arbeitsweise keine besondere Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln, die im Bedarfsfall beleuchtet sein müssen, auf die Gefahr hinzuweisen.
(7) Höher als 1,50 m über dem Erd- oder Fußboden liegende Wandöffnungen, Dachgauben und dgl. mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50 m sind durch Brustwehr, Kette und dgl., durch eine Fußleiste und mindestens einen Handgriff oder Haltebügel zu sichern, sofern keine andere Möglichkeit zum Festhalten besteht.
(8) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von Wandöffnungen und Dachgauben sind mit einer Sicherung gegen Ausheben und unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen zu versehen.
(9) Glasdächer und Oberlichten müssen bei Gefahr des Herabfallens von Gegenständen mit einem Schutzgitter versehen sein. Solche Dächer und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen werden.
(10) Offene Behälter, wie Silos, Bottiche u. dgl., die eine Tiefe von mehr als 1,50 m haben oder zur Aufnahme von ätzenden giftigen oder heißen Stoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr oberer Rand nicht mindestens 1 m über der angrenzenden Bodenfläche liegt, umwehrt oder tragsicher überdeckt sein. Läßt in Ausnahmefällen der Arbeitsvorgang eine solche Maßnahme nicht zu, so muß der Behälter mindestens durch eine Fußleiste gesichert sein. Haben sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand zu beugen, so müssen die Behälter eine Anhaltemöglichkeit aufweisen, auch wenn der obere Behälterrand mehr als 1 m über der angrenzenden Bodenfläche liegt.
(11) Bei Behältern, Gruben, Silos, Kanälen, Schächten und ähnlichen Anlageteilen, in denen sich giftige betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende Staube, Dämpfe, Gase oder Flüssigkeiten ansammeln können, darf, wenn in sie eingestiegen wird, die lichte Weite der Einstiegsöffnungen nicht weniger als 0,60 m betragen. Solche Einstiegsöffnungen sind besonders zu kennzeichnen.
(12) Oberhalb oder seitlich der Siloluken muß ein Handgriff oder Haltebügel angebracht sein. Das Öffnen und Schließen der Luken sowie das Einsteigen in diese muß von einem sicheren Standplatz aus möglich sein. Die Silodecken und deren Öffnung von mehr als 0,40 m x 0,40 m lichter Weite sind mit Geländer zu versehen. Silopreßdecken dürfen nicht als Standplatz für das Verrichten von Arbeiten verwendet werden. Silos mit einer Höhe von mehr als 5 m sind mit einer fest verlegten Leiter oder mit Steigeisen auszustatten.
(13) Fest verlegte Leitern sind so anzubringen, daß die Entfernung zwischen Sprossenfront und dem nächsten festen Gegenstand auf der Kletterseite mindestens 0,75 m, auf der Rückseite der Leiter mindestens 0,18 m beträgt. Von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten gemessen, muß ein freier Raum von mindestens 0,38 m Breite vorhanden sein. Lotrechte Leitern sowie Leitern, deren Lage von der Lotrechten nicht erheblich abweicht, müssen, wenn sie mehr als 5 m lang sind, von 3 m Höhe an eine durchlaufende Rückensicherung haben.
(14) Steigeisen, die die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, dürfen nicht mehr als 0,40 m voneinander entfernt sein, sie müssen mindestens 0,18 m vom Mauerwerk abstehen. Im übrigen gilt Abs. 13 sinngemäß.
(1) Wenn Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein rasches und ungefährdetes Verlassen der Arbeitsstelle nicht gewährleisten, sind zusätzlich Fluchtwege, Notausgänge oder Notausstiege anzulegen.
(2) Tore und Türen müssen in geöffnetem Zustand feststellbar sein. Überdies müssen Angeltore gegen Ausheben, Schiebetore gegen Umstürzen, Abdrücken von der Wand und gegen Herauslaufen aus den Schienen gesichert sein. Hub- und Kipptore sind mindestens jährlich hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit durch einen Fachkundigen überprüfen zu lassen. Über diese Prüfung sind Nachweise zu führen. Tore müssen, wenn ein rasches Verlassen der Räume im Gefahrenfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist, mit einer Gehtüre versehen sein.
(3) Galerien, Laufstege, Überführungen, Plattenformen, Podeste, Rampen und ähnliche Verkehrswege, von denen das Herabstürzen um 1 m oder mehr möglich ist, sind mit Ausnahme von Laderampen durch Geländer und Fußleisten zu sichern.
(4) Geländer sind standsicher herzustellen. Die Entfernung der oberen Geländerstange vom Fuß- oder Erdboden muß mindestens 1 m und darf höchstens 1,30 m betragen. Bei einer Geländerhöhe von mehr als 1,20 m ist eine Mittelstange anzubringen. Fußleisten müssen mindestens 5 cm hoch sein.
(5) Stiegenläufe mit mehr als vier Stufen müssen mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange besitzen. Freiliegende Stiegenläufe mit mehr als vier Stufen müssen an den absturzgefährlichen Stellen Geländer aufweisen. Es muß Vorsorge getroffen werden, daß abnehmbare Stiegen standfest und gegen Abgleiten gesichert aufgestellt werden können. Stiegenaustritte sind an den absturzgefährlichen Stellen mit Geländern und Fußleisten zu sichern.
(6) Falltüren sind so anzuschlagen, daß die Türen eine sichere Umwehrung der Türöffnung bilden, und gegen Selbstzufallen zu sichern.
(1) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Staube, Splitter, Späne, Körner, ätzende oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder schädliche Strahlung besteht, sind Schutzbrillen, Schutzschirme oder Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen.
(2) Dienstnehmern, die gesundheitsschädigenden Lärmeinwirkungen ausgesetzt sind, sind Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
Dienstnehmern, deren Atmungsorgane einer gesundheitsschädlichen Einwirkung von Stauben, Dämpfen oder Gasen ausgesetzt sind, sind geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen.
(1) Dienstnehmer, die mit der Wartung oder Bedienung von Maschinen oder in der Nähe bewegter Maschinenteile beschäftigt werden, müssen enganliegende Kleidung tragen.
(2) Dienstnehmern, die mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen, gifthältigen, infektiösen, sprühenden oder splitternden Stoffen oder mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sowie mit solchen Stoffen arbeiten, die leicht Verletzungen verursachen können, sind geeignete Schutzmittel oder Schutzbehelfe, wie Schutzanzüge, Schürzen, Schutzfelle oder Nackenleder und, soweit es die vorzunehmenden Arbeiten erfordern, feste Handleder, Handschuhe oder Pulsschützer zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Arbeiten, bei welchen die Dienstnehmer durch herabfallende Gegenstände gefährdet sind, sind geprüfte Schutzhelme zur Verfügung zu stellen.
(4) Für Arbeiten unter einer größeren betriebsbedingten Nässe-, Hitze- oder Kälteeinwirkung oder unter dem Einfluß gesundheitsschädlicher Strahlung ist den damit Beschäftigten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Arbeiten im Freien ist erforderlichenfalls den Dienstnehmern Regen- und Kälteschutzkleidung zur Verfügung zu stellen.
(6) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen sowie in Brunnen, Silos, Behältern, Schächten, Senk- und Jauchegruben, sind geprüfte Sicherheitsgürtel und Seile beizustellen.
(1) Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie der Ausführung funkenbildender Arbeiten an Orten, an denen leicht brennbare Stoffe anfallen oder lagern, sowie an Orten, an denen leicht entzündliche oder feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, oder explosible Stau-, Dampf- oder Gas-Luftgemische entstehen können, ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge hinzuweisen.
(2) In der Nähe der im Abs. 1 bezeichneten Orte sind nach Art und Umfang solcher Betriebsanlagen geeignete Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte zur ersten Löschhilfe bereitzustellen. Diese müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet und leicht erreichbar sein. Die Feuerlöschgeräte sind mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person auf ihren gebrauchsfähigen Zustand überprüfen zu lassen; über diese Prüfungen sind Nachweise zu führen.
(1) In jedem Betrieb sowie in vom Betrieb räumlich entfernten Arbeitsstätten und Unterkünften muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung eines Arztes zuzuführen. Für eine vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu tragen.
(2) Der Dienstgeber hat die für die Erste Hilfe notwendigen Mittel, und zwar insbesondere zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung, in staubdicht schließenden Verbandbehältern, die in geeigneter Weise zu bezeichnen sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten Bei Ausstattung der Verbandbehälter ist auf die Anzahl der beschäftigten Dienstnehnmer, auf die Eigenart des Betriebes und seiner besonderen Gefahren Bedacht zu nehmen. Ferner muß eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung in jedem Verbandkasten enthalten oder neben diesem angeschlagen sein. Bei der Waldarbeit sind jeder Arbeitspartie ausreichende Mittel für die Erste Hilfe mitzugeben.
(1) Den Dienstnehmern ist ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Die Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Aufnahme des Trinkwassers zur Verfügung gestellten Gefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen. Entnahmestellen für nicht zum Trinken geeignetes Wasser sind als solche deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
(2) Der Dienstgeber hat für die Möglichkeit der Reinigung der Dienstnehmer mit hygienisch einwandfreiem Waschwasser in ausreichendem Maße und für eine genügende Zahl von Waschplätzen vorzusorgen.
(3) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung ätzender, giftiger oder infektiöser Stoffe oder großer Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher zur Verfügung zu stellen.
(4) Den Dienstnehmern sind Abortanlagen zur Verfügung zu stellen, die den Vorschriften der Bauordnung und den Forderungen der Hygiene entsprechen müssen. Sie sind so anzulegen und auszustatten, daß sie ohne Gefahr der Erkältung benützt werden können.
(5) Bei Abortanlagen, die nicht für Wasserspülung eingerichtet sind, müssen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen geeignete Vorkehrungen getroffen werden.
(1) Den nicht im Betrieb wohnenden Dienstnehmern ist, getrennt nach Geschlecht, ein eigner Raum zum Umkleiden zur Verfügung zu stellen. Dieser ist mit einem ausreichend großen, luftigen und versperrbaren Kasten für jeden Dienstnehmer auszustatten.
(2) Den unter Abs. 1 genannten Dienstnehmern ist ein Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Der Aufenthaltsraum ist mit einer Einrichtung zum Wärmen mitgebrachter Speisen und für das Einnehmen von Mahlzeiten mit Tischen und Sitzgelegenheiten zu versehen.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch giftige, gifthältige, infektiöse oder ätzende Stoffe verunreinigt sind, abzulegen und gesondert aufzubewahren.
(4) Umkleide- und Aufenthaltsräume müssen im Bedarfsfall beheizbar sein.
(5) Räume, die den Dienstnehmern für Wohnzwecke beigestellt werden, müssen den Bestimmungen der Bauordnung über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und beheizbar sowie beleuchtbar und versperrbar sein und mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben. Dienstnehmern, die keinen eigenen Haushalt führen, sind ein versperrbarer Kleiderschrank und eine Bettstelle zur Verfügung zu stellen. Wird Bettwäsche beigestellt, so ist diese alle drei Wochen zu wechseln. Überdies muß der Wohnraum mit einem genügend großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
(6) In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt.
(7) Für männliche und weibliche Dienstnehmer, die nicht miteinander verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft stehen, müssen die Wohnräume getrennt sein und getrennte Zugänge haben.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.