Bgld. Starkstromwegegesetz
10000091Law16.03.1971Originalquelle öffnen →
Burgenland
Gesetz vom 4. Dezember 1970 über elektrische Leitungsanlagen (Bgld. Starkstromwegegesetz)
StF: LGBl. Nr. 10/1971 (XI. Gp. RV AB)
Der Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 71, über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf den Bereich des Bundeslandes Burgenland erstrecken.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Anlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17.3.1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetze ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
Burgenland
(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedürfen die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 oder 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2020, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021.
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 6/1999, LGBl. Nr. 23/2022
zu Abs. 3 und 4: LGBl. Nr. 23/2022
21.04.2022
(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, daß durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.
(3) Nach Abschluß des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage mit Bescheid der Behörde zu bewilligen, wobei auf etwaige Belange der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.
(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
(3) Die Bewilligung ist in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.
(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde zusätzlich eine Ausfertigung der im Abs. 2 unter lit. b und lit. d bis f bezeichneten Unterlagen beizufügen, die sich auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde beschränken können.
(4) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung der Projektes nicht zulassen, ist der Bauwerber zur Beibringung eines Längenprofiles der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.
(5) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn die übrigen Unterlagen zur einwandfreien Beurteilung der geplanten Leitungsanlage ausreichen.
Burgenland
(1) Die Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2) Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betriebe vorzubehalten.
(3) In den Verfahren nach den Abs. 1 sind bei allen elektrischen Leitungsanlagen neben den starkstromwegerechtlichen Bestimmungen auch die Genehmigungsvoraussetzungen des Gesetzes vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) sowie der auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden (mitanzuwendende Vorschriften), vorausgesetzt, dass dem Ansuchen um Bewilligung auch die nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind. Sind Auflagen, Bedingungen oder Befristungen notwendig oder hat die Versagung einer Bewilligung nach diesem Gesetz zu erfolgen, kommt weder für die starkstromrechtliche Bewilligung noch für die mitanzuwendenden Vorschriften die Bewilligungsfiktion im Sinne des Abs. 3 zur Anwendung.
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2018, LGBl. Nr. 23/2022
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2018, LGBl. Nr. 23/2022
21.04.2022
Der Inhaber einer Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten den voraussichtlichen Beginn der Bauarbeiten spätestens eine Woche vorher den betroffenen Gemeinden anzuzeigen. Die Anzeige ist in den Gemeinden kundzumachen.
(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.
(2) Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage dem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde, entspricht und die Auflagen dieses Bescheides erfüllt wurden.
(3) Sofern vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und Sachverständige zu laden.
(4) Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.
Burgenland
(1) Die Bewilligung zur Errichtung erlischt, wenn
(2) Die Bewilligung zum Betrieb erlischt, wenn
(3) Die Fristen nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. a können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern und darum vor Fristablauf angesucht wird.
(4) Den Fall des Erlöschens der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat die Behörde bescheidmäßig festzustellen.
(5) Nach Erlöschen der Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb hat der letzte Inhaber der Bewilligung die elektrische Leitungsanlage über nachweisliche Aufforderung des Grundstückseigentümers umgehend abzutragen und den früheren Zustand nach Möglichkeit wiederherzustellen, es sei denn, daß dies durch privatrechtliche Vereinbarungen über das Belassen der elektrischen Anlagen ausgeschlossen wurde. Hiebei ist mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzugehen.
zu Abs. 6 und 7: LGBl. Nr. 83/2020 (außer Kraft)
19.04.2020
(1) Jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, sind von der Behörde auf Antrag an Grundstücken, einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird.
(2) Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, wenn
Burgenland
(1) Die Leitungsrechte umfassen das Recht
(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ist im Bewilligungsbescheid festzulegen.
zu Abs. 1: LGBl. Nr. 23/2022
21.04.2022
(1) Die Ausästungen und Durchschläge (§ 12 Abs. 1 lit. c) können nur in dem für die Errichtung und Instandhaltung der elektrischen Leitungsanlagen und zur Verhinderung von Betriebsstörungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden.
(2) Der Leitungsberechtigte hat vorerst den durch das Leitungsrecht Belasteten nachweislich aufzufordern, die Ausästungen oder Durchschläge vorzunehmen; gleichzeitig hat er den Belasteten auf allenfalls zu beachtende elektrotechnische Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Besteht Gefahr im Verzuge oder kommt der Belastete der Aufforderung innerhalb eines Monats nach Empfang nicht nach, so kann der Leitungsberechtigte nach vorherige Anzeige an diesen Belasteten selbst die Ausästung oder den Durchschlag vornehmen. Einschlägige forstrechtliche Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigten.
(3) Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind vom Leitungsberechtigten zu tragen, es sei denn, daß sie bei der Einräumung des Leitungsrechtes bereits entsprechend abgegolten wurden.
(1) Bei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die tunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauches des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlaß zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Behörde.
(2) Durch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Behörde hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, daß die auf seinem Grundstück befindlichen elektrischen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.
(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den erlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen auf jeden Erwerber der elektrischen Leitungsanlage, für die sie eingeräumt worden sind, über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks und sonstige hieran dinglich Berechtigte wirksam. Auch steht ein Wechsel eines Eigentümers oder sonstigen dinglich Berechtigten nach ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung der Wirksamkeit des ein Leitungsrecht einräumenden Bescheides nicht im Wege.
(3) Die Leitungsrechte verlieren ihre Wirksamkeit gleichzeitig mit dem Erlöschen der Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage.
(1) In den Anträgen auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Hypothekargläubiger nebst Inhalt (§ 12) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Leitungsrechte (§ 11) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der elektrischen Leitungsanlage (§ 6) gestellt werden.
Der Leitungsberechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte, angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.
Wenn der dauernde Bestand der elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, sodaß mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff. das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung für elektrische Leitungsanlagen samt Zubehör einschließlich der Umspann-, Umform- und Schaltanlagen auszusprechen.
(1) Die Enteignung kann umfassen:
(2) Von Abs. 1 lit. b darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
(3) Würde durch die Enteignung eines Teiles eines Grundstückes dieses für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren, ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück abzulösen.
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz-EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Burgenland
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.
LGBl. Nr. 23/2022
21.04.2022
Die im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde zu beurkunden.
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Durchführung von Strafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d mit Geldstrafen bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, von der Behörde zu verhalten, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist wiederherzustellen.
Burgenland
(1) Nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende elektrische Leitungsanlagen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(2) Die nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für diese Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
(4) § 3 Abs. 2 bis 4 und § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 23/2022
21.04.2022
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren - unbeschadet des § 25 - nachstehende Bestimmungen des vorläufigen Elektrizitätslandesgesetzes 1961, LGBl. Nr. 4/1962, soweit sie elektrische Leitungsanlagen betreffen, ihre Wirksamkeit: § 1 Abs. 1, § 3, § 9, § 10 Z 2, §§ 11 - 17 sowie §§ 19 - 20.
Burgenland
(1) §§ 20, 22 und 23 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) § 7 Abs. 3 und 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(4) § 10 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(5) § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 7 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 lit. d, § 20a Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 79/2018
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2020
zu Abs. 4: LGBl. Nr. 83/2020
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 23/2022
21.04.2022
Oberösterreich
Gesetz vom 20. März 1970 über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)
StF: LGBl.Nr. 29/1970 (GP XX RV 178 AB 182/1970 LT 22)
Oberösterreich
§ 1
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Oberösterreich
§ 2
(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
(2) Die in Abs. 1 Z. 6 bezeichneten Erwerbsvorgänge gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Abs. 1, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat. (Anm: LGBl. Nr. 16/1974)
Oberösterreich
§ 3
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen (§ 5 Abs. 1).
(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.
(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.
(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeignet haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:
(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für einen, dem gleichen Ziele dienenden Grunderwerb in einem Exekutionsverfahren.
(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 2, 4 und 5 ist der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zur vorgesehenen Siedlungsmaßnahme Stellung zu nehmen.
(7) Bescheide nach Abs. 2, 4 oder 5, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Oberösterreich
§ 5
(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.
(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind
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§ 6
(1) Mehrere der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen können mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler erforderlich ist.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung dem Gesetz entspricht und Gewähr dafür bietet, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.
(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
Oberösterreich
§ 7
(1) Soweit dies zur Sicherung des durch ein Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges notwendig ist, hat die Behörde bescheidmäßig zu verfügen
(2) Die nach Abs. 1 zu treffenden Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander verfügt werden. Solche Verfügungen sind für längstens fünfzehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft festzusetzen und im Grundbuch einzutragen.
(3) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, darf überdies Vermögen, das im Siedlungsverfahren erworben wurde, binnen fünfzehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides, nur mit Zustimmung der Behörde dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 3 hat die Behörde, sofern die Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann, mit Bescheid die Rückerstattung der dem Siedlungszweck gewidmeten öffentlichen Mittel aufzutragen.
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§ 8
(1) Die Behörde hat von den stattgegebenen oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(2) Die Behörde hat, wenn dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) zweckmäßig ist, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens zu verständigen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 14.
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§ 9
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung eines Siedlungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über jene Grundbuchskörper, zu denen die vom Verfahren erfaßten Grundstücke gehören, keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Ziel des durchzuführenden Verfahrens unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Behörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
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§ 10
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Verständigung der Behörde (§ 8) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn das Grundbuchsgericht verständigt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften (Grundstücke) einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
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§ 11
(1) Wenn die Behörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Ziel des Siedlungsverfahrens unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück auf Grund des Siedlungsverfahrens zukommen soll. Der Bescheid der Behörde ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Behörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrundezulegen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Behörde zuzustellen.
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§ 12
Die Vorschriften der §§ 9 bis 11 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz sowie für den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Siedlungsverfahrens abgelehnte Eintragung im Rekursweg bewilligt werden soll.
Oberösterreich
§ 13
(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.
(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.
Oberösterreich
§ 14
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.
Oberösterreich
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
01.08.2024
Oberösterreich
§ 15
Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Förderung der Maßnahmen nach diesem Gesetz wird der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich als Siedlungsträger im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 eingerichtet. Der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich, im folgenden kurz Fonds genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz.
Oberösterreich
§ 16
(1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben
(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.
(3) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.
Oberösterreich
§ 17
Der Fonds erhält seine Mittel aus
Oberösterreich
§ 18
(1) Der Fonds wird durch ein Kuratorium verwaltet.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
(3) Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 lit. b richtet sich nach der Vertretung im Amt. Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. c, d und e ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
(4) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen. Schriftliche rechtsverbindliche Erklärungen des Fonds sind vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterfertigen. (Anm: LGBl. Nr. 16/1974)
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein durch die Tätigkeit entstandener Aufwand ist jedoch angemessen zu entschädigen.
(7) Die Abwicklung der Fondsangelegenheiten erfolgt bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Geschäftsstelle des Fonds. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat hiefür im Einvernehmen mit dem Fonds einen Geschäftsstellenleiter zu bestellen; dieser ist in Sachen der Geschäftsführung ausschließlich dem Kuratorium verantwortlich. Der für die Geschäftsführung erforderliche Sach- und Personalaufwand ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu tragen.
(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds, über die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, die Zuweisung der Förderungsmittel, die Einrichtung einer Zahlstelle und das Ausmaß der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder sind vom Kuratorium nach Anhören der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich in einer Geschäftsordnung zu beschließen. Diese bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung dem Gesetz entspricht und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ermöglicht.
Oberösterreich
§ 19
Das Kuratorium hat der Landesregierung jederzeit Auskünfte über die Gebarung des Fonds zu geben und dieser jeweils bis zum 30. Juni des nächsten Jahres die Fondsabrechnung und einen eingehenden Bericht vorzulegen.
Oberösterreich
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ist dieses Gesetz von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 108/2011, 90/2013, 40/2018)
(2) Anhängige Verfahren nach dem O.ö. LSG., LGBl. Nr. 52/1963, sind nach den Bestimmungen des O.ö. LSG. 1970 fortzuführen.
06.06.2018
Oberösterreich
§ 21
Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen von der Entrichtung von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Oberösterreich
§ 22
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 29/1995)
Salzburg
Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 1961 über die Anerkennung eines Moorvorkommens in Strobl, politischer
Bezirk Salzburg-Umgebung, als Heilvorkommen (Heilpeloid)
StF: LGBl Nr 34/1961
Salzburg
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 10. April 1961, Zl. III-4982/1961, das auf der Grundparzelle Nr. 302 der KG Strobl in Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, (Eigentümer Sigmund Linortner in Strobl Nr. 12) gelegene Moor gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilpeloid) anerkannt hat.
Kärnten
Gesetz vom 19. Mai 1983 über das Personalvertretungsrecht der
Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kärntner Gemeinde-
Personalvertretungsgesetz - K-GPVG)
StF: LGBl Nr 40/1983
Kärnten
(1) In jeder Gemeinde, in der dauernd mindestens drei Bedienstete beschäftigt sind, wird für die Bediensteten der Gemeinde, einschließlich der in Betrieben der Gemeinde beschäftigten Bediensteten der Gemeinde, eine Personalvertretung eingerichtet. Dies gilt in gleicher Weise für Gemeindeverbände. Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis - einschließlich eines Ausbildungsverhältnisses - zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Personalvertretung in den Gemeinden gelten sinngemäß für die gemäß Abs. 1 bei den Gemeindeverbänden einzurichtende Personalvertretung.
(3) Die in diesem Gesetz dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegenden Aufgaben obliegen bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach sowie bei den Gemeindeverbänden den jeweils entsprechenden Organen.
Kärnten
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Berufsvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, sowie die Mitgliedschaft zu diesen Berufsvertretungen und Berufsvereinigungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Kärnten
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
(2) Die Gesamtheit der vom Vertrauenspersonenausschuß - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuß - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonen-(Zentral-)ausschusses.
(3) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder eines Zentralausschusses, eines Vertrauenspersonenausschusses und die Vertrauenspersonen.
Kärnten
(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde bildet die Bedienstetenversammlung, soweit nach Abs. 2 nicht weitere Bedienstetenversammlungen eingerichtet werden.
(2) Für die in Behörden, Ämtern, anderen Verwaltungsstellen und Betrieben der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (Dienststelle), beschäftigten Bediensteten können selbständige Bedienstetenversammlungen eingerichtet werden. Die Errichtung von selbständigen Bedienstetenversammlungen kann hinsichtlich aller Bediensteten oder hinsichtlich der Bediensteten einzelner Dienststellen auch nach dienstrechtlichen Merkmalen erfolgen, wenn dies im Hinblick auf die Struktur der Dienststellen zweckmäßig erscheint. Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen ist nur zulässig, wenn jeder Bedienstetenversammlung mindestens 15 Bedienstete angehören.
(3) Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, dem Zentralausschuß. Dieser Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung des Gemeindevorstandes; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Errichtung einer selbständigen Bedienstetenversammlung den Erfordernissen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz entspricht. Während der laufenden Funktionsperiode eines Vertrauenspersonenausschusses - wenn ein Zentralausschuß besteht, auch während dessen laufender Funktionsperiode - ist die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen für die noch verbleibende Funktionsdauer nicht zulässig.
(4) Die Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(5) Der Wirkungsbereich einer Bedienstetenversammlung erstreckt sich auf die ihr angehörenden Bediensteten.
11.02.2014
Kärnten
(1) Der Bedienstetenversammlung obliegt
(2) Die Bedienstetenversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß (von der Vertrauensperson) im Bedarfsfall, mindestens jedoch zweimal während der Funktionsperiode, einzuberufen. Die Einberufung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln zu erfolgen; sie hat auch die Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Bedienstetenversammlung zu enthalten.
(3) Die Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der ihr angehörenden Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses unter Angabe eines Grundes die Einberufung verlangt.
(4) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) ist, wenn ein Vertrauenspersonenausschuß (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht oder im Falle des § 17 Abs. 5, die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(5) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses (die Vertrauensperson) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Vertrauenspersonenausschuß (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung der Bedienstete, der sie einberufen hat (Abs. 4) und im Falle seiner Verhinderung der an Lebensjahren älteste anwesende stimmberechtigte Bedienstete.
(6) Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.
(7) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Vertrauenspersonenausschuß (die Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zu Bedienstetenversammlungen einladen.
(8) Versehen die einer Bedienstetenversammlung angehörigen Bediensteten nicht gleichzeitig Dienst (Schicht- oder Wechseldienst), kann die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teilversammlung); bei der Einberufung dieser Bedienstetenversammlung ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten, die der Bedienstetenversammlung angehören, die Teilnahme an einer Teilversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teilversammlung berechtigt.
(8a) Die Bedienstetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend ist. Ist zu dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist die Bedienstetenversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten beschlussfähig. Darauf ist bei der Einberufung der Sitzung hinzuweisen.
(9) Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ein Beschluß über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) gemäß Abs. 1 lit. c darf abweichend von Abs. 8a zweiter Satz nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. Wird eine Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt (Abs. 8), so sind zur Feststellung, ob ein Beschluß zustandegekommen ist, die Ergebnisse der Teilversammlungen zusammenzuzählen.
(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung einer Bedienstetenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung des Vertrauenspersonenausschusses (der Vertrauensperson) - wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem - zu regeln. Wird die Geschäftsordnung durch die Vertrauensperson erlassen, so ist zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung der Bedienstetenversammlung erforderlich. Diese Verordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Ist dies im Hinblick auf den Umfang der Geschäftsordnung nicht möglich, gilt für die Kundmachung § 15 Abs. 3 K-AGO mit der Maßgabe, daß die Geschäftsordnung auch in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen ist.
Kärnten
Wenn einzelne Angelegenheiten nicht die Gesamtheit der Bediensteten einer Gemeinde oder einer Bedienstetenversammlung (§ 4 Abs. 3) betreffen, so können zu Informationszwecken Versammlungen auch für organisatorische Einheiten für Bedienstete mit gleichen Tätigkeitsmerkmalen oder gemeinsamen Interessen einberufen werden. Eine derartige Versammlung darf 90 Minuten nicht überschreiten.
Kärnten
(1) Für jede Bedienstetenversammlung, der mindestens 15 Bedienstete angehören, wird ein Vertrauenspersonenausschuß gebildet.
(2) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht bei Bedienstetenversammlungen, denen 15 bis 50 Bedienstete angehören, aus drei, bei Bedienstetenversammlungen, denen 51 bis 100 Bedienstete angehören, aus fünf Mitgliedern. Bei Bedienstetenversammlungen, denen mehr als 100 Bedienstete angehören, erhöht sich für je weitere angefangene 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder jeweils um zwei. Die Zahl der Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses darf jedoch 19 nicht übersteigen.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der wahlberechtigten Bediensteten, die einer Bedienstetenversammlung angehören, am Tag der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind; diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Bedienstetenversammlung zuzurechnen, der sie angehören (Stammdienststelle). Eine Änderung der Zahl der Bediensteten, die einer Bedienstetenversammlung angehören, ist auf die Anzahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses während dessen Funktionsdauer ohne Einfluß.
(4) Der Wirkungsbereich eines Vertrauenspersonenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten, die der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuß besteht.
Kärnten
(1) Der Vertrauenspersonenausschuß ist für jene im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein Zentralausschuß zu bilden, obliegen dem Vertrauenspersonenausschuß auch alle nach diesem Gesetz dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben.
(2) Dem Vertrauenspersonenausschuß obliegt insbesondere die Mitwirkung
(3) Mit dem Vertrauenspersonenausschuß ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen herzustellen:
(4) Weiters obliegt es dem Vertrauenspersonenausschuß:
Kärnten
Für jede Bedienstetenversammlung, für die kein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist (§ 6 Abs. 1), ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Kärnten
Der Vertrauensperson stehen die im § 7 Abs. 1 bis 4 angeführten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4, 5 und 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach § 11 Abs. 4 zu entsendenden Mitglieder die Vertrauensperson tritt.
Kärnten
(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuß gebildet.
(2) Der Zentralausschuß besteht in Gemeinden, in denen ständig beschäftigt sind bis zu 100 Bedienstete aus fünf Mitgliedern, von 101 bis 200 Bedienstete aus sieben Mitgliedern, von 201 bis 300 Bedienstete aus neun Mitgliedern, mehr als 300 Bedienstete aus elf Mitgliedern. In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach besteht der Zentralausschuß aus 17 Mitgliedern.
Kärnten
(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
(2) Dem Zentralausschuß ist vor Wirksamwerden die Versetzung eines Bediensteten in den Ruhestand mitzuteilen, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder auf Antrag des Bediensteten erfolgt.
(3) Mit dem Zentralausschuß ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen hinsichtlich nachstehender Aufgaben herzustellen:
(4) Der Zentralausschuß hat das Recht, in das nach der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, dem Klagenfurter Stadtrecht und dem Villacher Stadtrecht zuständige Organ zur Vorberatung von Beschlüssen des Gemeinderates betreffend die zur Erstellung einer Bilanz gesetzlich verpflichteten Betriebe der Gemeinde eines seiner Mitglieder, bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach drei seiner Mitglieder, mit beratender Stimme zu entsenden.
(5) Die nach Abs. 4 entsandten Mitglieder haben das Recht, bei den Tagesordnungspunkten, die die Führung und Verwaltung der Betriebe der Gemeinde (Abs. 4) betreffen, beratend mitzuwirken. Die Beratung bezieht sich insbesondere auf
(6) Sind in einem Betrieb der Gemeinde (Abs. 4) mehr als 20 Dienstnehmer dauernd beschäftigt, ist im Sinne des § 12 das Einvernehmen mit dem Zentralausschuß herzustellen:
(7) Die nach Abs. 4 entsandten Mitglieder sind zur Behandlung der Tagesordnungspunkte nach Abs. 5 und 6 einzuladen. Die zur Ausübung des Beratungsrechtes erforderlichen Unterlagen sind in gleicher Weise zugänglich zu machen wie für die Mitglieder des zu beratenden Organes.
Kärnten
(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des §§ 7 und 11 sind vom Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch von den vom Magistratsdirektor hiezu ermächtigten Bediensteten, vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das zuständige Organ der Personalvertretung hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen - bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden - begründete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen. Bei Kündigungen, von denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, beträgt die Äußerungsfrist drei Arbeitstage, bei Entlassungen, von denen nicht öffentlichrechtliche Bedienstete betroffen sind, einen Arbeitstag.
(3) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(4) Liegt kein Fall des Abs. 3 vor, so ist im Fall der Erhebung von begründeten Einwendungen und Gegenvorschlägen (Abs. 2) in den Angelegenheiten, in denen Einvernehmen herzustellen ist (§§ 7 und 11), auf Verlangen des zuständigen Organes der Personalvertretung die Personalkommission (§ 32) binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung anzuberaumen ist. Die Beschlüsse der Personalkommission sind dem zur Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorgan schriftlich zu übermitteln.
(5) Ist in den Fällen, in denen nach §§ 7 und 11 das Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung herzustellen ist, die Personalkommission mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung beigetreten und ist zur Entscheidung der Bürgermeister zuständig oder in seinem Namen ein Gemeindebediensteter berufen, so geht diese Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über; über Berufungen entscheidet in diesem Fall der Gemeinderat.
(6) Ist zur Entscheidung der Angelegenheit der Gemeindevorstand oder der Gemeinderat zuständig, so haben die der Personalkommission angehörenden Personalvertreter das Recht, eines ihrer Mitglieder zu beauftragen, die Auffassung der Personalkommission - ist die Personalkommission der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung nicht beigetreten, die Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung - in der Sitzung des zuständigen Gemeindeorganes und des zur Vorberatung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorganes mündlich darzulegen. Wurde der Bürgermeister informiert, daß die der Personalkommission angehörenden Mitglieder der Personalvertretung vom vorstehenden Recht Gebrauch machen wollen, ist der beauftragte Personalvertreter zur Teilnahme an der in Betracht kommenden Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates und eines in Betracht kommenden Ausschusses einzuladen. Ein über die Darlegung der Auffassung des zuständigen Organes der Personalvertretung (der Personalkommission) hinausgehendes Recht kommt dem Personalvertreter in den Sitzungen jedoch nicht zu.
(7) Hat die Personalkommission über Angelegenheiten Beschluß gefaßt, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung herzustellen ist, so ist diese Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zu setzen, wenn die Entscheidung über die Angelegenheit diesen Organen zusteht. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist von jeder getroffenen Entscheidung zu informieren.
Kärnten
(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Vertrauensperson.
(2) Werden von der Vertrauensperson begründete Einwendungen oder Gegenvorschläge (§ 12 Abs. 2) erhoben, so hat das im § 12 Abs. 1 genannte Organ mit der Vertrauensperson über deren Anträge, Anregungen und Vorschläge zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Leiter des inneren Dienstes schriftlich festzuhalten.
(3) Kommt eine Verständigung oder ein Einvernehmen nicht zustande und glaubt der Leiter des inneren Dienstes, daß den Einwendungen der Vertrauensperson nicht im vollen Umfang entsprochen werden kann, so hat er dies der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter des inneren Dienstes glaubt, daß schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen der Vertrauensperson nicht nachgekommen werden kann. Wenn es die Vertrauensperson in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständigen Gemeindeorgan zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Vertrauensperson ist in diesem Fall anzuschließen. § 12 Abs. 6 gilt sinngemäß für die mündliche Darlegung der Auffassung der Vertrauensperson.
Kärnten
Entscheidungen und Maßnahmen der Dienstbehörde (des Dienstgebers) haben im Rahmen ihres Ermessensspielraumes auch den Grundsatz zu berücksichtigen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale und dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.
Kärnten
(1) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile einschließlich der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten (Akteneinsicht) zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht (Abs. 1) ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe. Sonstige Aktenbestandteile (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.) sind von der Akteneinsicht ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde. Die Einsichtnahme in einen Personalakt darf nur mit Zustimmung des betreffenden Bediensteten erfolgen.
07.03.2019
Kärnten
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund insbesondere auch in dienstrechtlicher Hinsicht nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der er angehört, Sofortmaßnahmen, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, durchzuführen hat, seine Funktion nur insoweit ausüben, als er dadurch an der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei hat die Dienstbehörde jedoch auf die Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Die Personalvertreter dürfen von den Bediensteten für ihre Tätigkeit als Personalvertreter keine Entschädigung oder Belohnung annehmen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge unter besonderer Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten, zu welchen auch Vorbereitungsgespräche der Wählergruppen für die Sitzungen der Organe der Personalvertretung gehören, notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses - ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag - sind von der Dienstbehörde in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und in der Stadt Villach je zwei Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen.
(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz kann auf Antrag des Vertrauenspersonenausschusses - ist ein Zentralausschuss gebildet, auf dessen Antrag - eine größere Anzahl von Personalvertretern im Ausmaß der Hälfte der für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Dienstzeit dienstfrei gestellt werden, wenn das Gesamtausmaß der Dienstfreistellungen aller Personalvertreter das in Abs. 4 vorgesehene Ausmaß nicht überschreitet und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Der Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) hat bei seinem Antrag nach Abs. 4 und 5 vom Stärkeverhältnis der Wählergruppen bei der letzten Personalvertretungswahl auszugehen.
Kärnten
(1) Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen Geheimhaltung zu bewahren, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Dienst- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses weiter.
(4) Einem Personalvertreter – ausgenommen Vertrauenspersonen – der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, hat der Vertrauenspersonenausschuss – besteht ein Zentralausschuss dieser –, sein Mandat mit Bescheid abzuerkennen.
(5) Verletzt eine Vertrauensperson die ihr obliegende Geheimhaltungspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson zu entscheiden.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Bedienstetenversammlung der Wahlausschuß tritt und daß das Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung des Ausschusses wegen Befangenheit kein Stimmrecht hat.
21.08.2025
Kärnten
(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag (§§ 24 Abs. 3, 25 Abs. 1 lit. b und 27 Abs. 4) aufscheinen, bis zur Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, finden die Verfahrensbestimmungen des § 12 - bei Vertrauenspersonen die des § 13 - über die Herstellung des Einvernehmens sinngemäß Anwendung.
(3) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des zuständigen Vertrauenspersonenausschusses - Vertrauenspersonen nur mit Zustimmung der Bedienstetenversammlung - dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden; dies gilt sinngemäß, wenn ein Personalvertreter bereits aus seiner Funktion ausgeschieden ist.
Kärnten
(1) Den Organen der Personalvertretung sind von der Gemeinde erforderlichenfalls entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt die Gemeinde. Dem Zentralausschuß - wenn ein solcher nicht besteht, dem Vertrauenspersonenausschuß - sind die für die Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Bediensteten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Gemeinde trägt die Kosten der Reisen der Personalvertreter und der Mitglieder der Wahlausschüsse innerhalb des Landes Kärnten, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß der nach Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat die Dienstbehörde bei Nichtübereinstimmung mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die Bemessung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten hat nach der für Gemeindebeamte jeweils geltenden Reisegebühr der Gebührenstufe 4 zu erfolgen.
11.02.2014
Kärnten
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
Kärnten
(1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und die Vertrauenspersonen werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von sechs Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet (Funktionsperiode), berufen. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener Wohnsitz und das festgelegte Mindestalter unerheblich sind.
(4) Zur Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Bedienstetenversammlung angehören, für die der Vertrauenspersonenausschuss zu wählen ist, sowie jene Personalvertreter, hinsichtlich derer der Zentralausschuss einen Beschluss nach § 31 Abs. 3 lit. d oder e gefasst hat.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Gemeindedienst befinden.
(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.
(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 gelten in gleicher Weise für die Wahl einer Vertrauensperson.
(8) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
04.01.2024
Kärnten
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Vertrauenspersonenausschusses ist ein Vertrauenspersonenwahlausschuß zu bilden.
(2) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 6 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.
(3) Die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses sind vom Vertrauenspersonenausschuß - wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem - zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Vertrauenspersonenausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) Die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses müssen zum Vertrauenspersonenausschuß wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur einem Vertrauenspersonenwahlausschuß angehören. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Tätigkeit des Vertrauenspersonenwahlausschusses endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neubestellten Vertrauenspersonenwahlausschusses.
(5) Jede für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Vertrauenspersonenausschuß wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Vertrauenspersonenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information für Bedienstete vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. § 30 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Vertrauenspersonenwahlausschusses einzuberufen ist.
(7) Die Bestimmungen des § 31 finden auf den Vertrauenspersonenwahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenwahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt, sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenwahlausschuß von dem Organ der Personalvertretung, das die Mitglieder bestellt hat, auch von Amts wegen festgestellt werden kann.
Kärnten
Für die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 30) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Vertrauenspersonenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.
Kärnten
(1) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses ist vom Vertrauenspersonenwahlausschuss
(2) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch ein vom Magistratsdirektor beauftragter Bediensteter, sind verpflichtet, den Vertrauenspersonenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über die Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Tage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten im Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Vertrauenspersonenwahlausschüsse binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden haben. Auf dieses Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Gegen die Entscheidungen der Vertrauenspersonenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1 vH, in jedem Fall aber von mindestens zwei der für den betreffenden Vertrauenspersonenausschuss (Zentralausschuss) Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Ein Bewerber darf in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Der Vertrauenspersonenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) binnen drei Arbeitstagen zu entscheiden.
(3a) Weisen mehrere Wahlvorschläge für einen Vertrauenspersonenausschuss den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Vertrauenspersonenwahlausschuss aufzufordern, binnen einer Woche, jedoch spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er nach Maßgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und nach Maßgabe des § 10 eine Stimme für die Wahl des Zentralausschusses. Die Wahl hat mittels von der Personalkommission aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses und des Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe im Postweg ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Fall ist der in das Wahlkuvert zu legende Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck von der Personalkommission aufzulegenden Briefumschlages so rechtzeitig an den Vertrauenspersonenwahlausschuß einzusenden, daß er vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschuß einlangt; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) (entfällt)
(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder.
(12) Der Vertrauenspersonenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss festzustellen und das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Zentralwahlausschuss hat das Gesamtergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen. Abs. 11 gilt sinngemäß.
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Vertrauenspersonenwahlausschuss – besteht ein Zentralwahlausschuss, bei diesem – angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte. Auf das Wahlprüfungsverfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben, Parteien.
(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(15) Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben dem Leiter des inneren Dienstes das Ergebnis der Wahlen in die Vertrauenspersonenausschüsse und in den Zentralausschuss bekanntzugeben; dieser ist verpflichtet, die Wahlergebnisse durch zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
04.01.2024
Kärnten
(1) Für die Durchführung der Wahl der Vertrauensperson gilt § 24 Abs. 1 bis 7, 10 bis 12, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
(2) Als Vertrauensperson ist derjenige Bewerber gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
Kärnten
(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder eines Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.
(2) Der Zentralwahlausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen. § 22 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) § 22 Abs. 4 bis 7 und 23 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuß.
Kärnten
(entfällt)
Kärnten
(1) Die Tätigkeit eines Vertrauenspersonenausschusses (einer Vertrauensperson) oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die ihre Mitglieder gewählt wurden (§ 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit
(3) Die im Abs. 1 genannten Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf ihrer gesetzlichen Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. a bis d und Z 2 lit. a und Z 3 die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe der Personalvertretung weiter.
Kärnten
(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsdauer des Vertrauenspersonenausschusses (einer Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neugewählten Organe am Tag nach dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1) zusammentreten können. War die Neuwahl der Personalvertreter nicht rechtzeitig möglich, insbesondere weil keine Wahlvorschläge vorlagen, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) In den Fällen des § 28 Abs. 2 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Funktionsperiode binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Dienstnehmervertretungen findet in diesem Fall nicht statt.
Kärnten
(1) Die erste Sitzung des Vertrauenspersonenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, so rechtzeitig einzuberufen, daß der Vertrauenspersonenausschuß am Tag nach dem Ablauf der Funktionsperiode des früheren Vertrauenspersonenausschusses (§ 29 Abs. 1) zusammentreten kann; das die Sitzung einberufende Mitglied hat in dieser den Vorsitz bis zur Wahl des Vorsitzenden zu führen. Der Vertrauenspersonenausschuß hat in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie einen Schriftführer (Ausschussfunktionäre) zu wählen.
(1a) Gehört der Vorsitzende der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der zweitstärksten Wählergruppe zu wählen, sofern dieser mehr als ein Viertel der Mandate zusteht. Gehört der Vorsitzende nicht der stärksten Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter aus der stärksten Wählergruppe zu wählen. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Vertrauenspersonenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. Ist auch diese Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Los.
(1b) Die Wahl der Ausschussfunktionäre (Abs. 1) hat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses für die Funktionsperiode des Vertrauenspersonenausschusses zu erfolgen. Wird ein Ausschussfunktionär vor Ablauf der Funktionsperiode durch Beschluss des Vertrauenspersonenausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen. Ein Beschluss über die Enthebung eines Ausschussfunktionärs von seiner Funktion darf nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(1c) Hinsichtlich der Wahl der Ausschussfunktionäre gilt § 24 Abs. 13 und 14 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahl binnen zwei Wochen nach erfolgter Wahl bei der Personalkommission angefochten werden kann.
(2) Die Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses sind vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter - einzuberufen und vorzubereiten. Der Vorsitzende hat den Vertrauenspersonenausschuß innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe des Grundes von mindestens zwei Mitgliedern verlangt wird. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus mindestens fünf Mitgliedern, so sind im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit die Sitzungen des Vertrauenspersonenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(2a) Im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden ist von seinem Stellvertreter unverzüglich eine Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden für die Dauer der restlichen Funktionsperiode einzuberufen. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß aus mindestens fünf Mitgliedern, so hat im Falle des Ausscheidens des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das an Lebensjahren älteste Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses und im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das jeweils nächstälteste Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses die Sitzung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und seines Stellvertreters unverzüglich einzuberufen.
(3) Das zu einer Sitzung des Vertrauenspersonenausschusses eingeladene Mitglied hat an dieser teilzunehmen. Ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, hat sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das demselben Wahlvorschlag angehört, vertreten zu lassen oder die Verhinderung dem Vorsitzenden bekanntzugeben, der ein Ersatzmitglied, das auf demselben Wahlvorschlag wie das verhinderte Mitglied angeführt ist (§ 24 Abs. 11), einzuladen hat.
(4) Der Vertrauenspersonenausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vertrauenspersonenausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Zu den Beratungen des Vertrauenspersonenausschusses kann der Vorsitzende sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachverständige Bedienstete, die nicht Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind, einladen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Vertrauenspersonenausschusses (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung des Vertrauenspersonenausschusses - besteht ein Zentralausschuß, von diesem - unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Personalvertretung (§ 2) und entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erlassen. Die Verordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für den Zentralausschuß.
Kärnten
(1) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß ruht während der Zeit der Ausübung einer im § 21 Abs. 6 lit. a und b genannten Funktion sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer anderen Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Bedienstetenversammlung liegt, der der Bedienstete angehört, es sei denn, daß der Zentralausschuß im letzteren Fall im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit des Personalvertreters beschließt, daß das Ruhen der Mitgliedschaft nicht eintritt.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung) eines Disziplinarverfahrens, einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit infolge Karenz, Karenzurlaub, Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst darf das Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es das Organ der Personalvertretung, dem es angehört, einstimmig beschließt; wird dieser Beschluß nicht gefaßt, ruht das Mandat.
(3) Die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß und zum Zentralausschuß erlischt:
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß oder zum Zentralausschuß, tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein nicht gewählter Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausgeschiedene Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nicht gewählten Kandidaten haben die verbleibenden gewählten Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes der nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses oder des Zentralausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vertrauenspersonenausschuß entscheidet auf Antrag des betroffenen Personalvertreters oder des Vertrauenspersonenausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, der Vertrauenspersonenwahlausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, dieser. Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Zentralausschuß entscheidet im Streitfalle auf Antrag des Betroffenen oder des Zentralausschusses der Zentralwahlausschuß. Wird trotz Vorliegens eines Streitfalles ein Antrag nicht gestellt, so ist jedes Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses (Zentralausschusses) berechtigt, diesen Antrag zu stellen. In dem aufgrund eines solchen Antrages eingeleiteten Verfahren ist mit Bescheid zu entscheiden.
(7) Abs. 1 bis 3, Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß für die Vertrauenspersonen mit der Maßgabe, daß das Mandat im Falle des Abs. 2 jedenfalls ruht.
11.02.2014
Kärnten
(1) In Gemeinden, in denen ein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist, ist beim Gemeindeamt (Magistrat) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Personalvertretungswahl eine Personalkommission einzurichten.
(2) Die Personalkommission besteht aus der gleichen Anzahl von Personalvertretern und Vertretern der Gemeinde; sie besteht aus mindestens sechs, höchstens jedoch aus zwölf Mitgliedern. Die Festlegung der Zahl der Mitglieder der Personalkommission obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, diesem; bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder der Personalkommission ist auf die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates Bedacht zu nehmen. Dieser Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeinderates.
(3) Die Personalvertreter sind vom Vertrauenspersonenausschuß, wenn ein Zentralausschuß besteht, von diesem, zu bestellen. Vertreter der Gemeinde sind der Bürgermeister und die vom Gemeinderat hiezu bestellten Mitglieder. Die Bestellung hat in der Weise zu erfolgen, daß die im Gemeinderat und im Vertrauenspersonenausschuß - wenn die Bestellung durch den Zentralausschuß erfolgt, im Zentralausschuß - vertretenen Gemeinderatsparteien bzw. Wählergruppen im Verhältnis der jeweils für sie bei der letzten Wahl abgegebenen Stimmen vertreten sind. Für die vom Gemeinderat aus seiner Mitte und für die vom zuständigen Organ der Personalvertretung zu bestellenden Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. An die Stelle des Bürgermeisters tritt in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach das nach der Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenates; dies gilt für die übrigen Gemeinden sinngemäß, wenn Personalangelegenheiten nach § 69 K-AGO auf ein Mitglied des Gemeindevorstandes aufgeteilt wurden.
(4) Die Bestellung der Vertreter der Gemeinde erfolgt auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates, die Bestellung der Personalvertreter auf die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organes der Personalvertretung.
(5) Den Vorsitz in der Personalkommission führt der Bürgermeister oder das an seiner Stelle tretende Mitglied des Gemeindevorstandes; der Vorsitzende hat die Personalkommission zu ihren Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder der Personalkommission unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt. Die Personalkommission hat in ihrer ersten Sitzung aus der Mitte der vom Gemeinderat bestellten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertritt.
(6) Die Personalkommission ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Für einen Beschluß ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Leiter des inneren Dienstes, in den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach auch ein vom Magistratsdirektor bestellter Bediensteter, der mit Personalangelegenheiten vertraut ist, ist berechtigt, an den Verhandlungen der Personalkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Personalkommission hat das Recht, zu ihren Beratungen Bedienstete oder Sachverständige beizuziehen. Im Falle der Beiziehung von Bediensteten ist die Dienstbehörde (Dienstgeber) zu verständigen.
Kärnten
(1) Der Personalkommission obliegt in den Fällen des § 12 Abs. 4 und 5 die Vermittlung zwischen dem Dienstgeber und der Personalvertretung; sie hat darüber Beschluß zu fassen, ob sie der Auffassung des Dienstgebers oder der Auffassung der Personalvertretung beitritt oder ob sonstige Vorschläge in dieser Angelegenheit an das zuständige Gemeindeorgan herangetragen werden. Die Personalkommission ist weiters berufen, in anderen als im § 12 Abs. 4 und 5 angeführten Fällen Vorschläge in allgemeinen Personalangelegenheiten zu beschließen. Diese Vorschläge sind dem zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen.
(2) Der Personalkommission obliegen die sich aus § 35 ergebenden Aufgaben als Aufsichtsbehörde über die Personalvertretung.
Kärnten
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Kärnten
(1) Die Personalkommission hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Die Personalkommission hat als Aufsichtsbehörde allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Personalkommission mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(4) Zur Anrufung der Personalkommission ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
11.02.2014
Kärnten
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018.
04.01.2024
Kärnten
(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Die ersten Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschreiben.
(2) Die erstmalige Errichtung selbständiger Bedienstetenversammlungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindevorstand.
(3) Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Vertrauenspersonenwahlausschüsse und des Zentralwahlausschusses dem Leiter des inneren Dienstes. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann und zwar auch dann, wenn die in den §§ 22 Abs. 2 und 26 Abs. 2 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß §§ 24 und 27 obliegenden Aufgaben der Leiter des inneren Dienstes wahrzunehmen. Gegen dessen Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Kärnten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 1983 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
Kärnten
ANM zu § 36 Abs. 1: War die erstmalige Wahl der Personalvertreter nicht in dem in § 36 Abs. 1 angeführten Zeitraum möglich, insbesondere weil keine Wahlvorschläge vorlagen, so ist sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisses durchzuführen (Art II Abs. 2 des Gesetzes LGBl Nr 68/1993).
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
21.08.2025
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